0.732.440•Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004
0.732.440Multilateral International Treaty01.01.2022
Abgeschlossen in Brüssel am 31. Januar 1963
Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Juni 20081
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 11. März 2009
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2022
(Stand am 30. Mai 2022)
Originaltext
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien,
des Königreichs Dänemark, des Königreichs Spanien, der Republik Finnland,
der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland, der Republik Slowenien, des Königreichs Schweden und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft,2
als Vertragsparteien des im Rahmen der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit, nunmehr Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, geschlossenen Übereinkommens vom 29. Juli 19603über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des am 28. Januar 1964 in Paris geschlossenen Zusatzprotokolls, des am 16. November 1982 in Paris geschlossenen Protokolls und des am 12. Februar 2004 in Paris geschlossenen Protokolls (im Folgenden «Pariser Übereinkommen» genannt);
in dem Wunsch, die in dem genannten Übereinkommen vorgesehenen Massnahmen zu ergänzen, um den Betrag für den Ersatz von Schäden aus der Nutzung der Kernenergie für friedliche Zwecke zu erhöhen;
sind wie folgt übereingekommen
Die durch dieses Übereinkommen eingeführte Regelung dient der Ergänzung des Pariser Übereinkommens und unterliegt dessen Bestimmungen sowie den nachstehenden Vorschriften.
ii) in oder über den Meeresgebieten ausserhalb des Küstenmeers einer Vertragspartei:
1. an Bord eines die Flagge einer Vertragspartei führenden Schiffes oder durch ein solches Schiff, oder an Bord eines im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei registrierten Luftfahrzeugs oder durch ein solches Luftfahrzeug, oder auf einer der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden künstlichen Insel, Anlage oder Struktur oder durch eine solche Insel, Anlage oder Struktur, oder
2. einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei;
mit Ausnahme von Schaden, der in oder über dem Küstenmeer eines Nichtvertragsstaats dieses Übereinkommens entstanden ist; oder iii) in oder über der ausschliesslichen Wirtschaftszone einer Vertragspartei oder auf dem Festlandsockel einer Vertragspartei in Verbindung mit der Ausbeutung oder Erforschung der natürlichen Ressourcen dieser ausschliesslichen Wirtschaftszone oder dieses Festlandsockels;
vorausgesetzt, dass die Gerichte einer Vertragspartei gemäss dem Pariser Übereinkommen zuständig sind.
b) Jeder Unterzeichner- oder beitretende Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens, bei seinem Beitritt zu diesem oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er natürliche Personen, die im Sinne seiner Gesetzgebung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben, oder bestimmte Gruppen solcher Personen bei der Anwendung des Absatzes (a)(ii)2. seinen Staatsangehörigen gleichstellt.
c) Im Sinne dieses Artikels schliesst der Ausdruck «Staatsangehöriger einer Vertragspartei» eine Vertragspartei und alle ihre Gebietskörperschaften sowie öffentliche und private Gesellschaften und Vereinigungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit ein, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ihren Sitz haben.
ii) zwischen dem in Absatz (b)(i) genannten Betrag und 1200 Millionen Euro durch öffentliche Mittel, die von derjenigen Vertragspartei bereitzustellen sind, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist;
iii) zwischen 1200 Millionen Euro und 1500 Millionen Euro durch öffentliche Mittel, die von den Vertragsparteien nach dem in Artikel 12 vorgesehenen Aufbringungsschlüssel bereitzustellen sind, wobei dieser Betrag in Übereinstimmung mit der in Artikel 12bisgenannten Regelung erhöht werden kann.
c) Zu diesem Zweck muss jede Vertragspartei:
i) entweder in ihrer Gesetzgebung festlegen, dass die Haftung des Inhabers einer Kernanlage mindestens die Höhe des in Absatz (a) genannten Betrags erreichen muss, und bestimmen, dass diese Haftung aus den in Absatz (b) genannten Mitteln gedeckt wird; oder
ii) in ihrer Gesetzgebung festlegen, dass die Haftung des Inhabers einer Kernanlage mindestens die Höhe des nach Absatz (b)(i) oder Artikel 7(b) des Pariser Übereinkommens festgesetzten Betrags erreichen muss, und bestimmen, dass über diesen Betrag hinaus bis zu dem in Absatz (a) genannten Betrag die in Absatz (b)(i), (ii) und (iii) genannten öffentlichen Mittel unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als dem der Deckung der Haftung des Inhabers bereitgestellt werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die materiellen und Verfahrensvorschriften dieses Übereinkommens unberührt bleiben.
d) Die Erfüllung der Verpflichtung des Inhabers einer Kernanlage zum Ersatz des Schadens oder der Zinsen und Kosten aus Mitteln gemäss Absatz b(ii) und (iii) und Absatz (g) kann gegen ihn jeweils nur insoweit durchgesetzt werden, wie diese Mittel tatsächlich bereitstehen.
e) Macht ein Staat von der in Artikel 21(c) des Pariser Übereinkommens vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so kann er nur dann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, wenn er sicherstellt, dass Mittel zur Verfügung gestellt werden, um die Differenz zwischen dem Haftungsbetrag des Inhabers einer Kernanlage und 700 Millionen Euro zu decken.
f) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Durchführung dieses Übereinkommens von der in Artikel 15(b) des Pariser Übereinkommens vorgesehenen Befugnis zur Festsetzung besonderer Bedingungen über die in diesem Übereinkommen festgesetzten Bedingungen hinaus bei dem Schadensersatz für nuklearen Schaden, der aus den in Absatz (a) genannten Mitteln geleistet wird, keinen Gebrauch zu machen.
g) Die in Artikel 7(h) des Pariser Übereinkommens genannten Zinsen und Kosten sind zusätzlich zu den in Absatz (b) genannten Beträgen zu zahlen und gehen zu Lasten:
i) des haftenden Inhabers, soweit sie auf die Entschädigung aus den in Absatz (b)(i) bezeichneten Mitteln entfallen;
ii) der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Anlage dieses haftenden Inhabers gelegen ist, soweit sie auf die Entschädigung aus den in Absatz (b)(ii) bezeichneten Mitteln entfallen und in dem Masse, wie diese Vertragspartei Mittel zur Verfügung stellt;
iii) aller Vertragsparteien, soweit sie auf die Entschädigung aus den in Absatz (b)(iii) bezeichneten Mitteln entfallen.
h) Die in diesem Übereinkommen genannten Beträge werden in die Landeswährung der Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, entsprechend dem Wert dieser Währung am Tage des Ereignisses umgerechnet, sofern nicht ein anderer Tag für ein bestimmtes Ereignis einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien festgesetzt worden ist.
Steht dem haftenden Inhaber einer Kernanlage gemäss Artikel 6(f) des Pariser Übereinkommens ein Rückgriffsrecht zu, so steht den Vertragsparteien dieses Übereinkommens dasselbe Rückgriffsrecht zu, soweit öffentliche Mittel gemäss Artikel 3 Absatz (b) und (g) bereitgestellt werden.
Bei der Berechnung der gemäss diesem Übereinkommen bereitzustellenden öffentlichen Mittel werden bei Tötung oder Verletzung eines Menschen nur die innerhalb von dreissig Jahren nach Eintritt des nuklearen Ereignisses und bei anderem nuklearen Schaden nur die innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt des nuklearen Ereignisses geltend gemachten Entschädigungsansprüche berücksichtigt. Diese Frist verlängert sich in den in Artikel 8(e) des Pariser Übereinkommens vorgesehenen Fällen unter den dort festgesetzten Bedingungen. Die nach Ablauf dieser Frist gemäss Artikel 8(f) des Pariser Übereinkommens zusätzlich geltend gemachten Ansprüche werden ebenfalls berücksichtigt.
Macht eine Vertragspartei von der in Artikel 8(d) des Pariser Übereinkommens vorgesehenen Befugnis Gebrauch, so ist die von ihr festgesetzte Frist eine mindestens dreijährige Verjährungsfrist, die mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Geschädigte von dem Schaden und dem haftenden Inhaber Kenntnis hat oder hätte Kenntnis haben müssen.
Alle Personen, auf welche die Bestimmungen dieses Übereinkommens Anwendung finden, haben Anspruch auf vollständigen Ersatz des eingetretenen nuklearen Schadens nach Massgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Jedoch kann eine Vertragspartei für den Fall, dass der Schadensbetrag 1500 Millionen Euro übersteigt oder zu übersteigen droht, angemessene Kriterien für die Verteilung der gemäss diesem Übereinkommen verfügbaren Entschädigungssummen aufstellen. Dabei darf kein Unterschied hinsichtlich der Herkunft der Mittel und, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2, hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Aufenthalts des Geschädigten gemacht werden.
ii) zu 65 % auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen der thermischen Leistung der in dem Hoheitsgebiet jeder einzelnen Vertragspartei gelegenen Reaktoren einerseits und der thermischen Gesamtleistung der in den Hoheitsgebieten aller Vertragsparteien gelegenen Reaktoren andererseits. Diese Berechnung wird auf der Grundlage der thermischen Leistung der Reaktoren, die im Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses in der Liste gemäss Artikel 13 enthalten sind, vorgenommen. Jedoch wird ein Reaktor bei dieser Berechnung erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt, in dem er zum ersten Mal kritisch geworden ist; ein Reaktor wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt, wenn sämtliche Kernbrennstoffe dauerhaft aus dem Reaktorkern entfernt und in Übereinstimmung mit anerkannten Verfahren sicher gelagert worden sind.
b) «Thermische Leistung» im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:
i) vor der Erteilung der endgültigen Betriebsgenehmigung die vorgesehene thermische Leistung;
ii) nach der Erteilung dieser Genehmigung die von den zuständigen innerstaatlichen Behörden genehmigte thermische Leistung.
ii) 65 % eines Betrags, der dadurch bestimmt wird, dass in die genannte Summe das Verhältnis zwischen der thermischen Leistung der in dem Hoheitsgebiet der beitretenden Vertragspartei gelegenen Reaktoren einerseits und der thermischen Gesamtleistung der in den Hoheitsgebieten aller Vertragsparteien gelegenen Reaktoren mit Ausnahme der beitretenden Vertragspartei andererseits einbezogen wird.
b) Der in Absatz (a) genannte erhöhte Betrag wird auf volle Tausender in Euro aufgerundet.
c) Das Bruttoinlandsprodukt der beitretenden Vertragspartei wird gemäss der von der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung veröffentlichten amtlichen Statistik für das dem Wirksamwerden des Beitritts vorangehende Jahr bestimmt.
d) Die thermische Leistung der beitretenden Vertragspartei bestimmt sich gemäss der von dieser Regierung an die belgische Regierung gemäss Artikel 13 Absatz (b) übermittelten Liste der Kernanlagen, unter der Voraussetzung, dass ein Reaktor bei dieser Berechnung der Beiträge gemäss Absatz (a)(ii) erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt wird, in dem er zum ersten Mal kritisch geworden ist; ein Reaktor wird bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt, wenn sämtliche Kernbrennstoffe dauerhaft aus dem Reaktorkern entfernt und in Übereinstimmung mit anerkannten Verfahren sicher gelagert worden sind.
ii) ferner bei Reaktoren die Angabe des für ihr erstmaliges Kritischwerden vorgesehenen Zeitpunkts und die Angabe ihrer thermischen Leistung.
d) Jede Vertragspartei teilt ferner der belgischen Regierung den tatsächlichen Zeitpunkt des Eintretens der Gefahr eines nuklearen Ereignisses sowie bei Reaktoren denjenigen des erstmaligen Kritischwerdens mit.
e) Jede Vertragspartei übermittelt der belgischen Regierung jede Änderung, die an der Liste vorzunehmen ist. Betrifft die Änderung die Hinzufügung einer Kernanlage, so muss die Mitteilung spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintretens der Gefahr eines nuklearen Ereignisses vorgenommen werden.
f) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass das von einer anderen Vertragspartei übermittelte Verzeichnis oder eine von dieser mitgeteilte Änderung an der Liste den Bestimmungen dieses Artikels nicht entspricht, so kann sie Einwendungen hiergegen nur durch Mitteilung an die belgische Regierung und binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt erheben, in dem sie eine Mitteilung entsprechend Absatz (h) erhalten hat.
g) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass eine gemäss diesem Artikel erforderliche Mitteilung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vorgenommen worden ist, so kann sie Einwendungen nur durch Mitteilung an die belgische Regierung binnen drei Monaten erheben, nachdem sie Kenntnis von den Tatsachen erhalten hat, die ihrer Meinung nach hätten mitgeteilt werden müssen.
h) Die belgische Regierung wird unverzüglich jeder Vertragspartei die Mitteilungen und Einwendungen notifizieren, die sie gemäss diesem Artikel erhalten hat.
i) Die Gesamtheit der Verzeichnisse und Änderungen gemäss den Absätzen (b), (c), (d) und (e) stellt die in diesem Artikel vorgesehene Liste dar mit der Massgabe, dass die nach den Absätzen (f) und (g) vorgebrachten Einwendungen, sofern sie zugelassen werden, Rückwirkung auf den Tag haben, an dem sie erhoben worden sind.
j) Die belgische Regierung übermittelt den Vertragsparteien auf ihr Ersuchen eine auf dem neuesten Stand gehaltene Aufstellung der unter dieses Übereinkommen fallenden Kernanlagen mit den nach den Bestimmungen dieses Artikels über sie gemachten Angaben.
Ein Staat kann nur dann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden oder bleiben, wenn er auch Vertragspartei des Pariser Übereinkommens ist.
Änderungen dieses Übereinkommens werden im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien angenommen. Sie treten in Kraft, wenn alle Vertragsparteien sie ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben.
Die belgische Regierung notifiziert allen Unterzeichner- und beitretenden Staaten den Erhalt jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Kündigungsurkunde sowie alle sonstigen Notifizierungen, die sie erhalten hat; sie notifiziert ihnen ferner den Zeitpunkt des Intrafttretens dieses Übereinkommens, den Wortlaut der angenommenen Änderungen und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens, die gemäss Artikel 18 gemachten Vorbehalte sowie Erhöhungen der Entschädigung gemäss Artikel 3 Absatz (a) auf Grund der Anwendung des Artikels 12bis.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen mit ihren Unterschriften versehen.Geschehen zu Brüssel am 31. Januar 1963 in französischer, deutscher, englischer, spanischer, italienischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der belgischen Regierung hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnern und allen beitretenden Regierungen beglaubigte Abschriften.(Es folgen die Unterschriften)
Die Regierungen der Vertragsparteien erklären,
dass der Ersatz von Schaden, der durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist, das allein deshalb nicht unter das Zusatzübereinkommen fällt, weil die betreffende Kernanlage wegen ihrer Verwendungsart nicht in die Liste gemäss Artikel 13 des Zusatzübereinkommens aufgenommen ist (einschliesslich des Falls, dass diese nicht in die Liste aufgenommene Anlage von einer oder mehreren, aber nicht allen Regierungen als nicht unter das Pariser Übereinkommen fallend angesehen wird): – ohne jede unterschiedliche Behandlung den Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Zusatzübereinkommens gewährt wird; – nicht auf einen Betrag unter 1500 Millionen Euro begrenzt wird.
Ferner werden die Regierungen sich bemühen, soweit dies nicht bereits geschehen ist, die Schadensersatzvorschriften für durch solche Ereignisse Geschädigte denjenigen Vorschriften möglichst weitgehend anzugleichen, die für nukleare Ereignisse in Verbindung mit Kernanlagen gelten, die unter das Zusatzübereinkommen fallen.
II
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Belgien | 20. August | 1985 | 20. November | 1985 |
| Deutschland* | 1. Oktober | 1975 | 1. Januar | 1976 |
| Dänemarka | 4. September | 1974 | 4. Dezember | 1974 |
| Grönland | 4. September | 1974 | 4. Dezember | 1974 |
| Finnland* | 14. Januar | 1977 B | 14. April | 1977 |
| Frankreich | 30. März | 1966 | 4. Dezember | 1974 |
| Französisch Guyana | 30. März | 1966 | 4. Dezember | 1974 |
| Französisch Polynesien | 30. März | 1966 | 4. Dezember | 1974 |
| Französische Süd- und Antarktisgebiete | 30. März | 1966 | 4. Dezember | 1974 |
| Guadeloupe | 30. März | 1966 | 4. Dezember | 1974 |
| Martinique | 30. März | 1966 | 4. Dezember | 1974 |
| Mayotte | 30. März | 1966 | 4. Dezember | 1974 |
| Neukaledonien | 30. März | 1966 | 4. Dezember | 1974 |
| Réunion | 30. März | 1966 | 4. Dezember | 1974 |
| Saint-Barthélemy | 30. März | 1966 | 4. Dezember | 1974 |
| St. Martin | 30. März | 1966 | 4. Dezember | 1974 |
| St. Pierre und Miquelon | 30. März | 1966 | 4. Dezember | 1974 |
| Wallis und Futuna | 30. März | 1966 | 4. Dezember | 1974 |
| Italien | 3. Februar | 1976 | 3. Mai | 1976 |
| Niederlande* | 28. September | 1979 | 28. Dezember | 1979 |
| Norwegen* | 9. Juli | 1973 | 4. Dezember | 1974 |
| Schweden | 3. April | 1968 | 4. Dezember | 1974 |
| Schweiz | 11. März | 2009 | 1. Januar | 2022 |
| Slowenien | 5. März | 2003 B | 5. Juni | 2003 |
| Spanien | 27. Juli | 1966 | 4. Dezember | 1974 |
| Vereinigtes Königreich | 24. März | 1966 | 4. Dezember | 1974 |
| Guernsey | 8. April | 1982 | 8. April | 1982 |
| Insel Man | 24. November | 1978 | 24. November | 1978 |
| Jersey | 9. Mai | 1983 | 9. Mai | 1983 |
| * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Belgischen Regierung: http://diplomatie.belgium.be/fr/traites/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Das Zusatzübereinkommen und das Zusatzprotokoll gelten nicht für die Färöer. |
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Belgien | 20. August | 1985 | 1. August | 1991 |
| Deutschland | 25. September | 1985 | 1. August | 1991 |
| Dänemarka | 10. Mai | 1989 | 1. August | 1991 |
| Finnland | 15. Januar | 1990 | 1. August | 1991 |
| Frankreich | 11. Juli | 1990 | 1. August | 1991 |
| Italien | 14. Juni | 1985 | 1. August | 1991 |
| Niederlande | 1. August | 1991 | 1. August | 1991 |
| Norwegen | 13. Mai | 1986 | 1. August | 1991 |
| Schweden | 22. März | 1983 | 1. August | 1991 |
| Schweiz | 11. März | 2009 | 1. Januar | 2022 |
| Slowenien | 5. März | 2003 B | 5. Juni | 2003 |
| Spanien | 29. September | 1988 | 1. August | 1991 |
| Vereinigtes Königreich | 8. August | 1985 | 1. August | 1991 |
| Guernsey | 25. März | 1986 | 1. August | 1991 |
| Insel Man | 18. November | 1987 | 1. August | 1991 |
| Jersey | 26. Februar | 1988 | 1. August | 1991 |
| a Das Protokoll gilt nicht für die Färöer. |
| Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Belgiena | 1. Januar | 2022 | 1. Januar | 2022 |
| Deutschland*a | 1. Januar | 2022 | 1. Januar | 2022 |
| Dänemarkab | 1. Januar | 2022 | 1. Januar | 2022 |
| Finnlanda | 1. Januar | 2022 | 1. Januar | 2022 |
| Frankreicha | 1. Januar | 2022 | 1. Januar | 2022 |
| Italiena | 1. Januar | 2022 | 1. Januar | 2022 |
| Niederlande*a | 1. Januar | 2022 | 1. Januar | 2022 |
| Norwegen | 24. November | 2010 | 1. Januar | 2022 |
| Schwedena | 1. Januar | 2022 | 1. Januar | 2022 |
| Schweiz | 11. März | 2009 | 1. Januar | 2022 |
| Sloweniena | 1. Januar | 2022 | 1. Januar | 2022 |
| Spanien | 12. Januar | 2006 | 1. Januar | 2022 |
| Vereinigtes Königreicha | 1. Januar | 2022 | 1. Januar | 2022 |
| * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Belgischen Regierung: http://diplomatie.belgium.be/fr/traites/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erfolgte am 17. Dezember 2021. Die Vertragsstaaten haben darum ersucht, die Hinterlegung auf den 1. Januar 2022 zu registrieren. b Das Protokoll gilt nicht für Grönland und die Färöer. |
Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 13. Juni 2008 (AS 2022 42) ↩
Die Bezeichnung der Unterzeichnerstaaten ist jene, die im Protokoll vom 12. Februar 2004 angeführt ist. Anzumerken ist, dass die Republik Österreich und das Grossherzogtum Luxemburg das Pariser Übereinkommen und sein Zusatzprotokoll von 1964 sowie das Protokoll von 1982 zwar unterzeichnet haben, diese Urkunden jedoch nicht ratifiziert haben. Sie haben auch das Protokoll vom 12. Februar 2004 nicht unterzeichnet. Die Republik Slowenien ist dem Brüsseler Zusatzübereinkommen in der Fassung des Zusatzprotokolls von 1964 und des Protokolls von 1982 mit Wirkung per 5. Juni 2003 beigetreten; sie hat das Protokoll vom 12. Februar 2004 unterzeichnet. ↩
SR 0.732.44 ↩
SR 0.732.021 ↩
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