0.732.924.9•Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Schweiz und der Regierung der Volksrepublik China auf dem Gebiet der friedlichen Verwendung der Kernenergie
0.732.924.9Bilateral International Treaty15.08.1988
Abgeschlossen am 12. November 1986
Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Juni 19881
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. August 1988
(Stand am 15. August 1988)
Die Regierung der Schweiz
und
die Regierung der Volksrepublik China,
im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet,
im Wunsche, ihre freundschaftlichen Beziehungen weiterzupflegen und zu vertiefen,
in Erwägung der Bedeutung, die sie der friedlichen Verwendung der Nuklearenergie beimessen,
in Bestätigung ihrer Absicht, die Zusammenarbeit sowohl auf bilateraler Ebene als auch im Rahmen der Internationalen Atomenergie‑Agentur – im folgenden als Agentur bezeichnet – zu erweitern und zu vertiefen,
eingedenk dessen, dass die Schweiz und die Volksrepublik China Mitglieder der Agentur sind,
eingedenk dessen, dass die Volksrepublik China ein Kernwaffenstaat ist und dass die Schweiz in ihrer Eigenschaft als Nichtkernwaffenstaat Mitglied des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen – im folgenden als Atomsperrvertrag bezeichnet – ist, der am 1. Juli 19682in London, Moskau und Washington unterzeichnet wurde, und dass sie am 6. September 19783im Zusammenhang mit dem Atomsperrvertrag ein Kontrollabkommen mit der Agentur abgeschlossen hat,
in Bekräftigung ihrer Verpflichtung, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Nuklearenergie für ausschliesslich friedliche Zwecke zu verwenden,
sind wie folgt übereingekommen:
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des beiderseitigen Nutzens, im Einklang mit den in den beiden Ländern jeweils geltenden Gesetzen und Vorschriften und in Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten einer jeden Vertragspartei.
Gemäss den Bestimmungen von Artikel I dieses Abkommens erleichtern die Vertragsparteien
– den Abschluss von Spezialabkommen zwischen den zuständigen Stellen beider Vertragsparteien sowie – den Abschluss von Verträgen über Projekte auf dem Gebiet der Kernenergie, über Forschung und Entwicklung sowie über industrielle Zusammenarbeit in Bereichen, die im Zusammenhang mit der Kernenergie stehen, und über die Lieferung von Informationen, Material, Kernmaterial, Ausrüstungen und Technologie.
Die in Artikel IV dieses Abkommens erwähnten Güter werden nur nach vorangehenden Konsultationen und im gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien in ein drittes Land weitergegeben. Dabei stellen die Vertragsparteien in jedem Fall einer solchen Weitergabe sicher, dass das dritte Land mindestens die folgenden Forderungen erfüllt: – ausschliesslich friedliche und nicht‑explosive Verwendung; – Anwendung der Kontrollen der Agentur auf die weitergegebenen Güter; – keine Weitergabe an andere Länder ohne vorheriges Einverständnis der Vertragsparteien; – Vorkehrung angemessener Sicherungsmassnahmen, gemäss Artikel V dieses Abkommens.
Wenn notwendig, treffen Vertreter der Vertragsparteien zu gegenseitigen Konsultationen über sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergebende Fragen zusammen. Mit Zustimmung beider Vertragsparteien kann die Agentur zur Teilnahme an diesen Konsultationen eingeladen werden.
Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus ihren jeweiligen internationalen Verträgen bleiben unberührt. Die beiden Vertragsparteien bemühen sich jedoch, Auswirkungen solcher Verpflichtungen auf die normale Durchführung dieses Abkommens zu vermeiden.
Dieses Abkommen kann jederzeit mit der schriftlichen Zustimmung beider Vertragsparteien revidiert werden. Die angenommenen Revisionen treten in Kraft gemäss dem in Artikel XII dieses Abkommens vorgesehenen Verfahren.
Dieses Abkommen tritt in Kraft, nachdem jede Vertragspartei der anderen den Abschluss des für die Inkraftsetzung notwendigen internen Rechtsverfahrens notifiziert hat. Das Abkommen bleibt dreissig Jahre in Kraft. Es wird stillschweigend für jeweils fünf Jahre verlängert, es sei denn, es werde von der einen oder anderen Vertragspartei gekündigt. Die Kündigung ist wenigstens sechs Monate vor Ablauf der nächstfolgenden Verfallfrist schriftlich mitzuteilen.
Im Falle der Beendigung dieses Abkommens bleiben die in Artikel II erwähnten Verträge und Abkommen in Kraft, solange sie nicht von der einen oder anderen Vertragspartel gekündigt werden. Die Bestimmungen der Artikel IV, V, VI und VII gelten in jedem Falle für das unter dieses Abkommen fallende Material, nukleare Material, die Ausrüstungen und die Technologie weiter.
Die in Artikel IV erwähnten Beilagen A und B sind wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens.
Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig bevollmächtigten Vertreter der beiden Regierungen dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen in Peking, im Doppel, in chinesischer, französischer und englischer Sprache, am 12. November 1986. Die drei Texte sind gleichermassen massgebend. Im Falle von unterschiedlicher Auslegung geht die englische Version vor.
| Für die Regierung der Schweiz: Pierre Aubert | Für die Regierung der Volksrepublik China: Wu Xueqian |
|---|
Ferner: abgebrannte Brennelemente und das darin enthaltene Plutonium und Uran mit einem Anteil der Isotopen 233 oder 235 von 20 Prozent oder mehr. Auf Begehren einer Vertragspartei können weitere Güter eingeschlossen werden, falls die Vertragsparteien dies beschliessen.
e) «Technologie» bezeichnet technische Daten in physischer Form, mit eingeschlossen technische Pläne, negative und positive photographische Dokumente, Aufzeichnungen, Projekt‑Grundlagen, Verfahrensbücher und Betriebsanweisungen, die von dem Lieferland nach Konsultation mit dem Empfängerland vor der Lieferung als wichtig bezeichnet werden für Auslegung, Bau, Betrieb oder Wartung von Anreicherungs‑, Wiederaufarbeitungs‑ oder Schwerwasserproduktionsanlagen oder von wesentlichen kritischen Bestandteilen solcher Anlagen, jedoch ausschliesslich solcher Daten, die beispielsweise durch die Veröffentlichung in Zeitschriften oder Büchern der Allgemeinheit bekannt gemacht oder die ohne jede Beschränkung international zur Verbreitung freigegeben wurden.
f) «Empfehlungen der Agentur» im Zusammenhang mit der Sicherung bedeutet die Empfehlungen im Dokument INFCIRC/225/Rev. 1 mit dem Titel «The Physical Protection of Nuclear Material», das von Zeit zu Zeit an den aktuellen Stand angepasst wird, oder jedes folgende Dokument, das INFCIRC/225/Rev. 1 ersetzen könnte. Abänderungen der Empfehlungen für die Sicherung sind im Rahmen dieses Abkommens nur dann anwendbar, wenn beide Vertragsparteien sich gegenseitig ihre Zustimmung zu einer solchen Abänderung schriftlich mitgeteilt haben.
g) «Zuständige Behörde» bezeichnet für China das Ministerium für Nuklearindustrie und für die Schweiz das Bundesamt für Energiewirtschaft oder eine andere Behörde, die eine Vertragspartei der anderen gegebenenfalls notifizieren kann.
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