0.732.933.62•Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur friedlichen Nutzung der Kernenergie
0.732.933.62Bilateral International Treaty23.06.1998
Abgeschlossen am 31. Oktober 1997
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 23. Juni 1998
(Stand am 2. September 2003)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
(nachstehend Parteien genannt)
in Erwägung ihrer engen Zusammenarbeit in Entwicklung, Nutzung und Kontrolle von Kernenergie für friedliche Zweck gemäss dem Abkommen vom 30. Dezember 19652zwischen der Schweizerischen Regierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie (mit Änderungen),
im Wunsch, ihre Zusammenarbeit auf diesem Gebiet weiterzuführen und auszubauen,
in Bekräftigung ihrer Unterstützung bei der Stärkung der Nichtverbreitung und weltweiter Massnahmen zur Abrüstung von Atomwaffen,
in Anerkennung der unverzichtbaren Rolle des Systems der Sicherungsmassnahmen der Internationalen Atomenergie-Agentur (nachstehendAgentur genannt) für die Erhaltung einer wirksamen Nichtverbreitungsordnung,
ihr Engagement für die Stärkung der Sicherungsmassnahmen derAgentur bestätigend, einschliesslich ihrer Bereitschaft zur Ergreifung der notwendigen Schritte, die es derAgentur erlauben, die Sicherungsmassnahmen wirksam und effizient durchzuführen und ihre Kontrollziele in den Kernanlagen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten zu erreichen,
im Bewusstsein, dass sowohl die Schweiz als auch die Vereinigten Staaten Parteien des Vertrags vom 1. Juli 19683über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (nachstehendNichtverbreitungsvertrag genannt) sind und mit derAgentur Abkommen über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen desNichtverbreitungsve r trags abgeschlossen haben,
bestätigend, dass derNichtverbreitungsvertrag den Eckpfeiler der globalen Nichtverbreitungsordnung darstellt und dass die Vereinigten Staaten entschlossen sind, sich systematisch und in zunehmendem Umfang zu bemühen, die Atomwaffen weltweit zu reduzieren mit dem Ziel, diese Waffen letztlich zu eliminieren,
ihre Absicht bekräftigend, eng miteinander und mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten, um sich für die umfassende Mitgliedschaft beimNichtverbreitungsvertrag und für die vollumfängliche Umsetzung der Ziele der Präambel und sämtlicher Bestimmungen dieses Vertrags einzusetzen,
eingedenk dessen, dass keine Bestimmung desNichtverbreitungsvertrags so ausgelegt werden kann, dass sie das unveräusserliche Recht sämtlicher Vertragsparteien zur Entwicklung von Forschung, Gewinnung und Nutzung von Kernenergie für friedliche Zwecke ohne Benachteiligung und in Übereinstimmung mit Artikel I und II des Vertrags beeinträchtigt, und dass sämtliche Vertragsparteien alles daran setzen, den grösstmöglichen Austausch von Ausrüstungen und Geräten, Materialien sowie wissenschaftlichen und technologischen Informationen zur friedlichen Nutzung der Kernenergie zu fördern, und berechtigt sind, an diesem Austausch teilzuhaben,
in Erinnerung rufend, dass die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika das Übereinkommen vom 3. März 19804über den physischen Schutz von Kernmaterial (veröffentlicht als Dokument INFCIRC/274/Rev.1 derAgentur ) ratifiziert haben,
anerkennend, dass die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Amerika beschlossen haben, nach Massgabe der in den Richtlinien für Nukleartransfers der «Gruppe der Nuklearlieferländer» (veröffentlicht als Anhänge zu den Dokumenten INFCIRC/254/Rev.2/Teile 1 und 2 derAgentur und spätere Revisionen und Änderungen dieser Dokumente) enthaltenen Prinzipien zu handeln,
die Bedeutung der Grundsätze der «Gruppe der Nuklearlieferländer» für den vollen Umfang der Sicherungsmassnahmen derAgentur als Bedingung für die Lieferung an Staaten betonend, die keine Kernwaffen besitzen, für die Kontrolle von dual-use-Materialien im Bereich der Kernenergie und für die Ausübung von Zurückhaltung bei der Ausfuhr von heiklen Materialien,
in Anerkennung, dass Trennung, Lagerung, Transport und Verwendung von Plutonium kontinuierliche Massnahmen zur Sicherstellung der Vermeidung des Verbreitungsrisikos erfordern,
im Wunsch, die Förderung kommerzieller Vereinbarungen im Rahmen der friedlichen Nutzung der Kernenergie auf einer vorhersagbaren und verlässlichen Grundlage, welche die langfristigen Erfordernisse ihrer Kernenergieprogramme in Betracht ziehen, und bekräftigen ihren Widerstand gegen Massnahmen, die den legitimen Handel im Bereich der Kernenergie unfair belasten,
haben folgendes Abkommen getroffen:
Für die Belange dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:
(a)Veränderung nach Form oder Inhalt bezeichnet die Konversion von Plutonium, hochangereichertem Uran oder Uran 233 oder die Herstellung von Brennstoffen, die Plutonium, hochangereichertes Uran oder Uran 233 enthalten; diese Bezeichnung gilt nicht für
– Nachbestrahlungsuntersuchungen mit chemischer Auflösung oder Trennung, – Zerlegung oder erneuter Zusammenbau von Brennelementen, – Bestrahlung, – Wiederaufbereitung oder – Anreicherung.
(b)Zuständige Behörde bezeichnet im Falle der Schweiz das Bundesamt für Energie und im Falle der Vereinigten Staaten von Amerika das Ministerium für Energie (Department of Energy ) oder jede andere Behörde, die eine betroffene Partei der anderen Partei bekannt gibt.
(c)Ausrüstungen bezeichnet
– Reaktoren als vollständige Anlage, mit Ausnahme von Reaktoren, die für die Bildung von Plutonium oder Uran 233 konstruiert sind oder hauptsächlich zu diesem Zweck eingesetzt werden, – Reaktordruckgefässe als vollständige Einheit oder als grössere werkstattgefertigte Teile dafür, die speziell dazu konstruiert oder fabriziert worden sind, den Reaktorkern aufzunehmen, und die fähig sind, den Betriebsdruck des Primärkühlmittels auszuhalten, – Kernbrennstoffbelade- und entladegeräte als vollständige Einheit; Manipulatoren, die zur Bestückung eines Reaktors mit Brennstoff oder zur Entfernung desselben aus einem Reaktor konstruiert oder fabriziert worden sind, falls dieser Reaktor zum Beladen unter Last geeignet ist, – vollständige Reaktorsteuerstabsysteme, einschliesslich Steuerstabantriebsmechanismen, die zur Kontrolle der Reaktionsgeschwindigkeit in einem Reaktor konstruiert oder dafür hergerichtet worden sind, – Reaktorprimärkühlmittelpumpen, die speziell zur Umwälzung des Primärkühlmittels eines Reaktors konstruiert oder dafür hergerichtet worden sind, – jeder andere Gegenstand, der von den Parteien gemeinsam so bezeichnet wird.
(d)Richtlinien bezeichnet die Richtlinien für Nukleartransfers (veröffentlicht als Anhang zum Dokument INFCIRC/254/Rev.2/Teil 1 derAgentur) , mit den späteren von den Parteien vereinbarten Revisionen und Änderungen.
(e)Hochangereichertes Uran bezeichnet Uran, in welchem der Anteil am Isotop U235auf 20 Prozent oder mehr angereichert worden ist.
(f)Moderatormaterial bezeichnet Deuterium, schweres Wasser und Graphit von einem geeigneten Reinheitsgrad für Reaktoren gemäss Definition in Absatz 2 von Anhang B zu denRichtlinien .
(g)Kernmaterial bezeichnet jegliches Ausgangsmaterial oder besonderes spaltbares Material gemäss folgenden Definitionen: – Ausgangsmaterial bezeichnet abgereichertes Uran, Natururan, Thorium oder jedes andere Material, das durch Vereinbarung der Parteien so bezeichnet wird, – besonderes spaltbares Material bezeichnet Plutonium, Uran 233 oder am Isotop 233 oder 235 angereichertes Uran oder jedes andere Material, das durch Vereinbarung der Parteien so bezeichnet wird.
(h)Nuklearlieferung bezeichnetKernmaterialien ,Moderatormaterialien undAus rüstungen und Geräte , die gemäss dem Abkommen geliefert werden, sowieKer n material , das durch die Verwendung solcher Gegenstände genutzt oder dabei gewonnen wird.
(i)Empfehlungen bezeichnet die Empfehlungen, die im Dokument INFCIRC/225/Rev.3 derAgentur unter dem Titel «Physischer Schutz der Kernmaterialien» (The Physical Protection of Nuclear Material) veröffentlicht worden sind, mit den später von den Parteien vereinbarten Revisionen.
4. Für gemäss diesem Abkommen gelieferteModeratormaterialien undAusrüstu n gen und Geräte gelten die Bestimmungen dieses Abkommens, bis
5. Zum Zweck der Anwendung von Absatz 3a ) dieses Artikels richten sich die Parteien nach einer Entscheidung derAgentur gemäss den Bestimmungen über die Beendigung der Sicherungsmassnahmen der erheblichen Kontrollvereinbarung zwischen einer Partei und derAgentur .
6. Übergaben von in untenstehendem Unterabsatz*(i)* spezifiziertemKernmaterial und Übergaben vonAusgangsmaterial oderspeziellem Kernmaterial an eine Partei durch jeden individuellen Lieferanten innerhalb des Hoheitsbereichs der anderen Partei, welche die in untenstehendem Unterabsatz*(ii)* spezifizierten Grenzwerte nicht überschreiten, brauchen dem Abkommen nicht unterstellt zu werden.
i. Plutonium mit einer Isotopenkonzentration an Plutonium 238 von über 80 % undAusgangsmaterial , das lediglich für nichtnukleare Tätigkeiten verwendet wird. ii. Bis zu 3 Gramm angereichertes Uran, 0.1 Gramm Plutonium oder 0.1 Gramm Uran 233 als Sensorkomponente in einem Instrument, bis zu 0.001 Effektivkilogramm (gemäss Definition in Paragraph 104 des Dokuments INFCIRC/153 derAgentur ) angereichertes Uran, Plutonium oder Uran 233 in einer einzigen Lieferung, bis zu 0.1 Effektivkilogramm (gemäss Definition in Paragraph 104 des Dokuments INFCIRC/153 derAgentur ) angereichertes Uran, Plutonium oder Uran 233 innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten; Ausgangsmaterial: – bis zu 10 Kilogramm nicht angereichertes Uran oder Thorium in einer einzigen Lieferung, und – bis zu 1000 Kilogramm nicht angereichertes Uran oder Thorium innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten.
Keine gemäss diesem Abkommen gelieferteKernmaterialien, Moderatormaterialien und Ausrüstungen und Geräte und keineKernmaterialien, die in gemäss diesem Abkommen gelieferten Kernmaterialien, Moderatormaterialien oder Ausrüstungen und Geräten verwendet oder durch deren Verwendung erzeugt worden sind, dürfen für einen nuklearen Sprengkörper, für Forschungsarbeiten über nukleare Sprengkörper oder für die Entwicklung nuklearer Sprengkörper oder für militärische Zwecke verwendet werden.
Jede Partei ergreift in ihrem Hoheitsbereich die notwendigen Massnahmen zur Sicherstellung des hinreichenden physischen Schutzes von gemäss diesem Abkommen geliefertenKernmaterialien und vonKernmaterialien , die in gemäss diesem Abkommen geliefertenKernmaterialien ,Moderatormaterialien oderAusrüstungen und Geräten verwendet oder durch deren Verwendung erzeugt worden sind, und bringt Kriterien des physischen Schutzes zur Anwendung, deren Niveau den in denEmpfehlungen festgelegten Normen zumindest ebenbürtig sind.
Keine gemäss diesem Abkommen gelieferteKernmaterialien ,Moderatormaterialien oderAusrüstungen und Geräte und keine durch die Verwendung von gemäss diesem Abkommen geliefertenKernmaterialien ,Moderatormaterialien oderAusrüstungen und Geräte gewonnenebesondere spaltbare Materialien dürfen an einen Empfänger ausserhalb des Hoheitsbereichs einer Partei weitergeliefert werden, es sei denn, die Parteien erteilen dazu ihre Zustimmung.
Gemäss diesem Abkommen geliefertes oder in gemäss diesem Abkommen geliefertenAusrüstungen und Geräte verwendetes oder dadurch gewonnenes Uran darf durch keine Partei auf 20 Prozent oder mehr im Isotop U235angereichert werden, es sei denn, die Parteien erteilen dazu ihre Zustimmung.
Gemäss diesem Abkommen geliefertes oder in gemäss diesem Abkommen geliefertenKernmaterialien, Moderatormaterialien oderAusrüstungen und Geräten verwendetes oder dadurch erzeugtesKernmaterial darf nicht wiederaufgearbeitet werden, es sei denn, die Parteien erteilen dazu ihre Zustimmung.
Gemäss diesem Abkommen geliefertes oder in gemäss diesem Abkommen geliefertenKernmaterialien, Moderatormaterialien oderAusrüstungen und Geräten verwendetes oder dadurch erzeugtes Plutonium, Uran 233, hochangereichertes Uran oder bestrahltesKernmaterial darf nicht nach Form oder Inhalt verändert werden, es sei denn, die Parteien erteilen dazu ihre Zustimmung.
Folgende Materialien dürfen nur in einer Anlage gelagert werden, auf die sich die Parteien einigen: i. gemäss diesem Abkommen geliefertes Plutonium, Uran 233 undhochang e reichertes Uran (ausser es sei in bestrahlten Brennstoffelementen enthalten), ii. gemäss diesem Abkommen geliefertes Plutonium, Uran 233 undhochang e reichertes Uran , das ausKernmaterial rückgewonnen wurde, iii. ausKernmaterial rückgewonnenes Plutonium, Uran 233 undhochangere i chertes Uran , das in gemäss diesem Abkommen geliefertenAusrüstungen und Geräte verwendet wurde.
Falls eine Partei einem anderen Staat oder einer Gruppe von Staaten in einem Abkommen Rechte einräumt, die ganz oder teilweise jenen der Artikel 7–11 hinsichtlich der diesem Abkommen unterstehendenKernmaterialien ,Moderatormat e rialien oderAusrüstungen und Geräte entspricht, können die Parteien auf Ersuchen einer Partei vereinbaren, dass diese Rechte von diesem anderen Staat oder dieser Gruppe von Staaten ausgeübt werden können.
Falls eine Partei zu einem späteren Zeitpunkt mit einem anderen Staat oder einer Gruppe von Staaten ein neues oder abgeändertes Abkommen vereinbart, das eines der in diesem Abkommen festgehaltenen Erfordernisse oder mehrere derselben nicht enthält, oder falls eine Partei in einer Vereinbarung mit einem anderen Staat diesem deutlich weitergehende Vorteile gewährt als dieses Abkommen der anderen Partei, unternimmt die Partei, die ein solches Abkommen getroffen hat, ihr Bestes, der anderen Partei eine ähnliche Behandlung zukommen zu lassen, falls notwendig über eine Änderung dieses Abkommen.
ist die andere Partei berechtigt, die weitere Zusammenarbeit gemäss diesem Abkommen einzustellen oder dieses Abkommen ganz oder teilweise auszusetzen oder zu beendigen. 2. Falls eine Partei zu irgendeinem Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Kontrollmassnahmenabkommen mit derAgentur beendigt oder ausser Kraft setzt und das auf diese Weise beendigte oder ausser Kraft gesetzte Kontrollmassnahmenabkommen nicht durch ein gleichwertiges Kontrollmassnahmenabkommen ersetzt worden ist, wenn dies angemessen und erheblich wäre, ist die andere Partei berechtigt, die gänzliche oder teilweise Rückgabe von gemäss diesem Abkommen geliefertenKernmaterialien ,Moderatormaterialien oderAusrüstungen und Geräte sowie von durch die Verwendung dieser Materialien oder Ausrüstungen erzeugtemspezie l lem Kernmaterial zu verlangen. 3. Falls die Schweiz zu irgendeinem Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieses Abkommens einen nuklearen Sprengkörper zündet, haben die Vereinigten Staaten von Amerika dieselben Rechte, wie sie in Ziffer 2 festgelegt sind. Falls die Vereinigten Staaten von Amerika zu irgendeinem Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieses Abkommens einen nuklearen Sprengkörper mit gemäss diesem Abkommen geliefertemspeziellem Kernmaterial zünden, hat die Schweiz dieselben Rechte, wie sie in Ziffer 2 festgelegt sind. 4. Falls eine Partei ihre Rechte gemäss diesem Artikel auf Verlangen der Rückgabe vonKernmaterialien ,Moderatormaterialien oderAusrüstungen und Geräte ausübt, hat sie nach deren Wegschaffung aus dem Hoheitsbereich der anderen Partei derselben den Verkehrswert dieserKernmaterialien ,Moderatormaterialien oderAus rüstungen und Geräte zu vergüten.
Die Parteien verpflichten sich, sich auf Ersuchen einer Partei in Fragen der Anwendung dieses Abkommens zu konsultieren.
Diezuständigen Behörden der Parteien treffen administrative Vorkehrungen zur Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens.
(1) gemäss diesem Abkommen gelieferteKernmaterialien ,Moderator materialien undAusrüstungen undGeräte ,
(2) Kernmaterialien , die in gemäss diesem Abkommen geliefertenKer n materialien ,Moderatormaterialien undAusrüstungen und Geräte verwendet wurden oder durch deren Verwendung gewonnen wurden,
(3) Kernmaterialien , die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens durch die Verwendung von gemäss dem vorherigen Abkommen gelieferten Kernmaterialien gewonnen wurden.
Das Schiedsgericht geht gemäss Artikel 19 Ziffer 4 und 5 vor und fällt seinen Entscheid aufgrund der Anwendung der Regel und Grundsätze des internationalen Rechts und insbesondere des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge6.
c) falls das Schiedsgericht entscheidet, dass bezüglich derKernmaterialien ,Moderatormaterialien undAusrüstungen und Geräte gemäss Unterabsatz b) (1)–(3) zusätzliche Rechte und Pflichten aus Artikel 8–11 nach der Aussetzung oder Beendigung des Abkommens nicht weiterhin anwendbar sind, sind beide Parteien in Anwendung der in Artikel 16 vorgesehenen Verfahren berechtigt, die Rückgabe der sich im Hoheitsbereich der anderen Partei befindlichenKernmaterialien ,Moderatormaterialien undAusrüstungen und Geräte am Tag der Beendigung dieses Abkommens zu verlangen;
d) bleibt dieses Abkommen ungeachtet der schriftlichen Kündigung gemäss Absatz 2 in Kraft, bis die Parteien eine gemeinsame Entscheidung treffen oder das Schiedsgericht seinen Entscheid fällt.
6. Die Parteien beendigen dieses Abkommen spätestens am Tag, an dem die Schweizerische Eidgenossenschaft der Europäischen Union beitritt. Die aus diesem Abkommen erwachsenden Rechte und Pflichten bezüglich derKernversorgung werden in diesem Fall durch jene des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Atomenergiegemeinschaft ersetzt.
7. Die Rechte und Pflichten bezüglich den anderen Bereichen der nuklearen Zusammenarbeit sind Gegenstand von Verhandlungen zwischen der Europäischen Atomenergiegemeinschaft, den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweiz gemäss den Bestimmungen von Artikel 106 des Euratom-Vertrags.
Zu Urkund dessen haben die dazu vom Schweizerischen Bundesrat bzw. der Regierung der Vereinigten Staaten gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen in Bern, am 31. Oktober 1997, in doppelter Ausfertigung, deren englischer und französischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika: |
|---|---|
| Jakob Kellenberger | Madeleine May Kunin |
(A) Gemäss Artikel 12 des am 31. Oktober 1997 in Bern unterzeichneten Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die friedliche Nutzung der Kernenergie (nachstehend Abkommen genannt) haben die Parteien die folgenden Bestimmungen vereinbart, die integraler Bestandteil des Abkommens sind:(B) Ausgangsmaterialien, Uran mit Ausnahme hochangereicherten Urans, Moderatormaterialien und Ausrüstungen und Geräte gemäss Artikel 7 des Abkommens können von der Schweiz nach Staaten oder Gruppen von Staaten weitergeliefert werden, in denen das anwendbare Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Staat oder der Gruppe von Staaten ausserhalb der Schweiz eine solche Lieferung erlaubt, jedoch nicht zur Anreicherung auf 20 Prozent oder mehr im Uranisotop 235. Die Staaten oder Gruppe von Staaten, nach denen diese Gegenstände auf diese Art und Weise weitergeliefert werden können, sind im Anhang 1 dieses Vereinbarten Protokolls aufgeführt, wobei Einigkeit darüber besteht, dass die Vereinigten Staaten von Amerika berechtigt sind, dieser beiliegenden Liste Staaten beizufügen oder Staaten vorübergehend oder permanent aus der Liste zu streichen. Solche Lieferungen unterstehen folgenden Übereinkünften: (1) Die Schweiz führt Buch über solche Lieferungen und notifiziert diese den Vereinigten Staaten von Amerika unverzüglich; (2) vor jeder Lieferung bestätigt die Schweiz den Vereinigten Staaten von Amerika, dass die Gegenstände einem Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und den Staaten oder der Gruppe von Staaten unterstehen, für welche die Gegenstände bestimmt sind; die Parteien arbeiten zusammen, um diese Bestätigung in allgemeiner Art von den anderen Staaten oder von der Staatengruppe einzuholen; und (3) mit ihrer Rückkehr in die Schweiz unterliegen diese Gegenstände dem Abkommen. Die Schweiz benachrichtigt die Vereinigten Staaten von Amerika nach der Rückkehr eines solchen Gegenstands hinsichtlich der Vereinbarung in obiger Ziffer 2.(C) Mit Bezug auf Artikel 7 des Abkommens erteilen die Vereinigten Staaten von Amerika hiermit ihre Zustimmung, dass dem Abkommen unterstehende Kernmaterialien gemäss folgenden Bedingungen an Staaten oder eine Gruppe von Staaten zur Wiederaufarbeitung, Lagerung oder Veränderung nach Form und Inhalt in die in Anhang 2 dieses Vereinbarten Protokolls aufgeführten Anlagen und, vorbehaltlich einer spezifischen Vereinbarung zwischen beiden Parteien, in zusätzliche Anlagen weitergeliefert werden können.(1) Die Schweiz führt Buch über Typ, Menge, Standort und Form sämtlicher auf diese Weise weitergelieferter Kernmaterialien und erstattet den Vereinigten Staaten darüber jährlich Bericht; (2) vor jeder Weiterlieferung von Kernmaterialien aus dem Territorium der Schweiz hinaus lässt sich die Schweiz bestätigen, dass die weiterzuliefernden Kernmaterialien im Empfängerstaat oder in der Gruppe von Empfängerstaaten gemäss den Bestimmungen eines anwendbaren Abkommens über die friedliche nukleare Zusammenarbeit mit den Vereinigten Staaten von Amerika gehandhabt werden, (3) Die verzeichnete Kapazität einer in Anhang 2 dieses Vereinbarten Protokolls aufgeführten Anlage hat Änderungen in der verzeichneten Kapazität der entsprechenden Anlagen in Anhang A des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Atomenergiegemeinschaft nachzuvollziehen. Die Vereinigten Staaten haben der Schweiz die Vornahme solcher Änderungen gemäss Paragraph 6 und 7 des Vereinbarten Protokolls des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Atomenergiegemeinschaft zu bestätigen.(D) Für dem Abkommen unterliegende, durch die Schweiz weitergelieferte und bestrahlte Kernmaterialien erteilen die Vereinigten Staaten von Amerika hiermit ihre Zustimmung für die Rücknahme in die Schweiz der Kernmaterialien, die aus den weitergelieferten Kernmaterialien wiedergewonnen wurden. Dies unter den folgenden Bedingungen: (1) jegliches in die Schweiz zurückgeliefertes Kernmaterial untersteht dem Abkommen, (2) jegliches in die Schweiz zurückgeliefertes Plutonium darf lediglich in den in Anhang 3 dieses Vereinbarten Protokolls aufgeführten Anlagen verwendet werden, und (3) die Schweiz erstattet den Vereinigten Staaten mindestens 60 Tage vor jeder Lieferung von Plutonium in die Schweiz schriftlich Meldung, einschliesslich einer Erklärung, dass die für den internationalen Transport vorgekehrten Massnahmen (a) in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Kapitels 6 der Empfehlungen in Dokument INFCIRC/225/Rev.3 der Internationalen Atomenergie-Agentur «Physischer Schutz der Kernmaterialien» («The Physical Protection of Nuclear Material») sowie von später von den Parteien vereinbarten Änderungen hinsichtlich des Transports von Material der Klasse 1, einschliesslich der Verwendung bewaffneter Geleit- oder Bewachungsmannschaften gemäss Empfehlung in Absatz 6.2.9.1 dieser Empfehlungen, stehen; und (b) im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial*(Convention on the Physical Pr* o tection of Nuclear Material) (veröffentlicht als Dokument INFCIRC/274/Rev.1 der Internationalen Atomenergie-Agentur) einschliesslich von den Parteien vereinbarter Änderungen stehen.(E) Mit Bezug auf Artikel 11 des Abkommens vereinbaren die Parteien, dass dem Abkommen unterstehendes Plutonium, Uran 233 und hochangereichertes Uran in den in Anhang 3 oder Anhang 4 dieses Vereinbarten Protokolls aufgeführten Anlagen gelagert werden darf.(F) Weitere Anlagen in der Schweiz können zu Anhang 3 oder 4 dieses Vereinbarten Protokolls hinzugefügt werden auf der Grundlage einer Notifizierung durch die Schweiz und einer Bestätigung des Eingangs dieser Notifizierung durch die Vereinigten Staaten von Amerika. Die Bestätigung hat innert dreissig Tagen nach Erhalt der Bekanntgabe zu erfolgen und beschränkt sich auf die Aussage, dass die Notifizierung entgegengenommen wurde. Geplante Hinzufügungen zu Anhang 3 oder 4 dieses Vereinbarten Protokolls werden in Konsultationen gemäss dem Abkommen im grösstmöglichen Umfang erörtert, wobei sich diese Gespräche auch mit Sicherungsmassnahmen befassen können. Die Notifizierung hat folgendes zu enthalten: (1) Namen, Typ und Standort der Anlage sowie ihre bestehende oder geplante Kapazität, (2) eine Bestätigung, wonach mit der Internationalen Atomenergie-Agentur (IAEA) Sicherungsmassnahmen vereinbart worden sind und wonach diese Sicherungsmassnahmen der IAEA die vollumfängliche Ausübung ihrer Rechte gemäss den in Artikel 5 des Abkommens erwähnten Kontrollmassnahmenvereinbarungen gestatten, um ihr die Erfüllung ihrer Zielsetzungen und Überprüfungsmassnahmen zu ermöglichen, (3) die der Schweiz zur Verfügung stehenden nicht vertraulichen Informationen über die Vorstellungen der IAEA in Sachen Sicherungsmassnahmen; und (4) eine Bestätigung, wonach die von Artikel 4 des Abkommens verlangten Massnahmen zum physischen Schutz zur Anwendung gelangen. Die Schweiz kann eine Anlage aus Anhang 3 oder 4 dieses Vereinbarten Protokolls streichen, unter Notifikation des Namens der Anlage und weiterer verfügbarer nützlicher Informationen an die Vereinigten Staaten von Amerika.(G) Für den Fall, dass die Schweiz in ihrem Hoheitsbereich Aktivitäten durchführen möchte, die zu denjenigen der Paragraphen (A) bis (F) hinzukommen, vereinbaren die Parteien, dass diese Einwilligung, vorbehaltlich der vorzeitigen langfristigen Einwilligung gemäss Artikel 12 Ziffer 1 des Abkommens im Einvernehmen der Parteien erteilt werden kann.(H) Zum Zweck der Klarstellung von Artikel 20 Ziffer 1 des Abkommens halten die Parteien fest, dass Kernmaterialien von Artikel 7 nicht betroffen sind, die dem vorherigen Abkommen oder diesem Abkommen nicht unterstehen und die verwendet oder gewonnen wurden in Ausrüstungen, die gemäss dem vorherigen Abkommen in die Schweiz geliefert worden waren.
| 1. | Australien |
|---|---|
| 2. | Kanada |
| 3. | Tschechische Republik |
| 4. | Ungarn |
| 5. | Japan |
| 6. | Korea |
| 7. | Norwegen |
| 8. | Polen |
| 9. | Slowakei |
| 10. | Europäische Atomenergiegemeinschaft |
| Wiederaufarbeitungsanlagen | Ort | Land | Kapazität7 |
|---|---|---|---|
| COGEMA-Etablissement de La Hague | La Hague | Frankreich | 1600 |
| COGEMA- Usine UP-1 et CEA Service de l’atelier pilote | Marcoule | Frankreich | 400 |
| BRITISH NUCLEAR FUELS plc | Sellafield | Vereinigtes Königreich | 2700 |
| UKAEA Government Division | Dounreay | Vereinigtes Königreich | ca 5* ca 0.2** |
Alteration in Form or Content Facilities
| BELGONUCLEAIRE – Usine de fabrication d’éléments Pu | Mol | Belgien | 35 | |
|---|---|---|---|---|
| FBFC INTERNATIONAL – Assemblage des combustibles MOX | Dessel | Belgien | 35 | |
| SIEMENS BRENNELEMENTEWERK – Betriebsteil MOX-Verarbeitung | Hanau | Deutschland | 160 | |
| CERCA/Etablissement de Romans | Romans- sur-Isère | Frankreich | 0.2 | |
| SOCIETE INDUTSTRIELLE DE COMBUSTIBLE NUCLEAIRE | Veuvrey | Frankreich | 0.05 | |
| COGEMA – Complexe de fabrication des combustibles | Cadarache | Frankreich | 30 | |
| ETABLISSEMENT MELOX | Marcoule | Frankreich | 115 | |
| UKAEA Government Division | Dounreay | Vereinigtes Königreich | ca 1 (HEU) ca 1*** | |
| BRITISH NUCLEAR FUELS plc | Sellafield | Vereinigtes Königreich | 128 | |
| * | MOX | |||
| ** | Hochangereichtertes Uran als Brennstoff | |||
| *** | Résidu de Pu |
| Installation | Ort | Kapazität | |||
|---|---|---|---|---|---|
| 1. Leichtwasserreaktoren | |||||
| Beznau I + II (PWR) | Beznau | 13 t* | |||
| Gösgen8(PWR) | Gösgen-Däniken | 30 t** | |||
| 2. Forschungsinstallationen/Laboratorien | |||||
| Paul Scherrer Institut | Villigen | 120 kg Pu | |||
| * | Schwermetall/Jahr; max. 2/5 MOX-Brennstoff pro Kernladung | ||||
| ** | Schwermetall/Jahr; max. 2/5 frische MOX-Brennelemente pro Kernladung |
| Installation | Ort | Kapazität |
|---|---|---|
| 1. Forschungsreaktor | ||
| AGN 211 P (homogener Reaktor), Universität Basel | Basel | 2,2 kg U |
| 2. Forschungsinstallationen/Laboratorien | ||
| Paul Scherrer Institut | Villigen | 16.5 kg U frisch |
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ↩
SR 0.732.933.6 ↩
SR 0.515.03 ↩
SR 0.732.031 ↩
SR 0.515.031 ↩
SR 0.111 ↩
Die Kapazität wird in jährlichen Mengen (Tonnen) von Schwermetall angegeben. ↩
Mittels Notenaustausch vom 3./9. Sept. 1998 zwischen den Vertragsparteien in Anhang 3 aufgenommen. Der Notenaustausch wird in der AS nicht publiziert. ↩
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