0.732.934.9•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der französischen Republik über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwendung der Kernenergie
0.732.934.9Bilateral International Treaty01.12.1990
Abgeschlossen am 5. Dezember 1988
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Juni 19902
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Dezember 1990
Der Schweizerische Bundesrat
(im folgenden als «Schweizerische Regierung» bezeichnet)
und
die Regierung der Französischen Republik
(im folgenden als «Französische Regierung» bezeichnet),
im Bestreben, die zwischen den beiden Ländern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu entwickeln,
in Erwägung der Bedeutung, die sie den friedlichen Verwendungsmöglichkeiten der Kernenergie beimessen,
in der Absicht, die Zusammenarbeit auszuweiten und zu verstärken, die sie sowohl bilateral als auch im Rahmen der Internationalen Atomenergieagentur (nachstehend «Agentur» genannt) und der Agentur für Nuklearenergie bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung entwickelt haben,
im Bestreben, den vom Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Regierung und der Französischen Regierung auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie, unterzeichnet in Paris am 14. Mai 19703, vorgezeichneten Weg weiterzubeschreiten,
in Erwägung des am 11. Juli 1978 zwischen der Schweizerischen Regierung und der Französischen Regierung unterzeichneten Briefwechsels,
in Erwägung der zwischen den beiden Ländern im Bereich des nuklearen Brennstoffkreislaufes bereits unterzeichneten Verträge,
in Erwägung der Tatsache, dass Frankreich als Kernwaffenstaat Mitglied des Vertrages zur Schaffung der Europäischen Atomenergiegemeinschaft ist und am 27. Juli 1978 mit der Europäischen Atomenergiegemeinschaft und mit der Agentur ein Abkommen über die Durchführung von Kontrollen in Frankreich unterzeichnet hat, das am 12. September 1981 in Kraft getreten ist,
in Erwägung der Tatsache, dass die Schweiz als Nichtkernwaffenstaat dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen beigetreten ist, der am 1. Juli 19684in London, Moskau und Washington unterzeichnet wurde, und dass sie im Rahmen dieses Vertrages am 6. September 19785mit der Agentur ein Kontrollabkommen unterzeichnet hat,
in Erwägung der Tatsache, dass die Schweizerische Regierung und die Französische Regierung beide die von der Agentur veröffentlichten Richtlinien über die Ausfuhr von nuklearem Material, Ausrüstungen und Technologie gutgeheissen haben,
sind wie folgt übereingekommen:
Zum Zwecke dieses Abkommens:
– für die Schweizerische Regierung das Bundesamt für Energiewirtschaft,
– oder eine andere Stelle, welche die betreffende Vertragspartei der andern Vertragspartei gegebenenfalls im Hinblick auf die Eigenheit einer Übereinkunft notifizieren kann;
i) bedeutet*«bevollmächtigte Person»* jede natürliche oder juristische Person, die von den jeweiligen zuständigen Regierungsbehörden der Vertragsparteien ermächtigt ist, die in Artikel 6 dieses Abkommens umschriebenen Güter weiterzugeben oder in Empfang zu nehmen.
Die Vertragsparteien beabsichtigen, im Rahmen ihrer jeweiligen Programme ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Verwendung der Kernenergie zu entwickeln. Diese Zusammenarbeit kann sich auf den gesamten Bereich der Erzeugung von Kernenergie erstrecken, einschliesslich der Operationen des Brennstoffkreislaufes, der Erzeugung von Isotopen, der wissenschaftlichen und technischen Forschung sowie der nuklearen Sicherheit.
Die Vertragsparteien fördern den Abschluss von Spezialabkommen zwischen den interessierten Behörden oder Stellen, namentlich um: – die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit zu entwickeln, – Forschungsprogramme von gemeinsamem Interesse festzulegen, – den wissenschaftlichen und technischen Austausch zwischen den beiden Ländern zu organisieren, – die genauen Verfahren für die Durchführung von Personalaustausch, Besuchen, Expertentreffen und den Aufenthalt von Praktikanten festzulegen.
4. Im Sinne dieses Artikels gilt als Information vertraulicher Art jede Information, welche die sie liefernde Vertragspartei so qualifiziert.
5. Die in diesem Artikel erwähnten Informationen bleiben den Bestimmungen dieses Abkommens während einer von den Vertragsparteien vor der Übertragung gemeinsam zu bestimmenden Frist unterstellt.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, dass das in Artikel 6 aufgeführte Kernmaterial und Material, die Ausrüstungen sowie die Technologie nur für friedliche und nichtexplosive Zwecke verwendet werden.
2. Falls die in den vorhergehenden Paragraphen vorgesehenen Kontrollen der Agentur auf dem Hoheitsgebiet der einen oder anderen Vertragspartei nicht durchgeführt werden können, so verpflichten sich die Vertragsparteien, sich unverzüglich in Verbindung zu setzen, um so rasch als möglich das in Artikel 6 erwähnte und in Anwendung dieses Abkommens weitergegebene oder erhaltene Kernmaterial einem gegenseitig vereinbarten Kontrolldispositiv zu unterstellen, dessen Wirksamkeit und Umfang jenem ebenbürtig ist, das vorher die Agentur auf dieses Kernmaterial angewandt hat.
Änderungen der Empfehlungen der Agentur über die Sicherung haben auf die Bestimmungen dieses Abkommens nur dann Auswirkungen, wenn die beiden Vertragsparteien sich gegenseitig schriftlich über ihre Zustimmung zu einer solchen Änderung informiert haben.
Die Lieferung zwischen den Vertragsparteien von Gütern im Sinne von Artikel 11 Paragraph 2 dieses Abkommens ist Gegenstand von besonderen Bestimmungen, welche die Vertragsparteien von Fall zu Fall gemeinsam festlegen.
Falls diesem Abkommen unterstelltes Kernmaterial sich auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befindet, so übermittelt diese Vertragspartei der anderen Vertragspartei auf deren Verlangen und unter Vorbehalt der Zustimmung der Agentur schriftlich die allgemeinen Schlussfolgerungen, welche die Agentur aus ihrer Kontrolltätigkeit bezüglich dieses Kernmaterials gezogen hat.
Keine Bestimmung dieses Abkommens kann so ausgelegt werden, dass dadurch im Zeitpunkt seiner Unterzeichnung bestehende Verpflichtungen der einen oder anderen Vertragspartei aus der Mitgliedschaft bei anderen internationalen Abkommen über die friedliche Verwendung der Kernenergie, für die französische Seite namentlich aus der Mitgliedschaft beim Vertrag über die Schaffung der Europäischen Atomenergiegemeinschaft, verletzt werden.
Das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der schweizerischen Regierung und der französischen Regierung auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie, unterzeichnet in Paris am 14. Mai 19708, wird am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens beendet.
Im Falle der Kündigung dieses Abkommens bleiben die in Anwendung der Artikel 3 und 4 unterzeichneten Abkommen und Verträge in Kraft, solange sie nicht auch gekündigt werden. Die Bestimmungen der Artikel 6–12 gelten in jedem Falle weiter für die in Artikel 6 beschriebenen Güter, die weitergegeben oder gewonnen wurden oder aufgrund von Abkommen und Verträgen, die gemäss den Artikeln 3 und 4 unterzeichnet wurden, noch weitergegeben oder gewonnen werden sollen.
Die in den Artikeln 1 und 10 erwähnten Beilagen I und II sind wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens.
Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig bevollmächtigten Vertreter der beiden Regierungen dieses Abkommen unterzeichnet und besiegelt.Geschehen in Paris, am 5. Dezember 1988, im Doppel, in französischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Französischen Republik: |
|---|---|
| Carlo Jagmetti | François Scheer |
1. Kernreaktoren, die geeignet sind, eine kontrollierte, sich selbst fortsetzende Kettenreaktionsspaltung aufrechtzuerhalten, ausgenommen Nullenergiereaktoren, d. h. Reaktoren mit einem festgelegten Durchsatz der Plutoniumherstellung von höchstens 100 g im Jahr. 2. Reaktordruckbehälter Metallbehälter als vollständige Einheiten oder wichtige vorgefertigte Teile dafür, die eigens zur Aufnahme des Kerns eines Kernreaktors im Sinne von Ziffer 1 vorgesehen oder hergerichtet sind und dem Betriebsdruck des Primärkühlmittels standhalten können. 3. Reaktorbrennstoff‑Lade‑ und ‑Entlademaschinen Fernbedienungsausrüstungen, die eigens für die Einführung oder Entfernung von Brennstoff in einem Kernreaktor im Sinne von Ziffer 1 vorgesehen oder hergerichtet sind und während des Reaktorbetriebs gefahren werden können oder technisch hochentwickelte Positionierungs‑ oder Ausrichtungsteile verwenden, um komplexe Beschickungsvorgänge bei abgeschaltetem Reaktor zu ermöglichen, bei denen eine direkte Beobachtung des Brennstoffs oder der Zugang zu diesem in der Regel nicht gegeben ist. 4. Reaktorregelstäbe Stäbe, die eigens für die Steuerung der Reaktionsgeschwindigkeit in einem Kernreaktor im Sinne von Ziffer 1 vorgesehen oder hergerichtet sind. 5. Reaktordruckrohre Rohre, die eigens für die Aufnahme von Brennelementen und des Primärkühlmittels in einem Reaktor im Sinne von Ziffer 1 bei einem Betriebsdruck von über 50 Atmosphären vorgesehen oder hergerichtet sind. 6. Zirkoniumrohre Zirkonium‑Metall und ‑Legierungen in Form von Rohren oder Rohrbauteilen und in Mengen über 500 kg im Jahr, die eigens für die Verwendung in einem Reaktor im Sinne von Ziffer 1 vorgesehen oder hergerichtet sind und bei denen das Verhältnis von Hafnium zu Zirkonium weniger als 1 zu 500 Gewichtsteilen beträgt. 7. Primärkühlmittelpumpen Pumpen, die eigens für den Umlauf von Flüssigmetall als Primärkühlmittel für Kernreaktoren im Sinne von Ziffer 1 vorgesehen oder hergerichtet sind. 8. Anlagen zur Wiederaufarbeitung bestrahlter Brennelemente sowie eigens dafür vorgesehene oder hergerichtete Ausrüstungen. 9. Anlagen zur Herstellung von Brennelementen 10. Ausrüstungen – mit Ausnahme von Analyseinstrumenten –, die eigens für die Trennung von Uranisotopen vorgesehen oder hergerichtet sind. 11. Anlagen zur Herstellung von Schwerwasser, Deuterium und Deuteriumverbindungen sowie eigens dafür vorgesehene oder hergerichtete Ausrüstungen.
| Material | Form | Kategorie | |||
|---|---|---|---|---|---|
| I | II | III3) | |||
| 1. Plutonium1) | Unbestrahlt2) | 2 kg und mehr | weniger als 2 kg, jedoch mehr als 500 g | 500 g und weniger, jedoch mehr als 15 g | |
| 2. Uran 235 | Unbestrahlt2) – Uran angereichert auf 20 Prozent 235U und mehr – Uran angereichert auf 10 Prozent 235U, oder mehr, jedoch weniger als 20 Prozent235U – Uran angereichert auf weniger als 10 Prozent235U | 5 kg und mehr – – | weniger als 5 kg, jedoch mehr als 1 kg 10 kg und mehr – | 1 kg und weniger, jedoch mehr als 15 g weniger als 10 kg, jedoch mehr als 1 kg 10 kg und mehr | |
| 3. Uran 233 | Unbestrahlt2) | 2 kg und mehr | weniger als 2 kg, jedoch mehr als 500 g | 500 g und weniger, jedoch mehr als 15 g | |
| 4. Bestrahlter Brennstoff | abgereichertes oder Natururan, Thorium oder schwach angereicherter Brennstoff (weniger als 10 % spaltbarer Gehalt) 4) 5) | ||||
| 1) | Alles Plutonium, ausser wenn die Isotopen-Konzentration mehr als 80 Prozent Plutonium 238 beträgt. | ||||
| 2) | Material, das nicht in einem Reaktor bestrahlt wurde, oder Material, das in einem Reaktor bestrahlt wurde, jedoch mit einem Strahlungsgrad von 100 rad/Stunde oder weniger auf 1 m Distanz ohne Abschirmung. | ||||
| 3) | Mengen, die nicht unter Kategorie III fallen, sowie Natururan sollen entsprechend den Grundsätzen einer umsichtigen Betriebsführung geschützt werden. | ||||
| 4) | Dieser Umfang der Sicherung wird zwar empfohlen, doch steht es den Staaten frei, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände eine andere Kategorie anzuwenden. | ||||
| 5) | Sonstiger Brennstoff, der aufgrund seines ursprünglichen Gehaltes an spaltbarem Material vor der Bestrahlung in Kategorie I oder Kategorie II eingestuft wurde, kann um eine Kategorie heruntergestuft werden, solange der Strahlungsgrad des Brennstoffes mehr als 100 rad/Stunde auf 1 m Distanz ohne Abschirmung beträgt. |
Kategorie III Verwendung und Lagerung innerhalb eines Bereichs, dessen Zugang überwacht wird. Beförderung unter besonderen Vorsichtsmassregeln einschliesslich vorheriger Absprachen zwischen Absender, Empfänger und Beförderer sowie vorheriger Vereinbarung zwischen den der Hoheitsgewalt und Regelungsbefugnis der Liefer‑ bzw. Empfängerländer unterstehenden Rechtsträgern bei grenzüberschreitendem Transport hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ortes und des Verfahrens für den Übergang der Verantwortung für den Transport. Kategorie II Verwendung und Lagerung innerhalb eines geschützten Bereichs, dessen Zugang überwacht wird, d. h. eines Bereichs unter ständiger Beobachtung durch Wachen oder elektronische Vorrichtungen, umgeben von einer physischen Umgrenzung mit einer beschränkten Anzahl ausreichend kontrollierter Eingänge, oder eines Bereichs mit einem gleichwertigen Umfang der Sicherung. Beförderung unter besonderen Vorsichtsmassregeln einschliesslich vorheriger Absprachen zwischen Absender, Empfänger und Beförderer sowie vorheriger Vereinbarung zwischen den der Hoheitsgewalt und Regelungsbefugnis der Liefer‑ bzw. Empfängerländer unterstehenden Rechtsträgern bei grenzüberschreitendem Transport hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ortes und des Verfahrens für den Übergang der Verantwortung für den Transport. Kategorie I Material in dieser Kategorie ist mit äusserst zuverlässigen Systemen wie folgt gegen unbefugte Verwendung zu schützen: Verwendung und Lagerung innerhalb eines äusserst geschützten Bereichs, d. h. eines geschützten Bereichs der für die Kategorie II definierten Art, bei dem der Zugang zusätzlich auf Personen beschränkt ist, deren Vertrauenswürdigkeit festgestellt worden ist, und der unter der Beobachtung von Wachen steht, die in engem Kontakt zu den entsprechenden Einsatzkräften für den Notfall stehen. Ziel der in diesem Zusammenhang getroffenen Einzelmassnahmen muss die Entdeckung‑ und Verhinderung von Anschlägen, unbefugtem Zugang oder unbefugter Entfernung von Material sein. Beförderung unter besonderen Vorsichtsmassregeln der für die Beförderung von Material der Kategorien II und III beschriebenen Art sowie zusätzlich unter ständiger Beobachtung durch Begleitpersonal und unter Bedingungen, die einen engen Kontakt zu den entsprechenden Einsatzkräften gewährleisten.
| Schweizerische Botschaft | Paris, den 5. Dezember 1988 |
|---|---|
| Seiner Exzellenz | |
| Herrn François Scheer | |
| Französischer Botschafter | |
| Generalsekretär des Aussenministeriums | |
| 37, Quai d’Orsay | |
| 75700 Paris |
Herr Generalsekretär,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes vom 5. Dezember 1988 zu bestätigen, der folgenden Inhalt hat: «Ich beziehe mich auf den Briefwechsel, der am 11. Juli 1978 zwischen der Französischen Regierung und der Schweizerischen Regierung bezüglich der am 15. März 1978 zwischen der «Compagnie Générale des Matières Nucléaires» (COGEMA) und schweizerischen Gesellschaften abgeschlossenen Wiederaufarbeitungsverträge unterzeichnet wurde, sowie auf Paragraph 3 von Artikel 11 des französisch‑schweizerischen Abkommens über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwendung der Kernenergie, unterzeichnet am 5. Dezember 1988, und beehre mich, Ihnen folgende Bestimmungen zur Regelung der genauen Verfahren vorzuschlagen, nach denen Plutonium, das aus in Frankreich wiederaufgearbeitetem und dem erwähnten Abkommen vom 5. Dezember 1988 unterstelltem bestrahlten Schweizer Brennstoff stammt, in die Schweiz zurückgeführt werden soll. a) Frankreich verpflichtet sich, Ausfuhrbewilligungen zu erteilen für Plutoniummengen, deren Endbestimmung darin besteht, in der Schweiz im Rahmen des Programmes zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet zu werden, in Reaktoren und Laboratorien, die der auf jenem Staatsgebiet geltenden Reglementierung unterstellt sind, entsprechend den internationalen Verträgen und Abkommen, denen die Schweizerische Eidgenossenschaft beigetreten ist. Die Ausfuhrbewilligungen werden ausgestellt beim Vorliegen von Gesuchen der schweizerischen Industrie (Musterformular beiliegend), in denen die Endbestimmung des Plutoniums, die gelieferten Mengen, die Liefertermine, der vorgesehene Zeitpunkt der Verwendung und die Form angegeben werden, in der die Lieferung stattfinden wird. b) Die Schweizerische Regierung leistet der Französischen Regierung bei jeder Lieferung von Plutonium in die Schweiz dafür Gewähr, dass die Endbestimmung dieses Materials und der Zeitpunkt seiner Verwendung den von der Industrie gemachten Angaben entsprechen. c) Vor seiner Rücksendung in die Schweiz kann das Plutonium in einem Drittland in Brennelemente umgewandelt werden, falls dieses mit Frankreich ein besonderes Abkommen über das Plutonium abgeschlossen hat. Die Schweizerische Regierung gibt in diesem Fall, soweit es sie betrifft, der Französischen Regierung die unter a) und b) vorgesehenen Angaben und Garantien ab. d) Von Frankreich geliefertes Plutonium darf ohne vorherige Zustimmung der Schweizerischen und der Französischen Regierung nicht in ein Drittland ausgeführt oder wiederausgeführt werden. e) Die beiden Regierungen können sich konsultieren, um Verbesserungen der internationalen Kontrollen bezüglich des Plutoniums zu berücksichtigen oder nötigenfalls Vorhaben zur Verwendung von Plutonium in Fällen zu prüfen, die in diesem Briefwechsel nicht vorgesehen sind. Die vorhergehenden Bestimmungen sind anwendbar, bis im Lichte der Studien der Internationalen Atomenergie‑Agentur über die internationale Lagerung von Plutonium eine generelle Regelung hinsichtlich der Bewirtschaftung dieses Materials zustande kommt und unsere beiden Länder ihr beigetreten sind, oder bis unsere beiden Regierungen unter sich ein endgültiges Abkommen abgeschlossen haben. Sie gelten sogar dann weiter, wenn das erwähnte Abkommen vom 5. Dezember 1988 nicht mehr in Kraft ist. Der vorliegende Briefwechsel kann von einer der beiden Regierungen durch schriftliche, an die andere Regierung gerichtete Mitteilung auf sechs Monate gekündigt werden. In diesem Falle sind die unter c), d) und e) erwähnten Bestimmungen weiter auf Plutoniummengen anwendbar, welche vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung in die Schweiz zurückgeschickt wurden. Falls die vorstehenden Bestimmungen die Zustimmung der Schweizerischen Regierung finden, so beehre ich mich, Ihnen vorzuschlagen, dass der vorliegende Brief und die Antwort Ihrer Exzellenz ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen über die Rückkehr des Plutoniums darstellen, das mit dem Datum der Antwort Ihrer Exzellenz in Kraft tritt.»
Ich beehre mich, Ihnen als Antwort mitzuteilen, dass die Schweiz dem Vorhergehenden zustimmt, und zu bestätigen, dass Ihr Brief vom 5. Dezember 1988 und die vorliegende Antwort ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen über die Rückkehr des Plutoniums darstellen, das mit dem Datum dieser Antwort in Kraft tritt.
Ich benutze auch diesen Anlass, um Sie, Herr Generalsekretär, meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
| Carlo Jagmetti | |
|---|---|
| Schweizerischer Botschafter |
| 1. | Anreicherer oder Wiederaufarbeiter |
|---|---|
| 1.1. | Name oder Firma |
| 1.2. | Adresse |
| 2. | Empfänger |
|---|---|
| 2.1. | Name oder Firma |
| 2.2. | Adresse |
| 2.3. | Haupttätigkeit |
| 3. | Art der Lieferung |
|---|---|
| 3.1. | Gesamtgewicht des Materials |
| 3.2. | Gewicht des spaltbaren Plutoniums (oder des auf über 20 % angereicherten Urans) |
| 3.3. | Form des Materials |
| 3.4. | Ungefähre Liefertermine |
| 4. | Verwendung des Materials |
|---|---|
| 4.1. | Herstellung von Brennstoff |
| 4.1.1. | Art der Herstellung |
| 4.1.2. | Name, Firma und Adresse des Herstellers |
| 4.1.3. | Zeitplan für die Herstellung |
| 4.2. | Andere Verwendungsarten |
| 4.2.1. | Art der Verwendung |
| 4.2.2. | Name, Firma und Adresse des Verwenders |
| 4.2.3. | Zeitplan für die Verwendung |
| 4.3. | Endbestimmung |
| 4.3.1. | Art der Endverwendung |
| 4.3.2. | Bezeichnung der Anlage |
| 4.3.3. | Name, Firma und Adresse des Endverwenders |
| 4.3.4. | Zeitplan für die Endverwendung |
Der Unterzeichnete bestätigt, dass die Angaben auf diesem Formular der Wahrheit entsprechen.
Datum und Ort der Unterschrift
Unterschrift
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