0.732.977.2•Abkommen
0.732.977.2Bilateral International Treaty18.04.1990
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"title": "Accord du 6 avril 1990 entre le Conseil fédéral suisse et le Gouvernement de l'Union des Républiques socialistes soviétiques pour la coopération dans l'utilisation pacifique de l'énergie nucléaire",
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"title": "Accordo del 6 aprile 1990 tra il Consiglio federale svizzero e il Governo delle Repubbliche Socialiste Sovietiche per la cooperazione nell'impiego pacifico dell'energia nucleare",
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}zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwendung
der Kernenergie1
Abgeschlossen am 6. April 1990
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 18. April 1990
(Stand am 18. April 1990)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
im Wunsche, ihre Zusammenarbeit bei der friedlichen Verwendung der Kernenergie zu fördern und auszuweiten;
in Erwägung, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Parteien des Vertrages vom 1. Juli 19682über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sind, der im folgenden als «der Vertrag» bezeichnet wird;
in Erwägung, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft als Nicht‑Kernwaffenstaat mit der Internationalen Atomenergieorganisation, die im folgenden als «die Agentur» bezeichnet wird, am 6. September 19783das Abkommen mit dem Titel «Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen» (Dokument INFCIRC/264 der Agentur) abgeschlossen hat;
in Erwägung, dass die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken als Kernwaffenstaat gemäss der Definition des Vertrages am 21. Februar 1985 mit der Agentur das Abkommen mit dem Titel «Abkommen zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Internationalen Atomenergieorganisation über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken» (Dokument INFCIRC/327 der Agentur) abgeschlossen hat;
in Anerkennung der Tatsache, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken beschlossen haben, dass sie sich bei der Ausfuhr von nuklearem Material, nuklearer Ausrüstung und Technologie an die Grundsätze der «Richtlinien für die nukleare Weitergabe» halten werden, die im Anhang zum Dokument INFCIRC/254 der Agentur veröffentlicht sind;
sind wie folgt übereingekommen:
Zum Zwecke dieses Abkommens:
1. Deuterium und Schwerwasser: Deuterium und Deuteriumverbindungen, bei denen das Verhältnis von Deuterium zu Wasserstoff mehr als 1 zu 5000 beträgt, in Mengen, die 200 kg Deuteriumatome innerhalb von 12 Monaten überschreiten.
2. Graphit für nukleare Zwecke: Graphit mit einem Reinheitsgrad von mehr als 5 ppm Boräquivalent und einer Dichte von mehr als 1,5 g/ccm in Mengen, die 30 metrische Tonnen innerhalb von 12 Monaten überschreiten.
c) bedeutet «Kernmaterial» «Ausgangs‑» oder «besonderes spaltbares Material» gemäss Definition dieser Begriffe in Artikel XX des Statuts4der Agentur. Jeder Entscheid des Gouverneursrates der Agentur gemäss Artikel XX des Statuts der Agentur, der die Liste der Materialien, die als «Ausgangs‑» oder «besonderes spaltbares Material» gelten, abändert, ist im Rahmen dieses Abkommens nur dann anwendbar, wenn beide Parteien des Abkommens sich gegenseitig ihre Zustimmung zu einer solchen Änderung schriftlich mitgeteilt haben;
d) bedeutet «Empfehlungen der Agentur» im Zusammenhang mit der Sicherung die Empfehlungen, die im Dokument INFCIRC/225/Rev. 2 mit dem Titel «The Physical Protection of Nuclear Material» und dessen künftigen Änderungen oder in irgendeinem späteren Dokument, das INFCIRC/225/Rev. 2 ersetzen könnte, enthalten sind. Künftige Abänderungen der Empfehlungen für die Sicherung sind im Rahmen dieses Abkommens nur dann anwendbar, wenn beide Parteien des Abkommens sich gegenseitig ihre Zustimmung zu einer solchen Abänderung schriftlich mitgeteilt haben.
Kernmaterial und nichtnukleares Material, die unter dieses Abkommen fallen, sollen weder für die Entwicklung und Herstellung von Kernwaffen oder anderen Kernsprengkörpern noch für militärische Zwecke verwendet werden.
Jede Partei soll die erforderlichen Massnahmen treffen, um eine angemessene Sicherung des Kernmaterials auf ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten, und als Minimum die Sicherungsmassnahmen ergreifen, welche den Anforderungen der Empfehlungen der Agentur entsprechen.
In der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird die in Paragraph 1 dieses Artikels erwähnte Anforderung erfüllt, wenn das Kernmaterial, das unter dieses Abkommen fällt, dem am 21. Februar 1985 zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Internationalen Atomenergieagentur geschlossenen Abkommen über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken unterstellt ist. 3. Wenn aus irgendeinem Grund oder zu irgendeinem Zeitpunkt Kernmaterial, das unter dieses Abkommen fällt, auf dem Gebiet einer Partei nicht den beidseitig annehmbaren Sicherungsmassnahmen der Agentur unterstellt ist oder sein wird, so soll diese Partei unverzüglich ein Abkommen mit der anderen Partei abschliessen, um eine Regelung für Sicherungsmassnahmen zu erreichen, die auf dieses Kernmaterial Anwendung findet und welche Sicherungsmassnahmen vorsieht, die denjenigen im Abkommen über Sicherungsmassnahmen, das zwischen der Partei und der Agentur zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens gilt, gleichwertig sind.
Wenn in den sechzig auf das Schiedsgesuch folgenden Tagen eine der Parteien ihren Schiedsrichter noch nicht bezeichnet hat, kann jede Streitpartei beim Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes die Ernennung eines Schiedsrichters verlangen.
Dasselbe Verfahren soll angewendet werden, wenn in den sechzig auf die Bezeichnung oder Ernennung des zweiten Schiedsrichters folgenden Tagen der dritte Schiedsrichter noch nicht gewählt ist. 4. Die Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts bilden das Quorum. Alle Entscheide werden mit Stimmenmehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts getroffen. Das Schiedsverfahren wird vom Schiedsgericht festgelegt.
Die Gerichtsentscheide sind für beide Parteien verbindlich und durch sie anzuwenden.
Geschehen zu Moskau, am 6. April 1990, in zwei Exemplaren, jedes in französischer und russischer Sprache, wobei deren Wortlaut gleichermassen rechtsgültig ist.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Ogi | Für die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken: Konowalow |
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