0.741.10•Übereinkommen über den Strassenverkehr
0.741.10Multilateral International Treaty11.12.1992
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"title": "Convenzione dell'8 novembre 1968 sulla circolazione stradale (con All.)",
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}Abgeschlossen in Wien am 8. November 1968
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 19781
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Dezember 1991
In Kraft getreten für die Schweiz am 11. Dezember 1992
(Stand am 9. Februar 2025)
Vorbemerkung
Die deutsche Übersetzung der nachfolgenden fünf Übereinkommen (französischer und englischer Originaltext) wurde von der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und der Schweiz gemeinsam erstellt; sie wurde in der in der Bundesrepublik Deutschland üblichen Rechtssprache abgefasst. Die nachfolgende alphabetische Liste umfasst jene Rechtsbegriffe und Fachausdrücke, für die in der Schweiz eine andere Terminologie üblich ist:
| Deutsche Terminologie | Schweizerische Terminologie |
|---|---|
| ausweichen | kreuzen |
| Begrenzungsleuchte | Standlicht |
| Beiwagen | Seitenwagen |
| bevorrechtigtes Fahrzeug | vortrittsberechtigtes Fahrzeug |
| Blinkleuchten | Richtungsblinker |
| Bremsleuchten | Bremslichter |
| Fahrbewegung | Fahrmanöver |
| Fahrtrichtungsanzeiger | Richtungsblinker, Richtungsanzeiger |
| Fernsprecher | Telefon |
| Führerschein | Führerausweis |
| Führerscheinklasse | Führerscheinkategorie |
| Fussgängerlichtzeichen | Fussgängersignallichter |
| Fussgängerüberweg | Fussgängerstreifen |
| Gefahrenwarnzeichen | Gefahrensignal |
| Gehweg | Fussweg |
| Gespannfahrzeuge | Tierfuhrwerke |
| Haltzeichen | Stoppsignal |
| Hinweiszeichen | Hinweissignal |
| Kennzeichen | Kontrollschild |
| Kennzeichenbeleuchtung | Kontrollschildbeleuchtung |
| Kraftfahrstrasse | Autostrasse |
| Kraftfahrzeug | Motorfahrzeug |
| Kraftomnibus | Gesellschaftswagen |
| Kraftrad | Motorrad |
| Krankenfahrstuhl | Invalidenfahrzeug |
| Kreuzung | Verzweigung |
| Lastkraftwagen | Lastwagen |
| Lernführerschein | Lernfahrausweis |
| Leuchten | Lichter |
| Lichtzeichen | Signallichter |
| Nebelscheinwerfer | Nebellichter |
| Oberleitungsomnibus | Trolleybus |
| Personenkraftwagen | Personenwagen |
| Rückfahrscheinwerfer | Rückfahrlicht |
| Rundumlicht | Drehlicht |
| Sattelkraftfahrzeug | Sattelmotorfahrzeug |
| Schild | Tafel |
| Schlussleuchte | Schlusslicht |
| Strassenverkehrszeichen | Strassensignal |
| Überweg für Fussgänger | Fussgängerstreifen |
| Verkehrslichtzeichen | Signallichter |
| Verkehrszeichen | Signal |
| Vorfahrt | Vortritt |
| Vorfahrt gewähren (Signal) | kein Vortritt (Signal) |
| Vorfahrtstrasse | Hauptstrasse |
| Vorrang | Vortritt |
| Warnanlage | Signalanlage |
| Zeichen | Signal |
| Zulassungsschein | Fahrzeugausweis |
Die Vertragsparteien,
In dem Wunsch, den internationalen Strassenverkehr zu erleichtern und die Sicherheit auf den Strassen durch die Annahme einheitlicher Verkehrsregeln zu erhöhen,
haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Begriffe die ihnen in diesem Artikel zugeordneten Bedeutungen: a) «Innerstaatliche Rechtsvorschriften» einer Vertragspartei sind alle im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei in Kraft befindlichen nationalen oder örtlichen Gesetze und Regelungen; ab)2 «System für automatisiertes Fahren» bezeichnet ein Fahrzeugsystem, das mithilfe von Hardware und Software dauerhaft die dynamische Steuerung eines Fahrzeugs übernehmen kann. ac)3 «Dynamische Steuerung» bezeichnet das Ausführen aller Betriebsfunktionen und taktischen Funktionen in Echtzeit, die zur Fortbewegung des Fahrzeugs erforderlich sind. Dies beinhaltet die Steuerung der Fahrzeugbewegungen in Quer- und Längsrichtung, die Überwachung der Straße, die Reaktion auf Ereignisse im Straßenverkehr sowie die Planung von Fahrmanövern samt Signalgebung. b) ein Fahrzeug gilt als «im internationalen Verkehr» im Hoheitsgebiet eines Staates, wenn i) es einer natürlichen oder juristischen Person gehört, die ihren ordentlichen Wohnsitz ausserhalb dieses Staates hat; ii) es in diesem Staat nicht zugelassen ist, und iii) es vorübergehend in diesen Staat eingeführt wird; dabei steht es jedoch jeder Vertragspartei frei, es abzulehnen, ein Fahrzeug als «im internationalen Verkehr» befindlich anzusehen, das ohne nennenswerte Unterbrechung, deren Dauer sie festsetzen kann, länger als ein Jahr in ihrem Hoheitsgebiet geblieben ist. Miteinander verbundene Fahrzeuge gelten als «im internationalen Verkehr», wenn wenigstens eines dieser Fahrzeuge der Begriffsbestimmung entspricht; c)4 «Ortschaft» ist ein Gebiet, das bebaute Grundstücke umfasst und dessen Ein- und Ausfahrten als solche besonders gekennzeichnet sind oder das in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in anderer Weise bestimmt ist; …5 d) «Strasse» ist die gesamte Fläche jedes dem öffentlichen Verkehr dienenden Weges; e) «Fahrbahn» ist der Teil der Strasse, der üblicherweise von den Fahrzeugen benutzt wird; eine Strasse kann mehrere Fahrbahnen haben, die insbesondere durch einen Mittelstreifen oder einen Höhenunterschied deutlich voneinander getrennt sind; f) auf Fahrbahnen, wo ein seitlicher Fahrstreifen oder ein Weg oder mehrere seitliche Fahrstreifen oder Wege dem Verkehr bestimmter Fahrzeuge vorbehalten sind, ist «Fahrbahnrand» für die anderen Verkehrsteilnehmer der Rand des übrigen Teils der Fahrbahn; g) «Fahrstreifen» ist jeder der Längsstreifen, in welche die Fahrbahn unterteilt werden kann, mag er durch Strassenmarkierungen in der Längsrichtung gekennzeichnet sein oder nicht, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) ausreicht; gbis)6 «Radstreifen» ist jener Teil der Fahrbahn, der für die Radfahrer bestimmt ist. Ein Radstreifen ist von der übrigen Fahrbahn durch Strassenmarkierungen in der Längsrichtung getrennt. gter)7 «Radweg» ist eine eigene Strasse oder der Teil einer Strasse, die bzw. der Radfahrern vorbehalten und als Radweg gekennzeichnet ist. Ein Radweg ist von anderen Strassen oder anderen Strassenteilen durch bauliche Einrichtungen getrennt. h) «Kreuzung» ist jede höhengleiche Kreuzung, Einmündung oder Gabelung von Strassen einschliesslich der durch solche Kreuzungen, Einmündungen oder Gabelungen gebildeten Plätze; i) «Bahnübergang» ist jede höhengleiche Kreuzung zwischen einer Strasse und Eisenbahn‑ oder Strassenbahnschienen auf eigenem Schienenkörper; j) «Autobahn» ist eine Strasse, die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen besonders bestimmt und gebaut ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die: i) – ausser an einzelnen Stellen oder vorübergehend – für beide Verkehrsrichtungen besondere Fahrbahnen hat, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Geländestreifen oder in Ausnahmefällen durch andere Mittel voneinander getrennt sind; ii) keine höhengleiche Kreuzung mit Strassen, Eisenbahn‑ oder Strassenbahnschienen oder Gehwegen hat; iii) als Autobahn besonders gekennzeichnet ist; k) ein Fahrzeug gilt als: i) «haltendes Fahrzeug», wenn es während der Zeit, die zum Ein‑ oder Aussteigen oder zum Be‑ und Entladen erforderlich ist, hält; ii) «parkendes Fahrzeug», wenn es aus einem anderen Grunde als zur Vermeidung eines Zusammentreffens mit einem anderen Verkehrsteilnehmer oder mit einem Hindernis oder zur Einhaltung von Verkehrsvorschriften hält und wenn sich sein Halten nicht auf die Zeit beschränkt, die zum Ein‑ oder Aussteigen oder zum Be‑ und Entladen erforderlich ist. Die Vertragsparteien können jedoch die nach Ziffer ii stillstehenden Fahrzeuge als «haltende Fahrzeuge» ansehen, wenn die Dauer dieses Stillstehens eine durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte zeitliche Beschränkung nicht überschreitet, und sie können die nach Ziffer i stillstehenden Fahrzeuge als «parkende Fahrzeuge» ansehen, wenn die Dauer dieses Stillstehens eine durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte zeitliche Beschränkung überschreitet; l) «Fahrrad» ist jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschliesslich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln, angetrieben wird; m) «Motorfahrräder» sind zwei‑ oder dreirädrige Fahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor, dessen Zylinderinhalt 50 cm3(3,05 Kubikzoll) und dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 50 km (30 Meilen) in der Stunde nicht übersteigt. Die Vertragsparteien haben jedoch das Recht, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften solche Fahrzeuge nicht als Motorfahrräder anzusehen, die nicht hinsichtlich ihrer Verwendungsmöglichkeiten die Merkmale von Fahrrädern haben – insbesondere das Merkmal, durch Pedale angetrieben werden zu können – oder deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit, deren Masse8oder gewisse Merkmale des Motors gegebene Grenzen übersteigen. Nichts in dieser Begriffsbestimmung ist so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien, hinsichtlich der Anwendung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften für den Strassenverkehr, die Motorfahrräder völlig den Fahrrädern gleichzustellen; n)9 «Kraftrad» ist jedes zweirädrige Fahrzeug mit oder ohne Beiwagen, das einen Antriebsmotor hat. Die Vertragsparteien können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften dreirädrige Fahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 400 kg (900 Pfund) den Krafträdern gleichstellen. Der Begriff «Kraftrad» schliesst die Motorfahrräder nicht ein; die Vertragsparteien können jedoch unter der Bedingung, dass sie nach Artikel 54 Absatz 2 eine entsprechende Erklärung abgeben, für die Anwendung dieses Übereinkommens die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen; o) «Kraftfahrzeug»10ist jedes auf der Strasse mit eigener Kraft verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor mit Ausnahme der Motorfahrräder in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, die sie nicht den Krafträdern gleichgestellt haben, und mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge; p) «Kraftfahrzeuge»11im Sinne dieses Buchstabens sind nur die Kraftfahrzeuge, die üblicherweise auf der Strasse zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen‑ oder Güterbeförderung benutzt werden, dienen. Dieser Begriff schliesst die Oberleitungsomnibusse – das heisst die mit einer elektrischen Leitung verbundenen und nicht auf Schienen fahrenden Fahrzeuge – ein. Er umfasst nicht Fahrzeuge, die auf der Strasse nur gelegentlich zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die der Personen‑ oder Güterbeförderung dienen, benutzt werden, wie landwirtschaftliche Zugmaschinen; q) «Anhänger» ist jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden; dieser Begriff schliesst die Sattelanhänger ein; r) «Sattelanhänger» ist jeder Anhänger, der dazu bestimmt ist, mit einem Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) so verbunden zu werden, dass er teilweise auf diesem aufliegt und dass ein wesentlicher Teil seiner Masse und der Masse seiner Ladung von diesem getragen wird; s) «leichter Anhänger» ist jeder Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg (1650 Pfund) nicht übersteigt; t) «miteinander verbundene Fahrzeuge» sind solche miteinander verbundenen Fahrzeuge, die am Strassenverkehr als eine Einheit teilnehmen; u) «Sattelkraftfahrzeuge» sind miteinander verbundene Fahrzeuge, die aus einem Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) und einem damit verbundenen Sattelanhänger bestehen; v) «Führer» ist jede Person, die ein Kraftfahrzeug oder ein anderes Fahrzeug (Fahrräder eingeschlossen) lenkt oder die auf einer Strasse Vieh, einzeln oder in Herden, oder Zug‑, Saum‑ oder Reittiere leitet; w) «höchste zulässige Gesamtmasse» ist die Höchstmasse des beladenen Fahrzeugs, das von der zuständigen Behörde des Zulassungsstaates als zulässig erklärt wurde; x) «Leermasse» ist die Masse des Fahrzeugs ohne Besatzung, Fahrgäste oder Ladung, aber mit seinem gesamten Kraftstoffvorrat und seinem üblichen Bordwerkzeug; y) «Gesamtmasse» ist die tatsächliche Masse des beladenen Fahrzeugs einschliesslich der Besatzung und der Fahrgäste; z) «Verkehrsrichtung» und «entsprechend der Verkehrsrichtung» bedeuten rechts, wenn nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Fahrzeugführer ein entgegenkommendes Fahrzeug links vorbeilassen muss; im umgekehrten Falle bedeuten diese Ausdrücke links; aa) die Pflicht für den Fahrzeugführer, anderen Fahrzeugen «die Vorfahrt zu gewähren» bedeutet, dass er seine Fahrt oder seine Fahrbewegung nicht fortsetzen oder wiederaufnehmen darf, wenn dies andere Fahrzeugführer dazu zwingen könnte, die Richtung oder die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge unvermittelt zu ändern. …12
Die Anhänge zu diesem Übereinkommen, nämlich: – Anhang 1: Abweichungen von der Verpflichtung zur Zulassung von Kraftfahrzeugen (Art. 1 Bst. p) und Anhängern zum internationalen Verkehr, – Anhang 2: Kennzeichen der Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) und Anhänger im internationalen Verkehr, – Anhang 3: Unterscheidungszeichen der Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) und Anhänger im internationalen Verkehr, – Anhang 4: Erkennungsmerkmale der Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) und Anhänger im internationalen Verkehr, – Anhang 5: Technische Anforderungen an die Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) und Anhänger, – Anhang 6: Nationaler Führerschein und – Anhang 7: Internationaler Führerschein sind Bestandteile dieses Übereinkommens.
5.bisDie Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Massnahmen, damit insbesondere in den Schulen in allen Stufen ein systematischer und fortlaufender Verkehrssicherheitsunterricht erteilt wird.14
5.terIn allen Fällen, in denen der Fahrunterricht für Fahrschüler durch professionelle Fahrschulen erteilt wird, müssen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften Mindestanforderungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit und die berufliche Qualifikation der mit der Erteilung des Fahrunterrichts beauftragten Personen festlegen.15 6. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jeder darum ersuchenden Vertragspartei die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung der Person zu geben, auf deren Namen ein Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) oder ein mit einem solchen Fahrzeug verbundener Anhänger in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen ist, wenn aus dem vorgelegten Ersuchen hervorgeht, dass dieses Fahrzeug im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei in einen schweren Unfall verwickelt war oder der Fahrer dieses Fahrzeugs einen schwerwiegenden Verstoss gegen die Strassenverkehrsordnung begangen hat, der schwere Strafen oder einen Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehen kann.16 7. Massnahmen, welche die Vertragsparteien entweder einseitig oder über zwei- oder mehrseitige Übereinkommen getroffen haben oder treffen werden, um den internationalen Strassenverkehr durch Vereinfachung der Vorschriften für das Zoll‑, Polizei‑ oder Gesundheitswesen oder auf anderen ähnlichen Gebieten zu erleichtern sowie Massnahmen, die gewährleisten sollen, dass Zollämter an ein und derselben Grenzübergangsstelle dieselben Zuständigkeiten und dieselben Öffnungszeiten haben, werden als dem Sinn und Zweck dieses Übereinkommens entsprechend angesehen. 8. Die Absätze 3, 5 und 7 stehen dem Recht jeder Vertragspartei nicht entgegen, die Zulassung von Kraftfahrzeugen (Art. 1 Bst. p) und Anhängern, von Fahrrädern und Motorfahrrädern sowie deren Führern und Mitfahrern zum internationalen Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet ihrer Regelung über den gewerblichen Personen‑ und Güterverkehr, ihrer Regelung über die Haftpflichtversicherung der Führer, ihrer Regelung bezüglich der Verzollung sowie ganz allgemein ihren Vorschriften ausserhalb des Bereiches des Strassenverkehrs zu unterwerfen.
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über Strassenverkehrszeichen17sind, das am selben Tage wie dieses Übereinkommen in Wien zur Unterschrift aufgelegt worden ist, verpflichten sich:
ii) Tafeln, Schilder, Kennzeichen oder Einrichtungen angebracht werden, die zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verkehrsregelung führen, deren Sichtbarkeit oder Wirksamkeit verringern oder die Verkehrsteilnehmer blenden oder ihre Aufmerksamkeit in für die Sicherheit des Verkehrs gefährlicher Weise ablenken könnten;
iii)19 auf Gehwegen und begehbaren Seitenstreifen keine Vorrichtungen oder Geräte angebracht werden, die den Fussgängerverkehr, insbesondere ältere und behinderte Personen, unnötig beeinträchtigen könnten.
…25
…28
5bis. Fahrzeugsysteme, die einen Einfluss auf das Führen des Fahrzeugs haben, gelten mit Absatz 5 dieses Artikels und mit Absatz 1 des Artikels 13 als konform, sofern sie den Vorschriften bezüglich Bauweise, Montage und Benutzung nach Massgabe der internationalen Rechtsvorschriften für Kraftfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Kraftfahrzeuge eingebaut und/oder dafür verwendet werden können, entsprechen;29
Fahrzeugsysteme, die einen Einfluss auf das Führen eines Fahrzeugs haben und die nicht den oben erwähnten Vorschriften bezüglich Bauweise, Montage und Benutzung entsprechen, gelten mit Absatz 5 dieses Artikels und mit Absatz 1 des Artikels 13 als konform, sofern die Fahrzeugsysteme vom Fahrzeugführer übersteuert oder desaktiviert werden können.30 6. Der Führer eines Fahrzeugs muss alle anderen Tätigkeiten als das Führen seines Fahrzeugs vermeiden. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sollten Bestimmungen zur Benutzung von Telefonen durch die Fahrzeugführer vorsehen. In jedem Fall müssen sie die Benutzung von Telefonen ohne Freisprecheinrichtung durch Führer eines sich in Bewegung befindlichen Motorfahrzeugs oder Motorfahrrads verbieten.31
Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, dass Viehherden zur Erleichterung des Verkehrs in kleinere Gruppen mit genügend grossen Abständen unterteilt werden müssen, sofern nicht Abweichungen zugelassen werden, um die Herdenwanderungen zu erleichtern.
…32 2. Tiere auf der Fahrbahn müssen so nahe wie möglich an dem der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahnrand geführt werden. 3. Unbeschadet der gegenteiligen Bestimmungen in Artikel 7 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 6 und der sonstigen gegenteiligen Bestimmungen dieses Übereinkommens muss jeder Fahrzeugführer, soweit es ihm die Umstände erlauben, sein Fahrzeug nahe dem der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahnrand halten. Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können jedoch genauere Regeln über den Platz der Güterfahrzeuge auf der Fahrbahn vorschreiben. 4. Wenn eine Strasse zwei oder drei Fahrbahnen hat, darf kein Führer die Fahrbahn benutzen, die der der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahn gegenüberliegt.
Vor dem Überholen muss sich jeder Führer unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 und des Artikels 14 vergewissern:
Entsprechend Absatz 2 ist auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr das Überholen insbesondere bei Annäherung an den Scheitelpunkt einer Kuppe und, bei ungenügender Sicht, in den Kurven, verboten, es sei denn, dass dort die Fahrstreifen mit Längsmarkierungen versehen sind und so überholt wird, dass der Fahrstreifen, auf dem die Markierung Gegenverkehr verbietet, nicht verlassen wird.
Während er überholt, muss jeder Führer von dem oder den überholten Verkehrsteilnehmern einen ausreichenden Seitenabstand halten.
Ist Absatz 5 Buchstabe a anwendbar und ist der Verkehr so dicht, dass die Fahrzeuge nicht nur die ganze ihrer Verkehrsrichtung vorbehaltene Fahrbahnhälfte einnehmen, sondern auch nur mit einer Geschwindigkeit fahren, die von der Geschwindigkeit des ihnen in ihrer Reihe vorausfahrenden Fahrzeugs abhängt:
Bei dem in den Absätzen 5 und 6 beschriebenen Fahren in Reihen ist es den Führern untersagt, wenn die Fahrstreifen auf der Fahrbahn durch Längsmarkierungen begrenzt sind, über diesen zu fahren.
Unbeschadet des Absatzes 2 und sonstiger Einschränkungen, die die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete für das Überholen an Kreuzungen und an Bahnübergängen bestimmen können, darf kein Fahrzeugführer ein Fahrzeug ausser einem zweirädrigen Fahrrad, einem zweirädrigen Motorfahrrad oder einem zweirädrigen Kraftrad ohne Beiwagen überholen: a) unmittelbar vor und in einer Kreuzung ohne Kreisverkehr, ausser i) in dem in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall; ii) wo die Strasse, auf der das Überholen stattfindet, die Vorfahrt an der Kreuzung hat; iii) wo der Verkehr an der Kreuzung durch einen Verkehrspolizisten oder durch Verkehrslichtzeichen geregelt wird; b)38 unmittelbar vor und während des Überquerens von Bahnübergängen ohne Schranken oder Halbschranken, wobei die Vertragspartei oder ihre Teilgebiete jedoch dieses Überholen an Bahnübergängen zulassen können, wo der Strassenverkehr durch Verkehrslichtzeichen geregelt ist, die ein Zeichen enthalten, das den Fahrzeugen die Fahrt freigibt.
Ein Fahrzeug darf ein anderes Fahrzeug, das sich einem durch Markierungen auf der Fahrbahn begrenzten oder als solchen gekennzeichneten Fussgängerüberweg nähert oder unmittelbar davor hält, nur mit ausreichend verminderter Geschwindigkeit überholen, um sofort anhalten zu können, wenn sich darauf ein Fussgänger befindet. Dieser Absatz ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete, das Überholen innerhalb einer bestimmten Entfernung von einem Fussgängerüberweg zu untersagen oder strengere Vorschriften für einen Fahrzeugführer zu erlassen, der ein anderes unmittelbar vor dem Überweg anhaltendes Fahrzeug zu überholen beabsichtigt.
Ein Führer, der bemerkt, dass ein ihm folgender Führer ihn zu überholen wünscht, muss, ausser in dem nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall, sich dicht an den der Verkehrsrichtung entsprechenden Rand der Fahrbahn halten, ohne die Geschwindigkeit zu steigern. Wenn die ungenügende Breite, der Querschnitt oder der Zustand der Fahrbahn es unter Berücksichtigung der Dichte des Gegenverkehrs nicht erlauben, mit Leichtigkeit und ohne Gefahr ein langsames, sperriges oder zur Beachtung einer Geschwindigkeitsgrenze verpflichtetes Fahrzeug zu überholen, muss der Führer dieses Fahrzeugs seine Geschwindigkeit vermindern und erforderlichenfalls so bald wie möglich zur Seite fahren, um die ihm folgenden Fahrzeuge vorbeifahren zu lassen.
11. a) Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können auf Fahrbahnen für eine Richtung oder auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn wenigstens zwei Fahrstreifen innerhalb von Ortschaften und drei Fahrstreifen ausserhalb von Ortschaften dem Verkehr in der gleichen Richtung vorbehalten und von Längsmarkierungen begrenzt sind: i) den auf einem Fahrstreifen fahrenden Fahrzeugen erlauben, Fahrzeuge, die auf einem anderen Fahrstreifen fahren, auf der der Verkehrsrichtungentsprechenden Seite zu überholen, und ii) Artikel 10 Absatz 3 ausser Kraft setzen, unter der Voraussetzung, dass sie Bestimmungen erlassen, welche die Möglichkeit des Fahrstreifenwechsels einschränken. b) In dem unter Buchstabe a vorgesehenen Fall stellt das Fahrverhalten kein Überholen im Sinne dieses Übereinkommens dar; Absatz 9 bleibt jedoch anwendbar.39
Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, dass in Ortschaften, um den Verkehr der Fahrzeuge des öffentlichen Linienverkehrs zu erleichtern, die Führer der anderen Fahrzeuge, vorbehaltlich des Artikels 17 Absatz 1, ihre Fahrt verlangsamen und, wenn nötig, anhalten, um diese Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs die erforderliche Fahrbewegung ausführen zu lassen, damit sie sich bei der Abfahrt von den als solche gekennzeichneten Haltestellen wieder in Bewegung setzen können. Die von den Vertragsparteien oder ihren Teilgebieten zu diesem Zweck erlassenen Bestimmungen ändern in keiner Weise die für die Führer der Fahrzeuge des öffentlichen Linienverkehrs bestehende Verpflichtung, die zur Vermeidung irgendeiner Gefährdung nötigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen, nachdem sie ihre Absicht des Wiederanfahrens mit ihren Fahrtrichtungsanzeigern angezeigt haben.
…49
Jeder Verkehrsteilnehmer muss bei der Annäherung an einen Bahnübergang und bei dessen Überquerung besondere Vorsicht walten lassen. Insbesondere:
…53 3. Wenn es nicht möglich ist, Gehwege oder Seitenstreifen benutzen, oder wenn solche fehlen, dürfen die Fussgänger auf der Fahrbahn gehen; wenn ein Radweg vorhanden ist und die Verkehrsdichte es ihnen erlaubt, dürfen sie auf dem Radweg gehen, aber ohne den Verkehr der Radfahrer und der Führer von Motorfahrrädern zu behindern. 4. Wenn Fussgänger entsprechend den Absätzen 2 und 3 die Fahrbahn benutzen, müssen sie sich so dicht wie möglich an den Fahrbahnrand halten.54 5. Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften folgendes vorzusehen: wenn Fussgänger die Fahrbahn benutzen, müssen sie, ausser wenn dies ihre Sicherheit gefährden würde, auf der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite gehen. Jedoch müssen Personen, die ein Fahrrad, ein Motorfahrrad oder ein Kraftrad schieben, sowie Fussgängergruppen, die von einer Aufsichtsperson geführt werden oder einen Umzug bilden, sich an die Fahrbahnseite halten, die der Verkehrsrichtung entspricht. Ausser wenn sie einen Umzug bilden, müssen die Fahrbahn benutzende Fussgänger bei Nacht oder schlechter Sicht sowie am Tage, wenn es die Dichte des Fahrzeugverkehrs erfordert, nach Möglichkeit in einer Reihe gehen.55
…58
Unbeschadet des Artikels 10 darf jeder Führer Verkehrsinseln, Pfosten und andere auf seiner Fahrbahn angebrachte Einrichtungen rechts oder links lassen, ausser in den folgenden Fällen:
Ausserhalb von Ortschaften müssen haltende oder parkende Fahrzeuge und stillstehende Tiere, wenn irgendmöglich, ausserhalb der Fahrbahn abgestellt werden. Sowohl innerhalb als auch ausserhalb von Ortschaften dürfen sie weder auf Radwegen, Radstreifen oder Fahrstreifen für den öffentlichen Linienverkehr, noch auf Reitwegen, Wegen für Fussgänger, Gehwegen oder den für die Fussgänger hergerichteten Seitenstreifen abgestellt werden, es sei denn, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften lassen dies zu.5960
ii) auf Fahrbahnen für nur eine Richtung das Halten und Parken auf der anderen Seite erlauben, und zwar auch gleichzeitig mit dem Halten und Parken auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite;
iii) das Halten und Parken in der Mitte der Fahrbahn an besonders gekennzeichneten Stellen erlauben.
b)61 Vorbehaltlich gegenteiliger innerstaatlicher Rechtsvorschriften dürfen Fahrzeuge ausser zweirädrigen Fahrrädern, zweirädrigen Motorfahrrädern oder zweirädrigen Krafträdern ohne Beiwagen auf der Fahrbahn in doppelter Reihe weder halten noch parken. Haltende oder parkende Fahrzeuge müssen, ausser wo die örtlichen Verhältnisse etwas anderes erlauben, parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt werden.
a)62 Jedes Halten und Parken eines Fahrzeugs auf der Fahrbahn ist verboten i) auf Fussgängerüberwegen, auf Radfahrüberwegen und auf Bahnübergängen; ii) auf den Schienen von Strassenbahnen oder Eisenbahnen auf der Strasse oder so dicht an den Schienen, dass der Verkehr dieser Schienenbahnen oder Eisenbahnen behindert werden könnte, sowie, vorbehaltlich der Möglichkeit für die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete, gegenteilige Bestimmungen zu erlassen, auf Gehwegen und Radwegen; …63 b) Jedes Halten und Parken eines Fahrzeuges ist an allen Stellen verboten, wo es eine Gefahr bilden könnte, insbesondere i) unter Überführungen oder in Tunneln ausser an besonders gekennzeichneten Stellen; ii) auf der Fahrbahn in der Nähe der Scheitelpunkte von Kuppen sowie in Kurven, wenn die Sicht zur völlig sicheren Vorbeifahrt an dem Fahrzeug unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf dem betreffenden Strassenabschnitt unzureichend ist; iii) auf der Fahrbahn in Höhe einer Längsmarkierung, wenn Buchstabe b Ziffer ii nicht zutrifft, aber die Fahrbahnbreite zwischen der Markierung und dem Fahrzeug weniger als 3 m (10 Fuss) beträgt und wenn es sich um eine Markierung handelt, deren Überfahren den aus derselben Richtung kommenden Fahrzeugen verboten ist; iv)64 an Stellen, an denen das Fahrzeug den Verkehrsteilnehmern die Sicht auf ein Strassenverkehrszeichen oder ein Verkehrslichtzeichen verdecken könnte; v)65 auf einem zusätzlichen Fahrstreifen für langsam fahrende Fahrzeuge. c) Jedes Parken eines Fahrzeugs auf der Fahrbahn ist verboten: i)66 an Bahnübergängen, Kreuzungen, Omnibus‑, Oberleitungsomnibus‑ und Schienenfahrzeug‑Haltestellen innerhalb der in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Entfernungen; ii) vor Grundstückseinfahrten; iii) an jeder Stelle, wo das parkende Fahrzeug den Zugang zu einem anderen ordnungsgemäss parkenden Fahrzeug oder das Herausfahren eines solchen Fahrzeugs verhindern würde; iv) auf der mittleren Fahrbahn der Strassen mit drei Fahrbahnen und ausserhalb von Ortschaften auf den Fahrbahnen der Strassen, die durch ein geeignetes Zeichen als Vorfahrtstrassen gekennzeichnet sind; v) …67
Ein Führer darf sein Fahrzeug oder seine Tiere nicht verlassen, ohne alle zweckdienlichen Vorkehrungen getroffen zu haben, um jeden Unfall, und sofern es sich um ein Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) handelt, dessen unerlaubte Verwendung zu verhüten.
Es wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, dass jedes Kraftfahrzeug ausser einem zweirädrigen Motorfahrrad oder einem zweirädrigen Kraftrad ohne Beiwagen und jeder angekuppelte oder nicht angekuppelte Anhänger, die ausserhalb einer Ortschaft auf der Fahrbahn abgestellt wurden, mittels mindestens einer in ausreichender Entfernung vom Fahrzeug an günstigster Stelle aufgestellten geeigneten Vorrichtung zu kennzeichnen sind, um herankommende Führer rechtzeitig zu warnen:
Nichts in diesem Artikel ist so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete, andere Park- und Haltbestimmungen oder gesonderte Park- und Haltebestimmungen für Fahrräder und Motorfahrräder zu erlassen.69
…70
Es ist verboten, die Tür eines Fahrzeugs zu öffnen, sie offenzulassen oder aus dem Fahrzeug auszusteigen, ohne sich vergewissert zu haben, dass daraus keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer entstehen kann.
…72 2. Bei der Einfahrt in eine Autobahn müssen die Führer den auf der Autobahn verkehrenden Fahrzeugen die Vorfahrt gewähren. Wenn ein Beschleunigungsstreifen vorhanden ist, müssen sie diesen benutzen.73 3. Ein Führer, der die Autobahn verlässt, muss rechtzeitig den Fahrstreifen, der der Autobahnausfahrt entspricht, benutzen und so bald wie möglich auf den Verzögerungsstreifen fahren, wenn einer vorhanden ist.
…74 4. Hinsichtlich der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 sind den Autobahnen die anderen dem Verkehr mit Kraftfahrzeugen vorbehaltenen Strassen gleichgestellt, die als solche ordnungsmässig gekennzeichnet sind und zu denen von den angrenzenden Grundstücken aus keine Zufahrt besteht.75
In Tunneln mit einem besonderen Verkehrszeichen gelten folgende Vorschriften:
…82
Akustische Warnzeichen dürfen nicht länger als nötig dauern. 2. Führer von Kraftfahrzeugen dürfen die in Artikel 32 Absatz 3 bestimmten optischen Warnzeichen geben.83Sie dürfen das auch bei Tage zu den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zwecken tun, wenn das unter den gegebenen Verhältnissen zweckmässiger ist. 3. Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können die Abgabe von optischen Warnzeichen zu dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zwecken auch in Ortschaften erlauben.
…85
Die Zahl der Fahrgäste oder die Art und Weise ihrer Beförderung dürfen weder die Führung des Fahrzeugs behindern noch die Sicht des Führers einschränken.
12bis. Manövrierscheinwerfer dürfen nur dann verwendet werden, wenn das Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km (6 Meilen) pro Stunde fährt. 13. Das Warnblinklicht darf nur verwendet werden, um die übrigen Verkehrsteilnehmer auf eine besondere Gefahr aufmerksam zu machen: a) wenn ein liegen gebliebenes oder verunfalltes Fahrzeug nicht sofort entfernt werden kann, sodass es ein Hindernis für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt; b) wenn den übrigen Verkehrsteilnehmern eine unmittelbare drohende Gefahr angezeigt werden soll. 14. Besondere Warnleuchten: a) die ein blaues und/oder rotes Licht aussenden, dürfen nur für bevorrechtigte Fahrzeuge verwendet werden, die in dringendem Auftrag unterwegs sind, oder in Fällen, in denen es erforderlich ist, die übrigen Verkehrsteilnehmer vor dem Fahrzeug zu warnen; b) die ein gelbes Licht aussenden, dürfen nur verwendet werden, wenn die Fahrzeuge für besondere Aufgaben eingesetzt werden und dafür mit einer Kennleuchte ausgestattet wurden oder wenn die Anwesenheit dieser Fahrzeuge auf der Strasse eine Gefahr oder eine Belästigung für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt; c) die ein andersfarbiges Licht aussenden, können von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zugelassen werden. 15. Vorbehaltlich der in Absatz 61 des Anhangs 5 genannten Ausnahmen dürfen auf keinen Fall für die Beleuchtungseinrichtungen eines Fahrzeugs vorne die rote Farbe und hinten die weisse Farbe zugelassen werden. Ein Fahrzeug darf nicht so verändert und auch nicht mit zusätzlichen Beleuchtungseinrichtungen versehen werden, dass es gegen diese Bestimmung verstossen könnte.
2. a) Gehen bei Nacht auf der Fahrbahn i) Fussgängergruppen, die von einer Aufsichtsperson geführt werden oder einen Umzug bilden, müssen an der der Verkehrsrichtung gegenüberliegenden Seite nach vorne mindestens durch ein weisses oder hellgelbes Licht und nach hinten durch ein rotes Licht oder durch ein gelbes Licht in beiden Richtungen kenntlich gemacht sein.
ii) Führer von Saum‑, Zug‑ oder Reittieren oder von Vieh müssen an der der Verkehrsrichtung gegenüberliegenden Seite nach vom mindestens durch ein weisses oder hellgelbes Licht und nach hinten durch ein rotes Licht oder durch ein gelbes Licht in beiden Richtungen kenntlich gemacht sein. Diese Lichter können von einer einzigen Vorrichtung ausgestrahlt werden.
b) Die unter Buchstabe a genannten Lichter sind nicht erforderlich in Ortschaften mit geeigneter Beleuchtung.
Die Pflicht, dass jedes Fahrzeug und miteinander verbundene Fahrzeuge einen Führer haben müssen, wenn sie in Bewegung sind, gilt während der Verwendung eines Systems für automatisiertes Fahren als erfüllt, sofern das System vereinbar ist mit:
Die Wirkung dieses Artikels ist auf das Hoheitsgebiet der Vertragspartei begrenzt, in dem die entsprechenden innerstaatlichen technischen Regelungen und Rechtsvorschriften über den Betrieb gelten.
2.** Jeder Anhänger, der mit einem Kraftfahrzeug verbunden ist und nach Artikel 36 dieses Übereinkommens an der Rückseite ein Kennzeichen führen muss, hat hinten auch das Unterscheidungszeichen des Staates, wo dieses Kennzeichen ausgegeben worden ist, zu führen, entweder unabhängig vom Kennzeichen oder als Bestandteil desselben.93Dieser Absatz gilt auch, wenn der Anhänger in einem anderen Staat als dem Zulassungsstaat des Kraftfahrzeuges (Art. 1 Bst. p), mit dem er verbunden ist, zugelassen ist; ist der Anhänger nicht zugelassen, so muss er hinten das Unterscheidungszeichen des Staates führen, in dem das Zugfahrzeug zugelassen ist, ausser wenn er in diesem Staat verkehrt. 3. Ausgestaltung und Anbringung des Unterscheidungszeichens bzw. seine Einbeziehung in das Kennzeichen müssen den in Anhang 2 und 3 festgelegten Anforderungen genügen.94
Jedes Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) und jeder Anhänger im internationalen Verkehr müssen die Erkennungsmerkmale nach Anhang 4 tragen.
Im Verhältnis unter den Vertragsparteien hebt dieses Übereinkommen bei seinem Inkrafttreten das Internationale Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr111und das Internationale Abkommen über Strassenverkehr, beide unterzeichnet am 24. April 1926 in Paris, das am 15. Dezember 1943 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Regelung des interamerikanischen Kraftfahrzeugverkehrs sowie das am 19. September 1949 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über den Strassenverkehr auf und ersetzt sie.
Ist dieses Übereinkommen ein Jahr in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen des Übereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags ist mit einer Begründung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitzuteilen, der ihn allen Vertragsparteien übermittelt. Diese können dem Generalsekretär binnen zwölf Monaten nach dem Tage dieser Übermittlung mitteilen, ob sie:
Wenn ein Änderungsvorschlag nicht nach Absatz 2 angenommen wurde und während der im Absatz 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist weniger als die Hälfte der Gesamtzahl der Vertragsparteien dem Generalsekretär notifizieren, dass sie den Vorschlag ablehnen, und wenn wenigstens ein Drittel der Gesamtzahl der Vertragsparteien, aber nicht weniger als zehn, ihm mitteilen, dass sie den Vorschlag annehmen oder dass sie die Einberufung einer Konferenz wünschen, um die Änderung zu prüfen, beruft der Generalsekretär eine Konferenz zur Prüfung der vorgeschlagenen Änderung oder jedes anderen Vorschlags ein, der ihm gegebenenfalls auf Grund von Absatz 4 vorgelegt wird.
Wenn nach Absatz 3 eine Konferenz einberufen wird, lädt der Generalsekretär alle in Artikel 45 Absatz 1 erwähnten Staaten dazu ein. Er bittet alle zur Konferenz eingeladenen Staaten, ihm spätestens sechs Monate vor deren Eröffnung alle Vorschläge zu unterbreiten, die sie ausser der vorgeschlagenen Änderung auf der Konferenz geprüft zu sehen wünschen, und übermittelt diese Vorschläge mindestens drei Monate vor der Eröffnung der Konferenz allen zur Konferenz eingeladenen Staaten.
Gilt der Änderungsvorschlag nach Absatz 2 als nicht angenommen und sind die in Absatz 3 vorgeschriebenen Bedingungen für die Einberufung einer Konferenz nicht erfüllt, so gilt der Änderungsvorschlag als abgelehnt.
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Dieses Übereinkommen tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinander folgender Monate weniger als fünf beträgt.
Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beilegen konnten, wird auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei, Massnahmen zu ergreifen, die sie für ihre innere oder äussere Sicherheit als notwendig erachtet und die mit der Charta der Vereinten Nationen vereinbar und auf die Erfordernisse der Lage beschränkt sind.
Jeder Staat kann jederzeit danach seine Erklärung durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückziehen.
3. Die Erklärungen nach Absatz 2 werden sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder am Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens für den die Erklärung abgebenden Staat wirksam, wenn dieser Zeitpunkt später ist.
4. Jede Änderung eines vorher gewählten Unterscheidungszeichens, die nach Artikel 45 Absatz 4 oder Artikel 46 Absatz 3 notifiziert wurde, tritt drei Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär in Kraft.
5. Andere Vorbehalte zu diesem Übereinkommen und seinen Anhängen als die nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie schriftlich erklärt und, wenn sie vor der Hinterlegung der Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde erklärt wurden, in dieser Urkunde bestätigt werden. Der Generalsekretär teilt diese Vorbehalte allen in Artikel 45 Absatz 1 bezeichneten Staaten mit.
6. Jede Vertragspartei, die nach Absatz 2 oder 4 einen Vorbehalt gemacht oder eine Erklärung abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückziehen.
7. Jeder Vorbehalt nach Absatz 5:
Ausser den nach den Artikeln 49 und 54 vorgesehenen Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär allen in Artikel 45 Absatz 1 bezeichneten Staaten:
Die Urschrift dieses Übereinkommens, hergestellt in einfacher Ausfertigung in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 45 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übersendet.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommens unterschrieben.Geschehen zu Wien am heutigen achten Tag des Monats November eintausendneunhundertundachtundsechzig.
1. Die Vertragsparteien brauchen in ihrem Hoheitsgebiet Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p), Anhänger und miteinander verbundene Fahrzeuge, deren Gesamtmasse, Achslasten oder Abmessungen die in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge festgesetzten Grenzen übersteigen, zum internationalen Verkehr nicht zuzulassen. Die Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet sich Schwerfahrzeuge im internationalen Verkehr befinden, bemühen sich, regionale Vereinbarungen abzuschliessen, um den Fahrzeugen und den miteinander verbundenen Fahrzeugen, deren Masse und Masse die in diesen Vereinbarungen festgelegten Werte nicht übersteigen, im internationalen Verkehr die Benutzung der Strassen des Gebietes, mit Ausnahme der Nebenstrassen, zu gestatten.
2. Für die Anwendung des Absatzes 1 gilt nicht als Überschreitung der höchsten zulässigen Breite das Hinausragen:
3. Die Vertragsparteien brauchen in ihrem Hoheitsgebiet die nachstehend genannten miteinander verbundenen Fahrzeuge, soweit als ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften den Verkehr solcher miteinander verbundenen Fahrzeuge verbieten, nicht zum internationalen Verkehr zuzulassen:
4. Die Vertragsparteien brauchen in ihrem Hoheitsgebiet keine Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) und Anhänger zum internationalen Verkehr zuzulassen, denen nach Absatz 60 des Anhangs 5 Ausnahmen zugestanden worden sind.
5. Die Vertragsparteien brauchen in ihrem Hoheitsgebiet keine Motorfahrräder und Krafträder zum internationalen Verkehr zuzulassen, deren Führer und Beifahrer keinen Schutzhelm tragen.
6. Die Vertragsparteien können die Zulassung aller Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) mit Ausnahme zweirädriger Motorfahrräder oder zweirädriger Krafträder ohne Beiwagen zum internationalen Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet von der Mitführung einer Vorrichtung nach Absatz 56 des Anhangs 5 abhängig machen, die dazu dient, im Falle eines Haltens auf der Fahrbahn auf die durch das haltende Fahrzeug bestehende Gefahr hinzuweisen.
7. Die Vertragsparteien können die Zulassung von Kraftfahrzeugen (Art. 1 Bst. p), deren höchste zulässige Gesamtmasse 3500 kg (7700 Pfund) übersteigt, zum internationalen Verkehr auf bestimmten schwierigen Strassen oder in bestimmten Gegenden ihres Hoheitsgebietes mit schwierigem Gelände davon abhängig machen, dass diese den durch ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die Zulassung der von ihnen zugelassenen Fahrzeugen der gleichen höchsten zulässigen Gesamtmasse zum Verkehr auf diesen Strassen oder in diesen Gegenden bestimmten Sondervorschriften entsprechen.
7bis. …112
8. Die Vertragsparteien brauchen in ihrem Hoheitsgebiet keine Kraftfahrzeuge zum internationalen Verkehr zuzulassen, die mit Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht versehen sind, wenn deren Einstellung nicht der Verkehrsrichtung in ihrem Lande entspricht.
9. Die Vertragsparteien brauchen in ihrem Hoheitsgebiet keine Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) oder damit verbundene Anhänger zum internationalen Verkehr zuzulassen, die ein anderes als die nach Artikel 37 vorgeschriebenen Unterscheidungszeichen führen. Hingegen dürfen sie einem Fahrzeug die Zulassung nicht verweigern, das in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen ein vom Kennzeichen unabhängiges Unterscheidungszeichen trägt, welches ein in das Kennzeichen einbezogenes Unterscheidungszeichen ersetzt, das nicht im Einklang mit diesem Übereinkommen ist.
1. Das in den Artikeln 35 und 36 erwähnte Kennzeichen muss sich entweder aus Ziffern oder aus Buchstaben oder aus Ziffern und Buchstaben zusammensetzen. Es sind arabische Ziffern und lateinische grosse Buchstaben zu verwenden. Andere Ziffern oder Buchstaben sind zulässig, wenn das Kennzeichen in arabischen Ziffern und lateinischen grossen Buchstaben wiederholt wird.
2. Das Kennzeichen muss so ausgestaltet und angebracht sein, dass es am Tage bei klarem Wetter und stehendem Fahrzeug auf mindestens 40 m (130 Fuss) für einen in der Verlängerung der Fahrzeuglängsachse stehenden Beobachter lesbar ist; die Vertragsparteien können jedoch bei den von ihnen zugelassenen Fahrzeugen diese Mindestentfernung für die Lesbarkeit bei Krafträdern und bei besonderen Kraftfahrzeugarten herabsetzen, bei denen es schwierig wäre, Kennzeichen in solcher Grösse anzubringen, dass sie noch aus 40 m (130 Fuss) Entfernung lesbar sind.
4. Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang 5, Absatz 61, Buchstabe g darf das Schild, auf dem das Kennzeichen und gegebenenfalls das Unterscheidungszeichen des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, allenfalls ergänzt durch die Flagge oder das Emblem des Staates entsprechend Anhang 3, angebracht ist, einen rückstrahlenden Untergrund haben.
5. Der Bereich des Schildes, in dem das Unterscheidungszeichen angebracht ist, muss den gleichen Untergrund haben wie der Bereich, in dem das Kennzeichen angebracht ist.
1. Das Unterscheidungszeichen nach Artikel 37 muss sich aus einem bis drei lateinischen grossen Buchstaben zusammensetzen.
2. Wenn das Unterscheidungszeichen unabhängig vom Kennzeichen angebracht ist, muss es folgenden Bestimmungen entsprechen:
ii) 0,175 m und 0,115 m, wenn das Unterscheidungszeichen aus weniger als drei Buchstaben besteht.
3. Wenn das Unterscheidungszeichen in das Kennzeichen einbezogen ist, müssen folgenden Bestimmungen erfüllt sein:
4. Für das Unterscheidungszeichen gelten die entsprechenden Bestimmungen in Absatz 3 des Anhangs 2.
1. Die Erkennungsmerkmale müssen umfassen:
ii) auf dem Fahrgestell oder beim Fehlen eines Fahrgestells auf der Karosserie die Fabrik‑ oder Seriennummer des Herstellers;
iii) auf dem Motor die Fabriknummer des Motors, wenn der Hersteller eine solche Nummer anbringt;
b) für Anhänger die unter den Ziffern i und ii erwähnten Angaben;
c) für Motorfahrräder die Angabe des Hubraums und das Zeichen «CM».
2. Die in Absatz 1 erwähnten Merkmale müssen an zugänglicher Stelle gut lesbar angebracht und so gestaltet sein, dass sie nicht leicht entfernt oder geändert werden können. Die in den Merkmalen enthaltenen Buchstaben und Ziffern müssen entweder in lateinischen Buchstaben oder in der so genannten englischen Kursivschrift und in arabischen Ziffern ausgeführt oder so wiederholt werden.
1. Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 39 Absatz 1 kann jede Vertragspartei für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die sie entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässt, Vorschriften erlassen, die die Bestimmungen dieses Anhangs ergänzen oder verschärfen. Jedes Fahrzeug im internationalen Verkehr muss den technischen Vorschriften genügen, die bei seiner ersten Inbetriebnahme in seinem Zulassungsland gelten.
2. Im Sinne dieses Anhangs findet der Ausdruck «Anhänger» nur auf solche Anhänger Anwendung, die dazu bestimmt sind, an ein Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) angehängt zu werden.
3. Die Vertragsparteien, die nach Artikel 1 Buchstaben erklärt haben, dass sie dreirädrige Fahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 400 kg (900 Pfund) den Krafträdern gleichstellen wollen, müssen solche Fahrzeuge entweder den für Krafträder oder den für andere Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) geltenden Bestimmungen dieses Anhangs unterwerfen.
4. Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:
(Art. 1 Bst. p) ausser den Krafträdern
5. Jedes Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) – ausgenommen Krafträder – muss Bremsen haben, die der Führer von seinem Sitz aus leicht bewältigen kann. Diese Bremsen müssen die folgenden drei Bremsfunktionen gewährleisten:
a) eine Betriebsbremse, mit der das Fahrzeug bei jeder Beladung auf allen Steigungen und Gefällen der von ihm befahrenen Strasse verlangsamt und sicher, schnell und wirksam zum Stillstand gebracht werden kann;
b) eine Feststellbremse, mit der das Fahrzeug bei jeder Beladung auf einer erheblichen Steigung oder einem erheblichen Gefälle im Stillstand gehalten werden kann, wobei die wirksamen Bremsflächen auf rein mechanische Weise in der Bremsstellung gehalten werden;
c) eine Hilfsbremse, mit der das Fahrzeug bei jeder Beladung auf eine genügend kurze Strecke verlangsamt und zum Stillstand gebracht werden kann, auch wenn die Betriebsbremse versagt.
6. Vorbehaltlich des Absatzes 5 dürfen die Vorrichtungen, welche die drei Bremsfunktionen gewährleisten (Betriebs‑, Hilfs‑ und Feststellbremse), gemeinsame Teile haben; die Zusammenfassung der Betätigungsvorrichtungen ist nur unter der Bedingung zulässig, dass wenigstens zwei getrennte Betätigungsvorrichtungen bleiben.
7. Die Betriebsbremse muss auf alle Räder des Fahrzeugs wirken.
8. Die Hilfsbremse muss auf wenigstens ein Rad auf jeder Seite der Längsmittelebene des Fahrzeugs wirken; gleiches gilt für die Feststellbremse.
9. Die Betriebsbremse und die Feststellbremse müssen auf Bremsflächen wirken, die durch ausreichend widerstandsfähige Teile dauerhaft mit den Rädern verbunden sind.
10. Keine Bremsfläche darf von den Rädern getrennt werden können. Eine solche Trennung ist jedoch für einige der Bremsflächen zulässig unter der Bedingung, dass:
a) sie nur kurz, zum Beispiel während des Gangwechsels, erfolgt;
b) sie, soweit es sich um die Feststellbremse handelt, nicht ohne Betätigung durch den Führer möglich ist;
c) soweit es sich um die Betriebs‑ oder die Hilfsbremse handelt, die Bremsung weiter mit der in Absatz 5 vorgeschriebenen Wirkung ausgeübt werden kann.
10bis. Alle am Bremsvorgang beteiligten Vorrichtungen des Fahrzeugs müssen so ausgestaltet sein, dass die Wirksamkeit der Betriebsbremse bei längerer oder wiederholter Betätigung sichergestellt ist.
10ter. Die Wirkung der Betriebsbremse muss zwischen den einzelnen Achsen des Fahrzeugs angemessen verteilt und synchronisiert sein.
10quater. Wenn die Betriebsbremse teilweise oder ganz über eine andere Energiequelle als die körperliche Kraft des Fahrzeugführers betätigt wird, muss die Möglichkeit, das Fahrzeug auf eine angemessene Entfernung zum Stillstand zu bringen, auch bei Ausfall dieser Energiequelle gewährleistet sein.
B. Bremsen der Anhänger
11. Unbeschadet des Absatzes 17 Buchstabe c muss jeder Anhänger – ausgenommen leichte Anhänger – Bremsen haben, und zwar:
a) eine Betriebsbremse, mit der das Fahrzeug bei jeder Beladung auf allen Steigungen und Gefällen der von ihm befahrenen Strasse verlangsamt und sicher, schnell und wirksam zum Stillstand gebracht werden kann;
b) eine Feststellbremse, mit der das Fahrzeug bei jeder Beladung auf einer erheblichen Steigung oder einem erheblichen Gefälle im Stillstand gehalten werden kann, wobei die wirksamen Bremsflächen auf rein mechanische Weise in der Bremsstellung gehalten werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Anhänger, die nur mittels Werkzeugen vom Zugfahrzeug getrennt werden können, vorausgesetzt, dass die Anforderungen an die Feststellbremse von den miteinander verbundenen Fahrzeugen erfüllt werden.
12. Die Vorrichtungen, die beide Bremsfunktionen gewährleisten (Betriebs‑ und Feststellbremse), dürfen gemeinsame Teile haben.
13. Die Betriebsbremse muss auf alle Räder des Anhängers wirken. Die Wirkung der Betriebsbremse muss zwischen den einzelnen Achsen des Anhängers angemessen verteilt und synchronisiert sein.
14. Die Betriebsbremse muss über die Betriebsbremse des Zugfahrzeugs betätigt werden können; wenn jedoch die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3500 kg (7700 Pfund) nicht übersteigt, darf die Betriebsbremse so ausgestaltet sein, dass sie während der Fahrt durch die blosse Annäherung des Anhängers an das Zugfahrzeug betätigt wird (Auflaufbremse).
15. Die Betriebsbremse und die Feststellbremse müssen auf Bremsflächen wirken, die durch ausreichend widerstandsfähige Teile dauerhaft mit den Rädern verbunden sind.
16. Die Bremsanlagen müssen so ausgestaltet sein, dass sie beim Bruch der Anhängevorrichtung während der Fahrt den Anhänger selbsttätig zum Stehen bringen. Das gilt jedoch nicht für einachsige Anhänger oder für zweiachsige mit einem Achsabstand von weniger als 1 m (40 Zoll), wenn ihre höchste zulässige Gesamtmasse 1500 kg (3300 Pfund) nicht übersteigt und wenn sie – ausgenommen Sattelanhänger – neben der üblichen Anhängevorrichtung eine Hilfsverbindung haben.
C. Bremsen der miteinander verbundenen Fahrzeuge
17. Ausser den Bestimmungen der Teile A und B in Bezug auf die Einzelfahrzeuge (Kraftfahrzeuge [Art. 1 Bst. p] und Anhänger) gelten für miteinander verbundene Fahrzeuge folgende Bestimmungen:
a) die Bremsanlagen jedes dieser miteinander verbundenen Fahrzeuge müssen zueinander passen;
b) Die Wirkung der Betriebsbremse muss zwischen den einzelnen Achsen der miteinander verbundenen Fahrzeuge angemessen verteilt und synchronisiert sein;
c) die höchste zulässige Gesamtmasse eines nicht mit einer Betriebsbremse ausgerüsteten Anhängers darf die Hälfte der Summe der Leermasse des Zugfahrzeugs und der Masse des Führers nicht übersteigen.
D. Bremsen der Krafträder
18. a) Jedes Kraftrad muss zwei Bremsen haben, von denen die eine mindestens auf das oder die Hinterräder und die andere mindestens auf das oder die Vorderräder wirkt; hat ein Kraftrad einen Beiwagen, so ist die Bremsung des Beiwagenrades nicht erforderlich. Mit diesen Bremsen muss das Fahrzeug bei jeder Beladung auf allen Steigungen und Gefällen der von ihm befahrenen Strasse verlangsamt und sicher, schnell und wirksam angehalten werden können;
b) anstelle der unter Buchstabe a vorgesehenen Bremsen können Krafträder mit einem Bremssystem ausgestattet sein, welches die Bremsen an allen Rädern auslöst und aus zwei oder mehr Subsystemen besteht, die über eine einzige Vorrichtung betätigt werden, und welches so konzipiert ist, dass das Versagen eines Subsystems das Funktionieren aller anderen Subsysteme nicht verhindert;
c) ausser den unter Buchstabe a vorgesehenen Bremsen müssen Krafträder mit drei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordneten Rädern eine Absatz 5 Buchstabe b entsprechende Feststellbremse haben.
Beleuchtungs‑ und lichttechnische Einrichtungen für Fahrzeuge
19. Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:
20. Grundsätze
20.1 Die Farben des Lichts der in diesem Kapitel aufgeführten Beleuchtungseinrichtungen müssen so weit wie möglich den Begriffsbestimmungen der internationalen Rechtsvorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Kraftfahrzeuge eingebaut und/oder dafür verwendet werden können113*, entsprechen.
20.2 Eine bestimmte Beleuchtungsfunktion kann durch mehr als eine Beleuchtungseinrichtung sichergestellt werden.
20.3. Bei einem Fahrzeug muss das Licht der Beleuchtungseinrichtungen, die dieselbe Aufgabe haben und in dieselbe Richtung wirken, dieselbe Farbe haben.
Ausser bei Fahrzeugen, deren äussere Form asymmetrisch ist, müssen in gerader Zahl vorhandene Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordnet sein. Paarweise zusammengehörende Beleuchtungseinrichtungen müssen nahezu die gleiche Lichtstärke haben. Diese Bestimmungen gelten nicht für adaptive Frontbeleuchtungssysteme.
20.4. Beleuchtungseinrichtungen verschiedener Art und, vorbehaltlich der anderen Absätze dieses Kapitels, Beleuchtungseinrichtungen zusammen mit Rückstrahlern dürfen in einer Einrichtung zusammen‑ oder ineinandergebaut werden, wenn jede Beleuchtungseinrichtung und jeder Rückstrahler den anwendbaren Bestimmungen dieses Anhangs entspricht.
21. Fernlicht, Abblendlicht, adaptives Frontbeleuchtungssystem und leuchtende Fläche
21.1 Jedes Kraftfahrzeug, dessen bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 40 km (25 Meilen) in der Stunde überschreitet, ausgenommen Krafträder, muss vorn eine gerade Zahl von Scheinwerfern für weisses Fernlicht oder von entsprechenden Elementen eines adaptiven Frontbeleuchtungssystems haben.
21.2 Jedes Kraftfahrzeug, dessen bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 10 km (6 Meilen) in der Stunde überschreitet, ausgenommen Krafträder, muss vorn zwei Scheinwerfer für weisses Abblendlicht oder Elemente eines adaptiven Frontbeleuchtungssystems haben.
21.3. Vorbehaltlich des Rechts der Vertragsparteien, die nach Artikel 54 Absatz 2 eine Erklärung abgegeben haben, dass sie die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen, die Motorfahrräder von allen oder einem Teile dieser Vorschrift zu befreien:
21.4 Die äusseren Ränder der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer für Fernlicht dürfen in keinem Falle näher der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses liegen als die äusseren Ränder der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer für Abblendlicht.
22. Begrenzungsleuchten und Schlussleuchten
22.1 Jedes Kraftfahrzeug, ausgenommen zweirädrige Krafträder ohne Beiwagen, muss vorne zwei weisse oder gelbe Begrenzungsleuchten haben.
22.2 Anhänger, deren Breite 1,60 m übersteigt, müssen vorne zwei weisse Begrenzungsleuchten haben.
22.3 Jedes zweirädrige Kraftrad ohne Beiwagen kann vorne eine oder zwei weisse oder gelbe Begrenzungsleuchten haben.
22.4
22.5 Jedes zweirädrige Kraftrad ohne Beiwagen muss hinten eine oder zwei rote Schlussleuchten haben.
23. Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichenschild
Bei jedem Kraftfahrzeug oder Anhänger muss das hintere Kennzeichenschild bzw. die hintere Nummer mittels einer Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichenschild beleuchtet werden.
24. Nebelscheinwerfer, Nebelschlussleuchten und leuchtende Fläche
24.1 Jedes Kraftfahrzeug kann einen oder zwei Nebelscheinwerfer für weisses oder hellgelbes Licht haben. Die Nebelscheinwerfer müssen so angebracht sein, dass kein Punkt ihrer leuchtenden Fläche höher liegt als der höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer für Abblendlicht.
24.2 Jedes Kraftfahrzeug, ausgenommen Krafträder, und jeder Anhänger muss eine oder zwei rote Nebelschlussleuchten haben; die Nebelschlussleuchten dürfen nur dann eingeschaltet werden können, wenn die Scheinwerfer für Fernlicht, die Scheinwerfer für Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer eingeschaltet sind.
24.3 Jedes Kraftrad kann eine oder zwei rote Nebelschlussleuchten haben; die Nebelschlussleuchten dürfen nur dann eingeschaltet werden können, wenn die Scheinwerfer für Fernlicht, die Scheinwerfer für Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer eingeschaltet sind.
25. Rückstrahler
25.1 Jedes Kraftfahrzeug, ausgenommen zweirädrige Krafträder ohne Beiwagen, muss hinten mindestens zwei rote, nicht dreieckige Rückstrahler haben.
25.2 Jeder Anhänger muss hinten mindestens zwei rote Rückstrahler haben. Jedoch brauchen Anhänger, deren Gesamtbreite 0,80 m nicht übersteigt, nur einen Rückstrahler zu haben, wenn sie mit einem zweirädrigen Kraftrad ohne Beiwagen verbunden sind.
Diese Rückstrahler müssen die Form eines gleichseitigen Dreiecks haben, von dem eine Spitze nach oben zeigt und eine Seite waagerecht liegt; im Dreieck darf keine Beleuchtungseinrichtung sein.
25.3 Jedes Kraftfahrzeug, dessen Länge 6 m übersteigt, und jeder Anhänger muss mit einem oder mehreren gelben seitlichen Rückstrahlern ausgerüstet sein. Der hinterste seitliche Rückstrahler kann rot sein, wenn er mit einer roten Schlussleuchte kombiniert ist.
25.4 Jeder Anhänger muss vorn zwei weisse, nicht dreieckige Rückstrahler haben.
25.5 Jedes zweirädrige Kraftrad ohne Beiwagen muss hinten einen oder zwei rote, nicht dreieckige Rückstrahler haben und kann beidseits einen oder zwei nicht dreieckige Rückstrahler haben, die vorne gelb und hinten gelb oder rot sind.
26. Seitenmarkierungsleuchten
Jedes Kraftfahrzeug und jeder Anhänger, deren Länge 6 m übersteigt (Länge einschliesslich Deichsel bei Anhängern), muss mit gelben Seitenmarkierungsleuchten ausgerüstet sein. Die hinterste Seitenmarkierungsleuchte kann rot sein, wenn sie mit einer roten Schlussleuchte kombiniert ist.
27. Auffällige Markierungen
Jedes Kraftfahrzeug, ausgenommen Krafträder, und jeder Anhänger kann seitlich weisse oder gelbe auffällige Markierungen und hinten rote oder gelbe auffällige Markierungen haben. Zudem kann jeder Anhänger vorne mit weissen auffälligen Markierungen versehen sein.
28. Bremsleuchten
28.1 Jedes Kraftfahrzeug, ausgenommen zweirädrige Krafträder mit oder ohne Beiwagen, dessen bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 25 km (15 Meilen) in der Stunde überschreitet, und jeder Anhänger muss hinten mindestens zwei rote Bremsleuchten haben. An solchen Fahrzeugen kann oben mittig eine zusätzliche Bremsleuchte angebracht werden.
28.2. Vorbehaltlich des Rechts der Vertragsparteien, die nach Artikel 54 Absatz 2 eine Erklärung abgegeben haben, dass sie die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen, die zweirädrigen Motorfahrräder mit oder ohne Beiwagen von dieser Vorschrift zu befreien, muss jedes zweirädrige Kraftrad mit oder ohne Beiwagen eine oder zwei rote Bremsleuchten haben. An solchen Fahrzeugen kann oben mittig eine zusätzliche Bremsleuchte angebracht werden.
29. Scheinwerfer für Tagesfahrlicht
29.1 Jedes Kraftfahrzeug, ausgenommen Krafträder, kann zwei Scheinwerfer für weisses Tagesfahrlicht haben.
29.2 Jedes zweirädrige Kraftrad mit oder ohne Beiwagen kann einen oder zwei Scheinwerfer für weisses Tagesfahrlicht haben.
Bei so ausgerüsteten Krafträdern müssen der oder die Scheinwerfer für Tagesfahrlicht bei laufendem Motor automatisch eingeschaltet werden. Bei Krafträdern ohne Scheinwerfer für Tagesfahrlicht muss ein Scheinwerfer bei laufendem Motor automatisch eingeschaltet werden.
30. Fahrtrichtungsanzeiger
Jedes Kraftfahrzeug, ausgenommen Motorfahrräder, und jeder Anhänger muss eine gerade Zahl von fest am Fahrzeug angebrachten Fahrtrichtungsanzeigern für gelbes Licht haben.
31. Rückfahrscheinwerfer
31.1 Kraftfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, und Anhänger, deren höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, müssen hinten einen oder zwei Rückfahrscheinwerfer für weisses Licht haben. Die Rückfahrscheinwerfer dürfen nicht eingeschaltet sein, wenn der Rückwärtsgang nicht eingelegt ist.
31.2 Zwei zusätzliche Rückfahrscheinwerfer für weisses Licht können seitlich an Kraftfahrzeugen oder Anhängern angebracht sein, deren Länge 6 m übersteigt.
32. Manövrierscheinwerfer
Jedes Kraftfahrzeug, ausgenommen Krafträder mit oder ohne Beiwagen, kann seitlich einen oder zwei Manövrierscheinwerfer für weisses Licht haben.
33. Besondere Warnleuchten
Besondere Warnleuchten müssen ein Blink-, Rundum- oder Blitzlicht ausstrahlen; die Farbe des ausgestrahlten Lichts muss den Bestimmungen nach Artikel 32 Absatz 14 genügen.
34. Warnblinklicht
Jedes Kraftfahrzeug und jeder Anhänger muss eine Warnblinkanlage haben, und jedes Kraftrad kann eine Warnblinkanlage haben.
35. Begrenzungsleuchten
Jedes Kraftfahrzeug und jeder Anhänger, deren Breite 1,80 m übersteigt, kann mit Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein. Diese sind vorgeschrieben, wenn die Breite des Kraftfahrzeugs oder des Anhängers 2,10 m übersteigt. Sind Begrenzungsleuchten angebracht, so müssen es mindestens zwei an der Zahl sein und ein weisses oder gelbes Licht nach vorn und ein rotes Licht nach hinten ausstrahlen.
36. Parkleuchten
Jedes Kraftfahrzeug, dessen Abmessungen 6 m in der Länge und 2 m in der Breite nicht übersteigen, kann vorn zwei weisse und hinten zwei rote Parkleuchten oder auf jeder Seite eine Parkleuchte haben, die ein weisses Licht nach vorn und ein rotes Licht nach hinten ausstrahlt.
37. Abbiegescheinwerfer und Kurvenlichtfunktion
37.1 Jedes Kraftfahrzeug, ausgenommen Krafträder, kann Abbiegescheinwerfer für weisses Licht haben.
37.2 Jedes Kraftfahrzeug kann mit einer Kurvenlichtfunktion ausgerüstet sein, die durch Einschalten einer oder der zusätzlichen Lichtquellen oder zusätzlichen Leuchteinheiten oder durch Schwenken des oder der Scheinwerfer für Abblendlicht zusammen mit dem oder den Scheinwerfern für Abblendlicht aktiviert werden kann.
Bei zweirädrigen Krafträdern dürfen sich die zusätzlichen Lichtquellen oder zusätzlichen Leuchteinheiten für die seitliche Fahrbahnausleuchtung in Kurven nur abhängig von der Neigung des Fahrzeugs automatisch ein- und ausschalten.
38. Ein- und Ausstiegsleuchten
Jedes Kraftfahrzeug kann Ein- und Ausstiegsleuchten haben, die weisses Licht ausstrahlen.
39. Vorrichtungen, bei denen Leuchten, Lichter und Einrichtungen mehrerer Kategorien zum Einsatz kommen
39.1. Keine Beleuchtungseinrichtung, ausgenommen Fahrtrichtungsanzeiger, Warnblinkanlagen, als Notbremslicht fungierende Bremsleuchten und besondere Warnleuchten, darf ein Blink‑, Rundum- oder Blitzlichtlicht ausstrahlen. Die Seitenmarkierungsleuchten können zusammen mit den Fahrtrichtungsanzeigern aufblinken.
39.2 Kraftfahrzeuge mit drei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordneten Rädern, die nach Artikel 1 Buchstabe n den Krafträdern gleichgestellt sind, müssen die in den Absätzen 21.1, 21.2, 22.1, 22.4 Buchstabe a, 25.1 und 28.1 vorgeschriebenen Einrichtungen haben. Jedoch genügt bei einem Elektrofahrzeug, dessen Breite 1,30 m nicht übersteigt und dessen bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 40 km (25 Meilen) in der Stunde nicht überschreitet, ein einziger Scheinwerfer für Fernlicht und ein einziger Scheinwerfer für Abblendlicht.
39.3 Bei jedem Kraftfahrzeug, einschliesslich der Krafträder, und bei allen miteinander verbundenen Fahrzeugen, bestehend aus einem Kraftfahrzeug und einem oder mehreren Anhängern, muss die elektrische Schaltung so sein, dass die Scheinwerfer für Fernlicht, die Scheinwerfer für Abblendlicht und die Nebelscheinwerfer nur zusammen mit den Begrenzungs- und Schlussleuchten, den Umrissleuchten (falls vorhanden), den Seitenmarkierungsleuchten (falls vorhanden) und der Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichenschild eingeschaltet werden können.
Das gilt jedoch nicht für Scheinwerfer für Fern‑ oder für Abblendlicht, wenn diese zur Abgabe von optischen Warnzeichen nach Artikel 32 Absatz 3 verwendet werden.
39.4 Unbeschadet der Bestimmungen über die Beleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler für zweirädrige Krafträder ohne Beiwagen muss jeder mit einem zweirädrigen Kraftrad verbundene Beiwagen vorn eine weisse oder gelbe Begrenzungsleuchte und hinten eine rote Schlussleuchte und einen roten Rückstrahler haben. Die elektrische Schaltung muss so sein, dass die Begrenzungsleuchte und die Schlussleuchte des Beiwagens und die Schlussleuchte des Kraftrades gleichzeitig eingeschaltet sind.
40.–45.Aufgehoben
Lenkvorrichtung
46. Jedes Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) muss eine widerstandsfähige Lenkvorrichtung haben, mit der der Führer die Richtung seines Fahrzeugs leicht, schnell und sicher ändern kann.
Rückspiegel
47. Jedes Kraftfahrzeug muss eine oder mehrere Einrichtungen wie beispielsweise Rückspiegel haben, die es dem Führer ermöglichen, den Verkehr hinter seinem Fahrzeug zu überblicken.
Akustische Warnvorrichtung
48. Jedes Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) muss mindestens eine akustische Warnvorrichtung von genügender Wirksamkeit haben. Der Klang muss gleich bleibend und einheitlich und darf nicht schrill sein. Die bevorrechtigten Fahrzeuge und die Fahrzeuge, die der öffentlichen Personenbeförderungen dienen, dürfen zusätzlich akustische Warnvorrichtungen haben, die diesen Bestimmungen nicht unterliegen.
Scheibenwischer
49. Jedes Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) mit so grossen und so gestalteten Windschutzscheiben, dass der Führer … die Strasse nur durch die durchsichtigen Teile dieser Scheibe nach vorn überblicken kann, muss mindestens einen wirksamen und widerstandsfähigen, an geeigneter Stelle angebrachten Scheibenwischer haben, der keine dauernde Bedienung durch den Führer erfordert.
Scheibenwaschanlage
50. Jedes Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p), das mindestens einen Scheibenwischer haben muss, muss auch eine Scheibenwaschanlage haben.
Windschutzscheibe und andere Scheiben
51. An jedem Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) und an jedem Anhänger:
Rückwärtsgang
52. Jedes Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) muss eine vom Führersitz aus bedienbare Einrichtung zum Rückwärtsfahren haben. Jedoch brauchen Krafträder und Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) mit drei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angeordneten Rädern diese Einrichtung nur zu haben, wenn ihre höchste zulässige Gesamtmasse 400 kg (900 Pfund) übersteigt.
Schalldämpfer
53. Jeder Verbrennungsmotor zum Antrieb eines Kraftfahrzeugs muss mit einem wirksamen Auspuffschalldämpfer versehen sein.
Reifen
54. Die Räder der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, die selbst auf nasser Fahrbahn eine gute Bodenhaftung gewährleisten. Diese Bestimmung hindert jedoch die Vertragsparteien nicht, die Verwendung von Vorrichtungen zu gestatten, deren Wirkungen denen der Luftreifen mindestens gleichwertig sind.
Geschwindigkeitsmesser
55. Jedes Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p), das auf ebener Strasse eine Geschwindigkeit von 40 km (25 Meilen) in der Stunde überschreiten kann, muss einen Geschwindigkeitsmesser haben, wobei die Vertragsparteien jedoch bestimmte Arten von Krafträdern und anderen leichten Fahrzeugen hiervon befreien können.
Warnvorrichtung, die in Kraftfahrzeugen (Art. 1 Bst. p) mitgeführt werden muss
56. Die Vorrichtung nach Artikel 23 Absatz 5 und Anhang 1 Absatz 6 muss sein:
a) entweder ein gleichseitiges Warndreieck mit roter Umrandung und mit ausgesparter oder hellfarbiger Innenfläche; die rote Umrandung muss mit einem rückstrahlenden Streifen versehen sein. Sie kann darüber hinaus teilweise mit einem fluoreszierenden Material beschichtet und/oder von innen beleuchtet sein; das Dreieck muss fest in lotrechter Stellung aufgestellt werden können;
b) oder eine andere gleichwertige Vorrichtung, die durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Landes bestimmt wird, in der das Fahrzeug zugelassen ist.
Diebstahlsicherung
57. Jedes Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) muss mit einer Diebstahlsicherung ausgerüstet sein, die beim Parken die Ausserbetriebsetzung oder die Blockierung eines wesentlichen Teils des Fahrzeugs ermöglicht.
Rückhaltevorrichtungen
58. Wenn immer dies technisch möglich ist, müssen alle Vordersitze von Fahrzeugen der in den Anhängen 6 und 7 angeführten Klasse B – mit Ausnahme von Fahrzeugen, die für bestimmte, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte Zwecke gebaut oder verwendet werden – mit amtlich genehmigten Sicherheitsgurten oder einer anderen amtlich genehmigten Vorrichtung mit vergleichbarer Wirkung ausgerüstet sein.
Allgemeine Bestimmungen
59. a) Soweit wie möglich dürfen die mechanischen Teile und die Ausrüstung der Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) nicht feuer‑ oder explosionsgefährlich sein; sie dürfen weder schädliche Gase noch dichten Qualm, Gerüche oder Lärm im Übermass erzeugen.
b) Soweit wie möglich dürfen die Hochspannungs‑Zündanlagen von Fahrzeugmotoren keine Funkstörungen im Übermass erzeugen.
c) Jedes Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. p) muss so gebaut sein, dass das Sichtfeld des Führers nach vorn, rechts und links ihm ein sicheres Führen erlaubt.
d) Soweit wie möglich müssen Kraftfahrzeuge (Art. 1 Bst. p) und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass für ihre Insassen und andere Verkehrsteilnehmer die Gefahr bei Unfällen so gering wie möglich ist. Insbesondere dürfen sich an den Fahrzeugen innen und aussen keine Verzierungen und andere entbehrliche, Kanten bildende oder vorspringende Teile befinden, die für die Insassen und andere Verkehrsteilnehmer gefährlich werden könnten.
e) Fahrzeuge, deren höchste zulässige Gesamtmasse 3,5 t übersteigt, müssen soweit wie möglich mit einem Unterfahrschutz und seitlichen Schutzvorrichtungen ausgerüstet sein.
60. Die Vertragsparteien können im innerstaatlichen Bereich in den folgenden Fällen von den Bestimmungen dieses Anhangs abweichen:
61. Die Vertragsparteien können ausserdem von den Bestimmungen dieses Anhangs für die von ihnen zugelassenen Fahrzeuge, die am internationalen Verkehr teilnehmen dürfen, abweichen:
a) hinsichtlich der Position der Beleuchtungseinrichtungen an Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung, deren Form die Beachtung dieser Bestimmungen nicht ohne Zuhilfenahme von Befestigungsvorrichtungen ermöglicht, die leicht beschädigt oder abgerissen werden können;
b) hinsichtlich der zur Beförderung von Langgut (Baumstämmen, Rohren und dergleichen) dienenden Anhänger, die während der Fahrt nur durch die Ladung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind;
c) indem sie für folgende Vorrichtungen die Ausstrahlung von weissem Licht nach hinten und von rotem Licht nach vorn zulassen:
– besondere Warnleuchten von bevorrechtigten Fahrzeugen,
– fest angebrachte Beleuchtungseinrichtungen für Sondertransporte,
– seitliche Beleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler,
– Anzeige mit Lichtschrift auf dem Dach;
d) indem sie für Fahrzeuge besonderer Form oder mit besonderen Abmessungen oder für solche, die unter besonderen Bedingungen für besondere Zwecke eingesetzt werden, die Anbringung abwechselnd rückstrahlender oder fluoreszierender roter Streifen und rückstrahlender weisser Streifen auf ganz gleich welcher Seite zulassen;
e) indem sie zulassen, dass von Zahlen oder Buchstaben oder von dem Kennzeichenhintergrund selbst sowie von Unterscheidungszeichen oder anderen deutlichen Markierungen, die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verlangt werden, weisses oder farbiges Licht nach hinten abgestrahlt wird;
f) indem sie zulassen, dass Kraftfahrzeuge und Anhänger hinten mit weissen auffälligen Markierungen versehen werden.
62. Kraftfahrzeuge (Art. 1 Abs. p), die vor oder binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei erstmals zugelassen und Anhänger, die zu einem solchen Zeitpunkt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei erstmals im Verkehr verwendet worden sind, unterliegen nicht diesem Anhang, vorausgesetzt, dass sie den Kapiteln I, II und III des Anhangs 6 des Abkommens über den Strassenverkehr von 1949 entsprechen. 62.bisKraftfahrzeuge, die vor oder binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei erstmals zugelassen und Anhänger, die zu diesen Zeitpunkten im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei erstmals im Verkehr verwendet worden sind, unterliegen nicht diesem Anhang, vorausgesetzt, dass sie Anhang 5 des Übereinkommens über den Strassenverkehr von 1968 oder anderen in Kapitel V dieses Anhangs genannten Bestimmungen entsprechen.
1. Der nationale Führerschein muss die Form eines amtlichen Dokuments haben.
2. Der Führerschein kann aus Plastik oder Papier bestehen. Plastikführerscheine sollten möglichst das Format 54 x 86 mm haben. Die Farbe des Führerscheins sollte möglichst rosa sein. Die Vorgaben für die Beschriftung und die Felder für die Eintragungen sind im Einklang mit den Absätzen 6 und 7 in innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu machen.
3. Auf der Vorderseite des Führerscheins steht «Führerschein» in der/den Amtsspra-che(n) des Landes, in dem der Führerschein ausgestellt wird sowie die Bezeichnung und/oder das Unterscheidungszeichen dieses Landes.
4. Der Führerschein muss folgende Angaben unter den hier angegebenen Nummern enthalten:
5. Wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften weitere Angaben verlangen, so haben diese auf dem Führerschein unter folgenden Nummern zu erfolgen: 4d) Kennnummer zu Verwaltungszwecke, die sich von der Nummer unter Absatz 4, Ziffer 5 unterscheidet; 8. ordentlicher Wohnsitz des Inhabers; 10. Ausstellungsdatum für jede Fahrzeugklasse (Unterklasse); 11. Gültigkeitsdauer für jede Fahrzeugklasse (Unterklasse); 13. Angaben zu Verwaltungszwecken, falls der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in ein anderes Land verlegt; 14. Angaben zu Verwaltungszwecken oder weitere Angaben zur Strassenverkehrssicherheit.
6. Eintragungen müssen ausschliesslich in lateinischer Schrift vorgenommen werden. Wird eine andere Schrift verwendet, so muss zusätzlich eine Umschrift in die lateinische Schrift erfolgen.
7. Die Angaben unter den Ziffern 1 bis 7 in den Absätzen 4 und 5 sollten möglichst auf der gleichen Seite des Führerscheins ersichtlich sein. Die Felder für andere Angaben gemäss den Ziffern 8 bis 14 der Absätze 4 und 5 sollten in innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt werden. Dort kann auch eine Stelle zur Speicherung elektronischer Informationen auf dem Führerschein vorgeschrieben werden.
8. Der Führerschein kann für die folgenden Fahrzeugklassen ausgestellt werden: «A» Krafträder; «B» Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse «A» angehören, mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, bei denen die Zahl der Sitzplätze, ausgenommen der Fahrersitz, nicht mehr als acht beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse höchstens 750 kg beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, nicht jedoch das Leergewicht des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen von Kraftfahrzeug und Anhänger 3 500 kg nicht übersteigt; «C» Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse «D» angehören, mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt; «D» Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen, den Fahrersitz ausgenommen; oder Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt; «BE» Kraftfahrzeuge der Klasse «B» mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg sowie die Leermasse des Kraftfahrzeugs überschreitet; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 3 500 kg übersteigt; «CE» Kraftfahrzeuge der Klasse «C» mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt; «DE» Kraftfahrzeuge der Klasse «D» mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt.
9. Innerhalb der Klassen «A», «B», «C», «CE», «D» und «DE» können durch innerstaatliche Rechtsvorschriften die folgenden Unterklassen eingerichtet werden, für die der Führerschein gelten kann: «A1» Krafträder mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (Leichtkrafträder); «B1» Dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge; «C1» Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse «D» angehören, mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt; «D1» Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt; «C1E» Kraftfahrzeuge der Unterklasse «C1» mit einem Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, nicht jedoch die Leermasse des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen der so verbundenen Fahrzeuge 12 000 kg nicht übersteigt; «D1E» Kraftfahrzeuge der Unterklasse «D1» mit einem Anhänger, der nicht der Personenbeförderung dient und dessen höchste zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, nicht jedoch die Leermasse des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen der so verbundenen Fahrzeuge 12 000 kg beträgt.
10. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können andere Fahrzeugklassen und Unterklassen einrichten als die hier aufgeführten. Die Bezeichnungen dieser Klassen und Unterklassen sollten nicht den Symbolen ähneln, die in diesem Übereinkommen für Klassen und Unterklassen verwendet werden; es sollte ausserdem eine andere Schriftart gewählt werden.
11. Die Fahrzeugklassen (Unterklassen), für die der Führerschein gilt, werden durch die Piktogramme in der unten stehenden Tabelle dargestellt.
| Code der Fahrzeugklasse / Piktogramm | Code der Unterklasse / Piktogramm | ||
|---|---|---|---|
| A | A1 | ||
| B | B1 | ||
| C | C1 | ||
| D | D1 | ||
| BE | |||
| CE | C1E | ||
| DE | D1E |
1. Der Führerschein muss ein Heft im Format A6 (148 × 105 mm –
5,82 × 4,13 Zoll) sein. Sein Umschlag ist grau, seine Innenseiten sind weiss.
2. Vorder‑ und Rückseite des ersten Umschlagblattes müssen den nachstehenden Musterseiten 1 und 2 entsprechen, sie sind in der Landessprache oder mindestens in einer der Landessprachen des Ausstellungsstaates zu drucken. Am Schluss der Innenseiten müssen zwei einander gegenüberliegende Seiten dem nachstehenden Muster 3 entsprechen und in französischer Sprache gedruckt sein. Die Innenseiten davor geben in mehreren Sprachen, darunter auf jeden Fall in Englisch, Russisch und Spanisch, die erste der erwähnten beiden Seiten wieder.
3. Eintragungen in Hand‑ oder Maschinenschrift in den Führerschein müssen in lateinischen Buchstaben oder in der so genannten englischen Kursivschrift vorgenommen werden.
4. Die Vertragsparteien, die internationale Führerscheine ausstellen oder zu deren Ausstellung ermächtigen, deren Umschlagblatt in einer Sprache gedruckt ist, die weder Englisch noch Französisch, Russisch oder Spanisch ist, teilen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Übersetzung des Textes des nachstehenden Musters 3 in diese Sprache mit.
Musterseite 1
(Vorderseite des ersten Umschlagblattes)
| 1) | ||
|---|---|---|
| Internationaler Kraftfahrzeugverkehr | ||
| Internationaler Führerschein | ||
| Nr. . | ||
| Übereinkommen über den Strassenverkehr vom 8. November 1968 | ||
| Gültig bis2) | ||
| Ausgestellt durch | ||
| in | ||
| am | ||
| Nummer des nationalen Führerscheins3) |
1) Name und Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates nach Anhang 3. 2) Höchstens drei Jahre nach dem Ausstellungstag oder Tag des Erlöschens der Gültigkeit des nationalen Führerscheins, wobei der frühere Zeitpunkt massgebend ist. 3) Unterschrift des ausstellenden Behörde oder des ausstellenden Verbandes. 4) Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde oder des ausstellenden Verbandes.
Musterseite 2
(Rückseite des ersten Umschlagblattes)
| Dieser Führerschein ist nicht gültig für den Verkehr im Hoheitsgebiet von.1) | ||
|---|---|---|
| Er ist gültig in den Hoheitsgebieten aller anderen Vertragsparteien, wenn er zusammen mit dem entsprechenden nationalen Führerschein vorgelegt wird. Die Fahrzeugklassen, für die er gültig ist, sind am Schluss des Heftes angegeben. | ||
| 2) | ||
| Dieser Führerschein verliert seine Gültigkeit im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei, wenn der Inhaber dort seinen ordentlichen Wohnsitz nimmt. |
1) Hier ist der Name der Vertragspartei einzusetzen, wo der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat. 2) Feld für etwaige Liste der Vertragsstaaten.
Muster 3
(linke Seite)
| ANGABEN ZUR PERSON DES FÜHRERS | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Name | 1. | |||||||
| Vorname(n), andere(r) Name(n) | 2. | |||||||
| Geburtsort1) | 3. | |||||||
| Geburtsdatum | 4. | |||||||
| Ordentlicher Wohnsitz2) | 5. | |||||||
| FAHRZEUGKLASSEN UND UNTERKLASSEN, FÜR DIE DER FÜHRERSCHEIN GILT, MIT DEN ENTSPRECHENDEN BEZEICHNUNGEN | ||||||||
| Bezeichnung der Fahrzeug- klasse / Piktogramm | Bezeichnung der Unterklasse / Piktogramm | |||||||
| A | A1 | |||||||
| B | B1 | |||||||
| C | C1 | |||||||
| D | D1 | |||||||
| BE | ||||||||
| CE | C1E | |||||||
| DE | D1E | |||||||
| EINSCHRÄNKENDE AUFLAGEN3) |
1) Der Geburtsort kann durch andere in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte Eintragungen ersetzt werden. 2) Auszufüllen, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dies verlangen 3) Z.B. «Muss Brille tragen», «Nur gültig für das Führen von Fahrzeug Nr. …», «Vorbehaltlich der Ausrüstung des Fahrzeugs für das Führen durch einen Beinamputierten».
Muster 3
(Rechte Seite)
| 1. . . | |||
|---|---|---|---|
| 2. . | |||
| 3. . | |||
| 4. . | |||
| 5. . | |||
| STEMPEL 4) | STEMPEL 4) | ||
| A | A1 | ||
| B | B1 | ||
| C | C1 | ||
| D | D1 | ||
| BE | |||
| CE | C1E | ||
| DE | D1E | Unterschrift des Inhabers . | |
| UNGÜLTIGKEITSERKLÄRUNGEN: Der Inhaber hat keine Fahrerlaubnis auf dem Gebiet von. 5) bis. | bis am. den . . 6) | ||
| Der Inhaber hat keine Fahrerlaubnis auf dem Gebiet von . 5) bis. | bis.am. den . . 6) |
4) Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde oder des ausstellenden Verbandes. Dieses Siegel oder dieser Stempel wird nur dann gegenüber der Bezeichnung der Fahrzeugklasse oder der Unterklasse angebracht, wenn der Inhaber zum Führen der entsprechenden Fahrzeuge berechtigt ist.
5) Name des Staates.
6) Siegel oder Stempel der Behörde, welche den Führerschein für ihr Hoheitsgebiet als ungültig erklärt hat. Falls die auf dieser Seite für die Ungültigkeitserklärungen
vorgesehenen Felder nicht ausreichen, können weitere Ungültigkeitserklärungen auf der Rückseite eingetragen werden.
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Ägypten | 15. Dezember | 2023 B | 15. Dezember | 2024 |
| Albanien | 29. Juni | 2000 B | 29. Juni | 2001 |
| Andorra | 25. September | 2024 B | 25. September | 2025 |
| Armenien | 8. Februar | 2005 B | 8. Februar | 2006 |
| Aserbaidschan | 3. Juli | 2002 B | 3. Juli | 2003 |
| Äthiopien | 25. August | 2021 B | 25. August | 2022 |
| Bahamas | 14. Mai | 1991 B | 14. Mai | 1992 |
| Bahrain | 4. Mai | 1973 B | 21. Mai | 1977 |
| Belarus* | 18. Juni | 1974 | 21. Mai | 1977 |
| Belgien* | 16. November | 1988 | 16. November | 1989 |
| Benin | 7. Juli | 2022 B | 7. Juli | 2023 |
| Bosnien und Herzegowina | 1. September | 1993 N | 6. März | 1992 |
| Brasilien* | 29. Oktober | 1980 | 29. Oktober | 1981 |
| Bulgarien* | 28. Dezember | 1978 | 28. Dezember | 1979 |
| Côte d’Ivoire* | 24. Juli | 1985 B | 24. Juli | 1986 |
| Dänemark*a | 3. November | 1986 | 3. November | 1987 |
| Deutschland* | 3. August | 1978 | 3. August | 1979 |
| El Salvador* | 27. August | 2024 B | 27. August | 2025 |
| Estland* | 24. August | 1992 B | 24. August | 1993 |
| Finnland* | 1. April | 1985 | 1. April | 1986 |
| Frankreich | 9. Dezember | 1971 | 21. Mai | 1977 |
| Überseegebiete | 9. Dezember | 1971 | 21. Mai | 1977 |
| Georgien | 23. Juli | 1993 B | 23. Juli | 1994 |
| Griechenland | 18. Dezember | 1986 B | 18. Dezember | 1987 |
| Guyana | 31. Januar | 1973 B | 21. Mai | 1977 |
| Honduras* | 3. Februar | 2020 B | 3. Februar | 2021 |
| Irak | 1. Februar | 2017 B | 1. Februar | 2018 |
| Iran | 21. Mai | 1976 | 21. Mai | 1977 |
| Israel* | 11. Mai | 1971 | 21. Mai | 1977 |
| Italien | 2. Oktober | 1996 | 2. Oktober | 1997 |
| Kap Verde | 12. Juni | 2018 B | 12. Juni | 2019 |
| Kasachstan | 4. April | 1994 B | 4. April | 1995 |
| Katar* | 6. März | 2013 B | 6. März | 2014 |
| Kenia | 9. September | 2009 B | 9. September | 2010 |
| Kirgisistan | 30. August | 2006 B | 30. August | 2007 |
| Kongo (Kinshasa)* | 25. Juli | 1977 B | 25. Juli | 1978 |
| Kroatien | 23. November | 1992 N | 8. Oktober | 1991 |
| Kuba* | 30. September | 1977 B | 30. September | 1978 |
| Kuwait* | 14. März | 1980 B | 14. März | 1981 |
| Lettland | 19. Oktober | 1992 B | 19. Oktober | 1993 |
| Liberia | 16. September | 2005 B | 16. September | 2006 |
| Liechtenstein* | 2. März | 2020 B | 2. März | 2021 |
| Litauen* | 20. November | 1991 B | 20. November | 1992 |
| Luxemburg | 25. November | 1975 | 21. Mai | 1977 |
| Malediven | 9. Januar | 2023 B | 9. Januar | 2024 |
| Marokko* | 29. Dezember | 1982 B | 29. Dezember | 1983 |
| Moldau | 26. Mai | 1993 B | 26. Mai | 1994 |
| Monaco* | 6. Juni | 1978 B | 6. Juni | 1979 |
| Mongolei | 19. Dezember | 1997 B | 19. Dezember | 1998 |
| Montenegro | 23. Oktober | 2006 N | 3. Juni | 2006 |
| Myanmar* | 26. Juni | 2019 B | 26. Juni | 2020 |
| Niederlande*b | 8. November | 2007 B | 8. November | 2008 |
| Niger | 11. Juli | 1975 B | 21. Mai | 1977 |
| Nigeria | 18. Oktober | 2018 B | 18. Oktober | 2019 |
| Nordmazedonien | 18. August | 1993 N | 17. November | 1991 |
| Norwegen* | 1. April | 1985 | 1. April | 1986 |
| Oman* | 9. Juni | 2020 B | 9. Juni | 2021 |
| Österreich | 11. August | 1981 | 11. August | 1982 |
| Pakistan | 19. März | 1986 B | 19. März | 1987 |
| Palästina | 11. November | 2019 B | 11. November | 2020 |
| Peru | 6. Oktober | 2006 B | 6. Oktober | 2007 |
| Philippinen | 27. Dezember | 1973 | 21. Mai | 1977 |
| Polen | 23. August | 1984 | 23. August | 1985 |
| Portugal | 30. September | 2010 | 30. Oktober | 2011 |
| Rumänien* | 9. Dezember | 1980 | 9. Dezember | 1981 |
| Russland* | 7. Juni | 1974 | 21. Mai | 1977 |
| San Marino | 20. Juli | 1970 | 21. Mai | 1977 |
| Saudi-Arabien* | 12. Mai | 2016 B | 12. Mai | 2017 |
| Schweden* | 25. Juli | 1985 | 25. Juli | 1986 |
| Schweiz* | 11. Dezember | 1991 | 11. Dezember | 1992 |
| Senegal | 16. August | 1972 B | 21. Mai | 1977 |
| Serbien | 12. März | 2001 N | 27. April | 1992 |
| Seychellen | 11. April | 1977 B | 11. April | 1978 |
| Simbabwe* | 31. Juli | 1981 B | 31. Juli | 1982 |
| Slowakei | 1. Februar | 1993 N | 1. Januar | 1993 |
| Slowenien | 6. Juli | 1992 N | 25. Juni | 1991 |
| Südafrika* | 1. November | 1977 B | 1. November | 1978 |
| Tadschikistan | 9. März | 1994 B | 9. März | 1995 |
| Thailand* | 1. Mai | 2020 | 1. Mai | 2021 |
| Tschechische Republik | 2. Juni | 1993 N | 1. Januar | 1993 |
| Tunesien* | 5. Januar | 2004 B | 5. Januar | 2005 |
| Türkei* | 22. Januar | 2013 B | 22. Januar | 2014 |
| Turkmenistan | 14. Juni | 1993 B | 14. Juni | 1994 |
| Uganda | 23. August | 2022 B | 23. August | 2023 |
| Ukraine* | 12. Juli | 1974 | 21. Mai | 1977 |
| Ungarn* | 16. März | 1976 | 21. Mai | 1977 |
| Uruguay* | 8. April | 1981 B | 8. April | 1982 |
| Usbekistan | 17. Januar | 1995 B | 17. Januar | 1996 |
| Vereinigte Arabische Emirate | 10. Januar | 2007 B | 10. Januar | 2008 |
| Vereinigtes Königreich* | 28. März | 2018 | 28. März | 2019 |
| Gibraltar* | 26. Februar | 2019 | 31. März | 2019 |
| Guernsey* | 26. Februar | 2019 | 31. März | 2019 |
| Jersey* | 26. Februar | 2019 | 31. März | 2019 |
| Vietnam* | 20. August | 2014 B | 20. August | 2015 |
| Zentralafrikanische Republik | 3. Februar | 1988 B | 3. Februar | 1989 |
| * Vorbehalte und Erklärungen. (Die Erklärungen aller Vertragsstaaten über das gewählte Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge im internationalen Verkehr, gemäss Artikel 45 Absatz 4 sind im oben erwähnten Geltungsbereich nicht mit * aufgeführt). Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Organisation der Vereinten Nationen (UNO):https://treaties.un.orgeingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Das Übereink. findet keine Anwendung auf die Föröer und Grönland. b Für das Königreich in Europa. | ||||
| Schweiz Vorbehalte…115Zu Artikel 18 Absatz 3Artikel 18 Absatz 3 wird von der Schweiz in Übereinstimmung mit der Fassung von Ziffer 15 des Anhangs zum Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971116zu diesem Übereinkommen angewendet.ErklärungenZu Artikel 3 Absatz 3Die Schweiz anerkennt im internationalen Verkehr alle nach Kapitel III der Konvention von den Vertragsparteien ausgestellten Zulassungsscheine, welche die Zulassung der Fahrzeuge im Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates nicht ausschliessen.Zu Anhang 1 Absatz 1Nach dem Wortlaut von Anhang 1 Absatz 1 kann eine Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet nur ausländische Motorfahrzeuge, Anhänger und miteinander verbundene Fahrzeuge, deren Gesamtmasse, Achslasten oder Abmessungen die in ihren eigenen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzen übersteigen, zum internationalen Verkehr nicht zulassen. Daher erachtet es die Schweiz als nicht vereinbar mit dem im Wortlaut von Anhang 1 Absatz 1 verankerten Territorialitäts‑ und Nichtdiskriminierungs‑Grundsatz, wenn eine Vertragspartei Motorfahrzeuge, Anhänger und miteinander verbundene Fahrzeuge, deren Gesamtmasse, Achslasten oder Abmessungen die in ihren eigenen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzten Grenzen nicht übersteigen, zum internationalen Verkehr nicht zulässt; die Schweiz behält sich in einem solchen Fall das Recht vor, die zur Wahrung ihrer Interessen notwendigen Massnahmen zu treffen.(Art. 45 Abs. 4)Ägypten EGAlbanien ALAndorra ANDArmenien AMAserbaidschan AZBahrain BRNBelarus BYBelgien BBosnien und Herzegowina BIHBrasilien BRBulgarien BGCôte d’Ivoire CIDänemark DKDeutschland DEstland ESTFinnland FINFrankreich (gilt auch für die Überseegebiete) FGeorgien GEGriechenland GRGuyana GUYIran IRIsrael ILItalien IKap Verde CVKasachstan KZKenia E.A.KKirgisistan KGKongo (Kinshasa) ZREKroatien HRKuwait KWTLettland LVLiechtenstein FLLitauen LTLuxemburg LMarokko MAMoldau MDMonaco MCMongolei MGLMontenegro MNEMyanmar MYANiederlande NLNiger RNNordmazedonien MKNorwegen NÖsterreich APakistan PKPalästina PSPhilippinen RPPolen PLRumänien RORussland RUSSan Marino RSMSchweden SSchweiz CHSenegal SNSerbien SRBSeychellen SYSimbabwe ZWSlowakei SKSlowenien SLOSüdafrika ZATadschikistan TJThailand TTschechische Republik CZTunesien TNTurkmenistan TMUkraine UAUngarn HUruguay ROUUsbekistan UZVereinigtes Königreich UKGibraltar GBZGuernsey GBGJersey GBJVietnam VNZentralafrikanische Republik RCA |
Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 15. Dez. 1978 (AS 1993 400). ↩
Eingefügt durch die Änd. vom 14. Dez. 2020, in Kraft seit 14. Juli 2022 (AS 2022 51). ↩
Eingefügt durch die Änd. vom 14. Dez. 2020, in Kraft seit 14. Juli 2022 (AS 2022 51). ↩
Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 3). ↩
Siehe für den eingefügten Bst. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 3). ↩
Eingefügt durch Änd. vom 28. Sept. 2004, in Kraft seit 28. März 2006 (AS 2007 3599). ↩
Eingefügt durch Änd. vom 28. Sept. 2004, in Kraft seit 28. März 2006 (AS 2007 3599). ↩
Wort gemäss der am 3. Sept. 1993 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 3402). Diese Änd. ist im ganzen Übereink. berücksichtigt. ↩
Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 3). ↩
Der Begriff «Kraftfahrzeug» wird in zwei verschiedenen Bedeutungen gebraucht. Wird er ohne Zusatz gebraucht, so hat er die ihm unter Bst. o zugeordnete Bedeutung. Wird er mit dem Zusatz «(Art. 1 Bst. p)» gebraucht, so hat er die ihm unter Bst. p zugeordnete Bedeutung. ↩
Wort gemäss der am 3. Sept. 1993 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 3402). Diese Änd. ist im ganzen Übereink. berücksichtigt. ↩
Siehe für den eingefügten Bst. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 3). ↩
Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 4). ↩
Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). ↩
Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). ↩
Fassung gemäss der am 3. Sept. 1993 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 3402). ↩
SR 0.741.20 ↩
Fassung gemäss der am 3. Sept. 1993 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 3402). ↩
Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). ↩
Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 5). ↩
Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 6). ↩
Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). ↩
Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). ↩
Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). ↩
Siehe für den eingefügten Abs. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 6). ↩
Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 7). ↩
Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 7). ↩
Siehe für den eingefügten Abs. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 7). ↩
Die Regelungen der Vereinten Nationen im Anhang des in Genf am 20. März 1958 beschlossenen «Übereinkommens über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden» (SR 0.741.411 ). Die im Rahmen des in Genf am 25. Juni 1998 beschlossenen «Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können» ausgearbeiteten globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen. ↩
Absatz eingefügt durch die Änd. vom 26. März 2014, in Kraft seit 23. März 2016 (AS 2016 1019). ↩
Eingefügt durch Änd. vom 28. Sept. 2004, in Kraft seit 28. März 2006 (AS 2007 3599). ↩
Siehe für den eingefügten Abs. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 9). ↩
Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). ↩
Eingefügt durch Änd. vom 28. Sept. 2004, in Kraft seit 28. März 2006 (AS 2007 3599). ↩
Fassung gemäss der am 3. Sept. 1993 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 3402). ↩
Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 10). ↩
Gemäss Europäischem Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 nicht anwendbar (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 10). ↩
Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 10). ↩
Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 10). ↩
Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 11). ↩
Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 12). ↩
Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 12). ↩
Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 13). ↩
Fassung gemäss Änd. vom 28. Sept. 2004, in Kraft seit 28. März 2006 (AS 2007 3599). ↩
Fassung gemäss Änd. vom 28. Sept. 2004, in Kraft seit 28. März 2006 (AS 2007 3599). ↩
Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 15). ↩
Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 15). ↩
Worte gestrichen durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). ↩
Siehe für den eingefügten Abs. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 15). ↩
Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). ↩
Ursprünglich: Bst. d. ↩
Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 16). ↩
Siehe für den eingefügten Abs. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 16). ↩
Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 16). ↩
Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 16). ↩
Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 16). ↩
Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 17). ↩
Siehe für die eingefügten Abs. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 17). ↩
Fassung des Satzes gemäss Änd. vom 28. Sept. 2004, in Kraft seit 28. März 2006 (AS 2007 3599). ↩
Fassung gemäss der am 3. Sept. 1993 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 3402). ↩
Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 18). ↩
Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 18). ↩
Siehe für die eingefügte Ziff. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 18). ↩
Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). ↩
Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). ↩
Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 18). ↩
Aufgehoben durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). ↩
Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 18). ↩
Fassung gemäss Änd. vom 28. Sept. 2004, in Kraft seit 28. März 2006 (AS 2007 3599). ↩
Siehe für den eingefügten Abs. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 18). ↩
Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 19). ↩
Siehe für den eingefügten Abs. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 19). ↩
Fassung gemäss der am 3. Sept. 1993 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 3402). ↩
Siehe für den eingefügten Abs. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 19). ↩
Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 19). ↩
Aufgehoben durch Änd. vom 28. Sept. 2004, in Kraft seit 28. März 2006 (AS 2007 3599). ↩
Fassung gemäss Änd. vom 9. Aug. 2024, in Kraft seit 9. Febr. 2025 (AS 2025 129). ↩
Eingefügt durch Änd. vom 28. Sept. 2004, in Kraft seit 28. März 2006 (AS 2007 3599). ↩
Ursprünglich: Abs. 3. ↩
Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 20). ↩
Fassung gemäss Änd. vom 28. Sept. 2004, in Kraft seit 28. März 2006 (AS 2007 3599). ↩
Siehe für den eingefügten Abs. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 20). ↩
Fassung gemäss der am 3. Sept. 1993 in Kraft getretenen Änd. (AS 1993 3402). ↩
Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 21). ↩
Siehe für den eingefügten Abs. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 21). ↩
Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 22). ↩
Siehe für den eingefügten Bst. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 24). ↩
Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 26). ↩
Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). ↩
Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). ↩
Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). ↩
Fassung gemäss Änd. vom 28. Sept. 2004, in Kraft seit 28. März 2006 (AS 2007 3599). ↩
Fassung gemäss Änd. vom 28. Sept. 2004, in Kraft seit 28. März 2006 (AS 2007 3599). ↩
Fassung gemäss Änd. vom 28. Sept. 2004, in Kraft seit 28. März 2006 (AS 2007 3599). ↩
Fassung gemäss der am 23. März 2016 in Kraft getretene Änd. (AS 2016 1019). ↩
Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). ↩
Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). ↩
Eingefügt durch die am 3. Sept. 1993 in Kraft getretene Änd. (AS 1993 3402). ↩
Fassung gemäss Änd. vom 28. Sept. 2004, in Kraft seit 28. März 2006 (AS 2007 3599). ↩
Fassung gemäss Änd. vom 28. Sept. 2004, in Kraft seit 28. März 2006 (AS 2007 3599). ↩
Fassung gemäss Änd. vom 28. Sept. 2004, in Kraft seit 28. März 2006 (AS 2007 3599). ↩
Fassung gemäss Änd. vom 28. Sept. 2004, in Kraft seit 28. März 2006 (AS 2007 3599). ↩
Fassung gemäss Änd. vom 28. Sept. 2004, in Kraft seit 28. März 2006 (AS 2007 3599). ↩
Fassung gemäss Änd. vom 28. Sept. 2004, in Kraft seit 28. März 2006 (AS 2007 3599). ↩
Fassung gemäss Änd. vom 28. Sept. 2004, in Kraft seit 28. März 2006 (AS 2007 3599). ↩
Aufgehoben durch Änd. vom 28. Sept. 2004, in Kraft seit 28. März 2006 (AS 2007 3599). ↩
Siehe für den eingefügten Abs. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 27). ↩
Siehe auch die Fassung des Europäischen Zusatzübereinkommens vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 27). ↩
Siehe für den eingefügten Abs. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 27). ↩
SR 0.193.501 ↩
SR 0.741.11 ↩
Siehe für den eingefügten Abs. das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 (SR 0.741.101 Anhang Ziff. 28). ↩
*Regelungen der Vereinten Nationen im Anhang des in Genf am 20. März 1958 beschlossenen «Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden», oder die im Rahmen des in Genf am 25. Juni 1998 beschlossenen «Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können» ausgearbeiteten globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen. ↩
Der Geburtsort kann durch andere, nach nationaler Gesetzgebung bestimmte Eintragungen ersetzt werden. ↩
Die Schweiz hat am 12. Dez. 2005 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert, dass sie den bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde des Übereink. abgegebenen Vorbehalt hinsichtlich Art. 11 Abs. 1 Bst. a zurückziehe, mit Wirkung seit 28. März 2006 (AS 2006 1881). ↩
SR 0.741.101 ↩