0.741.101•Europäisches Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über den Strassenverkehr, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde
0.741.101Multilateral International Treaty11.12.1992
Abgeschlossen in Genf am 1. Mai 1971
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 19781
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Dezember 1991
In Kraft getreten für die Schweiz am 11. Dezember 1992
(Stand am 30. Juni 2023)
Die Vertragsparteien,
die auch Vertragsparteien des am 8. November 19682in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über den Strassenverkehr sind,
in dem Wunsch, eine grössere Einheitlichkeit der Verkehrsregeln in Europa herbeizuführen,
haben folgendes vereinbart:
3. Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien nicht, Strafmassnahmen für jede Verletzung der Bestimmungen des Anhangs dieses Zusatzübereinkommens vorzusehen, die in ihre Verkehrsregeln übernommen wurden.
Im Verhältnis unter den Vertragsparteien hebt dieses Zusatzübereinkommen bei seinem Inkrafttreten die Bestimmungen über den Strassenverkehr der am 16. September 1950 in Genf unterzeichneten Europäischen Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den Strassenverkehr und zum Protokoll über Strassenverkehrszeichen des Jahres 1949 sowie die Europäische Vereinbarung vom 16. September 1950 über die Anwendung des Artikels 23 des Abkommens vom Jahre 1949 über den Strassenverkehr hinsichtlich der Abmessungen und Gewichte der auf bestimmten Strassen der Vertragsparteien zugelassenen Fahrzeuge auf und ersetzt sie.
Ist dieses Zusatzübereinkommen zwölf Monate in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen des Zusatzübereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages ist mit einer Begründung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitzuteilen, der ihn allen Vertragsparteien übermittelt. Diese können dem Generalsekretär binnen zwölf Monaten nach dem Tage dieser Übermittlung mitteilen, ob sie:
Wenn ein Änderungsvorschlag nicht nach Absatz 2 angenommen wurde und während der im Absatz 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist weniger als die Hälfte der Gesamtzahl der Vertragsparteien dem Generalsekretär notifizieren, dass sie den Vorschlag ablehnen, und wenn wenigstens ein Drittel der Gesamtzahl der Vertragsparteien, aber nicht weniger als – fünf, ihm mitteilen, dass sie den Vorschlag annehmen oder dass sie die Einberufung einer Konferenz wünschen, um die Änderung zu prüfen, beruft der Generalsekretär eine Konferenz zur Prüfung der vorgeschlagenen Änderung oder jedes anderen Vorschlags ein, der ihm gegebenenfalls auf Grund von Absatz 4 vorgelegt wird.
Wenn nach Absatz 3 eine Konferenz einberufen wird, lädt der Generalsekretär alle in Artikel 2 bezeichneten Vertragsparteien und die anderen Staaten dazu ein. Er bittet alle zur Konferenz eingeladenen Staaten, ihm spätestens sechs Monate vor deren Eröffnung alle Vorschläge zu unterbreiten, die sie ausser der vorgeschlagenen Änderung auf der Konferenz geprüft zu sehen wünschen, und übermittelt diese Vorschläge mindestens drei Monate vor der Eröffnung der Konferenz allen zur Konferenz eingeladenen Staaten.
Gilt der Änderungsvorschlag nach Absatz 2 als nicht angenommen und sind die in Absatz 3 vorgeschriebenen Bedingungen für die Einberufung einer, Konferenz nicht erfüllt, so gilt der Änderungsvorschlag als abgelehnt.
Unabhängig von dem in den Absätzen 1 bis 6 vorgesehenen Änderungsverfahren kann der Anhang dieses Zusatzübereinkommens im Einvernehmen zwischen den zuständigen Verwaltungen aller Vertragsparteien abgeändert werden. Wenn die Verwaltung einer Vertragspartei erklärt hat, dass sie ihr Einverständnis auf Grund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften von der Erwirkung einer Sondergenehmigung oder von der Zustimmung eines gesetzgebenden Organs abhängig machen muss, so gilt die Zustimmung der zuständigen Verwaltung der betreffenden Vertragspartei zu der Änderung des Anhangs erst von dem Zeitpunkt ab als gegeben, an dem diese Verwaltung dem Generalsekretär erklärt, dass die erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen erwirkt wurden. Dieses Übereinkommen zwischen den zuständigen Verwaltungen kann eine Bestimmung vorsehen, nach der die früheren Bestimmungen des Anhangs während einer Übergangsfrist ganz oder teilweise mit den neuen Bestimmungen in Kraft bleiben. Der Generalsekretär setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen fest.
Jeder Staat notifiziert dem Generalsekretär bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt die Bezeichnung und Anschrift seiner zuständigen Verwaltung für die Abgabe des in Absatz 7 vorgesehenen Einverständnisses.
Jede Vertragspartei kann dieses Zusatzübereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Jede Vertragspartei, die nicht mehr Vertragspartei des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über den Strassenverkehr ist, ist von dem gleichen Zeitpunkt ab auch nicht mehr Vertragspartei dieses Zusatzübereinkommens.
Dieses Zusatzübereinkommen tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt sowie wenn das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über den Strassenverkehr ausser Kraft tritt.
Dieses Zusatzübereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei, Massnahmen zu ergreifen, die sie für ihre innere oder äussere Sicherheit als notwendig erachtet und die mit der Charta der Vereinten Nationen3vereinbar und auf die Erfordernisse der Lage beschränkt sind.
Ausser den nach den Artikeln 6 und 11 vorgesehenen Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär den in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien und anderen Staaten
Nach dem 31. Dezember 1972 wird die Urschrift dieses Zusatzübereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 2 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übersendet.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Zusatzübereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Genf am ersten Mai neunzehnhunderteinundsiebzig, hergestellt in einer einzigen Urschrift in englischer, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.(Es folgen die Unterschriften)
1. Im Sinne dieses Anhangs ist «Übereinkommen» das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über den Strassenverkehr.2. Dieser Anhang enthält nur Zusätze und Änderungen zu den entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens.3. Zu Artikel 1 des Übereinkommens(Begriffsbestimmungen)Buchstabe c lautet:«Ortschaft ist ein Gebiet, das bebaute Grundstücke umfasst und dessen Ein- und Ausfahrten als solche besonders gekennzeichnet sind;»Zusätzlicher Buchstabe, der unmittelbar nach Buchstabe c einzufügen ist:«‹Verkehrsberuhigter Bereich› ist eine eigens eingerichtete Zone, in der besondere Verkehrsregeln gelten und deren Beginn und Ende entsprechend gekennzeichnet sind.»Buchstabe nDreirädrige Fahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 400 kg (900 Pfund) sind den Krafträdern gleichgestellt.Zusätzlicher Buchstabe, der am Ende dieses Artikels anzufügen ist:«Den Fussgängern gleichgestellt sind Personen, die einen Kinderwagen, einen Krankenfahrstuhl oder ein anderes Kleinfahrzeuge, ohne Motor schieben oder ziehen, die zu Fuss gehend ein Fahrrad oder ein Motorfahrrad schieben sowie Körperbehinderte, die in einem Krankenfahrstuhl fahren, der von ihnen selbst angetrieben wird oder der mit Schrittgeschwindigkeit fährt.»4.Zu Artikel 3 des Übereinkommens(Verpflichtungen der Vertragsparteien)Absatz 4Die in diesem Absatz aufgeführten Massnahmen können weder den Inhalt des Artikels 39 des Übereinkommens ändern noch den in ihm enthaltenen Bestimmungen die Verbindlichkeit nehmen.5.Zu Artikel 6 des Übereinkommens(Zeichen und Weisungen der Verkehrspolizisten)Absatz 3Die Bestimmungen dieses Absatzes, die in dem Übereinkommen Empfehlungen sind, sind verbindlich.6. Zu Artikel 7 des Übereinkommens(Allgemeine Regeln)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Absatzes, die in dem Übereinkommen Empfehlungen sind, sind verbindlich.Zusätzlicher Absatz, der am Ende dieses Artikels einzufügen ist«In den innerstaatlichen Rechtsvorschriften müssen für Kinder die Regeln für die Benutzung der Sicherheitsgurte oder entsprechender Einrichtungen festgelegt werden, ebenso die Regeln für die Beförderung von Kindern, die auf Vordersitzen mitgenommen werden dürfen.»7. Zu Artikel 8 des Übereinkommens(Führer)Absatz 2«Es ist in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, dass Zug-, Saumund Reittiere und, ausser in Gebieten, die an ihrem Zugang besonders gekennzeichnet sind, Vieh, einzeln oder in Herden, einen Führer haben müssen, der imstande ist, seine Tiere dauernd zu führen.»Absatz 5«Jeder Fahrzeugführer muss sein Fahrzeug jederzeit beherrschen, um dem Sorgfaltspflichten genügen zu können. Er muss von den Verkehrsregeln und den Verkehrssicherheitsvorschriften Kenntnis haben und sich solcher Faktoren wie Müdigkeit, Einnahme von Medikamenten und Fahren unter Einfluss von Alkohol und Drogen bewusst sein, die sein Fahrverhalten beeinflussen können.»Zusätzlicher Absatz, der am Ende von Absatz 5 einzufügen ist:«Es sind in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften besondere Bestimmungen für das Fahren unter dem Einfluss von Alkohol vorzusehen und ein gesetzlich vorgeschriebener Alkoholgehalt im Blut und gegebenenfalls in der Atemluft festzulegen, der mit dem Führen eines Fahrzeugs nicht mehr vereinbar ist. Der in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegte Alkoholgehalt darf auf keinen Fall 0,50 g je Liter reinen Alkohol im Blut oder 0,25 mg je Liter in der Atemluft überschreiten.»8.Zu Artikel 9 des Übereinkommens(Herden)Die Bestimmung dieses Artikels, die in dem Übereinkommen eine Empfehlung ist, ist verbindlich.9. Zu Artikel 10 des Übereinkommens(Platz auf der Fahrbahn)Der Titel lautet: «Platz auf der Strasse».Zusätzlicher Absatz, der unmittelbar nach Absatz 1 einzufügen ist:
«a) Abgesehen von äussersten Notfällen muss jeder Führer die für Verkehrsteilnehmer seiner Art vorhandenen und bestimmten Fahrbahnen, Fahrstreifen und sonstigen Wege benutzen;
«a) Wenn Fussgänger ausserhalb von Ortschaften die Fahrbahn benutzen, müssen sie, ausser wenn dies ihre Sicherheit gefährden würde oder besondere Umstände vorliegen, auf der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite gehen. Jedoch müssen Personen, die ein Fahrrad, ein Motorfahrrad oder ein Kraftrad schieben, Körperbehinderte, die in einem Krankenfahrstuhl fahren, sowie Fussgängergruppen, die von einer Aufsichtsperson geführt werden oder einen Umzug bilden, sich an die Fahrbahnseite halten, die der Verkehrsrichtung entspricht. Ausser wenn sie einen Umzug bilden, müssen die die Fahrbahn benutzenden Fussgänger, wenn es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, insbesondere bei schlechter Sicht oder bei starker Dichte des Fahrzeugsverkehr, nach Möglichkeit in einer Reihe gehen.
b) Buchstabe a kann in den Ortschaften angewendet werden.»Absatz 6 Buchstabe cDieser Absatz lautet: «Um ausserhalb eines als solchen gekennzeichneten oder durch Markierungen auf der Fahrbahn begrenzten Fussgängerüberweges die Fahrbahn zu überschreiten, dürfen die Fussgänger diese nicht betreten, bevor sie sich vergewissert haben, dass sie es ohne Behinderung des Fahrzeugverkehrs tun können. Die Fussgänger müssen die Fahrbahn auf dem kürzesten Weg überschreiten.»17Zu Artikel 21 des Übereinkommens(Verhalten der Führer gegenüber Fussgängern)«Absatz 3Wenn kein als solcher gekennzeichneter oder durch Markierungen auf der Fahrbahn begrenzter Fussgängerüberweg vorhanden ist, müssen die Fahrzeugführer unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 und des Artikels 13 Absatz 1 beim Abbiegen in eine andere Strasse die Fussgänger, die sich auf die Fahrbahn begeben haben, vorbeilassen; nötigenfalls müssen sie anhalten. Sie müssen ebenso ganz besonders auf Fussgänger achten, die die Fahrbahn überqueren, ehe sie in ein öffentliches Verkehrsmittel einsteigen oder nachdem sie ausgestiegen sind.»Zusätzliche Absätze, die am Ende dieses Artikels einzufügen sind:
«– Wenn auf Strassen, die dem Fussgängerverkehr vorbehalten sind, bestimmte Fahrzeuge unter bestimmten Bedingungen zugelassen sind, kann die gemeinsame Nutzung in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften so geregelt werden, dass jeglicher Konflikt zwischen den einzelnen Verkehrsteilnehmern vermieden wird, und eine Höchstgeschwindigkeit festgelegt werden, bei der die Fahrzeugführer rechtzeitig anhalten können und somit eine Gefährdung der Fussgänger vermieden wird.
– Beim Heranfahren an einen Fussgängerüberweg muss sich der Fahrzeugführer zunächst versichern, dass ein Anhalten auf dem Fussgängerüberweg nicht erforderlich wird.
– Die Fahrzeugführer, die aus einem angrenzenden Grundstück auf eine Strasse einfahren oder die von einer Strasse in ein angrenzendes Grundstück abbiegen, müssen den Fussgängern den Vorrang einräumen.»18. Zu Artikel 23 des Übereinkommens(Halten und Parken)Absatz 2 Buchstabe bDieser Absatz lautet: «Fahrzeuge ausser zweirädrigen Fahrrädern, zweirädrigen Motorfahrrädern oder zweirädrigen Krafträdern ohne Beiwagen dürfen auf der Fahrbahn nicht in doppelter Reihe parken. Haltende oder parkende Fahrzeuge müssen, ausser wo die örtlichen Verhältnisse etwas anderes erlauben, parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt werden.»Absatz 3 Buchstabe aDieser Buchstabe lautet «Jedes Halten und Parken eines Fahrzeugs auf der Fahrbahn ist verboteni) in einer Entfernung von weniger als 5 m vor Fussgängerüberwegen und Radfahrüberwegen, auf Fussgängerüberwegen, auf Radfahrüberwegen und auf Bahnübergängen;
ii) auf den Schienen von Strassenbahnen oder Eisenbahnen auf der Strasse oder so dicht an den Schienen, dass der Verkehr dieser Strassenbahnen oder
Eisenbahnen behindert werden könnte;»Zusätzliche Ziffer, die unmittelbar nach Buchstabe a Ziffer ii einzufügen ist:Dieser Text lautet: «an Kreuzungen in einer Entfernung von weniger als 5 m (161/2Fuss) von der Verlängerung des nächstliegenden Fahrbahnrandes der Querstrasse und auf Kreuzungen, wenn nicht durch ein Strassenverkehrszeichen oder eine Strassenmarkierung etwas anderes bestimmt ist.»Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iDiese Bestimmung lautet: «an Bahnübergängen innerhalb der in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Entfernung sowie mindestens 15 m (50 Fuss) vor und hinter den Omnibus-, Oberleitungsomnibus- und Schienenfahrzeug-Haltestellen, ausser wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine geringere Entfernung vorschreiben;»Absatz 5Dieser Absatz lautet:
«a) Jedes Kraftfahrzeug ausser einem zweirädrigen Motorfahrrad oder einem zweirädrigen Kraftrad ohne Beiwagen und jeder angekuppelte oder nicht angekuppelte Anhänger, die ausserhalb einer Ortschaft auf der Fahrbahn abgestellt wurden, müssen gekennzeichnet sein, um herankommende Führer rechtzeitig zu warnen, i) wenn ein Führer gezwungen war, sein Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, wo das Halten nach Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i oder ii dieses
Artikels des Übereinkommens verboten ist,
ii) wenn die Verhältnisse so sind, dass die herankommenden Führer das durch das Fahrzeug gebildete Hindernis nicht oder nur schwer rechtzeitig erkennen können.
b) Buchstabe a kann in den Ortschaften angewendet werden.
c) Für die Anwendung dieser Bestimmungen wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Benutzung einer der in Anhang 5 Absatz 56 des Übereinkommens genannten Vorrichtungen vorzusehen.»Zusätzlicher Absatz, der unmittelbar am Ende dieses Artikels einzufügen ist:
«a) Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können behinderten Personen gestatten, ihr Fahrzeug auf öffentlichen Strassen, wo ansonsten ein Parkverbot gilt, oder an Stellen mit eingeschränkter Parkdauer über die festgelegte Zeit hinaus, zu parken.
b) Die Staaten können behinderten Personen mit verringerter Mobilität einen Ausweis ausstellen, der zumindest mit dem internationalen Behindertensymbol und dem Namen des Inhabers versehen sein muss. Dieser Ausweis ist in geeigneter Weise auszulegen, wenn der Behinderte die unter Buchstabe a genannten Vergünstigungen in Anspruch nimmt. Die Vertragsparteien erkennen die Gültigkeit von Ausweisen, die von anderen Vertragsparteien ausgestellt wurden, an und gestatten den Ausweisinhabern, die unter a) aufgeführten Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen.»19.Zu Artikel 25 des Übereinkommens(Autobahnen und ähnliche Strassen)Absatz 1Dieser Absatz lautet: «Auf den Autobahnen und auf den besonderen Zu- und Abfahrtsstrassen der Autobahnena) ist der Verkehr verboten für Fussgänger, Tiere und Fahrräder, für Motorfahrräder, wenn sie nicht den Krafträdern gleichgestellt sind, und für alle anderen Fahrzeuge, die nicht Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) oder deren Anhänger sind, sowie für Kraftfahrzeuge oder ihre Anhänger, die auf ebener Strasse eine in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte durch die Bauart bestimmte Geschwindigkeit nicht erreichen können, die jedoch nicht weniger als 40 km/h (25 Meilen) betragen darf;
b) ist es den Führern verboten, i) mit ihren Fahrzeugen anderswo als auf den gekennzeichneten Parkplätzen zu halten oder zu parken; der Führer eines liegengebliebenen Fahrzeugs muss sich bemühen, sein Fahrzeug von der Fahrbahn und auch von dem befestigten Seitenstreifen zu entfernen, und, wenn er dies nicht kann, sofort das Fahrzeug in ausreichender Entfernung zu kennzeichnen, um herankommende Führer rechtzeitig zu warnen; wenn es sich um eines der Fahrzeuge handelt, für die Artikel 23 Absatz 5 des Übereinkommens gilt, wird empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Benutzung einer der in Anhang 5 Artikel 56 des Übereinkommens genannten Vorrichtungen vorzusehen;
ii) zu wenden, rückwärts zu fahren oder den Mittelstreifen einschliesslich der die beiden Fahrbahnen verbindenden Überfahrt zu benutzen.
c) sind Umzüge, Demonstrationen, Zusammenkünfte und Fahrzeugkolonnen zu Werbezwecken, sportliche Veranstaltungen sowie Testfahrten zur Erprobung von Fahrgestell‑ und Kraftfahrzeugprototypen unter Vorbehalt möglicher Regelungen im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften verboten.»Zusätzlicher Absatz, der unmittelbar nach Absatz 1 einzufügen ist:Dieser Absatz lautet: «Bei einer Autobahn mit drei oder mehr Fahrstreifen in einer Verkehrsrichtung ist es den Führern von Lastkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t (7700 Pfund) oder von miteinander verbundenen Fahrzeugen von mehr als 7 m Länge (23 Fuss) verboten, andere Fahrstreifen zu benutzen als jene beiden, die entsprechend der Verkehrsrichtung dem Fahrbahnrand am nächsten liegen.»Zusätzlicher Absatz, der unmittelbar nach Absatz 3 einzufügen ist:«Vorbehaltlich der in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen besonderen Abweichungen, ist behelfsmässig abgeschleppten Fahrzeugen die Zufahrt auf Autobahnen verboten. Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen. Als behelfsmässige Abschleppvorrichtungen gelten insbesondere Seile, Kabel und dergleichen.»Absatz 4«Die vorgenannten Absätze gelten ausser für Autobahnen auch für Strassen, die dem Verkehr mit Kraftfahrzeugen vorbehalten und als solche ordnungsgemäss gekennzeichnet sind und zu denen von den angrenzenden Grundstücken keine Zufahrt besteht.»20.Zu Artikel 27 des Übereinkommens(Besondere Vorschriften für Radfahrer, Führer von Motorfahrrädern und von Krafträdern)Absatz 2Dieser Absatz lautet: «Den Radfahrern ist es verboten zu fahren, ohne zumindest mit einer Hand die Lenkstange zu halten, sich von einem anderen Fahrzeug ziehen zu lassen oder Gegenstände zu befördern, zu ziehen oder zu schieben, die sie beim Fahren behindern oder die andere Verkehrsteilnehmer gefährden. Dieselben Bestimmungen gelten für die Führer von Motorfahrrädern und von Krafträdern; diese müssen aber die Lenkstange mit beiden Händen halten, ausser um ein nach dem Übereinkommen vorgeschriebenes Zeichen zu geben.»Absatz 4Dieser Absatz lautet:«Den Führern von Motorfahrrädern kann erlaubt werden, den Radstreifen oder den Radweg zu benutzen, und nötigenfalls verboten werden, den übrigen Teil der Fahrbahn zu benutzen. In innerstaatlichen Rechtsvorschriften wird geregelt, unter welchen Umständen andere Verkehrsteilnehmer den Radstreifen oder den Radweg benutzen oder queren dürfen, wobei zu keiner Zeit die Sicherheit der Radfahrer beeinträchtigt werden darf.»Zusätzlicher Absatz, der am Ende dieses Artikels einzufügen ist:«Die Führer von Motorfahrrädern und Krafträdern und ihre Beifahrer müssen während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen, es sei denn, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften Ausnahmen vorsehen.»Nach Absatz 20 des Anhangs zum Europäischen Zusatzübereinkommen wird folgender neuer Absatz angefügt:20bis.Zusätzliche Artikel, die unmittelbar nach Artikel 27 des Übereinkommens einzufügen sind:Diese Artikel lauten:
In einem als solchen gekennzeichneten verkehrsberuhigten Wohnbereich
Die nationalen Rechtsvorschriften können Fussgängerzonen vorsehen, die aus einer oder mehreren, dem Fussgängerverkehr vorbehaltenen Strassen bestehen, und die Bedingungen für die ausnahmsweise Zulassung von Fahrzeugverkehr festlegen.
Personen, die Bau- oder Unterhaltsarbeiten im Strassenraum durchführen, müssen fluoreszierende und rückstrahlende Kleidung tragen, durch die sie sowohl bei Tag als auch bei Nacht gut sichtbar sind.»
21.Zu Artikel 29 des Übereinkommens(Schienenfahrzeuge)
Absatz 2
Dieser Absatz lautet: «Hinsichtlich des Verkehrs von Schienenfahrzeugen auf der Strasse können besondere Vorschriften erlassen werden, die von denen des Kapitels II des Übereinkommens abweichen. Diese Vorschriften dürfen jedoch den in Artikel 18 Absatz 7 enthaltenen Vorschriften nicht zuwiderlaufen.»
Zusätzlicher Absatz, der am Ende dieses Artikels anzufügen ist:
Dieser Absatz lautet: «Das Überholen von haltenden oder fahrenden Schienenfahrzeugen, deren Schienen sich auf der Fahrbahn befinden, muss auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite erfolgen. Kann das Vorbeifahren und das Überholen wegen Platzmangels nicht auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite erfolgen, so können diese Fahrbewegungen auf der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite erfolgen, wenn dadurch die aus der anderen Richtung kommenden Verkehrsteilnehmer weder behindert noch gefährdet werden. Auf Einbahnstrassen kann das Überholen auf der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite erfolgen, wenn dies auf Grund der Verkehrslage gerechtfertigt ist.»
22.Zu Artikel 30 des Übereinkommens(Ladung der Fahrzeuge)
«Absatz 4
Die nach vorn, nach hinten oder seitlich über das Fahrzeug hinausragenden Ladungen müssen in allen Fällen, wo ihre Umrisse von den Führern anderer Fahrzeuge nicht bemerkt werden könnten, gut sichtbar gekennzeichnet sein; zwischen dem Einbruch der Nacht und dem Tagesanbruch sowie zu anderen Zeiten, wenn die Sicht ungenügend ist, muss diese Kennzeichnung vorn durch ein weisses Licht und eine weisse Rückstrahlvorrichtung und hinten durch ein rotes Licht und eine rote Rückstrahlvorrichtung erfolgen. Insbesondere müssen auf Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
24.Zu Artikel 31 des Übereinkommens(Verhalten bei Unfällen)
Absatz 1
Zusätzlicher Buchstabe, der am Ende dieses Absatzes anzufügen ist:
Dieser Buchstabe lautet: «wenn durch den Unfall nur Sachschaden entstanden und kein Geschädigter anwesend ist, müssen die am Unfall Beteiligten nach Möglichkeit an Ort und Stelle Namen und Anschrift hinterlassen und auf alle Fälle diese Angaben auf dem direkten Wege oder in Ermangelung dessen über die Polizei dem Geschädigten schnellstens mitteilen.»
26.Zu Artikel 34 des Übereinkommens(Ausnahmen)
Absatz 2 lautet:
«Die Führer von bevorrechtigten Fahrzeugen brauchen alle oder einen Teil der gegebenenfalls durch dieses Zusatzübereinkommen geänderten Bestimmungen des Kapitels 11 des Übereinkommens, ausser denen in Artikel 6 Absatz 2 nicht zu beachten, wenn sie ihre Fahrt mit den besonderen Warnvorrichtungen des Fahrzeugs ankündigen, und unter der Voraussetzung, dass sie die anderen Verkehrsteilnehmer nicht gefährden. Die Führer solcher Fahrzeuge dürfen diese Warnvorrichtungen nur benutzen, wenn die Dringlichkeit ihres Einsatzes dies rechtfertigt.»
27.Zu Artikel 44 des Übereinkommens(Bedingungen für die Zulassungen der Fahrräder und Motorfahrräder zum internationalen Verkehr)
Absatz 1
Zusätzlicher Buchstabe, der am Ende des Absatzes einzufügen ist: «an den Längsseiten mit gelben Speichenrückstrahlern oder mit ringförmig zusammenhängenden Rückstrahlvorrichtungen ausgerüstet sein.»
Absatz 2 Buchstabe d
«d) hinten mit einem roten Rückstrahler, vorne mit einem Scheinwerfer für weisses oder hellgelbes Licht und an der Rückseite mit einer Schlussleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein;»
Zusätzlicher Buchstabe, der am Ende von Absatz 2 einzufügen ist: «an den Seiten mit gelben Rückstrahlern oder ringförmig zusammenhängenden Rückstrahlvorrichtungen ausgerüstet sein.»
28.Zu Anhang 1 des Übereinkommens(Abweichungen von der Verpflichtung zur Zulassung von Kraftfahrzeugen und Anhängern zum internationalen Verkehr)
Zusätzlicher Absatz, der unmittelbar nach Absatz 7 dieses Artikels einzufügen ist
Dieser Absatz lautet:
«7bis) die Vertragsparteien können die Zulassung von Kraftfahrzeugen, deren höchste zulässige Gesamtmasse 3500 kg übersteigt, zum internationalen Verkehr in ihrem Hoheitsgebiet davon abhängig machen, dass diese Fahrzeuge Schneeketten oder andere gleichermassen wirksame Vorrichtungen bei winterlichen Verhältnissen mit sich führen.»
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) | Inkrafttreten | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Albanien | 27. Oktober | 2005 B | 27. Oktober | 2006 | ||||
| Belarus* | 17. Dezember | 1974 B | 7. Juni | 1979 | ||||
| Belgien | 16. November | 1988 | 16. November | 1989 | ||||
| Bosnien und Herzegowina | 1. September | 1993 N | 6. März | 1992 | ||||
| Bulgarien* | 28. Dezember | 1978 B | 28. Dezember | 1979 | ||||
| Dänemark* | 3. November | 1986 | 3. November | 1987 | ||||
| Deutschland* | 3. August | 1978 | 3. August | 1979 | ||||
| Estland* | 14. März | 2003 B | 14. März | 2004 | ||||
| Finnland* | 1. April | 1985 | 1. April | 1986 | ||||
| Frankreich* | 16. Januar | 1974 | 7. Juni | 1979 | ||||
| Griechenland | 18. Dezember | 1986 B | 18. Dezember | 1987 | ||||
| Italien | 2. Oktober | 1996 B | 2. Oktober | 1997 | ||||
| Kasachstan | 21. April | 2011 B | 21. April | 2012 | ||||
| Kroatien | 23. November | 1992 N | 8. Oktober | 1991 | ||||
| Lettland | 7. Dezember | 2001 B | 7. Dezember | 2002 | ||||
| Liechtenstein* | 2. März | 2020 B | 2. März | 2021 | ||||
| Litauen | 31. Januar | 1992 B | 31. Januar | 1993 | ||||
| Luxemburg | 25. November | 1975 | 7. Juni | 1979 | ||||
| Moldau* | 25. April | 2007 B | 25. April | 2008 | ||||
| Monaco | 6. Juni | 1978 B | 7. Juni | 1979 | ||||
| Montenegro | 23. Oktober | 2006 N | 3. Juni | 2006 | ||||
| Niederlande*a | 8. November | 2007 B | 8. November | 2008 | ||||
| Nordmazedonien | 20. Dezember | 1999 N | 17. November | 1991 | ||||
| Österreich* | 11. August | 1981 | 11. August | 1982 | ||||
| Polen | 23. August | 1984 B | 23. August | 1985 | ||||
| Rumänien* | 9. Dezember | 1980 | 9. Dezember | 1981 | ||||
| Russland* | 27. September | 1974 B | 7. Juni | 1979 | ||||
| Schweden* | 25. Juli | 1985 | 25. Juli | 1986 | ||||
| Schweiz | 11. Dezember | 1991 | 11. Dezember | 1992 | ||||
| Serbien | 12. März | 2001 N | 27. April | 1992 | ||||
| Slowakei | 28. Mai | 1993 N | 1. Januar | 1993 | ||||
| Slowenien | 6. Juli | 1992 N | 25. Juni | 1991 | ||||
| Tschechische Republik | 2. Juni | 1993 N | 1. Januar | 1993 | ||||
| Türkei | 22. Januar | 2013 B | 22. Januar | 2014 | ||||
| Turkmenistan | 31. August | 2020 B | 31. August | 2021 | ||||
| Ukraine* | 30. Dezember | 1974 B | 7. Juni | 1979 | ||||
| Ungarn* | 16. März | 1976 | 7. Juni | 1979 | ||||
| * Vorbehalte und Erklärungen | ||||||||
| Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/> Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. | ||||||||
| a Für das Königreich in Europa. |
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"title": "Accordo europeo del 1<sup>o</sup> maggio 1971 completante la Convenzione sulla circolazione stradale aperta alla firma a Vienna l'8 novembre 1968 (con. All.)",
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