0.741.20•Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen
0.741.20Multilateral International Treaty11.12.1992
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}Abgeschlossen in Wien am 8. November 1968
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 19781
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Dezember 1991
In Kraft getreten für die Schweiz am 11. Dezember 1992
(Stand am 4. Oktober 2024)
Die Vertragsparteien,
in der Erkenntnis, dass die internationale Einheitlichkeit der Strassenverkehrszeichen und Strassenmarkierungen notwendig ist, um den internationalen Strassenverkehr zu erleichtern und die Strassenverkehrssicherheit zu erhöhen,
haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Begriffe die ihnen in diesem Artikel zugeordneten Bedeutungen:
ii) keine höhengleiche Kreuzung mit Strassen, Eisenbahn- oder Strassenbahnschienen oder Fusswegen hat und
iii) als Autobahn besonders gekennzeichnet ist;
i) ein Fahrzeug gilt als:
i) «haltendes Fahrzeug», wenn es während der Zeit, die zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen erforderlich ist, stillsteht;
ii) «parkendes Fahrzeug», wenn es aus einem anderen Grunde als zur Vermeidung eines Zusammentreffens mit einem anderen Verkehrsteilnehmer oder mit einem Hindernis oder zur Einhaltung von Verkehrsvorschriften stillsteht und wenn sich sein Stillstehen nicht auf die Zeit beschränkt, die zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen erforderlich ist.
Die Vertragsparteien können jedoch die nach vorstehender Ziffer ii) stillstehenden Fahrzeuge als «haltende Fahrzeuge» ansehen, wenn die Dauer dieses Stillstehens eine durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte zeitliche Beschränkung nicht überschreitet, und sie können die nach vorstehender Ziffer i) stillstehenden Fahrzeuge als «parkende Fahrzeuge» ansehen, wenn die Dauer dieses Stillstehens eine durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte Zeitspanne überschreitet;
j) «Fahrrad» ist jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschliesslich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird;
k) «Motorfahrräder» sind zwei- oder dreirädrige Fahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor, dessen Zylinderinhalt 50 cm3(3,05 Kubikzoll) und dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 50 km (30 Meilen) in der Stunde nicht übersteigt. Die Vertragsparteien haben jedoch das Recht, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften solche Fahrzeuge nicht als Motorfahrräder anzusehen, die nicht hinsichtlich ihrer Verwendungsmöglichkeiten die Merkmale von Fahrrädern haben – insbesondere das Merkmal, durch Pedale angetrieben werden zu können – oder deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit, deren Masse4oder gewisse Merkmale des Motors gegebene Grenzen übersteigen. Nichts in dieser Begriffsbestimmung ist so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien, hinsichtlich der Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für den Strassenverkehr die Motorfahrräder völlig den Fahrrädern gleichzustellen;
l) «Kraftrad» ist jedes zweirädrige Fahrzeug mit oder ohne Beiwagen, das einen Antriebsmotor hat. die Vertragsparteien können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften dreirädrige Fahrzeuge mit einer Leermasse von nicht mehr als 400 kg (900 Pfund) den Krafträdern gleichstellen. Der Begriff «Kraftrad» schliesst die Motorfahrräder nicht ein; die Vertragsparteien können jedoch unter der Bedingung, dass sie nach Artikel 46 Absatz 2 eine entsprechende Erklärung abgeben, für die Anwendung dieses Übereinkommens die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen;
m) «Kraftfahrzeug»5ist jedes auf der Strasse mit eigener Kraft verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor mit Ausnahme der Motorfahrräder im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, die sie nicht den Krafträdern gleichgestellt haben, und mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge;
n) «Kraftfahrzeuge»6im Sinne dieses Buchstabens sind nur die Kraftfahrzeuge, die üblicherweise auf der Strasse zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, dienen. Dieser Begriff schliesst die Oberleitungsomnibusse – das heisst die mit einer elektrischen Leitung verbundenen und nicht auf Schienen fahrenden Fahrzeuge – ein. Er umfasst nicht Fahrzeuge, die auf der Strasse nur gelegentlich zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die der Personen- oder Güterbeförderung dienen, benutzt werden, wie landwirtschaftliche Zugmaschinen;
o) «Anhänger» ist jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden; dieser Begriff schliesst die Sattelanhänger ein;
p) «Sattelanhänger» ist jeder Anhänger, der dazu bestimmt ist, mit einem Kraftfahrzeug (Art. 1 Bst. n) so verbunden zu werden, dass er teilweise auf diesem aufliegt und dass ein wesentlicher Teil seiner Masse und der Masse seiner Ladung von diesem getragen wird;
q) «Führer» ist jede Person, die ein Kraftfahrzeug oder ein anderes Fahrzeug (Fahrräder eingeschlossen) lenkt oder die auf einer Strasse Vieh, einzeln oder in Herden, oder Zug-, Saum- oder Reittiere leitet;
r) «höchste zulässige Gesamtmasse» ist die Höchstmasse des beladenen Fahrzeugs, das von der zuständigen Behörde des Zulassungsstaates als zulässig erklärt wurde;
s) «Gesamtmasse» ist die tatsächliche Masse des beladenen Fahrzeugs einschliesslich der Besatzung und der Fahrgäste;
t) «Verkehrsrichtung» und «entsprechend der Verkehrsrichtung» bedeuten rechts, wenn nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Fahrzeugführer ein entgegenkommendes Fahrzeug links vorbeilassen muss; im umgekehrten Falle bedeuten diese Ausdrücke links;
u) die Pflicht für den Fahrzeugführer, anderen Fahrzeugen «die Vorfahrt zu gewähren» bedeutet, dass er seine Fahrt oder seine Fahrbewegung nicht fortsetzen oder wiederaufnehmen darf, wenn dies andere Fahrzeugführer dazu zwingen könnte, die Richtung oder die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge unvermittelt zu ändern.
Die Anhänge zu diesem Übereinkommen, nämlich:
Anhang 1: Strassenverkehrszeichen;
Abschnitt A: Gefahrenwarnzeichen;
Abschnitt B: Vorfahrtzeichen;
Abschnitt C: Verbots- oder Beschränkungszeichen;
Abschnitt D: Gebotszeichen;
Abschnitt E: Besondere Vorschriftzeichen;
Abschnitt F: Hinweise der Unterrichtung und Hinweise auf besondere Einrichtungen und Dienstleistungen;
Abschnitt G: Weg- und Vorwegweiser sowie Hinweiszeichen;
Abschnitt H: Zusatzschilder;
Anhang 2: Strassenmarkierungen;
Anhang 3: Farbige Wiedergabe der Zeichen, Symbole und Schilder des Anhangs 1; sind Bestandteile dieses Übereinkommens.
Die Vertragsparteien verpflichten sich zu verbieten:
In diesem Fall werden die Zeichen entsprechend einer der drei folgenden Möglichkeiten angeordnet:
3. Wenn nach Ansicht der zuständigen Behörden ein an der Seite einer Strasse mit getrennten Fahrbahnen aufgestelltes Zeichen unzweckmässig wäre, kann es auf dem Mittelstreifen aufgestellt werden und muss an der Seite nicht wiederholt werden.
4. Es wird empfohlen, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, dass:
a) die Zeichen so aufzustellen sind, dass sie den Verkehr der Fahrzeuge auf der Fahrbahn und, soweit sie daneben aufgestellt sind, die Fussgänger so wenig wie möglich behindern. Der Höhenunterschied zwischen der Fahrbahn auf der Seite des Zeichens und der Unterkante des Zeichens soll auf einem Strassenzug für die Zeichen derselben Gruppe soweit wie möglich einheitlich sein;
b) die Schilder so bemessen sein müssen, dass das Zeichen von fern leicht sichtbar und, wenn man sich nähert, leicht verständlich ist; vorbehaltlich des Buchstabens c sollen diese Masse der üblichen Geschwindigkeit der Fahrzeuge Rechnung tragen;
c) die Abmessungen der Gefahrenwarnzeichen und jene der Vorschriftzeichen (mit Ausnahme der besonderen Vorschriftzeichen) im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei zu vereinheitlichen sind.10Im Allgemeinen gibt es vier Grössen für jede Gruppe von Zeichen: klein, normal, gross und sehr gross. Die kleinen Zeichen sind zu verwenden, wenn die Umstände Zeichen normaler Grösse nicht erlauben oder der Verkehr nur langsam fliessen kann; sie können auch verwendet werden, um ein vorhergegangenes Zeichen zu wiederholen. Die grossen Zeichen sind auf breiten Strassen mit schnellem Verkehr zu verwenden. Die sehr grossen Zeichen sind auf Strassen mit sehr schnellem Verkehr, insbesondere auf den Autobahnen zu verwenden.
1bisBei der Verwendung von Wechselverkehrszeichen müssen die darauf wiedergegebenen Symbole und Aufschriften ebenfalls dem durch dieses Übereinkommen vorgeschriebenen Verkehrszeichensystem entsprechen. Wenn jedoch bei einem bestimmten Verkehrszeichensystem technische Erfordernisse dies rechtfertigen, insbesondere im Hinblick auf eine zufrieden stellende Lesbarkeit, und sofern eine Fehldeutung ausgeschlossen ist, können die dunklen Zeichen oder Symbole hell erscheinen, wobei der helle Grund dann durch einen dunklen Grund ersetzt wird. Die rote Farbe des Symbols eines Zeichens und seines Randes darf nicht geändert werden.11 2. Die Vertragsparteien, die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii ein im Übereinkommen nicht vorgesehenes Zeichen oder Symbol einführen wollen, müssen sich bemühen, eine regionale Übereinkunft für dieses neue Zeichen oder Symbol zu erlangen. 3. Nichts in diesem Übereinkommen verbietet es, hauptsächlich um die Verständlichkeit der Zeichen zu erleichtern, eine Aufschrift auf einem rechteckigen Schild unter den Zeichen oder auf einem rechteckigen Schild, das das Zeichen enthält, hinzuzufügen; eine solche Aufschrift kann auch auf das Zeichen selbst gesetzt werden, sofern seine Verständlichkeit für die Führer, nicht beeinträchtigt wird, die die Aufschrift nicht verstehen können.12 4. Falls die zuständigen Behörden es für nötig erachten, die Bedeutung eines Zeichens oder eines Symbols genauer darzulegen oder deren Gültigkeit auf bestimmte Zeiträume zu beschränken, so kann dies durch eine Aufschrift auf dem Zeichen unter den in Anhang 1 festgelegten Bedingungen oder auf einem Zusatzschild erfolgen. Sollen Vorschriftzeichen auf bestimmte Gruppen von Verkehrsteilnehmern beschränkt sein oder bestimmte Verkehrsteilnehmer von dieser Vorschrift ausgenommen werden, wird dies durch Zusatzschilder gemäss Anhang 1 Abschnitt H Absatz 4 angezeigt (Zusatzschilder H 5a, H 5bund H 6).13 5. Die in den Absätzen 3 und 4 angeführten Aufschriften sind in der Landessprache oder in einer oder mehreren der Landessprachen anzubringen und ausserdem, wenn die betreffende Vertragspartei es für nützlich erachtet, in anderen Sprachen, insbesondere in den amtlichen Sprachen der Vereinten Nationen.
Unter jedem Gefahrenwarnzeichen mit einem Symbol A 5, A 25, A 26 oder A 27 des Anhangs 1 Abschnitt A Unterabschnitt II Absätze 5, 25, 26 und 27 kann ein rechteckiges Schild angebracht sein, dessen längere Seite lotrecht steht und auf dem sich drei rote Schrägstreifen auf weissem oder gelbem Grund befinden; in diesem Fall sind bei etwa einem Drittel und bei etwa zwei Dritteln des Abstandes zwischen dem Zeichen und dem Bahnübergang zusätzliche Zeichen aufzustellen, die aus Schildern derselben Form bestehen und auf denen sich jeweils ein bzw. zwei rote Schrägstreifen auf weissem oder gelbem Grund befinden. Diese Zeichen können auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite wiederholt werden. Die in diesem Absatz angeführten Schilder sind in Anhang 1 Unterabschnitt II Abschnitt A Absatz 29 näher beschrieben.17 6. Wenn ein Gefahrenwarnzeichen benutzt wird, um eine Gefahr auf einem Strassenabschnitt von einer gewissen Länge anzuzeigen (zum Beispiel aufeinander folgende gefährliche Fahrbahnabschnitte in schlechtem Zustand), und wenn es für wünschenswert gehalten wird, die Länge dieses Abschnitts anzugeben, muss dieser Hinweis auf einem Zusatzschild H 2 des Anhangs 1 Abschnitt H, das diesem Abschnitt entsprechend anzubringen ist, gegeben werden.18
Die Vorankündigung des Zeichens B 2 erfolgt mit dem Zeichen B 1, das durch ein rechteckiges Schild mit dem Symbol «Halt» und mit einer Entfernungsangabe zum Zeichen B 2 ergänzt wird.21 7. Das Zeichen B 3 «Vorfahrtstrasse» wird verwendet, um den Benutzern einer Strasse anzuzeigen, dass an den Kreuzungen dieser Strasse mit anderen Strassen die Führer von Fahrzeugen, die auf diesen anderen Strassen verkehren oder aus diesen andern Strassen kommen, verpflichtet sind, den auf der genannten Strasse verkehrenden Fahrzeugen die Vorfahrt zu gewähren. Dieses Zeichen kann am Anfang der Strasse aufgestellt und nach jeder Kreuzung wiederholt werden; es kann überdies vor oder auf der Kreuzung aufgestellt werden. Wenn auf einer Strasse das Zeichen B 3 aufgestellt worden ist, muss das Zeichen B 4 «Ende der Vorfahrt» an der Stelle aufgestellt werden, an der die Strasse aufhört, Vorfahrt gegenüber den anderen Strassen zu haben. Das Zeichen B 4 kann ein- oder mehrmals vor der Stelle, an der die Vorfahrt endet, wiederholt werden; das oder die vor dieser Stelle aufgestellten Zeichen müssen dann mit einem Zusatzzeichen H 1 des Anhangs 1 Abschnitt H versehen sein.22 8. Wenn auf einer Strasse eine Kreuzung durch ein Gefahrenwarnzeichen mit einem der Symbole A 1923angekündigt wird oder wenn die Strasse an der Kreuzung eine entsprechend Absatz 7 durch Zeichen B 3 als solche angezeigte Vorfahrtstrasse ist, muss auf allen anderen Strassen an der Kreuzung ein Zeichen B 1 oder B 2 aufgestellt werden; die Zeichen B 1 oder B 2 müssen jedoch nicht aufgestellt werden auf Strassen, wie Fuss- und Feldwegen, wo die Führer selbst beim Fehlen dieser Zeichen an der Kreuzung die Vorfahrt gewähren müssen. Ein Zeichen B 2 ist nur aufzustellen, wenn die zuständigen Behörden es für nützlich erachten, die Führer zum Anhalten zu verpflichten, und zwar insbesondere wegen der schlechten Sicht auf die zu beiden Seiten der Kreuzung liegenden Abschnitte der Strasse.
Im Anhang 1 Abschnitt C werden die Verbots- oder Beschränkungszeichen beschrieben und ihre Bedeutung erklärt. In diesem Anhang werden auch die Zeichen beschrieben, die das Ende dieser Verbote oder Beschränkungen anzeigen.
Im Anhang 1 Abschnitt D werden die Gebotszeichen beschrieben und ihre Bedeutung erklärt.
2bis. Das Zeichen E 11awird bei Tunneln von mehr 1000 m Länge und in den gemäss innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen verwendet. Bei Tunneln von mehr als 1000 m Länge wird die Länge gemäss Anhang 1 Abschnitt H entweder im unteren Teil des Zeichens oder auf einem Zusatzschild H 2 angezeigt. Der Name des Tunnels kann gemäss Artikel 8, Absatz 3 dieses Übereinkommens angezeigt werden.29 3. Die Zeichen E 12a, E 12boder E 12cwerden an Fussgängerüberwegen aufgestellt, wenn die zuständigen Behörden sie für nützlich erachten. 4. Die besonderen Vorschriftzeichen werden unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 1 nur dort aufgestellt, wo die zuständigen Behörden sie für wichtig erachten. Sie können wiederholt werden; ein unter dem Zeichen angebrachtes Zusatzschild kann die Entfernung zwischen dem Zeichen und der bezeichneten Stelle anzeigen; diese Entfernung kann auch unten am Zeichen selbst angezeigt werden.
Die Vorwegweiser sind in einer solchen Entfernung von der Kreuzung aufzustellen, dass unter Berücksichtigung der Strassen- und Verkehrsverhältnisse, insbesondere der üblichen Geschwindigkeit der Fahrzeuge und der Entfernung, auf der diese Zeichen sichtbar sind, ihre Wirksamkeit bei Tag und bei Nacht am besten ist; diese Entfernung braucht in den Ortschaften etwa 50 m (55 Yards) nicht zu übersteigen, muss aber auf Autobahnen und Schnellverkehrsstrassen mindestens 500 m (550 Yards) betragen. Die Zeichen können wiederholt werden. Ein unter dem Zeichen angebrachtes Zusatzschild kann die Entfernung zwischen dem Zeichen und der Kreuzung angeben; diese Entfernung kann auch auf dem unteren Teil des Zeichens selbst angegeben werden.
Die Zeichen, die die Strassen mit Zahlen, Buchstaben oder einer Kombination von Zahlen und Buchstaben oder mit einem Namen bezeichnen, enthalten diese Angaben in einem Rechteck oder in einem wappenförmigen Rahmen. Die Vertragsparteien, die ein System der Strassenklassifizierung haben, können jedoch das Rechteck durch ein Klassifizierungssymbol ersetzen.
Die Ortstafeln können dazu verwendet werden, die Grenze zwischen zwei Ländern oder die Grenze zwischen zwei Verwaltungsbezirken desselben Landes oder eines Flusses, eines Gebirgspasses, einer landschaftlichen Sehenswürdigkeit und so weiter anzugeben. Diese Zeichen müssen von den Zeichen nach Art. 13bisAbsatz 2 völlig verschieden sein.
Die Bestätigungszeichen sollen, wenn die zuständigen Behörden es für notwendig erachten, die Richtung der Strasse bestätigen, zum Beispiel an der Ausfahrt aus grossen Ortschaften. Entsprechend Artikel 16 Absatz 1 tragen diese die Namen eines oder mehrerer Orte. Wenn Entfernungen angegeben werden, stehen die entsprechenden Zahlen nach dem Ortsnamen.
…33
3bisa) Die Vorschriften des Artikels 6 Absätze 1, 2 und 3 über die Strassenverkehrszeichen gelten für die Verkehrslichtzeichen mit Ausnahme derjenigen an Bahnübergängen.
ii) von weitem leicht zu sehen und beim Annähern leicht zu verstehen sind;
iii) auf dem Gebiet jeder Vertragspartei unter Berücksichtigung der Strassenkategorien genormt sind.34
4. Die in den Absätzen 2 und 3 angeführten Lichter des Drei- und Zwei- Farben-Systems müssen entweder senkrecht oder waagrecht angeordnet sein.
5. Wenn die Lichter senkrecht angeordnet sind, muss das rote Licht oben, wenn sie waagrecht angeordnet sind, muss es auf der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite angeordnet sein.
6. Bei dem Drei-Farben-System muss das gelbe Licht in der Mitte angeordnet sein.
7. Alle Lichter der in den Absätzen 2 und 3 angeführten Zeichen des Drei- und Zwei-Farben-Systems sowie die im Absatz 1 angeführten roten Blinklichter müssen rund sein.
8. Ein gelbes Blinklicht kann allein angebracht werden; ein solches Licht kann in den verkehrsschwachen Stunden auch die Lichter des Drei-Farben-Systems ersetzen.
9. Im Drei-Farben-System können das rote, das gelbe und das grüne Licht durch Pfeile derselben Farbe auf schwarzem Grund ersetzt werden. Bei Aufleuchten haben diese Pfeile dieselbe Bedeutung wie das Licht, das Verbot oder die Erlaubnis ist jedoch auf die von dem oder den Pfeilen angezeigte jeweilige Richtung beschränkt. Pfeile, die die Geradeausfahrt erlauben oder verbieten, haben eine nach oben gerichtete Spitze. Die Verwendung schwarzer Pfeile auf rotem, gelbem oder grünem Grund ist zulässig. Diese Pfeile haben dieselbe Bedeutung wie die oben genannten Pfeile.35
10. Befinden sich in einem Zeichen des Drei-Farben-Systems ein oder mehrere zusätzliche grüne Lichter mit einem oder mehreren Pfeilen, so bedeutet das Aufleuchten dieses oder dieser zusätzlichen Pfeile, dass die Fahrzeuge in der durch den Pfeil angegebenen Richtung oder in den durch die Pfeile angegebenen Richtungen weiterfahren dürfen, unabhängig davon, in welcher Phase sich das Drei-Farben-System zu dieser Zeit befindet; es bedeutet auch, dass die Führer von Fahrzeugen auf einem Fahrstreifen, der entweder dem Verkehr in der durch den Pfeil angezeigten Richtung vorbehalten ist oder den dieser Verkehr benutzen muss, in der angezeigten Richtung weiterfahren müssen, falls sie durch Stillstehen den Verkehr der hinter ihnen auf demselben Fahrstreifen befindlichen Fahrzeuge aufhalten und immer vorausgesetzt, dass sie die Fahrzeuge des Verkehrsstroms, in den sie sich einreihen, vorbeifahren lassen und Fussgänger nicht in Gefahr bringen. Diese zusätzlichen grünen Lichter sind vorzugsweise in gleicher Höhe wie das normale grüne Licht anzubringen.
11. a) Sind über den durch Längsmarkierungen gekennzeichneten Fahrstreifen einer Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen grüne oder rote Lichter angebracht, so bedeutet das rote Licht das Verbot, das grüne Licht die Erlaubnis, den Fahrstreifen, über dem es sich befindet, zu benutzen. Das so angebrachte rote Licht muss die Form von zwei gekreuzten Schrägbalken und das grüne Licht die Form eines Pfeils mit nach unten gerichteter Spitze haben. b) Wenn die zuständigen Behörden es für erforderlich halten, ein «Zwischen»- oder «Übergangs»-Zeichen für die Lichtzeichen einzuführen, soll dieses Zeichen die Form eines gelben oder weissen schräg nach unten gerichteten Pfeils haben oder zweier ähnlicher Pfeile, die jeweils nach der einen und der anderen Seite gerichtet sind; diese Pfeile dürfen blinken. Diese gelben oder weissen Pfeile bedeuten, dass der Fahrstreifen für den Verkehr gesperrt wird und dass die Verkehrsteilnehmer auf diesem Fahrstreifen auf den von dem Pfeil angezeigten Fahrstreifen wechseln müssen.36 12. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können vorsehen, dass an bestimmten Bahnübergängen ein mondweisses Blinklicht mit langsamer Blinkfolge aufzustellen ist, das die Erlaubnis zur Weiterfahrt anzeigt. 13. Sind die Verkehrslichtzeichen nur für Radfahrer bestimmt, so ist diese Beschränkung, wenn es nötig ist, um Verwechslungen zu vermeiden, durch die Silhouette eines Fahrrads auf dem Zeichen selbst oder durch ein Zeichen im Kleinformat anzuzeigen, das durch ein rechteckiges Schild ergänzt wird, auf dem ein Fahrrad dargestellt ist.
Die Fahrbahnmarkierungen (Strassenmarkierungen) werden, wenn es die zuständige Behörde für nötig erachtet, verwendet, um den Verkehr zu regeln oder die Verkehrsteilnehmer zu warnen oder zu leiten. Sie können entweder allein oder zusammen mit anderen Zeichen verwendet werden, um deren Bedeutung zu verstärken oder zu verdeutlichen.
Eine Längsmarkierung, die aus einer ununterbrochenen Linie auf der Fahrbahn besteht, bedeutet, dass es jedem Fahrzeug verboten ist, sie zu überqueren oder über ihr zu fahren, sowie, wenn die Markierung die beiden Fahrtrichtungen trennt, auf der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite dieser Markierung zu fahren. Eine aus zwei ununterbrochenen Linien bestehende Längsmarkierung hat dieselbe Bedeutung.
a) Eine Längsmarkierung, die aus einer unterbrochenen Linie auf der Fahrbahn besteht, bedeutet kein Verbot, sondern dient dazu, i) die Fahrstreifen zu begrenzen, um den Verkehr zu leiten, oder ii) eine ununterbrochene Linie und das durch diese angezeigte Verbot oder einen anderen Strassenabschnitt mit besonderer Gefahr anzukündigen. b) Das Verhältnis zwischen Strichabstand und Strichlänge muss bei den nach Buchstabe a Ziffer ii verwendeten unterbrochenen Linien deutlich geringer sein als bei den nach Buchstabe a Ziffer i. c)38 Doppelte, unterbrochene Linien können auch zur Begrenzung eines oder mehrerer Fahrstreifen benutzt werden, auf denen die Fahrtrichtung entsprechend Artikel 23 Absatz 11 umgekehrt werden kann.
Besteht eine Längsmarkierung auf der Fahrbahn aus einer ununterbrochenen neben einer unterbrochenen Linie, so müssen die Führer nur die auf ihrer Seite befindliche Linie berücksichtigen. Diese Bestimmung hindert die Führer, die in zulässiger Weise überholt haben, nicht, ihren vorgeschriebenen Platz auf der Fahrbahn wieder einzunehmen.
Keine Längsmarkierungen im Sinne dieses Artikels sind Längslinien, die die Fahrbahnränder abgrenzen, um sie besser sichtbar zu machen, oder die in Verbindung mit Querlinien Parkplätze auf der Fahrbahn abgrenzen oder die hinsichtlich Halten oder Parken ein Verbot oder Beschränkungen anzeigen.39
Es wird empfohlen, solche Markierungen mit rückstrahlenden Materialien zu versehen, insbesondere in Bereichen, in denen die Beleuchtung ungenügend ist.45
Anhang 2 enthält eine Zusammenstellung von Empfehlungen über Form und Ausgestaltung der Strassenmarkierungen.
Jede Vertragspartei hat für ihr gesamtes Hoheitsgebiet dieselbe Farbe oder dasselbe Farbensystem für die zur Kennzeichnung des Fahrbahnrandes verwendeten Lichter oder Rückstrahlvorrichtungen anzunehmen.
Im Verhältnis unter den Vertragsparteien hebt dieses Übereinkommen bei seinem Inkrafttreten das am 30. März 193149.in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Vereinheitlichung der Wegezeichen sowie das am 19. September 1949 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Protokoll über Strassenverkehrszeichen auf und ersetzt sie.
Ist dieses Übereinkommen ein Jahr in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen des Übereinkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags ist mit einer Begründung dem Generalsekretär mitzuteilen, der ihn an alle Vertragsparteien übermittelt. Diese können dem Generalsekretär binnen zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt dieser Übermittlung mitteilen, ob sie: a) die Änderung annehmen; oder b) die Änderung ablehnen; oder c) die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär übermittelt den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung auch allen anderen in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Staaten.
Wenn ein Änderungsvorschlag nicht nach Absatz 2 angenommen wurde und während der im Absatz 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist weniger als die Hälfte der Gesamtzahl der Vertragsparteien dem Generalsekretär notifizieren, dass sie den Vorschlag ablehnen, und wenn wenigstens ein Drittel der Gesamtzahl der Vertragsparteien, aber nicht weniger als zehn von ihm mitteilen, dass sie den Vorschlag annehmen oder dass sie die Einberufung einer Konferenz wünschen, um die Änderung zu prüfen, beruft der Generalsekretär eine Konferenz zur Prüfung der vorgeschlagenen Änderung oder jedes anderen Vorschlags ein, der ihm gegebenenfalls auf Grund von Absatz 4 vorgelegt wird.
Wenn nach Absatz 3 eine Konferenz einberufen wird, lädt der Generalsekretär alle in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Staaten dazu ein. Er bittet alle zur Konferenz eingeladenen Staaten, ihm spätestens sechs Monate vor deren Eröffnung alle Vorschläge zu unterbreiten, die sie ausser der vorgeschlagenen Änderung auf der Konferenz geprüft zu sehen wünschen, und übermittelt diese Vorschläge mindestens drei Monate vor der Eröffnung der Konferenz allen zur Konferenz eingeladenen Staaten.
Gilt der Änderungsvorschlag nach Absatz 2 als nicht angenommen, und sind die in Absatz 3 vorgeschriebenen Bedingungen für die Einberufung einer Konferenz nicht erfüllt, so gilt der Änderungsvorschlag als abgelehnt.
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Dieses Übereinkommen tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.
Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beilegen konnten, wird auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei, Massnahmen zu ergreifen, die sie für ihre innere oder äussere Sicherheit als notwendig erachtet und die mit der Charta der Vereinten Nationen vereinbar und auf die Erfordernisse der Lage beschränkt sind.
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich durch Artikel 44 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die eine solche Erklärung abgegeben hat, durch Artikel 44 nicht gebunden.
a) Jeder Staat muss bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation hinsichtlich der Anwendung dieses Übereinkommens erklären, i) welches der Muster Aaund Aber als Gefahrenwarnzeichen wählt (Art. 9 Abs. 1); und ii) welches der Muster B 2aund B 2ber als Haltzeichen wählt (Art. 10 Abs. 3). Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation seine Wahl ändern, indem er seine Erklärung durch eine andere ersetzt. b) Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation erklären, dass er für die Anwendung dieses Übereinkommens die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellt (Art. 1 Bst. l). Jeder Staat kann jederzeit danach seine Erklärung durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückziehen.
Die Erklärungen nach Absatz 2 werden sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder am Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens für den die Erklärung abgebenden Staat wirksam, wenn dieser Zeitpunkt später ist.
Andere Vorbehalte zu diesem Übereinkommen und seinen Anhängen als die nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie schriftlich erklärt und, wenn sie vor der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklärt wurden, in dieser Urkunde bestätigt werden. Der Generalsekretär teilt diese Vorbehalte allen in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Staaten mit.
Jede Vertragspartei, die nach den Absätzen 1 und 4 einen Vorbehalt gemacht oder eine Erklärung abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückziehen.
Jeder Vorbehalt nach Absatz 4
Ausser den nach den Artikeln 41 und 46 vorgesehenen Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär allen in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Staaten
Die Urschrift dieses Übereinkommens, hergestellt in einfacher Ausfertigung in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übersendet.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Wien am heutigen achten Tag des Monats November eintausendneunhundertachtundsechzig.(Es folgen die Unterschriften)
(1) «A»-Gefahrenwarnzeichen müssen dem Muster Aaoder dem Muster Abentsprechen, wie sie hier beschrieben und in Anhang 3 abgebildet sind, mit Ausnahme der Zeichen A 28 und A 29, die in Absatz 28 bzw. 29 beschrieben sind. Das Muster Aaist ein gleichseitiges Dreieck, dessen eine Seite waagrecht ist; die dieser Seite gegenüberliegende Spitze zeigt nach oben. Der Grund ist weiss oder gelb, der Rand ist rot. Das Modell Abist ein Quadrat, dessen eine Diagonale lotrecht steht; der Grund ist gelb und der Rand, der nur sehr schmal ist, schwarz. Die auf diesen Zeichen befindlichen Symbole sind, wenn nichts anderes angegeben, schwarz oder dunkelblau.
(2) Die Seitenlänge der Zeichen Aaim Normalformat beträgt etwa 0,90 m; die Seitenlänge der Zeichen Aaim Kleinformat soll nicht unter 0,60 m liegen. Die Seitenlänge der Zeichen Abim Normalformat beträgt etwa 0,60 m; die Seitenlänge der Zeichen Abim Kleinformat soll nicht unter 0,40 m liegen.
(3) Hinsichtlich der Wahl zwischen den Mustern Aaund Absiehe Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 1.
Um eine gefährliche Kurve oder eine Folge von gefährlichen Kurven anzuzeigen, ist je nach dem Fall eines der folgenden Symbole zu verwenden:
Um eine Fahrbahnverengung anzuzeigen, ist das Symbol A 4aoder ein Symbol, das die örtliche Gestaltung klarer zeigt, wie A 4b, zu verwenden.
Um anzuzeigen, dass die Strasse auf einen Kai oder zu einem Ufer führt, ist das Symbol A 6 zu verwenden.
Um einen Strassenabschnitt anzuzeigen, wo mit besonders glatter Fahrbahn zu rechnen ist, ist das Symbol A 9 zu verwenden.
Um einen Strassenabschnitt anzuzeigen, wo mit dem Wegschleudern von Splitt zu rechnen ist, ist das Zeichen Aamit dem Symbol A 10aund das Zeichen Abmit dem Symbol A 10bzu verwenden.
Um einen Strassenabschnitt anzuzeigen, wo sich eine Baustelle befindet, ist das Symbol A 16 zu verwenden.
Um eine Kreuzung mit Kreisverkehr anzuzeigen, ist das Symbol A 22 zu verwenden.
Falls der Verkehr an der Kreuzung durch Lichtzeichen geregelt wird, kann ergänzend oder anstelle der in den Absätzen 18 bis 21 beschriebenen Zeichen ein Zeichen Aaoder Abmit dem in Absatz 17 beschriebenen Symbol A 17 aufgestellt werden.
Um Bahnübergänge mit Schranken oder mit versetzt auf beiden Seiten des Bahnkörpers angebrachten Halbschranken anzuzeigen, ist das Symbol A 25 zu verwenden.
Um andere Bahnübergänge anzuzeigen, ist das Symbol A 26aoder A 26boder aber das Symbol A 27 je nach dem Fall zu verwenden.
Um anzuzeigen, dass die Strasse Strassenbahnschienen kreuzt, sofern es sich nicht um einen Bahnübergang nach Artikel 1 handelt, so kann das Symbol A 27 verwendet werden.
Anmerkung: Wenn es für erforderlich erachtet wird, vor Kreuzungen von Strassen und Schienenwegen zu warnen, wo der Schienenverkehr sehr langsam ist und der Strassenverkehr durch einen Bahnbediensteten geregelt wird, der die erforderlichen Handzeichen gibt, ist das in Absatz 32 beschriebene Zeichen A 32 zu verwenden.
Anmerkung: Wenn an einer Kreuzung von Strassen, von denen eine Vorfahrtstrasse ist, diese ihre Richtung ändert, kann unter den die Kreuzung anzeigenden Gefahrenwarnzeichen oder den an der Kreuzung aufgestellten Vorfahrtzeichen ein Zusatzschild H 8 angebracht werden, das auf einem Schema der Kreuzung den Verlauf der Vorfahrtstrasse zeigt.
ii) Das Muster B 2bist rund mit weissem oder gelbem Grund und rotem Rand; es enthält das Zeichen B 1 ohne Aufschrift und im oberen Teil in grossen schwarzen oder dunkelblauen Buchstaben das englische Wort «Stop» oder das entsprechende Wort in der Sprache des betreffenden Staates.
b) Die Höhe des Zeichens B 2aim Normalformat und der Durchmesser des Zeichens B 2bim Normalformat betragen etwa 0,90 m; bei Zeichen im Kleinformat sollen sie nicht unter 0,60 m liegen.
c) Hinsichtlich der Wahl zwischen den Mustern B 2aund B 2bsiehe Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 3.
Das Zeichen «Ende der Vorfahrt» ist das Zeichen B 4. Es ist das Zeichen B 3 mit einem zusätzlichen schwarzen oder grauen Mittelstreifen, der zu der linken unteren und der rechten oberen Seite senkrecht steht oder eine Reihe von schwarzen oder grauen Parallelstrichen, die einen Streifen der vorgenannten Art bilden.
1. Die Verbots- oder Beschränkungszeichen sind rund; ihr Durchmesser beträgt mindestens 0,60 m ausserhalb von Ortschaften und in Ortschaften mindestens 0,40 m oder 0,20 m bei Zeichen, die das Halten oder Parken verbieten oder beschränken.
2. Sofern nicht bei den einzelnen Zeichen etwas anderes angegeben ist, haben die Verbots- oder Beschränkungszeichen einen weissen oder gelben Grund – bei den Zeichen, die das Halten oder Parken verbieten oder beschränken, ist der Grund blau – und einen breiten roten Rand; die Symbole sowie etwaige Aufschriften sind schwarz oder dunkelblau; etwaige Schrägbalken sind rot und verlaufen von links oben nach rechts unten.
C 3a «Einfahrt verboten für Kraftfahrzeuge ausser zweirädrigen Krafträdern ohne Beiwagen»
C 3b «Einfahrt verboten für Krafträder»
C 3c «Einfahrt verboten für Fahrräder»
C 3d «Einfahrt verboten für Motorfahrräder»
C 3e «Einfahrt verboten für Lastkraftwagen»
Die Angabe einer Masse in Tonnen entweder in heller Schrift auf der Silhouette des Fahrzeugs oder nach Artikel 8 Absatz 4 auf einem Zusatzschild unter dem Zeichen C 3ebedeutet, dass das Verbot nur die Fahrzeuge oder die miteinander verbundenen Fahrzeuge betrifft, deren höchste zulässige Gesamtmasse zusammengenommen die angegebene Masse übersteigt.
C 3f «Einfahrt verboten für Kraftfahrzeuge mit Anhängern ausser Sattelanhängern oder einachsigen Anhängern»
Die Angabe einer Masse in Tonnen entweder in heller Schrift auf der Silhouette des Anhängers oder nach Artikel 8 Absatz 4 auf einem Zusatzschild unter dem Zeichen C 3fbedeutet, dass das Verbot nur die Anhänger betrifft, deren höchste zulässige Gesamtmasse die angegebene Masse übersteigt. Die Vertragsparteien können, falls erforderlich, in dem Symbol die Silhouette des hinteren Teils des Lastkraftwagens durch diejenige des hinteren Teils eines Personenkraftwagens und die Silhouette des dargestellten Anhängers durch diejenige eines Personenkraftwagen-Anhängers ersetzen.
C 3g «Einfahrt verboten für Kraftfahrzeuge mit Anhänger»
Die Angabe einer Masse in Tonnen entweder in heller Schrift auf der Silhouette des Anhängers oder nach Artikel 8 Absatz 4 auf einem Zusatzschild unter dem Zeichen C 3gbedeutet, dass das Verbot nur die Anhänger betrifft, deren höchste zulässige Gesamtmasse diese Angabe übersteigt.
C 3h «Einfahrt verboten für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern»
Um ein Einfahrtverbot für Fahrzeuge mit bestimmten gefährlichen Gütern anzuzeigen, kann das Zeichen C 3h, erforderlichenfalls mit einem Zusatzschild, verwendet werden. Die Angaben auf diesem Zusatzschild weisen darauf hin, dass das Verbot nur für die Beförderung der in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten gefährlichen Güter gilt.
C 3i «Zutritt für Fussgänger verboten»
C 3j «Einfahrt verboten für Gespannfahrzeuge»
C 3k «Einfahrt verboten für Handwagen»
C 3l «Einfahrt verboten für landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge»
Anmerkung: Die Vertragsparteien können auf den Zeichen C 3abis C 3lden roten Schrägbalken, der von links oben nach rechts unten läuft, weglassen oder, wenn dies die Sichtbarkeit und das Verständnis des Symbols nicht beeinträchtigt, davon absehen, den Schrägbalken am Symbol zu unterbrechen.
d) Um anzuzeigen, dass das Verbot mehrere Arten von Fahrzeugen oder von Verkehrsteilnehmern betrifft, kann entweder für jedes Verbot ein besonderes Verbotszeichen verwendet werden oder aber ein einziges Verbotszeichen, das die Silhouetten der verschiedenen Fahrzeuge oder Verkehrsteilnehmer zeigt, deren Verkehr verboten ist. Die Zeichen C 4a«Einfahrt verboten für Kraftfahrzeuge» und C 4b«Einfahrt verboten für Kraftfahrzeuge und Gespannfahrzeuge» sind Beispiele solcher Zeichen.
Ausserhalb von Ortschaften darf kein Zeichen, das mehr als zwei Silhouetten enthält, und innerhalb von Ortschaften keines, das mehr als drei Silhouetten enthält, aufgestellt werden.
e) Um das Verbot der Einfahrt für Fahrzeuge anzuzeigen, deren Masse oder Abmessungen bestimmte Grenzen überschreiten, sind folgende Zeichen zu verwenden. C 5 «Einfahrt verboten für Fahrzeuge, deren Breite … m übersteigt»
C 6 «Einfahrt verboten für Fahrzeuge, deren Höhe … m übersteigt»
C 7 «Einfahrt verboten für Fahrzeuge, deren Gesamtmasse … t übersteigt»
C 8 «Einfahrt verboten für Fahrzeuge, deren Achslast … t übersteigt»
C 9 «Einfahrt verboten für Fahrzeuge oder miteinander verbundene Fahrzeuge, deren Länge . m übersteigt»
f) Um anzuzeigen, dass Fahrzeuge hintereinander nicht unter dem auf dem Zeichen angegebenen Abstand fahren dürfen, ist das Zeichen C 10 «Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand von … Metern» zu verwenden.
Um anzuzeigen, dass das Abbiegen (nach rechts oder nach links je nach der Pfeilrichtung) verboten ist, ist das Zeichen C 11a«Abbiegen nach links verboten» oder das Zeichen C 11b«Abbiegen nach rechts verboten» zu verwenden.
a) Um anzuzeigen, dass es unbeschadet der für das Überholen geltenden allgemeinen Vorschriften verboten ist, die auf der Strasse fahrenden Kraftfahrzeuge ausser zweirädrigen Motorfahrrädern oder zweirädrigen Krafträdern ohne Beiwagen zu überholen, ist das Zeichen C 13a«Überholverbot» zu verwenden. Es gibt zwei Muster dieses Zeichens: C 13aaund C 13ab. b) Um anzuzeigen, dass das Überholen nur für Lastkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t verboten ist, ist das Zeichen C 13b«Überholen für Lastkraftwagen verboten» zu verwenden. Es gibt zwei Muster dieses Zeichens: C 13baund C 13bb. Eine Aufschrift nach Artikel 8 Absatz 4 auf einem Zusatzschild unter dem Zeichen kann eine andere höchste zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs angeben, bei deren Überschreitung das Verbot gilt.
Um anzuzeigen, dass es ausser zur Verhütung eines Unfalles verboten ist, die Vorrichtung zum Abgeben akustischer Warnzeichen zu betätigen, ist das Zeichen C 15 «Hupverbot» zu verwenden. Wenn dieses Zeichen nicht am Beginn einer Ortschaft bei der Ortstafel oder kurz danach angebracht ist, muss es durch ein Zusatzschild entsprechend Muster H 2 des Anhangs H ergänzt werden, das die Strecke angibt, auf der das Verbot gilt. Es wird empfohlen, dieses Zeichen am Beginn von Ortschaften nicht aufzustellen, wenn ein Verbot für alle Ortschaften gilt, und stattdessen vorzusehen, dass die Ortstafel den Verkehrsteilnehmern anzeigt, dass von hier an die in diesem Land für Ortschaften anwendbaren Verkehrsvorschriften gelten.
a) i) Um die Stellen anzuzeigen, wo das Parken verboten ist, ist das Zeichen C 18 «Parken verboten» zu verwenden; um die Stellen anzuzeigen, wo das Halten und das Parken verboten sind, ist das Zeichen C 19 «Halten und Parken verboten» zu verwenden. ii) Das Zeichen C 18 kann ersetzt werden durch ein rundes Zeichen mit rotem Rand und rotem Schrägbalken, das in Schwarz auf weissem oder gelbem Grund das in dem einzelnen Staat übliche Symbol für das Parken trägt. iii) Aufschriften auf einem Zusatzschild unter dem Zeichen können den Geltungsbereich des Verbotes beschränken, indem sie je nach dem angeben: die Tage der Woche oder des Monats oder die Tagesstunden, während derer das Verbot gilt; die Dauer, über die hinaus das Zeichen C 18 das Parken verbietet, oder die Dauer, über die hinaus das Zeichen C 19 das Halten und das Parken verbietet; die Ausnahmen für bestimmte Arten von Verkehrsteilnehmern. iv) Die Dauer, über die hinaus das Parken oder Halten verboten ist, kann statt auf einem Zusatzschild im unteren Teil des roten Randes des Zeichens angegeben werden. b) i) Wenn das Parken abwechselnd nur auf der einen und auf der anderen Strassenseite zulässig ist, sind anstelle des Zeichens C 18 die Zeichen C 20aund C 20b«Wechselseitiges Parkverbot» zu verwenden. ii) Das Parkverbot gilt auf der Seite des Zeichens C 20aan den Tagen mit ungeradem Datum und auf der Seite des Zeichens C 20ban den Tagen mit geradem Datum, wobei der Zeitpunkt des Seitenwechsels durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt wird und nicht unbedingt Mitternacht zu sein braucht. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können auch festlegen, dass der Seitenwechsel in anderen Zeitabschnitten erfolgt als nach einem Tag; die Ziffern I und II auf dem Zeichen sind dann zu ersetzen durch die Angabe der anderen Zeitabschnitte, z. B. 1–15 und 16–31 bei einem Seitenwechsel am 1. und am 16. jedes Monats. iii) Das Zeichen C 18 kann auch von den Staaten verwendet werden, die nach Artikel 8 Absatz 4 nicht die durch zusätzliche Aufschriften ergänzten Zeichen C 19, C 20aund C 20bannehmen. c) i) Ausser in Sonderfällen werden die Zeichen in der Weise aufgestellt, dass die runde Scheibe senkrecht zur Strassenachse oder im Verhältnis zu der zu dieser Achse senkrechten Ebene etwas geneigt ist. ii) Alle Parkverbote und -beschränkungen gelten nur auf der Fahrbahnseite, auf der die Zeichen angebracht sind. iii) Die Verbote und Beschränkungen gelten von dem Zeichen an bis zu der nächsten Einmündung einer Strasse, es sei denn, dass etwas anderes angezeigt ist – entweder auf einem Zusatzschild H 2 des Abschnitts H, das die Länge der Verbotsstrecke angibt, – oder nach der Vorschrift unter Buchstabe c) Ziffer v). iv) Unter dem Zeichen, das dort aufgestellt ist, wo das Verbot beginnt, kann ein in Abschnitt H dargestelltes Zusatzschild H 3aoder H 4aangebracht werden. Unter den Zeichen, die das Verbot wiederholen, kann ein in Abschnitt H dargestelltes Zusatzschild H 3boder H 4bangebracht werden. Dort, wo das Verbot endet, kann ein weiteres Verbotszeichen aufgestellt werden, das durch ein in Abschnitt H dargestelltes Zusatzschild H 3coder H 4cergänzt wird. Die Schilder H 3 werden parallel und die Schilder H 4 senkrecht zur Strassenachse angebracht. Wenn auf den Schildern H 3 Entfernungen angegeben sind, bezeichnen sie die Verbotsstrecke in Pfeilrichtung. v) Wenn das Verbot vor der nächsten Einmündung einer Strasse endet, ist das Zeichen mit dem unter Buchstabe c) Ziffer iv) beschriebenen Zusatzschild für das Verbotsende aufzustellen. Wenn jedoch das Verbot nur auf einer kurzen Strecke gilt, kann nur ein einziges Zeichen aufgestellt werden, das – im roten Kreis die Länge der Strecke angibt, auf der es gilt, oder – ein Zusatzschild nach Muster H 3 trägt. vi) Wo Parkuhren aufgestellt sind, zeigt dies an, dass das Parken nur gegen Bezahlung erlaubt und auf die Laufzeit des Uhrwerks beschränkt ist.
1. Die Gebotszeichen sind rund mit Ausnahme des in Unterabschnitt II Absatz 10 dieses Abschnitts beschriebenen Zeichens D 10, das rechteckig ist; ihr Durchmesser beträgt mindestens 0,60 m ausserhalb von Ortschaften und mindestens 0,40 m innerhalb von Ortschaften. Jedoch können Zeichen, deren Durchmesser mindestens 0,30 m beträgt, mit Lichtzeichen verbunden oder an Pfosten auf Verkehrsinseln angebracht werden.
2. Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind die Zeichen blau, die Symbole weiss oder von heller Farbe oder aber die Zeichen sind weiss mit schmalem rotem Rand und die Symbole schwarz.
Um die für Fahrzeuge vorgeschriebene Fahrtrichtung oder die Fahrtrichtungen, die die Fahrzeuge ausschliesslich einschlagen dürfen, anzuzeigen, ist die Ausführung D 1ades Zeichens D 1 «Vorgeschriebene Fahrtrichtung» zu verwenden, in welcher der Pfeil oder die Pfeile in die entsprechenden Richtungen weisen. Jedoch kann anstelle des Zeichens D 1aabweichend von Unterabschnitt I das Zeichen D 1bverwendet werden. Das Zeichen D 1bist schwarz mit schmalem weissem Rand und enthält ein weisses Symbol.
Das abweichend von Artikel 6 Absatz 1 auf einer Verkehrsinsel oder vor einem Hindernis auf der Fahrbahn angebrachte Zeichen D 2 «Vorgeschriebene Seite für das Vorbeifahren» zeigt an, dass die Fahrzeuge auf der durch den Pfeil bezeichneten Seite der Verkehrsinsel oder des Hindernisses vorbeifahren müssen.
Das Zeichen D 3 «Kreisverkehr» zeigt den Führern an, dass sie im Kreisverkehr die durch die Pfeile angegebene Fahrtrichtung einschlagen müssen. Ist der Kreisverkehr durch das Zeichen D 3 in Verbindung mit Zeichen B 1 oder B 2 angezeigt, hat der Führer auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt.
Das Zeichen D 4 «Radweg» zeigt den Radfahrern an, dass der Weg, an dessen Beginn es aufgestellt ist, ihnen vorbehalten ist, und den anderen Verkehrsteilnehmern, dass sie diesen Weg nicht benutzen dürfen. Radfahrer müssen den Weg benutzen, wenn er längs einer Fahrbahn, eines Gehwegs oder eines Reitwegs in derselben Richtung verläuft. Die Führer von Motorfahrrädern müssen den Radweg jedoch unter denselben Bedingungen ebenfalls benutzen, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften es vorschreiben oder wenn es durch ein Zusatzschild mit einer Aufschrift oder mit dem Symbol des Zeichens C 3dangezeigt wird.
Das Zeichen D 5 «Gehweg» zeigt den Fussgängern an, dass der Weg, an dessen Beginn es aufgestellt ist, ihnen vorbehalten ist, und den anderen Verkehrsteilnehmern, dass sie ihn nicht benutzen dürfen. Die Fussgänger müssen den Weg benutzen, wenn dieser längs einer Fahrbahn, eines Radwegs oder eines Reitwegs in derselben Richtung verläuft.
Das Zeichen D 6 «Reitweg» zeigt den Reitern an, dass der Weg, an dessen Beginn es aufgestellt ist, ihnen vorbehalten ist, und den anderen Verkehrsteilnehmern, dass sie ihn nicht benutzen dürfen. Die Reiter müssen den Weg benutzen, wenn dieser längs einer Fahrbahn, eines Radwegs oder eines Gehwegs in derselben Richtung verläuft.
Das Zeichen D 7 «Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit» zeigt an, dass die Fahrzeuge, die auf der Strasse fahren, an deren Beginn es aufgestellt ist, mindestens mit der angegebenen Geschwindigkeit fahren müssen; die Zahl in dem Zeichen bezeichnet die Geschwindigkeit in der in dem Land für die Geschwindigkeit der Fahrzeuge üblicherweise verwendeten Masseinheit. Nach der Geschwindigkeitszahl kann «km» (Kilometer) oder «M» (Meilen) hinzugefügt werden.
Das Zeichen D 8 «Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit» zeigt das Ende der durch das Zeichen D 7 vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit an. Das Zeichen D 8 entspricht dem Zeichen D 7, jedoch mit einem roten Schrägbalken von oben rechts nach unten links.
Das Zeichen D 9 «Schneeketten vorgeschrieben» zeigt an, dass die Fahrzeuge, die auf der Strasse fahren, an deren Beginn es aufgestellt ist, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern haben müssen.
Die Zeichen D 10a, D 10bund D 10czeigen die Richtung an, die die Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern einschlagen müssen.
Die Zeichen D 11aund D 11bsind Beispiele für die Kombination der Zeichen D 4 und D 5
Die besonderen Vorschriftzeichen sind im Allgemeinen quadratisch oder rechteckig mit blauem Grund und einem hellen Symbol oder einer hellen Aufschrift oder mit hellem Grund und einem dunklen Symbol oder einer dunklen Aufschrift.
Die nachstehend genannten Zeichen weisen auf eine Vorschrift oder eine Gefahr hin, die auf einer mehrstreifigen Fahrbahn für eine Verkehrsrichtung nur für einen oder mehrere durch Längsmarkierung bezeichnete Fahrstreifen gelten. Sie können auch die dem Gegenverkehr zugewiesenen Fahrstreifen anzeigen. Das Vorschrift- oder Gefahrenzeichen muss auf jedem Pfeil dargestellt sein, für den es gilt.
i) E 1a«Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit auf verschiedenen Fahrstreifen». ii) E 1b«Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit auf einem Fahrstreifen». Dieses Zeichen kann auch verwendet werden, um anzuzeigen, dass der Fahrstreifen langsamen Fahrzeugen zugewiesen ist. iii) E 1c«Verschiedene Geschwindigkeiten auf verschiedenen Fahrstreifen». Die Kreisumrandung muss rot und die Ziffern müssen schwarz sein.
Die Zeichen E 2aund E 2bsind Beispiele für Zeichen, die Sonderfahrstreifen für Linienbusse entsprechend Artikel 26bisAbsatz 2 anzeigen.
a) Zwei verschiedene Zeichen «Einbahn» können angebracht werden, wo es notwendig ist, anzuzeigen, dass eine Strasse oder Fahrbahn nur für den Einbahnverkehr vorgesehen ist, nämlich durch i) das etwa senkrecht zur Fahrbahnachse aufgestellte Zeichen E 3a; das Schild ist quadratisch oder ii) das nahezu parallel zur Fahrbahnachse aufgestellte Zeichen E 3b; das Schild ist ein lang gestrecktes waagrecht liegendes Rechteck. Das Wort «Einbahn» kann auf dem Pfeil des Zeichens E 3bin der Landessprache oder einer der Landessprachen erscheinen. b) Die Zeichen E 3aund E 3bkönnen aufgestellt werden unabhängig von Verbots- oder Gebotszeichen vor der Strasseneinfahrt.
Beispiel eines Zeichens für das Einordnen vor Kreuzungen auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen: E 4.
Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 können diese Zeichen auf der Rückseite der Tafeln angebracht werden, die den Beginn der Ortschaft anzeigen.
c) Die in diesem Absatz genannten Zeichen werden entsprechend Artikel 13bisAbsatz 2 verwendet.
a) Beginn der Zone i) Um anzuzeigen, dass ein Zeichen für sämtliche innerhalb einer Zone gelegenen Strassen gilt (Zonengeltung), wird das Zeichen auf einem rechteckigen Schild mit hellem Grund dargestellt. Das Wort «Zone» oder das entsprechende Wort in der Sprache des betreffenden Staates kann auf dem Hinweis über oder unter dem Zeichen erscheinen. Besondere zu den vom Zeichen angezeigten Beschränkungen, Verboten oder Geboten können auf dem Schild unter dem Zeichen oder auf einem Zusatzschild gegeben werden. Die Zeichen, die für sämtliche innerhalb einer Zone gelegenen Strassen gelten (Zonengeltung), werden an sämtlichen Zufahrtstrassen zu der betreffenden Zone aufgestellt. Die Zone sollte vorzugsweise nur Strassen mit gleichen Merkmalen aufweisen. ii) Die Zeichen E 9a, E 9b, E 9cund E 9dsind Beispiele von Zeichen, die für sämtliche Strassen innerhalb einer Zone gelten (Zonengeltung): E 9a– Parkverbotszone; E 9b– Zone mit zeitlich beschränktem Parkverbot; E 9c– Parkzone; E 9d– Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit. b) Ende der Zone i) Um die Ausfahrt aus einer mit einem Zeichen mit Zonengeltung gekennzeichneten Zone anzukündigen, wird dasselbe Zeichen wie an der Einfahrt in diese Zone dargestellt; in diesem Fall ist das Zeichen jedoch grau auf einem rechteckigen Schild mit hellem Grund. Ein schwarzes oder dunkelgraues diagonal verlaufendes Band oder eine Reihe von schwarzen oder grauen parallelen Linien, die ein solches Band bilden, überlagern das Schild von rechts oben nach links unten. Zeichen, die das Ende einer Zone anzeigen, werden an sämtlichen Strassen aufgestellt, die zum Verlassen dieser Zone benutzt werden können. ii) Die Zeichen E 10a, E 10b, E 10cund E 10dsind Beispiele von Zeichen, die das Ende einer Zone anzeigen, in der ein Verkehrszeichen für sämtliche Strassen gilt (Zonengeltung): E 10a– Ende der Parkverbotszone; E 10b– Ende der Zone mit zeitlich beschränktem Parkverbot; E 10c– Ende der Parkzone; E 10d– Ende der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit.
Die Zeichen E 14bund E 14csind Beispiele für die Bezeichnung eines Parkplatzes, der ganz besonders für Fahrzeuge bestimmt ist, deren Führer ein öffentliches Beförderungsmittel benutzen wollen.
E 15 «Omnibushaltestelle» und E 16 «Strassenbahnhaltestelle».
Das Zeichen E 17 «Nothaltebucht» zeigt eine Stelle an, die Führer ausschliesslich im Not- oder Gefahrenfall zum Halten oder Parken benutzen dürfen. Ist diese Haltbucht mit einem Notfalltelefon und/oder einem Feuerlöscher ausgestattet, trägt das Zeichen entweder im unteren Teil oder auf einem unter dem Zeichen angebrachten rechteckigen Schild das Symbol F 14 und/oder F 15. Es gibt zwei Muster dieses Zeichens: E 17aund E 17b.
1. Die Zeichen «F» haben einen blauen oder grünen Grund; sie tragen ein weisses oder gelbes Rechteck, in dem sich das Symbol befindet.
2. In dem blauen oder grünen unteren Teil des Zeichens kann in weisser Schrift die Entfernung angegeben sein, in der sich die angezeigte Einrichtung oder die Einfahrt zu der dort hinführenden Strasse befindet; das Zeichen mit dem Symbol F 5 kann in gleicher Weise auch die Aufschrift «Hotel» oder «Motel» tragen. Die Zeichen können auch an der Einfahrt zu der zu der Einrichtung führenden Strasse aufgestellt werden und tragen dann in dem blauen oder grünen unteren Teil einen weissen Richtungspfeil. Das Symbol ist schwarz oder dunkelblau; nur die Symbole F 1a, F 1b, F 1cund F 15 sind rot. Das Symbol F 14 darf rot sein.
Die in den einzelnen Staaten üblichen Symbole für Hilfsposten sind zu verwenden. Die Symbole sind rot. Beispiele dieser Symbole sind: F 1a, F 1bund F 1c.
F 2 «Pannenhilfe»
F 3 «Fernsprecher»
F 4 «Tankstelle»
F 5 «Hotel» oder «Motel»
F 6 «Gasthaus»
F 7 «Erfrischungen»
F 8 «Rastplatz»
F 9 «Ausgangspunkt für Fusswanderungen»
F 10 «Zeltplatz»
F 11 «Wohnwagenplatz»
F 12 «Zelt- und Wohnwagenplatz»
F 13 «Jugendherberge»
F 14 «Notfalltelefon»
F 15 «Feuerlöscher»
1. Die Hinweiszeichen sind in der Regel rechteckig; jedoch können die Wegweiser die Form eines lang gestreckten waagrecht liegenden Rechtecks haben, das in einer Pfeilspitze endet.
2. Die Hinweiszeichen enthalten Symbole oder Aufschriften in Weiss oder in heller Farbe auf dunklem Grund oder aber dunkle Symbole oder Aufschriften auf weissem oder hellem Grund. Rot darf nur ausnahmsweise verwendet werden und niemals vorherrschen.
3. Die Wegweiser und Vorwegweiser für Autobahnen und Autobahnen gleichgestellten Strassen haben weisse Symbole oder Aufschriften auf blauem oder grünem Grund. Auf diesen Zeichen können die in den Zeichen E 5aund E 6averwendeten Symbole in verkleinertem Massstab dargestellt werden.
4. Die Zeichen, die auf einen zeitlich begrenzten Zustand hinweisen, wie z. B. auf eine Baustelle oder eine Umleitung, können einen orangefarbigen oder gelben Grund mit schwarzen Symbolen oder Aufschriften haben.
5. Es wird empfohlen, auf den Zeichen G 1, G 4, G 5, G 6 und G 10 den Namen der angezeigten Ortschaft in der Sprache des Landes oder des Landesteils, in dem sich die Ortschaft befindet, anzuzeigen.
Beispiele für Vorwegweiser: G 1a, G 1bund G 1c.
Anmerkung: Es ist möglich, auf den Vorwegweisern G 1 die Darstellung weiterer Zeichen vorzusehen, die die Verkehrsteilnehmer über Besonderheiten der Wegstrecke oder der Verkehrsführung informieren (z. B. Zeichen A 2, A 5, C 3e, C 6, E 5a, F 2).
1. Beispiele von Zeichen, die auf einen Ort hinweisen: G 4a, G 4b, G 4cund G 5.
2. Beispiele von Zeichen, die auf einen Flugplatz hinweisen: G 6a, G 6bund G 6c.
3. Zeichen G 7, das auf einen Zeltplatz hinweist.
4. Zeichen G 8, das auf eine Jugendherberge hinweist.
5. Beispiele von Zeichen, die auf einen Parkplatz hinweisen, der besonders für Fahrzeuge bestimmt ist, deren Führer öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen: G 9aund G 9b. Die Merkmale des öffentlichen Verkehrsmittels können durch eine Benennung oder durch ein Symbol angezeigt werden.
Anmerkung: Es ist möglich, auf den Wegweisern G 4, G 5 und G 6 die Darstellung weiterer Zeichen vorzusehen, die die Verkehrsteilnehmer über die Besonderheiten der Wegstrecke oder der Verkehrsbedingungen unterrichten (z. B. Zeichen A 2, A 5, C 3e, C 6, E 5a, F 2).
Beispiel eines Bestätigungszeichens: G 10.
Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 kann dieses Zeichen auf der Rückseite eines anderen für den Gegenverkehr bestimmten Zeichens angebracht werden.
Zeichen wie G 11a, G 11bund G 11cwerden verwendet, um den Führern die Anzahl und Verkehrsrichtung der Fahrstreifen anzuzeigen. Sie müssen ebenso viele Pfeile aufweisen, wie Fahrstreifen einer Verkehrsrichtung zugewiesen sind; sie können auch die dem Gegenverkehr zugewiesenen Fahrstreifen anzeigen.
Zeichen wie G 12aund G 12bzeigen den Führern die Sperrung eines Fahrstreifens an.
Das an der Einfahrt zu einer Strasse aufgestellte Zeichen G 13 «Sackgasse» zeigt an, dass die Strasse nicht weiterführt.
Das Zeichen G 14 «Allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzungen» wird insbesondere in der Nähe der Staatsgrenzen verwendet, um die in einem Staat oder in einem seiner Landesteile geltenden allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzungen anzuzeigen. Der Name oder das Unterscheidungszeichen des Staates, wenn möglich ergänzt durch das Hoheitszeichen, steht oben auf dem Zeichen. Das Zeichen zeigt die in dem Staat bestehenden allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzungen in folgender Reihenfolge an: 1) innerorts, 2) ausserorts, 3) auf Autobahnen. Gegebenenfalls kann das Symbol des Zeichens E 6a«Kraftfahrstrasse» verwendet werden, um die allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Kraftfahrstrassen anzuzeigen.
Der Rand des Zeichens und sein oberer Teil sind blau; der Name des Landes und der Grund der drei Felder sind weiss. Die in dem oberen und dem mittleren Feld verwendeten Symbole sind schwarz und das Symbol in dem mittleren Feld trägt einen roten Schrägbalken.
a) Das Zeichen G 15 «Strassenzustand» ist zu verwenden, um anzuzeigen, ob eine Gebirgsstrasse, namentlich an einem Passübergang, offen oder geschlossen ist; es wird an der Einfahrt zu der Strasse oder den Strassen, die zu dem betreffenden Strassenabschnitt führen, aufgestellt. Der Name des Strassenabschnittes oder des Passes steht auf dem Schild in weisser Schrift. In dem abgebildeten Zeichen ist der Name «Furka» als Beispiel angegeben. Die Schilder 1, 2 und 3 sind auswechselbar. b) Wenn der Strassenabschnitt geschlossen ist, ist das Schild 1 rot und trägt die Aufschrift «Geschlossen»; wenn der Strassenabschnitt offen ist, ist es grün und trägt die Aufschrift «Offen». Die Aufschriften sind weiss und vorzugsweise mehrsprachig. c) Die Schilder 2 und 3 tragen schwarze Aufschriften und schwarze Symbole auf weissem Grund. Wenn der Strassenabschnitt offen ist, befinden sich auf dem Schild 3 keine Angaben; das Schild 2 enthält je nach dem Zustand der Strasse entweder keine Angabe oder das Zeichen D 9 «Schneeketten vorgeschrieben» oder in Schwarz das Symbol G 16 «Schneeketten oder Schneereifen empfohlen». Wenn der Strassenabschnitt geschlossen ist, befindet sich auf dem Schild 3 der Name des Ortes, bis zu dem die Strasse offen ist; das Schild 2 trägt je nach dem Zustand der Strasse entweder die Aufschrift «Offen bis» oder das Symbol G 16 oder das Zeichen D 9.
Das Zeichen G 17 «Richtgeschwindigkeit» wird verwendet, um anzuzeigen, welche Geschwindigkeit empfohlen wird, wenn die Umstände dies zulassen und wenn der Verkehrsteilnehmer nicht auf Grund der Fahrzeugart eine geringere Geschwindigkeit beachten muss. Die Zahl oder die Zahlenfolge in dem Zeichen bezeichnet die Geschwindigkeit in der in dem Land für die Geschwindigkeit der Fahrzeuge üblicherweise verwendeten Masseinheit. Diese Masseinheit kann auf dem Zeichen näher bezeichnet werden.
G 18 «Für den Schwerverkehr empfohlene Strecke»
Das Zeichen G 19 «Notfallspur» wird verwendet, um in einer starken Gefällstrecke eine Notfallspur anzuzeigen. Dieses Zeichen, versehen mit einem Schild, auf dem die Entfernung zur Notfallspur angegeben ist, sollte zusammen mit einem Zeichen A 2 am Gipfelpunkt des Gefälles, dort wo der Gefahrenbereich beginnt, und an der Einfahrt zur Notfallspur aufgestellt werden. Je nach Länge der Gefällstrecke sollte das Zeichen erforderlichenfalls wiederholt werden, auch hier mit einem Schild, das die Entfernung angibt.
Das Symbol kann die tatsächliche Lage der Notfallspur im Verhältnis zur betreffenden Strasse darstellen.
Die Zeichen G 22a, G 22bund G 22csind Beispiele von Vorwegweisern, die eine Autobahnausfahrt anzeigen. Diese Zeichen zeigen die Entfernung bis zur Autobahnausfahrt entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften; Zeichen mit einem und zwei Schrägstreifen werden auf einem Drittel beziehungsweise zwei Dritteln der Entfernung zwischen dem Zeichen mit drei Schrägbalken und der Autobahnausfahrt aufgestellt.
1. Diese Schilder haben entweder einen weissen oder gelben Grund mit schmalem schwarzem, dunkelblauem oder rotem Rand, wobei die Entfernung oder die Streckenlänge oder das Symbol in Schwarz oder Dunkelblau angegeben ist; oder sie haben einen schwarzen oder dunkelblauen Grund mit schmalem weissem, gelbem oder rotem Rand, wobei die Entfernung oder die Streckenlänge in Weiss oder Gelb angegeben ist.
2. a) Die Zusatzschilder H 1 geben die Entfernung zwischen dem Zeichen und dem Beginn des gefährlichen Strassenabschnittes oder der Zone an, in der die Regelung gilt.
3. Die Zusatzschilder H 3 und H 4 zu den Parkverboten oder -beschränkungen (siehe Abschnitt C Absatz 9 Buchstabe c) sind entweder die Muster H 3a, H 3bund H 3coder die Muster H 4a, H 4bund H 4c.
4. Die Vorschriftszeichen können sich auf bestimmte Verkehrsteilnehmer beschränken, indem sie das Symbol für deren Fahrzeugart angeben: z. B. Muster H 5aund H 5b.
Soll ein bestimmter Verkehrsteilnehmer von der Bestimmung eines Vorschriftzeichens ausgenommen werden, wird dies durch das entsprechende Symbol und den wörtlichen Zusatz «ausgenommen» in der jeweiligen Landessprache ausgedrückt. Zum Beispiel: H 6. Das Symbol kann erforderlichenfalls durch eine Aufschrift in dieser Sprache ersetzt werden.
5. Um Parkplätze für Behinderte anzuzeigen, sollte das Schild H 7 mit dem Zeichen C 18 oder E 14 verwendet werden.
6. Das Zusatzschild H 8 zeigt die Darstellung einer Kreuzung, in der die breiten Streifen die Vorfahrtstrassen und die schmalen Streifen die Strassen darstellen, auf denen die Zeichen B 1 oder B 2 aufgestellt sind.
7. Um einen Strassenabschnitt anzukündigen, in dem die Fahrbahn durch Glatteis oder Schnee rutschig geworden ist, sollte das Zusatzschild H 9 verwendet werden.
Anmerkung zum gesamten Anhang 1: In Staaten mit Linksverkehr sind die Zeichen und/oder die Symbole entsprechend umzukehren.»
1. Die Markierungen auf der Strassenoberfläche (Strassenmarkierungen) sollen aus gleitsicheren Stoffen bestehen und nicht mehr als 6 mm über die Fahrbahnoberfläche hinausragen. Werden Nägel oder ähnliche Vorrichtungen für die Markierung verwendet, so dürfen sie nicht mehr als 1,5 cm (Nägel mit Rückstrahlvorrichtungen nicht mehr als 2,5 cm) über die Fahrbahnoberfläche hinausragen; sie sollen den Erfordernissen der Verkehrssicherheit entsprechend verwendet werden.
2. Ununterbrochene oder unterbrochene Linien von Längsmarkierungen sollen mindestens 0,10 m (4 Zoll) breit sein.
3. Der Zwischenraum zwischen zwei nebeneinander verlaufenden Längslinien (Doppellinie) soll zwischen 0,10 m (4 Zoll) und 0,18 m (7 Zoll) liegen.
4. Eine unterbrochene Linie besteht aus gleich langen Strichen mit gleichmässigen Abständen. Die Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf dem Strassenabschnitt oder dem betreffenden Gebiet ist bei Bestimmung der Länge von Strichen und Abständen zu berücksichtigen.
5. Ausserhalb von Ortschaften soll eine unterbrochene Linie aus Strichen von 2 bis 10 m (6 Fuss 6 Zoll bis 32 Fuss) Länge bestehen. Die Länge der Striche der Annäherungslinie nach Nummer 23 soll das Zwei- bis Dreifache der Länge der Abstände betragen.
6. Innerhalb von Ortschaften sollen die Länge und der Abstand der Striche geringer sein als ausserhalb von Ortschaften. Die Strichlänge kann bis auf 1 m (3 Fuss 4 Zoll) verringert werden. Auf städtischen Hauptverkehrsstrassen mit schnellem Verkehr können die Längsmarkierungen jedoch ebenso gestaltet sein wie ausserhalb von Ortschaften.
7. Die Markierung von Fahrstreifen erfolgt entweder durch unterbrochene Linien oder durch ununterbrochene Linien oder durch andere geeignete Markierungen.
8. Auf Strassen mit Gegenverkehr, die zwei Fahrstreifen haben, soll die Mitte der Fahrbahn durch eine Längsmarkierung angezeigt werden. Diese Markierung ist in der Regel eine unterbrochene Linie. Ununterbrochene Linien dürfen nur in besonderen Fällen für diesen Zweck verwendet werden.
9. Auf Strassen mit drei Fahrstreifen sollen diese auf Strecken mit normaler Sichtweite in der Regel durch unterbrochene Linien angezeigt werden. Um die Verkehrssicherheit zu erhöhen, können in besonderen Fällen ununterbrochene Linien oder neben ununterbrochenen Linien verlaufende unterbrochene Linien verwendet werden.
10. Auf Fahrbahnen mit mehr als drei Fahrstreifen sollen die Verkehrsrichtungen durch eine oder zwei ununterbrochene Linien getrennt werden, ausser in den Fällen, wo die Verkehrsrichtung auf den mittleren Fahrstreifen umgekehrt werden kann. Ferner sollen die Fahrstreifen durch unterbrochene Linien kenntlich gemacht werden (Zeichnungen 1a und 1b).
11. In den Ortschaften sind die in den Nummern 8 bis 10 angeführten Empfehlungen anwendbar auf Strassen mit Gegenverkehr und auf Einbahnstrassen, die mindestens zwei Fahrstreifen aufweisen.
12. Die Fahrstreifen sollen dort kenntlich gemacht sein, wo die Breite der Fahrbahn durch Randsteine, Verkehrs- oder Leitinseln eingeengt ist.
13. Vor wichtigen Kreuzungen (besonders vor solchen mit Verkehrsregelung), auf denen genügend Platz für zwei oder mehr Fahrzeugreihen vorhanden ist, sollen die Fahrstreifen nach den Zeichnungen 2 und 3 kenntlich gemacht werden. In diesen Fällen können die Längsmarkierungen der Fahrstreifen durch Pfeile ergänzt werden (siehe Nr. 39).
14. Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit sollen an bestimmten Kreuzungen die unterbrochenen Mittellinien (Zeichnung 4) durch eine ununterbrochene Linie ersetzt oder ergänzt werden (Zeichnungen 5 und 6).
15. Wird es für erforderlich erachtet, die Benutzung des dem Gegenverkehr vorbehaltenen Fahrbahnteiles an Stellen mit beschränkter Sicht (Kuppen, Kurven usw.) oder auf Abschnitten mit enger Fahrbahn oder einer anderen Besonderheit zu verbieten, so sollen Beschränkungen auf Strecken, wo die Sichtweite unter einem bestimmten Mindestmass M liegt, durch eine nach den Zeichnungen 7a bis 1650angebrachte ununterbrochene Linie angeordnet werden. In den Ländern, wo die Bauweise der Kraftfahrzeuge dies rechtfertigt, kann die in den Zeichnungen 7a bis 10a vorgesehene Augenhöhe von 1 m auf 1,20 m vergrössert werden.
16. Der für M anzunehmende Wert ändert sich entsprechend den Merkmalen der Strasse. Die Zeichnungen 7a, 7b, 8a, 8b, 8c und 8d zeigen, wie die Linien bei einer Kuppe mit beschränkter Sichtweite auf Strassen mit zwei oder drei Fahrstreifen zu ziehen sind. Diese Zeichnungen entsprechen dem über ihnen auf derselben Seite dargestellten Längsschnitt und einer nach Nummer 24 bestimmten Entfernung M; dabei ist A (oder D) der Punkt, an dem die Sichtweite kleiner als M wird, während C (oder B) der Punkt ist, an dem die Sichtweite wieder grösser als M wird51..
17. Wenn die Abschnitte AB und CD einander überlagern, das heisst, wenn die Sichtweite in beiden Richtungen grösser als M ist, bevor die höchste Stelle der Kuppe erreicht wird, sollen die Linien in derselben Weise angeordnet werden, wobei jedoch die neben einer unterbrochenen Linie verlaufenden ununterbrochenen Linien einander nicht überlagern sollen. Dies wird in den Zeichnungen 9, 10a und 10b gezeigt.
18. Die Zeichnungen 11a und 11b zeigen, wie die Linien unter derselben Voraussetzung in der Kurve einer Strasse mit zwei Fahrstreifen und beschränkter Sichtweite verlaufen.
19. Auf Strassen mit drei Fahrstreifen sind zwei Markierungsarten möglich. Sie werden in den Zeichnungen 8a, 8b, 8c und 8d (oder – je nach den Umständen – 10a und 10b) gezeigt. Die Zeichnung 8a oder 8b (oder – je nach den Umständen – 10a) soll für Strassen verwendet werden, wo einspurige Fahrzeuge, und die Zeichnungen 8c und 8d (oder – je nach den Umständen – 10b), wo mehrspurige Fahrzeuge im Verkehr vorherrschen. Die Zeichnung 11c zeigt die Anordnung der Linien unter denselben Voraussetzungen auf einem Kurvenabschnitt einer Strasse mit drei Fahrstreifen und beschränkter Sichtweite.
20. Die Zeichnungen 12, 13 und 14 zeigen die Anordnung von Linien, die auf eine Verengung der Fahrbahn hinweisen sollen.
21. Bei den Zeichnungen 8a, 8b, 8c, 8d, 10a und 10b soll die Neigung der schrägen Übergangslinien zur Mittellinie nicht grösser sein als 1: 20.
22. In den Zeichnungen 13 und 14, die Linien für Hinweise auf Veränderungen der Fahrbahnbreite zeigen, sowie in den Zeichnungen 15, 16 und 17, die Hindernisse zeigen, welche eine Verlegung der ununterbrochenen Linie(n) erfordern, soll die Neigung auf Schnellstrassen vorzugsweise kleiner sein als 1: 50 und auf Strassen mit Geschwindigkeiten bis zu 50 km (30 Meilen) in der Stunde kleiner sein als 1: 20. Ausserdem soll den schrägen ununterbrochenen Linien in der Verkehrsrichtung, für die sie gelten, eine parallel zur Fahrbahnmitte verlaufende ununterbrochene Linie vorangehen; die Länge dieser Linie soll der Entfernung entsprechen, die bei der angenommenen Fahrgeschwindigkeit in einer Sekunde zurückgelegt wird.
23. Ist die Kennzeichnung der Fahrstreifen durch unterbrochene Linien auf einem Strassenabschnitt ohne Besonderheiten nicht erforderlich, so soll der ununterbrochenen Linie eine Annäherungslinie vorangehen, die aus einer unterbrochenen Linie von mindestens 50 m Länge besteht, wobei die Länge von der üblichen Geschwindigkeit der Fahrzeuge abhängig ist. Wenn auf einem Strassenabschnitt ohne Besonderheiten die Fahrstreifen durch unterbrochene Linien gekennzeichnet sind, soll der ununterbrochenen Linie gleichfalls eine Annäherungslinie von mindestens 50 m Länge vorangehen, wobei die Länge von der üblichen Geschwindigkeit der Fahrzeuge abhängig ist. Die Markierung kann durch einen oder mehrere Pfeile ergänzt werden, die den Führern anzeigen, welchen Fahrstreifen sie benutzen sollen.
24. Die Wahl der Sichtweite, von der man bei der Entscheidung ausgeht, auf welchen Strassenabschnitten eine ununterbrochene Linie nützlich ist oder nicht, sowie die Wahl der Länge dieser Linie hängt immer von verschiedenen Faktoren ab, wobei die nachstehende Übersicht den Wert enthält, der für M bei verschiedenen Annäherungsgeschwindigkeiten empfohlen wird52.:
| Annäherungsgeschwindigkeit | Wert von M |
|---|---|
| 100 km/h (60 Meilen/h) | 160 m (480 Fuss) bis 320 m (960 Fuss) |
| 80 km/h (50 Meilen/h) | 130 m (380 Fuss) bis 260 m (760 Fuss) |
| 65 km/h (40 Meilen/h) | 90 m (270 Fuss) bis 180 m (540 Fuss) |
| 50 km/h (30 Meilen/h) | 60 m (180 Fuss) bis 120 m (360 Fuss) |
25. Für die in der vorstehenden Übersicht nicht angeführten Geschwindigkeiten ist der entsprechende Wert von M durch Interpolation oder Extrapolation zu errechnen.
26. Die Fahrbahnbegrenzung soll vorzugsweise durch eine ununterbrochene Linie erfolgen. Zusammen mit diesen Linien können Nägel, Knöpfe oder rückstrahlende Vorrichtungen verwendet werden.
27. Die Zeichnungen 15, 16 und 17 zeigen die Markierungen, die vor einer Verkehrsinsel oder einem anderen Hindernis auf der Fahrbahn zu verwenden sind.
28. An bestimmten Kreuzungen ist es nützlich, in Ländern mit Rechtsverkehr den Führern anzuzeigen, wie sie nach links, in Ländern mit Linksverkehr, wie sie nach rechts abzubiegen haben.
Die Markierung von Fahrstreifen für bestimmte Fahrzeugarten erfolgt mit Linien, die sich klar von den anderen aufgebrachten unterbrochenen oder ununterbrochenen Linien auf der Fahrbahn abheben, insbesondere dadurch, dass sie breitere Striche und geringere Abstände zwischen den Strichen aufweisen. Bei Sonderfahrstreifen, die hauptsächlich Fahrzeugen des öffentlichen Linienverkehrs vorbehalten sind, ist überall, wo es erforderlich ist, und insbesondere am Beginn des Fahrstreifens und nach Kreuzungen, das Wort ‹Bus› oder der Buchstabe ‹A› auf dem Sonderfahrstreifen aufzubringen. Die Zeichnungen A 58aund A 58bsind Beispiele für die Markierung eines Sonderfahrstreifens für Fahrzeuge des öffentlichen Linienverkehrs.
29. Wegen des Winkels, unter dem der Führer die Markierungen auf der Fahrbahn sieht, müssen die Quermarkierungen breiter als die Längsmarkierungen sein.
30. Die Haltlinie soll nicht unter 0,20 m (8 Zoll) und nicht über 0,60 m (24 Zoll) breit sein. Empfohlen wird eine Breite von 0,30 m (12 Zoll).
31. Wird die Haltlinie zusammen mit einem Zeichen «Halt» verwendet, so soll sie derart angebracht sein, dass ein Führer, der unmittelbar hinter dieser Linie anhält, den Verkehr auf den anderen Kreuzungsabschnitten unter Berücksichtigung der Erfordernisse des übrigen Fahrzeug- und des Fussgängerverkehrs möglichst gut übersieht.
32. Die Haltlinien können durch Längslinien ergänzt werden (Zeichnungen 18 und 19). Sie können auch durch Anbringen des Wortes «Stop» auf der Fahrbahn ergänzt werden; die Zeichnungen 20 und 21 geben hierfür Beispiele. Der Abstand zwischen dem oberen Rand der Buchstaben des Wortes «Stop» und der Haltlinie soll zwischen 2 m (6 Fuss 7 Zoll) und 25 m (82 Fuss 2 Zoll) betragen.
33. Diese Linien sollen nicht unter 0,20 m (8 Zoll) und nicht über 0,60 m (24 Zoll) breit sein; bei zwei Linien soll der Abstand zwischen ihnen mindestens 0,30 m (12 Zoll) betragen. Die Linie kann durch Dreiecke ersetzt werden, die auf der Fahrbahn nebeneinander angebracht sind und deren Spitzen gegen den Führer gerichtet sind, der die Vorfahrt gewähren muss. Die Grundlinie dieser Dreiecke soll wenigstens 0,40 m (16 Zoll) und höchstens 0,60 m (24 Zoll) betragen, ihre Höhe wenigstens 0,60 m (24 Zoll) und höchstens 0,70 m (28 Zoll).
34. Die Quermarkierungen sollen in gleicher Weise wie die unter Nummer 31 angeführten Haltlinien angebracht werden.
35. Die unter Nummer 34 angeführten Markierungen können durch ein auf der Fahrbahn angebrachtes Dreieck ergänzt werden; die Zeichnung 22 gibt hierfür ein Beispiel. Der Abstand zwischen der Grundlinie dieses Dreiecks und der Quermarkierung soll zwischen 2 m (6 Fuss 7 Zoll) und 25 m (82 Fuss 2 Zoll) betragen. Die Grundlinie des Dreiecks soll mindestens 1 m (3 Fuss 4 Zoll) lang sein, seine Höhe das Dreifache betragen.
36. Diese Quermarkierung kann durch Längslinien ergänzt werden.
37. Der Zwischenraum zwischen den Breitstrichen, die einen Fussgängerüberweg kennzeichnen, soll mindestens so gross sein wie die Breite dieser Striche und höchstens doppelt so gross; ein Zwischenraum und ein Strich sollen zusammen zwischen 1 m (3 Fuss 4 Zoll) und 1,40 m (4 Fuss 8 Zoll) breit sein. Die für Fussgängerüberwege empfohlene Mindestbreite beträgt auf Strassen, wo die Geschwindigkeit auf 60 km/h beschränkt ist, 2,5 m (8 Fuss) und auf Strassen, wo diese Grenze höher liegt oder es keine Geschwindigkeitsbeschränkung gibt, 4 m (13 Fuss).
38. Radfahrüberwege sollen durch zwei unterbrochene Linien gekennzeichnet werden. Diese Linien sollen vorzugsweise aus Quadraten mit einer Seitenlänge von 0,40 bis 0,60 m (16 bis 24 Zoll) bestehen. Der Abstand zwischen diesen Quadraten soll 0,40 bis 0,60 m (16 bis 24 Zoll) betragen. Der Überweg soll wenigstens 1,80 m (6 Fuss) breit sein. Es wird empfohlen, keine Nägel und Knöpfe zu verwenden.
39. Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen, bei denen vor einer Kreuzung das Einordnen der Fahrzeuge möglich ist, können die zu benutzenden Fahrstreifen durch Pfeile auf der Fahrbahn gekennzeichnet werden (Zeichnungen 2, 3, 19 und 23). Pfeile können bei Einbahnstrassen auch als zusätzliche Kenntlichmachung der Verkehrsrichtung verwendet werden. Die Pfeile sollen mindestens 2 m (6 Fuss 7 Zoll) lang sein. Sie können durch Aufschriften auf der Fahrbahn ergänzt werden.
40. Die Zeichnungen 24 und 25 geben Beispiele von Flächen, die Fahrzeuge nicht befahren dürfen.
41. Aufschriften auf der Fahrbahn können verwendet werden, um den Verkehr zu regeln, die Verkehrsteilnehmer zu warnen oder zu leiten. Die benutzten Worte sollen vorzugsweise Ortsnamen, Strassennummern oder Begriffe sein, die international leicht verständlich sind (zum Beispiel: «Stop», «Bus», «Taxi»).
42. Die Schriftzeichen sollen wegen des kleinen Winkels, unter dem sie von den Führern gesehen werden, in der Verkehrsrichtung stark verlängert sein (Zeichnung 20).
43. Wo die Annäherungsgeschwindigkeit mehr als 50 km/h (30 Meilen/h) beträgt, sollen die Schriftzeichen mindestens 2,5 m (8 Fuss) lang sein.
44. Die Halt- und Parkbeschränkungen können durch Markierungen auf dem Randstein oder am Rande der Fahrbahn angezeigt werden. Parkplätze können auf der Fahrbahn durch geeignete Linien abgegrenzt werden.
i) Markierung zur Kennzeichnung von Parkbeschränkungen
ii) Markierung von Hindernissen
| A a | A b | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| A 1 a | A 1 b | A 1 c | A 1 d | ||||
| A 2 a | A 2 b | A 2 c | A 2 d | ||||
| A 3 a | A 3 b | A 3 c | A 3 d | ||||
| A 4 a | A 4 b | A 5 | A 6 | ||||
| A 7 a | A 7 b | A 7 c | A 8 | ||||
| A 9 | A 10 a | A 10 b | A 11 a | ||||
| A 11 b | A 12 a | A 12 b | A 13 | ||||
| A 14 | A 15 a | A 15 b | A 16 | ||||
| A 17 a | A 17 b | A 17 c | A 18 a | ||||
| A 18 b | A 18 c | A 18 d | A 18 e | ||||
| A 18 f | A 18 g | A 19 a | A 19 b | ||||
| A 19 c | A 20 | A 21 a | A 21 b | ||||
| A 22 | A 23 | A 24 | A 25 | ||||
| A 26 a | A 26 b | A 27 | A 28 a | ||||
| A 28 b | A 28 c | A 29 a | |||||
| A 29 b | A 29 c | A 30 | A 31 | ||||
| A 32 | B 1 | B 2 a | B 2 b | ||||
| B 3 | B 4 | B 5 | B 6 | ||||
| C 1 a | C 1 b | C 2 | |||||
| C 3 a | C 3 b | C 3 c | |||||
| C 3 d | C 3 e | C 3 f | |||||
| C 3 g | C 3 h | C 3 i | |||||
| C 3 j | C 3 k | C 3 l | |||||
| C 4 a | C 4 b | C 5 | |||||
| C 6 | C 7 | C 8 | |||||
| C 9 | C 10 | C 11 a | |||||
| C 11 b | C 12 | C 13 aa | |||||
| C 13 ab | C 13 ba | C 13 bb | |||||
| C 14 | C 15 | C 16 | |||||
| C 17 a | C 17 b | C 17 c | |||||
| C 17 d | C 18 | C 19 | |||||
| C 20 a | C 20 b | D 1 a | |||||
| D 1 a | D 1 a | D 1 a | |||||
| D 1 b | D 2 | D 3 | |||||
| D 4 | D 5 | D 6 | |||||
| D 7 | D 8 | D 9 | |||||
| D 10 a | D 10 b | D 10 c | |||||
| D 11 a | D 11 b | E 1 a | |||||
| E 1 b | E 1 c | E 2 a | |||||
| E 2 b | E3 a | E 3 b | |||||
| E 4 | E 5 a | E 5 b | |||||
| E 6 a | E 6 b | E 7 a | |||||
| E 7 b | E 7 c | E 7 d | |||||
| E 8 a | E 8 b | E 8 c | |||||
| E 8 d | E 9 a | E 9 b | |||||
| E 9 c | E 9 d | E 10 a | |||||
| E 10 b | E 10 c | E 10 d | |||||
| E 11 a | E 11 b | E 12 a | |||||
| E 12 b | E 12 c | E 13 a | |||||
| E 13 b | E 14 a | E 14 b | |||||
| E 14 c | E 15 | E 16 | |||||
| E 17 a | E 17 b | F | |||||
| F 1 a | F 1 b | F 1 c | |||||
| F 2 | F 3 | F 4 | |||||
| F 5 | F 6 | F 7 | |||||
| F 8 | F 9 | F 10 | |||||
| F 11 | F 12 | F 13 | |||||
| F 14 | F 15 | G 1 a | |||||
| G 1 b | G 1 c | G 2 a | |||||
| G 2 b | G 3 | G 4 a | |||||
| G 4 b | G 4 c | G 5 | |||||
| G 6 a | G 6 b | G 6 c | |||||
| G 7 | G 8 | G 9a | |||||
| G 9 b | G 10 | ||||||
| G 11 a | G 11 b | G 11 c | |||||
| G 12 a | G 12 b | G 13 | |||||
| G 14 | G 15 | G 16 | |||||
| G 17 | G 18 | G 19 | |||||
| G 20 | G 21 | G 22 a | |||||
| G 22 b | G 22 c | G 23 a | |||||
| G 23 b | G 24 a | G 24 b | |||||
| G 24 c | H 1 | H 2 | |||||
| H 3 a | H 3 b | H 3 c | |||||
| H 4 a | H 4 b | H 4 c | |||||
| H 5 a | H 5 b | H 6 | |||||
| H 7 | H 8 | H 9 | |||||
| Farben= blau= gelb= grau= grün= orange= rot= schwarz= violett |
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) | Inkrafttreten | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Ägypten | 15. Dezember | 2023 B | 15. Dezember | 2024 | |
| Albanien | 6. Februar | 2004 B | 6. Februar | 2005 | |
| Andorra | 25. September | 2024 B | 25. September | 2025 | |
| Armenien** | 28. Juni | 2018 B | 28. Juni | 2019 | |
| Aserbaidschan* | 22. Februar | 2011 B | 22. Februar | 2012 | |
| Bahrain | 4. Mai | 1973 B | 6. Juni | 1978 | |
| Belarus* | 18. Juni | 1974 | 6. Juni | 1978 | |
| Belgien* | 16. November | 1988 | 16. November | 1989 | |
| Benin | 7. Juli | 2022 B | 7. Juli | 2023 | |
| Bosnien und Herzegowina | 12. Januar | 1994 N | 6. März | 1992 | |
| Bulgarien* | 28. Dezember | 1978 | 28. Dezember | 1979 | |
| Chile | 27. Dezember | 1974 | 6. Juni | 1978 | |
| Côte d’Ivoire* | 24. Juli | 1985 B | 24. Juli | 1986 | |
| Dänemark* | 3. November | 1986 | 3. November | 1987 | |
| Deutschland* | 3. August | 1978 | 3. August | 1979 | |
| Estland* | 24. August | 1992 B | 24. August | 1993 | |
| Finnland* | 1. April | 1985 | 1. April | 1986 | |
| Frankreich* | 9. Dezember | 1971 | 6. Juni | 1978 | |
| Georgien | 15. Mai | 2001 B | 15. Mai | 2002 | |
| Griechenland* ** | 18. Dezember | 1986 B | 18. Dezember | 1987 | |
| Guyana | 25. September | 2008 B | 25. September | 2009 | |
| Indien* | 10. März | 1980 B | 10. März | 1981 | |
| Irak* | 18. Dezember | 1988 B | 18. Dezember | 1989 | |
| Iran | 21. Mai | 1976 | 6. Juni | 1978 | |
| Italien | 7. Februar | 1997 | 7. Februar | 1998 | |
| Kasachstan | 4. April | 1994 B | 4. April | 1995 | |
| Kirgisistan | 30. August | 2006 B | 30. August | 2007 | |
| Kongo (Kinshasa)* | 25. Juli | 1977 B | 25. Juli | 1978 | |
| Kroatien | 2. November | 1993 N | 8. Oktober | 1991 | |
| Kuba* | 30. September | 1977 B | 30. September | 1978 | |
| Kuwait | 13. Mai | 1980 B | 13. Mai | 1981 | |
| Lettland | 19. Oktober | 1992 B | 19. Oktober | 1993 | |
| Liberia | 16. September | 2005 B | 16. September | 2006 | |
| Liechtenstein* | 2. März | 2020 B | 2. März | 2021 | |
| Litauen* | 20. November | 1991 B | 20. November | 1992 | |
| Luxemburg* | 25. November | 1975 | 6. Juni | 1978 | |
| Malediven | 9. Januar | 2023 B | 9. Januar | 2024 | |
| Marokko* | 29. Dezember | 1982 B | 29. Dezember | 1983 | |
| Moldau | 8. Oktober | 2015 B | 8. Oktober | 2016 | |
| Mongolei | 19. Dezember | 1997 B | 19. Dezember | 1998 | |
| Montenegro | 23. Oktober | 2006 N | 3. Juni | 2006 | |
| Myanmar* | 26. Juni | 2019 B | 26. Juni | 2020 | |
| Niederlande*a | 8. November | 2007 B | 8. November | 2008 | |
| Nigeria | 3. Februar | 2011 B | 3. Februar | 2012 | |
| Nordmazedonien | 20. Dezember | 1999 N | 17. November | 1991 | |
| Norwegen* | 1. April | 1985 | 1. April | 1986 | |
| Österreich* | 11. August | 1981 | 11. August | 1982 | |
| Pakistan | 14. Januar | 1980 B | 14. Januar | 1981 | |
| Philippinen | 27. Dezember | 1973 | 6. Juni | 1978 | |
| Polen | 23. August | 1984 | 23. August | 1985 | |
| Portugal | 27. Oktober | 2009 | 27. Oktober | 2010 | |
| Rumänien* | 9. Dezember | 1980 | 9. Dezember | 1981 | |
| Russland* | 7. Juni | 1974 | 6. Juni | 1978 | |
| San Marino | 20. Juli | 1970 | 6. Juni | 1978 | |
| Saudi-Arabien* | 31. März | 2022 B | 31. März | 2023 | |
| Schweden* | 25. Juli | 1985 | 25. Juli | 1986 | |
| Schweiz* | 11. Dezember | 1991 | 11. Dezember | 1992 | |
| Senegal | 19. April | 1972 B | 6. Juni | 1978 | |
| Serbien | 12. März | 2001 N | 27. April | 1992 | |
| Seychellen* | 11. April | 1977 B | 6. Juni | 1978 | |
| Slowakei | 28. Mai | 1993 N | 1. Januar | 1993 | |
| Slowenien | 14. April | 2011 N | 25. Juni | 1991 | |
| Tadschikistan | 9. März | 1994 B | 9. März | 1995 | |
| Tschechische Republik | 2. Juni | 1993 N | 1. Januar | 1993 | |
| Tunesien* | 5. Januar | 2004 B | 5. Januar | 2005 | |
| Türkei* | 17. Mai | 2023 B | 17. Mai | 2024 | |
| Turkmenistan | 14. Juni | 1993 B | 14. Juni | 1994 | |
| Uganda | 23. August | 2022 B | 23. August | 2023 | |
| Ukraine* | 12. Juli | 1974 | 6. Juni | 1978 | |
| Ungarn* | 16. März | 1976 | 6. Juni | 1978 | |
| Usbekistan | 17. Januar | 1995 B | 17. Januar | 1996 | |
| Vereinigte Arabische Emirate | 10. Januar | 2007 B | 10. Januar | 2008 | |
| Vietnam* | 20. August | 2014 B | 20. August | 2015 | |
| Zentralafrikanische Republik | 3. Februar | 1988 B | 3. Februar | 1989 | |
| Zypern* * | 16. August | 2016 B | 16. August | 2017 | |
| * Vorbehalte und Erklärungen. ** Einwendungen. Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht mit Ausnahme der Vorbehalte und Erklärungen der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen:http://treaties.un.org/eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Für das Königreich in Europa. |
| Vertragsstaaten | Gefahrenwarnzeichen-Muster | Haltzeichen-Muster | ||
|---|---|---|---|---|
| Albanien | Aa | B 2a | ||
| Aserbaidschan | Aa | B 2a | ||
| Bahrain | Aa | B 2b | ||
| Belarus | Aa | B 2a | ||
| Bulgarien | Aa | B 2a | ||
| Chile | Ab | B 2a | ||
| Cote d’Ivoire | Aa | B 2a | ||
| Dänemark | Aa | B 2b | ||
| Deutschland | Aa | B 2a | ||
| Estland | Aa | B 2a | ||
| Finnland | Aa | B 2a | ||
| Frankreich | (siehe Vorbehalte) | (siehe Vorbehalte) | ||
| Georgien | Aa | B 2a | ||
| Griechenland | Aa | B 2a | ||
| Indien | Aa | B 2a | ||
| Iran | Aa | B 2a | ||
| Italien | Aa | B 2a | ||
| Kongo (Kinshasa) | Aa | B 2a | ||
| Kuba | Aa | B 2b | ||
| Kuwait | Aa | B 2a | ||
| Lettland | Aa | B 2a | ||
| Liechtenstein | Aa | B 2a | ||
| Litauen | Aa | B 2a | ||
| Luxemburg | Aa | B 2a | ||
| Marokko | Aa | B 2a | ||
| Moldau | Aa | B, 2a | ||
| Mongolei | Aa | B 2a | ||
| Norwegen | Aa | B 2a | ||
| Österreich | Aa | B 2a | ||
| Pakistan | Aa | B 2b | ||
| Philippinen | Aa | B 2a | ||
| Polen | Aa | B 2a | ||
| Rumänien | Aa | B 2a | ||
| Russland | Aa | B 2a | ||
| San Marino | Aa | B 2b | ||
| Schweden | Aa | B 2a | ||
| Schweiz | Aa | B 2a | ||
| Senegal | Aa | B 2b | ||
| Seychellen | Aa | B 2a | ||
| Slowakei | A | B 2 | ||
| Slowenien | Aa | B 2a | ||
| Tschechische Republik | Aa | B 2a | ||
| Turkmenistan | Aa | B 2a | ||
| Ukraine | Aa | B 2a | ||
| Ungarn | Aa | B 2a | ||
| Usbekistan | Aa | B 2a | ||
| Tunesien | Aa | B 2a | ||
| Vietnam | Aa | B 2a | ||
| Zentralafrikanische Republik | Aa | B 2a | ||
| Schweiz – Zu Artikel 13bisAbsatz 2 und Anhang 1 Abschnitt E II. Ziffer 7 Die Schweiz betrachtet sich nicht an Artikel 13bisAbsatz 2 und Anhang 1 Abschnitt E II. Ziffer 7 gebunden.– Zu Artikel 29 Absatz 2 Satz 2, Artikel 26bisAbsatz 1 und Anhang 2 Kapitel II Abschnitt G Die Schweiz betrachtet sich nicht an Artikel 29 Absatz 2 Satz 2, Artikel 26bisAbsatz 1 und Anhang 2 Kapitel II Abschnitt G gebunden.– Zu Anhang 1 Abschnitt C II. Ziffer 4 Buchstabe a) Die Schweiz behält sich das Recht vor, durch nationales Recht zu verordnen, dass bei den Zeichen C 13aaund C 13abzusätzlich Motorfahrzeuge überholt werden dürfen, die nicht schneller als 30 km/h fahren können.– Zu Artikel 10 Absatz 6 Satz 2 Die Schweiz behält sich das Recht vor, durch nationales Recht zur Vorankündigung des Zeichens B 2 das gleiche Zeichen, verbunden mit einem Zusatzschild H 1 gemäss Anhang 1 Abschnitt H vorzusehen. |
Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 15. Dez. 1978 (AS 1993 400). ↩
Eingefügt durch Bst. A derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 28. März 2006 (AS 2007 3705). ↩
Eingefügt durch Bst. A derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 28. März 2006 (AS 2007 3705). ↩
Neuer Ausdruck gemäss der Änd. des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 (AS 1997 1321). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩
Der Begriff «Kraftfahrzeug» wird in zwei verschiedenen Bedeutungen gebraucht. Wird er ohne Zusatz gebraucht, so hat er die ihm unter Bst. m zugeordnete Bedeutung. Wird er mit dem Zusatz «(Art. 1 Bst. n)» gebraucht, so hat er die ihm unter Bst. n zugeordnete Bedeutung. ↩
Der Begriff «Kraftfahrzeug» wird in zwei verschiedenen Bedeutungen gebraucht. Wird er ohne Zusatz gebraucht, so hat er die ihm unter Bst. m zugeordnete Bedeutung. Wird er mit dem Zusatz «(Art. 1 Bst. n)» gebraucht, so hat er die ihm unter Bst. n zugeordnete Bedeutung. ↩
Eingefügt durch Ziff. I derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 (AS 1997 1321). ↩
Fassung gemäss Ziff. I derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 (AS 1997 1321). ↩
Zweiter Abs. eingefügt durch Ziff. I derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 (AS 1997 1321). ↩
Fassung gemäss Ziff. I derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 (AS 1997 1321). ↩
Eingefügt durch Ziff. I derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 (AS 1997 1321). ↩
Fassung gemäss Bst. A derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 28. März 2006 (AS 2007 3705). ↩
Fassung gemäss Ziff. I derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 (AS 1997 1321). ↩
Fassung gemäss Ziff. I derÄnd. des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 (AS 1997 1321). ↩
Fassung gemäss Ziff. I derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 (AS 1997 1321). ↩
Fassung des letzten Teils des Absatzes gemäss Ziff. I derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 (AS 1997 1321). ↩
Abs. eingefügt durch Ziff. I derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 (AS 1997 1321). ↩
Fassung des letzten Teils des Absatzes gemäss Ziff. I derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 (AS 1997 1321). ↩
Fassung gemäss Ziff. I derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 (AS 1997 1321). ↩
Fassung gemäss Ziff. I derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 (AS 1997 1321). ↩
Fassung gemäss Ziff. I derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 (AS 1997 1321). ↩
Fassung des letzten Teils des Absatzes gemäss Ziff. I derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 (AS 1997 1321). ↩
Fassung gemäss Ziff. I derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 (AS 1997 1321) ↩
Fassung des Satzes gemäss Ziff. I derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 (AS 1997 1321). ↩
Fassung gemäss Bst. A derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 28. März 2006 (AS 2007 3705). ↩
Eingefügt durch Ziff. I derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 (AS 1997 1321). ↩
Eingefügt durch Ziff. I derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 (AS 1997 1321). ↩
Eingefügt durch Ziff. I derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 (AS 1997 1321). ↩
Eingefügt durch Bst. A derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 28. März 2006 (AS 2007 3705). ↩
Fassung gemäss Ziff. I derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 (AS 1997 1321). ↩
Fassung gemäss Ziff. I derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 (AS 1997 1321). ↩
Fassung gemäss Ziff. I derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 (AS 1997 1321). ↩
Aufgehoben (AS 1997 1321). ↩
Eingefügt durch Ziff. I derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 (AS 1997 1321). ↩
Fassung gemäss Ziff. I derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 (AS 1997 1321). ↩
Fassung gemäss Ziff. I derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 (AS 1997 1321). ↩
Eingefügt durch Ziff. I derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 (AS 1997 1321). ↩
Eingefügt durch Ziff. I derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 (AS 1997 1321). ↩
Fassung gemäss Ziff. I derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 (AS 1997 1321). ↩
Fassung gemäss Bst. A derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 28. März 2006 (AS 2007 3705). ↩
Fassung gemäss Ziff. I derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 (AS 1997 1321). ↩
Fassung gemäss Ziff. I derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 (AS 1997 1321). ↩
Fassung gemäss Ziff. I derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 (AS 1997 1321). ↩
Fassung gemäss Bst. A derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 28. März 2006 (AS 2007 3705). ↩
Fassung gemäss Bst. A derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 28. März 2006 (AS 2007 3705). ↩
Fassung gemäss Ziff. I derÄnd.des Übereink., in Kraft seit 30. Nov. 1995 (AS 1997 1321). ↩
Aufgehoben (AS 1997 1321). ↩
SR 0.193.501 ↩
SR 0.741.21 ↩
Sichtweite im Sinne dieser Nummer ist der Abstand, in dem ein 1 m (3 Fuss 4 Zoll) über der Fahrbahnoberfläche befindlichen Gegenstand von einem Beobachter auf der Strasse gesehen werden kann, dessen Auge sich ebenfalls 1 m (3 Fuss 4 Zoll) über der Fahrbahn befindet. ↩
Die Markierung zwischen A und D in den Zeichnungen 7a und 7b kann durch eine einzelne ununterbrochene Mittellinie ohne daneben verlaufende unterbrochene Linie ersetzt werden; ihr kann eine unterbrochene Mittellinie mit mindestens drei Strichen vorangehen. Jedoch soll diese vereinfachte Ausführung mit Vorsicht und nur in Ausnahmefällen verwendet werden, da sie den Führer über eine bestimmte Entfernung am Überholen hindert, obwohl die Sichtweite ausreicht. Es soll vermieden werden, beide Markierungsarten auf derselben Strasse oder auf derselben Art von Strassen im selben Gebiet zu verwenden, da sonst Verwirrung entstehen könnte. ↩
Die Annäherungsgeschwindigkeit, die bei dieser Berechnung zugrunde gelegt wird, ist die Geschwindigkeit, die von 85 Prozent der Fahrzeuge nicht überschritten wird, oder die Entwurfsgeschwindigkeit, wenn diese höher ist. ↩