0.741.201.2•Protokoll über Strassenmarkierungen
0.741.201.2Multilateral International Treaty11.12.1992
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"title": "Protocole du 1<sup>er</sup> mars 1973 sur les marques routières, additionnel à l'Accord européen complétant la Convention sur la signalisation routière ouverte à la signature à Vienne le 8 novembre 1968 (avec annexe)",
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"title": "Protocollo del 1<sup>o</sup> marzo 1973 sulla segnaletica sul piano stradale aggiuntivo all'Accordo europeo completante la Convenzione sulla segnaletica stradale aperta alla firma a Vienna l'8 novembre 1968 (con All.)",
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}zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde
Abgeschlossen in Genf am 1. März 1973
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 19781
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Dezember 1991
In Kraft getreten für die Schweiz am 11. Dezember 1992
(Stand am 23. Oktober 2025)
Die Vertragsparteien
die auch Vertragsparteien des am 8. November 19682in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Strassenverkehrszeichen und des am 1. Mai 19713in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Zusatzübereinkommens zu diesem Übereinkommen sind,
in dem Wunsch, eine grössere Einheitlichkeit der Vorschriften über Strassenmarkierungen in Europa herbeizuführen,
haben folgendes vereinbart:
Die Vertragsparteien, die auch Vertragsparteien des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Strassenverkehrszeichen und des am 1. Mai 1971 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Zusatzübereinkommens zu diesem Übereinkommen sind, treffen die erforderlichen Massnahmen, damit das in ihrem Hoheitsgebiet geltende System der Strassenmarkierungen mit den Bestimmungen des Anhangs dieses Protokolls übereinstimmt.
Im Verhältnis unter den Vertragsparteien hebt dieses Protokoll bei seinem Inkrafttreten die Bestimmungen hinsichtlich des Protokolls über Strassenverkehrszeichen der am 16. September 1950 in Genf unterzeichneten Europäischen Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den Strassenverkehr und zum Protokoll über Strassenverkehrszeichen des Jahres 1949, das in Genf am 16. Dezember 1955 unterzeichnete Übereinkommen über die Kennzeichnung der Baustellen und das am 13. Dezember 1957 unterzeichnete Europäische Übereinkommen über Strassenmarkierungen auf und ersetzt sie.
Ist dieses Protokoll zwölf Monate in Kraft gewesen, so kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen des Protokolls vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags ist mit einer Begründung dem Generalsekretär mitzuteilen, der ihn allen Vertragsparteien übermittelt. Diese können dem Generalsekretär binnen zwölf Monaten nach dem Tage dieser Übermittlung mitteilen, ob sie: a) die Änderung annehmen, oder b) die Änderung ablehnen; oder c) die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung dieser Änderung wünschen. Der Generalsekretär übermittelt den Text der vorgeschlagenen Änderung auch allen anderen in Artikel 2 bezeichneten Staaten.
Wenn ein Änderungsvorschlag nicht nach Absatz 2 angenommen wurde und während der im Absatz 1 festgesetzten Zwölfmonatsfrist weniger als die Hälfte der Gesamtzahl der Vertragsparteien dem Generalsekretär notifiziert, dass sie den Vorschlag ablehnen, und wenn wenigstens ein Drittel der Gesamtzahl der Vertragsparteien, aber nicht weniger als fünf, ihm mitteilt, dass sie den Vorschlag annehmen oder dass sie die Einberufung einer Konferenz wünschen, um die Änderung zu prüfen, beruft der Generalsekretär eine Konferenz zur Prüfung der vorgeschlagenen Änderung oder jedes anderen Vorschlags ein, der ihm gegebenenfalls auf Grund von Absatz 4 vorgelegt wird.
Wenn nach Absatz 3 eine Konferenz einberufen wird, lädt der Generalsekretär alle Vertragsparteien und die in Artikel 2 bezeichneten anderen Staaten dazu ein. Er bittet alle zur Konferenz eingeladenen Staaten, ihm spätestens sechs Monate vor deren Eröffnung alle Vorschläge zu unterbreiten, die sie ausser der vorgeschlagenen Änderung auf der Konferenz geprüft zu sehen wünschen, und übermittelt diese Vorschläge mindestens drei Monate vor der Eröffnung der Konferenz allen zur Konferenz eingeladenen Staaten.
Gilt der Änderungsvorschlag nach Absatz 2 als nicht angenommen und sind die in Absatz 3 vorgeschriebenen Bedingungen für die Einberufung einer Konferenz nicht erfüllt, so gilt der Änderungsvorschlag als abgelehnt.
Unabhängig von dem in den Absätzen 1 bis 6 vorgesehenen Änderungsverfahren kann der Anhang dieses Protokolls im Einvernehmen zwischen den zuständigen Verwaltungen aller Vertragsparteien abgeändert werden. Wenn die Verwaltung einer Vertragspartei erklärt hat, dass sie ihr Einverständnis auf Grund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften von der Einwirkung einer Sondergenehmigung oder von der Zustimmung eines gesetzgebenden Organs abhängig machen muss, so gilt die Zustimmung der zuständigen Verwaltung der betreffenden Vertragspartei zu der Änderung des Anhangs erst von dem Zeitpunkt ab als gegeben, an dem diese Verwaltung dem Generalsekretär erklärt, dass die erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen erwirkt wurden. Dieses Übereinkommen zwischen den zuständigen Verwaltungen kann eine Bestimmung vorsehen, nach der die früheren Bestimmungen des Anhangs während einer Übergangsfrist ganz oder teilweise mit den neuen Bestimmungen in Kraft bleiben. Der Generalsekretär setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen fest.
Jeder Staat notifiziert dem Generalsekretär bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt die Bezeichnung und Anschrift seiner zuständigen Verwaltung für die Abgabe des in Absatz 7 vorgesehenen Einverständnisses.
Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Jede Vertragspartei, die nicht mehr Vertragspartei des am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über Strassenverkehrszeichen und des am 1. Mai 1971 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Zusatzübereinkommens zu diesein Übereinkommen ist, von dem gleichen Zeitpunkt ab auch nicht mehr Vertragspartei dieses Protokolls.
Dieses Protokoll tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt sowie, wenn das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen oder das am 1. Mai 1971 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Zusatzübereinkommen zu diesem Übereinkommen ausser Kraft tritt.
Dieses Protokoll ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei, Massnahmen zu ergreifen, die sie für ihre innere oder äussere Sicherheit als notwendig erachtet und die mit der Charta der Vereinten Nationen4vereinbar und auf die Erfordernisse der Lage beschränkt sind.
Ausser den nach den Artikeln 6 und 11 vorgesehenen Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär den in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien und anderen Staaten
Nach dem 1. März 1974 wird die Urschrift dieses Protokolls beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 2 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften übersendet.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.Geschehen zu Genf am ersten März neunzehnhundertdreiundsiebzig in einer einzigen Urschrift in englischer, französischer und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
1. Im Sinne dieses Anhangs ist «Übereinkommen» das am 8. November 1968 in Wien zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über Strassenverkehrszeichen.2. Dieser Anhang enthält nur Zusätze und Änderungen zu den entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens.3. .4. Zu Artikel 27 des ÜbereinkommensAbsatz 5Dieser Absatz lautet: «Um Radfahrüberwege zu markieren, sind unterbrochene aus Quadraten oder Parallelogrammen bestehende Linien zu verwenden.»5. Zu Artikel 28 des ÜbereinkommensZusätzliche Absätze, die unmittelbar nach Absatz 3 einzufügen sind:Diese Absätze lauten: «Eine ununterbrochene Linie am Rand des Gehwegs oder der Fahrbahn bedeutet, dass das Halten und das Parken auf dieser Seite der Fahrbahn auf der gesamten Länge der Linie verboten oder durch andere Mittel gekennzeichneten Beschränkungen unterworfen sind.Eine unterbrochene Linie am Rand des Gehwegs oder der Fahrbahn bedeutet, dass das Parken auf dieser Seite der Fahrbahn auf der gesamten Länge der Linie verboten oder durch andere Mittel gekennzeichneten Beschränkungen unterworfen ist.Die Markierung eines Fahrstreifens durch eine ununterbrochene oder eine unterbrochene Linie zusammen mit Zeichen und Aufschriften auf der Fahrbahn, die bestimmte Fahrzeugarten wie Kraftomnibusse, Taxen und so weiter bezeichnen, bedeutet, dass dieser Fahrstreifen den entsprechenden Fahrzeugen vorbehalten ist.»6. Zu Artikel 29 des ÜbereinkommensAbsatz 2Dieser Absatz lautet: «Die Strassenmarkierungen müssen weiss sein. Der Begriff ‹weiss› erstreckt sich auf die Farbtöne silberfarben oder hellgrau.Jedoch– können die Markierungen zur Kennzeichnung der Flächen, auf denen das Parken bestimmten Bedingungen oder Beschränkungen unterliegt, blau sein;
– müssen die Zickzack‑Linien zur Kennzeichnung der Flächen, auf denen das Parken verboten ist, gelb sein;
– muss die am Rand des Gehwegs oder der Fahrbahn angebrachte ununterbrochene oder unterbrochene Linie, die anzeigt, dass das Halten oder das Parken verboten oder beschränkt sind, gelb sein;»Zusätzliche Absätze, die unmittelbar nach Absatz 2 einzufügen sind:Dieser Absatz lautet:Wenn eine gelbe Linie benutzt wird, um auf Verbote oder Beschränkungen des Haltens oder Parkens hinzuweisen und bereits eine weisse Linie zur Kennzeichnung des Fahrbahnrands vorhanden ist, muss die gelbe Linie auf der äusseren Seite neben der weissen angebracht werden.7. Zu Anhang 8 des Übereinkommens(Strassenmarkierungen)
Kapitel II(Längsmarkierungen) (Zeichnung A‑1)A. AbmessungenNummer 2Diese Nummer lautet: «Ununterbrochene oder unterbrochene Linien von Längsmarkierungen sollen mindestens 0,10 m (4 Zoll) breit sein. Eine unterbrochene Linie zur Trennung zwischen einem normalen Fahrstreifen und einem Beschleunigungsstreifen, einem Verlangsamungsstreifen oder einer Kombination von Beschleunigungs‑ und Verlangsamungsstreifen soll mindestens doppelt so breit sein wie eine normale unterbrochene Linie.»Nummer 5Diese Nummer lautet: «a) Eine unterbrochene Linie, die nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe A Ziffer i des Übereinkommens verwendet wird, um den Verkehr zu leiten, besteht aus Strichen von mindestens 1 m (3 Fuss 4 Zoll) Länge. Die Länge der Abstände soll das Zwei‑ bis Vierfache der Länge der Striche betragen. Die Länge der Abstände soll nicht mehr als 12 m (40 Fuss) betragen.b) Die Länge der Striche einer unterbrochenen Warnlinie nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Übereinkommens soll das Zwei‑ bis Vierfache der Länge der Abstände betragen.»Nummer 6Diese Nummer lautet: «eine ununterbrochene Linie soll nicht kürzer als 20 m (65 Fuss) sein.»B. Markierungen von FahrstreifenDie Unterscheidung zwischen i «Ausserhalb von Ortschaften» und ii «In Ortschaften» wird nicht angewendet.Nummer 8 erster Satz lautet:«Auf Strassen mit Gegenverkehr und zwei Fahrstreifen soll die Mitte der Fahrbahn durch eine Längsmarkierung angezeigt werden (Zeichnung A‑2).»Nummer 9Diese Nummer lautet: «Auf Strassen mit Gegenverkehr und drei Fahrstreifen sollen die Fahrstreifen in der Regel durch unterbrochene Linien (Zeichnung A‑3) angezeigt werden. Eine oder zwei ununterbrochene Linien oder eine unterbrochene Linie neben einer ununterbrochenen Linie sollen nur in besonderen Fällen verwendet werden. Zwei ununterbrochene Linien können vor Kuppen, Kreuzungen oder Bahnübergängen sowie an Stellen mit beschränkter Sichtweite verwendet werden.»Nummer 10Diese Nummer lautet: «Auf Strassen mit Gegenverkehr und mehr als drei Fahrstreifen sollen die beiden Verkehrsrichtungen durch eine ununterbrochene Linie getrennt werden. Vor Bahnübergängen und in anderen besonderen Fällen können jedoch zwei ununterbrochene Linien verwendet werden. Die Fahrstreifen sind durch unterbrochene Linien kenntlich zu machen (Zeichnung A‑4). Wenn nur eine ununterbrochene Linie verwendet wird, muss diese breiter sein als die auf demselben Strassenabschnitt für die Trennung der Fahrstreifen verwendeten Linien.»Nummer 11Diese Nummer lautet: «Wird der zusätzlich nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens eingeführte Buchstabe angewendet, so ist die Begrenzung des oder der Fahrstreifen, auf denen die Verkehrsrichtung umgekehrt werden kann, durch eine doppelte unterbrochene Warnlinie nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Übereinkommens (Zeichnungen A‑5 und A‑6) zu kennzeichnen.»Zusätzliche Nummer, die unmittelbar nach Nummer 11 einzufügen ist:Diese Nummer lautet: «Die Zeichnung A‑7 zeigt die Markierung einer Einbahnstrasse. Die Zeichnung A‑8 zeigt die Markierung der Fahrbahn einer Autobahn.»Nummer 13«Zeichnung A‑31 »tritt anstelle von «Zeichnungen 2 und 3».Zusätzliche Nummer, die unmittelbar nach Nummer 13 einzufügen ist:«Die Zeichnungen A‑9 und A‑10 zeigen die Markierung von Beschleunigungs‑ und Verlangsamungsstreifen. Die Zeichnung A‑11 zeigt die Markierung einer Kombination von Beschleunigungs‑ und Verlangsamungsstreifen.»C. Markierungen für besondere FälleNummer 14Diese Nummer lautet: «Zeichnung A‑33» tritt anstelle von «Zeichnung 4» und von «Zeichnung 5 und 6».Nummer 15Diese Nummer lautet: «Man bezeichnet als ‹Sichtweite› den Abstand, in dem ein auf der Fahrbahnoberfläche befindlicher Gegenstand einer bestimmten Höhe von einem Beobachter gesehen werden kann, dessen Auge sich auf gleicher Höhe oder unter der des Gegenstandes befindet5. Wird es für erforderlich erachtet, die Benutzung des dem Gegenverkehr vorbehaltenen Fahrbahnteiles an bestimmten Kreuzungen oder an Stellen mit beschränkter Sichtweite (Kuppen, Kurven und so weiter) oder auf Abschnitten mit enger Fahrbahn oder einer anderen Besonderheit zu verbieten, so sollen Beschränkungen auf’ Strecken, wo die Sichtweite unter einem bestimmten Mindestmass M liegt, durch ununterbrochene Linien nach den Zeichnungen A‑12 bis A‑19 angeordnet werden. Lassen die örtlichen Verhältnisse eine Anbringung ununterbrochener Linien nicht zu, sollen Warnlinien nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 11 des Übereinkommens angebracht werden.»Nummer 16Diese Nummer lautet: «Der für M anzunehmende Wert ändert sich entsprechend den Merkmalen der Strasse und der Verkehrsbedingungen. In den Zeichnungen A‑12 bis A‑19 ist A (oder D) der Punkt, an dem die Sichtweite kleiner als M wird, während C (oder B) der Punkt ist, an dem die Sichtweite wieder grösser als M wird.»Nummer 17Diese Nummer lautet: «Die Zeichnungen A‑12 a, A‑12 b, A‑13 a, A‑15 und A‑16 zeigen die Markierungen von Strassen mit zwei Fahrstreifen unter verschiedenen Bedingungen (Kurve oder Krümmung des Vertikalprofils, Vorhandensein oder Fehlen eines Mittelbereichs, bei dem die Sichtweite M in beiden Richtungen überschreitet).»Nummer 18Diese Nummer lautet: «Auf Strassen mit drei Fahrstreifen sind zwei Markierungsarten möglich:
Zeichnung A-1
Längsmarkierungen
Zeichnung A-2
Markierung und Fahrbahnen mit Gegenverkehr und zwei Fahrstreifen
Zeichnung A-3
Markierung von Fahrbahnen mit Gegenverkehr und drei Fahrstreifen
Zeichnung A-4
Markierung von Fahrbahnen mit Gegenverkehr und vier oder mehr Fahrstreifen
Zeichnung A-5
Markierung von Fahrbahnen mit Gegenverkehr und drei Fahrstreifen, darunter einen Umkehrfahrstreifen
Zeichnung A-6
Zeichnung A-7
Markierung von Einbahnstrassen
Zeichnung A-8
Markierung einer Fahrbahn der Autobahn
Zeichnung A-12
Markierung von Fahrbahnen mit Gegenverkehr in vertikalen Kurven mit beschränkter Sichtweite
Zeichnung A-12 (Fortsetzung)
Markierung von Fahrbahnen mit Gegenverkehr in vertikalen Kurven mit beschränkter Sichtweite
Zeichnung A-14
Markierung von Fahrbahnen mit Gegenverkehr in vertikalen Kurven mit beschränkter Sichtweite
Zeichnung A-16
Markierung von Fahrbahnen mit Gegenverkehr in horizontalen Kurven mit beschränkter Sichtweite
Zeichnung A-18
Zeichnung A-23
Vorankündigungspfeil
Zeichnung A-27
Markierung der Fahrbahn bei Hindernissen
Zeichnung A-28
Markierung mit Leitlinien an Kreuzungen
Zeichnung A-29 a
Markierung mit Leitlinien und Pfeilen an Kreuzungen
Zeichnung A-29 b
Markierung mit Leitlinien und Pfeilen an Kreuzungen
Zeichnung A-30
Haltlinie
Zeichnung A-31
Einordnungsfahrstreifen vor Kreuzungen
Zeichnung A-32
Rechtwinklige Kreuzung mit einer Vorfahrtstrasse
Zeichnung A-33
Zeichnung A-34
Markierung an einer Kreuzung mit einer Vorfahrtstrasse
Zeichnung A-35
Warndreieck zur Warnung vor einer Kreuzung mit einer Vorfahrtstrasse
Zeichnung A-38
Rechtwinklige Kreuzung, bei der der Radweg gleichfalls Vorfahrt hat
Zeichnung A-39
Einordnungspfeile
Zeichnung A-40
Einordnungspfeile
Zeichnung A-41
Markierungen mit Einordnungspfeilen vor zwei kurz hintereinander folgenden Kreuzungen, wo ein Einordnen vor der ersten Kreuzung erforderlich ist
Zeichnung A-43 a
Buchstaben für Aufschriften auf Strassen mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h oder weniger
Zeichnung A-43 b
Buchstaben für Aufschriften auf Strassen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h oder weniger
Zeichnung A-43 c
Buchstaben für Aufschriften auf Strassen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h oder weniger
Zeichnung A-43 d
Buchstaben für Aufschriften auf Strassen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h oder weniger
Zeichnung A-44 a
Buchstaben für Aufschriften auf Strassen mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h oder weniger
Zeichnung A-44 b
Buchstaben für Aufschriften auf Strassen mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h oder weniger
Zeichnung A-45
Beispiel einer Aufschrift auf Strassen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h oder weniger
Zeichnung A-46
Beispiel einer Aufschrift auf Strassen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h oder weniger
Zeichnung A-47 a
Ziffern für Aufschriften auf Strassen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h oder weniger
Zeichnung A-47 b
Ziffern für Aufschriften auf Strassen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h oder weniger
Zeichnung A-47 c
Ziffern für Aufschriften auf Strassen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h oder weniger
Zeichnung A-48
Beispiel einer Aufschrift auf Strassen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h oder weniger
Zeichnung A-49 a
Buchstaben für Aufschriften auf Strassen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von mehr als 60 km/h oder ohne Geschwindigkeitsbeschränkung
Zeichnung A-49 b
Buchstaben für Aufschriften auf Strassen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von mehr als 60 km/h oder ohne Geschwindigkeitsbeschränkung
Zeichnung A-50
Buchstaben für Aufschriften auf Strassen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von mehr als 60 km/h oder ohne Geschwindigkeitsbeschränkung
Zeichnung A-51
Beispiel einer Aufschrift auf Strassen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von mehr als 60 km/h oder ohne Geschwindigkeitsbeschränkung
Zeichnung A-52
Beispiel einer Aufschrift auf Strassen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von mehr als 60 km/h oder ohne Geschwindigkeitsbeschränkung
Zeichnung A-53
Ziffern für Aufschriften auf Strassen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von mehr als 60 km/h oder ohne Geschwindigkeitsbeschränkung
Zeichnung A-54
Beispiel einer Aufschrift auf Strassen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von mehr als 60 km/h oder ohne Geschwindigkeitsbeschränkung
Zeichnung A-55
Markierung eines Parkverbots
Zeichnung A-56
Markierung eines Parkverbots
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Albanien | 6. Juni | 2005 B | 6. Juni | 2006 |
| Aserbaidschan* | 11. Juli | 2011 B | 11. Juli | 2012 |
| Belarus* | 25. April | 1984 B | 25. April | 1985 |
| Belgien | 16. November | 1988 | 16. November | 1989 |
| Bosnien und Herzegowina | 12. Januar | 1994 N | 6. März | 1992 |
| Bulgarien | 28. Dezember | 1978 B | 25. April | 1985 |
| Dänemark* | 3. November | 1986 B | 3. November | 1987 |
| Deutschland* | 3. August | 1978 | 25. April | 1985 |
| Finnland* | 1. April | 1985 B | 1. April | 1986 |
| Georgien | 15. Mai | 2001 B | 15. Mai | 2002 |
| Griechenland** | 18. Dezember | 1986 B | 18. Dezember | 1987 |
| Italien | 7. Februar | 1997 B | 7. Februar | 1998 |
| Kasachstan | 7. Juni | 2011 B | 7. Juni | 2012 |
| Liechtenstein* | 2. März | 2020 B | 2. März | 2021 |
| Luxemburg | 25. November | 1975 | 25. April | 1985 |
| Moldau | 27. Oktober | 2015 B | 27. Oktober | 2016 |
| Montenegro | 23. Oktober | 2006 N | 3. Juni | 2006 |
| Niederlande*a | 8. November | 2007 B | 8. November | 2008 |
| Nordmazedonien | 20. Dezember | 1999 N | 17. November | 1991 |
| Österreich* | 11. August | 1981 | 25. April | 1985 |
| Polen* | 23. August | 1984 B | 23. August | 1985 |
| Russland* | 6. April | 1984 | 25. April | 1985 |
| Schweden* | 25. Juli | 1985 B | 25. Juli | 1986 |
| Schweiz* | 11. Dezember | 1991 | 11. Dezember | 1992 |
| Serbien | 12. März | 2001 N | 27. April | 1992 |
| Slowakei* | 28. Mai | 1993 N | 1. Januar | 1993 |
| Tschechische Republik* | 2. Juni | 1993 N | 1. Januar | 1993 |
| Turkmenistan | 31. August | 2020 B | 31. August | 2021 |
| Türkei* | 17. Mai | 2023 B | 17. Mai | 2024 |
| Ukraine* | 9. Mai | 1984 B | 9. Mai | 1985 |
| Ungarn* | 16. März | 1976 | 25. April | 1985 |
| Zypern* ** | 16. August | 2016 B | 16. August | 2017 |
| * Vorbehalte und Erklärungen. ** Einwendungen. Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme der Vorbehalte und Erklärungen der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Organisation der Vereinten Nationen (UNO):https://treaties.un.orgeingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden a Für das Königreich in Europa. | ||||
| SchweizVorbehalteZu Ziffer 4 des Anhangs (Art. 27 Abs. 5 des Übereinkommens)Die Schweiz wendet Artikel 27 Absatz 5 des Übereinkommens nicht in der Form von Ziffer 4 des Anhangs an.Zu Ziffer 6 des Anhangs (Art. 29 Abs. 2 des Übereinkommens)Die Schweiz betrachtet sich nicht an Artikel 29 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Übereinkommens in der Fassung von Ziffer 6 des Anhangs gebunden. |
Art. 1 Abs. 1 Bst. e des BB vom 15. Dez. 1978 (AS 1993 400) ↩
SR 0.741.20 ↩
SR 0.741.201 ↩
SR 0.120 ↩
Unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Konstruktionsmerkmale der Kraftfahrzeuge wird empfohlen, 1 m (3 Fuss 4 Zoll) für die Augenhöhe und 1,20 m (4 Fuss) für die Höhe des Gegenstandes anzunehmen. ↩