0.741.531.963.62•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenarbeit bei Zuwiderhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften
0.741.531.963.62Bilateral International Treaty01.05.2023
Abgeschlossen am 26. Oktober 2022
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Mai 2023
(Stand am 1. Mai 2023)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
das Königreich der Niederlande
nachfolgend die «Vertragsparteien»,
– in Erwägung, dass die Erhöhung der Verkehrssicherheit das vorrangige Ziel der Vertragsparteien ist, um dadurch die Zahl der Toten und Verletzten sowie die Höhe der Sachschäden zu vermindern, – in Erwägung, dass die erfolgreiche Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, die mit Fahrzeugen begangen werden, die im Land der jeweils anderen Vertragspartei zugelassen sind, ein wichtiges Element zur Erreichung dieses Ziels darstellt, – in Erwägung, dass die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehene Datenbearbeitung geeignet und erforderlich ist, um die berechtigten Ziele punkto Verkehrssicherheit zu erreichen – nämlich ein hohes Mass an Schutz für alle Verkehrsteilnehmenden, indem die Sanktionierung von Zuwiderhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften erleichtert wird –, wobei die Verfolgung dieser Ziele stets unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu erfolgen hat, – in Erwägung, dass der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein Grundrecht ist, – in dem Wunsch, dass die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens in Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften der Vertragsparteien erfolgt, sodass ein hoher Schutz personenbezogener Daten gewährleistet ist und die Übermittlung personenbezogener Daten erleichtert wird,
sind wie folgt übereingekommen:
Zweck dieses Abkommens ist es, ein hohes Mass an Schutz für alle Verkehrsteilnehmenden zu gewährleisten, indem einerseits die gegenseitige Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien mit Fahrzeugen begangen werden, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zugelassen sind, sichergestellt wird und andererseits Vollstreckungshilfe bei Bussgeldbescheiden in Zusammenhang mit solchen Zuwiderhandlungen geleistet wird.
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet:
– für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Zuwiderhandlungen gegen das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 19581und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen,
– für das Königreich der Niederlande, für den europäischen Teil der Niederlande: Verhalten, nach Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes über Verkehrsordnungswidrigkeiten (Wet administratiefrechtelijke handhaving verkeersvoorschriften).
Die für die Durchführung dieses Abkommens im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse zuständigen Behörden sind: – für die Schweizerische Eidgenossenschaft: – die Polizeibehörden und die Zollbehörde des Bundes, – die Kantons- und Gemeindepolizeien, – die Justizbehörden des Bundes und der Kantone, – das Bundesamt für Strassen als nationale Kontaktstelle betreffend automatisierter Übermittlung von Daten gemäss Artikel 4 sowie Anhang B; – für das Königreich der Niederlande, für den europäischen Teil der Niederlande: – die Staatsanwaltschaft, – die Polizei, – die in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes über Verkehrsordnungswidrigkeiten genannten Beamtinnen und Beamten, – die Ministerin oder der Minister für Justiz und Sicherheit, vertreten durch das Zentrale Justizinkassobüro (Centraal Justitieel Incassobureau), das auch die ausschliesslich zuständige Behörde für Ersuchen nach Artikel 6 ist.
Die Kosten von Massnahmen im Sinne dieses Abkommens werden der ersuchenden Vertragspartei nicht in Rechnung gestellt; der Erlös aus der Vollstreckung und der Betrag der im Entscheid festgesetzten Kosten gehen an die ersuchte Vertragspartei.
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind ermächtigt, die Durchführung der Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens auf administrativer und technischer Ebene in einer bilateralen Vereinbarung zu regeln. Die bilaterale Vereinbarung kann vorsehen, dass Datenfelder in den Anhängen A, B und C geändert werden, falls dies für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Abkommens erforderlich ist.
Dieses Abkommen wird unter Einhaltung der schweizerischen und niederländischen Gesetze sowie des anwendbaren internationalen Rechts und der Pflichten, die sich aus der Zugehörigkeit des europäischen Teils der Niederlande zur Europäischen Union ergeben, durchgeführt.
In Bezug auf das Königreich der Niederlande gilt dieses Abkommen nur für den europäischen Teil der Niederlande.
Artikel 4 in Verbindung mit Anhang A und Artikel 3 in Verbindung mit Anhang B für die Übermittlung von Daten über Fahrzeuge und deren Halterinnen und Halter wird von beiden Vertragsparteien ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens vorläufig angewendet.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichnenden, von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.So Geschehen in Den Haag am 26. Oktober 2022 in zwei Urschriften in englischer, deutscher und niederländischer Sprache, wobei alle Fassungen gleichermassen verbindlich sind. Im Falle von sich widersprechenden Auslegungen ist die englische Fassung massgebend.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Heinz Walker-Nederkoorn | Für das Königreich der Niederlande: Eric Bezem |
|---|
| Posten 4 | O/F 5 |
|---|---|
| Angaben zum Fahrzeug | |
| Zulassungsmitgliedstaat | O |
| Kennzeichen | O |
| Weitere Angaben | |
| Bezugsdatum | O |
| Bezugszeit | F |
| Zweck der Suche | O |
| Ersuchende Behörde | O |
| Posten | O/F 6 |
|---|---|
| Angaben zum Fahrzeug | |
| Zulassungsmitgliedstaat | O |
| Kennzeichen | O |
| Marke | O |
| Handelsbezeichnung | O |
| Fahrzeugklasse | O |
| Farbe | O |
| Angaben zur Halterin oder zum Halter | |
| Angabe, ob natürliche oder juristische Person | O |
| Name | O |
| Vorname(n) | O |
| Geburtsdatum | O |
| Geschlecht | F |
| Adresse | O |
Nationale Kontaktstellen Vertragsparteien:
| Für die Schweiz: Bundesamt für Strassen (ASTRA) 3003 Bern | Für das Königreich der Niederlande: Dienst Wegverkeer (RDW) Skager Rak 10 9642 CZ Veendam Nederland |
|---|
Standardformular für ein Ersuchen um Vollstreckung eines Bussgeldbescheids nach Artikel 6 Absatz 2
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