0.741.618•Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)
0.741.618Multilateral International Treaty01.01.1987
Abgeschlossen in Dublin am 26. Mai 1982
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 30. Oktober 1986
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1987
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften,
der Bundespräsident der Republik Österreich,
die Regierung von Spanien,
der Präsident der Republik Finnland,
die Regierung des Königreichs Norwegen,
die Regierung der Portugiesischen Republik,
die Regierung von Schweden,
der Schweizerische Bundesrat,
der Präsident der Republik Türkei,
in dem Wunsch, die Entwicklung des grenzüberschreitenden Verkehrs zu fördern und insbesondere seine Organisation und Durchführung zu erleichtern,
in der Erwägung, dass bestimmte Personenbeförderungen in grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, was die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft betrifft, liberalisiert sind durch die Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates vom 28. Juli 19662über die Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen sowie durch die Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 der Kommission vom 9. Juli 19683zur Festlegung der Muster der Kontrolldokumente gemäss Artikel 6 und 9 der Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates,
in der Erwägung, dass zudem die Europäische Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) am 16. Dezember 19694die Entschliessung Nr. 20 über die Aufstellung allgemeiner Regeln für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Kraftomnibussen angenommen hat, die ebenfalls die Liberalisierung bestimmter Personenbeförderungen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr auf der Strasse vorsieht,
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, harmonisierte Liberalisierungsvorschriften für die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr auf der Strasse vorzusehen und die Kontrollformalitäten durch die Einführung eines einzigen Dokuments zu vereinfachen,
in der Erwägung, dass es angezeigt ist, bestimmte Verwaltungsaufgaben nach dem Übereinkommen dem Sekretariat der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister zu übertragen,
haben beschlossen, einheitliche Regeln für die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen aufzustellen,
und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
diese haben nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten die folgenden Bestimmungen vereinbart:
a) auf die Personenbeförderung auf der Strasse im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr, die durchgeführt wird – zwischen den Gebieten zweier Vertragsparteien oder – von und nach dem Gebiet derselben Vertragspartei und gegebenenfalls im Rahmen solcher Verkehrsdienste im Transit sowohl durch das Gebiet einer anderen Vertragspartei als auch durch das Gebiet eines Nichtvertragsstaats, und zwar – mit Fahrzeugen, die im Gebiet einer Vertragspartei zugelassen sind und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen – einschliesslich des Fahrers – zu befördern; b) auf die Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten. 2. Grenzüberschreitender Verkehr im Sinne dieses Übereinkommens ist der Verkehr, der über das Gebiet von mindestens zwei Vertragsparteien führt. 3. Die Bezeichnung «Gebiet einer Vertragspartei» im Sinne dieses Übereinkommens bezieht sich, soweit die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft betroffen ist, auf die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung dieser Gemeinschaft angewendet wird, und zwar nach Massgabe jenes Vertrages.
2. Beim Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen hiervon gestatten. Diese Fahrten dürfen mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden, ohne dadurch die Eigenschaft des Gelegenheitsverkehrs zu verlieren.
Unter Ausgangsort und Zielort sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reiseziels sowie deren Umgebung zu verstehen. 2. Bei Pendelfahrten dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden. 3. Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten. 4. Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt, dass mit Zustimmung der zuständigen Behörden in der betreffenden Vertragspartei oder den betreffenden Vertragsparteien
– Reisende abweichend von Absatz 1 die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen, – Reisende abweichend von Absatz 2 unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden, – die erste Hin‑ und die letzte Rückfahrt in der Reihe der Pendelfahrten abweichend von Absatz 3 Leerfahrten sind.
– die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort aufgenommen werden und – die Fahrgäste
| a) | – | auf dem Gebiet entweder einer Nichtvertragspartei oder einer anderen Vertragspartei als der, in der das Fahrzeug zugelassen ist, und einer anderen als der, in der sie aufgenommen werden, aufgrund von Beförderungsverträgen, die vor ihrer Ankunft auf dem Gebiet der letztgenannten Vertragspartei geschlossen wurden, in Gruppen zusammengefasst sind und | |
|---|---|---|---|
| – | in das Gebiet der Vertragspartei befördert werden, in der das Fahrzeug zugelassen ist, oder |
3. Im Gebiet der betreffenden Vertragspartei kann der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) genannte Gelegenheitsverkehr der Beförderungsgenehmigungspflicht unterworfen werden, soweit die Bedingungen des Absatzes 2 nicht erfüllt sind.
Verkehrsunternehmer, die Gelegenheitsverkehr im Sinne dieses Übereinkommens ausführen, haben den Kontrollberechtigten auf Verlangen ein Fahrtenblatt vorzuweisen, das Teil eines Kontrolldokuments ist, das von den zuständigen Behörden in der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, oder von anderen hierzu ermächtigten Stellen ausgegeben wird. Dieses Kontrolldokument tritt an die Stelle der bereits bestehenden Kontrolldokumente.
Die zuständigen Behörden in zwei oder mehr Vertragsparteien können auf bilateraler oder multilateraler Ebene vereinbaren, dass sie auf die Erstellung der Liste der Fahrgäste gemäss Punkt 6 des Fahrtenblatts verzichten. In diesem Fall ist die Zahl der Fahrgäste anzugeben.
Abweichend von Artikel 6 können die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den Gelegenheitsverkehr verwendeten Kontrolldokumente für die Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 18 Absatz 2 weiterverwendet werden.
Diese Massnahmen regeln unter anderem: – die Organisation, das Verfahren und die Mittel der Kontrolle sowie die Ahndung von Zuwiderhandlungen; – die Gültigkeitsdauer des Fahrtenheftes – die Auswertung und Aufbewahrung des Originals und der Durchschrift des Fahrtenblatts; – die Bestimmung der zuständigen Behörden nach den Artikeln 2, 6, 10 und 14 sowie der Stellen nach Artikel 6; – die auf dem Fahrtenblatt durch die Kontrollberechtigten gegebenenfalls anzubringenden Sichtvermerke. 2. Die nach Absatz 1 ergriffenen Massnahmen werden dem Sekretariat der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) mitgeteilt, das die anderen Vertragsparteien hierüber unterrichtet.
Die Artikel 5 und 6 finden keine Anwendung, wenn Abkommen oder sonstige Vereinbarungen, die zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien bestehen oder zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien geschlossen werden können, eine liberalere Behandlung vorsehen. Für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sind unter «Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen, die zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien bestehen», die von den Mitgliedstaaten dieser Gemeinschaft geschlossenen Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen zu verstehen.
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in französischer Sprache abgefasst, wobei dieser Wortlaut verbindlich ist; es wird im Archiv des Sekretariats der CEMT hinterlegt; dieses übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt.Geschehen zu Dublin am sechsundzwanzigsten Mai neunzehnhundertzweiundachtzig.(Es folgen die Unterschriften)
Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) in Dublin am sechsundzwanzigsten Mai neunzehnhundertzweiundachtzig wurden folgende Erklärungen zustimmend zur Kenntnis genommen:
Die Vertragsparteien erklären sich damit einverstanden, dass die in Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Liberalisierungsmassnahmen nur zwischen jenen Vertragsparteien angewendet werden können, die die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 oder gleichwertige Bedingungen wie die im AETR vorgesehenen auf den durch das vorliegende Übereinkommen geregelten Gelegenheitsverkehr anwenden.
Jede Vertragspartei, die aus den oben erwähnten Gründen Massnahmen zur Nichtanwendung oder Aussetzung der in Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Liberalisierungsbestimmungen erwägt, erklärt sich bereit, vor dem etwaigen Erlass solcher Massnahmen die betroffene Vertragspartei zu konsultieren.
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft erklärt zu Artikel 5 des Übereinkommens, dass die vorgesehenen Liberalisierungsmassnahmen für Leereinfahrten eines Fahrzeugs in das Gebiet einer anderen Vertragspartei, um dort eine Gruppe von Fahrgästen aufzunehmen und die besetzte Rückfahrt in das Gebiet der Vertragspartei durchzuführen, in der das Fahrzeug zugelassen ist, bei Rückfahrten in das Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nur für Rückfahrten in den Mitgliedstaat dieser Gemeinschaft gelten, in dem das verwendete Fahrzeug zugelassen ist.
Die Vertragsparteien erklären, dass sich die Liberalisierungsmassnahmen nach Artikel 5 des Übereinkommens in die angestrebte Entwicklung der grenzüberschreitenden Personenbeförderung eingliedern und in dieser Hinsicht für den Gelegenheitsverkehr einen bedeutsamen Schritt zur Erleichterung dieser Verkehrsdienste darstellen. Im Rahmen dieses Übereinkommens sowie in jenem der bilateralen Abkommen werden sie sich unter Berücksichtigung der bei der Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen erreichten Fortschritte bemühen, auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen das Ausmass dieser Liberalisierung zu erweitern. Des weiteren erklären die Vertragsparteien, dass sie dafür sorgen werden, das Verfahren zur Erteilung der Genehmigungen, die für die in Artikel 5 Absatz 3 des Übereinkommens genannten Verkehrsdienste erforderlich sind, zu vereinfachen.
| Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Finnland | 30. März | 1983 | 1. Dezember | 1983 |
| Norwegen | 11. Februar | 1983 | 1. Dezember | 1983 |
| Österreich | 14. März | 1986 | 1. Juni | 1986 |
| Schweden | 26. September | 1983 | 1. Dezember | 1983 |
| Schweiz | 30. Oktober | 1986 | 1. Januar | 1987 |
| Türkei* | 13. Juni | 1983 | 1. Dezember | 1983 |
| Europäische Wirtschaftsgemeinschaft | 23. Juli | 1982 | 1. Dezember | 1983 |
| | * | Vorbehalt siehe hiernach. | | --- | --- | |
Türkei
Die Türkei betrachtet sich durch Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) des Übereinkommens nicht als gebunden.
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ↩
ABl. Nr. 147 vom 9. August 1966, S. 2688/66 ↩
ABl. Nr. 173 vom 22. Juli 1968, S. 8 ↩
Sammlung der Entschliessungen der CEMT, Jg. 1969, S. 67 Sammlung der Entschliessungen der CEMT, Jg. 1971, S. 133 ↩
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