0.741.619.127•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse
0.741.619.127Bilateral International Treaty30.05.2005
Abgeschlossen am 23. Juni 2004
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 30. Mai 2005
(Stand am 21. Juni 2005)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien,
nachstehend die Vertragsparteien genannt, im Bestreben, die Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet zu erleichtern,
haben Folgendes vereinbart:
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sind anwendbar auf Personen- und Güterbeförderungen, die vom oder ins Staatsgebiet der einen Vertragspartei oder im Transit durch dieses Gebiet mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.
zugelassen sind. 3. Der Begriff «Genehmigung» jede Bewilligung, Konzession oder Genehmigung, die gemäss den nationalen Vorschriften der Staaten der Vertragsparteien verlangt wird.
Die Vorlage für das oben erwähnte Fahrtenblatt wird von der in Artikel 13 vorgesehenen Gemischten Kommission erstellt. 4. Andere als die unter Ziffer 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Beförderungen (Linienverkehre) sind nach Massgabe des nationalen Rechts der Staaten der Vertragsparteien genehmigungspflichtig. Die Genehmigungen werden unter Wahrung der Gegenseitigkeit erteilt. 5. Die Genehmigungsgesuche sind der zuständigen Behörde des Staates zu unterbreiten, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist; diese übermittelt das Gesuch der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei.Das Verfahren der Genehmigungsausstellung und andere diesbezügliche Fragen werden von der in Artikel 13 vorgesehenen Gemischten Kommission geregelt. 6. Die zuständige Behörde der Vertragspartei, die eine Genehmigung erteilt hat, unterrichtet hierüber die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei durch Zustellung einer Kopie der erteilten Genehmigung.
Bei Beförderungen mittels Anhänger- und Sattelzügen, die aus Fahrzeugen von unterschiedlicher Nationalität bestehen, sind die Bestimmungen des Abkommens nur dann auf den ganzen Zug anwendbar, sofern das Zugfahrzeug im Gebiet einer Vertragspartei zum Verkehr zugelassen ist.
In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und die Fahrzeugführer einer Vertragspartei bei Fahrten im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei die Bestimmungen der dort geltenden Gesetze und Vorschriften, die nicht diskriminierend angewendet werden, einzuhalten.
Die Kabotagebeförderungen von Personen und Gütern sind nicht erlaubt. Die in Artikel 13 vorgesehene Gemischte Kommission kann diesbezüglich Sonderregelungen einführen.
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien für die Umsetzung des Abkommens sind:
Für die Schweiz:
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Bundesamt für Verkehr
CH-3003 Bern
Für Algerien:
Ministère chargé des transports
Direction des transports terrestres
119, Rue Didouche Mourad
Alger (Algérie)
Diese Behörden können direkt miteinander in Kontakt treten.
Für die Schweiz:
Fahrzeuge, die in Algerien zum Verkehr zugelassen sind, dürfen mit einer Bewilligung, die entweder vom schweizerischen Zollamt oder vom Bundesamt für Strassen, CH-3003 Bern, ausgestellt wird, in die vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation festgelegte Grenzzone der Schweiz einfahren.
Für Beförderungen über diese Grenzzone hinaus erteilt das Bundesamt für Strassen, CH-3003 Bern, Spezialbewilligung nur für ein unteilbares Gut, sofern die Strassenbedingungen die Erteilung der Bewilligung gestatten. Die Gesuche sind dieser Behörde vorgängig zu unterbreiten.
Das im Fahrzeugausweis eingetragene Gesamtgewicht darf auf keinen Fall überschritten werden.
Für Algerien:
Gesuche für Spezialbeförderungen müssen beim Wali des Wilaya, in dem die Landesgrenze überquert wird, eingereicht werden.
Dem Wunsch des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich das Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollanschlussvertrag mit der Schweiz verbunden ist.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen in Algier, am 23. Juni 2004, in zwei Originalen in französischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Demokratische Volksrepublik Algerien: |
|---|---|
| Franz von Däniken | Hocine Meghlaoui |
Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2005 2457) ↩
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