0.741.619.172•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Belgien über die internationalen Beförderungen auf der Strasse
0.741.619.172Bilateral International Treaty24.07.1975
Abgeschlossen am 25. Februar 1975
In Kraft getreten am 24. Juli 1975
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung des Königreichs Belgien
haben im Bestreben, die Personen‑ und Güterbeförderungen auf der Strasse mit Nutzfahrzeugen zwischen der Schweiz und Belgien sowie im Transit durch ihr Gebiet, folgendes vereinbart:
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf Personen‑ und Güterbeförderungen, die nach oder vom Gebiet einer der Vertragsparteien oder im Transit durch dieses Gebiet mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.
eingerichtet sind. 3. Der Begriff «Genehmigung» bezeichnet jede nach dem anwendbaren Recht jeder Vertragspartei erforderliche Konzession oder Genehmigung.
In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer einer Vertragspartei und die für sie verantwortlichen Personen bei Fahrten im Gebiet der andern Vertragspartei die dort geltenden Gesetze und Reglemente einzuhalten.
Ein Unternehmer einer Vertragspartei darf auf dem Gebiet der andern Vertragspartei keine Binnenbeförderungen ausführen.
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einigen sich über die Ausführungsbestimmungen zu dem vorliegenden Abkommen in einem gleichzeitig mit diesem erstellten Protokoll.
Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann die Einberufung einer gemischten Kommission, die sich aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammensetzt, zur Behandlung von Fragen über die Anwendung des vorliegenden Abkommens verlangen, diese Kommission ist für Änderungen des in Artikel 9 erwähnten Protokolls zuständig. Jede Änderung ist durch diplomatischen Notenaustausch zu bestätigen. Die erwähnte Kommission tritt abwechslungsweise auf dem Gebiet jeder Vertragspartei zusammen.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Brüssel, am 25. Februar 1975 in zwei Originalausfertigungen in französischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung des Königreichs Belgien: |
|---|---|
| Monfrini | R. Van Elslande |
Gestützt auf Artikel 9 des am 25. Februar 1975 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Belgien über die internationalen Beförderungen auf der Strasse wird folgendes vereinbart:
Für die in Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens umschriebenen Beförderungen ist kein Kontrolldokument erforderlich.
Genehmigungsgesuche für Personenbeförderungen, welche die in Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens erwähnten Bedingungen nicht erfüllen (zum Beispiel Pendelfahrten), sind durch Vermittlung der zuständigen Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, den zuständigen Behörden der andern Vertragspartei zu unterbreiten.
Die Behörde, die eine Genehmigung erteilt hat, unterrichtet hierüber die zuständige Behörde der andern Vertragspartei durch Zustellung einer Kopie der erteilten Genehmigung.
Die Genehmigungen sind auf den Fahrzeugen mitzuführen und auf Verlangen der Kontrollorgane vorzuweisen.
Die Bestimmungen des Abkommens sind auf Lastenzüge nur anwendbar, sofern das Zugfahrzeug im Gebiet einer Vertragspartei zum Verkehr zugelassen ist.
Um den Bedürfnissen des durch die Unternehmer auszuführenden Strassenverkehrs zu entsprechen, setzen die zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen jedes Jahr das Kontingent fest und stellen sich gegenseitig die Formulare kostenlos zur Verfügung.
Die Zeitgenehmigungen werden auf das Kontingent mit 30 Fahrten angerechnet.
Die Beförderungsgenehmigungen sind persönlich und unübertragbar; ein Fahrtenbericht ist ihnen beizulegen. Dieser vom Genehmigungsinhaber oder dessen Beauftragten vorschriftsgemäss ausgefüllte Bericht ist bei jeder Fahrt durch die Zollorgane der andern Vertragspartei abzustempeln. Er hat folgende Angaben zu enthalten: – den Verlade‑ und den Abladeort der Güter; – die Art der beförderten Güter; – das Gewicht der beförderten Güter.
Die Genehmigungen und die Fahrtenberichte sind auf dem Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen der Kontrollorgane vorzuweisen. Die Genehmigungen berechtigen die Unternehmer, Rückfracht aufzunehmen.
Nach ihrer Benützung oder nach unbenütztem Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer sind die Beförderungsgenehmigungen und Berichte von den Berechtigten an die Dienststelle zurückzusenden, die sie ausgestellt hat.
Die zuständige Behörde einer Vertragspartei übermittelt der Behörde der andern Vertragspartei am Ende jedes Jahres eine Aufstellung der während des Jahres erteilten Genehmigungen.
Die schweizerischen Behörden verzichten vorläufig darauf, das Genehmigungsverfahren auf belgische Unternehmer anzuwenden. Diese können demnach Beförderungen nach oder von der Schweiz ohne besondere Formalität durchführen und in der Schweiz Rückfracht aufnehmen.
Die schweizerischen Behörden behalten sich indessen das Recht, den Grundsatz der Gegenseitigkeit auf belgische Unternehmer anzuwenden, ausdrücklich vor.
Die Vertragsparteien stellen fest, dass sich Artikel 6 des Abkommens insbesondere auf die Gesetzgebung über die Strassenbeförderungen, den Strassenverkehr, die Masse und Gewichte der Fahrzeuge, die Arbeits‑ und Ruhezeit der Fahrzeugbesatzung und die Lenkdauer bezieht.
Zuständige Behörden für die Durchführung des Abkommens sind:
für die Schweiz:
Eidgenössisches Verkehrs‑ und Energiewirtschaftsdepartement, Amt für Verkehr3, CH‑3003 Bern (Telex 33179 eav ch4, Tel. Bern 61, 41, 11);
für Belgien:
Ministerium für Verkehr und für das Post‑, Telefon‑ und Telegrafenwesen, Transportverwaltung, Cantersteen 12, B‑1000 Brüssel (Tel. 513 18 30, Telex 23285).
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Fahrzeuge, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind, keinen strengeren Vorschriften über Masse und Gewichte zu unterstellen als die im eigenen Gebiet zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge.
Für den Fall, dass die Fahrzeuge die höchstzulässigen Masse und Gewichte übersteigen, die im nationalen Recht jeder Vertragspartei festgesetzt sind, finden die folgenden Verfahren entsprechend Anwendung:
für die Schweiz:
Die in Belgien zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge dürfen mit einer vom schweizerischen Zollamt oder von der Eidgenössischen Polizeiabteilung, Abteilung Strassenverkehr5, Bern, ausgestellten Bewilligung in die vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement festgelegte Grenzzone einfahren.
Für Beförderungen über diese Grenzzone hinaus erteilt die Eidgenössische Polizeiabteilung, Abteilung Strassenverkehr6, CH‑3003 Bern (Telex 321537, Sonderbewilligungen nur für unteilbare Ladegüter, sofern die Strassenverhältnisse die Erteilung der Bewilligung gestatten. Die Gesuche sind dieser Behörde im voraus zu unterbreiten.
Das im Fahrzeugauswels eingetragene Gesamtgewicht darf in keinem Fall überschritten werden.
für Belgien:
Die Abweichungen werden bewilligt durch:
Ministerium für öffentliche Arbeiten
Dienst für Strassenbeförderungen
Chaussee de Louvain, 550
B‑1030 Brüssel (Belgien)
Telefon: 02/735 2012
Telex: Robru 22804
Der Treibstoff, der sich in den normalen Fahrzeugtanks der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge befindet, wird frei von Einfuhrabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen.
Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits vorübergehend eingeführten Fahrzeuges dienen, werden frei von Einfuhrabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen. Die Vertragsparteien können für diese Ersatzteile die Abfertigung mit Ausweis für die vorübergehende Einfuhr vorsehen. Die ersetzten Teile sind zu verzollen, auszuführen oder unter Aufsicht der Zollorgane zu vernichten.
Die belgischen Unternehmer, die mit in Belgien zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen in der Schweiz unter die Bestimmungen des Abkommens fallende Beförderungen ausführen, unterliegen nach der geltenden schweizerischen Gesetzgebung weder Beförderungsnoch Verkehrssteuern. Nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit gewährt Belgien den schweizerischen Unternehmern, die mit in der Schweiz zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen auf belgischem Gebiet unter das Abkommen fallende Beförderungen ausführen, die Befreiung von der Verkehrssteuer für die Fahrzeuge sowie von der pro Tag erhobenen Aufenthaltstaxe. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die geltende belgische Gesetzgebung für die intemationalen Güterbeförderungen auf der Strasse die Befreiung von der Mehrwertsteuer vorsieht.
Vorbehalten bleiben Konzessionsgebühren und die Mehrwertsteuer für gewerbsmässige Personenbeförderungen sowie, gegebenenfalls, Strassen‑, Brücken‑ und Tunnelgebühren und Abgaben für die Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung wie die Bewilligung von Übermassen und Übergewichten der Fahrzeuge oder die Befreiung vom Sonntagsfahrverbot.
Geschehen zu Brüssel, am 25. Februar 1975 in zwei Originalausfertigungen in französischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung des Königreichs Belgien: |
|---|---|
| Monfrini | R. Van Elslande |
Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ↩
Europäische Konferenz der Verkehrsminister. ↩
Heute: Bundesamt für Verkehr. ↩
Heute: Telex 912 791 bar ch. ↩
Heute: Bundesamt für Polizeiwesen, Hauptabteilung Strassenverkehr. ↩
Heute: Telex 912 240 bap ch. ↩
Heute: Telex 912 240 bap ch. ↩
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