0.741.619.214•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die internationalen Beförderungen auf der Strasse
0.741.619.214Bilateral International Treaty03.10.1974
Abgeschlossen am 30. Mai 1974
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 3. Oktober 1974
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Volksrepublik Bulgarien
haben im Bestreben, die Personen‑ und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet zu erleichtern, folgendes vereinbart:
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf Personen‑ und Güterbeförderungen, die von oder nach dem Gebiet einer der Vertragsparteien oder im Transit durch eines dieser Gebiete mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.
eingerichtet sind. 3. Der Begriff «Genehmigung» bezeichnet jede nach dem anwendbaren Recht jeder Vertragspartei erforderliche Zulassung, Konzession oder Genehmigung.
In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und die Fahrzeugführer einer Vertragspartei bei Fahrten im Gebiet der andern Vertragspartei die dort geltenden Gesetze und Reglemente einzuhalten.
Keine Bestimmung dieses Abkommens ermächtigt einen Unternehmer einer Vertragspartei, auf dem Gebiet der andern Vertragspartei Personen oder Güter aufzunehmen, um sie auf dem gleichen Gebiet wieder abzusetzen.
Vorbehalten bleiben Sanktionen, die gestützt auf das nationale Recht durch die Gerichte oder die zuständigen Behörden der Vertragspartei ergriffen werden können, auf deren Gebiet solche Widerhandlungen begangen wurden. 3. Die Behörde, die eine solche Massnahme getroffen hat, unterrichtet hierüber die zuständige Behörde der andern Vertragspartei.
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in einem gleichzeitig mit dem Abkommen erstellten Protokoll vereinbart.
Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann die Einberufung einer gemischten Kommission, die sich aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammensetzt, zur Behandlung von Fragen betreffend die Anwendung dieses Abkommens verlangen; diese Kommission ist für Änderungen des in Artikel 8 erwähnten Protokolls zuständig.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Sofia am 30. Mai 1974 in französischer und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Volksrepublik Bulgarien: |
|---|---|
| Giorgetti | Mutaftchiev |
Gestützt auf Artikel 8 des am 30. Mai 1974 in Sofia unterzeichneten Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die intemationalen Beförderungen auf der Strasse wird folgendes vereinbart:
zu Ziffer 2
Genehmigungsgesuche für Beförderungen, welche die in Artikel 3 Ziffer 1 des Abkommens erwähnten Bedingungen nicht erfüllen (zum Beispiel Pendelfahrten oder Leereinfahrten), sind den zuständigen Behörden der andern Vertragspartei schriftlich zu unterbreiten.
Die Behörde, die eine Genehmigung erteilt hat, unterrichtet hierüber die zuständige Behörde der andern Vertragspartei durch Zustellung einer Kopie der erteilten Genehmigung.
Die Genehmigungen sind auf den Fahrzeugen mitzuführen und auf Verlangen der Kontrollorgane vorzuweisen.
Die Bestimmungen des Abkommens sind auf Lastenzüge nur anwendbar, sofern das Zugfahrzeug im Gebiet einer Vertragspartei zum Verkehr zugelassen ist.
Die Vertragsparteien stellen fest, dass sich Artikel 5 des Abkommens insbesondere auf die Gesetzgebung über die Strassenbeförderungen, den Strassenverkehr, die Masse und Gewichte der Fahrzeuge, die Arbeits‑ und Ruhezeit der Fahrzeugbesatzung und die Lenkdauer bezieht.
Zuständige Behörden für die Durchführung des Abkommens sind:
für die Schweiz:
Eidgenössisches Verkehrs‑ und Energiewirtschaftsdepartement, Amt für Verkehr2, CH‑3003 Bern, Telex 33 179 eav ch3, Tel. Bern 61 41 11;
für Bulgarien:
Verkehrsministerium, Departement für internationale Beziehungen, Levsky Strasse 9, Sofia C, Tel. 87 49 42 oder 88 03 92, Telex Nr. 22 553 Mintransport.
Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien erteilen den Motorfahrzeugführern und dem Personal im Dienste von Unternehmen, die intemationalen Personen‑ oder Güterverkehr betreiben, in einem beschleunigten Verfahren die für eine bestimmte Dauer und für eine unbeschränkte Anzahl von Fahrten gültigen Einreisevisa.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Fahrzeuge, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind, keinen strengeren Vorschriften über Masse und Gewichte zu unterstellen als die im eigenen Gebiet zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge.
Für den Fall, dass die Fahrzeuge die Masse und Gewichte übersteigen, die im nationalen Recht jeder Vertragspartei festgesetzt sind, finden die folgenden Verfahren Anwendung:
für die Schweiz:
Die in Bulgarien zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge dürfen mit einer vom schweizerischen Zollamt oder von der Eidgenössischen Polizeiabteilung, Abteilung Strassenverkehr4, Bem, ausgestellten Bewilligung in die vom Eidgenössischen Justiz‑ und Polizeidepartement festgelegte Grenzzone einfahren.
Für Beförderungen über diese Grenzzone hinaus erteilt die Eidgenössische Polizeiabteilung, Abteilung Strassenverkehr5, CH‑3003 Bern (Telex 32 1536, Sonderbewilligungen nur für die unteilbaren Ladegüter, sofern die Strassenverhältnisse die Erteilung der Bewilligung gestatten. Die Gesuche sind dieser Behörde im voraus zu unterbreiten.
Das im Fahrzeugausweis eingetragene Gesamtgewicht darf in keinem Fall überschritten werden.
für Bulgarien:
Die in der Schweiz zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge dürfen nur mit einer vom Verkehrsministerium, Departement für internationale Beziehungen, Sofia C, erteilten Bewilligung in bulgarisches Gebiet einfahren. Die Gesuche sind dieser Behörde spätestens einen Monat vor der Ausführung der Beförderung zu unterbreiten.
Der Treibstoff, der sich in den normalen Fahrzeugtanks der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge befindet, wird frei von Einfuhrabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen.
Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits vorübergehend eingeführten Fahrzeuges dienen, werden frei von Einfuhrabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zur vorübergehenden Einfuhr Zugelassen. Die Vertragsparteien können für diese Ersatzteile die Abfertigung mit Ausweis für die vorübergehende Einfuhr vorsehen. Die ersetzten Teile sind zu verzollen, auszuführen oder unter Aufsicht der Zollorgane zu vernichten.
Die bulgarischen Unternehmer, die mit in Bulgarien zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen in der Schweiz unter die Bestimmungen des Abkommens fallende Beförderungen ausführen, unterliegen nach der geltenden schweizerischen Gesetzgebung weder Beförderungs‑ noch Verkehrssteuern. Nach dem Grundatz der Gegenseitigkeit gewährt Bulgarien den schweizerischen Unternehmern, die mit in der Schweiz zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen auf bulgarischem Gebiet unter das Abkommen fallende Beförderungen ausführen, die gleiche Steuerfreiheit.
Vorbehalten bleiben Konzessionsgebühren sowie, gegebenenfalls, Abgaben für die Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften der Strassenverkehrsgesetzgebung wie die Bewilligung von Übermassen und Übergewichten der Fahrzeuge oder die Befreiung vom Sonntagsfahrverbot.
Für die Durchfahrt durch den italienisch‑schweizerischen Tunnel des Grossen St. Bernhard ist die jeweils geltende Gebühr zu entrichten.
Sofia, den 30. Mai 1974
| Der schweizerische Delegationsleiter: | Der bulgarische Delegationsleiter: |
|---|---|
| Giorgetti | Mutaftchiev |
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ↩
Heute: Bundesamt für Verkehr. ↩
Heute: Telex 912 791 bar ch. ↩
Heute: Bundesamt für Polizeiwesen, Hauptabteilung Strassenverkehr. ↩
Heute: Bundesamt für Polizeiwesen, Hauptabteilung Strassenverkehr. ↩
Heute: Telex 912 240 bap ch. ↩
{
"legislation": {
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.741.619.214",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1974/1638_1638_1638",
"documentDate": "1974-05-30",
"inForceSince": "1974-10-03"
},
"content": {
"number": "0.741.619.214",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1974/1638_1638_1638",
"fedlexMetadata": {
"id": "0.741.619.214",
"hash": "e3946cf68cdcfe118eab4d95da87617c600472793fe7b5b6f1f26fbf3d280a38",
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.741.619.214",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-05-30T19:42:39.587Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1974/1638_1638_1638/19960223/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1974-1638_1638_1638-19960223-de-xml-2.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1974/1638_1638_1638",
"documentDate": "1974-05-30",
"inForceSince": "1974-10-03",
"manifestations": [
{
"title": "Abkommen vom 30. Mai 1974 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die internationalen Beförderungen auf der Strasse (mit Prot.)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1974/1638_1638_1638/19960223/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1974-1638_1638_1638-19960223-de-xml-2.xml",
"language": "de",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1974/1638_1638_1638/19960223/de/xml"
},
{
"title": "Accord du 30 mai 1974 entre le Conseil fédéral suisse et le Gouvernement de la République populaire de Bulgarie relatif aux transports internationaux par route (avec prot.)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1974/1638_1638_1638/19960223/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1974-1638_1638_1638-19960223-fr-xml-2.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1974/1638_1638_1638/19960223/fr/xml"
},
{
"title": "Accordo del 30 maggio 1974 tra il Consiglio federale svizzero e il Governo della Repubblica popolare di Bulgaria concernente i trasporti internazionali su strada (con Protocollo)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1974/1638_1638_1638/19960223/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1974-1638_1638_1638-19960223-it-xml-2.xml",
"language": "it",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1974/1638_1638_1638/19960223/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1974/1638_1638_1638/19960223/de/xml"
}
}