0.741.619.345•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Finnlands über die internationalen Beförderungen auf der Strasse
0.741.619.345Bilateral International Treaty28.05.1981
Abgeschlossen am 16. Januar 1980
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 28. Mai 1981
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung Finnlands
haben im Bestreben, die Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet zu erleichtern,
folgendes vereinbart:
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sind anwendbar auf Personenund Güterbeförderungen von oder nach dem Gebiet einer der Vertragsparteien sowie auf alle Beförderungen im Transit durch dieses Gebiet, die mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.
eingerichtet sind.
3.2Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können vereinbaren, dass beide Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zeitweise ihr Recht auf Anwendung des Genehmigungsverfahrens gemäss Absatz 1 dieses Artikels nicht ausüben.
In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und die Fahrzeugführer einer Vertragspartei, die sich auf dem Gebiet der andern Vertragspartei aufhalten, die dort geltenden Gesetze und Reglemente einzuhalten.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Fahrzeuge, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind, keinen strengeren Vorschriften über Masse und Gewichte zu unterstellen als die im eigenen Gebiet zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge.
Die Vertragsparteien geben einander die Behörden bekannt, die zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigt sind. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einigen sich über die Durchführung dieses Abkommens in einem Protokoll und einem Zusatzprotokoll3, die gleichzeitig mit dem Abkommen erstellt werden.
Die zuständige Behörde einer der Vertragsparteien kann die Einberufung einer gemischten Kommission, die sich aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammensetzt, zur Behandlung von Fragen über die Durchführung des vorliegenden Abkommens verlangen; diese Kommission ist für Änderungen des in Artikel 10 erwähnten Zusatzprotokolls zuständig. Die genannte Kommission tritt abwechslungsweise auf dem Gebiet der einen und der andern Vertragspartei zusammen.
Dem Wunsche der Regierung des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich das Abkommen auch auf die Unternehmer des Fürstentums Liechtenstein, solange dasselbe mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag4verbunden ist.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Helsinki, am 16. Januar 1980, in zwei Originalausfertigungen in französischer und finnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung Finnlands: |
|---|---|
| Hans Müller | Matti Tuovinen |
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ↩
Eingefügt durch Notenaustausch vom 21./28. Dez. 1990 (AS 1991 620). ↩
In der AS nicht veröffentlicht. Diese Prot. können beim Bundesamt für Verkehr eingesehen werden. ↩
SR 0.631.112.514 ↩
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