0.741.619.360•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Georgien über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse
0.741.619.360Bilateral International Treaty09.07.2003
Abgeschlossen am 5. Juli 2001
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 9. Juli 2003
(Stand am 2. März 2004)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung von Georgien
nachstehend Vertragsparteien genannt,
im Bestreben, die Personen- und Güterbeförderung auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet zu erleichtern:
haben Folgendes vereinbart:
Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sind anwendbar auf Personen- und Güterbeförderungen, die vom oder ins Staatsgebiet der einen Vertragspartei oder im Transit durch dieses Gebiet mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet:
zugelassen sind; 3. der Begriff «Genehmigung» jede Bewilligung, Konzession oder Genehmigung, die gemäss den nationalen Vorschriften des Staates der Vertragsparteien verlangt wird; 4. der Begriff «Kabotage» die Beförderungen auf dem Gebiet der einen Vertragspartei, wobei sich der Verlade- und der Entladeort in diesem Gebiet befinden, durch einen Unternehmer mit Sitz im dem Gebiet der anderen Vertragspartei; 5. der Begriff «Transit» die Beförderung von Gütern (mit Verladung und Entladung) und von Personen (mit Aufnehmen und Absetzen) durch einen Unternehmer mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei durch das Gebiet der anderen Vertragspartei von einem oder in einen Drittstaat; 6. der Begriff «Pendelfahrten» den Verkehrsdienst, bei dem bei mehreren Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangspunkt nach demselben Zielort Reisende befördert werden, die zuvor in Gruppen zusammengefasst worden sind. Jede Reisegruppe, welche die Hinfahrt gemeinsam ausgeführt hat, wird bei einer späteren Fahrt geschlossen an den Ausgangsort zurückgebracht.
In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und die Fahrzeugführenden einer Vertragspartei bei Fahrten im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei die Bestimmungen der dort geltenden Gesetze und Vorschriften, die nicht diskriminierend angewendet werden, einzuhalten.
Die Kabotagebefördungen von Personen und Gütern sind nicht erlaubt. Die in Artikel 10 vorgesehene Gemischte Kommission kann diesbezüglich Sonderregelungen einführen.
Die Vertragsparteien geben gegenseitig die Behörden bekannt, die zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigt sind. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in einem Protokoll vereinbart, das integrierender Bestandteil dieses Abkommens ist.
Dem Wunsch des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich das Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollanschlussvertrag2mit der Schweiz verbunden ist.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Bern, am 5. Juli 2001 in zwei Originalausfertigungen in französischer und georgischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung von Georgien: |
|---|---|
| Max Friedli | David Dzotsenidze |
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