0.741.619.467•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien über die internationalen Personen‑ und Güterbeförderungen auf der Strasse
0.741.619.467Bilateral International Treaty23.11.1987
Abgeschlossen am 3. September 1984
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 23. November 1987
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien,
nachfolgend «Vertragsparteien» genannt,
haben im Bestreben, die Personen‑ und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihre Gebiete zu erleichtern,
folgendes vereinbart:
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf Personen‑ und Güterbeförderungen von oder nach dem Gebiet einer der Vertragsparteien sowie im Transit durch deren Gebiete, die mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der anderen Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.
Für das vorliegende Abkommen gilt folgendes:
ii) zum Verkehr und zur Ausführung von Personenbeförderung im Gebiet einer der Vertragsparteien zugelassen ist;
c) Der Begriff «Güterfahrzeug» bezeichnet ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb, das i) für Güterbeförderungen auf der Strasse hergestellt oder eingerichtet ist,
ii) zum Verkehr und zur Ausführung von Güterbeförderungen im Gebiet einer der Vertragsparteien zugelassen ist, und
iii) vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt wird, um im internationalen Verkehr Güter nach oder von einem beliebigen Ort dieses Gebietes zu liefern oder abzuholen oder im Transit durch dieses Gebiet zu befördern;
und jeden beliebigen, von einem Unternehmer einer der Vertragsparteien eingesetzten Anhänger oder Auflieger, auf den die Bedingungen i) und iii) dieses Absatzes zutreffen; sofern ein Anhänger oder ein Auflieger und deren Zugfahrzeug den Bedingungen dieses Absatzes gleichermassen entsprechen, werden sie einem einzigen Fahrzeug gleichgesetzt.
Für alle Belange, die dieses Abkommen nicht regelt, sind für Unternehmer und Fahrzeugführer, die sich auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, die dort geltenden nationalen Vorschriften anwendbar.
3. Die Behörde, an die ein solches Begehren der Behörden der anderen Vertragspartei gerichtet wird, hat diesem zu entsprechen und die Behörden der anderen Vertragspartei über die getroffenen Massnahmen unverzüglich zu unterrichten.
4. Bei Strassenverkehrsunfällen oder anderen Zwischenfällen übermitteln die zuständigen Behörden des Staates, auf dessen Gebiet sich diese Unfälle oder Zwischenfälle ereignet haben, dem Eigentümer des Fahrzeuges oder den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen alle Dokumente oder Ergebnisse der gerichtlichen Untersuchung sowie alle Angaben, die zur Abklärung des Ereignisses erforderlich sind.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden in einem gleichzeitig mit dem Abkommen erstellten Protokoll2vereinbart.
Dem formellen Wunsch des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich das Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dasselbe mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag3verbunden ist.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Bern, am 3. September 1984, in je zwei Originalausfertigungen in französischer, arabischer und englischer Sprache. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen ist der englische Wortlaut massgebend.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien: |
|---|---|
| Pierre Aubert | Hani Khalifeh |
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