0.741.619.475•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kosovo über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse
0.741.619.475Bilateral International Treaty19.02.2012
Abgeschlossen am 11. November 2011
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 19. Februar 2012
(Stand am 19. Februar 2012)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Kosovo
nachfolgend als «die Vertragsparteien» bezeichnet,
haben im Bestreben, die Personen- und Güterbeförderung auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet zu erleichtern,
folgendes vereinbart:
Dieses Abkommen ist anwendbar auf Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse, die von oder nach dem Gebiet einer Vertragspartei oder im Transit durch eines dieser Gebiete mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Begriff:
Jeder Transportunternehmer einer Vertragspartei ist berechtigt, vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Gebiet der andern Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern:
In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und die Fahrzeugführer/innen einer Vertragspartei bei Fahrten im Gebiet der anderen Vertragspartei die dort geltenden Gesetze und Reglemente, die nicht diskriminierend angewendet werden, einzuhalten.
Landesinterne Beförderungen von Personen und Gütern (Kabotage) sind nicht erlaubt. Die in Artikel 10 erwähnte Gemischte Kommission kann Ausnahmen von diesem Verbot zulassen.
Die Vertragsparteien geben sich gegenseitig die Behörden bekannt, die zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigt sind. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in einem gleichzeitig mit dem Abkommen erstellten Protokoll vereinbart. Das Protokoll ist untrennbarer Bestandteil dieses Abkommens.
Dem formellen Wunsch des Fürstentums Liechtenstein entsprechend erstreckt sich dieses Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag2verbunden ist.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Bern, am 11. November 2011, in je zwei Originalen in französischer, albanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.Bei Uneinigkeit über die Auslegung dieser Bestimmungen ist der englische Wortlaut massgebend.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Republik Kosovo: |
|---|---|
| Micheline Calmy-Rey | Enver Hoxhaj |
– für die Schweiz: Staat, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist; – für Kosovo: Staat, in dem der Transportunternehmer niedergelassen ist.Die eingegangenen Anträge werden der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei übermittelt.Die Transportunternehmer haben in ihren Anträgen den Fahrplan, die Fahrpreise, die Streckenführung und alle sonstigen von der zuständigen Behörde verlangten Angaben mitzuteilen. Das Verfahren für die Erteilung der Bewilligung und alle anderen damit zusammenhängenden Fragen, insbesondere die wichtigsten Formvorschriften und Eigenmittelanforderungen, werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien gemeinsam auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im Rahmen der in Artikel 10 vorgesehenen Gemischten Kommission geregelt.Die zuständige Behörde, die eine Genehmigung erteilt hat, unterrichtet hierüber die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei durch Zustellung einer Kopie der erteilten Genehmigung.Das Original der Genehmigung ist auf den Fahrzeugen mitzuführen und auf Verlangen der Kontrollorgane vorzuweisen. Für Linienverkehrsdienste entspricht die Anzahl der erteilten Genehmigungen der Zahl der Fahrzeuge, die für Beförderungen über diese Streckenführung eingesetzt werden.Bei Leertransitfahrten hat der Unternehmer nachzuweisen, dass er das Gebiet der anderen Vertragspartei leer durchfährt.Wird ein entsprechender Nachweis vorgelegt, bedürfen Fahrzeuge, die als Ersatz für einen beschädigten oder in Panne geratenen Autobus bestimmt sind, keiner Leereinfahrtgenehmigung.2. Güterbeförderung (Art. 4)Bei Beförderungen durch eine Fahrzeuggruppe, die sich aus einzelnen aus verschiedenen Staaten stammenden Elementen zusammensetzt, werden die Bestimmungen dieses Abkommens auf die ganze Fahrzeuggruppe angewendet, sofern die Zugmaschine in einer der Vertragsparteien zugelassen ist.3. Anwendung nationalen Rechts (Art. 5)Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass sich Artikel 5 des Abkommens insbesondere auf die Gesetzgebung über die Strassenbeförderungen, den Strassenverkehr, die Abmessungen und Gewichte der Fahrzeuge, die Arbeits- und Ruhezeit der Fahrzeugbesatzung, die Lenkzeit sowie die Besteuerung des Strassenverkehrs bezieht.4. Zuständige Behörden (Art. 8)Die zuständigen Behörden für die Durchführung des Abkommens sind:Für die Schweiz: das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Bundesamt für Verkehr CH-3003 BernFür Kosovo: Ministerium für Infrastruktur (MI) Direktion für Strassen Sheshi Nëna Terezë 10000 Pristina5. Abmessungen und Gewichte der FahrzeugeIn Bezug auf Abmessungen und Gewichte der Strassenfahrzeuge verpflichtet sich jede Vertragspartei, Fahrzeuge, die im Gebiet der anderen Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind, keinen strengeren Bedingungen zu unterstellen als Fahrzeuge, die im eigenen Gebiet zum Verkehr zugelassen sind.Die folgenden Verfahren finden Anwendung:Für die Schweiz:Das Bundesamt für Strassen, CH-3003 Bern, erteilt Sonderbewilligungen, jedoch nur für Beförderungen von unteilbaren Ladegütern und sofern die Strassenverhältnisse die Erteilung der Bewilligung gestatten.Das im Fahrzeugausweis eingetragene Gesamtgewicht darf in keinem Fall überschritten werden.Für Kosovo:Die Direktion für Strassen, Bregu i Djellit II lam. 4/3 10 000 Pristina, Republik Kosovo, erteilt Sonderbewilligungen für Fahrzeuge, die die Abmessungen und Gewichte übersteigen, die im nationalen Rech festgesetzt sind.6. ZollverfahrenDer Treibstoff, der sich in den normalen Fahrzeugtanks der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge befindet, ist zollfrei zugelassen.Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits vorübergehend eingeführten Fahrzeuges dienen, sind ohne Zollabgaben und ohne Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen. Die ersetzten Teile sind zu verzollen, wieder auszuführen oder unter Aufsicht der Zollorgane zu vernichten.Geschehen zu Bern am 11. November 2011, in je zwei Originalen in französischer, albanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.Bei Uneinigkeit über die Auslegung dieser Bestimmungen ist der englische Wortlaut massgebend.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Republik Kosovo: |
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| Micheline Calmy-Rey | Enver Hoxhaj |
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