0.741.619.663•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die internationalen Beförderungen auf der Strasse
0.741.619.663Bilateral International Treaty30.03.1978
Abgeschlossen am 2. September 1977
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 30. März 1978
(Stand am 30. März 1978)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien
haben im Bestreben, die Personen‑ und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet zu erleichtern, folgendes vereinbart:
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf Personen‑ und Güterbeförderungen, die mit Fahrzeugen, die im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien zum Verkehr zugelassen sind, zwischen den Gebieten oder im Transit durch die Gebiete der Vertragsparteien ausgeführt werden.
eingerichtet sind. 3. Der Begriff «Genehmigung» bezeichnet jede nach dem anwendbaren Recht jeder Vertragspartei erforderliche Zulassung, Konzession oder Genehmigung.
Die in Artikel 2 dieses Abkommens erwähnten Unternehmer können Beförderungen zwischen dem Gebiet der andern Vertragspartei und einem Drittstaat sowie von einem Drittstaat nach dem Gebiet der andern Vertragspartei nur mit einer von den zuständigen Behörden dieser Vertragspartei erteilten Genehmigung und unter der Voraussetzung ausführen, dass das Fahrzeug auf dieser Fahrt das Gebiet des Staates, in dem es zum Verkehr zugelassen ist, auf dem verkehrsüblichen Weg durchfährt.
In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und die Fahrzeugführer, die sich auf dem Gebiet der andern Vertragspartei aufhalten, die dort geltenden Gesetze und Reglemente einzuhalten.
Die in Artikel 2 dieses Abkommens erwähnten Unternehmer sind nicht berechtigt, Personen oder Güter mit Strassenfahrzeugen zwischen zwei Orten im Gebiet der andern Vertragspartei zu befördern.
Die Vertragsparteien geben einander die Behörden bekannt, die zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigt sind. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in einem Protokoll1vereinbart, das als Anhang dieses Abkommen ergänzt.
Die zuständige Behörde einer der Vertragsparteien kann die Einberufung einer gemischten Kommission, die sich aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammensetzt, zur Behandlung von Fragen betreffend die Anwendung dieses Abkommens verlangen; diese Kommission ist nach Massgabe des nationalen Rechts jeder Vertragspartei für Änderungen des in Artikel 10 erwähnten Protokolls zuständig. Die genannte Kommission tritt abwechslungsweise auf dem Gebiet der einen und der andern Vertragspartei zusammen.
Alle Zahlungen, die sich aus der Durchführung des Abkommens ergeben, haben gemäss dem zwischen den Vertragsparteien geltenden Zahlungsabkommen zu erfolgen.
Dem Wunsche der Regierung des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich das Abkommen auch auf Unternehmer des Fürstentums Liechtenstein, solange dasselbe mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollanschlussvertrag2verbunden ist.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Bern am 2. September 1977 in zwei Originalausfertigungen in französischer und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Giorgetti | Für die Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien: Mateevici |
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