0.741.619.682•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Serbien über den Personen- und Güterverkehr auf der Strasse
0.741.619.682Bilateral International Treaty10.07.2010
Abgeschlossen am 9. Dezember 2009
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 10. Juli 2010
(Stand am 10. Juli 2010)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Serbien
nachfolgend als «die Vertragsparteien» bezeichnet,
haben im Bestreben, die Personen- und Güterbeförderung auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet zu erleichtern,
folgendes vereinbart:
Dieses Abkommen ist anwendbar auf Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse, die von oder nach dem Gebiet einer Vertragspartei oder im Transit durch eines dieser Gebiete mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Begriff:
Jeder Transportunternehmer ist berechtigt, vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Gebiet der andern Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern:
In allen Belangen, die nicht durch dieses Abkommen geregelt sind, ist das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien anzuwenden. Ziel ist es, das innerstaatliche Recht nicht diskriminierend anzuwenden.
Die Vertragsparteien geben einander die Behörden bekannt, die zum Vollzug dieses Abkommens ermächtigt sind. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.
Die Vertragsparteien haben zusammen mit dem Abkommen ein Protokoll über dessen Vollzug vereinbart. Das Protokoll ist integrierender Bestandteil dieses Abkommens.
Dem formellen Wunsch des Fürstentums Liechtenstein entsprechend erstreckt sich dieses Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag1verbunden ist.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Bern, am 9. Dezember 2009 in je zwei Originalen in deutscher, serbischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Fall von Uneinigkeiten über die Auslegung hat der englische Wortlaut Vorrang.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Republik Serbien: |
|---|---|
| Max Friedli | Milan St. Protic |
Die Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens wird auf Antrag des Transportunternehmers erteilt.Der Transportunternehmer stellt den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung bei den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Diese übermittelt den Antrag der zuständigen Behörde der andern Vertragspartei.Wenn die zuständige Behörde der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, die Genehmigung ausgestellt hat, stellt sie sie der zuständigen Behörde der andern Vertragspartei zu.
Dieses Abkommen ist auch anwendbar auf Gütertransporte von oder ins Gebiet einer Vertragspartei oder im Transit durch das Gebiet einer Vertragspartei, die mit Fahrzeug-Anhänger-Kombinationen durchgeführt werden, die in unterschiedlichen Ländern zugelassen sind, wenn das Zugfahrzeug im Gebiet einer Vertragspartei zugelassen ist.
In Bezug auf Masse und Gewichte verpflichtet sich jede Vertragspartei, Fahrzeuge, die im Gebiet der andern Vertragspartei zugelassen sind, keinen strengeren Bedingungen zu unterstellen als Fahrzeuge, die im eigenen Gebiet zum Verkehr zugelassen sind.
Folgende Verfahren finden Anwendung: Für die Schweiz:Sondergenehmigungen werden vom Bundesamt für Strassen, 3003 Bern erteilt, allerdings nur für die Beförderung von unteilbaren Ladegütern und wenn die Strassenverhältnisse es erlauben. Die Anträge müssen im Voraus gestellt werden. Für die Republik Serbien:Für in der Schweiz zugelassene Fahrzeuge, die höhere Gewichte und Masse als in serbischem Gebiet zulässig aufweisen, wird die Sondergenehmigung nach Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens von der Unternehmung «Putevi Srbije» ausgestellt. Die Anträge müssen im Voraus gestellt werden.
Das in der Fahrzeugzulassung vorgeschriebene Höchstgewicht darf in keinem Fall überschritten werden.
Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass sich Artikel 6 des Abkommens auf die Gesetzgebung über Strassenbeförderungen, Masse und Gewichte von Fahrzeugen, Lenk- und Ruhezeiten, Abgaben, Mauten, Verwaltungsgebühren und die vorübergehende Einfuhr von Fahrzeugen bezieht.
Die nach Artikel 9 des Abkommens zuständigen Behörden sind: – in der Schweiz: Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern; – in der Republik Serbien: Infrastrukturministerium, 11000 Belgrad.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Bern, am 9. Dezember 2009 in je zwei Originalen in deutscher, serbischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Fall von Uneinigkeiten über die Auslegung hat der englische Wortlaut Vorrang.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Republik Serbien: |
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| Max Friedli | Milan St. Protic |
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