0.741.619.727•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Arabischen Republik Syrien über die internationalen Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse
0.741.619.727Bilateral International Treaty12.02.2007
Abgeschlossen am 5. September 2006
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 12. Februar 2007
(Stand am 12. Februar 2007)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Arabischen Republik Syrien
haben im Bestreben, die internationalen Personen- und Güterbeförderungen auf
der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihre Gebiete zu
erleichtern,
Folgendes vereinbart:
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse, die mit Fahrzeugen im Sinne der Umschreibung von Artikel 2 ausgeführt werden.
Jeder Unternehmer einer Vertragspartei ist berechtigt, vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Gebiet der andern Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern:
Keine Bestimmung dieses Abkommens gibt einem Unternehmer einer Vertragspartei das Recht, Personen oder Güter auf dem Gebiet der andern Vertragspartei aufzunehmen bzw. aufzuladen und diese in demselben Gebiet abzusetzen bzw. abzuladen; es sei denn, die Behörden der andern Vertragspartei hätten eine Sondergenehmigung erteilt.
Die entsprechend den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens erteilten Genehmigungen sowie die vom befahrenen Staat geforderten Vorschriften sind auf dem Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen jeder befugten Person vorzuweisen.
In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und die Fahrzeugführer einer Vertragspartei bei Fahrten im Gebiet der andern Vertragspartei die dort geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten. Diese Gesetze und Vorschriften werden nicht diskriminierend angewandt.
Dem formellen Wunsch der Regierung des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich das Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dasselbe mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag2verbunden ist.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den vorliegenden Anhang unterzeichnet.Geschehen zu Bern, am 5. September 2006 in zwei Originalausfertigungen in französischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Arabischen Republik Syrien: |
|---|---|
| Moritz Leuenberger | Yaarob Suleiman Badr |
Gestützt auf Artikel 11 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und
der Regierung der Arabischen Republik Syrienüber die internationalen Beförderungen auf der Strasseunterzeichnet in Bern, am 5. September 2006wird Folgendes vereinbart:
Bei Strassenverkehrsunfällen, an denen ein Fahrzeug einer Vertragspartei auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei beteiligt ist, stellen die zuständigen Behörden des Staates, in dem der Unfall geschah, den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei auf Anfrage eine Kopie des Unfallprotokolls zu.
Die Unternehmer jeder Vertragspartei entrichten bei den in diesem Abkommen vorgesehenen Strassenbeförderungen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei diejenigen Steuern, Gebühren und anderen Taxen, die in der Gesetzgebung dieser Vertragspartei vorgesehen sind. Diese Bestimmungen werden nichtdiskriminierend angewandt.
1. Treibstoffe und Schmiermittel, die sich in den von den Fahrzeugherstellern vorgesehenen Fahrzeugtanks befinden, werden frei von Steuern, Einfuhrabgaben und Einfuhrtaxen zugelassen.
2. Ersatzteile, die vorübergehend zur Instandsetzung von Fahrzeugen, die Beförderungen im Rahmen dieses Abkommens durchführen, ins Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, werden gemäss den Zollvorschriften frei von Einfuhrabgaben und von allen anderen Steuern und Einfuhrtaxen zugelassen.
3. Die ersetzten Teile sind auszuführen oder unter Aufsicht der zuständigen Zollorgane der anderen Vertragspartei zu vernichten.
Die zuständigen Behörden für die Durchführung des Abkommens sind:
Für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein:
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Bundesamt für Verkehr
CH-3003 Bern
Die Genehmigungsgesuche für den Fall, dass die Fahrzeuge das in der nationalen Gesetzgebung festgelegte Höchstgewicht überschreiten, müssen an die nachstehende Stelle gerichtet werden:
Bundesamt für Strassen
CH-3003 Bern
Für Syrien:
Verkehrsministerium
Direktion für Landtransporte
Damaskus
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den vorliegenden Anhang unterzeichnet.
Geschehen zu Bern, am 5. September 2006 in zwei Originalausfertigungen in französischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Arabischen Republik Syrien: |
|---|---|
| Moritz Leuenberger | Yaarob Suleiman Badr |
{
"legislation": {
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.741.619.727",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/204",
"documentDate": "2006-09-05",
"inForceSince": "2007-02-12"
},
"content": {
"number": "0.741.619.727",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/204",
"fedlexMetadata": {
"id": "0.741.619.727",
"hash": "8745c0c6740dec5389a3edb79002799f601394c5b4dcb7ae16e525a990df1654",
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.741.619.727",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-05-30T19:42:41.113Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/204/20070212/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2007-204-20070212-de-xml-2.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/204",
"documentDate": "2006-09-05",
"inForceSince": "2007-02-12",
"manifestations": [
{
"title": "Abkommen vom 5. September 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Arabischen Republik Syrien über die internationalen Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse (mit Anhang)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/204/20070212/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2007-204-20070212-de-xml-2.xml",
"language": "de",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/204/20070212/de/xml"
},
{
"title": "Accord du 5 septembre 2006 entre le Conseil fédéral suisse et le Gouvernement de la République Arabe Syrienne relatif aux transports internationaux de personnes et de marchandises par route (avec annexe)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/204/20070212/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2007-204-20070212-fr-xml-2.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/204/20070212/fr/xml"
},
{
"title": "Accordo del 5 settembre 2006 tra il Consiglio federale svizzero e il Governo della Repubblica Araba Siriana relativo ai trasporti internazionali su strada di persone e di merci (con allegato)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/204/20070212/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2007-204-20070212-it-xml-2.xml",
"language": "it",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/204/20070212/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2007/204/20070212/de/xml"
}
}