0.741.619.741•Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse ,
0.741.619.741Bilateral International Treaty15.01.1976
Abgeschlossen am 17. Dezember 1975
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. Januar 1976
(Stand am 22. August 2000)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,
im Bestreben, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Transports von Personen und Gütern auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet zu erleichtern, haben folgendes vereinbart:
Die Bestimmungen dieser Vereinbarung sind anwendbar auf Personen‑ und Gütertransporte auf der Strasse, die auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter von oder nach dem Gebiet einer der Vertragsparteien sowie im Transit durch diese Gebiete mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.
2. Im Fahrzeug ist ein Verzeichnis der Fahrgäste mitzuführen.
3. Für alle in Ziffer 1 nicht aufgeführten Fahrten ist nach Massgabe des nationalen Rechts der Vertragsparteien eine Bewilligung oder Konzession erforderlich.
Keine Bestimmung dieser Vereinbarung gibt den Transportunternehmen einer Vertragspartei das Recht, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei andere als die auf einer bestimmten Fahrt mitgeführten Fahrgäste zu befördern oder innerhalb des Gebietes der anderen Vertragspartei landesinterne Gütertransporte auszuführen. Ausgenommen sind Transporte von vorübergehend eingeführtem Material für Ausstellungen oder andere zeitlich befristete Veranstaltungen.
Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, ist für Transportunternehmen und Fahrzeugführer im Gebiet der anderen Vertragspartei das dort geltende Recht verbindlich.
Die Vertragsparteien geben sich gegenseitig die Behörden bekannt, die für die Anwendung dieser Vereinbarung zuständig sind. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.
Zur Behandlung der Fragen, die sich aus der Anwendung dieser Vereinbarung ergeben, wird eine aus Vertretern der zuständigen Organe beider Vertragsparteien zusammengesetzte gemischte Kommission gebildet.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Vereinbarung unterzeichnet.Geschehen zu Prag, den 17. Dezember 1975, in zwei Ausfertigungen in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik: |
|---|---|
| J.-D. Grandjean | V. Blazek |
Die Delegationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik verhandelten vom 9. bis 11. Juli 1969 in Prag und vom 28. November bis 1. Dezember 1972 in Bern über eine Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den internationalen Personen‑ und Güterverkehr auf der Strasse. Im Hinblick auf den Vollzug der Vereinbarung wurde folgendes beschlossen:
Für Fahrten, die nicht unter Artikel 3 Ziffer 1 fallen, bedarf es einer Bewilligung oder Konzession der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei. Für die Bewilligungs‑ oder Konzessionserteilung werden Abgaben und Gebühren nach Massgabe des nationalen Rechts erhoben. Bewilligungs‑ oder Konzessionsgesuche sind spätestens zwei Monate vor Ausführung der Fahrt einzureichen.
Die Bewilligungen oder Konzessionen sind auf den Fahrzeugen mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
Die die Bewilligung oder Konzession erteilende Behörde unterrichtet die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei durch Zustellung einer Kopie der ausgefertigten Dokumente.
Die Transportbewilligungen werden von der zuständigen Behörde jener Vertragspartei erteilt, in deren Gebiet das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien stellen sich gegenseitig die von ihnen gewünschte Anzahl Bewilligungen unentgeltlich zur Verfügung.
Die Bewilligungen sind auf den Fahrzeugen mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
Es können zwei Arten von Bewilligungen erteilt werden:
Die Vertragsparteien nehmen davon Kenntnis, dass sich Artikel 6 insbesondere auf die Gesetzgebung über die Strassentransporte, den Strassenverkehr, die Masse und Gewichte der Fahrzeuge, die Arbeits‑ und Ruhezeit sowie die Lenkdauer der Motorfahrzeugführer bezieht.
Für die Anwendung dieser Vereinbarung sind zuständig:
für die Schweizerische Eidgenossenschaft das Eidgenössische Verkehrs‑ und Energiewirtschaftsdepartement, Amt für Verkehr1, CH‑3003 Bern (Telex 33179 eav ch2, Telefon 031/61 41 11),
für die Tschechoslowakische Sozialistische Republik3das FEDERÁLNÍ MINISTERSTVO DOPRAVY, Na prikope 33, Praha 1 (Telegraf DOMINI PRAHA, Telefon 2122).
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die von der anderen Vertragspartei zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge hinsichtlich der höchstzulässigen Masse und Gewichte nicht strengeren Bedingungen zu unterstellen als die eigenen.
Wenn ein Fahrzeug fahruntüchtig wird, so ist die auf das Fahrzeug ausgestellte Bewilligung auch für ein allfälliges Ersatzfahrzeug gültig, das berechtigt ist, den Transport fortzusetzen.
Transportunternehmen, die mit in der CSSR zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen auf dem Gebiete der Schweiz unter die Vereinbarung fallende Transporte ausführen, unterliegen nach der geltenden schweizerischen Gesetzgebung keinen Transport‑ und Verkehrssteuern. Dementsprechend gewährt die CSSR schweizerischen Transportunternehmen, die mit in der Schweiz zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen auf dem Gebiet der CSSR unter die Vereinbarung fallende Transporte ausführen, die gleiche Steuerfreiheit.
Vorbehalten bleiben Konzessionsgebühren, Gebühren für die Bewilligung von Übermassen und Übergewichten sowie Strassen‑, Brücken‑, Tunnel‑ und Parkgebühren.
Zahlungen im Rahmen dieser Vereinbarung haben in freien Devisen zu erfolgen.
Prag, den 17. Dezember 1975
| Für die schweizerische Vertragspartei: | Für die tschechoslowakische Vertragspartei: |
|---|---|
| J.-D. Grandjean | V. Blazek |
{
"legislation": {
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.741.619.741",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1976/863_863_863",
"documentDate": "1975-12-17",
"inForceSince": "1976-01-15"
},
"content": {
"number": "0.741.619.741",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1976/863_863_863",
"fedlexMetadata": {
"id": "0.741.619.741",
"hash": "24434fdb701139de86f775f5700d1465224701b4828c3137fb9a4254b16ad204",
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.741.619.741",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-05-30T19:42:41.173Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1976/863_863_863/19980126/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1976-863_863_863-19980126-de-xml-2.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1976/863_863_863",
"documentDate": "1975-12-17",
"inForceSince": "1976-01-15",
"manifestations": [
{
"title": "Vereinbarung vom 17. Dezember 1975 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Strasse (mit Durchführungsprotokoll)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1976/863_863_863/19980126/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1976-863_863_863-19980126-de-xml-2.xml",
"language": "de",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1976/863_863_863/19980126/de/xml"
},
{
"title": "Arrangement du 17 décembre 1975 entre le Conseil fédéral suisse et le Gouvernement de la République socialiste tchécoslovaque relatif aux transports internationaux de personnes et de marchandises par route (avec prot. d'ex.)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1976/863_863_863/19980126/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1976-863_863_863-19980126-fr-xml-2.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1976/863_863_863/19980126/fr/xml"
},
{
"title": "Accordo del 17 dicembre 1975 tra il Consiglio federale svizzero e il Governo della Repubblica socialista di Cecoslovacchia concernente i trasporti internazionali di persone e di merci su strada (con Protocollo d'applicazione)",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1976/863_863_863/19980126/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-1976-863_863_863-19980126-it-xml-2.xml",
"language": "it",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1976/863_863_863/19980126/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1976/863_863_863/19980126/de/xml"
}
}