0.742.140.334.97•Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der französischen Republik zum Anschluss der Schweiz an das französische Eisenbahnnetz, insbesondere an die Hochgeschwindigkeitslinien
0.742.140.334.97Bilateral International Treaty28.03.2003
Abgeschlossen am 5. November 1999
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 20012
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 28. März 2003
(Stand am 17. Februar 2004)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der französischen Republik,
gestützt auf den schweizerischen Bundesbeschluss über den Alpentransit vom 4. Oktober 19913,
auf den schweizerischen Bundesbeschluss über die Verwirklichung der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale4, Änderungen vom 20. März 1998,
auf Artikel 24 der Übergangsbestimmungen zur schweizerischen Bundesverfassung5,
auf das französische Rahmengesetz für Binnenverkehr vom 30. Dezember 1982, geändert,
auf das französische Rahmengesetz für die Gestaltung und die Entwicklung des Landes vom 4. Februar 1995, geändert,
auf das französische Gesetz über die Schaffung einer öffentlichen Anstalt «Eisenbahnnetz Frankreichs» in Hinsicht auf die Wiederbelebung des Eisenbahnverkehrs vom 13. Februar 1997,
auf das französische nationale Leitschema über die Hochgeschwindigkeitsverbindungen, das am 1. April 1992 verabschiedet worden ist,
im Bewusstsein, dass effiziente Transportinfrastrukturen die Grundlage für die Entwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit der nationalen und regionalen Wirtschaften darstellen,
in dem Wunsch, die Bahnverbindungen zwischen der Schweiz und Frankreich zu verbessern und so die Voraussetzung für das Wachstum des Bahnverkehrs zu schaffen,
in dem Anliegen, den Reiseverkehr zwischen den grossen Agglomerationen der Schweiz einerseits und Frankreichs andererseits zu erleichtern,
in dem Anliegen, auch den internationalen Güterverkehr der Bahn zu fördern,
in der Anerkennung der Bedeutung, die dem Zusammenwirken von Eisenbahngesellschaften der beiden Vertragsparteien zukommt,
sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wie folgt übereingekommen:
Diese Vereinbarung zielt darauf, die französisch-schweizerischen Bahnverbindungen sowohl für den Güterverkehr als auch für den Reiseverkehr, im Besonderen die Hochgeschwindigkeitsverbindungen, zwischen: in Frankreich:– Paris – Südfrankreich in der Schweiz:– Genf – Lausanne und Neuchâtel–Bern via den Jurabogen – Basel–Zürich
zu verbessern.
Um das im Artikel 1 erwähnte Ziel zu erreichen, werden die folgenden Massnahmen in Aussicht genommen, unter Vorbehalt der Anwendung der durch das nationale Recht jeder Partei benötigten Vorgehen: a) Verbindung Paris/Lyon–Genf
| kurzfristig: | Erneuerung der Linie Haut-Bugey (Bellegarde–La Cluse–Bourg-en-Bresse), um die eventuelle Benützung von Neigetechnik-Rollmaterial zu erlauben. | |
|---|---|---|
| später: | Andere Bauten und punktueller Ausbau, um die Reisezeit zwischen Genf und Mâcon verkürzen zu können. | |
| Verbesserung, betriebsmässig und/oder infrastrukturmässig, der Verbindungen zwischen Paris und Genf im Rahmen des Baus des West- und Südastes des TGV Rhin-Rhône. | ||
| Vernetzung mit dem Regionalverkehr. |
b) Verbindung Paris–Jurabogen
| kurzfristig: | Verbesserung der Stromversorgung zwischen Lausanne/Neuchâtel und Mouchard. | |
|---|---|---|
| Infrastruktur für die eventuelle Benützung von Neigetechnik-Rollmaterial | ||
| später: | Punktueller Ausbau der Linie zwischen Dole und Lausanne/Neuchâtel. | |
| Verbesserung, betriebsmässig und/oder infrastrukturmässig, der Verbindungen zwischen Paris und der Schweiz via den Jurabogen im Rahmen der Verwirklichung des West-Astes des TGV Rhin–Rhône. | ||
| Vernetzung mit dem Regionalverkehr. |
c) Verbindung Paris–Basel
| kurzfristig: | Prüfung der Verbesserungsmöglichkeiten für die Zugsläufe zwischen Paris und Basel–Zürich. | |
|---|---|---|
| Punktuelle Verbesserungen im Bereich St-Louis–Basel. | ||
| Benützung der neuen europäischen TGV-Est-Linie. | ||
| später: | Verbesserung, betriebsmässig und/oder infrastrukturmässig, der Verbindungen zwischen Paris und der Schweiz via Basel im Rahmen der Verwirklichung des TGV Rhin-Rhône. | |
| Vernetzung mit dem Regionalverkehr. |
In diesem Rahmen werden die Vertragsparteien finanzielle Beiträge für die ausgeführten Arbeiten liefern. Die Verteilung dieser Beiträge wird gemäss den jeweiligen Interessen beider Parteien bestimmt. 2. Die im Artikel 3 in Aussicht gestellten Massnahmen werden fortlaufend und im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien in Betrieb genommen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich,
Geschehen zu Genf am 5. November 1999 in zwei Unterschriften jeweils in französischer Sprache.
| Für den schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der französischen Republik: |
|---|---|
| Moritz Leuenberger | Jean-Claude Gayssot |
Zu Art. 5Leistungen1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ausbaumöglichkeiten der im Artikel 2 der Vereinbarung erwähnten Verbindungen optimal zu kombinieren, so dass die Vorteile je nach den Verkehrs- und Reisezeitpotentialen am grössten sind.2. In dieser Hinsicht (Verbesserung der Attraktivität der Eisenbahn) könnten die folgenden Leistungen in Aussicht gestellt werden:Verbindung Paris–GenfIm Vergleich zu der jetzigen Dauer von 3 Stunden und 35 Minuten könnte die beste Reisezeit für diese Verbindung auf ungefähr 2½ Stunden zurückgestuft werden.Verbindung Paris–JurabogenIm Vergleich zu der jetzigen Dauer von 3 Stunden und 45 Minuten könnte die beste Reisezeit für die Verbindung Paris–Lausanne auf ungefähr 3¼ Stunden zurückgestuft werden.Für die Verbindung Paris–Bern würde die auf der gemeinsamen Strecke Paris–Frasne gewonnene Zeit auf die Relation mit Bern wirken.Eine eventuelle Verwirklichung des vollständigen West-Astes des TGV Rhin-Rhône (Dijon–Aisy) würde die Reisezeit zwischen Paris und Lausanne/Bern um 10–15 zusätzliche Minuten verkürzen.Verbindung Paris–BaselIm Vergleich mit der jetzigen Reisezeit für die Strecke Paris–Basel von 4 Stunden und 30 Minuten könnte die beste Reisezeit auf dieser Linie– kurzfristig auf ungefähr 3 Stunden und 30 Minuten (mit der ersten Phase des TGV Est) oder auf 2 Stunden und 30 Minuten (mit dem Ost-Ast des TGV Rhin-Rhône), – und später auf ungefähr 2½ Stunden (mit den vollständigen Ost-West-Ästen des TGV Rhin-Rhône) verkürzt werden.
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