0.742.140.334.974•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Wiedereröffnung der Bahnlinie zwischen Belfort und Delle und die diesbezügliche Mitfinanzierung durch die Schweiz sowie den Betrieb der Bahnlinie zwischen Belfort, Delle und Delsberg
0.742.140.334.974Bilateral International Treaty01.06.2017
Abgeschlossen am 11. August 2014
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juni 2017
(Stand am 1. Juni 2017)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Französischen Republik,
nachstehend die «Vertragsparteien» genannt,
in Anbetracht dessen, dass für Frankreich die Bestimmungen der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums und für die Schweiz die gesetzlichen Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 19992zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse gelten,
gestützt auf die Vereinbarung vom 5. November 19993zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der französischen Republik zum Anschluss der Schweiz an das französische Eisenbahnnetz, insbesondere an die Hochgeschwindigkeitslinien, welches am 28. März 2003 in Kraft getreten ist, nachstehend die «Vereinbarung vom 5. November 1999» genannt,
im Wunsch, die Bahnverbindungen zwischen der Schweiz und Frankreich zu verbessern und damit günstige Bedingungen für den Ausbau des Bahnverkehrs zu schaffen,
im Wunsch, die Mobilität der Menschen zwischen den grossen Agglomerationen in der Schweiz und in Frankreich zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen:
Dieses Abkommen bezweckt die Wiedereröffnung der Bahnlinie von Delle nach Belfort im Hinblick auf ihren Anschluss an die Bahnlinie Delle–Delsberg unter Berücksichtigung der Vereinbarung vom 5. November 1999.
Dieses Abkommens regelt:
In diesem Abkommen bedeuten:
– den jährlichen Fahrplan zu erstellen sowie die für die Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten am Schienennetz reservierten Zeitfenster zu organisieren,
– den Zugverkehr zu lenken,
– den Bahnstrom für den elektrischen Zugbetrieb zu liefern;
f) französisch-schweizerischer Lenkungsausschuss: Ausschuss, der mit der Vereinbarung vom 5. November 1999 eingerichtet wurde.
Der Unterhalt und die Erneuerung der Infrastruktur der Bahnlinie zwischen Belfort und Delsberg werden von den Infrastrukturbetreiberinnen unter Einhaltung des Territorialitätsprinzips gewährleistet. Die Infrastrukturbetreiberinnen können jedoch beschliessen, den Unterhalt und die Erneuerung ihrer Infrastruktur ganz oder teilweise der jeweils anderen Infrastrukturbetreiberin zu übertragen.
Erträge aus Infrastrukturabgaben und alle anderen Infrastrukturerträge unterliegen dem Territorialitätsprinzip. Infolgedessen werden die Abgaben von der schweizerischen und der französischen Infrastrukturbetreiberin für ihren jeweiligen Streckenabschnitt festgesetzt und erhoben.
Die nationalen Bahnsicherheitsbehörden sind für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet zuständig. Diese nationalen Behörden stimmen sich in den Fragen ab, welche die Bahnsicherheit der Bahnlinie Belfort–Delle–Delsberg betreffen.
Die schweizerischen und die französischen Stellen, die mit der Bewirtschaftung der Infrastruktur beauftragt sind, einigen sich darauf, Vereinbarungen zu unterzeichnen, welche namentlich Folgendes festlegen: (1) die etwaigen Modalitäten, nach denen es den beiden Infrastrukturbetreiberinnen gestattet ist, jenseits der Grenze Arbeiten vorzunehmen, insbesondere solche, die zwangsläufig durchgehend ausgeführt werden müssen; (2) die Modalitäten, nach denen die nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 vorgesehene Koordination der Zuweisung von Fahrwegkapazität auf der Strecke und im Bahnhof Delle sowie die Regelung des Verkehrs unter den mit der Bewirtschaftung der Infrastruktur beauftragten Stellen erfolgt. Eine Vereinbarung legt die Berechnungs- und Abrechnungsmodalitäten für die Leistungen offen, die von den Infrastrukturbetreiberinnen erbracht werden. Die Vereinbarung regelt ferner die Modalitäten für die Lieferung des Bahnstroms nach Artikel 7 Absatz 4; (3) die Modalitäten der Ausarbeitung der in Artikel 7 Absatz 3 vorgesehenen Sicherheitsanweisungen und Dienstvorschriften; (4) die lokalen Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip nach Artikel 4 Absatz 1 betreffend das Eigentum an den Werken und Ausrüstungen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei liegen.
Hat in einer Vertragspartei eine institutionelle Entwicklung stattgefunden, die sich auf die Bezeichnung oder die Organisation der mit den Tätigkeiten nach Artikel 2 Buchstabe e beauftragten Stellen auswirkt, teilt sie der anderen Vertragspartei diese Änderung mit, ohne dass die Gültigkeit dieses Abkommens infrage gestellt wird. Diese Bestimmung steht der Anwendung von Artikel 16 Absatz 2 dieses Abkommens nicht entgegen.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Bern, am 11. August 2014, in zwei Originalausfertigungen in französischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Doris Leuthard | Für die Regierung der Französischen Republik: Frédéric Cuvillier |
|---|
{
"legislation": {
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.742.140.334.974",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2017/267",
"documentDate": "2014-08-11",
"inForceSince": "2017-06-01"
},
"content": {
"number": "0.742.140.334.974",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2017/267",
"fedlexMetadata": {
"id": "0.742.140.334.974",
"hash": "49d9f7eca8fcc7789979590367c9e65ee3867126e20bd7624f82b84b83aef1a9",
"type": "Bilateral international treaty",
"number": "0.742.140.334.974",
"source": "ch-fedlex-international",
"inForceTo": null,
"languages": [
"de",
"fr",
"it"
],
"scrapedAt": "2026-05-30T19:42:42.197Z",
"sourceUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2017/267/20170601/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2017-267-20170601-de-xml-2.xml",
"abstractUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2017/267",
"documentDate": "2014-08-11",
"inForceSince": "2017-06-01",
"manifestations": [
{
"title": "Abkommen vom 11. August 2014 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Wiedereröffnung der Bahnlinie zwischen Belfort und Delle und die diesbezügliche Mitfinanzierung durch die Schweiz sowie den Betrieb der Bahnlinie zwischen Belfort, Delle und Delsberg",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2017/267/20170601/de/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2017-267-20170601-de-xml-2.xml",
"language": "de",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2017/267/20170601/de/xml"
},
{
"title": "Convention du 11 août 2014 entre le Conseil fédéral suisse et le Gouvernement de la République française relative aux travaux et au cofinancement par la Suisse de l'opération de réactivation du trafic ferroviaire sur la ligne Belfort-Delle ainsi qu'à l'exploitation de la ligne Belfort-Delle-Delémont",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2017/267/20170601/fr/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2017-267-20170601-fr-xml-2.xml",
"language": "fr",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2017/267/20170601/fr/xml"
},
{
"title": "Convenzione dell' 11 agosto 2014 tra il Consiglio federale svizzero e il Governo della Repubblica francese concernente i lavori e la partecipazione della Svizzera al finanziamento della riattivazione del traffico ferroviario sulla linea Belfort-Delle nonché l'esercizio sulla linea Belfort-Delle-Delémont",
"fileUrl": "https://fedlex.data.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2017/267/20170601/it/xml/fedlex-data-admin-ch-eli-cc-2017-267-20170601-it-xml-2.xml",
"language": "it",
"shortTitle": null,
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2017/267/20170601/it/xml"
}
]
},
"manifestationUri": "https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2017/267/20170601/de/xml"
}
}