0.742.140.345.43•Vereinbarung
0.742.140.345.43Bilateral International Treaty18.05.2001
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"title": "Convention du 2 novembre 1999 entre le Département fédéral de l'environnement, des transports, de l'énergie et de la communication et le Ministère des transports et de la navigation de la République italienne concernant la garantie de la capacité des principales lignes reliant la nouvelle ligne ferroviaire suisse à travers les Alpes (NLFA) au réseau italien à haute performance (RHP) (avec annexes et échange de notes)",
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"title": "Convenzione del 2 novembre 1999 tra il Dipartimento federale dell'ambiente, dei trasporti, dell'energia e delle comunicazioni e il Ministero dei trasporti e della navigazione della Repubblica Italiana concernente la garanzia della capacità delle principali linee che collegano la nuova ferrovia transalpina svizzera (NFTA) alla rete italiana ad alta capacità (RAC) (con all., scambio di note)",
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}zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Ministerium für Verkehr und Schifffahrt der Republik Italien über die Gewährleistung der Kapazität der wichtigsten Anschlussstrecken der neuen schweizerischen
Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) an das italienische
Hochleistungsnetz (HLN)
Abgeschlossen am 2. November 1999
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 20012
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 18. Mai 2001
(Stand am 16. Januar 2017)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation
und
das Ministerium für Verkehr und Schifffahrt der Republik Italien,
nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet
in dem Wunsch, geeignete Bedingungen für einen leistungsfähigen Schienenverkehr zwischen der Schweiz und der Republik Italien zu schaffen und insbesondere die Verbindung zwischen der neuen schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) und dem italienischen Hochleistungsnetz (HLN) zu gewährleisten,
in dem Anliegen, hinreichende Kapazitäten für den Transitverkehr zur Verfügung zu stellen,
in der Absicht, den Geboten des Umweltschutzes und der Raumplanung Rechnung zu tragen und die Zugänglichkeit der wichtigen Zentren zu verbessern,
in dem Entschluss, Rahmenbedingungen zu schaffen, welche es den Eisenbahn-gesellschaften ermöglichen, im internationalen transalpinen Personen- und Güterverkehr ein attraktives und wettbewerbsfähiges Angebot bereitzustellen und die Synchronisierung der Taktfahrpläne im Interesse einer Entlastung der Strassen zu gewährleisten,
in dem Bewusstsein, dass leistungsfähige Verkehrsinfrastrukturen die Grundlage für die Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit der nationalen Volkswirtschaften und der Regionen darstellen,
angesichts der Tatsache, dass die Lötschberg–Simplon- und die Gotthard-Achse die schweizerischen Alpentransversalen bilden, welche den Anschluss an das transeuropäische Netz der Europäischen Union in Italien bieten und zu diesem Netz gehören,
in dem Bewusstsein, dass zwischen der vorliegenden Vereinbarung, dem Abkommen vom 2. Mai 19923zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Strasse und Schiene (Transitabkommen) und der Vereinbarung vom 3. Dezember 19914zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland, dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Enegiewirtschaftsdepartementes der Schweizerischen Eidgenossenschaft5und dem Verkehrsminister der italienischen Republik über die Verbesserung des kombinierten alpenquerenden Güterverkehrs Schiene/Strasse durch die Schweiz (trilaterale Vereinbarung) eine enge materielle Verbindung besteht,
in Anerkennung der Bedeutung, welche der Zusammenarbeit zwischen den Eisenbahngesellschaften der beiden Vertragsparteien zukommt,
sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wie folgt übereingekommen:
(1). Der Zweck dieser Vereinbarung besteht darin, einen optimalen Schienenanschluss der neuen schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) an das italienische Schienennetz, insbesondere das Hochleistungsnetz (HLN), zu gewährleisten und die nötige Kapazität im internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Schiene zwischen der Schweiz und Italien sicherzustellen. (2). Zur Verwirklichung dieser Zielsetzung sind die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten übereingekommen, koordinierte Massnahmen im Bereich der Bahninfrastruktur, des rationellen Betriebs der Linien und der Interoperabilität des Rollmaterials zu ergreifen.
Die vorliegende Vereinbarung betrifft die Verbesserung der italienisch-schweizeri-schen Eisenbahnverbindungen zwischen den Regionen Mailand, Novara und Genua auf der italienischen und Zürich, Basel, Bern, Genf und Lausanne auf der schweizerischen Seite.
Die betroffenen Verbindungen sind im Einzelnen in Beilage 1 aufgelistet.
(1). Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Verkehrsverbindungen zwischen den in Artikel 2 aufgeführten Regionen zu erleichtern und ein Streckensystem mit hinreichenden Kapazitäten zu entwickeln, unter Berücksichtigung des grenzüberschreitenden interregionalen öffentlichen Verkehrs. (2). Die Erweiterung der Infrastruktur- und Betriebskapazitäten soll schrittweise, koordiniert und entsprechend der Verkehrsnachfrage sowie der Entwicklung der Schienentechnik erfolgen.
Die geplanten Leistungen sind für jede Verbindung in Beilage 2 angegeben.
Um das in Artikel 1 erwähnte Ziel zu erreichen, sind folgende Massnahmen geplant, vorbehaltlich der Verfahren, die das jeweilige nationale Recht der beiden Parteien fordert: a) kurzfristig: – Anpassung des Lichtraumprofils und punktuelle Massnahmen auf den Achsen Lötschberg/Simplon–Mailand und Gotthard–Novara b) mittel- und langfristig: – Optimierung der Anschlüsse zum Flughafen von Malpensa; – punktuelle Massnahmen und technische Verbesserungen zur Kapazitätserhöhung und Verkürzung der Reisezeit, insbesondere auf folgenden Achsen: – Lötschberg/Simplon–Novara – Lötschberg/Simplon–Mailand – Gotthard–Mailand – Gotthard–Novara – Je nach der Entwicklung der Marktbedürfnisse und entsprechend der Kapazität der Infrastruktur auf den in Beilage 1 aufgeführten Verbindungen ist entweder die Optimierung der bestehenden Terminals oder die Inbetriebnahme zusätzlicher Terminals für den transalpinen kombinierten begleiteten oder nicht begleiteten Verkehr geplant, um die Terminalkapazität und die Umschlagszeiten zu verbessern; – Bau einer neuen Hochleistungslinie von Lugano nach Mailand, welche die NEAT an das HLN anbindet.
(1). Gestützt auf diese Vereinbarung unterstützen die Vertragsparteien die betroffenen Eisenbahnunternehmen bei der Umsetzung der technischen Massnahmen, die sie selbst untereinander vereinbaren. (2). Die betroffenen Eisenbahngesellschaften informieren den in Artikel 9 vorgesehenen Lenkungsausschuss periodisch über den Fortschritt bei der Umsetzung der Ziele der vorliegenden Vereinbarung.
(1). Die im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung getroffenen Massnahmen werden von den Vertragsparteien auf der Basis der jeweiligen finanziellen Kompetenzen im Bereich der ihr eigenen Bahninfrastrukturen finanziert. (2). Die Vertragsparteien prüfen jede Möglichkeit einer Partnerschaft öffentliche Hand/Privatwirtschaft für die Finanzierung von Infrastrukturen, wenn eine solche Lösung ein effizientes Mittel zur Realisierung der Infrastrukturarbeiten darstellt. (3). Der in Artikel 9 bestimmte Lenkungsausschuss achtet darauf, dass die zu finanzierenden Massnahmen etappenweise, koordiniert und parallel durchgeführt werden.
(1). Die Vertragsparteien verpflichten sich
(2). Die Vertragsparteien setzen sich für die Förderung der internationalen Zusammenarbeit zwischen den Eisenbahngesellschaften, den Unternehmen des kombinierten Verkehrs sowie den übrigen Operateuren der Verkehrskette ein.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Konzession vom 22. Februar 1896 zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn durch den Simplon am 31. Mai 2005 ausläuft, erklären sich die Vertragsparteien einverstanden, ab 1. Juni 2000 Verhandlungen aufzunehmen, in denen die zukünftigen Beziehungen zwischen ihnen hinsichtlich dieser Linie definiert werden sollen.
(1). Zur Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit dem Vollzug der vorliegenden Vereinbarung wird ein Lenkungsausschuss eingesetzt. (2). Er setzt sich aus Vertretern des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Ministerium für Verkehr und Schifffahrt der Republik Italien zusammen. Die betroffenen Eisenbahngesellschaften werden bei Bedarf beigezogen. Jede Vertragspartei setzt ein Kontaktorgan ein, das die Beziehungen zu den betroffenen Kantonen bzw. Regionen betreuen soll. (3). Der Lenkungsausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er begleitet die Umsetzung der vorliegenden Vereinbarung und erarbeitet das Vollzugsprogramm zu den erwähnten Massnahmen. Der Lenkungsausschuss macht Vorschläge zu allfälligen Änderungen der Beilagen, die integrierender Bestandteil der Vereinbarung sind, zuhanden der Verkehrsministerien der beiden Staaten, welche entscheidungsbefugt sind. Mit Wirkung vom 1. Januar 2005 werden die Beilagen alle fünf Jahre überprüft, um den Stand der berücksichtigten Massnahmen und Leistungen zu überprüfen. (4). Der Lenkungsausschuss erstellt seine Geschäftsordnung. (5). Jede Vertragspartei kann die Einberufung des Lenkungsausschusses verlangen, falls besondere Umstände dies erforderlich machen.
(1). Die vorliegende Vereinbarung tritt in Kraft am Empfangstag der zweiten Notifizierung gemäss welcher sich die Vertragsparteien über den Abschluss der jeweils erforderlichen nationalen Verfahren in Kenntnis gesetzt haben. (2). Sie gilt bis zum 31. Dezember 2020 und wird anschliessend jeweils um ein Jahr verlängert, sofern sie nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres durch eine der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird. Unter Zustimmung der Vertragsparteien kann sie auf diplomatischem Wege geändert werden. Die Änderungen treten am Empfangstag der Antwortnote in Kraft.
Zu Urkund dessen , haben die unterzeichneten Vertreter, gebührend ermächtigt durch ihre Regierungen, die vorliegende Vereinbarung unterzeichnet.Geschehen zu Basel, am 2. November 1999, in zwei Urschriften in französischer und italienischer Sprache, welche gleichermassen verbindlich sind.
| Für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger | Für das Ministerium für Verkehr und Schifffahrt der Republik Italien: Tiziano Treu |
|---|---|
| Beilage 1 |
(1) Die in Artikel 2 aufgeführten Regionen werden hauptsächlich durch folgende nachstehenden Strecken miteinander verbunden: (Basel–) Zürich–Gotthard–Mailand (Basel–) Zürich–Gotthard–Novara (–Genua) (Basel–) Bern–Lötschberg–Simplon–Novara (–Genua) (Basel–) Bern–Lötschberg–Simplon–Mailand (Genf–) Lausanne–Simplon–Novara (–Genua) (Genf–) Lausanne–Simplon–Mailand(2) Im Rahmen der oben aufgeführten Verbindungen wird auf einen optimalen Anschluss des internationalen Flughafens Malpensa geachtet.Beilage 2
(1)Infrastruktur – technische Normen
– Geleisezahl Doppelspur, sofern dies vom wirtschaftlichen Standpunkt her gerechtfertigt ist.
– Lichtraumprofil Profil UIC C für Neubauten und Profil UIC B als Minimalnorm für die bestehenden Hauptlinien.
– Kapazitäten Die optimale Anzahl Züge pro Tag, die auf jedem Streckenabschnitt verkehren können, wird so festgelegt, dass sie dem Bedarf entspricht und eine hohe Kapazität und Präzision der Bewegungen bieten kann, wie es von jeder grossen internationalen Linie verlangt wird.
(2)Terminals: Ausbaunormen
(3)Qualitätsparameter
Beilage 3
(1) Die Haltezeiten der Züge für die Durchführung der Grenzkontrollen sollen auf die technisch erforderliche Mindestdauer beschränkt werden, abgesehen von Ausnahmen, die durch die Umstände hinreichend gerechtfertigt sind.
(2) Im Personenverkehr finden die Zollkontrollen während der Fahrt statt, falls es nicht möglich ist, sie während der normalen Haltezeit (Ein- und Aussteigen der Reisenden) oder während eines technischen Haltes (Wechsel der Lokomotive) durchzuführen.In Kraft getreten am 16. Januar 2017Übersetzung*7*
| Schweizerische Botschaft Rom | Rom, den 13. Januar 2017 Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit der Republik Italien Rom |
|---|---|
| Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit ihre Hochachtung und beehrt sich, auf seine Verbalnote vom 19. Juli 2016 Bezug zu nehmen, die folgenden Wortlaut hat:«Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit Italiens entbietet der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, ihr unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 2. November 19998zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Ministerium für Verkehr und Schifffahrt der Republik Italien über die Gewährleistung der Kapazität der wichtigsten Anschlussstrecken der neuen schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) an das italienische Hochleistungsnetz (HLN) Folgendes mitzuteilen: | |
| Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit schlägt vor, die Bestimmungen der erwähnten Vereinbarung im Lichte der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums auszulegen. | |
| Die Bestimmungen der Vereinbarung sollen insbesondere so ausgelegt werden, dass die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der beiden Parteien, einschliesslich der für die Italienische Republik geltenden Vorschriften der Europäischen Union, nicht beeinträchtigt wird. | |
| Für Artikel 7c der Vereinbarung soll deshalb diese Auslegung gelten.Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit schlägt vor, dass diese Note und die Antwortnote des Ministeriums die Abmachung beider Parteien über die oben genannte Auslegungsregelung bestätigen, welche der erwähnten Vereinbarung beigefügt wird.Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit Italiens benutzt diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»Die Schweizerische Botschaft beehrt sich, dem Ministerium mitzuteilen, dass der Schweizerische Bundesrat mit den vorstehenden Punkten einverstanden ist. Die Abmachung tritt am Datum des Empfangs dieser Antwortnote in Kraft.Die Schweizerische Botschaft benützt diesen Anlass, um das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern. |