0.747.203•Übereinkommen über die Eichung von Binnenschiffen
0.747.203Multilateral International Treaty07.02.1976
Abgeschlossen in Genf am 15. Februar 1966*
* Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. Juni 19711
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 7*.* Februar 1975*
* In Kraft getreten für die Schweiz am 7. Februar 1976
(Stand am 8. Mai 2020)
Dieses Übereinkommen enthält in seiner Anlage Bestimmungen über den Zweck und die technischen Einzelheiten der Eichung von Binnenschiffen sowie von anderen Schiffen, die auf Binnenwasserstrassen verkehren. Diese Anlage enthält auch das Muster des Eichscheins, der für jedes nach Massgabe des Übereinkommens geeichte Schiff auszustellen ist.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in ihrem Hoheitsgebiet die in Artikel 1 genannten Schiffe auf Ersuchen des Schiffseigners oder seines Vertreters eichen oder nacheichen zu lassen.
Vorbehältlich des Artikels 15 Absatz 2 kann jedes Schiffseichamt im Rahmen der Anweisungen der Vertragspartei, der es untersteht, die Gültigkeit eines Eichscheins verlängern, wenn nach Überprüfung und einer allenfalls für zweckmässig gehaltenen Einsichtnahme in die der Ausstellung des Eichscheins zugrunde liegende Schiffseichakte festgestellt wird, dass die Angaben des Eichscheins gültig bleiben. Die Geltungsdauer der Verlängerung beträgt höchstens zehn Jahre für Schiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, und fünfzehn Jahre für andere Schiffe.
Eichscheine, die in einem Staat gültig sind, in dem dieses Übereinkommen in Kraft gesetzt wird, gelten als Eichscheine nach dem Übereinkommen, sofern das Schiff nicht solche Änderungen erfahren hat, dass die Angaben des Eichscheins über die Wasserverdrängungen des Schiffes nach Massgabe der Eintauchungen oder über die grösste Tragfähigkeit nicht mehr zutreffen. Die Geltungsdauer dieser Eichscheine ist die darin vorgesehene; sie darf jedoch zehn Jahre – vom Inkrafttreten des Übereinkommens in dem betreffenden Staat an gerechnet – nicht überschreiten. Diese Eichscheine dürfen nicht auf Grund des Artikels 5 verlängert werden; jedoch kann ein Eichschein nach Massgabe des Übereinkommens gegen Abgabe des alten Eichscheins ohne Nacheichung ausgestellt werden, wenn die in Artikel 5 für eine Verlängerung vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
Dieses Übereinkommen tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeiner Zeit nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.
Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, welche die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf anderem Wege beilegen können, kann auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet werden.
3. Solange eine Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe b gemacht hat, dem Generalsekretär die Annahme nicht notifiziert hat, kann sie noch binnen neun Monaten nach Ablauf der für die Mitteilung vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erheben.
4. Wird gegen die vorgeschlagene Änderung nach den Absätzen 2 und 3 Einspruch erhoben, so gilt sie als nicht angenommen und bleibt ohne Wirkung.
5. Ist gegen die vorgeschlagene Änderung kein Einspruch nach den Absätzen 2 und 3 erhoben worden, so gilt sie als angenommen und tritt zum folgenden Zeitpunkt in Kraft:
a) wenn keine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe b gemacht hat, mit Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von sechs Monaten;
b) wenn mindestens eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 2 Buchstabe b gemacht hat, zu dem früheren der beiden folgenden Zeitpunkte:
– an dem Tag, an dem alle Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, dem Generalsekretär ihre Annahme des Änderungsvorschlags notifiziert haben, jedoch frühestens am Tag des Ablaufs der in Absatz 2 genannten Frist von sechs Monaten, wenn alle Annahmeerklärungen vor diesem Tag notifiziert worden sind;
– an dem Tag des Ablaufs der in Absatz 3 genannten Frist von neun Monaten.
6. Der Generalsekretär notifiziert so bald wie möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den Änderungsvorschlag nach Absatz 2 Buchstabe a Einspruch erhoben worden ist und ob eine oder mehrere Vertragsparteien nach Absatz 2 Buchstabe b eine Mitteilung an ihn gerichtet haben. Haben eine oder mehrere Vertragsparteien solche Mitteilung gemacht, so notifiziert er später allen Vertragsparteien, ob die Vertragspartei oder Vertragsparteien, welche die Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erheben oder ihn annehmen.
7. Die Anlage dieses Übereinkommens und ihre Anhänge können unabhängig von dem in den Absätzen 1 bis 6 vorgesehenen Änderungsverfahren durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen aller Vertragsparteien geändert werden, jedoch unter der Voraussetzung, dass eine Vereinbarung über die Änderung des Anhangs 1 vorsieht, dass Eichscheine, die vor dem Inkrafttreten der Änderung entsprechend dem früheren Wortlaut des Anhangs 1 ausgestellt wurden, während einer Übergangszeit gültig bleiben. Der Generalsekretär bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Änderung in Kraft tritt.
Ausser den in den Artikeln 16 und 17 und in Artikel 21 Absatz 2 vorgesehenen Notifikationen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 10 Absatz 1 bezeichneten Staaten
Bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde hat jeder Vertragsstaat des am 27. November 19252in Paris unterzeichneten Übereinkommens über die Eichung der Binnenschiffe dieses zu kündigen. Wurden jedoch bis zu diesem Zeitpunkt weniger als fünf Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden hinterlegt, so kann der betreffende Staat, wenn er es wünscht, den Generalsekretär der Vereinten Nationen bitten, als amtlichen Zeitpunkt seiner Kündigung den Tag anzusehen, an dem die fünfte Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt wird.
Unterzeichnungsprotokoll dieses Übereinkommens hat die gleiche Rechtskraft, Gültigkeit und Geltungsdauer wie das Übereinkommen selbst, als dessen Bestandteil es gilt.
Nach dem 15. November 1966 wird das Original dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen in Artikel 10 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Genf am fünfzehnten Februar tausendneunhundertsechsundsechzig.(Es folgen die Unterschriften)
Jedes Schiffseichamt trägt jeden von ihm ausgestellten Eichschein mit eigener Nummer in ein besonderes Register ein, wobei die Nummern eine laufende Folge bilden; es trägt in dieses Register das Ausstellungsdatum des Eichscheins sowie Namen und Devise des Schiffes und andere Angaben ein, die seine Identifizierung ermöglichen.
Eichscheine müssen dem in Anhang 1 dieser Anlage wiedergegebenen Muster entsprechen. Die Vertragsparteien brauchen in die von ihnen ausgestellten Eichscheine Rubriken nicht aufzunehmen, die in diesem Muster als wahlweise einzusetzend angegeben sind. Unter dem Vorbehalt, dass eine Vertragspartei die Nummerierung und die Reihenfolge des Musters für alle Rubriken desselben beibehält, die auf den von ihr ausgestellten Eichscheinen enthalten sind, kann sie auf diesen Eichscheinen zusätzliche Rubriken hinzusetzen oder vorschreiben, dass ergänzende Einzelangaben in die vom Muster übernommenen Rubriken eingetragen werden. Die Eichscheine brauchen nur in der Landessprache oder in einer der Landessprachen des Ausstellungsstaats gedruckt und abgefasst zu sein.
Bei Schiffen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, beschränkt man sich, anstatt die Eichung nach Artikel 4 vorzunehmen, auf die Berechnung der Wasserverdrängung in der Schwimmebene der grössten Eintauchung und in der Leerebene oder in nur einer dieser Ebenen. Für diese Berechnung
– stützt man sich entweder auf geometrische Angaben, die am Schiff selbst oder aus den Ausführungsplänen ermittelt werden;
– oder man nimmt als üblichen Wert der Wasserverdrängung das Produkt aus dem Völligkeitsgrad und den folgenden drei Massen des Schiffsrumpfes:
hierbei werden diese Masse ohne Berücksichtigung irgendwelcher Vorsprünge des Rumpfes am Schiff selbst oder aus den Ausführungsplänen ermittelt, wobei der angenommene Wert für den Völligkeitsgrad der für die betreffende Schiffsgattung allgemein gebräuchliche Wert ist; für alle schlanken Schiffe (Fahrgastschiffe, Schlepper usw.) wird dieser Wert in Ermangelung anderer Berechnungsunterlagen gleich 0,7 genommen.
4. Anstelle der in Absatz 1 vorgeschriebenen Form können die Eichmarken aus einer fest angebrachten Platte von mindestens 30 cm Länge und 4 cm Höhe bestehen, deren unterer Rand der Eintauchung entspricht, bis zu der das Schiff geeicht wurde, und deren Mitte durch einen senkrechten Strich bezeichnet ist.
5. Auf Platten, die Eichmarken darstellen, oder bei anderen Eichmarken wird ein aus folgenden Angaben bestehendes Eichzeichen deutlich eingemeisselt oder eingeschlagen:
a) Kennbuchstaben oder Kennnummern des Schiffseichamts, das den Eichschein ausstellt;
b) Nummer des Eichscheins.
Jede Vertragspartei kann jedoch für die in ihrem Hoheitsgebiet geeichten Schiffe vorschreiben, dass dieses Zeichen nur auf einem einzigen Eichmarkenpaar anzubringen ist. 6. Das Eichzeichen wird ebenfalls in unaustilgbaren Schriftzeichen an einer gut sichtbaren Stelle, die im Eichschein erwähnt ist, auf einem Teil des Schiffes angebracht, der fest, vor Stössen geschützt und dem Verschleiss wenig ausgesetzt ist. 7. An der Stelle der Eichmarken können Eichskalen am Schiffsrumpf angebracht werden; werden solche Skalen angebracht, so muss der Nullpunkt jeder Skala in der Ebene der Unterkante des Schiffsbodens an der Stelle der Skala oder – wenn ein Kiel vorhanden ist – in der Ebene der Unterkante des Kiels an der Stelle der Skala liegen; jedoch dürfen Eichskalen, deren Nullpunkt in der Leerebene liegt und die sich beim Inkrafttreten des Übereinkommens in dem Staat, in dem ein Schiff geeicht worden ist, an diesem Schiff befinden, beibehalten werden, bis ein diesem Übereinkommen entsprechender Eichschein für das Schiff ausgestellt worden ist.
a) wenn das Schiff weder Brennstoff noch beweglichen Ballast trägt, sondern nur – die Ausrüstung, die Vorräte und die Besatzung, die sich während der Fahrt normalerweise an Bord befinden; jedoch darf der Brauchwasservorrat 0,5 % der maximalen Verdrängung des Schiffes nicht merklich überschreiten, – das Wasser, das mit den üblichen Lenzeinrichtungen aus dem Schiffsraum nicht entfernt werden kann; b) wenn die Maschinen, Kessel, Rohrleitungen und Anlagen, die dem Antrieb oder den Nebenzwecken sowie der Erzeugung von Wärme oder Kälte dienen, Wasser, Öl und andere Flüssigkeiten enthalten, mit denen sie normalerweise für ihren Betrieb versehen sind, c) wenn das Schiff sich in Süsswasser, d. h. in Wasser mit einer Dichte von 1 befindet. 2. Befindet sich das Schiff bei seiner Eichung nicht in dem in Absatz 1 angegebenen Zustand oder in einem Zustand, der zu der gleichen Eintauchung und annähernd zu der gleichen Schwimmlage führt, so werden die Gewichtsunterschiede und der Unterschied in der Wasserdichte rechnerisch berücksichtigt. 3. Die Gewichte der Lasten an Bord, die der Leereintauchung entsprechen, werden auf dem Eichschein angegeben.
Um nach Artikel 5 des Übereinkommens zu überprüfen, ob die Angaben eines Eichscheins gültig bleiben oder nicht,
Wird ein Schiff nachgeeicht, so sind die ungültig gewordenen Marken, Platten, Bezeichnungen und Eichskalen zu entfernen oder als ungültig zu kennzeichnen.
| Eichung nach Artikel 4 der Anlage des Übereinkommens3 | (Schiff, das zur Beförderung von Gütern bestimmt ist) |
|---|---|
| Eichung nach Artikel 5 der Anlage des Übereinkommens4 | (Schiff, das nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt ist) |
| [Seite 2 und 3 (Innenseiten) des Deckels]ERLÄUTERUNGENBei den auf dem Eichschein aufgeführten Angaben– wird allein das metrische System angewendet; | |
| – werden die linearen Abmessungen in Metern angegeben, wobei die Bruchteile auf Zentimeter gerundet werden; die Rauminhalte werden in Kubikmetern angegeben, wobei die Bruchteile auf Kubikdezimeter gerundet werden; die Gewichte werden in Tonnen angegeben, wobei die Bruchteile auf Kilogramm gerundet werden; | |
| – wird bei der Rundung jeder Bruchteil unter 0,5 nicht berücksichtigt und jeder Bruchteil von 0,5 oder mehr als eine Einheit gerechnet.Anmerkung – Die Nummer der Rubriken, auf die in den nachstehenden Erläuterungen Bezug genommen wird, ist im Eichschein in Klammern gesetzt.1. Name und Kennbuchstabe(n) des Staates. |
| 71, 76 und 84. | Siehe 64. | |
|---|---|---|
| 72, 77 und 85. | Siehe 65. | |
| 73, 78 und 86. | Siehe 66. | |
| 74, 79 und 87. | Siehe 67. |
| (1) | |
|---|---|
| (2) | Schiffseichamt |
| (3) | Kennbuchstabe(n) oder -nummer(n) des Schiffseichamts |
| (4) | Eichschein Nr. |
| (5) | Eingetragen am |
| (6) | Eichzeichen |
| (7) | Name oder Devise des Schiffes |
| (8) | Neuer Name oder neue Devise | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| (9) | In | In | In | |||||||
| am | am | am | ||||||||
| (10) | ||||||||||
| (11) | ⭘ | ⭘ | ⭘ |
| (12) | Masse des Schiffes für die Durchfahrt unter Bauwerken:* |
|---|
| a) | Länge | m | ||
|---|---|---|---|---|
| b) | Breite | m | ||
| c) | Tiefgang bei grösster Eintauchung | m | ||
| d) | Festhöhe | m | ||
| * Diese Rubrik ist wahlweise einzusetzen. |
| (13) | Gattung | ||
|---|---|---|---|
| (14) | Baustoffe | ||
| a) | des Schiffsrumpfes | ||
| b) | der Aufbauten (Deckshäuser)* | ||
| c) | der Luckendeckel* | ||
| (15) | Einzelheiten der Bauart | ||
| (16) | Bauwerft | ||
| (17) | Baujahr | ||
| (18) | Grösste Länge des Schiffsrumpfes | ||
| (19) | Grösste Breite des Schiffsrumpfes | ||
| (20) | Art, Kennzeichnung und Leistung der Antriebsmaschine* | ||
| (21) | Mittlere Leertauchung in Süsswasser | ||
| 22 | Grösste Tragfähigkeit (in Tonnen) in Süsswasser** | ||
| (23) | Senkrechter Abstand von der Ebene der grössten Eintauchung bis zum Gangbord | ||
| a) | in der Mitte des Schiffsrumpfes | ||
| b) | am tiefsten Punkt des Gangbords*** | ||
| * Nur auszufüllen, wenn Aufbauten, Lukendeckel oder Antriebsmaschine vorhanden sind. ** Diese Rubrik kann bei Eichscheinen für Schiffe entfallen, die nach Artikel 5 der Anlage des Übereinkommens geeicht werden (Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind). *** Nur auszufüllen, wenn dieser Punkt nicht in der Mitte des Schiffsrumpfes liegt. |
| (24) | Lage und Beschreibung des festen Ballastes* | ||
|---|---|---|---|
| (25) | Maschinen, Kessel, Rohrleitungen oder andere Anlagen, die Wasser, Öl oder andere Flüssigkeiten für ihren Betrieb enthalten* | ||
| (26) | Annäherndes Gewicht des Wassers im Laderaum, das mit den üblichen Lenzeinrichtungen nicht entfernt werden kann* | ||
| (27) | Ausrüstung: | ||
| a) | Beschreibung und annäherndes Gewicht der Ankerketten und Anker | ||
| b) | Annäherndes Gewicht der übrigen beweglichen Ausrüstung und der Ersatzteile | ||
| c) | Annäherndes Gewicht der Einrichtung | ||
| d) | Annäherndes Gewicht des oder der Beiboote | ||
| Vorräte: | |||
| a) | Annäherndes Gewicht des Brauchwassers | ||
| b) | Annäherndes Gewicht der anderen Vorräte | ||
| * Nur auszufüllen bei Vorhandensein von festem Ballast (oder von Maschinen oder von Wasser im Laderaum). |
| (28) | Die Ebene der grössten Eintauchung wird auf jeder Seite des Schiffes kenntlich gemacht | ||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| durch* | _____________ | eingemeisselte Striche eingeschlagene Striche Platten | |||||||||||||
| Backbord** | Steuerbord** | ||||||||||||||
| Marken von vorn nach hinten | 1 (vorn) | 2 | 3 | 4 | 5 | 1 (vorn) | 2 | 3 | 4 | 5 | |||||
| (29) | Waagrechte Abstände: | ||||||||||||||
| a) | vom senkrechten Strich der vorderen Marke bis zum vorderen Ende des Schiffes | . | . | ||||||||||||
| b) | zwischen den senkrechten Strichen | ||||||||||||||
| benachbarter Marken | . . . . | . . . . | |||||||||||||
| c) | vom senkrechten Strich der hinteren Marke bis zum hinteren Ende des Schiffes | . | . | ||||||||||||
| (30) | Senkrechte Abstände an der Stelle jeder Marke | ||||||||||||||
| a) | zwischen der Marke und dem Gangbord | . | . | . | . | . | . | . | . | . | . | ||||
| b) | zwischen der Marke und der Parallelebene zur Ebene der grössten Eintauchung, über der das Schiff nicht mehr als dicht angesehen werden kann | . | . | . | . | . | . | . | . | . | |||||
| c) | zwischen der Marke und der Leerebene | . | . | . | . | . | . | . | . | . | |||||
| d) | zwischen der Leerebene und dem Boden des Schiffes | . | . | . | . | . | . | . | . | . | |||||
| e) | zwischen der Marke und dem Boden des Schiffes (Summe der Angaben c) und d)) | . | . | . | . | . | . | . | . | . | . | ||||
| f) | zwischen dem Boden des Schiffes und der Ebene, die durch den tiefsten Punkt des Schiffes und parallel zur Ebene der grössten Eintauchung verläuft*** | . | . | . | . | . | . | . | . | . | . | ||||
| * Nichtzutreffendes streichen. ** Die Zahl der Spalten, die auf den Eichscheinen einzusetzen ist, kann verringert werden. *** Diese Rubrik ist wahlweise einzusetzen. |
| 31 | Das Eichzeichen ist ausser bei den Eichmarken zusätzlich angebracht | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| (32) | Eine Eichskala ist – nicht* – unter jeder Eichmarke angebracht. Sie | ||||||||
| A | Eichung nach Artikel 4 der Anlage des Übereinkommens (Schiff, das zur Beförderung von Gütern bestimmt ist)** | ||||||||
| (33) | Wasserverdrängung und Veränderung der Wasserverdrängung des Schiffes je Zentimeter gemittelter Eintauchung*** 1. Von der im Süsswasser ermittelten Leerebene an* 2. Von der Ebene des Schiffbodens an* | ||||||||
| Gemittelte Eintauchung, gemessen in cm | Entsprechende Verdrängung in m3 | Mittlere Zunah-me**** in m^3 ^je cm | Gemittelte Eintauchung, gemessen in cm | Entsprechende Verdrängung in m3 | Mittlere Zunahme**** in m^3 ^^je cm^ | Gemittelte Eintauchung, gemessen in cm | Entsprechende Verdrängung in m3 | Mittlere Zunah-me**** in m^3 ^je cm | |
| 1 | . | 11 | . | 21 | . | ||||
| 2 | . | 12 | . | 22 | . | ||||
| 3 | . | 13 | . | 23 | . | ||||
| 4 | . | 14 | . | 24 | . | ||||
| 5 | . | 15 | . | 25 | . | ||||
| usw. | usw. | usw. | |||||||
| * Nichtzutreffendes streichen. ** Auf dem Eichschein nur einzusetzen, wenn dies zutrifft. *** Diese Tabelle braucht nicht aufgestellt zu werden für Schiffe, nach deren Zweck bestimmung keinesfalls die Eintauchungsunterschiede für die Feststellung des Gewichts ihrer Ladung herangezogen werden. **** Diese Spalte ist wahlweise einzusetzen. |
| Gemittelte Eintauchung, gemessen in cm | Entsprechende Verdrängung in m3 | Mittlere Zunahme* in m^3 ^je cm | Gemittelte Eintauchung, gemessen in cm | Entsprechende Verdrängung in m3 | Mittlere Zunahme* in m^3 ^^je cm^ | Gemittelte Eintauchung, gemessen in cm | Entsprechende Verdrängung in m3 | Mittlere Zunahme* in m^3 ^je cm |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| * Diese Spalte ist wahlweise einzusetzen. |
| Gemittelte Eintauchung, gemessen in cm | Entsprechende Verdrängung in m3 | Mittlere Zunahme* in m^3 ^je cm | Gemittelte Eintauchung, gemessen in cm | Entsprechende Verdrängung in m3 | Mittlere Zunahme* in m^3 ^^je cm^ | Gemittelte Eintauchung, gemessen in cm | Entsprechende Verdrängung in m3 | Mittlere Zunahme* in m^3 ^je cm | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Anmerkung: Man erhält das Gewicht einer Ladung (in Tonnen), indem man den Unterschied zwischen | |||||||||
| a) | der Verdrängung (in m3) des Schiffes, die der gemittelten Eintauchung zu Beginn der Beladung (oder Entladung) entspricht, und | ||||||||
| b) | seiner Verdrängung (in m3), die der gemittelten Eintauchung bei Abschluss dieses Vorgangs entspricht, | ||||||||
| mit der Dichte des Wassers des Hafens multipliziert, in dem die genannten Eintauchungen gemessen wurden. Die Zunahme der mittleren Eintauchung h beim Übergang des Schiffes von Wasser mit der Dichte d | |||||||||
| h (d | |||||||||
| Die Abnahme der mittleren Eintauchung h beim Übergang des Schiffes von Wasser mit der Dichte d | |||||||||
| h (d | |||||||||
| dabei wird h in cm ausgedrückt, und a ist ein von den Formen des Schiffes abhängiger Koeffizient, der im Allgemeinen gleich 0,9 angenommen wird. | |||||||||
| * Diese Spalte ist wahlweise einzusetzen. |
| B. | Eichung nach Artikel 5 der Anlage des Übereinkommens (Schiff, das nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt ist)* |
|---|---|
| 34 | Nach dem Übereinkommen ermittelte Wasserverdrängung bei grösster Eintauchung** |
| 35 | Nach dem Übereinkommen ermittelte Wasserverdrängung in der Leerebene** |
| 36 | Nach dem Übereinkommen ermittelte Wasserverdrängung zwischen der Leerebene und der Ebene der grössten Eintauchung** |
| * Auf dem Eichschein nur einzusetzen, wenn dies zutrifft. ** Es braucht nur die Rubrik 34 oder 35 ausgefüllt zu werden. |
(37) bis (59)
| 60 | Bezeichnung des Eichamts, das den Eich- schein ausgestellt hat | Datum der Eintragung | Eichzeichen | Name oder Devise des Schiffes | Gattung des Schiffs* | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| (61) | In | am | |||||||||
| Der Eichsachverständige | |||||||||||
| (62) | |||||||||||
| (63) | Die Gültigkeit dieses Eichscheins läuft amab. Jedoch wird der Eichschein schon früher ungültig, wenn das Schiff solche Veränderungen (Reparaturen, Umbauten, bleibende Formänderungen) erfährt, dass die Angaben der Rubrik 22 oder der Tabelle 33 (oder der Rubriken 34, 35 und 36) nicht mehr zutreffen. | ||||||||||
| Dieser Eichschein ist ausgestellt | |||||||||||
| (64) | in | am | |||||||||
| (65) | |||||||||||
| (66) | |||||||||||
| (67) | ⭘ | ||||||||||
| 68 | Registernummer** | ||||||||||
| 69 | Staat der Registrierung** | ||||||||||
| * Diese Spalte ist wahlweise einzusetzen. ** Für jedes in das Binnenschiffsregister eingetragene Schiff auszufüllen. |
| 70 | Die Rubrik Nr. _______ wurde geändert, und diese Änderung ist gültig bis ______________ | Die Rubrik Nr. ______ wurde geändert, und diese Änderung ist gültig bis _____________ | Die Rubrik Nr. ______ wurde geändert, und diese Änderung ist gültig bis _____________ | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Die Rubrik Nr. _______ wurde geändert, und diese Änderung ist gültig bis ______________ | Die Rubrik Nr. ______ wurde geändert, und diese Änderung ist gültig bis _____________ | Die Rubrik Nr. ______ wurde geändert, und diese Änderung ist gültig bis _____________ | ||||||
| Die Rubrik Nr. _______ wurde geändert, und diese Änderung ist gültig bis ______________ | Die Rubrik Nr. ______ wurde geändert, und diese Änderung ist gültig bis _____________ | Die Rubrik Nr. ______ wurde geändert, und diese Änderung ist gültig bis _____________ | ||||||
| (71) | In | am | In | am | In | am | ||
| (72) | ||||||||
| (73) | ||||||||
| (74) | ⭘ | ⭘ | ⭘ |
| 75 | Die Rubrik Nr. _______ wurde geändert | Die Rubrik Nr. ______ wurde geändert | Die Rubrik Nr. ______ wurde geändert | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Die Rubrik Nr. _______ wurde geändert | Die Rubrik Nr. ______ wurde geändert | Die Rubrik Nr. ______ wurde geändert | ||||||
| Die Rubrik Nr. _______ wurde geändert | Die Rubrik Nr. ______ wurde geändert | Die Rubrik Nr. ______ wurde geändert | ||||||
| (76) | In | am | In | am | In | am | ||
| (77) | ||||||||
| (78) | ||||||||
| (79) | ⭘ | ⭘ | ⭘ | |||||
| * Diese Rubriken sind wahlweise einzusetzen. |
| 80 | Die Angaben dieses Eichscheins sind gültig geblieben | Die Angaben dieses Eichscheins sind gültig geblieben | Die Angaben dieses Eichscheins sind gültig geblieben | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| (81) | In | am | In | am | In | am | ||
| (82) | Der Eich-sachverständige | Der Eich-sachverständige | Der Eich-sachverständige | |||||
| 83 | Dieser Eichschein wird verlängert bis | Dieser Eichschein wird verlängert bis | Dieser Eichschein wird verlängert bis | |||||
| (84) | In | am | In | am | In | am | ||
| (85) | ||||||||
| (86) | ||||||||
| (87) | ⭘ | ⭘ | ⭘ | |||||
| * Diese Rubriken sind wahlweise einzusetzen. |
| Verzeichnis der in | * eingetragenen Schiffe, die während des Monats (der Monate) | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| des Jahres4 | den Name4n oder die Devise geändert haben | |||||||
| Laufende Nummer 1 | Früherer Name oder frühere Devise des Schiffes 2 | Neuer Name oder neue Devise 3 | Eichzeichen 4 | Name und Sitz des Beamten, der den Eichschein geändert hat 5 | Datum dieser Änderung 6 | Bemerkungen 7 | ||
| * Name des Staates |
| Verzeichnis der Schiffe, die in | * geeicht worden sind und deren Eichschein in | ||
|---|---|---|---|
| * während des Monats (der Monate) | des Jahres | ||
| verlängert wurde. |
| Laufende Nummer 1 | Name oder Devise des Schiffes 2 | Eichzeichen 3 | Datum des Ablaufs der Gültigkeit der bewilligten Verlängerung 4 | Datum der Verlängerung 5 | Bemerkungen 6 |
|---|---|---|---|---|---|
| * Name des Staates |
| Verzeichnis der in | * während des Monats (der Monate) | ||
|---|---|---|---|
| des Jahres | nachgeeichten und zuletzt in | * geeichten Schiffe |
| Laufende Nummer 1 | Name oder Devise des Schiffes 2 | Eichzeichen der vorigen Eintragung 3 | Eichzeichen der neuen Eintragung 4 | Datum der Nacheichung 5 | Bemerkungen 6 |
|---|---|---|---|---|---|
| | * Name des Staates | | --- | |
Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten folgendes vereinbart:
1. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Vertragsparteien den in den Artikeln 2, 3 und 8 des Übereinkommens vorgesehenen Verpflichtungen nur insoweit nachzukommen haben, als auch andere Binnenwasserstrassen als Seen ohne Verbindung mit anderen Wasserstrassen in ihrem Hoheitsgebiet von der internationalen Schifffahrt benutzt werden.
2. Hat ein Staat bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation des Übereinkommens oder beim Beitritt zu demselben bekanntgegeben, dass die von seinen Dienststellen angebrachten Eichzeichen nicht lediglich die Feststellung der erfolgten Eichung bezwecken, so werden diese Zeichen bei der Nacheichung weder entfernt noch ausgelöscht, und es wird nur links von ihnen eine unaustilgbare Marke angebracht, die aus einem kleinen gleicharmigen Kreuz besteht.
3. Es ist erwünscht, dass die Eichung nach Artikel 4 der Anlage des Übereinkommens mit grosser Genauigkeit durchgeführt wird und dass diese auf jeden Fall ausreichend ist, damit die Fehlerspanne bei den in den Eichschein einzutragenden Verdrängungswerten – gleichviel ob es sich um die Höchstverdrängung oder um Verdrängungen handelt, die gegebenen Eintauchungsunterschieden entsprechen – niedriger ist als
– 1 % bei einer Verdrängung von höchstens 500 m3; – 5 m3bei einer Verdrängung zwischen 500 m3und 2000 m3; – 0,25 % bei einer Verdrängung von mindestens 2000 m3.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Genf am fünfzehnten Februar tausendneunhundertsechsundsechzig.
(Es folgen die Unterschriften)
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Belarus* | 30. August | 2006 B | 30. August | 2007 |
| Belgien* | 9. März | 1972 | 19. April | 1975 |
| Bulgarien* | 4. März | 1980 | 4. März | 1981 |
| Deutschland* | 19. April | 1974 | 19. April | 1975 |
| Frankreich* | 8. Juni | 1970 | 19. April | 1975 |
| Luxemburg* | 26. März | 1982 | 26. März | 1983 |
| Moldau* | 18. Januar | 2000 B | 18. Januar | 2001 |
| Montenegro | 23. Oktober | 2006 N | 3. Juni | 2006 |
| Niederlande* | 14. August | 1978 | 14. August | 1979 |
| Polen* | 22. September | 2017 B | 22. September | 2018 |
| Rumänien* | 24. Mai | 1976 B | 24. Mai | 1977 |
| Russland* | 19. Februar | 1981 B | 19. Februar | 1982 |
| Schweiz* | 7. Februar | 1975 | 7. Februar | 1976 |
| Serbien* | 31. Juli | 2002 N | 27. April | 1992 |
| Slowakei | 28. Mai | 1993 N | 1. Januar | 1993 |
| Tschechische Republik | 2. Juni | 1993 N | 1. Januar | 1993 |
| Ungarn* | 5. Januar | 1978 B | 5. Januar | 1979 |
| * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden. |
Schweiz
In Anwendung von Artikel 10 Absatz 5 des Übereinkommens hat die Schweiz die Buchstaben «BS-CH» für das Schiffseichamt von Basel-Stadt, «BL-CH» für dasjenige von Basel-Land und «AG-CH» für dasjenige von Aargau als Kennzeichen gewählt.
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