0.747.221.1•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Schifffahrt auf dem Genfersee
0.747.221.1Bilateral International Treaty01.01.1979
Abgeschlossen am 7. Dezember 1976
Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. Februar 19782
In Kraft getreten durch Briefwechsel am 1. Januar 1979
(Stand am 1. Januar 1979)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Französischen Republik,
in der Absicht, die Regelung der Schifffahrt auf dem Genfersee der Entwicklung der Technik und den neuen Anforderungen anzupassen, haben folgendes vereinbart:
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten sorgen aufgrund der durch dieses Abkommen, das Reglement und die nationale Gesetzgebung gegebenen Befugnisse für Ordnung und Sicherheit der Schifffahrt.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten treffen Massnahmen zur Vermeidung und Bekämpfung der durch die Schifffahrt verursachten Verunreinigung von Wasser und Luft sowie des Lärms gemäss den zu diesem Zweck abgeschlossenen Abkommen, dem Reglement und den nationalen Gesetzgebungen.
Jeder Vertragsstaat kann in Anwendung seiner eigenen Gesetzgebung für Schiffe, die auf seinem Gebiet registriert oder immatrikuliert sind, die Erteilung der Ausweise und der Kennzeichen vom Abschluss einer Haftpflichtversicherung abhängig machen, welche den Personen‑ und Sachschaden deckt, der sich durch die Verwendung des Schiffes oder das Schleppen von Sportgeräten ergeben kann.
Die nationalen Gesetzgebungen können für Schiffe im Dienst des Staates, für die gewerbsmässige Schifffahrt und für die Schiffsvermietung besondere Vorschriften vorsehen. 2. Alle nautischen Veranstaltungen, die sowohl auf dem schweizerischen wie auf dem französischen Gewässerteil stattfinden, dürfen erst nach Zustimmung der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten durchgeführt werden. 3. Das Stilliegen der Schiffe in Ufernähe und in den Häfen sowie die Benützung der Landestege und Anlegestellen unterliegt der Gesetzgebung der Vertragsstaaten. 4. Die zuständigen Behörden jedes Vertragsstaates können im Interesse der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung die Schifffahrt vorübergehend einschränken oder verbieten. Solche Massnahmen sind möglichst bald wieder aufzuheben.
Verbote und Einschränkungen sind den Schifffahrtstreibenden durch geeignete Bekanntmachungen oder Signale zur Kenntnis zu bringen. 5. Dauernde Einschränkungen der Schifffahrt oder der Zulassung bestimmter Schiffe oder bestimmter Antriebsarten, insbesondere solche, die der Umweltschutz erfordert, werden nach Anhören der in Artikel 12 dieses Abkommens vorgesehenen gemischten Kommission von den Vertragsstaaten gemeinsam beschlossen.
Unternehmungen, deren Schiffe im regelmässigen Linienverkehr zwischen der Schweiz und Frankreich eingesetzt sind, haben den zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten ihre Fahrplanentwürfe mindestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten zu unterbreiten. Die von der zuständigen nationalen Behörde genehmigten Fahrpläne sowie deren Änderungen während der Saison sind auf den Schiffen und in allen bedienten Häfen und Landestellen anzuschlagen.
Die Unternehmungen des öffentlichen Schiffsverkehrs sind verpflichtet, die mit der Aufsicht betrauten Vertreter der Behörden zur Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit unentgeltlich zu befördern.
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder den Vollzug dieses Abkommens, welche nicht auf gütlichem Weg erledigt werden können, werden, sofern die Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren, auf Gesuch eines der Staaten, einem Schiedsgericht, gemäss den im Anhang zu diesem Abkommen bestimmten Bedingungen, unterbreitet.
Geschehen in Bern, den 7. Dezember 1976 in zwei Urschriften in französischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Graber | Für die Regierung der Französischen Republik: Lebel |
|---|
1. Sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen, bestimmt sich das Schiedsverfahren nach diesem Anhang.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Jede Streitpartei bestellt einen Schiedsrichter; die beiden so bestellten Schiedsrichter bestimmen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der als Obmann des Gerichts tätig wird.Ist der Obmann nicht binnen zwei Monaten nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters bestellt worden, so bestellt ihn der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf Antrag der zuerst handelnden Partei.3. Hat eine der Streitparteien nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrages einen Schiedsrichter bestellt, so kann die andere Partei den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs befassen, der den Obmann des Schiedsgerichts innert weiterer zwei Monate bestellt. Sobald der Obmann ernannt ist, fordert er die Partei, die noch keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, dies binnen zwei Monaten zu tun. Nach Ablauf dieser Frist befasst er den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs, der diese Ernennung innert weiterer zwei Monate vornimmt.4. Ist der Präsident des Europäischen Gerichtshofs in den unter Ziffern 2 und 3 erwähnten Fällen verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer der Streitparteien, so obliegt die Ernennung des Obmanns oder des Schiedsrichters dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs oder dem dienstältesten Mitglied des Gerichtshofs, der nicht verhindert und nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien ist.5. Diese Bestimmungen finden sinngemäss bei der Besetzung freiwerdender Stellen Anwendung.6. Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln des Völkerrechts und insbesondere nach den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens.7. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sowohl in Verfahrens‑ als auch in materiellen Fragen werden mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder getroffen; die Abwesenheit oder die Stimmenthaltung eines von den Parteien bestellten Mitglieds des Gerichts hindert das Gericht nicht, zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag. Die Entscheidungen des Gerichts sind für die Parteien bindend. Diese tragen die Kosten für den von ihnen bestellten Schiedsrichter und übernehmen je zur Hälfte die andern Kosten. Die weiteren Verfahrensfragen regelt das Schiedsgericht selbst.
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