0.747.354.111•Protokoll zur Änderung des am 25. August 1924 in Brüssel unterzeichneten Internationalen Übereinkommens zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über Konnossemente
0.747.354.111Multilateral International Treaty23.06.1977
Abgeschlossen in Brüssel am 23. Februar 1968
Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. September 19751
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. Dezember 1975
In Kraft getreten für die Schweiz am 23. Juni 1977
(Stand am 22. November 2017)
Die Vertragsparteien,
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das am 25. August 1924 in Brüssel unterzeichnete Internationale Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über Konnossemente2zu ändern,
haben folgendes vereinbart:
«Der Beweis des Gegenteils ist jedoch nicht zulässig, wenn das Konnossement einem gutgläubigen Dritten übertragen worden ist.» 2. Artikel 3 § 6 Absatz 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
«Vorbehaltlich des § 6bissollen der Unternehmer und das Schiff in allen Fällen von jeder Haftung für die Güter frei werden, sofern nicht der Anspruch innerhalb eines Jahres seit ihrer Ablieferung oder seit dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten abgeliefert werden müssen, gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist kann jedoch durch eine zwischen den Parteien nach dem Ereignis, aus dem der Anspruch entstanden ist, getroffene Vereinbarung verlängert werden.» 3. In Artikel 3 wird nach § 6bishinzugefügt:
«Rückgriffsklagen können selbst nach Ablauf der im § 6 vorgesehenen Jahresfrist erhoben werden, wenn dies innerhalb der von dem Recht des angerufenen Gerichts bestimmten Frist geschieht. Diese Frist darf jedoch nicht kürzer sein als drei Monate seit dem Tage, an dem derjenige, welcher die Rückgriffsklage erhebt, den Anspruch befriedigt hat oder an dem ihm die Klage zugestellt worden ist.»
Artikel 4 § 5 wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
«a)3 Sofern nicht die Natur und der Wert der Güter von ihrer Einladung vom Ablader angegeben sind und diese Angabe in das Konnossement aufgenommen ist, soll der Unternehmer oder das Schiff für Verlust oder Beschädigung der Güter oder für Schäden in Bezug auf die Güter in keinem Falle für einen höheren Betrag haften als den Gegenwert von 10 000 Franken für das Stück oder die Einheit oder von 30 Franken für das Kilogramm des Rohgewichts der verlorenen oder beschädigten Güter, je nach dem, welcher Betrag höher ist.
Zwischen den Artikeln 4 und 5 des Übereinkommens wird folgender Artikel 4biseingefügt:
«1. Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten für jeden Anspruch gegen den Unternehmer auf Ersatz des Schadens gegen Verlusts oder Beschädigung von Gütern, die Gegenstand eines Frachtvertrages sind, gleichgültig, ob der Anspruch auf die vertragliche Haftung oder auf eine ausservertragliche Haftung gestützt wird. 2. Wird ein solcher Anspruch gegen einen der Leute des Unternehmers geltend gemacht, so kann er sich auf die Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen berufen, die nach diesem Übereinkommen für den Unternehmer gelten. 3. Der Gesamtbetrag, der in diesem Falle von dem Unternehmer und seinen Leuten als Ersatz zu leisten ist, darf in diesem Übereinkommen vorgesehenen Haftungshöchstbetrag nicht übersteigen. 4. Die Leute des Unternehmers können sich jedoch auf diesen Artikel nicht berufen, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden von ihnen durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht worden ist, die in der Absicht, einen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.»
Artikel 9 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
«Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen internationaler Übereinkommen oder innerstaatlichen Rechts über die Haftung für Atomschäden.»
Artikel 10 des Übereinkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
«Dieses Übereinkommen gilt für jedes Konnossement, das sich auf die Beförderung von Gütern zwischen Häfen in zwei verschiedenen Staaten bezieht, wenn
gleich welche Staatsangehörigkeit das Schiff hat oder welche Staatsangehörigkeit der Unternehmer, der Befrachter, der Empfänger oder andere Beteiligte haben.
Jeder Vertragsstaat wendet dieses Übereinkommen auf die oben bezeichneten Konnossemente an.
Dieser Artikel lässt das Recht eines Vertragsstaats unberührt, dieses Übereinkommen auf Konnossemente anzuwenden, die nicht unter die vorstehenden Absätze fallen.»
Im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls sind das Übereinkommen und das Protokoll als ein und dasselbe Vertragswerk anzusehen und auszulegen.
Eine Vertragspartei dieses Protokolls ist nicht verpflichtet, das Protokoll auf Konnossemente anzuwenden, die in einem Staat aufgestellt sind, der Vertragspartei des Übereinkommens, aber nicht des Protokolls ist.
Im Verhältnis zwischen den Parteien dieses Protokolls gilt die Kündigung des Übereinkommens durch eine von ihnen nach dessen Artikel 15 nicht als Kündigung des durch dieses Protokoll geänderten Übereinkommens.
Jede Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Antrag einer der Parteien einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten seit dem Tage des Antrags auf Einleitung des Schiedsverfahrens nicht über die Gestaltung des Verfahrens einigen, so kann jede der Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie eine seinem Statut entsprechende Klageschrift einreicht.
Dieses Protokoll liegt für die Staaten, die das Übereinkommen vor dem 23. Februar 1968 ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, sowie für jeden auf der zwölften Tagung (1967–1968) der Diplomatischen Seerechtskonferenz vertretenen Staat zur Unterzeichnung auf.
Das Protokoll findet drei Monate nach Eingang dieser Notifikation bei der belgischen Regierung auf diese Hoheitsgebiete Anwendung, jedoch nicht vor Inkrafttreten dieses Protokolls in Bezug auf diesen Staat. 2. Diese Erstreckung gilt auch für das Übereinkommen, wenn dieses noch keine Anwendung auf diese Hoheitsgebiete gefunden hat. 3. Jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann der belgischen Regierung jederzeit notifizieren, dass das Protokoll für die betreffenden Hoheitsgebiete nicht mehr gilt. Diese Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der betreffenden Notifikation bei der belgischen Regierung wirksam; sie gilt auch für das Übereinkommen.
Die Vertragsparteien können dieses Protokoll entweder dadurch in Kraft setzen, dass ihm Gesetzeskraft verliehen wird, oder dadurch, dass seine Bestimmungen in einer dem innerstaatlichen Recht angepassten Form in dieses Recht übernommen werden.
Die belgische Regierung notifiziert den auf der zwölften Tagung (1967-1968) der Diplomatischen Seerechtskonferenz vertretenen Staaten, den diesem Protokoll beitretenden Staaten sowie den Vertragsstaaten des Übereinkommens:
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Brüssel am 23. Februar 1968 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der belgischen Regierung hinterlegt wird; diese erteilt beglaubigte Abschriften.(Es folgen die Unterschriften)
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Belgien | 6. September | 1978 | 6. Dezember | 1978 |
| China | ||||
| Hongkong* | 20. Juni | 1997 | 1. Juli | 1997 |
| Dänemarka | 20. November | 1975 | 23. Juni | 1977 |
| Ecuador | 23. März | 1977 B | 23. Juni | 1977 |
| Finnland | 1. Dezember | 1984 | 1. März | 1985 |
| Frankreich | 10. März | 1977 | 23. Juni | 1977 |
| Georgien | 20. Februar | 1996 B | 20. Mai | 1996 |
| Italien | 22. August | 1985 | 22. November | 1985 |
| Kroatien | 28. Oktober | 1998 B | 28. Januar | 1999 |
| Lettland | 4. April | 2002 B | 4. Juli | 2002 |
| Litauen | 2. Dezember | 2003 B | 2. März | 2004 |
| Luxemburg | 18. Februar | 1991 B | 18. Mai | 1991 |
| Mexiko | 20. Mai | 1994 B | 20. August | 1994 |
| Niederlande* | 26. April | 1982 | 26. Juli | 1982 |
| Aruba | 14. August | 1986 | 14. November | 1986 |
| Curaçao | 6. Februar | 2014 | 6. Mai | 2014 |
| Norwegen | 19. März | 1974 | 23. Juni | 1977 |
| Polen | 12. Februar | 1980 | 12. Mai | 1980 |
| Russland | 29. April | 1999 B | 29. Juli | 1999 |
| Schweden | 9. Dezember | 1974 | 23. Juni | 1977 |
| Schweiz | 11. Dezember | 1975 | 23. Juni | 1977 |
| Singapur | 25. April | 1972 B | 23. Juni | 1977 |
| Sri Lanka | 21. Oktober | 1981 B | 21. Januar | 1982 |
| Syrien | 1. August | 1974 B | 23. Juni | 1977 |
| Tonga | 13. Juni | 1978 B | 13. September | 1978 |
| Vereinigtes Königreich | 1. Oktober | 1976 | 23. Juni | 1977 |
| Bermudas | 1. November | 1980 | 1. Februar | 1981 |
| Britische Jungferninseln | 20. Oktober | 1983 | 20. Januar | 1984 |
| Britisches Antarktis-Territorium | 20. Oktober | 1983 | 20. Januar | 1984 |
| Falkland-Inseln und abhängige Gebiete (Südgeorgien und Südliche Sandwich-Inseln) | 20. Oktober | 1983 | 20. Januar | 1984 |
| Gibraltar | 22. September | 1977 | 22. Dezember | 1977 |
| Insel Man | 1. Oktober | 1976 | 23. Juni | 1977 |
| Kaimaninseln | 20. Oktober | 1983 | 20. Januar | 1984 |
| Montserrat | 20. Oktober | 1983 | 20. Januar | 1984 |
| Turks- und Caicosinseln | 20. Oktober | 1983 | 20. Januar | 1984 |
| * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Belgischen Regierung: http://diplomatie.belgium.be/fr/traites/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. | ||||
| a Das Prot. gilt nicht für die Färöer-Inseln. |
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