0.747.355.1•Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung von Reisenden auf See
0.747.355.1Multilateral International Treaty21.04.1966
Abgeschlossen in Brüssel am 29. April 1961
Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. Dezember 19652
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Januar 1966
In Kraft getreten für die Schweiz am 21. April 1966
(Stand am 27. Oktober 2008)
Die Hohen Vertragsparteien,
In Erkenntnis der Zweckmässigkeit einer vertraglichen Festlegung einheitlicher Regeln über die Beförderung von Reisenden auf See, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu treffen, und haben demgemäss folgendes vereinbart:
In diesem Übereinkommen sind die folgenden Ausdrücke in dem nachstehend angegebenen Sinn verwendet:
Dieses Übereinkommen gilt für jede internationale Beförderung, die mit einem Schiff ausgeführt wird, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, oder bei der nach dem Beförderungsvertrag entweder der Abgangsort oder der Bestimmungsort in einem Vertragsstaat liegt.
Beweist der Beförderer, dass ein Verschulden des Reisenden dessen Tod oder Körperverletzung verursacht oder dazu beigetragen hat, so kann das Gericht nach Massgabe seines eigenen Rechts die Haftung des Beförderers ganz oder teilweise ausschliessen.
wobei der Franken eine Werteinheit von 65,5 Milligramm Gold von 900 Tausendstel Feingehalt darstellt. Der zugesprochene Betrag kann in abgerundete Beträge einer jeden Landeswährung umgewandelt werden. Die Umwandlung des Betrages in andere Landeswährungen als Goldwährungen erfolgt nach dem Goldwert dieser Währungen im Zeitpunkt der Zahlung. 2. Kann nach dem Recht des angerufenen Gerichts die Entschädigung in Form einer Geldrente festgesetzt werden, so darf der Kapitalwert der Rente den genannten Höchstbetrag nicht übersteigen. 3. Das innerstaatliche Recht einer Hohen Vertragspartei kann jedoch für die Beförderer, die diesem Staat angehören, bestimmen, dass die Haftung für jeden Reisenden auf einen höheren Betrag beschränkt ist. 4. Ausserdem kann der Reisende mit dem Beförderer besonders vereinbaren, dass dessen Haftung auf einen höheren Betrag beschränkt wird. 5. Die von einem Gericht zugesprochenen und festgesetzten Kosten eines Schadenersatzverfahrens sind in die oben vorgesehenen Haftungshöchstbeträge nicht einzurechnen. 6. Die in diesem Artikel vorgesehenen Haftungsbeschränkungen gelten für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche, die von einem Reisenden, in seinem Namen, von seinen Rechtsnachfolgern oder von den ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen geltend gemacht werden.
Der Beförderer geht der Haftungsbeschränkung nach Artikel 6 verlustig, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Beförderers verursacht worden ist, die dieser entweder in der Absicht, einen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
Bestimmungen dieses Übereinkommens lassen die Rechte und Pflichten des Beförderers unberührt, die sich aus internationalen Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen3oder aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften über eine solche Haftungsbeschränkung ergeben.
Jeder vor Eintritt des den Schaden verursachenden Ereignisses getroffene vertragliche Vereinbarung, durch die der Beförderer von seiner Haftung gegenüber dem Reisenden, dessen Rechtsnachfolgern oder den dem Reisenden gegenüber unterhaltsberechtigten Personen befreit, ein niedrigerer als der in diesem Übereinkommen festgesetzte Haftungshöchstbetrag bestimmt, die dem Beförderer auferlegte Beweislast umgekehrt oder durch die festgelegt werden soll, dass Streitigkeiten bei einem bestimmten Gericht anhängig gemacht oder im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit erledigt werden müssen, ist nichtig; die Nichtigkeit dieser Vereinbarungen hat jedoch nicht die Nichtigkeit des Beförderungsvertrages zur Folge, der den Bestimmungen dieses Übereinkommens unterworfen bleibt.
Dieses Übereinkommen ist unter den Voraussetzungen des Artikels 1 auch auf kommerzielle Beförderungen anzuwenden, die von einem Staat oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts durchgeführt werden.
Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen internationaler Übereinkommen oder innerstaatlichen Rechts über die Haftung für Atomschäden.
Dieses Übereinkommen steht den auf der Elften Tagung der Diplomatischen Seerechtskonferenz vertretenen Staaten zur Unterzeichnung offen.
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei der belgischen Regierung hinterlegt.
Jeder auf der Elften Tagung der Diplomatischen Seerechtskonferenz nicht vertretene Staat kann diesem Übereinkommen beitreten.
Die Beitrittsurkunden werden bei der belgischen Regierung hinterlegt.
Das Übereinkommen tritt für den beitretenden Staat drei Monate nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens nach Artikel 17 Absatz 1.
Jede Hohe Vertragspartei ist berechtigt, dieses Übereinkommen, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, jederzeit zu kündigen. Die Kündigung wird jedoch erst ein Jahr nach Eingang der entsprechenden Notifizierung bei der belgischen Regierung wirksam.
Das Übereinkommen findet drei Monate nach Eingang der Notifizierung bei der belgischen Regierung auf die darin genannten Länder Anwendung.
Die Organisation der Vereinten Nationen kann, soweit sie für die Verwaltung eines Landes verantwortlich ist oder die internationalen Beziehungen eines Landes wahrnimmt, von dieser Bestimmung Gebrauch machen. 2. Die Organisation der Vereinten Nationen oder eine Hohe Vertragspartei, die eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann der belgischen Regierung jederzeit notifizieren, dass das Übereinkommen für das betreffende Land nicht mehr gilt.
Diese Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifizierung bei der belgischen Regierung wirksam.
Die belgische Regierung notifiziert den bei der Elften Tagung der Diplomatischen Seerechtskonferenz vertretenen Staaten sowie den Staaten, die dem Übereinkommen beitreten:
Jede Hohe Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren, nachdem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, die Einberufung einer Konferenz zur Behandlung von Änderungsvorschlägen zu diesem Übereinkommen verlangen.
Jede Hohe Vertragspartei, die von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen wünscht, notifiziert dies der belgischen Regierung; diese beruft die Konferenz binnen sechs Monaten ein, wenn ein Drittel der Hohen Vertragsparteien damit einverstanden ist.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, deren Vollmachten als gut und gehörig befunden wurden, dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Brüssel am 29. April 1961 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der belgischen Regierung hinterlegt wird; diese erteilt beglaubigte Abschriften.
Jede Hohe Vertragspartei kann in dem Zeitpunkt, zu dem sie dieses Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beitritt, folgende Vorbehalte erklären:
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Ägypten | 15. Mai | 1964 | 4. Juni | 1965 |
| Algerien | 2. Juli | 1973 B | 2. Oktober | 1973 |
| Haiti | 19. April | 1989 B | 19. Juli | 1989 |
| Iran | 26. April | 1966 B | 26. Juli | 1966 |
| Kongo (Kinshasa) | 17. Juli | 1967 B | 17. Oktober | 1967 |
| Kuba* | 7. Januar | 1963 B | 4. Juni | 1965 |
| Madagaskar | 13. Juli | 1965 B | 13. Oktober | 1965 |
| Marokko* | 15. Juli | 1965 | 15. Oktober | 1965 |
| Peru | 29. Oktober | 1964 B | 4. Juni | 1965 |
| Schweiz | 21. Januar | 1966 | 21. April | 1966 |
| Tunesien | 18. Juli | 1974 B | 18. Oktober | 1974 |
| * Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach. |
Kuba ist dem Übereinkommen mit folgenden Vorbehalten (gemäss Protokoll) beigetreten:
1. das Übereinkommen nicht auf Beförderungen anzuwenden, die nach seinem innerstaatlichen Recht nicht als internationale Beförderungen betrachtet werden;
2. das Übereinkommen nicht anzuwenden, wenn sowohl der Reisende als auch der Beförderer Staatsangehörige dieser Vertragspartei (d. h. kubanische Staatsangehörige) sind,
3. dieses Übereinkommen entweder dadurch in Kraft zu setzen, dass ihm Gesetzeskraft verliehen wird, oder dadurch, dass seine Bestimmungen in einer dem innerstaatlichen Recht angepassten Form in dieses Recht übernommen werden.
Nicht unter dieses Übereinkommen fallen:
1. die Beförderung von Reisenden auf Schiffen im Cabotageverkehr gemäss Artikel 52 des Anhangs 1 zum Dahir vom 31. März 1919 (Seehandelsgesetzbuch), in der geänderten Fassung des Dahir vom 15. Februar 1961;
2. die internationale Beförderung von Reisenden, wenn sowohl der Reisende als auch der Beförderer die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzen.
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