0.747.363.321•Übereinkommen über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See von 1972
0.747.363.321Multilateral International Treaty15.07.1977
Abgeschlossen in London am 20. Oktober 1972
Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. September 19751
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 30. Dezember 1975
In Kraft getreten für die Schweiz am 15. Juli 1977
(Stand am 29. Januar 2024)
Die vertragsschliessenden Parteien dieses Übereinkommens
vom Wunsche geleitet, ein hohes Mass von Sicherheit auf dem Meere zu gewährleisten,
im Bewusstsein der Notwendigkeit einer Revision und Anpassung der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See, welche der Schlussakte der Internationalen Konferenz über die Sicherheit des menschlichen Lebens auf See von 19602beigegeben sind, und
nach Prüfung dieser Regeln im Lichte der seit ihrer Annahme eingetretenen Entwicklung,
haben folgendes vereinbart:
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens verpflichten sich, den ihm beigefügten Regeln und übrigen Anlagen, welche die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See von 1972 bilden (nachstehend «die Regeln» genannt), Wirksamkeit zu verleihen.
Dieses Übereinkommen und die Regeln sind in einem englischen und in einem französischen Text ausgefertigt, von denen beide gleichermassen verbindlich sind. Es werden offizielle Übersetzungen in die russische und in die spanische Sprache ausgearbeitet und mit dem unterzeichneten Original hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig ermächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen mit ihrer Unterschrift versehen. Geschehen zu London am 20. Oktober 1972.
(Es folgen die Unterschriften)
Soweit sich aus dem Zusammenhang nicht etwas anderes ergibt, gilt für diese Regeln folgendes:
ii) ein Fahrzeug, das baggert oder Vermessungen oder Unterwasserarbeiten ausführt;
iii) ein Fahrzeug in Fahrt, das Versorgungsmanöver ausführt oder mit der Übergabe von Personen, Ausrüstung oder Ladung beschäftigt ist;
iv) ein Fahrzeug, das Luftfahrzeuge starten oder landen lässt;
v) ein Fahrzeug beim Minenräumen9;
vi) ein Fahrzeug in einem Schleppvorgang, der die Fähigkeit des Schleppers und seines Anhangs, vom Kurse abzuweichen, stark beeinträchtigt.
h)10 Der Ausdruck «tiefgangbehindertes Fahrzeug» bezeichnet ein Maschinenfahrzeug, das durch seinen Tiefgang im Verhältnis zu der vorhandenen Tiefe und Breite des befahrbaren Gewässers erheblich behindert ist, von seinem zu verfolgenden Kurse abzuweichen.
i) Der Ausdruck «in Fahrt» bedeutet, dass ein Fahrzeug weder vor Anker liegt noch an Land festgemacht ist noch auf Grund sitzt.
j) Die Ausdrücke «Länge» und «Breite» eines Fahrzeugs bedeuten die Länge über alles und die grösste Breite.
k) Fahrzeuge gelten nur dann als einander in Sicht befindlich, wenn eines vom anderen optisch gesichtet werden kann.
l) Der Ausdruck «verminderte Sicht» bezeichnet jeden Umstand, durch den die Sicht durch Nebel, dickes Wetter, Schneefall, heftige Regengüsse, Sandstürme oder ähnliche Fälle eingeschränkt ist.
m)11 Der Ausdruck «Bodeneffektfahrzeug» bezeichnet ein in verschiedenen Betriebsweisen einsetzbares Fahrzeug, das in seiner Hauptbetriebsweise unter Ausnutzung des Bodeneffekts in nächster Nähe zur Oberfläche fliegt.
Die Regeln dieses Abschnittes finden bei jeder Sicht Anwendung.
Jedes Fahrzeug muss jederzeit einen gehörigen Ausguck halten, und zwar durch Sehen und Hören und jedes andere verfügbare Mittel, das unter den gegebenen Umständen und Bedingungen angemessen ist, um einen vollständigen Überblick über die Lage und die Gefahr eines Zusammenstosses zu geben.
Jedes Fahrzeug muss jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren, so dass es geeignete und wirksame Massnahmen treffen kann, um einen Zusammenstoss zu vermeiden, und innerhalb einer den gegebenen Umständen und Bedingungen angemessenen Strecke aufgestoppt werden kann. Zur Bestimmung der sicheren Fahrgeschwindigkeit müssen u. a. folgende Umstände berücksichtigt werden:
ii) die Verkehrsdichte einschliesslich Ansammlungen von Fischerei- oder sonstigen Fahrzeugen;
iii) die Manövrierfähigkeit des Fahrzeugs unter besonderer Berücksichtigung der Stoppstrecke und der Dreheigenschaften unter den gegebenen Bedingungen;
iv) bei Nacht die vorhandene Hintergrundhelligkeit etwa durch Lichter an der Küste oder durch Rückstrahlung der eigenen Lichter;
v) Wind-. Seegangs- und Strömungsverhältnisse und die Nähe von Schifffahrtsgefahren;
vi) der Tiefgang im Verhältnis zur vorhandenen Wassertiefe:
b) Zusätzlich von Fahrzeugen mit betriebsfähigem Radar:
i) die Merkmale und die Leistungsfähigkeit der Radaranlage mit ihren Grenzen;
ii) jede Einschränkung aufgrund des benutzten Entfernungsbereiches des Radars;
iii) die Auswirkungen des Seegangs, des Wetters und anderer Störquellen auf die Radaranzeige;
iv) die Möglichkeit, dass kleine Fahrzeuge, Eis und andere schwimmende Gegenstände nicht in einem entsprechenden Entfernungsbereich durch Radar erfasst werden;
v) die Anzahl, Lage und Bewegung der vom Radargerät angezeigten Fahrzeuge;
vi) die genauere Einschätzung der Sichtweite, die möglich ist, wenn das Radargerät zur Bestimmung der Entfernung eines Fahrzeugs oder eines anderen Gegenstandes in der Nähe benutzt wird.
a) Jedes Fahrzeug muss alle den gegebenen Umständen entsprechenden Mittel anwenden, um festzustellen, ob die Gefahr eines Zusammenstosses besteht. Im Zweifelsfalle ist diese Gefahr als bestehend anzunehmen.
b) Von einer vorhandenen und betriebsfähigen Radaranlage muss gehöriger Gebrauch gemacht werden einschliesslich der Beobachtung auf grossen Entfernungsbereichen zur frühzeitigen Warnung vor der Gefahr eines Zusammenstosses und des Radarzeichnens oder einer ähnlichen systematischen Beobachtung angezeigter Objekte.
c) Annahmen dürfen nicht auf der Grundlage unzulänglicher Informationen insbesondere unzulänglicher Radarinformationen gemacht werden.
ii) eine solche Gefahr kann manchmal selbst dann bestehen, wenn eine merkliche Änderung der Peilung offenkundig ist, insbesondere bei der Annäherung an ein sehr grosser Fahrzeug oder einen Schleppzug oder an ein Fahrzeug in nächster Entfernung.
a)12Jedes Manöver zur Vermeidung eines Zusammenstosses muss in Übereinstimmung mit den Regeln dieses Teils erfolgen und, wenn es die Umstände zulassen, entschlossen, rechtzeitig und so ausgeführt werden, wie gute Seemannschaft es erfordert.
b) eine Änderung des Kurses und/oder der Geschwindigkeit zur Vermeidung eines Zusammenstosses muss, wenn es die Umstände des Falles zulassen, so gross sein, dass sie ein anderes Fahrzeug optisch oder durch Radar schnell erkennen kann; eine Folge von geringen Kurs- und/oder Geschwindigkeitsänderungen sind zu vermeiden.
c) Ist genügend Seeraum vorhanden, kann eine Kursänderung allein die wirksamste Massnahme zum Meiden des Nahbereichs sein, vorausgesetzt, dass sie rechtzeitig vorgenommen wird, durchgreifend ist und nicht in einen anderen Nahbereich führt.
d) Manöver zur Vermeidung eines Zusammenstosses mit einem anderen Schiff müssen so bemessen sein, dass es in einem sicheren Abstand passiert wird. Die Wirksamkeit dieser Massnahme muss sorgfältig geprüft werden, bis das andere Schiff endgültig vorbei und klar ist.
e) Ein Fahrzeug muss nötigenfalls seine Geschwindigkeit vermindern oder durch Stoppen oder Umsteuern seines Antriebs jegliche Fahrt aus dem Schiff nehmen, um einen Zusammenstoss zu vermeiden oder mehr Zeit zur Einschätzung der Lage zur Verfügung zu haben.
f)13i) Ein Fahrzeug, das auf Grund einer dieser Regeln verpflichtet ist, die Durchfahrt oder die sichere Durchfahrt eines anderen Fahrzeugs nicht zu behindern, muss, wenn es die Umstände erfordern, frühzeitig Massnahmen ergreifen, um genügend Raum für die sichere Durchfahrt des anderen Fahrzeugs zu lassen. ii) Ein Fahrzeug, das verpflichtet ist, die Durchfahrt oder die sichere Durchfahrt eines anderen Fahrzeugs nicht zu behindern, ist von dieser Verpflichtung nicht befreit, wenn es sich dem anderen Fahrzeug so nähert, dass die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstosses besteht, und muss, wenn es Massnahmen ergreift, in vollem Umfang die Massnahmen berücksichtigen, die nach den Regeln dieses Teiles vorgeschrieben sind. iii) Ein Fahrzeug, dessen Durchfahrt nicht behindert werden darf, bleibt in vollem Umfang verpflichtet, die Regeln dieses Teiles einzuhalten, wenn die beiden Fahrzeuge sich einander so nähern, dass die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstosses besteht.
a) In einem engen Fahrwasser oder einer Fahrrinne muss sich ein Fahrzeug so nah wie möglich am äusseren Rand des Fahrwassers oder der Fahrrinne halten, die an seiner Steuerbordseite liegt, soweit dies ohne Gefahr möglich ist.
b) Ein Fahrzeug von weniger als 20 m Länge oder ein Segelfahrzeug darf nicht die Durchfahrt eines Fahrzeugs behindern, das nur innerhalb eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne sicher fahren kann.
c) Ein fischendes Fahrzeug darf nicht die Durchfahrt eines anderen Fahrzeugs behindern, das innerhalb eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne fährt.
d) Ein Fahrzeug darf nicht ein enges Fahrwasser oder eine Fahrrinne queren, wenn dadurch die Durchfahrt eines Fahrzeugs behindert wird, das nur innerhalb eines solchen Fahrwassers oder einer solchen Fahrrinne sicher fahren kann. Das letztere Fahrzeug darf das in Regel 34 Buchstabe d) vorgeschriebene Schallsignal geben, wenn es über die Absichten des querenden Fahrzeugs im Zweifel ist.
e) i) Wenn das Überholen in einem engen Fahrwasser oder einer Fahrrinne nur unter der Voraussetzung durchgeführt werden kann, dass das vorausfahrende Fahrzeug mitwirkt, um eine sichere Vorbeifahrt zu ermöglichen, muss das überholende Fahrzeug seine Absicht durch das Geben des entsprechenden Schallsignals nach Regel 34 Buchstabe c) Ziffer i) anzeigen. Das vorausfahrende Fahrzeug muss, wenn es einverstanden ist, das entsprechende Schallsignal nach Regel 34 Buchstabe c) Ziffer ii) geben und Massnahmen treffen, die eine sichere Vorbeifahrt erlauben. Im Zweifelsfall darf es die in Regel 34 Buchstabe d) vorgeschriebenen Signale geben. ii) diese Regel befreit das überholende Fahrzeug nicht von seiner Verpflichtung nach Regel 13.
f) ein Fahrzeug, das sich einer Krümmung oder einem Teil eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne nähert, auf dem andere Fahrzeuge durch ein dazwischen liegendes Hindernis verdeckt sein können, muss mit besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht fahren und das entsprechende Schallsignal nach Regel 34 Buchstabe e) geben.
g) Jedes Fahrzeug muss, wenn es die Umstände des Falles zulassen, das Ankern in einem engen Fahrwasser vermeiden.
a)14Diese Regel gilt in Verkehrstrennungsgebieten, die von der Organisation festgelegt worden sind; sie befreit ein Fahrzeug nicht von seiner Verpflichtung auf Grund einer anderen Regel.
ii) sich so weit wie möglich klar von der Trennlinie oder Trennzone halten;
iii) normalerweise nur am Ende des Einbahnweges in diesen einlaufen oder verlassen; falls das Einlaufen oder Verlassen von der Seite erfolgt, muss dies in einem kleinen Winkel zur allgemeinen Verkehrsrichtung geschehen.
c)15ein Fahrzeug muss soweit wie möglich das Queren von Einbahnwegen vermeiden; ist es jedoch zum Queren gezwungen, so muss dies möglichst mit der Kielrichtung im rechten Winkel zur allgemeinen Verkehrsrichtung erfolgen.
d)16i) Ein Fahrzeug darf eine Küstenverkehrszone nicht benutzen, wenn es den entsprechenden Einbahnweg des angrenzenden Verkehrstrennungsgebiets sicher befahren kann. Fahrzeuge von weniger als 20 Meter Länge, Segelfahrzeuge und fischende Fahrzeuge dürfen die Küstenverkehrszone jedoch benutzen. ii) Ungeachtet der Ziffer i darf ein Fahrzeug eine Küstenverkehrszone benutzen, wenn es sich auf dem Weg zu oder von einem Hafen, einer Einrichtung oder einem Bauwerk vor der Küste, einer Lotsenstation oder einem sonstigen innerhalb der Küstenverkehrszone gelegenen Ort befindet, oder zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr.
ii) beim Fischen innerhalb einer Trennzone.
f) In der Nähe der Enden von Verkehrstrennungsgebieten muss ein Fahrzeug mit besonderer Vorsicht fahren.
g) Ein Fahrzeug muss das Ankern innerhalb oder in der Nähe des Endes eines Verkehrstrennungsgebietes soweit wie möglich vermeiden.
h) Ein Fahrzeug, das ein Verkehrstrennungsgebiet nicht benutzt, muss von diesem einen möglichst grossen Abstand halten.
i) Ein fischendes Fahrzeug darf die Durchfahrt eines dem Einbahnweg folgenden Fahrzeugs nicht verhindern.
j) Ein Fahrzeug von weniger als 20 m Länge oder ein Segelfahrzeug darf die sichere Durchfahrt eines dem Einbahnweg folgenden Maschinenfahrzeugs nicht behindern.
k)18Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das in einem Verkehrstrennungsgebiet Arbeiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Schifffahrt durchführt, ist von der Befolgung dieser Regel befreit, soweit dies zur Ausführung der Arbeiten erforderlich ist.
l)19Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das in einem Verkehrstrennungsgebiet Unterwasserkabel auslegt, versorgt oder aufnimmt, ist von der Befolgung dieser Regel befreit, soweit dies zur Ausführung der Arbeiten erforderlich ist.
Die Regeln dieses Abschnittes finden auf Fahrzeuge Anwendung, die einander in Sicht haben.
ii) wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muss das luvwärtige Fahrzeug dem leewärtigen ausweichen;
iii) wenn ein Fahrzeug mit Wind von Backbord ein Fahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob das andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muss es dem anderen ausweichen.
b) Im Sinne dieser Regel ist die Luvseite diejenige Seite, die dem gesetzten Grosssegel gegenüber liegt, auf Rahseglern diejenige Seite, die dem grössten gesetzten Schratsegel gegenüber liegt.
a) Ungeachtet der Regeln des Teiles B Abschnitte I und II20muss jedes Fahrzeug beim Überholen dem anderen ausweichen.
b) Ein Fahrzeug gilt als überholendes Fahrzeug, wenn es sich einem anderen aus einer Richtung von mehr als 22,5° achterlicher als querab nähert, d. h. aus einer Richtung, in der es bei Nacht nur das Hecklicht, aber nicht die Seitenlichter des anderen sehen kann.
c) Bestehen Zweifel, ob ein Fahrzeug ein anderes überholt, muss es annehmen, dass dies der Fall ist, und entsprechend handeln.
d) Durch eine spätere Änderung der Peilung wird das überholende Fahrzeug weder zu einem querenden im Sinne dieser Regeln noch wird es von der Verpflichtung entbunden, dem anderen Fahrzeug auszuweichen, bis es dieses klar passiert hat.
a) Wenn zwei Maschinenfahrzeuge sich auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen einander so nähern, dass die Gefahr eines Zusammenstosses besteht, muss jeder seinen Kurs nach Steuerbord so ändern, dass sie einander an der Backbordseite passieren müssen.
b) eine solche Situation ist als bestehend anzusehen, wenn ein Fahrzeug das andere recht voraus oder fast recht voraus sieht und es bei Nacht die Topplichter des anderen in einer Linie oder fast in einer Linie und/oder beide Seitenlichter sehen könnte und am Tage die entsprechende Ansicht des anderen Fahrzeugs in Sicht hat.
c) Bestehen Zweifel, ob eine solche Situation besteht, muss ein Fahrzeug sie als bestehend annehmen und entsprechend handeln.
Sobald die Kurse zweier Maschinenfahrzeuge einander so kreuzen, dass die Gefahr eines Zusammenstosses besteht, muss dasjenige ausweichen, welches das andere an der Steuerbordseite hat und muss, wenn die Umstände es gestatten, vermeiden, den Bug des anderen Fahrzeugs zu kreuzen.
Jedes Fahrzeug, das einem anderen Fahrzeug auszuweichen hat, muss soweit wie möglich frühzeitige wesentliche Massnahmen treffen, um gut klar zu bleiben.
a) i) Hat ein Fahrzeug dem anderen auszuweichen, so muss das andere Kurs und Geschwindigkeit beibehalten. ii) Das letztere Fahrzeug darf jedoch durch eigene Manöver Massnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstosses ergreifen, sobald es klar ist, dass das ausweichpflichtige Fahrzeug nicht die geeigneten Massnahmen in Übereinstimmung mit diesen Regeln ergreift.
b) Ist aus irgendeinem Grund das Fahrzeug, das seinen Kurs und seine Geschwindigkeit beibehalten muss, dem ausweichpflichtigen so nahe gekommen, dass ein Zusammenstoss durch das Manöver des letzteren allein nicht vermieden werden kann, so muss es so manövrieren, wie es zur Vermeidung eines Zusammenstosses am dienlichsten ist.
c) Ein Maschinenfahrzeug, das bei kreuzenden Kursen Massnahmen gemäss Buchstabe a) Ziffer ii) dieser Regel ergreift, um einen Zusammenstoss mit einem anderen Maschinenfahrzeug zu vermeiden, muss, sofern die Umstände des Falles es zulassen, seinen Kurs gegenüber einem an seiner Backbordseite befindlichen Fahrzeug nicht nach Backbord ändern.
d) Diese Regel befreit das ausweichpflichtige Fahrzeug nicht von seiner Verpflichtung, dem anderen Fahrzeug auszuweichen.
Vorbehältlich abweichender Regelungen in Regel 9, 10 und 13 gilt folgendes:
ii) einem manövrierbehinderten Fahrzeug;
iii) einem fischenden Fahrzeug;
iv) einem Segelfahrzeug.
ii) einem manövrierbehinderten Fahrzeug;
iii) Einem fischenden Fahrzeug.
ii) einem manövrierbehinderten Fahrzeug.
d) i) Jedes Fahrzeug mit Ausnahmen eines manövrierunfähigen oder manövrierbehinderten muss, sofern es die Umstände des Falles zulassen, vermeiden, die sichere Durchfahrt eines durch seinen Tiefgang behinderten Fahrzeugs, das die Signale nach Regel 28 führt, zu behindern.
ii) Ein durch seinen Tiefgang behindertes Fahrzeug muss unter Berücksichtigung seines besonderen Zustandes mit besonderer Vorsicht navigieren.
e) Ein Wasserflugzeug auf dem Wasser muss sich im allgemeinen von allen Fahrzeugen klarhalten und vermeiden, sie zu behindern. Im Falle der Gefahr eines Zusammenstosses muss es jedoch die Regeln dieses Teiles befolgen.
f)21i) Ein Bodeneffektfahrzeug muss sich bei Start, Landung und oberflächennahem Flug von allen Fahrzeugen gut klar halten und vermeiden, deren Manöver zu behindern. ii) Ein Bodeneffektfahrzeug, das auf der Wasseroberfläche betrieben wird, muss die Regeln dieses Teils für Maschinenfahrzeuge erfüllen.
a) Diese Regel findet auf einander nicht in Sicht befindliche Fahrzeuge Anwendung, die in einem Bereich oder in der Nähe eines Bereiches verminderter Sicht fahren.
b) Ein Fahrzeug muss mit einer den gegebenen Umständen und Bekundungen der verminderten Sicht angepassten sicheren Geschwindigkeit fahren. Ein Maschinenfahrzeug muss seine Maschinen für ein sofortiges Manöver klarhalten.
c) Ein Fahrzeug muss bei der Befolgung der Regeln des Abschnittes I dieses Teiles die gegebenen Umstände und Bedingungen der verminderten Sicht angemessen berücksichtigen.
ii) eine Kursänderung in Richtung auf ein Fahrzeug querab oder achterlicher als querab.
e) Ausgenommen in Fällen, in denen festgestellt worden ist, dass die Gefahr eines Zusammenstosses nicht besteht, muss ein Fahrzeug, das anscheinend vorlicher als querab das Nebelsignal eines anderen Fahrzeugs hört oder das eine Nahbereichssituation mit einem anderen Fahrzeug vorlicher als querab nicht vermeiden kann, seine Geschwindigkeit auf das für Erhaltung der Steuerfähigkeit geringstmögliche Mass verringern. Falls erforderlich, muss es jegliche Fahrt aus dem Schiff nehmen und in jedem Falle mit äusserster Vorsicht fahren, bis die Gefahr eines Zusammenstosses vorüber ist.
a) Die Regeln dieses Teils sind bei jedem Wetter zu befolgen.
b) Die Regeln über Lichter sind zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang zu befolgen; während dieser Zeit dürfen keine Lichter geführt oder gezeigt werden, die mit den in diesen Regeln aufgeführten Lichtern verwechselt werden können oder die deren Sichtbarkeit oder Unterscheidungsmöglichkeit beeinträchtigen oder den gehörigen Ausguck behindern.
c) Bei schlechter Sicht müssen und in allen anderen Fällen, in denen es für nötig befunden wird, dürfen die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter, wenn sie mitgeführt werden, auch zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang geführt oder gezeigt werden.
d) Die Regeln über Signalkörper sind am Tage zu befolgen.
e) Die in diesen Regeln aufgeführten Lichter und Signalkörper müssen den Vorschriften im Anhang I dieser Regelung entsprechen.
a) «Topplicht» bedeutet ein in und über der Längsachse des Fahrzeugs angebrachtes weisses Licht, das unbehindert über einen Horizontbogen von 225° scheint, und zwar nach jeder Seite von recht voraus bis 22,5° achterlicher als querab.
b) «Seitenlichter» bedeutet ein grünes Licht an der Steuerbordseite und ein rotes Licht an der Backbordseite, die jeweils unbehindert über einen Horizontbogen von 112,5° scheinen, und zwar nach der betreffenden Seite von recht voraus bis 22,5° achterlicher als querab. Auf einem Fahrzeug von weniger als 20 m Länge dürfen die Seitenlichter in einer doppelfarbigen Laterne geführt werden, die in und über der Längsachse des Fahrzeugs angebracht ist.
c) «Hecklicht» bedeutet ein so nah wie möglich am Heck angebrachtes weisses Licht, das unbehindert über einen Horizontbogen von 135° scheint und zwar 67,5° von rechts achteraus nach jeder Seite.
d) «Schlepplicht» bedeutet ein gelbes Licht, das dieselben Merkmale wie das im Buchstaben c) dieser Regel beschriebene Hecklicht hat.
e) «Rundumlicht» bedeutet ein Licht, das unbehindert über einen Horizontbogen von 360° scheint.
f) «Funkellicht» bedeutet ein in regelmässigen Zeitabständen blitzendes Licht mit 120 Lichterscheinungen oder mehr in der Minute.
Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müssen die im Abschnitt 8 des Anhanges I dieser Regelung angegebenen Lichtstärken haben, so dass die folgenden Mindesttragweiten erreicht werden:
a) Fahrzeuge von 50 m Länge oder mehr: – ein Topplicht, 6 sm; – ein Seitenlicht, 3 sm; – ein Hecklicht, 3 sm; – ein Schlepplicht, 3 sm; – ein weisses, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 3 sm.
b) Fahrzeuge von 12 m oder mehr, jedoch weniger als 50 m Länge: – ein Topplicht, 5 sm; Fahrzeuge von weniger als 20 m Länge, 3 sm; – ein Seitenlicht, 2 sm; – ein Hecklicht, 2 sm; – ein Schlepplicht, 2 sm; – ein weisses, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 sm.
c) Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge: – ein Topplicht, 2 sm – ein Seitenlicht, 1 sm; – ein Hecklicht, 2 sm; – ein Schlepplicht, 2 sm; – ein weisses, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 sm.
d)22Auf schwer erkennbaren, teilweise getauchten Fahrzeugen oder Gegenständen, die geschleppt werden: – weisses Rundumlicht, 3 Seemeilen.
ii) ein zweites Topplicht achterlicher und höher als das vordere; dies gilt nicht für Fahrzeuge von weniger als 50 m Länge, die jedoch ein solches Licht führen dürfen;
iii) Seitenlichter;
iv) ein Hecklicht.
b) Ein über dem Wasser schwebendes Luftkissenfahrzeug in Fahrt muss ausser den in Buchstabe a) dieser Regel vorgeschriebenen Lichtern ein gelbes rundum sichtbares Funkellicht führen.
c)23Bei Start, Landung und oberflächennahem Flug muss ein Bodeneffektfahrzeug zusätzlich zu den in Buchstabe a) dieser Regel vorgeschriebenen Lichtern ein leistungsstarkes rotes Rundumlicht als Funkellicht führen.
d)24i) Ein Maschinenfahrzeug von weniger als 12 Meter Länge darf an Stelle der unter Buchstabe a) vorgeschriebenen Lichter ein weisses Rundumlicht und Seitenlichter führen; ii) ein Maschinenfahrzeug von weniger als 7 Meter Länge, dessen Höchstgeschwindigkeit 7 Knoten nicht übersteigt, darf an Stelle der unter Buchstabe a) vorgeschriebenen Lichter ein weisses Rundumlicht und muss, wenn möglich, ausserdem Seitenlichter führen; iii) das Topplicht oder das weisse Rundumlicht auf einem Maschinenfahrzeug von weniger als 12 Meter Länge darf ausserhalb der Längsachse des Fahrzeugs geführt werden, wenn die Anbringung über der Längsachse nicht möglich ist, vorausgesetzt, dass die Seitenlichter in einer Zweifarbenlaterne über der Längsachse des Fahrzeugs geführt oder so nahe wie möglich in derselben Längsachse wie das Topplicht oder das weisse Rundumlicht angebracht werden.
ii) Seitenlichter;
iii) ein Hecklicht;
iv) ein Schlepplicht senkrecht über dem Hecklicht;
v) ist der Schleppverband länger als 200 m, einen rhombusförmigen Signalkörper dort, wo er am besten gesehen werden kann.
b) Sind ein schiebendes und ein davorgeschobenes Fahrzeug starr miteinander zu einer zusammengesetzten Einheit verbunden, gelten sie als ein Maschinenfahrzeug und müssen die in Regel 23 vorgeschriebenen Lichter führen.
ii) Seitenlichter;
iii) ein Hecklicht.
d) ein Maschinenfahrzeug, auf das Buchstabe a) oder27c) dieser Regel Anwendung findet, muss auch Regel 23 Buchstabe a) Ziffer ii) befolgen.
ii) ein Hecklicht;
iii) ist der Schleppverband länger als 200 m, einen rhombusförmigen Signalkörper dort, wo er am besten gesehen werden kann.
ii) ein längsseits geschlepptes Fahrzeug muss ein Hecklicht und vorn Seitenlichter führen.
g)29Ein schwer erkennbares, teilweise getauchtes geschlepptes Fahrzeug oder ein schwer erkennbarer, teilweise getauchter geschleppter Gegenstand oder eine Kombination solcher Fahrzeuge oder Gegenstände muss führen: i) bei einer Breite von weniger als 25 Meter je ein weisses Rundumlicht an oder nahe dem vorderen und hinteren Ende, wobei Transportschläuche das vordere Licht nicht zu führen brauchen; ii) bei einer Breite von 25 und mehr Meter zwei zusätzliche weisse Rundumlichter an oder nahe den Aussenseiten; iii) bei einer Länge von mehr als 100 Meter zusätzliche weisse Rundumlichter zwischen den unter den Ziffern i) und ii) vorgeschriebenen Lichtern, so dass der Abstand zwischen den Lichtern nicht mehr als 100 Meter beträgt; iv) einen rhombusförmigen Signalkörper an oder nahe dem äussersten Ende des letzten geschleppten Fahrzeugs oder Gegenstands und, wenn der Schleppzug länger als 200 Meter ist, zusätzlich einen rhombusförmigen Signalkörper dort, wo er am besten gesehen werden kann, und so weit vorn wie möglich.
h)30Kann ein geschlepptes Fahrzeug oder ein geschleppter Gegenstand die unter Buchstabe e) oder g) vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper aus einem vertretbaren Grund nicht führen, so müssen alle möglichen Massnahmen getroffen werden, um das geschleppte Fahrzeug oder den geschleppten Gegenstand zu beleuchten oder die Anwesenheit eines solchen Fahrzeugs oder Gegenstands zumindest erkennbar zu machen.
i)31Kann ein üblicherweise nicht bei Schleppvorgängen eingesetztes Fahrzeug aus einem vertretbaren Grund die unter Buchstabe a) oder c) vorgeschriebenen Lichter nicht zeigen, so braucht es diese Lichter nicht zu führen, wenn es ein anderes Fahrzeug schleppt, das sich in Not befindet oder aus anderen Gründen Hilfe benötigt. Es müssen alle nach Regel 36 zulässigen möglichen Massnahmen getroffen werden, um die Art der Verbindung zwischen dem schleppenden Fahrzeug und dem geschleppten Fahrzeug erkennbar zu machen, insbesondere durch Anleuchten der Schleppleine.
ii) ein Hecklicht.
b) Auf einem Segelfahrzeug von weniger als 20 m32Länge dürfen die im Buchstaben a) dieser Regel vorgeschriebenen Lichter in einer dreifarbigen Laterne geführt werden, die an der Mastspitze oder in ihrer Nähe, wo sie am besten gesehen werden kann, angebracht ist.
c) Ein Segelfahrzeug in Fahrt darf zusätzlich zu den im Buchstaben a) dieser Regel vorgeschriebenen Lichtern an der Mastspitze oder in ihrer Nähe, wo sie am besten gesehen werden können, zwei Rundumlichter senkrecht übereinander führen, und zwar das obere rot und das untere grün; diese Lichter dürfen jedoch nicht zusammen mit der im Buchstaben b) dieser Regel vorgesehenen dreifarbigen Laterne geführt werden.
d) i) Ein Segelfahrzeug von weniger als 7 m Länge muss, soweit durchführbar, die im Buchstaben a) oder b) dieser Regel vorgeschriebenen Lichter führen, anderenfalls muss es eine elektrische Leuchte oder eine angezündete Laterne mit einem weissen Licht gebrauchsfertig zur Hand haben, die rechtzeitig gezeigt werden muss, um einen Zusammenstoss zu verhüten. ii) Ein Fahrzeug unter Ruder darf die in dieser Regel für Segelfahrzeuge vorgeschriebenen Lichter führen, anderenfalls muss es eine elektrische Leuchte oder eine angezündete Laterne mit einem weissen Licht zur Hand haben, die rechtzeitig gezeigt werden muss, um einen Zusammenstoss zu verhüten.
e) Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit Maschinenkraft fährt, muss im Vorschiff einen Kegel – Spitze unten – dort führen, wo er am besten gesehen werden kann.
a) Fischende Fahrzeuge in Fahrt oder vor Anker dürfen nur die in dieser Regel vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper führen.
ii) ein Topplicht hinter und über dem grünen Rundumlicht; dies gilt nicht für ein Fahrzeug von weniger als 50 m Länge, es darf aber ein solches Licht führen;
iii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich zu den in diesen Buchstaben vorgeschriebenen Lichtern Seitenlichter und ein Hecklicht.
ii) bei ausgebrachtem Fanggerät, das waagrecht mehr als 150 m ins Wasser reicht, ein weisses Rundumlicht oder einen Kegel – Spitze oben – in Richtung des Fanggerätes;
iii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich zu den in diesem Buchstaben vorgeschriebenen Lichtern Seitenlichter und ein Hecklicht.
d)35Die zusätzlich zu diesen Regeln in Anhang II beschriebenen Signale gelten für ein fischendes Fahrzeug, das sich in nächster Nähe anderer fischender Fahrzeuge befindet.
e) Ein nicht fischendes Fahrzeug darf nicht die in dieser Regel vorgeschriebenen, sondern nur die für ein Fahrzeug gleicher Länge vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper führen.
ii) zwei Bälle oder ähnliche Signalkörper senkrecht übereinander dort, wo sie am besten gesehen werden können;
iii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich zu den in diesem Buchstaben vorgeschriebenen Lichtern Seitenlichter und ein Hecklicht.
ii) drei Signalkörper senkrecht übereinander dort, wo sie am besten gesehen werden können. Der obere und der untere Signalkörper müssen Bälle und der mittlere ein Rhombus sein;
iii) bei Fahrt durchs Wasser zusätzlich zu den in Ziffer i) vorgeschriebenen Lichtern ein Topplicht oder mehrere Topplichter sowie37Seitenlichter und ein Hecklicht;
iv) vor Anker zusätzlich zu den in den Ziffern i) und ii) vorgeschriebenen Lichtern oder Signalkörpern das Licht, die Lichter oder Signalkörper nach Regel 30.
c)38Ein schleppendes Maschinenfahrzeug muss während eines Schleppvorgangs, bei dem das schleppende Fahrzeug und sein Anhang erheblich behindert sind, vom Kurs abzuweichen, zusätzlich zu den in Regel 24 Buchstabe a) vorgeschriebenen Lichtern oder Signalkörpern die unter Buchstabe b) Ziffern i) und ii) dieser Regel vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper führen.
ii) zwei grüne Rundumlichter oder zwei Rhomben senkrecht übereinander, die die Passierseite für ein anderes Fahrzeug anzeigen;
iii)40 vor Anker an Stelle der Lichter oder des Signalkörpers nach Regel 30 die unter diesem Buchstaben vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper.
e)41Macht die Grösse eines Fahrzeugs bei Taucherarbeiten es unmöglich, alle unter Buchstabe d) vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper zu führen, so sind zu führen: i) drei Rundumlichter senkrecht übereinander dort, wo sie am besten gesehen werden können. Das obere und das untere Licht müssen rot, das mittlere muss weiss sein; ii) die Flagge «A» des Internationalen Signalbuchs als Tafel von mindestens 1 Meter Höhe. Ihre Rundumsichtbarkeit muss sichergestellt sein.
f)42Ein Fahrzeug beim Minenräumen muss zusätzlich zu den in Regel 23 vorgeschriebenen Lichtern für Maschinenfahrzeuge oder zu den Lichtern oder dem Signalkörper nach Regel 30 für ein Fahrzeug vor Anker drei grüne Rundumlichter oder drei Bälle führen. Eines dieser Lichter oder einer dieser Signalkörper muss nahe dem Vormasttopp und eines oder einer an jedem Ende der vorderen Rah geführt werden. Diese Lichter oder Signalkörper zeigen an, dass es für andere Fahrzeuge gefährlich ist, sich dem Minenräumfahrzeug auf weniger als 1000 Meter zu nähern.
g)43Fahrzeuge von weniger als 12 Meter Länge, mit Ausnahme solcher Fahrzeuge, die Taucherarbeiten durchführen, brauchen die in dieser Regel vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper nicht zu führen.
h) Die in dieser Regel vorgeschriebenen Signale sind keine Notsignale, durch die Hilfeleistung verlangt wird. Solche Signale sind im Anhang IV dieser Regelung enthalten.
Ein durch seinen Tiefgang behindertes Fahrzeug darf zusätzlich zu den in Regel 23 für Maschinenfahrzeuge vorgeschriebenen Lichtern drei rote Rundumlichter senkrecht übereinander oder einen Zylinder dort führen, wo sie am besten gesehen werden können.
ii) in Fahrt zusätzlich Seitenlichter und ein Hecklicht;
iii)44 vor Anker zusätzlich zu den unter Ziffer i) vorgeschriebenen Lichtern das Licht oder die Lichter oder den Signalkörper, die in Regel 30 für Fahrzeuge vor Anker vorgeschrieben sind.
b) Ein nicht im Lotsendienst eingesetztes Lotsenfahrzeug muss die Lichter oder Signalkörper eines vergleichbaren Fahrzeugs gleicher Länge führen.
ii) am oder in der Nähe des Hecks ein weisses Rundumlicht niedriger als das in Ziffer i) vorgeschriebene Licht.
b) Ein Fahrzeug von weniger als 50 m Länge darf anstelle der im Buchstaben a) dieser Regel vorgeschriebenen Lichter ein weisses Rundumlicht dort führen, wo es am besten gesehen werden kann.
c) Ein vor Anker liegendes Fahrzeug darf und ein Fahrzeug von 100 m Länge und mehr muss auch die vorhandenen Arbeitslichter oder gleichwertige Lichter zur Beleuchtung der Decks einschalten.
ii) drei Bälle senkrecht übereinander.
e) Ein vor Anker liegendes…45Fahrzeug von weniger als 7 m Länge, das sich nicht in einem engen Fahrwasser, Fahrrinne oder auf einer Reede oder in der Nähe davon oder dort befindet, wo andere Fahrzeuge in der Regel fahren, braucht nicht die in Buchstaben a) und b) vorgeschriebenen Lichter oder den dort vorgeschriebenen Signalkörper46zu führen.
f)47Ein Fahrzeug von weniger als 12 Meter Länge auf Grund braucht nicht die unter Buchstabe d) Ziffern i) und ii) vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper zu führen.
Kann ein Wasserflugzeug oder ein Bodeneffektfahrzeug keine Lichter oder Signalkörper führen, deren Eigenschaften oder Anordnung den Regeln dieses Teils entsprechen, so muss es Lichter und Signalkörper führen, deren Eigenschaften und Anordnung diesen so weit wie möglich vergleichbar sind.
a) Der Ausdruck «Pfeife» bezeichnet eine Schallsignalanlage, mit der die vorgeschriebenen Töne gegeben werden können und die den Anforderungen im Anhang III zu diesen Regeln entspricht.
b) Der Ausdruck «ein kurzer Ton» bezeichnet einen Ton von etwa einer Sekunde Dauer.
c) Der Ausdruck «langer Ton» bezeichnet einen Ton von 4 bis 6 Sekunden Dauer.
a)48Ein Fahrzeug von 12 m Länge oder mehr muss mit einer Pfeife, ein Fahrzeug von 20 m Länge oder mehr zusätzlich zur Pfeife mit einer Glocke und ein Fahrzeug von 100 m Länge oder mehr zusätzlich mit einem Gong versehen sein, dessen Ton und Klang nicht mit dem der Glocke verwechselt werden kann. Die Pfeife, die Glocke und der Gong müssen den Anforderungen im Anhang III zu diesen Regeln entsprechen. Die Glocke und der Gong oder beide können durch eine andere Einrichtung ersetzt werden, die die entsprechenden Schalleigenschaften besitzt, vorausgesetzt, dass die Abgabe der erforderlichen Signale von Hand immer möglich ist.
b) Ein Fahrzeug von weniger als 12 m Länge braucht die im Buchstaben a) dieser Regel vorgeschriebenen Schallsignalanlagen nicht mitzuführen, muss in diesem Fall aber mit anderen Möglichkeiten zum Geben eines kräftigen Schallsignales versehen sein.
a) Haben Fahrzeuge einander in Sicht, so muss ein Maschinenfahrzeug in Fahrt beim Manövrieren nach Massgabe dieser Regeln das Manöver durch folgende Signale mit der Pfeife anzeigen: – ein kurzer Ton bedeutet: «Ich ändere meinen Kurs nach Steuerbord»; – zwei kurze Töne bedeuten: «Ich ändere meinen Kurs nach Backbord»; – drei kurze Töne bedeuten: «Ich lasse meinen Antrieb rückwärts laufen».
– ein Blitz bedeutet: «Ich ändere meinen Kurs nach Steuerbord»;
– zwei Blitze bedeuten: «Ich ändere meinen Kurs nach Backbord»;
– drei Blitze bedeuten: «Ich lasse meinen Antrieb rückwärts laufen».
ii) Die Dauer eines Blitzes muss etwa eine Sekunde betragen, die Pause zwischen den Blitzen etwa eine Sekunde und die Pause zwischen aufeinanderfolgenden Signalen nicht weniger als 10 Sekunden.
iii) Das für dieses Signal verwendete Licht muss, wenn es geführt wird, ein weisses Rundumlicht sein, das mindestens 5 Meilen sichtbar ist, und muss den Vorschriften des Anhanges I entsprechen.
– zwei lange Töne, ein kurzer Ton bedeuten: «Ich beabsichtige, Sie an Ihrer Steuerbordseite zu überholen»;
– zwei lange Töne, zwei kurze Töne bedeuten: «Ich beabsichtige, Sie an Ihrer Backbordseite zu überholen».
ii) Das vorausfahrende Fahrzeug muss, wenn es sich entsprechend Regel 9 Buchstabe e) Ziffer i) verhält, seine Zustimmung durch das folgende Signal mit der Pfeife anzeigen:
– ein langer Ton, ein kurzer Ton, ein langer Ton und ein kurzer Ton.
d) Wenn Fahrzeuge in Sicht voneinander sich nähern und aus irgendeinem Grund eines der Fahrzeuge die Absichten oder Massnahmen des anderen Fahrzeuges nicht versteht oder nicht eindeutig feststellen kann, ob das andere zur Vermeidung eines Zusammenstosses ausreichend manövriert, muss das im Zweifel befindliche Fahrzeug diesen Zweifel sofort durch die Abgabe von mindestens fünf kurzen, rasch aufeinanderfolgenden Pfeiftönen anzeigen. Dieses Signal kann durch ein Lichtsignal von mindestens fünf kurzen und rasch aufeinanderfolgenden Blitzen zusätzlich angezeigt werden.
e) Ein Fahrzeug, das sich einer Krümmung oder einem Teil eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne nähert, auf dem andere Fahrzeuge durch ein dazwischenliegendes Hindernis verdeckt sein können, muss einen langen Ton geben. Dieses Signal muss von jedem sich nähernden Fahrzeug, das dieses Signal auf der anderen Seite der Krümmung oder des dazwischenliegenden Hindernisses hört, mit einem langen Ton beantwortet werden.
f) Wenn auf einem Fahrzeug Pfeifen in einem Abstand von mehr als 100 m angebracht sind, darf nur eine Pfeife zur Abgabe von Manövrier- oder Warnsignalen verwendet werden.
In einem Bereich oder in der Nähe eines Bereiches verminderter Sicht müssen am Tage oder bei Nacht folgende Schallsignale gegeben werden:
a) Ein Maschinenfahrzeug, das Fahrt durchs Wasser macht, muss mindestens alle 2 Minuten einen langen Ton geben.
b) Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt, das seine Maschine gestoppt hat und keine Fahrt durchs Wasser macht, muss mindestens alle 2 Minuten zwei aufeinanderfolgende lange Töne mit einem Zwischenraum von ungefähr 2 Sekunden geben.
c) Ein manövrierunfähiges Fahrzeug, ein manövrierbehindertes Fahrzeug, ein durch seinen Tiefgang behindertes Fahrzeug, ein Segelfahrzeug, ein fischendes Fahrzeug und ein Fahrzeug, das ein anderes Fahrzeug schleppt oder schiebt, müssen anstelle der in den Buchstaben a) oder b) dieser Regel vorgeschriebenen Signale mindestens alle 2 Minuten drei aufeinanderfolgende Töne – lang, kurz, kurz – geben.
d)49Ein fischendes Fahrzeug vor Anker und ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das bei der Ausführung seiner Arbeiten vor Anker liegt, müssen an Stelle der unter Buchstabe g) vorgeschriebenen Signale das unter Buchstabe c) vorgeschriebene Signal geben.
e)50Ein geschlepptes Fahrzeug oder, wenn mehr als ein Fahrzeug geschleppt wird, das letzte Fahrzeug des Schleppzugs muss, sofern es bemannt ist, mindestens alle zwei Minuten vier aufeinanderfolgende Töne – lang, kurz, kurz, kurz – geben. Dieses Signal muss möglichst unmittelbar nach dem Signal des schleppenden Fahrzeugs gegeben werden.
f)51Wenn ein schiebendes und ein davor geschobenes Fahrzeug starr miteinander zu einer zusammengesetzten Einheit verbunden sind, gelten sie als ein Maschinenfahrzeug und müssen die in den Buchstaben a) oder b) dieser Regel vorgeschriebenen Signale geben.
g)52Ein Fahrzeug vor Anker muss mindesten jede Minute ungefähr 5 Sekunden lang rasch die Glocke läuten. Ein Fahrzeug von 100 m Länge oder mehr muss die Glocke auf dem Vorschiff läuten und unmittelbar danach auf dem Achterschiff ungefähr 5 Sekunden lang den Gong schlagen. Ein Fahrzeug vor Anker darf ausserdem drei aufeinanderfolgende Töne – kurz, lang, kurz – geben, um einem sich nähernden Fahrzeug seinen Standort anzuzeigen und es vor einem möglichen Zusammenstoss zu warnen.
h)53Ein auf Grund sitzendes Fahrzeug muss das Glockensignal und erforderlichenfalls das Gongsignal entsprechend Buchstabe g)54dieser Regel geben, sowie ferner unmittelbar vor und nach dem Glockenläuten drei scharf voneinander getrennte Glockenschläge. Ein auf Grund sitzendes Fahrzeug darf zusätzlich ein geeignetes Pfeifsignal geben.
i)55Ein Fahrzeug von 12 m Länge oder mehr, aber weniger als 20 m Länge muss die in den Buchstaben g) und h) dieser Regel vorgeschriebenen Glockensignale nicht geben. Es muss dann allerdings mindestens alle 2 Minuten ein anderes kräftiges Schallsignal geben.
j)56Ein Fahrzeug von weniger als 12 m Länge braucht die oben erwähnten Signale nicht zu geben, muss dann aber mindestens alle 2 Minuten ein anderes kräftiges Schallsignal geben.
k)57Ein Lotsenfahrzeug im Lotsendienst darf zusätzlich zu den in den Buchstaben a), b) oder g)58dieser Regel vorgeschriebenen Signalen ein Erkennungssignal von vier kurzen Tönen geben.
Ein Fahrzeug darf, wenn es erforderlich ist, um die Aufmerksamkeit eines anderen Fahrzeugs zu erregen, Licht- oder Schallsignale geben, die nicht mit anderen in diesen Regeln vorgesehenen Signalen verwechselt werden können, oder darf seinen Scheinwerfer direkt auf die Gefahr richten, ohne dadurch das andere Fahrzeug zu verwirren. Jedes Licht, das die Aufmerksamkeit eines anderen Fahrzeugs erregen soll, muss so beschaffen sein, dass es nicht mit einem Schifffahrtszeichen verwechselt werden kann. Für die Zwecke dieser Regel ist die Verwendung von hoher Lichtstärke bei unterbrochenen Lichtern oder Drehlichtern, zum Beispiel Lichter mit umlaufender Blendscharte, zu vermeiden.59
Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe anfordert, muss die im Anhang IV dieser Regel beschriebenen60Signale benutzen oder zeigen.
Ein Fahrzeug (oder eine Fahrzeugklasse), das vor dem Inkrafttreten dieser Regelung auf Kiel gelegt wurde oder sich in einem entsprechenden Bauzustand befand, kann unter der Voraussetzung, dass es den Erfordernissen der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See, 196061entspricht, von der Befolgung der vorliegenden Regelung wie folgt befreit werden:
a) Die Anbringung der Lichter mit den in Regel 22 vorgeschriebenen Tragweiten innerhalb von 4 Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Regelung.
b) Die Anbringung der Lichter mit den in Abschnitt 7 des Anhanges I vorgeschriebenen Farben innerhalb von 4 Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Regelung.
c) Die Anbringung der Lichter als Folge der Umwandlung der britischen in metrische Einheiten und der Abrundung der Massangaben, ständige Befreiung.
d) i) Die Anbringung der Topplichter auf Fahrzeugen von weniger als 150 m Länge aufgrund der Vorschriften des Abschnittes 3 Buchstabe a) des Anhanges I, ständige Befreiung. ii) Die Anbringung der Topplichter auf Fahrzeugen von 150 m Länge oder mehr aufgrund der Vorschriften des Abschnittes 3 Buchstabe a) des Anhanges I dieser Regelung innerhalb von 9 Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Regelung.
e) Die Anbringung der Topplichter aufgrund der Vorschriften des Abschnittes 2 Buchstabe b) des Anhanges I innerhalb von 9 Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Regelung.
f) Die Anbringung der Seitenlichter aufgrund der Vorschriften des Abschnittes 2 Buchstabe g) und 3 Buchstabe b) des Anhanges I innerhalb von 9 Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Regelung.
g) Die im Anhang III vorgeschriebenen Anforderungen an Schallsignalanlagen innerhalb von 9 Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens dieser Regelung.
h)62Dauernde Befreiung von der Versetzung der Rundumlichter nach den Vorschriften des Abschnitts 9 Buchstabe b) des Anhanges I.
a) Der Ausdruck «Audit» bezeichnet ein systematisches, unabhängiges und dokumentiertes Verfahren, das dazu dient, Auditnachweise zu erlangen und objektiv auszuwerten, um zu ermitteln, inwieweit die Auditkriterien erfüllt sind.
b) Der Ausdruck «Auditsystem» bezeichnet das von der Organisation unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien eingerichtete Auditsystem der Mitgliedstaaten der IMO.
c) Der Ausdruck «Anwendungscode» bezeichnet den von der Organisation mit Entschliessung A.1070(28) angenommenen Code für die Anwendung der Instrumente der IMO (III‑Code).
d) Der Ausdruck «Auditnorm» bezeichnet den Anwendungscode.
Die Vertragsregierungen wenden bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten nach diesem Übereinkommen den Anwendungscode an.
a) Jede Vertragspartei unterliegt regelmässigen Audits, welche die Organisation nach Massgabe der Auditnorm durchführt, um die Einhaltung und Durchführung dieses Übereinkommens zu überprüfen.
b) Der Generalsekretär der Organisation ist für die verwaltungsmässige Durchführung des Auditsystems auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien verantwortlich.
c) Jede Vertragsregierung ist verantwortlich für die Erleichterung der Durchführung des Audits und die Umsetzung eines Massnahmenprogramms zum Umgang mit den Auditergebnissen auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien.
ii) wird in regelmässigen Abständen unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien durchgeführt.
Der Ausdruck « Höhe über dem Schiffskörper» bezeichnet die Höhe über dem obersten durchlaufenden Deck. Diese Höhe ist von einem Punkt aus zu messen, der senkrecht unter dem Anbringungsort des Lichtes liegt.
ii) Wenn zwei Topplichter geführt werden, muss das hintere Topplicht mindestens 4,5 m höher als das vordere Topplicht angebracht sein.
b) Der senkrechte Abstand der Topplichter eines Maschinenfahrzeugs muss so gross sein, dass das hintere Topplicht in allen normalen Trimmlagen in einer Entfernung von 1000 m vom Vordersten von der Wasseroberfläche aus über und getrennt von dem vorderen Topplicht gesehen wird.
c) Das Topplicht eines Maschinenfahrzeugs von 12 m, jedoch weniger als 20 m Länge, muss in einer Höhe von mindestens 2,5 m über dem Schandeckel angebracht sein.
d) Ein Maschinenfahrzeug von weniger als 12 Meter Länge darf das oberste Licht in einer Höhe von weniger als 2,5 Meter über dem Schandeckel führen. Werden jedoch ein Topplicht zusätzlich zu den Seitenlichtern und dem Hecklicht oder das Rundumlicht nach Regel 23 Buchstabe c) Ziffer i) zusätzlich zu den Seitenlichtern geführt, so müssen das Topplicht oder das Rundumlicht mindestens 1 Meter höher als die Seitenlichter geführt werden.
e) Eines der zwei oder drei für ein Maschinenfahrzeug beim Schleppen oder Schieben eines anderen Fahrzeugs vorgeschriebenen Topplichter muss an derselben Stelle wie das vordere oder das hintere Topplicht angebracht sein; jedoch muss, wenn sie am hinteren Mast geführt werden, das niedrigste hintere Topplicht mindestens 4,5 Meter höher als das vordere Topplicht angebracht sein.
f) i) Das Topplicht oder die Topplichter nach Regel 23 Buchstabe a) müssen höher angebracht sein als alle anderen Lichter und Sichthindernisse und klar von ihnen sein, sofern nicht unter Ziffer ii) etwas anderes bestimmt ist. ii) Wenn es undurchführbar ist, die in Regel 27 Buchstabe b) Ziffer i) oder Regel 28 vorgeschriebenen Rundumlichter niedriger als die Topplichter anzubringen, dürfen sie höher als das hintere Topplicht oder die hinteren Topplichter oder senkrecht zwischen dem vorderen Topplicht oder den vorderen Topplichtern und dem hinteren Topplicht oder den hintern Topplichtern angebracht werden; jedoch muss in letzterem Fall die Vorschrift des Abschnitts 3 Buchstabe c) befolgt werden.
g) Die Seitenlichter eines Maschinenfahrzeugs müssen in einer Höhe über dem Schiffskörper angebracht sein, die nicht grösser ist als drei Viertel der Höhe des vorderen Topplichtes. Sie dürfen nicht so tief angebracht sein, dass sie durch die Deckslichter beeinträchtigt werden.
h) Die Seitenlichter, die in einer doppelfarbigen Laterne auf einem Maschinenfahrzeug von weniger als 20 m Länge geführt werden, müssen mindestens 1 m unter dem Topplicht angebracht sein.
ii) Auf einem Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge muss der Abstand zwischen diesen Lichtern mindestens 1 Meter betragen, der Abstand des untersten, mit Ausnahme eines vorgeschriebenen Schlepplichts, mindestens 2 Meter vom Schandeckel;
iii) Werden drei Lichter geführt, muss der Abstand der Lichter voneinander gleich sein.
j) Das untere der beiden Rundumlichter, die für fischende Fahrzeuge vorgeschrieben sind, muss sich in einem Abstand über den Seitenlichtern befinden, der mindestens doppelt so gross ist wie sein Abstand vom oberen Licht.
k) Wenn zwei Ankerlichter geführt werden, muss sich das in Regel 30 Buchstabe a) Ziffer i) vordere mindestens 4,5 m über dem hinteren befinden. Auf einem Fahrzeug von mehr als 50 m Länge muss sich das vordere Ankerlicht mindestens 6 m über dem Schiffskörper befinden.
a) Sind zwei Topplichter für ein Maschinenfahrzeug vorgeschrieben, muss der waagerechte Abstand zwischen den Lichtern mindesten der halben Fahrzeuglänge entsprechen, braucht jedoch nicht mehr als 100 m zu betragen. Das vordere Topplicht darf nicht weiter vom Vordersteven entfernt angebracht sein als ein Viertel der Fahrzeuglänge.
b) Auf einem Maschinenfahrzeug von 20 m Länge oder mehr dürfen die Seitenlichter nicht vor dem vorderen Topplicht angebracht sein. Sie müssen an oder nahe der Aussenseite des Fahrzeugs geführt werden.
c) Wenn die in Regel 27 Buchstabe b) Ziffer i) oder Regel 28 vorgeschriebenen Lichter senkrecht zwischen dem vorderen Topplicht oder den vorderen Topplichtern und dem hinteren Topplicht oder den hinteren Topplichtern angebracht werden, müssen diese Rundumlichter einen waagrechten Abstand von mindestens 2 Meter quer zur Längsachse des Fahrzeugs haben.
d) Ist für ein Maschinenfahrzeug nur ein Topplicht vorgeschrieben, so ist dieses Licht vorlicher als mittschiffs anzubringen; ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge braucht dieses Licht jedoch nicht vorlicher als mittschiffs anzubringen, muss es aber möglichst weit vorn führen.
a) Das Licht, das die Richtung des von einem fischenden Fahrzeug entsprechend Regel 26 Buchstabe c) Ziffer ii) ausgelegten Fanggerätes anzeigt, muss in einem waagerechten Abstand von mindestens 2 m und nicht mehr als 6 m von beiden roten und weissen Rundumlichtern angebracht sein. Dieses Licht darf nicht früher als das in Regel 26 Buchstabe c) Ziffer i) vorgeschriebene weisse Rundumlicht und nicht tiefer als die Seitenlichter angebracht sein.
b) Die Lichter und Signalkörper eines Fahrzeugs, das baggert oder Unterwasserarbeiten ausführt, die entsprechend Regel 27 Buchstabe d) Ziffer i) und ii) die behinderte Seite und/oder die Passierseite anzeigen, müssen im grösstmöglichen waagerechten Abstand von den in Regel 27 Buchstabe b) Ziffern i) und ii) vorgeschriebenen Lichtern oder Signalkörpern, keinesfalls jedoch in einem Abstand von weniger als 2 m, angebracht sein. In keinem Fall darf das obere dieser Lichter oder Signalkörper höher als das untere der drei in Regel 27 Buchstabe b) Ziffern i) und ii) vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper angebracht sein.
Die Seitenlichter von Schiffen von 20 und mehr Meter Länge müssen an der Binnenbordseite mit mattschwarz gestrichenen Abschirmungen versehen sein und den Anforderungen des Abschnittes 9 dieses Anhanges entsprechen. Auf Schiffen von weniger als 20 Meter Länge müssen die Seitenlichter an der Binnenbordseite mit mattschwarz gestrichenen Abschirmungen versehen sein, wenn dies zur Erfüllung der Vorschriften des Abschnitts 9 erforderlich ist. Doppelfarbige Laternen mit einer vertikalen Wendel und einer sehr schmalen Trennung der grünen und roten Ausstrahlungsbereiche brauchen nicht mit äusseren Abschirmungen versehen sein.
ii) ein Kegel muss eine Grundfläche mit einem Durchmesser von mindestens 0,6 m und eine Höhe wie sein Durchmesser haben;
iii) ein Zylinder muss einen Durchmesser von mindestens 0,6 m und eine Höhe doppelt so gross wie sein Durchmesser haben;
iv) ein Rhombus muss aus zwei Kegeln entsprechend der vorstehenden Ziffer ii) mit einer gemeinsamen Grundfläche bestehen.
b) Der waagerechte Abstand zwischen Signalkörpern muss mindestens 1,5 m betragen.
c) Auf einem Fahrzeug von weniger als 20 m Länge dürfen Signalkörper geringerer Abmessungen, die im Verhältnis zur Grösse des Fahrzeugs angemessen sind, verwendet und der Abstand zwischen ihnen entsprechend verringert werden.
Die Farbart aller Navigationslichter muss den folgenden Normwerten entsprechen, die innerhalb der Grenzen der Bereiche, die für jede Farbe von der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE) in der Farbtafel festgelegt worden sind.
Die Grenzen der einzelnen Farbbereiche werden durch die nachstehend aufgeführten Koordinaten der Eckpunkte bestimmt:
| i) | Weiss | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| x | 0.525 | 0.525 | 0.452 | 0.310 | 0.310 | 0.443 | |
| y | 0.382 | 0.440 | 0.440 | 0.348 | 0.283 | 0.382 | |
| ii) | Grün | ||||||
| x | 0.028 | 0.009 | 0.300 | 0.203 | |||
| y | 0.385 | 0.723 | 0.511 | 0.356 | |||
| iii) | Rot | ||||||
| x | 0.680 | 0.660 | 0.735 | 0.721 | |||
| y | 0.320 | 0.320 | 0.265 | 0.259 | |||
| iv) | Gelb | ||||||
| x | 0.612 | 0.618 | 0.575 | 0.575 | |||
| y | 0.382 | 0.382 | 0.425 | 0.406 |
a) Die Mindestlichtstärke der Lichter wird durch folgende Gleichung bestimmt:
| I | = | 3,34 × 106× T × D2× K–D |
|---|
darin bedeutet
| I | = | die Lichtstärke in Candela unter Betriebsbedingungen |
|---|---|---|
| T | = | den Schwellenwert der Beleuchtungsstärke mit 2 × 10–71× |
| D | = | die Tragweite in sm |
| K | = | den Sichtwert Für die vorgeschriebenen Lichter ist K = 0,8, entsprechend einer meteorologischen Sichtweite von ungefähr 13 sm |
b) Eine Auswahl von Werten, die nach dieser Gleichung berechnet sind, ist in der folgenden Tabelle wiedergegeben:
| Tragweite in sm D | Lichtstärke in Candela K = 0,8 I |
|---|---|
| 1 | 9 |
| 2 | 3 |
| 3 | 12 |
| 4 | 27 |
| 5 | 52 |
| 6 | 94 |
| Anmerkung: die grösste Lichtstärke der Navigationslichter sollte begrenzt sein, um unerwünschte Blendungen zu vermeiden. Dies darf nicht durch eine variable Steuerung der Lichtstärke bewirkt werden. |
a) i) Nach voraus müssen die auf dem Fahrzeug angebrachten Seitenlichter die geforderten Mindestlichtstärken besitzen. Die Lichtstärken müssen in einem Bereich zwischen 1° und 3° ausserhalb des vorgeschriebenen Ausstrahlungswinkels auf nahezu Null abfallen. ii) Für Heck- und Topplichter und für Seitenlichter 22,5° achterlicher als querab müssen die geforderten Mindestlichtstärken über einen Horizontbogen bis zu 5° innerhalb des in Regel 21 vorgeschriebenen Ausstrahlungsbereiches erhalten bleiben. Von 5° ab innerhalb des vorgeschriebenen Ausstrahlungsbereiches darf die Lichtstärke um 50% bis zu den vorgeschriebenen Grenzen abnehmen; sie muss ständig abnehmen, um schliesslich bei nicht mehr als 5° ausserhalb des vorgeschriebenen Ausstrahlungswinkels nahezu Null zu erreichen. b) i) Rundumlichter müssen so angebracht sein, dass sie nicht durch Masten, Mastverlängerungen oder Bauteile innerhalb eines Ausstrahlungsbereiches von mehr als 6° verdeckt werden, und zwar mit Ausnahme der Ankerlichter nach Regel 30, die nicht in einer Höhe über dem Schiffskörper angebracht zu werden brauchen, soweit es unausführbar ist. ii) Ist die Einhaltung der Ziffer i durch Führen nur eines Rundumlichtes nicht möglich, so sind zwei in geeigneter Weise angebrachte oder abgeschirmte Rundumlichter zu verwenden, so dass sie aus einer Entfernung von einer Seemeile möglichst als ein Licht erscheinen.
ii) mindestens 60 % der erforderlichen Mindestlichtstärke im Bereich von 7,5° über bis 7,5° unter der Waagerechten erhalten bleibt.
ii) mindestens 50% der erforderlichen Mindestlichtstärke im Bereich von 25° über bis 25° unter der Waagerechten erhalten bleibt.
c) Bei anderen als elektrisch betriebenen Lichtern muss diesen Anforderungen so weit wie möglich entsprochen werden.
Nicht elektrisch betriebene Lichter müssen so weit wie möglich den Mindestlichtstärken entsprechen, die in der Tabelle in Abschnitt 8 dieses Anhanges enthalten sind.
Ungeachtet der Vorschriften des Abschnittes 2 Buchstabe f) dieses Anhanges muss das in Regel 34 Buchstabe b) beschriebene Manöverlicht in derselben vorderen und hinteren Vertikalebene wie das Topplicht oder die Topplichter angebracht sein, und zwar, soweit durchführbar, in einer Mindesthöhe von 2 m senkrecht über dem vorderen Topplicht, vorausgesetzt, dass das Manöverlicht mindestens 2 m senkrecht über oder unter dem hinteren Topplicht geführt werden muss. Auf Fahrzeugen mit nur einem Topplicht muss das Manöverlicht wenn es geführt wird, in einem senkrechten Abstand von mindestens 2 m vom Topplicht dort geführt werden, wo es am besten gesehen werden kann.
a) Das Topplicht eines Hochgeschwindigkeitsfahrzeugs kann in niedrigerer Höhe im Verhältnis zur Breite des Fahrzeugs angebracht werden als in Abschnitt 2 Buchstabe a) Ziffer i) vorgeschrieben; allerdings darf der Basiswinkel des gleichschenkligen Dreiecks, das durch die Seitenlichter und das Topplicht gebildet wird, in Vorderansicht nicht weniger als 27° betragen.
b) Bei Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen von 50 m Länge und mehr kann der in Abschnitt 2 Buchstabe a) Ziffer ii) vorgeschriebene senkrechte Abstand zwischen Fockmast- und Hauptmastlicht von 4,5 m verändert werden, sofern ein solcher Abstand nicht unter dem durch die folgende Formel ermittelten Wert liegt:
y=(a+17ψ)C1000+2
Dabei gilt: y ist die Höhe des Hauptmastlichtes über dem Fockmastlicht in Metern; a ist die Höhe des Fockmastlichtes über der Wasseroberfläche unter Betriebsbedingungen in Metern; ψ ist der Trimm unter Betriebsbedingungen in Grad; C ist der waagerechte Abstand der Topplichter in Metern.
Die Konstruktion der Lichter und Signalkörper sowie die Anbringung der Lichter an Bord müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde des Staates entsprechen, dessen Flagge das Fahrzeug zu führen berechtigt ist.
Die hier aufgeführten Lichter müssen, wenn sie in Übereinstimmung mit Regel 26 Buchstabe d) gezeigt werden, dort angebracht sein, wo sie am besten gesehen werden können. Sie müssen mindestens in einem Abstand von 0,9 m, jedoch niedriger als die Lichter angebracht sein, die in Regel 26 Buchstabe b) Ziffer i) und Buchstabe c) Ziffer i) vorgeschrieben sind. Die Lichter müssen über den ganzen Horizont in einer Entfernung von mindestens 1 sm sichtbar sein, jedoch in einer geringeren Entfernung als die Lichter, die in diesen Regeln für fischende Fahrzeuge vorgeschrieben sind.
ii) beim Einholen der Netze ein weisses Licht senkrecht über einem roten Licht;
iii) Wenn das Netz an einem Hindernis hakt: zwei rote Lichter senkrecht übereinander.
ii) beim Ausbringen oder Einholen ihrer Netze oder wenn ihre Netze an einem Hindernis haken, die in dem vorstehenden Abschnitt 2 Buchstabe a) vorgeschriebenen Lichter.
c) Ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge darf beim Trawlen, gleichviel ob es ein pelagisches Netz oder ein Grundschleppnetz verwendet oder im Gespann trawlt, die nach den Buchstaben a oder b vorgeschriebenen Lichter führen.
Fahrzeuge, die mit Ringwaden fischen, dürfen zwei gelbe Lichter senkrecht übereinander zeigen. Diese Lichter müssen abwechselnd jede Sekunde derart blinken, dass das obere an ist, wenn das untere aus ist und umgekehrt. Diese Lichter dürfen nur gezeigt werden, solange das Fahrzeug durch sein Fanggerät behindert ist.
a) Frequenzen und Hörweiten
Die Grundfrequenz des Signals muss im Bereich von 70–700 Hz liegen. Die Hörweite eines Pfeifensignals muss aus denjenigen Frequenzen bestimmt werden, welche die Grundfrequenz und/oder eine oder mehrere höhere Frequenzen einschliessen können, die im Bereich von 180–700 Hz (± 1 %) für ein Schiff von 20 m Länge und mehr oder von 180–2100 Hz (± 1 %) für ein Schiff von weniger als 20 m Länge liegen und die unter Buchstabe c) angegebenen Schalldruckpegel erreichen.
b) Grenzen der Grundfrequenzen
Um eine grosse Verschiedenheit der Eigenschaften von Pfeifen sicherzustellen, muss die Grundfrequenz einer Pfeife innerhalb der folgenden Grenzen liegen: i) 70–200 Hz für ein Fahrzeug von 200 m Länge oder mehr; ii) 130–350 Hz für ein Fahrzeug von 75 m, jedoch weniger als 200 m Länge; iii) 250–700 Hz für ein Fahrzeug von weniger als 75 m Länge.
c) Stärke und Hörweite der Schallsignale
Eine auf einem Schiff angebrachte Pfeife muss in der Richtung ihrer grössten Stärke und in einer Entfernung von 1 m von ihr einen Schalldruckpegel von mindestens einem Terzband innerhalb des Frequenzbereichs von 180–700 Hz (± 1 %) bei Schiffen von 20 m Länge und mehr oder von 180–2100 Hz (± 1 %) bei Schiffen von weniger als 20 m Länge erreichen, der mindestens dem in der folgenden Tabelle angegebenen Wert entspricht.
| Länge des Fahrzeugs in m | Terzbandpegel in 1 m Abstand in dB, bezogen auf 2 × 10–5N/m2 | Hörweite in Seemeilen |
|---|---|---|
| 200 oder mehr | 143 | 2 |
| mindestens 75, aber weniger als 200 | 138 | 1,5 |
| mindestens 20, aber weniger als 75 | 130 | 1 |
| 120*1 | ||
| weniger als 20 | 115*2 | 0,5 |
| 111*3 |
*1Wenn die gemessenen Frequenzen innerhalb des Bereichs von 180–450 Hz liegen.
*2Wenn die gemessenen Frequenzen innerhalb des Bereichs von 400–800 Hz liegen.
*3Wenn die gemessenen Frequenzen innerhalb des Bereichs von 300–2100 Hz liegen.
d) Richteigenschaften
Der Schalldruckpegel einer gerichtet aussendenden Pfeife darf in jeder Richtung der Horizontalebene innerhalb von ± 45° zur Achse nicht als 4 dB unter dem vorgeschriebenen Schalldruckpegel in Achsrichtung liegen. Der Schalldruckpegel in jeder anderen Richtung der Horizontalebene darf nicht mehr als 10 DB unter dem vorgeschriebenen Schalldruckpegel in Achsrichtung liegen, so dass die Hörweite in jeder Richtung mindestens der halben Hörweite in Richtung der vorderen Achse entspricht. Der Schalldruckpegel muss in demjenigen Terzband gemessen werden, das die Hörweite bestimmt.
e) Anordnung der Pfeifen
Wenn eine gerichtet aussendende Pfeife als einzige Pfeife auf einem Fahrzeug verwendet wird, muss sie so angebracht werden, dass ihre grösste Stärke nach rechts voraus gerichtet ist.
Eine Pfeife muss auf einem Fahrzeug so hoch wie möglich angebracht sein, um die Beeinträchtigung des ausgesandten Schalls durch Hindernisse zu verhindern und die Gefahr von Hörschäden für die Besatzung auf ein Mindestmass zu beschränken. Der Schalldruckpegel des eigenen Signals eines Fahrzeugs darf an den Hörstellen nicht 110 dB (A) und sollte so weit wie möglich 100 dB (A) nicht überschreiten.
f) Ausrüstung mit mehr als einer Pfeife
Wenn auf einem Fahrzeug Pfeifen in einem Abstand von mehr als 100 m voneinander angebracht sind, muss sichergestellt sein, das sie nicht gleichzeitig zum Tönen gebracht werden.
g) Zusammengesetzte Pfeifensysteme
Wenn infolge des Vorhandenseins von Hindernissen das Schallfeld einer einzigen Pfeife oder einer der oben im Abschnitt 1 Buchstabe f) erwähnten Pfeifen wahrscheinlich eine Zone stark verminderten Signalpegels aufweist, wird empfohlen, ein zusammengesetztes Pfeifensystem anzubringen, um diese Verminderung auszuschliessen. Im Sinne dieser Regel ist ein zusammengesetztes Pfeifensystem als eine Pfeife anzusehen. Die Pfeifen eines zusammengesetzten Systems müssen in einem Abstand von nicht mehr als 100 m voneinander angebracht und so geschaltet werden, dass sie gleichzeitig tönen. Die Frequenz jeder einzelnen Pfeife muss sich von der Frequenz anderer Pfeifen um mindestens 10 Hz unterscheiden.
a) Stärke des Signals
Eine Glocke oder ein Gong oder eine andere Vorrichtung mit ähnlichen Schalleigenschaften muss einen Schalldruckpegel von mindestens 110 dB in einem Abstand von 1 m erzeugen.
b) Bauart
Glocken und Gongs müssen aus korrosionsfestem Material und so hergestellt werden, dass sie einen klaren Ton abgeben. Der Durchmesser des Glockenmunds muss für Schiffe von 20 und mehr Meter Länge mindestens 300 Millimeter betragen. Soweit durchführbar, wird ein mechanisch angetriebener Glockenklöppel empfohlen, um eine gleichmässige Kraft sicherzustellen, jedoch muss Handbetrieb möglich sein. Die Masse des Klöppels muss mindestens 3 % der Masse der Glocke betragen.
Die Bauart von Schallsignalanlagen, ihre Ausführung und ihre Anbringung an Bord des Fahrzeugs müssen mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Staates erfolgen, dessen Flagge das Fahrzeug zu führen berechtigt ist.
1. Die folgenden Signale, die zusammen oder einzeln verwendet oder gezeigt werden, bedeuten Not und die Notwendigkeit zur Hilfe:
ii) den GW-/KW-Frequenzen 2187,5 kHz, 8414,5 kHz, 4207,5 kHz, 6312 kHz, 12577 kHz oder 16804,5 kHz;
m) ein Notalarm Schiff-Land, der über die Inmarsat-Anlage des Schiffs oder eine Schiffs-Erdfunkstelle eines anderen mobilen Satellitendienstanbieters übermittelt wird;
n) von einer Seenotfunkboje ausgestrahlte Funksignale;
o) zugelassene Signale, die über Funksysteme einschliesslich Radartransponder auf Überlebensfahrzeugen übermittelt werden.
2. Die oben genannten Signale dürfen nur gegeben oder gezeigt werden, wenn Not und die Notwendigkeit zur Hilfe besteht; der Gebrauch von Signalen, die mit diesen Signalen verwechselt werden können, ist verboten.
3. Auf die betreffenden Abschnitte des Internationalen Signalbuchs, des Internationalen Handbuchs für die luftgestützte und maritime Suche und Rettung (Band III) und auf folgende Signale wird hingewiesen:
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U) | Inkrafttreten | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Ägypten | 19. Februar | 1987 B | 19. Februar | 1987 | |
| Albanien | 15. April | 2004 B | 15. April | 2004 | |
| Algerien | 4. Oktober | 1976 B | 15. Juli | 1977 | |
| Angola | 3. Oktober | 1991 B | 3. Oktober | 1991 | |
| Antigua und Barbuda | 29. Januar | 1988 B | 29. Januar | 1988 | |
| Äquatorialguinea | 24. April | 1996 B | 24. April | 1996 | |
| Argentinien** | 11. Mai | 1977 B | 15. Juli | 1977 | |
| Aserbaidschan | 1. Juli | 1997 B | 1. Juli | 1997 | |
| Äthiopien | 18. Juli | 1985 B | 18. Juli | 1985 | |
| Australien | 29. Februar | 1980 B | 29. Februar | 1980 | |
| Bahamas | 22. Juli | 1976 B | 15. Juli | 1977 | |
| Bahrain | 21. Oktober | 1985 B | 21. Oktober | 1985 | |
| Bangladesch | 10. Mai | 1978 B | 10. Mai | 1978 | |
| Barbados | 12. Januar | 1983 B | 12. Januar | 1983 | |
| Belarus | 7. Januar | 1994 B | 7. Januar | 1994 | |
| Belgien | 22. Dezember | 1975 | 15. Juli | 1977 | |
| Belize | 9. April | 1991 B | 9. April | 1991 | |
| Benin | 1. November | 1985 B | 1. November | 1985 | |
| Bolivien | 4. Juni | 1999 B | 4. Juni | 1999 | |
| Bosnien und Herzegowina | 22. September | 2020 B | 22. September | 2020 | |
| Brasilien | 26. November | 1974 | 15. Juli | 1977 | |
| Brunei | 5. Februar | 1987 B | 5. Februar | 1987 | |
| Bulgarien | 29. April | 1975 | 15. Juli | 1977 | |
| Chile | 2. August | 1977 B | 2. August | 1977 | |
| China* | 7. Januar | 1980 B | 7. Januar | 1980 | |
| Hongkonga | 5. Juni | 1997 | 1. Juli | 1997 | |
| Macaub | 11. Dezember | 1999 | 20. Dezember | 1999 | |
| Côte d’Ivoire | 5. Oktober | 1987 B | 5. Oktober | 1987 | |
| Dänemark | 24. Januar | 1974 | 15. Juli | 1977 | |
| Deutschland* | 14. Juli | 1976 | 15. Juli | 1977 | |
| Dominica | 21. Juni | 2000 B | 21. Juni | 2000 | |
| Dominikanische Republik | 15. März | 1978 B | 15. März | 1978 | |
| Dschibuti | 1. März | 1984 B | 1. März | 1984 | |
| Ecuador | 8. Dezember | 1977 B | 8. Dezember | 1977 | |
| El Salvador | 17. Juni | 1997 B | 17. Juni | 1997 | |
| Eritrea | 22. April | 1996 B | 22. April | 1996 | |
| Estland | 16. Dezember | 1991 B | 16. Dezember | 1991 | |
| Fidschi | 4. März | 1983 B | 4. März | 1983 | |
| Finnland | 16. Februar | 1977 | 15. Juli | 1977 | |
| Frankreich | 10. Mai | 1974 | 15. Juli | 1977 | |
| Gabun | 21. Januar | 1982 B | 21. Januar | 1982 | |
| Gambia | 1. November | 1991 B | 1. November | 1991 | |
| Georgien | 19. April | 1994 B | 19. April | 1994 | |
| Ghana | 7. Dezember | 1973 | 15. Juli | 1977 | |
| Grenada | 28. Juni | 2004 B | 28. Juni | 2004 | |
| Griechenland | 17. Dezember | 1974 | 15. Juli | 1977 | |
| Guatemala | 15. Dezember | 1993 B | 15. Dezember | 1993 | |
| Guinea | 19. Januar | 1981 B | 19. Januar | 1981 | |
| Guinea-Bissau | 12. Mai | 2022 B | 12. Mai | 2022 | |
| Guyana | 10. Dezember | 1997 B | 10. Dezember | 1997 | |
| Honduras | 24. September | 1985 B | 24. September | 1985 | |
| Indien | 30. Mai | 1973 U | 15. Juli | 1977 | |
| Indonesien | 13. November | 1979 | 13. November | 1979 | |
| Irak | 4. Januar | 2018 B | 4. Januar | 2018 | |
| Iran | 17. Januar | 1989 B | 17. Januar | 1989 | |
| Irland | 19. Dezember | 1977 | 19. Dezember | 1977 | |
| Island | 21. April | 1975 | 15. Juli | 1977 | |
| Israel | 24. Juni | 1977 B | 15. Juli | 1977 | |
| Italien | 11. Januar | 1979 | 11. Januar | 1979 | |
| Jamaika | 30. März | 1979 B | 30. März | 1979 | |
| Japan | 21. Juni | 1977 B | 15. Juli | 1977 | |
| Jemen | 6. März | 1979 B | 6. März | 1979 | |
| Jordanien | 5. Oktober | 2000 B | 5. Oktober | 2000 | |
| Kambodscha | 28. November | 1994 | 28. November | 1994 | |
| Kamerun | 14. Mai | 1984 B | 14. Mai | 1984 | |
| Kanada* | 7. März | 1975 B | 15. Juli | 1977 | |
| Kap Verde | 28. April | 1977 B | 15. Juli | 1977 | |
| Kasachstan | 7. März | 1994 B | 7. März | 1994 | |
| Katar | 31. Januar | 1980 B | 31. Januar | 1980 | |
| Kenia | 15. Dezember | 1992 B | 15. Dezember | 1992 | |
| Kiribati | 5. Februar | 2007 B | 5. Februar | 2007 | |
| Kolumbien | 27. Juli | 1981 B | 27. Juli | 1981 | |
| Komoren | 22. November | 2000 B | 22. November | 2000 | |
| Kongo (Brazzaville) | 7. Januar | 1993 B | 7. Januar | 1993 | |
| Kongo (Kinshasa) | 10. Februar | 1977 B | 15. Juli | 1977 | |
| Korea (Nord-) | 1. Mai | 1985 B | 1. Mai | 1985 | |
| Korea (Süd-) | 29. Juli | 1977 | 29. Juli | 1977 | |
| Kroatien | 27. Juli | 1992 N | 8. Oktober | 1991 | |
| Kuba | 7. November | 1983 B | 7. November | 1983 | |
| Kuwait | 4. Juni | 1979 | 4. Juni | 1979 | |
| Lettland | 20. Mai | 1992 B | 20. Mai | 1992 | |
| Libanon | 10. November | 2008 B | 10. November | 2008 | |
| Liberia | 28. Dezember | 1973 B | 15. Juli | 1977 | |
| Libyen | 28. April | 2005 B | 28. April | 2005 | |
| Litauen | 4. Dezember | 1991 B | 4. Dezember | 1991 | |
| Luxemburg | 14. Februar | 1991 B | 14. Februar | 1991 | |
| Madagaskar | 27. Juli | 2017 B | 27. Juli | 2017 | |
| Malaysia | 23. Dezember | 1980 B | 23. Dezember | 1980 | |
| Malediven | 14. Januar | 1981 B | 14. Januar | 1981 | |
| Malta | 20. März | 1989 B | 20. März | 1989 | |
| Marokko | 27. April | 1977 B | 15. Juli | 1977 | |
| Marshallinseln | 26. April | 1988 B | 26. April | 1988 | |
| Mauretanien | 17. November | 1995 B | 17. November | 1995 | |
| Mauritius | 26. Mai | 1989 B | 26. Mai | 1989 | |
| Mexiko | 8. April | 1976 B | 15. Juli | 1977 | |
| Moldau | 11. Oktober | 2005 B | 11. Oktober | 2005 | |
| Monaco | 18. Januar | 1977 B | 15. Juli | 1977 | |
| Mongolei | 26. Juni | 2002 B | 26. Juni | 2002 | |
| Montenegro | 3. Juni | 2006 N | 3. Juni | 2006 | |
| Mosambik | 30. Oktober | 1991 B | 30. Oktober | 1991 | |
| Myanmar | 11. November | 1987 B | 11. November | 1987 | |
| Namibia | 27. November | 2000 B | 27. November | 2000 | |
| Nauru | 18. Juni | 2018 B | 18. Juni | 2018 | |
| Neuseeland | 26. November | 1976 | 15. Juli | 1977 | |
| Cook-Inseln | 21. Dezember | 2001 B | 21. Dezember | 2001 | |
| Niue | 18. Mai | 2012 B | 18. Mai | 2012 | |
| Nicaragua | 2. Dezember | 1999 B | 2. Dezember | 1999 | |
| Niederlande | 4. Februar | 1976 B | 15. Juli | 1977 | |
| Aruba | 24. Dezember | 1995 | 1. Januar | 1986 | |
| Curaçao | 24. Mai | 1984 B | 1. Juli | 1984 | |
| Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) | 24. Mai | 1984 B | 1. Juli | 1984 | |
| Sint Maarten | 24. Mai | 1984 B | 1. Juli | 1984 | |
| Nigeria | 17. Januar | 1974 B | 15. Juli | 1977 | |
| Norwegen | 13. August | 1974 | 15. Juli | 1977 | |
| Oman | 25. April | 1985 B | 25. April | 1985 | |
| Österreich | 8. Juni | 1977 B | 15. Juli | 1977 | |
| Pakistan | 14. Dezember | 1977 B | 14. Dezember | 1977 | |
| Panamac | 14. März | 1979 B | 14. März | 1979 | |
| Papua-Neuguinea | 18. Mai | 1976 B | 15. Juli | 1977 | |
| Palau | 29. September | 2011 B | 29. September | 2011 | |
| Peru | 9. Januar | 1980 B | 9. Januar | 1980 | |
| Philippinen | 10. Juni | 2013 B | 10. Juni | 2013 | |
| Polen | 14. Dezember | 1976 | 15. Juli | 1977 | |
| Portugal* | 17. Oktober | 1978 | 17. Oktober | 1978 | |
| Rumänien | 27. März | 1975 B | 15. Juli | 1977 | |
| Russland | 9. November | 1973 B | 15. Juli | 1977 | |
| Salomoninseln | 12. März | 1982 N | 7. Juli | 1978 | |
| Samoa | 23. Oktober | 1979 B | 23. Oktober | 1979 | |
| San Marino | 19. April | 2021 B | 19. April | 2021 | |
| São Tomé und Príncipe | 29. Oktober | 1998 B | 29. Oktober | 1998 | |
| Saudi-Arabien | 3. Juli | 1978 B | 3. Juli | 1978 | |
| Schweden | 28. April | 1975 | 15. Juli | 1977 | |
| Schweiz | 30. Dezember | 1975 | 15. Juli | 1977 | |
| Senegal | 27. Oktober | 1978 B | 27. Oktober | 1978 | |
| Serbien | 23. März | 1976 B | 15. Juli | 1977 | |
| Seychellen | 22. August | 1988 B | 22. August | 1988 | |
| Sierra Leone | 20. Juli | 2001 B | 20. Juli | 2001 | |
| Singapur | 29. April | 1977 B | 15. Juli | 1977 | |
| Slowakei | 30. Januar | 1995 N | 1. Januar | 1993 | |
| Slowenien | 12. November | 1992 N | 25. Juni | 1991 | |
| Spanien | 31. Mai | 1974 B | 15. Juli | 1977 | |
| Sri Lanka | 4. Januar | 1978 B | 4. Januar | 1978 | |
| St. Kitts und Nevis | 11. Juni | 2004 B | 11. Juni | 2004 | |
| St. Lucia | 20. Mai | 2004 B | 20. Mai | 2004 | |
| St. Vincent und die Grenadinen | 28. Oktober | 1983 B | 28. Oktober | 1983 | |
| Südafrika | 20. Dezember | 1976 B | 15. Juli | 1977 | |
| Sudan | 11. März | 2003 B | 11. März | 2003 | |
| Syrien | 16. Februar | 1976 B | 15. Juli | 1977 | |
| Tansania | 16. Mai | 2006 B | 16. Mai | 2006 | |
| Thailand | 6. August | 1979 B | 6. August | 1979 | |
| Timor-Leste | 12. Oktober | 2022 B | 12. Oktober | 2022 | |
| Togo | 19. Juli | 1989 B | 19. Juli | 1989 | |
| Tonga | 12. April | 1977 B | 15. Juli | 1977 | |
| Trinidad und Tobago | 15. Februar | 1979 B | 15. Februar | 1979 | |
| Tschechische Republik | 19. Oktober | 1993 N | 1. Januar | 1993 | |
| Tunesien | 1. Februar | 1978 B | 1. Februar | 1978 | |
| Türkei | 16. Mai | 1980 B | 16. Mai | 1980 | |
| Turkmenistan | 4. Februar | 2009 B | 4. Februar | 2009 | |
| Tuvalu | 22. August | 1985 N | 1. Oktober | 1978 | |
| Uganda | 3. April | 2019 B | 3. April | 2019 | |
| Ukraine | 5. März | 1993 B | 5. März | 1993 | |
| Ungarn | 15. Dezember | 1976 B | 15. Juli | 1977 | |
| Uruguay | 15. August | 1979 B | 15. August | 1979 | |
| Vanuatu | 28. Juli | 1982 B | 28. Juli | 1982 | |
| Venezuela | 3. August | 1983 B | 3. August | 1983 | |
| Vereinigte Arabische Emirate | 15. Dezember | 1983 B | 15. Dezember | 1983 | |
| Vereinigte Staatend | 23. November | 1976 | 15. Juli | 1977 | |
| Amerikanisch-Samoa | 1. April | 1977 B | 15. Juli | 1977 | |
| Amerikanische Jungfern inseln | 1. April | 1977 B | 15. Juli | 1977 | |
| Guam | 1. April | 1977 B | 15. Juli | 1977 | |
| Howlandinsel, Baker, Jarvis und Navassa | 1. April | 1977 B | 15. Juli | 1977 | |
| Kingmanriff | 1. April | 1977 B | 15. Juli | 1977 | |
| Palmyra | 1. April | 1977 B | 15. Juli | 1977 | |
| Pazifik-Inseln unter ameri- kanischer Verwaltung | 1. April | 1977 B | 15. Juli | 1977 | |
| Puerto Rico | 1. April | 1977 B | 15. Juli | 1977 | |
| Wake, Midway, Johnston-Inseln | 1. April | 1977 B | 15. Juli | 1977 | |
| Vereinigtes Königreich* **d | 28. Juni | 1974 | 15. Juli | 1977 | |
| Bermudas | 8. August | 1977 B | 15. Juli | 1977 | |
| Britische Jungferninseln | 8. August | 1977 B | 15. Juli | 1977 | |
| Falkland-Inseln und abhängige Gebiete (Südgeorgien und Südliche Sandwich-Inseln) | 8. August | 1977 B | 15. Juli | 1977 | |
| Gibraltar | 8. August | 1977 B | 15. Juli | 1977 | |
| Guernsey | 15. Juli | 1977 B | 15. Juli | 1977 | |
| Insel Man | 15. Juli | 1977 B | 15. Juli | 1977 | |
| Jersey | 15. Juli | 1977 B | 15. Juli | 1977 | |
| Kaimaninseln | 8. August | 1977 B | 15. Juli | 1977 | |
| Montserrat | 8. August | 1977 B | 15. Juli | 1977 | |
| Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno, Henderson und Pitcairn) | 8. August | 1977 B | 15. Juli | 1977 | |
| St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da Cunha) | 8. August | 1977 B | 15. Juli | 1977 | |
| Turks- und Caicosinseln | 8. August | 1977 B | 15. Juli | 1977 | |
| Vietnam | 18. Dezember | 1990 B | 18. Dezember | 1990 | |
| Zypern | 4. November | 1980 B | 4. November | 1980 | |
| * Vorbehalte und Erklärungen. | |||||
| ** Einwendungen. | |||||
| Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO):www.imo.org> Publications > Catalogue & Code Listings oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. | |||||
| a Vom 15. Juli 1977 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 5. Juni 1997 ist das Übereink. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar. | |||||
| b Vom 22. März 1999 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 11. Dez. 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar. | |||||
| c Der im Jahre 1977 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Panama vereinbarte schrittweise Rückgabeprozess der Kanalzone an Panama wurde am 31. Dez. 1999 abgeschlossen. Ab diesem Datum übt Panama die vollständige Hoheitsgewalt über die Kanalzone und den Kanal aus. | |||||
| d Ausdehnung des Geltungsbereiches gemäss Art. III des Übereink. |
Art. 1 Bst. A des BB vom 24. Sept. 1975 ( AS 1977 1074) ↩
[AS 1965 695] ↩
[AS 1965 695] ↩
SR 0.120 ↩
Geänderte Fassung vom 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 (AS 1983 876). ↩
Geänderte Fassung vom 19. Nov. 1987, in Kraft für die Schweiz seit 19. Nov. 1989 (AS 1989 1763). ↩
Fassung gemäss Beschluss der Generalversammlung der IMO vom 29. Nov. 2001, in Kraft für die Schweiz seit 29. Nov. 2003 (AS 2025 322). ↩
Fassung von Satz 2 geändert am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 (AS 1983 876). ↩
Fassung dieses Wortes geändert am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 (AS 1983 876). ↩
Geänderte Fassung vom 19. Nov. 1987, in Kraft für die Schweiz seit 19. Nov. 1989 (AS 1989 1763). ↩
Eingefügt durch Beschluss der Generalversammlung der IMO vom 29. Nov. 2001, in Kraft für die Schweiz seit 29. Nov. 2003 (AS 2025 322). ↩
Fassung gemäss Beschluss der Generalversammlung der IMO vom 29. Nov. 2001, in Kraft für die Schweiz seit 29. Nov. 2003 (AS 2025 322). ↩
Eingefügt am 19. Nov. 1987, in Kraft für die Schweiz seit 19. Nov. 1989 (AS 1989 1763). ↩
Geänderte Fassung vom 19. Nov. 1987, in Kraft für die Schweiz seit 19. Nov. 1989 (AS 1989 1763). ↩
Geänderte Fassung vom 19. Nov. 1987; in Kraft für die Schweiz seit 19. Nov. 1989 (AS 1989 1763). ↩
Geänderte Fassung vom 19. Okt. 1989, in Kraft für die Schweiz seit 19. April 1991 (AS 1991 1346). ↩
Fassung dieses Satzteiles geändert am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 (AS 1983 876). ↩
Eingefügt am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 (AS 1983 876). ↩
Eingefügt am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 (AS 1983 876). ↩
Fassung dieses Satzteiles geändert am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 (AS 1983 876). ↩
Eingefügt durch Beschluss der Generalversammlung der IMO vom 29. Nov. 2001, in Kraft für die Schweiz seit 29. Nov. 2003 (AS 2025 322). ↩
Eingefügt am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 (AS 1983 876). ↩
Eingefügt durch Beschluss der Generalversammlung der IMO vom 29. Nov. 2001, in Kraft für die Schweiz seit 29. Nov. 2003 (AS 2025 322). ↩
Ursprünglich Bst. c. Geänderte Fassung vom 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 (AS 1983 876). ↩
Ausdruck eingefügt am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 (AS 1983 876). ↩
Wort gestrichen am 19. Nov. 1981, mit Wirkung für die Schweiz seit 1. Juni 1983 (AS 1983 876). ↩
Fassung dieses Wortes geändert am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 (AS 1983 876). ↩
Satzteil eingefügt am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 (AS 1983 876). ↩
Eingefügt am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 (AS 1983 876). ↩
Ursprünglich Bst. g. Geänderte Fassung vom 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 (AS 1983 876). ↩
Eingefügt am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 (AS 1983 876). ↩
Fassung dieses Ausdruckes geändert am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 (AS 1983 876). ↩
Worte gestrichen am 4. Nov. 1993, mit Wirkung für die Schweiz seit 4. Nov. 1995 (AS 2012 6273). ↩
Worte gestrichen am 4. Nov. 1993, mit Wirkung für die Schweiz seit 4. Nov. 1995 (AS 2012 6273). ↩
Fassung vom 4. Nov. 1993, in Kraft für die Schweiz seit 4. Nov. 1995 (AS 2012 6273). ↩
Fassung dieses Wortes geändert am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 (AS 1983 876). ↩
Fassung dieses Satzteiles geändert am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 (AS 1983 876). ↩
Geänderte Fassung vom 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 (AS 1983 876). ↩
Fassung dieser Wörter geändert am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 (AS 1983 876). ↩
Ursprünglich Ziffer iv). Geänderte Fassung vom 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 (AS 1983 876). ↩
Geänderte Fassung vom 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 (AS 1983 876). ↩
Geänderte Fassung vom 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 (AS 1983 876). ↩
Geänderte Fassung vom 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 (AS 1983 876). ↩
Geänderte Fassung vom 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 (AS 1983 876). ↩
Wörter gestrichen am 19. Nov. 1981, mit Wirkung für die Schweiz seit 1. Juni 1983 (AS 1983 876) ↩
Fassung dieses Satzteiles geändert am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 (AS 1983 876). ↩
Eingefügt am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 (AS 1983 876). ↩
Fassung gemäss Beschluss der Generalversammlung der IMO vom 29. Nov. 2001, in Kraft für die Schweiz seit 29. Nov. 2003 (AS 2025 322). ↩
Eingefügt am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 (AS 1983 876). ↩
Ursprünglich Bst. d. Berichtigung vom30. Mai 2023 (AS 2023 257). ↩
Ursprünglich Bst. e. ↩
Ursprünglich Bst. f. ↩
Ursprünglich Bst. g. ↩
Verweis geändert am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 (AS 1983 876). ↩
Eingefügt durch Beschluss der Generalversammlung der IMO vom 29. Nov. 2001, in Kraft für die Schweiz seit 29. Nov. 2003 (AS 2025 322). ↩
Ursprünglich Bst. h dann i. ↩
Ursprünglich Bst. i dann j. ↩
Verweis geändert am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 (AS 1983 876). ↩
Sätze 2 und 3 eingefügt am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 (AS 1983 876). ↩
Fassung dieses Wortes geändert am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 (AS 1983 876). ↩
(AS 1965 695) ↩
Eingefügt am 19. Nov. 1981, in Kraft für die Schweiz seit 1. Juni 1983 (AS 1983 876). ↩
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