0.748.127.195.492•Abkommen zwischen der Schweiz und Marokko über den nicht regelmässigen Luftverkehr
0.748.127.195.492Bilateral International Treaty19.03.1964
Abgeschlossen am 5. Juli 1962
Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. März 19632
In Kraft getreten am 19. März 1964
(Stand am 19. März 1964)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung S. M. des Königs von Marokko,
im Bestreben, ein Abkommen über den nicht regelmässigen Luftverkehr zwischen den Hoheitsgebieten ihrer Staaten abzuschliessen,
haben ihre zu diesem Zwecke gehörig Bevollmächtigten ernannt, die folgendes vereinbart haben:
Dieses Abkommen ist anwendbar auf jedes zivile Luftfahrzeug, das in der Schweiz oder in Marokko eingetragen ist und durch einen zu diesem Zwecke durch die zuständige nationale Behörde einer der beiden Vertragsparteien als gehörig ermächtigten schweizerischen oder marokkanischen Staatsangehörigen betrieben wird, wenn dieses Luftfahrzeug in den betreffenden Hoheitsgebieten gegen Entgelt oder in Ausführung einer vertraglichen Verpflichtung ausserhalb des internationalen Linienverkehrs internationale Beförderungen ausführt.
Die Vertragsparteien kommen ferner überein, dass in den durch die Absätze 1 und 2 des Artikels 2 nicht gedeckten Fällen eine vorgängig einzuholende Bewilligung verlangt werden kann. Die Frist, innert welcher das Gesuch einzureichen ist, soll im Falle einer vereinzelten Beförderung oder einer Reihe von höchstens vier Beförderungen zwei Werktage nicht überschreiten; eine längere Frist kann bestimmt werden, wenn es sich um eine grössere Reihe von Beförderungen handelt.
Falls eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entweder zwischen den Luftfahrtbehörden oder zwischen den betreffenden Regierungen nicht beigelegt werden konnte, wird sie auf Antrag einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.
Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen, wenn es ihm nicht gelingt, die Meinungsverschiedenheit gütlich zu erledigen. Soweit die Vertragsparteien nichts Gegenteiliges vereinbaren, stellt es seine Verfahrensvorschriften selber auf und bestimmt es seinen Sitz selber.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich allen vorläufigen Massnahmen zu unterziehen, die im Verlaufe des Verfahrens verfügt werden könnten, sowie auch dem Schiedsspruch, der in allen Fällen als endgültig zu betrachten ist.
Unterzieht sich eine Vertragspartei den Entscheiden der Schiedsrichter nicht, so kann die andere Vertragspartei, solange dieses fehlerhafte Verhalten andauert, die Bewilligung, die sie der Unternehmung der im Fehler befindlichen Vertragspartei gestützt auf dieses Abkommen erteilt hatte, aufheben oder widerrufen.
Jede Vertragspartei trägt die auf ihren Schiedsrichter fallenden Kosten, die Hälfte der auf den dritten Schiedsrichter fallenden Kosten und die Hälfte der übrigen Kosten des Schiedsgerichtes.
Dieses Abkommen kann durch jede Vertragspartei mittels einer sechs Monate zum voraus der andern Vertragspartei zu übergebenden schriftlichen Erklärung gekündigt werden.
Dieses Abkommen wird vom Tage der Unterzeichnung an vorläufig angewendet; es tritt in Kraft, sobald sich die beiden Vertragsparteien gegenseitig die Erfüllung der ihnen eigenen verfassungsmässigen Erfordernisse angezeigt haben.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.So geschehen in Rabat am 5. Juli 1962 in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung S. M. des Königs von Marokko: |
|---|---|
| Erwin Bernath | Abd Errahman Taz |
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