0.748.127.196.81•Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Senegal über den Luftverkehr
0.748.127.196.81Bilateral International Treaty07.09.1964
Abgeschlossen am 23. Januar 1963
Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. Oktober 19632
In Kraft getreten am 7. September 1964
(Stand am 12. Oktober 1983)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Senegal
im Bestreben, die Entwicklung des Luftverkehrs zwischen der Schweiz und Senegal zu fördern und die internationale, Zusammenarbeit auf diesem Gebiete soweit als möglich weiterzuverfolgen,
im Bestreben, auf diesen Luftverkehr die Grundsätze und Bestimmungen des am 7. Dezember 19443in Chikago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt anzuwenden, haben folgendes vereinbart:
Die Vertragsparteien gewähren einander die in diesem Abkommen aufgeführten Rechte, welche für die Errichtung der im beigefügten Anhang aufgezählten internationalen zivilen Luftverkehrsverbindungen notwendig sind.
Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhangs gilt:
Die Lufttüchtigkeitsausweise, die Fähigkeitszeugnisse und Bewilligungen, welche durch eine der Vertragsparteien ausgestellt oder anerkannt worden und nicht verfallen sind, werden durch die andere Vertragspartei zum Zwecke des Betriebes der im beigefügten Anhang aufgeführten Luftverkehrslinien als gültig anerkannt. Jede Vertragspartei behält sich indessen das Recht vor, für den Verkehr über ihrem eigenen Gebiet die ihren eigenen Staatsangehörigen durch die andere Vertragspartei ausgestellten Fähigkeitszeugnisse und Bewilligungen nicht als gültig anzuerkennen.
Unter Vorbehalt der in Artikel 14 vorgesehenen Bestimmungen behält sich jede Vertragspartei das Recht vor, einer durch die andere Vertragspartei bezeichneten Unternehmung die Betriebsbewilligung zu verweigern oder eine solche Bewilligung zu widerrufen, wenn sie aus triftigen Gründen nicht den Beweis dafür zu haben glaubt, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Unternehmung in Händen der andern Vertragspartei oder ihrer Staatsangehörigen liegen oder wenn diese Unternehmung sich den in Artikel 5 genannten Gesetzen und Verordnungen nicht unterzieht oder die Pflichten, welche ihr dieses Abkommen auferlegt, nicht erfüllt.
Jede Vertragspartei kann jederzeit der anderen Vertragspartei den Wunsch anzeigen, dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Anzeige ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation mitzuteilen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Empfanges der Kündigung durch die andere Vertragspartei wirksam, es sei denn, dass diese Anzeige in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf dieser Zeitspanne zurückgezogen würde. Wenn die Vertragspartei, welche eine solche Anzeige erhält, deren Empfang nicht anzeigte, gilt die genannte Anzeige fünfzehn Tage nach Empfang am Sitze der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation als erhalten.
Jede Vertragspartei gewährt der andern Vertragspartei das Recht, durch eine bezeichnete Luftverkehrsunternehmung die in den im Anhang zu diesem Abkommen aufgeführten Linienplänen genannten Luftverkehrslinien betreiben zu lassen. Die genannten Linien werden fortan mit dem Ausdruck «vereinbarte Linien» bezeichnet.
Die Vertragsparteien gewähren einander unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens gegenseitig:
Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 6 dieses Abkommens kann eine Vertragspartei eine in Übereinstimmung mit den Artikeln 77 und 79 des am 7. Dezember 19444in Chikago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt gebildete gemeinsame Luftverkehrsunternehmung bezeichnen und diese Unternehmung ist durch die andere Vertragspartei anzuerkennen.
Die beiden Vertragsparteien vereinbaren, sich jedes Mal, wenn ein Bedürfnis vorliegt, zu konsultieren, um auf diese Weise ihre Luftverkehrslinien aufeinander abzustimmen.
Die Tarife für alle vereinbarten Linien sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle mitbestimmenden Einflüsse zu berücksichtigen sind, wie die Betriebskosten, ein vernünftiger Gewinn, die besondern Merkmale jeder Linie und die Tarife, welche von andern Luftverkehrsunternehmungen, welche ganz oder teilweise die gleiche Strecke befliegen, angewendet werden. Die Tarife werden in Übereinstimmung mit den folgenden Bestimmungen festgesetzt:
Jede Vertragspartei verpflichtet sich gegenüber der andern Vertragspartei, die freie Überweisung der reinen Einnahmen, welche auf ihrem Gebiet aus der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Postsendungen und Fracht durch die bezeichnete Unternehmung der andern Vertragspartei erzielt worden sind, zu gewährleisten. Soweit der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien durch ein besonderes Abkommen geregelt ist, findet dieses Abkommen Anwendung.
Dieses Abkommen wird vom Tage seiner Unterzeichnung an vorläufig angewendet und tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt, an dem die beiden Vertragsparteien sich gegenseitig die Erfüllung der ihnen eigenen verfassungsmässigen Erfordernisse angezeigt haben, in Kraft.
Dieses Abkommen und sein Anhang werden der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation mitgeteilt, um dort eingetragen zu werden.
So geschehen zu Bern, am 23. Januar 1963, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: F. T. Wahlen | Für die Regierung von Senegal: Baboucar N’Diaye |
|---|
Plan I: Senegalesische Linien
Strecken, auf denen das von Senegal bezeichnete Unternehmen Luftverkehrslinien betreiben kann:
| Abflugpunkte | Zwischenlandepunkte | Punkte in der Schweiz | Punkte darüber hinaus |
|---|---|---|---|
| Dakar | 1 Punkt in Nordafrika | 1 Punkt in der Schweiz | 5 Punkte in Europa und umgekehrt |
Plan II: Schweizerische Linien
Strecken, auf denen das von der Schweiz bezeichnete Unternehmen Luftverkehrslinien betreiben kann:
| Abflugpunkte | Zwischenlandepunkte | Punkte in Senegal | Punkte darüber hinaus |
|---|---|---|---|
| Schweiz | 1 Punkt auf der iberischen Halbinsel oder in Nordafrika | Dakar | 5 Punkte in Süd- und Zentralamerika und umgekehrt |
| Schweiz | 1 Punkt auf der iberischen Halbinsel oder in Nordafrika | Dakar | Monrovia, und umgekehrt |
Anmerkungen
Alle Punkte, die auf der einen oder anderen der beschriebenen Linien liegen, können nach Belieben des bezeichneten Unternehmens einer Vertragspartei ganz oder auf einem Teil der Flüge ausgelassen werden.
Ein von einer Vertragspartei bezeichnetes Unternehmen kann einen oder mehrere andere Punkte als diejenigen bedienen, die im Linienplan aufgeführt sind. Es dürfen jedoch keine Verkehrsrechte zwischen diesem oder diesen Punkten und dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeübt werden, es sei denn, dass solche Rechte von dieser Vertragspartei besonders eingeräumt worden wären.
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