0.748.127.196.98•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Sudan über Luftverkehrslinien zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus
0.748.127.196.98Bilateral International Treaty21.09.1964
Abgeschlossen am 18. Februar 1963
Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. Oktober 19632
In Kraft getreten am 21. September 1964
(Stand am 4. April 1983)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Sudan,
in Erwägung, dass die Schweiz und der Sudan, im folgenden die Vertragsparteien genannt, Mitgliedsstaaten des am 7. Dezember 19443zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind, und im Bestreben, ein Abkommen zusätzlich zu dem genannten Abkommen abzuschliessen, um die Errichtung von Luftverkehrslinien zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus zu ordnen,
haben folgendes vereinbart:
Für die Anwendung dieses Abkommens, ausgenommen wenn es der Wortlaut anders bestimmt, bedeuten:
Die Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, Gegenstände der normalen Ausrüstung und Bordvorräte, welche in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführt werden oder auf diesem Gebiet an Bord genommen werden durch die Unternehmung der anderen Vertragspartei oder auf ihre Rechnung und die bestimmt sind, einzig von den Luftfahrzeugen dieser Unternehmung oder an Bord dieser Luftfahrzeuge auf den festgelegten Strecken verbraucht zu werden, sollen von Seiten der erstgenannten Vertragspartei, was Zölle, Revisionsgebühren und andere ähnliche Abgaben und Gebühren nationalen und örtlichen Charakters anbetrifft, folgender Behandlung teilhaftig werden.
Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien finden, wenn nötig statt, um eine enge Zusammenarbeit auf allen Gebieten hinsichtlich der Anwendungen dieses Abkommens zu gewährleisten.
Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei liefern den Luftfahrtbehörden der andern Vertragspartei, auf deren Gesuch, die periodischen oder anderen Mitteilungen, welche im Hinblick auf den Nachweis der Beförderungsmöglichkeiten, die auf den von ihr bewilligten Linien angeboten werden, vernünftigerweise verlangt werden können.
a. können sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht oder einer andern Person oder Organisation zum Entscheid vorzulegen. Das obgenannte Schiedsgericht soll nach folgendem Verfahren zusammengesetzt werden: 1. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter. 2. Der 3. Schiedsrichter, welcher den Vorsitz im Gericht innehat, wird ernannt: entweder i. im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien, oder, ii. wenn ein solches Einvernehmen innert sechzig Tagen nicht zustandekommt, auf Gesuch der einen oder andern Vertragspartei durch Entscheid des Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes. Vor der Ernennung bespricht sich der Präsident des Internationalen Gerichtshofes mit den beiden Vertragsparteien. b. Ist die eine oder die andere Vertragspartei nicht einverstanden, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder Organisation oder einem Schiedsgericht, wie im Absatz a hiervor angegeben, zu unterbreiten, kann die andere Vertragspartei die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht, das zu diesem Zwecke vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes eingesetzt wird, zum Entscheid vorlegen. 3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich jedem Entscheid, der in Anwendung des Absatzes 2 dieses Artikels gefällt wird, zu unterziehen.
Jede Vertragspartei kann jederzeit der andern Vertragspartei anzeigen, sie wünsche dieses Abkommen aufzuheben. Die gleiche Anzeige ist gleichzeitig an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation zu richten. In solchen Fällen endigt das Abkommen zwölf Monate nach Empfang der Kündigungsanzeige durch die andere Vertragspartei, es sei denn, die Kündigung werde in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen. Erfolgt keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei, so gilt die Kündigungsanzeige vierzehn Tage nach dem Datum ihres Empfanges bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation als empfangen.
Dieses Abkommen und jede Änderung, die gemäss Artikel X erfolgt, sollen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zum Zwecke der Eintragung mitgeteilt werden.
Die Bestimmungen dieses Abkommens werden vom Datum der Unterzeichnung an vorläufig angewendet.
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es entsprechend den verfassungsmässigen Erfordernissen der Vertragsparteien ratifiziert oder genehmigt ist und dies auf diplomatischem Weg bestätigt worden ist.
Zu Urkund dessen haben die zu diesem Zweck gehörig bevollmächtigten Vertreter der Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.So geschehen in doppelter Ausfertigung in Khartum am 18. Februar 1963 in französischer und arabischer Sprache, wobei beide Wortlaute in gleicher Weise gültig sind. Die amtliche englische Übersetzung dieses Abkommens ist beigefügt und ist im Falle unterschiedlicher Auslegung der beiden Wortlaute massgebend.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Etienne Suter | Für die Regierung der Republik Sudan: Suliman Hussein |
|---|
Linienplan I
Strecken, auf denen Luftverkehrslinien durch das vom Sudan bezeichnete Unternehmen betrieben werden können:
| Abflugpunkte | Zwischenlandepunkte | Punkte in der Schweiz | Punkte über die Schweiz hinaus |
|---|---|---|---|
| Punkte im Sudan | Kairo Athen oder Belgrad6 Rom | Zürich7oder Genf8oder Basel9 | Frankfurt London |
Linienplan II
Strecken, auf denen Luftverkehrslinien durch das von der Schweiz bezeichnete Unternehmen betrieben werden können:
| Abflugpunkte | Zwischenlandepunkte | Punkte im Sudan | Punkte über den Sudan hinaus |
|---|---|---|---|
| Punkte in der Schweiz | Athen Tripolis oder Benghazi10 | Khartum | Lusaka Ein Punkt in Mozambique11 |
Anmerkungen
1. Die Punkte der festgelegten Strecken können nach Belieben des bezeichneten Unternehmens auf allen oder einem Teil der Flüge ausgelassen werden.
2. Die Punkte der festgelegten Strecken müssen nicht notwendigerweise in der aufgeführten Reihenfolge bedient werden.
3. Das bezeichnete Unternehmen der einen oder anderen Vertragspartei kann irgendeine seiner vereinbarten Linien auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei enden lassen.
4. Jedes bezeichnete Unternehmen hat das Recht, nicht aufgeführte Punkte unter der Bedingung zu bedienen, dass zwischen diesen Punkten und dem Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verkehrsrechte ausgeübt werden.
5. Jede Linie wird auf einer vernünftigermassen direkten Strecke betrieben.
Zu Urkund dessen haben die zu diesem Zweck gehörig bevollmächtigten Vertreter der Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in doppelter Ausfertigung in Khartum am 15. April 1975 in französischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist. Die amtlich englische Übersetzung dieser Änderungen ist beigefügt und ist im Falle unterschiedlicher Auslegung der beiden Wortlaute massgebend.
| Für den Schweizerischen Bundesrat Rémy Godet | Für die Regierung der Demokratischen Republik Sudan: Mohammed El-Nour El-Sheikh |
|---|
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ↩
Vierter Gegenstand des BB vom 1. Okt. 1963 (AS 1963 1126). ↩
SR 0.748.0 ↩
SR 0.748.0 ↩
Heute: Bundesamt für Zivilluftfahrt. ↩
Nach Belieben eines jeden bezeichneten Unternehmens. ↩
Nach Belieben eines jeden bezeichneten Unternehmens. ↩
Nach Belieben eines jeden bezeichneten Unternehmens. ↩
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Nach Belieben eines jeden bezeichneten Unternehmens. ↩
Nach Belieben eines jeden bezeichneten Unternehmens. ↩
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