0.748.131.934.911•Notenaustausch vom 19. Dezember 1994 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen auf dem Flughafen Genf-Cointrin
0.748.131.934.911Bilateral International Treaty19.12.1994
In Kraft getreten am 19. Dezember 1994
(Stand am 1. Juni 2022)
Übersetzung
| Ministerium | Paris, den 19. Dezember 1994 |
|---|---|
| für auswärtige Angelegenheiten | |
| Schweizerische Botschaft | |
| Paris |
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten bezeugt der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, den Empfang ihrer Note vom 19. Dezember 1994, die folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen.
«Die Schweizerische Botschaft bezeugt dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. September 19601über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, ihm folgendes mitzuteilen: Der Schweizerische Bundesrat hat von der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen auf dem Flughafen Genf-Cointrin Kenntnis genommen. Diese Vereinbarung ersetzt diejenige betreffend die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Flughafen Genf-Cointrin, die durch Notenaustausch vom 29. August 19832bestätigt wurde. Sie wurde am 2. September 1992 vom Generaldirektor der schweizerischen Zollverwaltung und am 30. März 1993 vom Generaldirektor der französischen Zollverwaltung und der Indirekten Steuern unterzeichnet und hat folgenden Wortlaut: Gestützt auf das Abkommen vom 25. April 19563zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Ausbau des Flughafens Genf-Cointrin und die Errichtung von nebeneinanderliegenden Kontrollbüros der beiden Staaten in Ferney-Voltaire und in Genf-Cointrin. gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. September 19604über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt, wird folgendes vereinbart:
A. Die Zone im Hauptflughof ist in zwei Sektoren eingeteilt:
B. Die Reisende nutzen die folgenden Strecken:
Die Zone im Zentrum für die allgemeine Luftfahrt (C 2) ist in zwei Sektoren eingeteilt:
Die Zone im Gebäude (C 3) ist in zwei Sektoren eingeteilt:
Die Zone in der Frachthalle ist in zwei Sektoren eingeteilt:
Drei Pläne14der Zone, die mit 1, 2 und 3 numeriert sind, bilden einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung.
Sollte ein den französischen Eingangs- und Ausgangskontrollen und -formalitäten unterstehendes Flugzeug ausnahmsweise ausserhalb der in den Artikeln 2, 3 und 4 bezeichneten Fläche abgestellt werden, so werden die vom Flugzeug belegte Fläche sowie der Weg vom und zum Sektor, der den französischen Bediensteten zugewiesen ist, für die Zeit der Stationierung als Teil der Zone betrachtet.
Das im Hauptflughofs aufgegebene Gepäck von Reisenden, die den sekundären Zugang zum französischen Sektor gemäss Artikel 2, Buchstabe B, dieser Vereinbarung benutzen, werden in einen hierfür festgelegten Bereich der Gepäcksortieranlage im den französischen Dienststellen zugewiesenen Sektor geleitet. Sollte das Gepäck ausnahmsweise ausserhalb des hierfür bestimmten Bereichs geleitet werden, so gilt dieser Bereich sowie die Strecke, die vom Sektor der französischen Dienststellen ausgeht oder zu diesem führt, für die Dauer der Kontrollen als Teil des den französischen Dienststellen zugewiesenen Sektors im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 (erster Gedankenstrich) des Abkommens vom 25. April 195615.16
Die Bediensteten des Schweizer Zolls dürfen sich im Einverständnis mit dem französischen Zoll in den Zollhof des französischen Sektors begeben und dort die notwendigen Massnahmen gegen den Schmuggel bei dem in Artikel 22 des Abkommens vom 25. April 195617vorgesehenen Transitverkehr ergreifen.
Für das Zentrum der allgemeinen Luftfahrt (C 2) und das Gebäude (C 3) gilt:
Die Aufteilung der Unterhaltskosten für die Bauten sowie der Kosten für die Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung und Reinigung der Räume und Einrichtungen erfolgt auf der Grundlage von Artikel 26 des französisch-schweizerischen Abkommens vom 25. April 195618über den Ausbau des Flughafens Genf-Cointrin.
Die Direktion des VI. Zollkreises in Genf und der Chef der Polizei der Republik und des Kantons Genf einerseits, und die Regionalzolldirektion Léman in Annecy und die Departementsdirektion der Luft- und Grenzpolizei in Ain andererseits regeln im gegenseitigen Einverständnis und im Einvernehmen mit der Flughafendirektion und gegebenenfalls mit den übrigen beteiligten Verwaltungen und Diensten die Einzelfragen, insbesondere den Verkehrsablauf.
Die diensttuenden verantwortlichen Beamten der beteiligten örtlichen Verwaltungen beider Staaten ergreifen im gegenseitigen Einverständnis Massnahmen, die unmittelbar oder während eines kurzen Zeitraumes anwendbar sind, insbesondere um Schwierigkeiten zu beseitigen, die bei den Abfertigungen auftauchen können.
Durch diese Vereinbarung wird jene vom 29. August 198319über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen im Flughafen Genf-Cointrin aufgehoben.
Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Regierungen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des auf den Fristablauf folgenden Monats wirksam.»
Der Schweizerische Bundesrat hat den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt.
Die Botschaft schlägt daher vor, dass die vorliegende Note und diejenige, welche das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihr als Antwort zustellen wird, das Einvernehmen beider Regierungen nach Artikel 1 Absatz 4 des obenbezeichneten Abkommens vom 28. September 196020zur Bestätigung der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen auf dem Flughafen Genf-Cointrin bilden. Sie schlägt vor, dass diese Vereinbarung am 19. Dezember 1994 in Kraft tritt.
Die Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Schweizerischen Botschaft bekanntzugeben, dass die französische Regierung dem Vorstehenden zustimmt.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
SR 0.631.252.934.95 ↩
[AS 1983 1472] ↩
SR 0.748.131.934.91 ↩
SR 0.631.252.934.95 ↩
SR 0.631.252.934.95 ↩
In der AS nicht veröffentlicht. ↩
In der AS nicht veröffentlicht. ↩
In der AS nicht veröffentlicht. ↩
SR 0.748.131.934.91 ↩
In der AS nicht veröffentlicht. ↩
In der AS nicht veröffentlicht. ↩
In der AS nicht veröffentlicht. ↩
In der AS nicht veröffentlicht. ↩
In der AS nicht veröffentlicht. ↩
SR 0.748.131.934.91 ↩
Absatz eingefügt durch Art. 2 des Abk. in Form eines Notenwechsels vom 29. Juli/ 2. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 288). ↩
SR 0.748.131.934.91 ↩
SR 0.748.131.934.91 ↩
[AS 1983 1472] ↩
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