0.784.03•Europäisches Übereinkommen über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten
0.784.03Multilateral International Treaty01.09.2005
Abgeschlossen in Strassburg am 24. Januar 2001
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 20042
Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 11. Mai 2005
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. September 2005
(Stand am 17. Juni 2016)
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die übrigen Staaten und die Europäische Gemeinschaft,
die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
eingedenk der Empfehlung Nr. R(91)14 des Ministerkomitees über den rechtlichen Schutz verschlüsselter Fernsehdienste;
in der Erwägung, dass der unberechtigte Zugang zu Dekodern von verschlüsselten Fernsehdiensten europaweit nach wie vor ein Problem darstellt;
in Anbetracht dessen, dass seit der Annahme der genannten Empfehlung neue Arten von Diensten und Zugangskontrollvorrichtungen sowie neue Formen des unberechtigten Zugangs zu diesen entstanden sind;
in Anbetracht der Divergenzen zwischen den Rechtsvorschriften der einzelnen europäischen Staaten für den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten;
in Anbetracht dessen, dass der unberechtigte Zugang die Rentabilität der Anbieter von Rundfunkdiensten und von Diensten der Informationsgesellschaft bedroht und sich infolgedessen auf die Vielfalt der der Allgemeinheit angebotenen Programme und Dienste auswirken kann;
in der Überzeugung der Notwendigkeit einer gemeinsamen Politik zum Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten;
in der Überzeugung, dass strafrechtliche, verwaltungsrechtliche oder andere Sanktionen effizient für die Prävention von gegen zugangskontrollierte Dienste gerichteten Zuwiderhandlungen eingesetzt werden können;
in der Erwägung, dass den Zuwiderhandlungen zu gewerblichen Zwecken besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist;
unter Berücksichtigung der bestehenden internationalen Rechtsinstrumente, welche Rechtsvorschriften für den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten enthalten;
sind wie folgt übereingekommen:
Dieses Übereinkommen befasst sich mit den Diensten der Informationsgesellschaft und den Rundfunkdiensten, die gegen Entgelt erbracht werden und einer Zugangskontrolle unterliegen oder Zugangskontrolldienste darstellen. Es verfolgt den Zweck, im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien eine bestimmte Anzahl von Handlungen, welche unerlaubten Zugang zu geschützten Diensten ermöglichen, für widerrechtlich zu erklären und die Rechtsvorschriften der einzelnen Vertragsparteien in diesem Bereich zu harmonisieren.
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet: a. «geschützter Dienst» einen der nachstehend aufgeführten Dienste, soweit er gegen Entgelt erbracht wird und einer Zugangskontrolle unterliegt: – Fernsehprogramme im Sinne von Artikel 2 des abgeänderten Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen3; – Radioprogramme, d.h. die drahtgebundene oder drahtlose, einschliesslich der durch Satelliten vermittelten Sendung von Radioprogrammen, die zum Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt ist; – Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von fernübertragenen, elektronisch und auf individuellen Abruf des Empfängers erbrachten Diensten; – sowie die Zugangskontrolle für die vorstehend genannten Dienste selbst, soweit sie als eigenständiger Dienst anzusehen ist; b. «Zugangskontrolle» jede technische Massnahme und/oder Vorrichtung, die den Zugang zu einem unter Buchstabe a dieses Artikels genannten Dienst in verständlicher Form von einer vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht; c. «Zugangskontrollvorrichtung» jedes Gerät oder Computerprogramm und/ oder jede Vorrichtung, das oder die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst ist, um den Zugang zu einem unter Buchstabe a dieses Artikels genannten Dienst in verständlicher Form zu ermöglichen; d. «illegale Vorrichtung» jedes Gerät oder Computerprogramm und/oder jede Vorrichtung, das oder die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst ist, um den Zugang zu einem unter Buchstabe a dieses Artikels genannten Dienst in verständlicher Form ohne Erlaubnis des Dienstanbieters zu ermöglichen.
Dieses Übereinkommen gilt für alle natürlichen und juristischen Personen, die einen geschützten Dienst im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a anbieten, ungeachtet ihrer Nationalität und der Frage, ob sie der Rechtshoheit einer Vertragspartei unterliegen.
Die folgenden Handlungen gelten im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei als widerrechtlich:
Jede Vertragspartei kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung anzeigen, dass sie neben den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Handlungen weitere Handlungen für widerrechtlich erklärt.
Die Vertragsparteien verabschieden Massnahmen, damit die Zuwiderhandlungen nach Artikel 4 durch strafrechtliche, verwaltungsrechtliche oder andere Strafen geahndet werden können. Diese Massnahmen sind wirksam, abschreckend und verhältnismässig zu den möglichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung.
Die Vertragsparteien verabschieden geeignete Massnahmen, die erforderlich sein könnten, um die Beschlagnahme und Einziehung illegaler Vorrichtungen oder des zur Begehung einer Zuwiderhandlung verwendeten Handelsförderungs-, Marketings- oder Werbematerials oder die Einziehung aller durch die Zuwiderhandlung erzielten finanziellen Gewinne und Einnahmen zu ermöglichen.
Die Vertragspartien verabschieden die erforderlichen Massnahmen, damit Anbieter von geschützten Diensten, deren Interessen durch eine Zuwiderhandlung gemäss Artikel 4 verletzt worden sind, Zugang zu geeigneten Rechtsbehelfen haben und insbesondere Klagen auf Schadenersatz erheben und eine einstweilige Verfügung oder eine sonstige Präventivmassnahme erwirken sowie gegebenenfalls den Antrag auf Herausnahme der illegalen Vorrichtungen aus dem gewerblichen Verkehr stellen können.
Die Vertragsparteien kommen überein, sich bei der Umsetzung dieses Übereinkommens gegenseitig zu unterstützen. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig gemäss den Bestimmungen der einschlägigen internationalen Rechtsinstrumente auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit im straf- und verwaltungsrechtlichen Bereich und gemäss ihrem innerstaatlichen Recht die grösstmögliche Zusammenarbeit bei Untersuchungen und gerichtlichen Verfahren betreffend die straf- oder verwaltungsrechtlich relevanten Zuwiderhandlungen, die gemäss diesem Übereinkommen festgestellt werden.
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die Vertragsparteien, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl gütlich beizulegen, einschliesslich der Befassung eines Schiedsgerichts, das für die Streitparteien bindende Entscheidungen fällt.
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Gemeinschaft und allen Staaten, die diesem Übereinkommen beigetreten sind:
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Strassburg, am 24. Januar 2001 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Gemeinschaft sowie allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.(Es folgen die Unterschriften)
| Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Bosnien und Herzegowina | 5. Mai | 2010 | 1. September | 2010 |
| Europäische Union* | 10. September | 2015 | 1. Januar | 2016 |
| Frankreich | 1. September | 2006 | 1. Januar | 2007 |
| Moldau* | 26. März | 2003 | 1. Juli | 2003 |
| Niederlandea | 23. Januar | 2004 | 1. Mai | 2004 |
| Rumänien | 26. August | 2002 | 1. Juli | 2003 |
| Schweiz | 11. Mai | 2005 | 1. September | 2005 |
| * Vorbehalte und Erklärungen. | ||||
| Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: http://conventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. | ||||
| a Das Übereinkommen findet Anwendung auf das Königreich in Europa. |
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