0.784.195.141•Vereinbarung
0.784.195.141Bilateral International Treaty01.04.1999
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"title": "Accord du 4 mars 1999 entre le Conseil fédéral suisse et le Gouvernement de la Principauté de Liechtenstein concernant la coopération sur les aspects de la régulation dans le domaine des télécommunications (avec prot.)",
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"title": "Accordo del 4 marzo 1999 tra il Consiglio federale svizzero e il Governo del Principato del Liechtenstein concernente la cooperazione in materia di regolamentazione nel settore delle telecomunicazioni (con Prot.)",
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}zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
der Regierung des Fürstentums Liechtenstein
über die Zusammenarbeit in regulatorischen
Fragen des Fernmeldebereiches
Abgeschlossen am 4. März 1999
In Kraft getreten am 1. April 1999
(Stand am 1. Januar 2025)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein,
in Anbetracht und in Anerkennung der Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein im Post- und Fernmeldebereich seit dem Jahre 1921, insbesondere auf der Grundlage des Vertrages vom 9. Januar 19781über die Besorgung der Post- und Fernmeldedienste im Fürstentum Liechtenstein durch die Schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe, im folgenden «Post- und Fernmeldevertrag» genannt,
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Fernmeldebereich in beiden Staaten nach Massgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zu offenen Märkten übergeht, in denen wirksamer Wettbewerb angestrebt wird,
unter Berücksichtigung der besonderen Lage Liechtensteins, die sich aus dem Post- und Fernmeldevertrag vor und nach dessen Beendigung ergibt,
im Wunsche, die bisherige Zusammenarbeit im Fernmeldebereich auch unter diesen grundsätzlich geänderten Bedingungen weiterzuführen,
haben beschlossen, zu diesem Zweck eine Vereinbarung abzuschliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Schweizerische Bundesrat: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
Folgendes vereinbart haben:
Diese Vereinbarung regelt, unter Wahrung der hoheitlichen Befugnisse beider Parteien, die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in regulatorischen Fragen des Fernmeldebereiches nach der Beendigung des Post- und Fernmeldevertrages im Fernmeldebereich und dem Übergang zu offenen Märkten im Hinblick auf wirksamen Wettbewerb.
Die für den Vollzug dieser Vereinbarung zuständigen Behörden sind:
Unter Vorbehalt von Artikel 7 Absatz 5 begründet diese Vereinbarung Rechte und Pflichten nur zwischen den Parteien. Rechte und Pflichten von Einzelpersonen oder Unternehmen aufgrund der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, insbesondere aufgrund von Konzessionen, werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.
3. Die Zusammenarbeit umfasst, unter Wahrung der hoheitlichen Befugnisse beider Parteien, insbesondere:
a) die Vorbereitung regulatorischer Massnahmen;
b) den Austausch von Informationen über die regulatorische und technische Entwicklung auf nationaler und internationaler Ebene;
c) die Marktbeobachtung;
d) den Austausch von Informationen über die Marktentwicklung;
e) den Austausch von Informationen über die internationalen Beziehungen beider Parteien im Fernmeldebereich unter Einschluss von Stellungnahmen im Rahmen internationaler Foren und Organisationen.
2. Die übermittelten Daten sind nur so lange aufzubewahren, wie es der Zweck erfordert, für den sie übermittelt worden sind.
3. Die Vollzugsbehörden verpflichten sich, die Übermittlung, den Empfang und die Weitergabe von Daten zu verzeichnen und die übermittelten Daten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten zu schützen.
4. Die für den Datenschutz zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein überprüfen die Bearbeitung der übermittelten Daten.
5. Der betroffenen Person ist auf Anfrage über die zu ihrer Person vorhandenen Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung überwiegt.
Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Wird sie nach Ablauf dieser Dauer von einer Partei nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr auf das Ende eines Jahres gekündigt, verlängert sich ihre Geltungsdauer jeweils um ein weiteres Jahr.
Diese Vereinbarung tritt am 1. April 1999 in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Parteien diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften versehen.Geschehen in Bern, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache, am 4. März 1999.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Hans Werder | Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Prinz Wolfgang von Liechtenstein |
|---|
Liechtenstein verwaltet hoheitlich das gesamte Frequenzspektrum sowie die Nutzungsrechte und Orbitalpositionen von Satelliten in Übereinstimmung mit den liechtensteinischen Gesetzen und Verordnungen sowie internationalen Vereinbarungen. Nach Massgabe dieses Protokolls leistet das BAKOM dem AK administrative und technische Unterstützung sowie Beratung beim Vollzug der liechtensteinischen Frequenzverwaltung.
Ausgenommen davon ist insbesondere die Bearbeitung der ITU BR International Frequency Information Circular (Space Services) (BR IFIC).
Das BAKOM stellt dem AK auf der Basis des im BAKOM geführten schweizerischen nationalen Frequenzzuweisungsplans (NaFZ) eine Liechtenstein-spezifische Fassung eines Frequenzzuweisungsplanes (Frequency Allocation Plan, FAP) inklusive der dazugehörenden Anlagen wie insbesondere die Schnittstellenanforderungen zur Verfügung.
Das BAKOM führt die Liechtenstein-spezifischen Abweichungen im FAP periodisch auf Anweisung und in Konsultation mit dem AK nach.
Die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Sinne des ersten Absatzes werden zwischen den Verwaltungen, bei Bedarf mittels einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung geregelt. Sie enthält insbesondere Einzelheiten über die Art und den Umfang der Unterstützung des BAKOM bei der Entwicklung des FAP sowie die Prozesse für den Unterhalt des FAP durch das BAKOM.
Das AK kann das BAKOM gemäss vorhergehender Absprache und Instruktion (Bestimmung von Art und Umfang der Kompetenzen) bei Koordinations- und Notifikationsverfahren mit der Vertretung der liechtensteinischen Interessen beauftragen. Über die abgeschlossenen Verfahren ist Bericht zu erstatten.
In Fällen von Interessenskonflikten zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz oder ausserordentlich hohem Aufwand erfolgt eine rechtzeitige Konsultation zwischen dem BAKOM und dem AK, um im gegenseitigen Einvernehmen eine Lösung zu erzielen.
Auf Antrag des AK führt das BAKOM im liechtensteinischen Frequenzraum zu Planungszwecken sowie der störungsfreien Frequenznutzung (Qualitätsanalysen und Störungslokalisierung) Messungen durch.
Die Vollzugsbehörden können in einer Vereinbarung, die keiner besonderen Form bedarf, insbesondere den Umfang und den Zeitpunkt der Messungen sowie die Modalitäten der Berichterstattung regeln.
Sind Messungen im Fürstentum Liechtenstein vor Ort notwendig, werden die BAKOM-Mitarbeitenden gemäss Absprache mit dem AK von Behördenvertretern des Fürstentums Liechtenstein begleitet.
Nach Absprache mit dem AK vertritt und unterstützt das BAKOM das Fürstentum Liechtenstein in internationalen Gremien, die der Funkplanung dienen (Artikel 6 der Vereinbarung). Dies sind insbesondere Gruppen der ITU (Radiocommunication Sector), frequenzspezifische Subcommittees der CEPT (Electronic Communications Committee – ECC) sowie das unabhängige Büro der CEPT in Kopenhagen (European Communications Office, ECO).
Die Einzelheiten der Zusammenarbeit im Sinne des ersten Absatzes werden zwischen den Verwaltungen in einer gesonderten Vereinbarung geregelt, die keiner besonderen Form bedarf. Sie enthält insbesondere eine Liste der Gremien, in welchen das BAKOM das Fürstentum Liechtenstein dauernd vertritt.
Wo Vollmachten notwendig sind, werden diese durch das AK besorgt bzw. ausgestellt.
Im Rahmen der geltenden liechtensteinischen Gesetze und Verordnungen regelt das Fürstentum Liechtenstein die Einräumung und Verwaltung der diesem Protokoll gemäss Punkt 2 unterstehenden Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen selbständig. Die Regelung dieser Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen kann im Fürstentum Liechtenstein unter Berücksichtigung der geltenden schweizerischen Gesetze und Verordnungen erfolgen.
Die Zusammenarbeit bezieht sich auf bestimmte Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen, welche eine individuelle Frequenzzuteilung verlangen.
Zur Durchführung dieses Protokolls erfolgt eine Zusammenarbeit zwischen dem AK und dem BAKOM, insbesondere unter Verwendung der für die Behandlung von Frequenzzuteilungsanträgen im BAKOM eingesetzten betrieblichen Einrichtungen.
Das BAKOM übernimmt die technische und administrative Behandlung liechtensteinischer Anträge auf Einräumung von Nutzungsrechten an Frequenzen für Funkanlagen im Rahmen dieses Protokolls nach Massgabe der in Punkt 1 bezeichneten Bestimmungen in gleicher Weise wie bei schweizerischen Frequenzzuteilungsanträgen, insbesondere die Ausstellung von Netzbeschrieben. Allfällige Vorgaben der zuständigen liechtensteinischen Behörden werden in gegenseitigem Einvernehmen berücksichtigt.
Die Einräumung und Verwaltung der Nutzungsrechte an Frequenzen für Funkanlagen im Rahmen dieses Protokolls sowie die Erhebung von Gebühren erfolgen durch das AK nach Massgabe der geltenden liechtensteinischen Gesetze und Verordnungen.
Die Kontrolle über die Ausübung der erfassten Nutzungsrechte an bestimmten Frequenzen für Funkanlagen obliegt den zuständigen liechtensteinischen Behörden.
Bei Störungen oder nicht ordnungsgemässer Ausübung dieser Nutzungsrechte an bestimmten Frequenzen für Funkanlagen treffen die zuständigen liechtensteinischen Behörden die erforderlichen Massnahmen.
Auf Antrag des AK berät und unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden. Sind Tätigkeiten im Fürstentum Liechtenstein vor Ort notwendig, werden die BAKOM-Mitarbeitenden gemäss Absprache mit dem AK von Behördenvertretern des Fürstentums Liechtenstein begleitet. Die Vollzugsbehörden können in einer Vereinbarung, die keiner besonderen Form bedarf, insbesondere den Umfang und den Zeitpunkt der Kontrollen sowie die Modalitäten der Berichterstattung regeln.
Auf Antrag des AK führt das BAKOM im liechtensteinischen Frequenzraum Messungen zur Analyse der ordnungsgemässen Frequenzausübung durch. Der Einbezug besteht in einer Beratung und Unterstützung des AK im Einzelfall (gegebenenfalls vor Ort). Sind Messungen im Fürstentum Liechtenstein vor Ort notwendig, werden die BAKOM-Mitarbeitenden gemäss Absprache mit dem AK von Behördenvertretern des Fürstentums Liechtenstein begleitet. Das BAKOM informiert das AK über mögliche Widerhandlungen auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein.
Die Vollzugsbehörden können in einer Vereinbarung, die keiner besonderen Form bedarf, insbesondere den Umfang und den Zeitpunkt der Messungen sowie die Modalitäten der Berichterstattung regeln.
Dieses Protokoll regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz in Bezug auf das Anbieten, die Bereitstellung auf dem Markt, die Inbetriebnahme sowie das Erstellen und Betreiben von Funkanlagen im Fürstentum Liechtenstein.
Die Zusammenarbeit in diesem Bereich erfolgt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Fürstentum Liechtenstein gleichzeitig Teil des schweizerischen Zollgebietes und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist und Zollvertragsrecht und EWR-Recht nebeneinander Anwendung finden («parallele Verkehrsfähigkeit der Waren»).
Weichen Zollvertragsrecht und EWR-Recht voneinander ab, gilt die Kollisionsnorm von Artikel 3 der Vereinbarung vom 2. November 19942zum Vertrag vom 29. März 19233über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet. In solchen Fällen streben die Vollzugsbehörden möglichst einfache Verfahren an.
Die Parteien stellen fest, dass das Zollvertragsrecht betreffend die Bereitstellung auf dem Markt von Funkanlagen mit dem EWR-Recht, insbesondere mit der Richtlinie 2014/53/EU4, im Wesentlichen übereinstimmt.
In Übereinstimmung mit dem EWR-Recht und dem Gesetz vom 22. März 19955über die Verkehrsfähigkeit von Waren in Verbindung mit der Verordnung vom 19. September 20176über den Verkehr mit Funkanlagen im Europäischen Wirtschaftsraum sowie dem Zollvertragsrecht ist das AK für die Aufsicht über den Verkehr mit Funkanlagen im Fürstentum Liechtenstein zuständig. Um seinen Rechten und Pflichten unter dem EWR-Recht Rechnung zu tragen, hat das Fürstentum Liechtenstein eine Regelung in Kraft gesetzt, auf deren Grundlage alle Funkanlagen verkehrsfähig sind, die in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat in Übereinstimmung mit dem EWR-Recht insbesondere auf der Grundlage eines Mutual Recognition Agreement (MRA) auf dem Markt bereitgestellt worden sind. Ebenso sind im Fürstentum Liechtenstein alle Funkanlagen verkehrsfähig, die in Übereinstimmung mit dem Zollvertragsrecht auf dem Markt bereitgestellt worden sind.
Zur Durchführung dieses Protokolls berät und unterstützt das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden bei der Errichtung des Systems für die Konformitätsbewertung von Funkanlagen sowie in Fragen betreffend die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt im Fürstentum Liechtenstein. Diese Beratung und Unterstützung erstreckt sich auf die Behandlung von Anfragen aller Art, insbesondere auf Fragen in Bezug auf:
Die Beratung und Unterstützung des BAKOM erfolgt auf der Grundlage von harmonisierten europäischen Normen, sofern diese zur Verfügung stehen, in allen anderen Fällen auf der Grundlage der schweizerischen technischen Vorschriften und, gegebenenfalls, Normen.
Das BAKOM unterstützt das AK bei der Mitteilung von Spezifikationen zu Funkschnittstellen gemäss Artikel 8 der Richtlinie 2014/53/EU an die EFTA-Überwachungsbehörde. Das AK prüft die Möglichkeiten, durch einen direkten Verweis auf die anwendbaren schweizerischen Spezifikationen der Meldepflicht zu genügen. Das BAKOM setzt das AK über jede aktuelle Änderung der Spezifikationen von Funkschnittstellen in Kenntnis.
Die Zusammenarbeit gemäss diesem Protokoll erstreckt sich auf die Beratung und Unterstützung der zuständigen liechtensteinischen Behörden durch das BAKOM in Bezug auf das Erstellen und das Betreiben von Funkanlagen im Fürstentum Liechtenstein.
Die schweizerische Verordnung vom 25. November 20157über Fernmeldeanlagen (FAV) ist in die Anlage I des Vertrags zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag) aufgenommen, womit deren daraus folgende Anwendbarkeit in der jeweils aufgenommenen Fassung auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein gegeben ist.
Das AK ist verantwortlich für die Marktaufsicht im Fürstentum Liechtenstein und kann beim BAKOM nach Absprache entsprechende Tätigkeiten im Rahmen der FAV in Auftrag geben. Insbesondere kann das BAKOM auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein Marktkontrollen für Funkanlagen im Sinne des Artikels 1 FAV i.V.m. Artikel 36 ff. FAV durchführen.
Das AK und das BAKOM führen einmal jährlich im 4. Quartal eine Koordinationssitzung durch, an welcher die Kontrollen (Stichproben) für das kommende Jahr festgelegt werden sowie über die durchgeführten Kontrollen des Jahres informiert wird. Soweit ein unmittelbar dringender Handlungsbedarf im Laufe des Jahres besteht, wird eine ausserordentliche Sitzung einberufen.
Das BAKOM informiert das AK rechtzeitig und im Vorfeld über die Durchführung der geplanten Tätigkeiten im Rahmen der Marktüberwachung auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein.
Verfügungen des BAKOM im Rahmen der Marktaufsicht auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein müssen einen Hinweis darauf enthalten, dass sich die Zuständigkeit des BAKOM aus dem Zollvertrag ergibt.
Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegen dem AK bzw. den zuständigen liechtensteinischen Behörden. Der Einbezug des BAKOM erfolgt in gegenseitigem Einvernehmen und auf Antrag des AK. Er besteht in einer Beratung und Unterstützung des AK im Einzelfall, gegebenenfalls vor Ort. Das BAKOM informiert das AK über mögliche Widerhandlungen auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein.
Das BAKOM vertritt das Fürstentum Liechtenstein in internationalen Gremien im Bereich der Funkanlagen gemäss Artikel 6 dieser Vereinbarung und erstattet dem AK regelmässig Bericht. Dies betrifft insbesondere den Ausschuss für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung8und dessen Untergruppen.
Die Einzelheiten der Zusammenarbeit werden zwischen den Verwaltungen in einer Vereinbarung geregelt, die keiner besonderen Form bedarf. Sie enthält insbesondere eine Liste der Gremien, in welchen das BAKOM das Fürstentum Liechtenstein dauernd vertritt. Wo Vollmachten notwendig sind, werden diese vom AK ausgestellt oder besorgt.
Das BAKOM unterstützt das Fürstentum Liechtenstein bei der Erfüllung der Pflichten nach dem Abkommen vom 2. Mai 19929über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere:
[AS 1979 25; 1995 3843; 1998 2533; 2003 684] ↩
SR 0.631.112.514.6 ↩
SR 0.631.112.514 ↩
Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG, ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62; zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/2380, ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 30 ↩
LR-Nr. 947.1 ↩
LR-Nr. 947.102.181 ↩
SR 784.101.2 ↩
Telecommunication Conformity Assessment and Market Surveillance Committee (TCAM) ↩
LR-Nr. 0.110 ↩
Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnung (EU) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011; Fassung gemäss ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1 ↩