0.784.405.1•Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen
0.784.405.1Multilateral International Treaty01.03.2002
Abgeschlossen in Strassburg am 1. Oktober 1998
Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. Juni 20002
Durch die Schweiz genehmigt am 1. Oktober 2000
Für die Schweiz endgültig in Kraft getreten am 1. März 20023
(Stand am 29. Oktober 2013)
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten
des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen
(im folgenden «das Übereinkommen» genannt), das am 5. Mai 1989*4* in Strassburg zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,
begrüssend, dass die Erweiterung des Europarats seit 1989 zur Entwicklung und Anwendung des vom Übereinkommen vorgegebenen rechtlichen Rahmens auf paneuropäischer Ebene geführt hat;
in Erwägung der im Bereich des Fernsehens realisierten tiefgreifenden technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen sowie dem Entstehen neuer Kommunikationsdienste in Europa seit Annahme des Übereinkommens 1989;
im Bewusstsein, dass diese Entwicklungen eine Überprüfung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erfordern;
eingedenk der Annahme der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (im folgenden «die Richtlinie» genannt) in der Europäischen Gemeinschaft;
in der Erwägung, dass es notwendig und dringend ist, bestimmte Bestimmungen des Übereinkommens zu ändern, damit das grenzüberschreitende Fernsehen in dieser Urkunde und in der Richtlinie auf kohärente Weise behandelt wird, so wie es in der Erklärung über Medien in einer demokratischen Gesellschaft, die von den Ministern der an der 4. Europäischen Ministerkonferenz über die Massenkommunikationspolitik (Prag, 7. bis 8. Dezember 1994) teilnehmenden Staaten angenommen wurde, und in der Politischen Erklärung der 5. Europäischen Ministerkonferenz (Thessaloniki, 11. bis 12. Dezember 1997) unterstrichen wurde;
im Bestreben zur Förderung der in den Empfehlungen, die vom Europarat seit der Annahme des Übereinkommens angenommen worden sind, festgelegten Grundsätze zur Ausarbeitung von Strategien für den Kampf gegen den Tabak‑, Alkohol- und Drogenmissbrauch, gemeinsam mit den Meinungsmachern und den Medien, zum Recht auf Auszüge von wichtigen Ereignissen, bei denen Exklusivrechte für das Fernsehen in einem grenzüberschreitenden Zusammenhang bestehen, sowie zur Darstellung von Gewalt in den elektronischen Medien,
sind wie folgt übereingekommen:
In der französischen Fassung wird der Begriff «juridiction» in Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 (a) durch den Begriff «compétence» ersetzt.
In der englischen Fassung wird der Begriff «advertisements» in Artikel 15 Absätze 3 und 4 durch den Begriff «advertising» ersetzt.
Die Definition von «Rundfunkveranstalter» in Artikel 2 Absatz c wird wie folgt formuliert:
«(.) bedeutet: c) ‹Rundfunkveranstalter› die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Zusammenstellung von Fernsehprogrammen trägt, welche für den Empfang durch die Allgemeinheit bestimmt sind und sie verbreitet oder vollständig und unverändert durch einen Dritten verbreiten lässt;»
Die Definition von «Werbung» in Artikel 2 Absatz f wird wie folgt formuliert:
«(.) bedeutet: f) ‹Werbung› jede öffentliche Äusserung zur Förderung des Verkaufs, des Kaufs oder der Miete oder Pacht eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung, zur Unterstützung einer Sache oder Idee oder zur Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden oder vom Rundfunkveranstalter selbst gewünschten Wirkung, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder zur Eigenwerbung, gesendet wird;»
Ein neuer Absatz g, der wie folgt formuliert ist, wird in Artikel 2 eingefügt:
«(.) bedeutet: g) ‹Teleshopping› Sendungen direkter Angebote an die Allgemeinheit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt;»
Artikel 2 Absatz g wird neu als Artikel 2 Absatz h nummeriert.
Der folgende Wortlaut ersetzt Artikel 5:
«Art. 5Pflichten der sendenden Vertragsparteien
– wenn er in Übereinstimmung mit Absatz 3 in dieser Vertragspartei als niedergelassen gilt;
– wenn Absatz 4 auf ihn Anwendung findet.
3. Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Rundfunkveranstalter in den folgenden Fällen in der sendenden Vertragspartei als niedergelassen:
4. In den folgenden Fällen gilt ein Rundfunkveranstalter, auf den Absatz 3 nicht Anwendung findet, als der Rechtshoheit einer Vertragspartei – gleich einer sendenden Vertragspartei – unterworfen, wenn
5. Wenn die sendende Vertragspartei anhand von Absatz 4 nicht bestimmt werden kann, prüft der Ständige Ausschuss die Frage gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens zum Zwecke der Bestimmung dieser Vertragspartei.
6. Dieses Übereinkommen betrifft nicht Fernsehsendungen, die ausschliesslich für den Empfang in Staaten bestimmt sind, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, und die weder direkt noch indirekt von der Allgemeinheit in einer oder mehreren Vertragsparteien empfangen werden können.»
Artikel 8 wird wie folgt formuliert:
«Art. 8Recht auf Gegendarstellung
Der folgende Wortlaut ersetzt Artikel 9:
«Art. 9Zugang der Allgemeinheit zu Informationen
Jede Vertragspartei prüft und ergreift gegebenenfalls die geeigneten rechtlichen Massnahmen, wie die Einführung des Rechts auf Auszüge von Ereignissen von grossem Interesse für die Allgemeinheit, mit denen vermieden werden soll, das Recht der Allgemeinheit auf Information dadurch in Frage zu stellen, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter Exklusivrechte zur Verbreitung oder Weiterverbreitung im Sinne des Artikels 3 bei solchen Ereignissen ausübt.»
Ein neuer Artikel 9a , der wie folgt formuliert ist, wird eingefügt:
«Art. 9aZugang der Allgemeinheit zu Ereignissen von erheblicher
Bedeutung
Massnahmen aufgrund dieses Absatzes finden nur Anwendung auf die vom Ständigen Ausschuss in der in Absatz 3 erwähnten jährlichen Liste veröffentlichten Ereignisse sowie auf die nach dem Inkrafttreten dieses Änderungsprotokolls erworbenen Exklusivrechte.
3. Einmal jährlich hat der Ständige Ausschuss:
Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt formuliert:
«1. Jede sendende Vertragspartei sorgt im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür, dass ein Rundfunkveranstalter in ihrer Rechtshoheit den Hauptanteil seiner Sendezeit europäischen Werken vorbehält; ausgenommen ist die für Nachrichten, Sportereignisse, Spielshows, Werbung, Teletext- oder Teleshopping-Dienste vorgesehene Sendezeit. Dieser Anteil soll unter Berücksichtigung der Verantwortung des Rundfunkveranstalters gegenüber seinem Publikum in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise auf der Grundlage geeigneter Kriterien erreicht werden.»
Artikel 10 Absatz 4 wird wie folgt formuliert:
«4. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter Kinofilme nur nach Ablauf der mit den Rechteinhabern vereinbarten Fristen verbreitet.»
Ein neuer Artikel 10a , der wie folgt formuliert ist, wird eingefügt:
«Art. 10aMedienvielfalt
Die Vertragsparteien bemühen sich im Geiste der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Unterstützung, der diesem Übereinkommen zugrunde liegt, zu vermeiden, dass Programme, die durch einen Rundfunkveranstalter oder andere natürliche oder juristische Personen unter ihrer Rechtshoheit im Sinne des Artikels 3 verbreitet oder weiterverbreitet werden, die Medienvielfalt gefährden.»
Der Titel von Kapitel III heisst neu wie folgt:
«Werbung und Teleshopping»
Artikel 11 wird wie folgt formuliert:
«1. Werbung und Teleshopping müssen fair und ehrlich sein. 2. Werbung und Teleshopping dürfen nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden. 3. Werbung und Teleshopping, die sich an Kinder richten oder Kinder einsetzen, müssen alles vermeiden, was deren Interessen schaden könnte, und müssen deren besondere Beeindruckbarkeit berücksichtigten. 4. Teleshopping darf Minderjährige nicht dazu anregen, Verträge für den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder für die Erbringung von Dienstleistungen abzuschliessen. 5. Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben.»
Artikel 12 wird wie folgt formuliert:
«Art. 12Dauer
Artikel 13 wird wie folgt formuliert:
«Art. 13Form und Aufmachung
Der folgende Wortlaut ersetzt Artikel 14:
«Art. 14Einfügung der Werbung und des Teleshoppings
Der Titel des Artikels 15 und die Absätze 1 und 2a werden wie folgt formuliert:
«Art. 15Werbung und Teleshopping für bestimmte Erzeugnisse
In der französischen Fassung wird Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben b–e wie folgt formuliert:
«b) ils ne doivent pas associer la consommation de l’alcool à des performances physiques ou à la conduite automobile; (sie dürfen den Konsum von Alkohol nicht mit körperlicher Leistung oder mit Autofahren in Verbindung bringen)
Ein neuer Absatz 5, der wie folgt formuliert ist, wird in Artikel 15 eingefügt:
«5. Teleshopping für Medikamente und medizinische Behandlungen ist verboten.»
Artikel 16 wird wie folgt formuliert:
«Art. 16Werbung und Teleshopping, die sich eigens an eine einzelne
Vertragspartei richten
Artikel 18 Absatz 1 wird wie folgt formuliert:
«1. Sendungen dürfen nicht durch natürliche oder juristische Personen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit in der Herstellung oder dem Verkauf von Erzeugnissen oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht, für die Werbung und Teleshopping aufgrund des Artikels 15 verboten sind.»
Ein neuer Absatz 2, der wie folgt formuliert ist, wird in Artikel 18 eingefügt:
«2. Unternehmen, deren Tätigkeit unter anderem in der Herstellung oder dem Verkauf von Medikamenten und medizinischen Behandlungen besteht, können Sendungen sponsern, falls sie sich auf die Werbung für den Namen und das Erscheinungsbild des Unternehmens beschränken und für Medikamente oder spezifische medizinische Behandlungen, die in der sendenden Vertragspartei nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, nicht werben.»
Absatz 2 des Artikels 18 wird neu als Absatz 3 nummeriert.
Ein neues Kapitel IVa , das wie folgt formuliert ist, wird eingefügt:
«Kapitel IV a
Reine Eigenwerbe- oder Teleshoppingprogramme
Art. 18aReine Eigenwerbeprogramme
Art. 18bReine Teleshoppingprogramme
Der letzte Satz von Artikel 20 Absatz 4 wurde gestrichen, und Artikel 20 Absatz 7 wird wie folgt formuliert:
«7. Vorbehältlich des Artikels 9a Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 23 Absatz 3 werden die Beschlüsse des Ständigen Ausschusses mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.»
Artikel 21 wird wie folgt ergänzt:
«f) Stellungnahmen zu Rechtsmissbräuchen unter Anwendung des Artikels 24a Absatz 2 Buchstabe c abgeben.
2. Zudem umfasst der Aufgabenbereich des Ständigen Ausschusses:
Zwei neue Absätze 5 und 6, die wie folgt formuliert sind, werden in Artikel 23 eingefügt:
«5. Das Ministerkomitee kann jedoch nach Konsultation des Ständigen Ausschusses beschliessen, dass eine Änderung nach Ablauf eines Zeitabschnitts von zwei Jahren nach dem Tag, an dem sie zur Annahme aufgelegt wurde, in Kraft tritt, es sei denn, eine Vertragspartei hat dem Generalsekretär des Europarats einen Einwand gegen das Inkrafttreten notifiziert. Wenn ein solcher Einwand notifiziert wurde, tritt die Änderung am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragspartei, die den Einwand notifiziert hat, ihre Annahmeurkunde beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt hat. 6. Wenn eine Änderung vom Ministerkomitee genehmigt, aber nach Absatz 4 oder 5 noch nicht in Kraft getreten ist, kann ein Staat oder die Europäische Gemeinschaft ihre Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden sein, nur mit gleichzeitiger Annahme dieser Änderung ausdrücken.»
Ein neuer Artikel 24a , der wie folgt formuliert ist, wird eingefügt:
«Art. 24aBehaupteter Missbrauch der durch dieses Übereinkommen
eingeräumten Rechte
Artikel 28 wird wie folgt formuliert:
«Art. 28Verhältnis zwischen dem Übereinkommen und dem
innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien
Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, strengere oder ausführlichere Bestimmungen als die in diesem Übereinkommen enthaltenen auf Programme anzuwenden, die durch einen ihrer Rechtshoheit unterliegenden Rundfunkveranstalter im Sinne des Artikels 5 verbreitet werden.»
Artikel 32 Absatz 1 wird wie folgt formuliert:
«1. Bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann jeder Staat erklären, dass er sich das Recht vorbehält, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach Massgabe des Artikels 15 Absatz 2 enthalten, in seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese Weiterverbreitung seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht;
Andere Vorbehalte sind nicht zulässig.»
In Artikel 20 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 29 Absätze 1 und 4, Artikel 34 und in der Schlussformel wird der Begriff «Europäische Wirtschaftsgemeinschaft» durch «Europäische Gemeinschaft» ersetzt.
Dieses Protokoll wird zur Annahme durch die Vertragsparteien des Übereinkommens aufgelegt. Vorbehalte sind nicht zulässig.
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens und der Europäischen Gemeinschaft:
Geschehen zu Strassburg am 9. September 1998, in englischer und französischer Sprache, und am 1. Oktober 1998 zur Annahme aufgelegt. Die beiden Fassungen sind gleichermassen verbindlich und werden in einer Urschrift im Archiv des Europarats hinterlegt. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens und der Europäischen Gemeinschaft beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
| Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Albaniena | 27. April | 2005 | 1. September | 2005 | |
| Bulgarien | 15. März | 2000 | 1. März | 2002 | |
| Deutschlanda | 1. Oktober | 2000 | 1. März | 2002 | |
| Estland | 24. Januar | 2000 | 1. März | 2002 | |
| Finnlanda | 1. Oktober | 2000 | 1. März | 2002 | |
| Frankreichb | 5. Februar | 2002 | 1. März | 2002 | |
| Heiliger Stuhla | 1. Oktober | 2000 | 1. März | 2002 | |
| Italiena | 1. Oktober | 2000 | 1. März | 2002 | |
| Kroatiena | 12. Dezember | 2001 | 1. April | 2002 | |
| Lettlanda | 1. Oktober | 2000 | 1. März | 2002 | |
| Liechtenstein | 12. Juli | 1999 | 1. März | 2002 | |
| Litauen | 27. September | 2000 | 1. März | 2002 | |
| Maltaa | 1. Oktober | 2000 | 1. März | 2002 | |
| Norwegena | 1. Oktober | 2000 | 1. März | 2002 | |
| Österreicha | 1. Oktober | 2000 | 1. März | 2002 | |
| Polena | 1. Oktober | 2000 | 1. März | 2002 | |
| San Marinoa | 1. Oktober | 2000 | 1. März | 2002 | |
| Schweiza | 1. Oktober | 2000 | 1. März | 2002 | |
| Slowakeia | 1. Oktober | 2000 | 1. März | 2002 | |
| Slowenien | 29. Juli | 1999 | 1. März | 2002 | |
| Spaniena | 1. Oktober | 2000 | 1. März | 2002 | |
| Türkeia | 1. Oktober | 2000 | 1. März | 2002 | |
| Ukraine | 26. März | 2009 | 1. Juli | 2009 | |
| Ungarna | 1. Oktober | 2000 | 1. März | 2002 | |
| Vereinigtes Königreicha | 1. Oktober | 2000 | 1. März | 2002 | |
| Zypern | 24. Februar | 2000 | 1. März | 2002 | |
| a | Stillschweigende Annahme | ||||
| b | Einwendung, siehe hiernach. |
Frankreich
Gemäss Artikel 35 Absatz 2 des Protokolls erhebt Frankreich Einspruch gegen das automatische Inkrafttreten dieses Protokolls.
Zur Ratifikation dieses Protokolls bedarf es nach Artikel 53 der französischen Verfassung der Zustimmung des Parlaments. Frankreich kann daher das automatische Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens nach Ablauf eines Zeitraums von 2 Jahren nach Auflegung dieses Protokolls zur Annahme, d. h. zum 1. Oktober 2000, insofern nicht akzeptieren, als die zu diesem Zweck eingeleiteten innerstaatlichen Verfahren noch nicht abgeschlossen sind.
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