0.812.101.933.6•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung der Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel
0.812.101.933.6Bilateral International Treaty27.07.2023
Abgeschlossen am 12. Januar 2023
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 27. Juli 2023
(Stand am 27. Juli 2023)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft («die Schweiz»)
und
die Vereinigten Staaten von Amerika («die Vereinigten Staaten»)
einzeln als «Vertragspartei» und gemeinsam als «Vertragsparteien» bezeichnet, haben
angesichts der traditionellen freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten,
in Anbetracht des Auftrags der Food and Drug Administration (FDA) der Vereinigten Staaten, durch die Gewährleistung der Sicherheit und Wirksamkeit von Humanarzneimitteln, Biologika und Tierarzneimitteln die öffentliche Gesundheit zu schützen,
in Anbetracht des Auftrags des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic), durch die Gewährleistung der Sicherheit und Wirksamkeit von Heilmitteln die öffentliche Gesundheit zu schützen,
in dem Wunsch, den bilateralen Handel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern,
in Anbetracht der Wichtigkeit einer anhaltenden und verstärkten Zusammenarbeit zwischen Swissmedic und der FDA zur Förderung des Schutzes der öffentlichen Gesundheit,
in der Erwägung, dass die gegenseitige Anerkennung der Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel in beiden Vertragsparteien als wichtige Möglichkeit zur Verbesserung der Ergebnisse in der öffentlichen Gesundheit dienen kann,
in der Erwägung, dass ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung für kleine und mittlere Unternehmen und deren Arbeitnehmende in beiden Vertragsparteien von besonderem Interesse ist,
in der Erwägung, dass die gegenseitige Anerkennung vom Vertrauen in die anhaltende Verlässlichkeit der Inspektionsverfahren und -praxis der einzelnen Vertragsparteien abhängt,
in Anbetracht der Wichtigkeit, in beiden Vertragsparteien ein hohes Niveau an Gesundheit, Sicherheit, Umwelt- und Verbraucherschutz zu wahren,
Folgendes vereinbart:
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Bewertung 1 :
Behörde:
Kompetente Behörde : Behörde, die von der FDA nach den in Anhang 3 und in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vereinigten Staaten gemäss Anhang 1 genannten Kriterien und Verfahren für kompetent erklärt wurde. Zur Klarstellung: Die Qualifizierung einer Regulierungsbehörde als «kompetente Behörde» bedeutet nicht, dass die Behörde über Verfahren für die Durchführung von Inspektionen und die Überwachung von Herstellungsanlagen verfügen muss, die mit den Verfahren der FDA identisch sind;
Gleichwertigkeit : ausreichende Vergleichbarkeit des Regulierungssystems, innerhalb dessen eine Behörde agiert, in dem Sinne, dass Inspektionen und die anschliessend ausgestellten amtlichen Dokumente über die Gute Herstellungspraxis angemessenen Aufschluss darüber geben, ob die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Behörden eingehalten wurden. Zur Klarstellung: «Gleichwertigkeit» bedeutet nicht, dass die jeweiligen Regierungssysteme identische Verfahren vorsehen müssen;
Gleichwertige Behörde : Behörde, deren Gleichwertigkeit von Swissmedic nach den in Anhang 3 und in den schweizerischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäss Anhang 1 genannten Kriterien und Verfahren festgestellt wurde;
Gute Herstellungspraxis (GMP) : Systeme, die eine ordnungsgemässe Gestaltung, Überwachung und Kontrolle von Herstellungsprozessen und -anlagen sicherstellen und deren Anwendung die Identität, Stärke, Qualität und Reinheit von Arzneimitteln gewährleistet. Eine Gute Herstellungspraxis erfordert solide Qualitätsmanagementsysteme, die Beschaffung von Rohstoffen (einschliesslich Ausgangsstoffen) sowie Verpackungsmaterialien angemessener Qualität, die Festlegung robuster Arbeitsverfahren, die Feststellung und Untersuchung von Abweichungen der Produktqualität sowie die Verfügbarkeit zuverlässiger Prüflaboratorien;
GMP-Inspektion : Die Inspektion von Herstellungsanlagen, einschliesslich Verarbeitungs-, Verpackungs-, Prüf- und Sterilisationsanlagen, und Anlagen von Lohnherstellern, die entsprechende Aufgaben übernehmen, während des Inverkehrbringens von Produkten zwecks Konformität mit der GMP;
Inspektion : Vor-Ort-Begutachtung einer Herstellungsanlage zwecks Überprüfung, ob diese im Einklang mit der GMP, den im Rahmen der Zulassung eines Produkts eingegangenen Verpflichtungen oder beiden betrieben wird;
Inspektionsbericht : von einer Prüferin oder einem Prüfer bzw. einer Inspektorin oder einem Inspektor einer Behörde erstellter schriftlicher Bericht über eine von ihr oder ihm vorgenommene Inspektion einer Herstellungsanlage, der eine Beschreibung von Zweck, Umfang sowie Einzelheiten zum Geltungsbereichs der Inspektion sowie schriftliche Bemerkungen und Tatsachenfeststellungen zur Konformität der Herstellungsanlage mit den GMP-Anforderungen nach den in Anhang 1 aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften und etwaigen im Rahmen der Zulassung eines Produkts eingegangenen Verpflichtungen enthält;
Amtliches GMP-Dokument : Dokument, das von einer Behörde im Anschluss an die Inspektion einer Herstellungsanlage ausgestellt wird. Beispiele für amtliche GMP‑Dokumente sind Inspektionsberichte, behördliche Bescheinigungen über die GMP‑Konformität von Herstellungsanlagen; GMP-Non-Compliance-Meldungen von Swissmedic; sowie «Notices of Observations» (Mängelberichte), «Untitled Letters» (Beanstandungen), «Warning Letters» (Abmahnungen) und «Import Alerts» (Importwarnungen) der FDA;
Inspektion nach der Zulassung : Inspektion einer Herstellungsanlage spezifisch in Bezug auf einen genehmigten Antrag auf Zulassung; und
Inspektion vor der Zulassung : im Rahmen einer Antragsprüfung vor Erteilung der Zulassung durchgeführte Inspektion einer Herstellungsanlage.
Zweck dieses Abkommens ist es, den Austausch amtlicher GMP-Dokumente zwischen den Behörden und den Rückgriff auf die in solchen Dokumenten enthaltenen Tatsachenfeststellungen zu erleichtern.2Angestrebt werden ferner die Förderung der öffentlichen Gesundheit und die Erleichterung des Handels, indem es jeder Behörde ermöglicht wird, ihre Inspektionsressourcen optimal einzusetzen und neu auszurichten, unter anderem durch Vermeidung von Doppelinspektionen, sodass für jede Behörde die Überwachung von Herstellungsanlagen generell verbessert, Qualitätsrisiken besser gemanagt und negative gesundheitliche Auswirkungen verhindert werden.
Die Behörden der Vertragsparteien treffen angemessene Vorkehrungen, unter anderem Gewährung von Zugang zu einschlägigen Datenbanken, für den Austausch von:
Jede Behörde betreibt ein Warnsystem, das es ermöglicht, die Behörde der anderen Vertragspartei unaufgefordert und mit der gebotenen Eile in Kenntnis zu setzen über:
und die Vertragspartei die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen hat. 2. Dieses Abkommen tritt am Tag nach der letzten Benachrichtigung in Kraft. 3. Die Vertragsparteien können schriftlich Änderungen dieses Abkommens vereinbaren. 4. Die Anhänge des Abkommens bilden einen festen Bestandteil davon. Der Gemischte Ausschuss der Vertragsparteien kann beschliessen, einen Anhang zu ändern. 5. Jede Vertragspartei kann beschliessen, dieses Abkommen zu kündigen, indem sie die andere Vertragspartei sechs Monate im Voraus schriftlich benachrichtigt. 6. Die Vertragsparteien erkennen nach der Kündigung dieses Abkommens die amtlichen GMP-Dokumente, die im Einklang mit diesem Abkommen und vor dessen Ablauf ausgestellt wurden, weiterhin an, sofern die GMP-Dokumente vor der Benachrichtigung über die Kündigung ausgestellt wurden.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen in zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache unterzeichnet, wobei beide Fassungen gleichermassen verbindlich sind.Geschehen zu Washington, DC, am 12. Januar 2023 in zweifacher Ausfertigung.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Helene Budliger Artieda Schweizerisches Heilmittelinstitut: Jörg Schläpfer | Für die Vereinigten Staaten von Amerika: Jayme White Food and Drug Administration der Vereinigten Staaten: Andi Fristedt |
|---|
Für die Vertragsparteien sind die folgenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften anwendbar:
ii. Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (Arzneimittel-Bewilligungsverordnung, AMBV, SR812.212.1 ). Von besonderer Relevanz sind: 2. Kapitel (Betriebsbewilligungen), 1. Abschnitt (Herstellungsbewilligung) Art. 3 ff.; 3. Kapitel (Bewilligungsverfahren) Art. 39 ff.; 6. Kapitel (Vollzug), 1. Abschnitt (Inspektionen) Art. 56 ff.; 2. Abschnitt (Zusammenarbeit zwischen Swissmedic und anderen Behörden) Art. 64; Anhang 1 (Internationale Regeln der Guten Herstellungspraxis).
b. Für die Vereinigten Staaten:
i. Federal Food, Drug, and Cosmetic Act, 21 U.S.C. 301 ff. Von besonderer Relevanz sind: 21 USC 351 a) 2) B) (verfälschte Arzneimittel, die nicht im Einklang mit der geltenden Guten Herstellungspraxis hergestellt wurden); 21 U.S.C. 355 d) 3); 21 U.S.C. 355 j) 4) A) (Zulassung von Humanarzneimitteln in Abhängigkeit davon, ob die Herstellungs-, Verarbeitungs- und Verpackungsverfahren sowie die entsprechenden Einrichtungen und Kontrollen angemessen sind, um Identität, Stärke, Qualität und Reinheit des Arzneimittels zu gewährleisten); 21 U.S.C. 360b c) 2) A) i); 360b d) 1) C) (Zulassung von Tierarzneimitteln in Abhängigkeit davon, ob die Herstellungs-, Verarbeitungs- und Verpackungsverfahren sowie die entsprechenden Einrichtungen und Kontrollen angemessen sind, um Identität, Stärke, Qualität und Reinheit des Arzneimittels zu gewährleisten); 21 U.S.C. 374 (Inspektionsbehörde); 21 U.S.C. 384 e) (Anerkennung der von ausländischen staatlichen Stellen durchgeführten Inspektionen);
ii. Public Health Service Act Section 351, 42 U.S.C. 262. Von besonderer Relevanz sind: 42 U.S.C. 262 a) 2) C) i) II) (Zulassung von Biologika in Abhängigkeit von der Erbringung des Nachweises darüber, dass die Einrichtung, in der sie hergestellt, verarbeitet, verpackt oder aufbewahrt werden, den geltenden Standards entspricht, die Sicherheit, Reinheit und Potenz des Produkts gewährleisten); und 42 U.S.C. 262 j) (Anwendung des Federal Food, Drug and Cosmetic Act auf Biologika);
iii. 21 CFR Part 210 («Current Good Manufacturing Practice in Manufacturing, Processing, Packing or Holding of Drugs; General»);
iv. 21 CFR Part 211 («Current Good Manufacturing Practice for Finished Pharmaceuticals»); und
v. 21 CFR Part 600, Subpart B («Establishment Standards»); Subpart C («Establishment Inspection»).
1Soweit in den Absätzen 3 und 4 beschrieben, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für humanpharmazeutische oder veterinärpharmazeutische Fertigprodukte, für Zwischenprodukte , Inprozessmaterial (wie in den Verwaltungsvorschriften der Vereinigten Staaten definiert), für bestimmte Biologika zur Anwendung beim Menschen sowie für pharmazeutische Wirkstoffe.
2In Absatz 4 wird die Liste der unter dieses Abkommen fallenden Produkte aufgeführt. Die in Anhang 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften jeder Vertragspartei enthalten die für jede Vertragspartei geltende Definition der in Absatz 4 aufgeführten Produkte.
3Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens sind menschliches Blut, menschliches Plasma, menschliches Gewebe, Zellen und Organe sowie immunologische Tierarzneimittel vom Geltungsbereich dieses Abkommens ausgeschlossen.
4Die folgenden Produkte fallen unter dieses Abkommen:
ii. Radiopharmaka und radioaktive biologische Stoffe,
iii. pflanzliche Präparate* («Botanicals»),
iv. homöopathische Produkte;
b. Die folgenden in Verkehr gebrachten Biologika:
i. Plasmaderivate,
ii. biotechnologisch gewonnene Biologika für therapeutische Zwecke,
iii. Allergene,
iv. Humanimpfstoffe***;
c. Inprozessmaterial (für die Vereinigten Staaten) und Zwischenprodukte (für die Schweiz);
d. Pharmazeutische Wirkstoffe oder Bulkware;
e. Prüfpräparate (Material für klinische Tests)**;
f. veterinärmedizinische Produkte; i. Tierarzneimittel einschliesslich rezeptpflichtiger und nicht rezeptpflichtiger Medikamente, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel,
ii. Vormischungen für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln (für die Schweiz), Arzneigrundstoffe des Typs A für die Herstellung von Fütterungsarzneimitteln (für die Vereinigten Staaten).
* Diese Präparate werden erfasst, soweit sie als Arzneimittel der Regulierung durch die FDA und durch die Schweiz unterliegen.
** Swissmedic führt Inspektionen für Prüfpräparate durch. Die FDA führt keine routinemässigen GMP-Inspektionen für Prüfpräparate durch. Inspektionsinformationen zu diesen Produkten werden bereitgestellt, soweit sie verfügbar sind und die Ressourcen es erlauben.
*** Diese Produkte werden nur insoweit von diesem Abkommen erfasst, als der Gemischte Ausschuss der Behörden ihre Aufnahme beschliesst und der Gemischte Ausschuss der Vertragsparteien diesen Anhang gemäss Artikel 12 ändert.
Bei der Entscheidung über die Anerkennung einer Behörde legt jede Vertragspartei die folgenden Kriterien zugrunde: i. Die Behörde besitzt die Rechts- und Verwaltungsbefugnisse, um Inspektionen nach einem Standard für GMP durchzuführen. ii. Die Behörde handhabt Interessenkonflikte in ethisch korrekter Weise. iii. Die Behörde ist in der Lage, Risiken zu bewerten und zu mindern. iv. Die Behörde gewährleistet eine angemessene Überwachung der Herstellungsanlagen in ihrem Zuständigkeitsgebiet. v. Die Behörde verfügt über ausreichende Ressourcen und setzt diese ein. vi. Die Behörde beschäftigt geschulte und qualifizierte Inspektorinnen und Inspektoren, die die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um Herstellungspraktiken zu identifizieren, die ein Gefahrenpotenzial für Patienten bergen. vii. Die Behörde verfügt über das nötige Instrumentarium, um Massnahmen zum Schutz der Allgemeinheit vor einer Schädigung durch minderwertige Arzneimittel zu treffen.
1Zur Erlangung einer Kompetenzbewertung für eine Behörde übermittelt Swissmedic vor Beginn einer Bewertung durch die FDA ein Kompetenzbewertungsdossier, das folgende Unterlagen enthält: i. einen fertiggestellten Bericht eines im Rahmen des PIC/S durchgeführten Audits oder Bewertungsberichte einer Nicht-Vertragspartei, mit der die Schweiz ein Abkommen abgeschlossen hat. Diese Informationen sollten etwaige Korrekturmassnahmen sowie alle Dokumente enthalten, die von den Auditoren in dem Bericht zu den Indikatoren, welche von der FDA in der Audit-Checkliste als für die Bewertung wesentlich festgelegt wurden, und zu etwaigen Indikatoren, die einen Vorschlag der Behörde für Korrektur- und Präventivmassnahmen erfordern, erwähnt werden; ii. einen ausgefüllten und von einer leitenden Beamtin oder einem leitenden Beamten von Swissmedic unterzeichneten FDA-Fragebogen zu Interessenkonflikten; iii. insgesamt vier Inspektionsberichte, einschliesslich des Berichts über die von der FDA beobachteten Inspektionen; iv. Standardarbeitsanweisungen oder Erläuterungen dazu, wie die Behörde Inspektionsberichte erstellt, einschliesslich Inspektionsberichte ausländischer Anlagen; v. Standardarbeitsanweisungen zu Schulungen und zur Qualifizierung von Inspektorinnen und Inspektoren, einschliesslich Schulungsunterlagen und laufende Kompetenzbewertungen für alle Inspektorinnen und Inspektoren, die die Inspektionen durchgeführt haben, zu denen der FDA Berichte (gemäss Unterabsatz iii) vorgelegt wurden; vi. ihr aktuelles Verzeichnis der Herstellungsanlagen in ihrem Hoheitsgebiet und in ihrem Zuständigkeitsgebiet mit Angaben zur Art der Anlagen für die Herstellung von unter diesen Anhang fallenden Produkten sowie – auf Anforderung – eine ausgefüllte FDA-Tabelle mit näheren Angaben zur Art der Herstellungsanlagen.
2Für die verschiedenen Regionen repräsentative, von der FDA beobachtete Inspektionen, falls anwendbar.
3Im Verlauf einer Kompetenzbewertung kann die FDA zusätzliche oder andere Informationen oder Klarstellungen von Swissmedic anfordern.
4Die FDA kann darauf verzichten, sich bestimmte in Absatz II.A. dieses Anhangs genannte Informationen vorlegen zu lassen. Die Entscheidung über einen Verzicht auf Bewertungsunterlagen trifft die FDA auf Einzelfallbasis.
1Zur Erlangung einer Bewertung der Gleichwertigkeit für eine Behörde übermittelt die FDA vor Beginn einer Bewertung durch Swissmedic ein Gleichwertigkeitsdossier, das folgende Unterlagen enthält: i. einen fertiggestellten Bericht eines im Rahmen des PIC/S durchgeführten Audits oder Bewertungsberichte einer Nicht-Vertragspartei, mit der die Vereinigten Staaten ein Abkommen abgeschlossen haben. Diese Informationen sollten etwaige Korrekturmassnahmen sowie alle Dokumente enthalten, die von den Auditoren in dem Bericht zu den Indikatoren, welche von Swissmedic in der Audit-Checkliste als für die Bewertung wesentlich festgelegt wurden, und zu etwaigen Indikatoren, die einen Vorschlag der Behörde für Korrektur- und Präventivmassnahmen erfordern, erwähnt werden; ii. einen ausgefüllten und von einer leitenden Beamtin oder einem leitenden Beamten der FDA unterzeichneten Swissmedic-Fragebogen zu Interessenkonflikten; iii. insgesamt vier Inspektionsberichte, einschliesslich des Berichts über die von Swissmedic beobachteten Inspektionen; iv. Standardarbeitsanweisungen oder Erläuterungen dazu, wie die Behörde Inspektionsberichte erstellt, einschliesslich Inspektionsberichte ausländischer Anlagen; v. Standardarbeitsanweisungen zu Schulungen und zur Qualifizierung von Inspektorinnen und Inspektoren, einschliesslich Schulungsunterlagen und laufende Kompetenzbewertungen für alle Inspektorinnen und Inspektoren, die die Inspektionen durchgeführt haben, zu denen Swissmedic Berichte (gemäss Unterabsatz iii) vorgelegt wurden; vi. ihr aktuelles Verzeichnis der Herstellungsanlagen in ihrem Hoheitsgebiet mit Angaben zur Art der Anlagen für die Herstellung von unter diesen Anhang fallenden Produkten sowie – auf Anforderung – eine ausgefüllte Swissmedic-Tabelle mit näheren Angaben zur Art der Herstellungsanlagen.
2Für die Art der Inspektionen repräsentative, von Swissmedic beobachtete Inspektionen, falls anwendbar.
3Im Verlauf einer Gleichwertigkeitsbewertung kann Swissmedic zusätzliche oder andere Informationen oder Klarstellungen von der FDA anfordern.
4Swissmedic kann darauf verzichten, sich bestimmte in Absatz II.B. dieses Anhangs genannte Informationen vorlegen zu lassen. Die Entscheidung über einen Verzicht auf Bewertungsunterlagen trifft Swissmedic auf Einzelfallbasis.
Eine Behörde kann die andere Behörde neu bewerten, um den aktuellen Stand der Kompetenz jeder Behörde aufrechtzuerhalten oder falls eine Behörde eine Aussetzung beschliesst oder eine negative Entscheidung trifft. Im Falle einer Aussetzung oder einer negativen Entscheidung hängt der Umfang der Neubewertung von den Gründen ab, aus denen eine negative Entscheidung erging oder eine Aussetzung der Anerkennung erfolgte.
Voraussetzung für die Aufrechterhaltung einer Anerkennung ist, dass die anerkannte Behörde weiterhin die in Abschnitt I dieses Anhangs genannten Kriterien erfüllt. Wurde eine anerkannte Behörde sechs Jahre lang keiner PIC/S-Neubewertung unterzogen, hat die anerkennende Behörde das Recht, selbst ein Audit der anerkannten Behörde vorzunehmen.
Zur Klarstellung: Eine «Bewertung» umfasst für die Zwecke dieses Abkommens auch eine Neubewertung. ↩
Nach 21 U.S.C. § 384e ist die FDA befugt, Abkommen zur Anerkennung der von ausländischen Regulierungsbehörden durchgeführten pharmazeutischen Inspektionen abzuschliessen und sich auf Informationen aus solchen Inspektionen zu stützen, falls die FDA diese Behörden zur Durchführung von Inspektionen gemäss den Anforderungen der Vereinigten Staaten als kompetent erklärt haben. ↩
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