0.812.121.0•Einheits-Übereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel
0.812.121.0Multilateral International Treaty22.02.1970
Abgeschlossen in New York am 30. März 1961
Unterzeichnet von der Schweiz am 20. April 1961
Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Dezember 19682
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 23. Januar 1970
In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Februar 1970
(Stand am 10. November 2016)
Präambel
Die Vertragsparteien
In der Sorge um die körperliche und sittliche Gesundheit der Menschheit;
In der Erkenntnis, dass die ärztliche Verwendung von Betäubungsmitteln zur Schmerzlinderung weiterhin unerlässlich bleibt, und dass die als notwendig erachteten Massnahmen getroffen werden müssen, damit Betäubungsmittel für diesen Zweck zur Verfügung stehen;
in der Erkenntnis, dass die Betäubungsmittelsucht für den Einzelnen ein Übel und für die Menschheit eine wirtschaftliche und soziale Gefahr darstellt;
im Bewusstsein der ihnen auferlegten Pflicht, dieses Übel zu verhüten und zu bekämpfen;
in der Erwägung, dass Massnahmen gegen den Missbrauch von Betäubungsmitteln nur dann wirksam sein können, wenn sie aufeinander abgestimmt und weltweit sind;
in der Meinung, dass weltweite Massnahmen dieser Art eine internationale Zusammenarbeit erfordern, die auf den gleichen Grundsätzen beruht und gemeinsame Ziele erstrebt;
in Anerkennung der Zuständigkeit der Organisation der Vereinten Nationen auf dem Gebiete der Betäubungsmittelkontrolle und vom Wunsche geleitet, die in Betracht kommenden internationalen Organe im Rahmen dieser Organisation zusammenzuführen;
vom Wunsche geleitet, ein für alle annehmbares internationales Übereinkommen abzuschliessen, das die Mehrzahl der bestehenden Betäubungsmittelverträge ersetzt, den Gebrauch von Betäubungsmitteln auf den ärztlichen und wissenschaftlichen Bedarf beschränkt sowie eine dauernde internationale Zusammenarbeit herbeiführt, um diese Grundsätze zu verwirklichen und diese Ziele zu erreichen;
kommen wie folgt überein:
1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder sich zwingend aus dem Zusammenhang ergibt, gelten die nachfolgenden Definitionen für alle Bestimmungen dieses Übereinkommens:
ii) Herstellung und Zubereitung von Betäubungsmitteln und andern Substanzen in diesem Staat oder Gebiet;
iii) Ausfuhr;
wobei aber die Betäubungsmittelmengen nicht eingeschlossen sind, die in einem Staat oder Gebiet:
iv) sich in den Händen von Apothekern oder andern, zur Abgabe von kleinen Mengen befugten Verteilern befinden, sowie von qualifizierten Anstalten oder Personen, die zur Durchführung ihrer therapeutischen oder wissenschaftlichen Aufgaben gebührend ermächtigt sind; oder
v) als Sonderbestände aufbewahrt werden.
y) Der Ausdruck «Gebiet» bezeichnet jeden Teil eines Staates, der in bezug auf das System der Ein- und Ausfuhrbewilligung gemäss Artikel 31 als eine gesonderte Einheit behandelt wird. Diese Definition gilt nicht für den in den Artikeln 42 und 46 verwendeten Ausdruck «Gebiet».
2) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Betäubungsmittel als verbraucht, wenn es an eine Person oder ein Unternehmen für die Verteilung im kleinen, für ärztliche Zwecke oder für wissenschaftliche Forschung abgegeben worden ist; das Wort «Verbrauch» ist gemäss dieser Definition zu verstehen.
1) Abgesehen von Kontrollmassnahmen, die auf bestimmte Betäubungsmittel beschränkt sind, unterliegen die in Tabelle I aufgeführten Betäubungsmittel allen Kontrollmassnahmen, welche auf die unter dieses Übereinkommen fallenden Betäubungsmittel anwendbar sind, insbesondere den in den folgenden Artikeln vorgeschriebenen Massnahmen: 4 (Abs. c), 19, 20, 21, 29, 30, 31, 32, 33, 34 und 37.
2) Die Betäubungsmittel der Tabelle II unterliegen den gleichen Kontrollmassnahmen wie die Betäubungsmittel der Tabelle I, mit Ausnahme der in Artikel 30, Absatz 2 und 5 in bezug auf den Kleinhandel vorgesehenen Massnahmen.
3) Die nicht in der Tabelle III aufgeführten Zubereitungen unterliegen den gleichen Kontrollmassnahmen wie die in ihnen enthaltenen Betäubungsmittel. Ausser den Schätzungen (Art. 19) und Statistiken (Art. 20) über diese Betäubungsmittel sind jedoch keine weiteren erforderlich, und die Bestimmungen von Artikel 29 (Abs. 2, c) und von Artikel 30 (Abs. 1, b, ii) sind nicht anwendbar.
4) Die in der Tabelle III aufgeführten Zubereitungen sind den gleichen Kontrollmassnahmen unterstellt wie die Zubereitungen, die Betäubungsmittel der Tabelle II enthalten. Die Absätze 1b und 3–15 des Artikels 31 und hinsichtlich ihres Erwerbs und ihrer Abgabe im Einzelhandel, Buchstabe b von Artikel 34 brauchen jedoch nicht unbedingt angewendet zu werden, und die zur Aufstellung der Schätzungen (Art. 19) und Statistiken (Art. 20) erforderlichen Angaben beschränken sich auf die Betäubungsmittelmengen, die bei der Herstellung dieser Zubereitungen verwendet werden.3
5) Die in der Tabelle IV aufgeführten Betäubungsmittel sind auch in der Tabelle I enthalten und sind allen auf die Betäubungsmittel dieser Tabelle anzuwendenden Kontrollmassnahmen unterstellt; überdies
6) Zusätzlich zu den für alle Betäubungsmittel der Tabelle I geltenden Kontrollmassnahmen sind für Opium die Bestimmungen der Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f und der Artikel 21bis, 23 und 24, für Kokablätter die Bestimmungen der Artikel 26 und 27 und für Cannabis die Bestimmungen des Artikels 28 anzuwenden.4
7) Der Opiummohn, der Kokastrauch, die Hanfkrautpflanze, das Mohnstroh und die Hanfblätter sind den entsprechenden, in den folgenden Artikeln vorgesehenen Kontrollmassnahmen unterstellt: Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe e), Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe g), Artikel 21bisund Artikel 22–24; 22, 26, und 27; 22 und 28; 25 und 28.5
8) Die Vertragsparteien werden alles in ihrer Macht Stehende vorkehren, damit Stoffe, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, aber zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden können, soweit wie möglich Überwachungsmassnahmen unterstellt werden.
9) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Betäubungsmittel anzuwenden, die in der Industrie laufend für andere als medizinische oder wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, unter der Bedingung:
1) Falls eine Vertragspartei oder die Weltgesundheitsorganisation Angaben besitzt, die ihrer Auffassung nach die Änderung der einen oder andern Tabelle erforderlich machen, so übermittelt sie dem Generalsekretär eine Notifikation und legt zu deren Erhärtung alle einschlägigen Unterlagen bei.
2) Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation und die ihm erheblich erscheinenden Unterlagen den Vertragsparteien, der Kommission und, falls die Notifikation von einer Vertragspartei eingereicht wurde, der Weltgesundheitsorganisation.
3) Betrifft die Notifikation einen nicht in der Tabelle I oder in der Tabelle II aufgeführten Stoff, so
i) prüfen die Vertragsparteien im Lichte der verfügbaren Unterlagen, ob die Möglichkeit besteht, vorläufig alle für die Betäubungsmittel der Tabelle I geltenden Kontrollmassnahmen auf diesen Stoff anzuwenden; ii) kann die Kommission bis zu dem unter Ziffer iii vorgesehenen Entscheid beschliessen, dass die Vertragsparteien alle für die Betäubungsmittel der Tabelle I geltenden Kontrollmassnahmen vorläufig auf diesen Stoff anwenden sollen. Die Vertragsparteien wenden diese Massnahmen auf die betreffende Substanz vorläufig an; iii) stellt die Weltgesundheitsorganisation fest, dass dieser Stoff in der gleichen Weise missbraucht werden und gleiche schädliche Wirkungen hervorrufen kann wie in der Tabelle I oder der Tabelle II aufgeführten Betäubungsmittel, oder dass er in ein Betäubungsmittel umgewandelt werden kann, so benachrichtigt sie die Kommission, welche alsdann auf Grund der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation beschliessen kann, dass dieser Stoff in die Tabelle I oder in die Tabelle II aufzunehmen ist.
4) Stellt die Weltgesundheitsorganisation fest, dass eine Zubereitung auf Grund der darin enthaltenen Stoffe weder missbraucht werden noch schädliche Wirkungen hervorrufen kann (Abs. 3), und dass das darin enthaltene Betäubungsmittel praktisch nicht zurückgewonnen werden kann, so kann die Kommission auf Grund der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation diese Zubereitung in der Tabelle III aufnehmen.
5) Stellt die Weltgesundheitsorganisation fest, dass ein in der Tabelle I aufgeführtes Betäubungsmittel besonders geeignet ist, missbraucht zu werden und schädliche Wirkungen zu erzeugen (Abs. 3), und dass diese Wirkung nicht durch erhebliche therapeutische Vorzüge aufgewogen wird, die andere, in der Tabelle IV nicht aufgeführte Stoffe nicht aufweisen, so kann die Kommission auf Grund der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation dieses Betäubungsmittel in die Tabelle IV aufnehmen.
6) Betrifft eine Notifikation ein Betäubungsmittel der Tabelle I oder der Tabelle II oder eine Zubereitung der Tabelle III, so kann die Kommission, ausser dem im Absatz 5 vorgesehenen Verfahren, auf Grund der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation die eine oder die andere der Tabellen abändern, indem sie:
7) Der Generalsekretär notifiziert jeden auf Grund dieses Artikels gefassten Beschluss der Kommission allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind, der Weltgesundheitsorganisation und dem Organ. Für jede Vertragspartei tritt der Beschluss beim Empfang der oben erwähnten Notifikation in Kraft, und die Vertragsparteien ergreifen sodann alle in diesem Übereinkommen vorgesehenen Massnahmen.
9) Die auf Grund des vorliegenden Artikels gefassten Beschlüsse der Kommission unterliegen der Nachprüfung gemäss Artikel 7 nicht.
Die Vertragsparteien treffen die notwendigen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmassnahmen,
Die Vertragsparteien anerkennen die Zuständigkeit der Organisation der Vereinten Nationen auf dem Gebiete der internationalen Betäubungsmittelkontrolle und vereinbaren, die Betäubungsmittelkommission des Wirtschafts- und Sozialrats und das Organ mit den jedem dieser Organe im vorliegenden Übereinkommen zugewiesenen Aufgaben zu betrauen.
Die Ausgaben der Kommission und des Organs gehen unter den von der Generalversammlung festgelegten Bedingungen zu Lasten der Organisation der Vereinten Nationen. Vertragsparteien, die nicht Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen sind, leisten an die Kosten der internationalen Kontrollorgane Beiträge in der von der Generalversammlung für angemessen erachteten und nach Konsultierung der Regierungen dieser Vertragsparteien periodisch festgesetzten Höhe.
Ausser den in Artikel 3 vorgesehenen Beschlüssen unterliegen alle auf Grund dieses Übereinkommens von der Kommission angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen in gleicher Weise wie ihre sonstigen Beschlüsse und Empfehlungen dem Vorbehalt der Genehmigung oder der Abänderung durch den Rat oder die Generalversammlung.
Die Kommission ist befugt, sämtliche die Ziele dieses Übereinkommens betreffenden Fragen zu prüfen und insbesondere:
1) Das Organ besteht aus 13 durch den Rat wie folgt gewählten Mitgliedern:
2) Als Mitglieder des Organs sind Personen zu ernennen, die wegen ihrer fachlichen Kenntnisse, ihrer Unparteilichkeit und Unbeteiligtheit allgemeines Vertrauen geniessen. Während ihrer Amtszeit dürfen sie keine Stellung bekleiden und keine Tätigkeit ausüben, die geeignet wäre, ihre Unparteilichkeit bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu beeinträchtigen. Der Rat trifft in Zusammenarbeit mit dem Organ alle notwendigen Anordnungen, um dessen volle technische Unabhängigkeit bei der Erfüllung seiner Aufgaben sicherzustellen.
3) Der Rat nimmt unter Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen geographischen Vertretung Rücksicht darauf, dass in das Organ in einem angemessenen Verhältnis Personen aufgenommen werden sollen, die über die Verhältnisse auf dem Gebiete der Betäubungsmittel in den Produktions-, Fabrikations- und Verbrauchsländern im Bilde sind und die Beziehungen zu solchen Ländern haben.
4) Das Organ wird sich, ungeachtet der anderen Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens und in Zusammenarbeit mit den Regierungen, bemühen, den Anbau, die Gewinnung, die Herstellung und die Verwendung von Betäubungsmitteln auf für medizinische und wissenschaftliche Zwecke erforderliche Mengen zu beschränken, deren Verfügbarkeit zu diesen Zwecken zu gewährleisten und den illegalen Anbau, die illegale Gewinnung und Herstellung, den illegalen Gebrauch von Betäubungsmitteln sowie den unerlaubten Verkehr damit zu verhüten.7
5) Die vom Organ in Ausführung des vorliegenden Übereinkommens getroffenen Massnahmen sollen stets die geeignetsten sein, um die Zusammenarbeit der Regierungen mit dem Organ zu fördern und ein fortwährendes Gespräch zwischen den Regierungen und dem Organ zu ermöglichen, damit jede für die Erreichung des Ziels des Übereinkommens wirksame Massnahme der Regierungen unterstützt und erleichtert wird.8
1) Die Mitglieder des Organs werden für fünf Jahre gewählt und können wiedergewählt werden.9
2) Die Amtszeit eines Mitgliedes des Organs endet am Vortag der ersten Sitzung des Organs, an der sein Nachfolger erstmals teilzunehmen berechtigt ist.
3) Ein Mitglied des Organs, das an drei aufeinanderfolgenden Sessionen nicht teilgenommen hat, gilt als zurückgetreten.
4) Der Rat kann auf Empfehlung des Organs ein Mitglied des Organs entlassen, falls es die in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Eine solche Empfehlung bedarf der Zustimmung von neun Mitgliedern des Organs.10
5) Wird der Sitz eines Mitgliedes des Organs während seiner Amtszeit frei, so besetzt der Rat diese Stelle so bald als möglich, indem er gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 9 für die restliche Amtszeit ein anderes Mitglied wählt.
6) Die Mitglieder des Organs erhalten eine angemessene Entschädigung, deren Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird.
1) Das Organ wählt seinen Präsidenten und die ihm für die Bildung des Büros erforderlich erscheinenden Mitglieder; es beschliesst seine Geschäftsordnung.
2) Das Organ tritt so oft zusammen, wie dies nach seiner Auffassung zur ordnungsgemässen Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist; in einem Kalenderjahr tritt es jedoch mindestens zweimal zusammen.
3) Das Organ ist bei Anwesenheit von mindestens acht seiner Mitglieder beschlussfähig.11
1) Das Organ bestimmt den Termin oder die Termine, an denen die in Artikel 19 vorgesehenen Schätzungen einzureichen sind; es schreibt vor, in welcher Form und auf welchen Formularen diese vorgelegt werden müssen.
2) Das Organ ersucht die zuständigen Regierungen der Staaten oder Gebiete, für die dieses Übereinkommen nicht gilt, um Schätzungen nach Massgabe dieses Übereinkommens.
3) Reicht ein Staat für eines seiner Gebiete zu dem festgesetzten Zeitpunkt keine Schätzungen ein, so stellt das Organ so gut wie möglich und soweit dies angeht, in Zusammenarbeit mit der betreffenden Regierung selbst eine solche auf.
4) Das Organ prüft die Schätzungen einschliesslich der Nachtragsschätzungen; es kann, soweit es sich nicht um einen Bedarf für Sonderzwecke handelt, in bezug auf jeden Staat oder jedes Gebiet, für die eine Schätzung eingereicht worden ist, die Auskünfte anfordern, die es für erforderlich hält, um die Schätzungen zu ergänzen, oder eine darin enthaltene Angabe zu erklären.
5) Im Hinblick auf die Beschränkung der Verwendung und der Verteilung von Betäubungsmitteln auf für medizinische und wissenschaftliche Zwecke erforderliche Mengen und um deren Verfügbarkeit zu diesen Zwecken zu gewährleisten, bestätigt das Organ hierauf sobald wie möglich die Schätzungen einschliesslich der Nachtragsschätzungen; es kann sie auch mit Zustimmung der betreffenden Regierungen abändern. Im Falle einer Uneinigkeit zwischen der Regierung und dem Organ hat dieses das Recht, seine eigenen Schätzungen einschliesslich der Nachtragsschätzungen aufzustellen, bekanntzugeben und zu veröffentlichen.12
6) Zusätzlich zu den in Artikel 15 erwähnten Unterlagen veröffentlicht das Organ zu Zeitpunkten, die es bestimmt, jedoch mindestens einmal jährlich die Angaben über die Schätzungen, die seiner Auffassung nach die Durchführung dieses Übereinkommens erleichtern.
1) Das Organ bestimmt, in welcher Weise und Form die in Artikel 20 vorgesehenen statistischen Angaben einzureichen sind, und schreibt die dazu notwendigen Formulare vor.
2) Das Organ prüft die statistischen Angaben, um zu ermitteln, ob die Vertragsparteien oder andere Staaten die Bestimmungen dieses Übereinkommens eingehalten haben.
3) Das Organ kann die zusätzlichen Auskünfte verlangen, die es für notwendig erachtet, um die in den Statistiken enthaltenen Angaben zu ergänzen oder zu erläutern.
4) Das Organ ist nicht befugt, zu den Statistiken über Betäubungsmittel, die für Sonderzwecke benötigt werden, Fragen zu stellen oder eine Meinung zu äussern.
2) Macht das Organ die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission gemäss Absatz 1 Buchstabe d) auf eine Angelegenheit aufmerksam, so kann es, wenn es dies als notwendig erachtet, den Vertragsparteien empfehlen, die Einfuhr von Betäubungsmitteln aus dem betreffenden Staate oder die Ausfuhr von Betäubungsmitteln nach diesem Staate oder Gebiet oder gleichzeitig die Ein- und Ausfuhr für eine bestimmte Zeit oder bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Organ in diesem Staate oder Gebiete als zufriedenstellend betrachtet, zu unterbinden. Der betroffene Staat hat das Recht, die Angelegenheit vor den Rat zu bringen.15
3) Das Organ ist berechtigt, über jede unter die Bestimmungen dieses Artikels fallende Angelegenheit einen Bericht zu veröffentlichen und dem Rat zu übermitteln, welcher ihn an allen Vertragsparteien weiterleitet. Veröffentlicht das Organ im Bericht einen auf Grund dieses Artikels gefassten Beschluss oder auf den Beschluss bezügliche Angaben, so hat es auf Verlangen der betroffenen Regierung auch deren Auffassung zu veröffentlichen.
4) Wurde ein auf Grund des vorliegenden Artikels veröffentlichter Beschluss des Organs nicht einstimmig gefasst, so ist auch die Auffassung der Minderheit wiederzugeben.
5) Jeder Staat wird eingeladen, sich an den Sitzungen des Organs vertreten zu lassen, an denen eine Frage, die für ihn von unmittelbarem Interesse ist, auf Grund dieses Artikels behandelt wird.
6) Die gemäss den Bestimmungen dieses Artikels vom Organ gefassten Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Gesamtzahl aller seiner Mitglieder.
Falls das Organ dies für angemessen hält, kann es mit der Zustimmung der betreffenden Regierung entweder zusammen mit den in Absatz 1 und 2 von Artikel 14 genannten Massnahmen oder an deren stelle den zuständigen Organen der Vereinten Nationen und den spezialisierten Institutionen empfehlen, dass der betreffenden Regierung eine technische oder finanzielle Hilfe oder beides zusammen geboten werde; um deren Bemühungen bei der Erfüllung ihrer aus diesem Übereinkommen hervorgehenden Pflichten, insbesondere jener, die in Artikel 2, 35, 38 und 38bisaufgestellt oder erwähnt sind, zu unterstützen.
1) Das Organ erstellt einen Jahresbericht über seine Arbeit sowie die von ihm für notwendig gehaltenen zusätzlichen Berichte; diese Unterlagen enthalten ebenfalls eine Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden Schätzungen und Statistiken und, in geeigneten Fällen, eine Darlegung der Erklärungen, welche die Regierungen eingereicht haben, oder die sie einzureichen aufgefordert wurden, sowie alle Bemerkungen und Empfehlungen, die das Organ zu machen wünscht. Diese Berichte sind dem Rat durch die Vermittlung der Kommission vorzulegen; diese ist befugt, ihr gutscheinende Bemerkungen dazu anzubringen.
2) Die Berichte sind den Vertragsparteien zu übermitteln und sodann vom Generalsekretär zu veröffentlichen. Die Vertragsparteien gestatten die unbeschränkte Verbreitung dieser Berichte.
Die Sekretariatsdienste der Kommission und des Organs werden durch den Generalsekretär gestellt. Der Sekretär des Organs wird jedoch vom Generalsekretär nach Beratung mit dem Organ ernannt.
Die Vertragsparteien unterhalten zur Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens eine besondere Verwaltungsstelle.
1) Die Vertragsparteien erteilen dem Generalsekretär die Auskünfte, welche die Kommission als zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig anfordert, insbesondere
2) Die Vertragsparteien reichen die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Angaben in der vorgeschriebenen Weise und zu den vorgesehenen Zeitpunkten ein; sie verwenden dabei die von der Kommission vorgeschriebenen Formulare.
1) Die Vertragsparteien übersenden dem Organ jährlich für jedes ihrer Gebiete in der Weise und Form, die das Organ vorschreibt, und auf Formularen, die es zur Verfügung stellt, Schätzungen über:
2) a) Unter Vorbehalt der in Artikel 21 Absatz 3 vorgesehenen Abzüge besteht die Gesamtschätzung für jedes Gebiet und für jedes Betäubungsmittel mit Ausnahme von Opium und synthetischen Betäubungsmitteln aus der Summe der in den Buchstaben a), b) und d) des Absatzes 1 dieses Artikels bezeichneten Mengen, zuzüglich der Menge, die benötigt wird, um die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres vorhandenen Lager auf den Stand der Schätzung gemäss den Bestimmungen des Buchstabens c) des Absatzes 1 zu bringen.
b) Unter Vorbehalt der in Artikel 21 Absatz 3 betreffend die Einfuhren und in Artikel 21bisAbsatz 2 vorgesehenen Abzüge besteht die Gesamtschätzung für Opium für jedes Hoheitsgebiet entweder aus der Summe der in Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) des vorliegenden Artikels bezeichneten Mengen, zuzüglich der Menge, die benötigt wird, um die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres tatsächlich vorhandenen Bestände auf den Stand der Schätzung nach Absatz 1 Buchstabe c) zu bringen, oder aus der in Absatz 1 Buchstabe f) bezeichneten Menge, wenn diese grösser ist als die erste.
c) Unter Vorbehalt der in Artikel 21 Absatz 3 vorgesehenen Abzüge besteht die Gesamtschätzung für jedes Hoheitsgebiet für jedes synthetische Betäubungsmittel entweder der Summe der in Absatz 1 Buchstabe a), b) und d) bezeichneten Mengen, zuzüglich der Menge, die benötigt wird, um die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres tatsächlich vorhandenen Bestände auf den Stand der Schätzung nach Absatz 1 Buchstabe c) zu bringen, oder aus der Summe der in Absatz 1 Buchstabe h) bezeichneten Mengen, wenn diese grösser ist als die erste.
d) Die aufgrund der vorherigen Buchstaben dieses Absatzes eingereichten Schätzungen sind gegebenenfalls abzuändern, um jede beschlagnahmte und danach in den legalen Handel gebrachte sowie jede den Sonderbeständen für die Bedürfnisse der zivilen Bevölkerung entnommene Menge zu berücksichtigen.17
3) Jeder Staat kann im Laufe des Jahres Nachtragsschätzungen einreichen, wobei die sie erforderlich machenden Umstände anzugeben sind.
4) Die Vertragsparteien haben dem Organ die zur Bestimmung der in den Schätzungen angegebenen Mengen verwendete Methode sowie allfällige Abänderungen dieser Methode bekanntzugeben.
5) Unter Vorbehalt der in Absatz 3 von Artikel 21 vorgesehenen Abzüge und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 21bisdürfen die Schätzungen nicht überschritten werden.18
1) Die Vertragsparteien überreichen dem Organ für jedes ihrer Gebiete in der Weise und Form, die das Organ vorschreibt, und auf Formularen, die es zur Verfügung stellt, Statistiken über:
2) a) Die Statistiken über die in Absatz 1 bezeichneten Punkte mit Ausnahme des Buchstabens d) sind jährlich zu erstellen und dem Organ spätestens bis zu dem auf das Berichtsjahr folgenden 30. Juni einzureichen;
b) Die Statistiken über die im Buchstaben d) des Absatzes 1 bezeichneten Punkte sind vierteljährlich zu erstellen und dem Organ innerhalb eines Monats nach Ablauf des Vierteljahres, auf das sie sich beziehen, einzureichen.
3) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, Statistiken über Sonderbestände einzureichen; sie haben jedoch gesondert Statistiken über Betäubungsmittel abzugeben, die für Sonderzwecke eingeführt oder im Staat oder Gebiet selber beschafft wurden, sowie über die Mengen an Betäubungsmitteln, die zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung aus den Sonderbeständen entnommen wurden.
1) Die von einem Staat oder Gebiet während eines Jahres hergestellte und eingeführte Gesamtmenge eines jeden Betäubungsmittels darf die Summe folgender Mengen nicht überschreiten:
2) Von der Summe der in Absatz 1 bezeichneten Mengen ist jede beschlagnahmte und für den gesetzlichen Verkehr freigegebene Menge sowie jede für den Bedarf der Zivilbevölkerung aus Sonderbeständen entnommene Menge abzuziehen.
3) Stellt das Organ fest, dass die während eines Jahres hergestellte und eingeführte Menge die Summe der in Absatz 1 aufgeführten Mengen unter Berücksichtigung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Abzüge übersteigt, so wird der so ermittelte, am Jahresende verbleibende Überschuss von den im darauffolgenden Jahre herzustellenden oder einzuführenden Mengen sowie von der in Absatz 2 des Artikels 19 bezeichneten Gesamtschätzung abgezogen.
1) Die Opiumsgewinnung durch irgendeinen Staat oder ein Hoheitsgebiet soll so organisiert und kontrolliert werden, dass die in einem gegebenen Jahre erzeugte Menge soweit wie möglich die Schätzung der nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f) zu gewinnende Menge Opium nicht überschreitet.
2) Stellt das Organ aufgrund der ihm gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens gelieferten Angaben fest, dass eine Vertragspartei, die nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f) eine Schätzung unterbreitet hat, das innerhalb ihrer Grenzen gewonnene Opium nicht auf legale Zwecke entsprechend den massgebenden Schätzungen beschränkt hat und dass eine bedeutende Menge des legal oder illegal gewonnenen Opiums innerhalb der Grenzen dieser Vertragspartei in den illegalen Handel übergegangen ist, so kann das Organ nach Prüfung der Erklärungen der betroffenen Vertragspartei, die ihm innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des genannten Tatbestandes zugehen müssen, beschliessen, die Gesamtheit oder einen Teil dieser Menge von der zu gewinnenden Menge und von der Summe der nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b) definierten Schätzungen für das erste Jahr, in dem ein derartiger Abzug technisch anwendbar sein wird, abzuziehen, wobei dem Jahresabschnitt und den der betroffenen Vertragspartei in Hinsicht auf die Opiumausfuhr eingegangenen Verpflichtungen Rechnung zu tragen ist. Dieser Entscheid tritt neunzig Tage, nachdem die betroffene Vertragspartei seine Notifikation erhalten hat, in Kraft.
3) Nachdem das Organ der betroffenen Vertragspartei seinen gemäss dem vorstehenden Absatz 2 getroffenen Entscheid über einen Abzug bekanntgegeben hat, tritt es mit dieser in Beratungen ein, um eine befriedigende Regelung der Lage herbeizuführen.
4) Wenn die Lage nicht in zufriedenstellender Weise geregelt wird, kann das Organ gegebenenfalls die Bestimmungen des Artikels 14 anwenden.
5) Bei der Fällung seines Entscheides über einen Abzug gemäss dem vorstehenden Absatz 2 hat das Organ nicht nur alle massgebenden Umstände, insbesondere jene, die das in Absatz 2 erwähnte Problem des unerlaubten Verkehrs verursachen, sondern auch jede neue von der Vertragspartei ergriffene geeignete Kontrollmassnahme zu berücksichtigen.
1) Liegen in einem Staate oder Gebiete einer Vertragspartei solche Verhältnisse vor, dass ihrer Ansicht nach ein Anbauverbot für den Opiummohn, den Kokastrauch oder die Hanfpflanze die geeignetste Massnahme ist, um die öffentliche Gesundheit zu schützen sowie um zu verhindern, dass Betäubungsmittel in den ungesetzlichen Verkehr gelangen, so verbietet die betreffende Vertragspartei den Anbau.
2) Eine Vertragspartei, die den Anbau von Opiummohn oder der Hanfpflanze verbietet, soll die geeigneten Massnahmen ergreifen, um die unerlaubt angebauten Pflanzen zu beschlagnahmen und sie mit Ausnahme von kleinen, von der Vertragspartei zu wissenschaftlichen Forschungszwecken benötigten Mengen zu vernichten.
1) Jede Vertragspartei, die den Anbau von Opiummohn zur Gewinnung von Opium gestattet, errichtet, wenn dies nicht bereits geschehen ist, und unterhält eine oder mehrere staatliche Stellen (nachstehend im vorliegenden Artikel als «Stelle» bezeichnet) zur Erfüllung der in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben.
2) Jede im vorhergehenden Absatz genannte Vertragspartei wendet auf den Anbau von Opiummohn zur Gewinnung von Opium und auf Opium selbst folgende Bestimmungen an:
3) Die in Absatz 2 bezeichneten Verwaltungsaufgaben werden von einer einzigen staatlichen Stelle durchgeführt, sofern die Verfassung der betreffenden Vertragspartei dies erlaubt.
3) Eine Vertragspartei, die während der am 1. Januar 1961 unmittelbar vorangegangenen zehn Jahre auf ihrem Gebiete gewonnenes Opium ausgeführt hat, kann ungeachtet der Bestimmungen der Buchstaben a und b von Absatz 2 auf ihrem Gebiete gewonnenes Opium weiterhin ausführen.
5) Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels hindern eine Vertragspartei nicht:
1) Gestattet eine Vertragspartei den Anbau von Opiummohn für andere Zwecke als für die Gewinnung von Opium, so trifft sie alle notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen:
2) Die Vertragsparteien wenden auf Mohnstroh das in Artikel 31 Absätze 4–15 vorgesehene System der Einfuhrgesuche und Ausfuhrbewilligungen an.
3) Die Vertragsparteien reichen die in den Absätzen 1 Buchstabe d und 2 Buchstabe b des Artikels 20 für Betäubungsmittel vorgesehenen Statistiken auch für die Ein- und Ausfuhr von Mohnstroh ein.
1) Gestattet eine Vertragspartei den Anbau des Kokastrauches, so wendet sie auf diesen sowie auf dessen Blätter das in Artikel 23 für den Opiummohn vorgesehene Kontrollsystem an: in bezug auf den Buchstaben d des Absatzes 2 dieses Artikels hat die dort genannte Stelle lediglich die Pflicht, die Ernte in Verwahrung zu nehmen, sobald sie eingebracht ist.
2) Die Vertragsparteien sind, soweit dies möglich ist, dafür besorgt, dass die wildwachsenden Kokasträucher ausgerissen werden. Sie vernichten ungesetzlich angebaute Kokasträucher.
1) Die Vertragsparteien können die Verwendung von Kokablättern für die Herstellung eines aromatischen Produktes, das kein Alkaloid enthalten darf, gestatten, und sie können, soweit es für diese Verwendung notwendig ist, die Herstellung, die Ein- und Ausfuhr, den Besitz dieser Blätter sowie den Handel damit erlauben.
2) Die Vertragsparteien reichen über die für die Zubereitung eines solchen aromatischen Produktes bestimmten Kokablätter gesondert Schätzungen (Art. 19) und Statistiken (Art. 20) ein. Dies ist jedoch nicht notwendig, wenn dieselben Kokablätter sowohl zum Ausziehen der Alkaloide wie auch der aromatischen Produkte verwendet werden und wenn dies in den Schätzungen und Statistiken angegeben wird.
1) Gestattet eine Vertragspartei den Anbau der Hanfkrautpflanze im Hinblick auf die Gewinnung von Cannabis oder von Cannabisharz, so wendet sie auf diese Pflanze das in Artikel 23 für den Opiummohn vorgesehene Kontrollsystem an.
2) Dieses Übereinkommen ist auf den Anbau der Hanfkrautpflanze zu ausschliesslich industriellen (Fasern und Samen) oder zu gärtnerischen Zwecken nicht anwendbar.
3) Die Vertragsparteien treffen die notwendig erscheinenden Massnahmen, um den Missbrauch der Blätter der Hanfkrautpflanze oder den unerlaubten Verkehr damit zu verhindern.
1) Die Vertragsparteien unterstellen die Herstellung von Betäubungsmitteln der Lizenzpflicht, ausser wenn diese Herstellung durch eine oder mehrere staatliche Unternehmen geschieht.
2) Die Vertragsparteien:
3) Die Vertragsparteien verhindern, dass sich im Besitze von Betäubungsmittel-Herstellern Mengen von Betäubungsmitteln und Mohnstroh ansammeln, welche die für den normalen Betrieb des Unternehmens unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse benötigten Mengen übersteigen.
2) Die Vertragsparteien:
3) Es ist wünschenswert, dass die Vertragsparteien darauf bestehen, dass die für Handelszwecke benötigten, schriftlichen oder gedruckten Betäubungsmittelofferten, Werbeinserate jeder Art oder beschreibenden Ankündigungen für Betäubungsmittel sowie die Betäubungsmittel enthaltenen Packungen und Aufschriften, unter denen Betäubungsmittel zum Verkauf angeboten werden, die von der Weltgesundheitsorganisation bekanntgegebene internationale abgekürzte Sachbezeichnung enthalten.
4) Hält eine Vertragspartei eine solche Massnahme für erforderlich oder wünschenswert, so schreibt sie vor, dass auf jeder Packung, die ein Betäubungsmittel enthält, ein deutlich sichtbarer roter Doppelstreifen anzubringen ist. Auf der äussern Umhüllung, in der die Packung verschickt wird, ist der rote Doppelstreifen nicht anzubringen.
5) Die Vertragsparteien schreiben vor, dass die Aufschrift, unter der ein Betäubungsmittel in den Verkauf gelangt, den Namen des oder der darin enthaltenen Betäubungsmittel trägt sowie deren Gewicht oder den Prozentgehalt. Diese Angaben brauchen nicht unbedingt auf Aufschriften von Betäubungsmitteln zu stehen, die an Einzelpersonen aufgrund einer Magistralverschreibung abgegeben werden.
6) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 5 gelten nicht unbedingt für den Einzelhandel oder für die Detailverteilung von Betäubungsmitteln der Tabelle II.
1) Die Vertragsparteien gestatten wissentlich die Ausfuhr von Betäubungsmitteln nach einem Staate oder Gebiete nur:
2) Die Vertragsparteien üben in Freihäfen und Freizonen die gleiche Überwachung und Kontrolle aus wie in andern Teilen ihrer Gebiete, wobei sie gegebenenfalls jedoch strengere Massnahmen anwenden können.
5) Vor der Erteilung einer Ausfuhrbewilligung verlangen die Vertragsparteien ein von den zuständigen Behörden des Einfuhrstaates oder -gebietes ausgestelltes Einfuhrzeugnis, in dem bescheinigt wird, dass die Einfuhr des oder der darin genannten Betäubungsmittel genehmigt ist; dieses Einfuhrzeugnis ist durch die Person oder das Unternehmen, welches um die Ausfuhrbewilligung ersucht, beizubringen. Die Vertragsparteien halten sich so eng wie möglich an das von der Kommission genehmigte Muster des Einfuhrzeugnisses.
6) Jeder Sendung ist eine Abschrift der Ausfuhrbewilligung beizulegen, und die Regierung, welche die Ausfuhrbewilligung ausgestellt hat, übersendet eine Abschrift der Regierung des Einfuhrstaates oder -gebietes.
8) Ausfuhren in Form von Sendungen an eine Bank auf das Konto einer andern als der in der Ausfuhrbewilligung angegebenen Person oder an ein Postfach sind verboten.
9) Ausfuhren in Form von Sendungen an ein Zolllager sind verboten, es sei denn, dass die Regierung des Einfuhrstaates auf dem Einfuhrzeugnis, welches die eine Ausfuhrbewilligung beantragenden Personen oder Unternehmen vorzulegen haben, bescheinigt, dass sie die Einfuhr der Sendung genehmigt hat, damit diese in einem Zolllager hinterlegt werden kann. In diesem Falle ist in der Ausfuhrbewilligung anzugeben, dass die Sendung zu diesem Zwecke ausgeführt wird. Für jede Entnahme aus dem Zolllager ist eine Erlaubnis der Behörden, denen das Lager untersteht, vorzuweisen; falls die Sendung für das Ausland bestimmt ist, so wird sie einer neuen Ausfuhr im Sinne dieses Übereinkommens gleichgestellt.
10) Sendungen von Betäubungsmitteln, welche in das Gebiet einer Vertragspartei gelangen oder dieses verlassen, ohne von einer Ausfuhrbewilligung begleitet zu sein, werden von den zuständigen Behörden zurückgehalten.
11) Eine Vertragspartei gestattet die Durchfuhr irgendeiner Betäubungsmittelsendung auf ihrem Gebiete in Richtung eines andern Staates nicht, gleichgültig, ob diese Sendung aus dem sie befördernden Fahrzeug ausgeladen wird oder nicht, es sei denn, eine Abschrift der für diese Sendung gültigen Ausfuhrbewilligung werde den zuständigen Behörden dieser Vertragspartei vorgelegt.
12) Die zuständigen Behörden eines Staates oder Gebietes, durch welche die Durchfuhr einer Betäubungsmittelsendung gestattet wurde, treffen alle notwendigen Massnahmen, um zu verhindern, dass diese Sendung an eine andere als die in der sie begleitenden Abschrift der Ausfuhrbewilligung genannte Bestimmung gelangt, es sei denn, dass die Regierung des Durchfuhrstaates oder -gebietes diese Bestimmungsänderung bewilligt. Die Regierung dieses Staates oder Gebietes behandelt dieses Gesuch um eine Bestimmungsänderung als Ausfuhr aus dem Durchfuhrstaat oder -gebiet nach dem neuen Bestimmungsstaat oder Bestimmungsgebiet. Wird die Bestimmungsänderung bewilligt, so gelten die Bestimmungen der Buchstaben a und b von Absatz 7 auch für das Verhältnis zwischen dem Durchfuhrstaat oder -gebiet und dem Staate oder Gebiete, aus dem die Sendung ursprünglich ausgeführt wurde.
13) Eine auf der Durchfuhr oder in einem Zolllager befindliche Betäubungsmittelsendung darf keiner Behandlung unterzogen werden, welche die Beschaffenheit der Betäubungsmittel verändert. Die Verpackung darf ohne Bewilligung der zuständigen Behörden nicht verändert werden.
14) Die Bestimmungen der Absätze 11–13 über die Durchfuhr von Betäubungsmitteln durch das Gebiet einer Vertragspartei sind nicht anwendbar, wenn die betreffende Sendung auf dem Luftwege befördert wird und das Luftfahrzeug im Durchfuhrstaat oder -gebiet keine Landung vornimmt. Falls das Luftfahrzeug dagegen im Durchfuhrstaat oder -gebiet landet, so finden, soweit es die Umstände erfordern, die genannten Bestimmungen Anwendung.
15) Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels berühren diejenigen eines internationalen Vertrages, durch den die von einer Vertragspartei ausgeführte Kontrolle von Betäubungsmittelsendungen in der Durchfuhr eingeschränkt wird, nicht.
16) Ausser den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 brauchen die Bestimmungen
dieses Artikels auf die Zubereitungen der Tabelle III nicht unbedingt angewendet zu werden.
1) Das Mitführen beschränkter Betäubungsmittelmengen, die während der Reise für die Leistung der ersten Hilfe oder für dringende Fälle benötigt werden, auf Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr gilt nicht als Ein- oder Ausfuhr im Sinne dieses Übereinkommens.
2) Der Eintragungsstaat hat geeignete Sicherheitsmassnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel missbräuchlich verwendet oder unerlaubten Zwecken zugeführt werden. Die Kommission empfiehlt solche Massnahmen nach Rücksprache mit den zuständigen internationalen Organisationen.
3) Für die nach Absatz 1 auf Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführten Betäubungsmittel gelten die Gesetze, Verordnungen, Erlaubnisse und Lizenzen des Eintragungsstaates, unter Vorbehalt des Rechts der zuständigen örtlichen Behörden, an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeuges Nachprüfungen, Inspektionen und andere Kontrollhandlungen durchzuführen. Die Verabreichung dieser Betäubungsmittel in dringenden Fällen gilt nicht als Verstoss gegen Bestimmungen von Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b.
Die Vertragsparteien gestatten keinen Besitz von Betäubungsmitteln ohne gesetzliche Bewilligung.
Die Vertragsparteien schreiben vor:
Unter gebührender Berücksichtigung ihrer Verfassungs‑, Rechts- und Verwaltungsordnungen werden die Vertragsparteien:
1) a) Unter Vorbehalt seiner verfassungsrechtlichen Bestimmungen trifft jede Vertragspartei die notwendigen Massnahmen, um das gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens verstossende Anbauen, Gewinnen, Herstellen, Ausziehen, Zubereiten, Besitzen, Anbieten, Freihalten, Verteilen, Kaufen, Verkaufen, Liefern – welcher Art es auch sei – das Vermitteln, Versenden, Durchführen, Befördern, Einführen und Ausführen von Betäubungsmitteln sowie jede der nach Ansicht der betreffenden Vertragspartei gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens verstossende sonstige Handlung mit Strafe zu bedrohen, wenn sie vorsätzlich begangen wird, sowie schwere Widerhandlungen angemessen zu ahnden, insbesondere mit Gefängnis oder andern Arten des Freiheitsentzuges. b) Ungeachtet der Bestimmungen des vorangehenden Absatzes können die Vertragsparteien, anstatt Betäubungsmittel missbräuchlich verwendende Personen, die derartige Widerhandlungen begehen, zu verurteilen oder eine strafrechtliche Sanktion gegen sie auszusprechen oder zusätzlich zur Verurteilung oder strafrechtlichen Sanktion diese Personen Behandlungs‑, Erziehungs‑, Nachbehandlungs‑, Rehabilitierungs- und sozialen Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss den Bestimmungen des Absatzes 1 von Artikel 38 unterziehen.19
2) Unter Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Bestimmungen jeder Vertragspartei, ihrer Rechtsordnung und ihrer nationalen Gesetzgebung: a) i) wird jede der in Absatz 1 aufgeführten Widerhandlungen, wenn sie in verschiedenen Staaten begangen wurden, als selbständige Widerhandlungen angesehen: ii) wird die vorsätzliche Teilnahme an einer dieser Widerhandlungen die Vereinigung oder Abmachung zu ihrer Begehung oder der Versuch ihrer Begehung sowie die vorsätzlich begangenen Vorbereitungshandlungen und Finanzoperationen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel bezeichneten Widerhandlungen selbst als Widerhandlungen angesehen und mit Strafen im Sinne des Absatzes 1 bedroht; iii) werden im Ausland ausgesprochene Verurteilungen wegen solcher Widerhandlungen bei der Feststellung des Rückfalls miteinbezogen; iv) werden die oben erwähnten schweren Widerhandlungen, gleichgültig, ob sie von eigenen Staatsangehörigen oder Ausländern begangen wurden, von der Vertragspartei verfolgt, in deren Gebiet die Widerhandlung begangen wurde, oder von der Vertragspartei, in deren Gebiet der Täter sich aufhält, sofern dessen Auslieferung der Gesetzgebung der Vertragspartei, an die das Gesuch gerichtet wurde, nicht statthaft ist und sofern der betreffende Täter noch nicht verfolgt und beurteilt worden ist. b) i) Jede der in den Absätzen 1 und 2 a) ii) dieses Artikels aufgeführten Widerhandlungen ist von Rechts wegen in jedem zwischen den Vertragsparteien bestehenden Auslieferungsvertrag als Auslieferungsfall zu betrachten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Widerhandlungen als Auslieferungsfall in jeden zwischen ihnen abzuschliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen. ii) Wenn eine Vertragspartei, welche die Auslieferung von dem Bestehen eines Vertrages abhängig macht, von einer andern Vertragspartei, mit der sie durch keinen Auslieferungsvertrag gebunden ist, ein Begehren um Auslieferung erhält, steht es ihr frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in bezug auf die in den Absätzen 1 und 2 a) ii) des vorliegenden Artikels aufgezählten Widerhandlungen zu betrachten. Die Auslieferung untersteht den weitern, im Recht der angefragten Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen. iii) Die Vertragsparteien, welchen die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrages abhängig machen, anerkennen die in den Absätzen 1 und 2 a) ii) dieses Artikels aufgezählten Widerhandlungen als gegenseitige Auslieferungsfälle unter den im Recht der angefragten Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen. iv) Die Auslieferung wird im Einklang mit der Gesetzgebung der Vertragspartei bewilligt, an die das Auslieferungsgesuch gerichtet ist, und ungeachtet der Bestimmungen der Buchstaben b) i), ii) und iii) dieses Absatzes ist diese Vertragspartei berechtigt, die Auslieferung abzulehnen, wenn die zuständigen Behörden die Widerhandlung als nicht schwerwiegend genug ansehen.20
3) Keine Bestimmung dieses Artikels beeinträchtigt die im Strafrecht einer Vertragspartei enthaltenen Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit.
4) Die Bestimmungen dieses Artikels werden in bezug auf die Gerichtsbarkeit durch die (für jede Vertragspartei geltende eigene) Strafgesetzgebung jeder Vertragspartei begrenzt.
Alle Betäubungsmittel, Substanzen und Gegenstände, die zu einer Widerhandlung im Sinne des Artikels 36 verwendet wurden oder zur Begehung einer derartigen
Widerhandlung bestimmt waren, können beschlagnahmt und eingezogen werden.
1) Die Vertragsparteien richten ihr besonderes Augenmerk auf den Missbrauch von Betäubungsmitteln und ergreifen nach Möglichkeit alle Massnahmen zur Verhütung und zur Früherkennung, zur Behandlung, Erziehung, Nachbehandlung, Rehabilitierung und sozialen Wiedereingliederung der betroffenen Personen; sie koordinieren ihre Massnahmen zu diesem Zweck.
2) Die Vertragsparteien fördern soweit als möglich die Ausbildung von Personen für die Behandlung, die Nachbehandlung, die Rehabilitierung und soziale Wiedereingliederung von Personen, die Betäubungsmittel missbrauchen.
3) Die Vertragsparteien ergreifen nach Möglichkeit alle Massnahmen, um den Personen, die dies in der Ausübung ihres Berufes benötigen, dazu zu verhelfen, sich die Kenntnis der Probleme des Betäubungsmittelmissbrauchs und seiner Verhütung anzuzeigen, und fördern diese Kenntnis auch in der Öffentlichkeit, wenn die Gefahr besteht, dass sich der Missbrauch dieser Stoffe stark ausbreitet.
Wenn eine Vertragspartei es für ihre Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und unter Berücksichtigung ihrer Verfassungs-, Rechts- und Verwaltungsordnung als wünschenswert erachtet, bemüht sie sich in Konsultation mit den anderen interessierten Vertragsparteien der Region um den Abschluss von Vereinbarungen zur Errichtung von Regionalzentren für die wissenschaftliche Forschung und die Erziehung im Hinblick auf die Lösung der sich aus der unerlaubten Verwendung der Betäubungsmittel und dem unerlaubten Verkehr damit ergebenden Probleme, wobei sie je nach Wunsch die technischen Ansichten des Organs oder der spezialisierten Institutionen einholt.
Ungeachtet der Bestimmungen dieses Übereinkommens ist es oder gilt es als keiner Vertragspartei verwehrt, schärfere oder strengere Kontrollmassnahmen zu treffen, als in diesem Übereinkommen vorgesehen sind, und insbesondere vorzuschreiben, dass für die Zubereitungen der Tabelle III oder für Betäubungsmittel der Tabelle II bestimmte oder alle Kontrollmassnahmen gelten, die auf Betäubungsmittel der Tabelle I anwendbar sind, insofern sie dies zum Schutze der öffentlichen Gesundheit als notwendig oder wünschenswert betrachtet.
1) Das vorliegende Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text in gleicher Weise massgebend sind, liegt bis 1. August 1961 zur Unterzeichnung durch alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, durch alle Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Statutes des Internationalen Gerichtshofes21oder Mitglied einer Spezialorganisation der Vereinten Nationen sind, sowie durch jeden andern Staat, den der Rat einlädt, Vertragspartner zu werden, auf.
2) Das vorliegende Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifizierungsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
3) Das vorliegende Übereinkommen liegt für die in Absatz 1 bezeichneten Staaten nach dem 1. August 1961 zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
1) Das vorliegende Übereinkommen tritt mit Ablauf des dreissigsten Tages nach dem Tag in Kraft, an dem die vierzigste Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäss Artikel 40 hinterlegt worden ist.
2) Für jeden andern Staat, der seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach Hinterlegung der genannten vierzigsten Urkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am dreissigsten Tage nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
Das vorliegende Übereinkommen findet auf alle Gebiete ausserhalb des Mutterlandes Anwendung, die eine Vertragspartei auf internationaler Ebene vertritt, ausgenommen dann, wenn die vorherige Zustimmung eines solchen Gebietes nach der Verfassung der Vertragspartei oder des betreffenden Gebietes oder gemäss Gewohnheitsrecht erforderlich ist. In diesem Falle wird sich die Vertragspartei bemühen, die notwendige Zustimmung des Gebietes möglichst bald zu erlangen und nach deren Erhalt dies dem Generalsekretär zu notifizieren. Das vorliegende Übereinkommen ist auf das Gebiet oder die Gebiete, die in der Notifikation erwähnt sind, vom Tage an anwendbar, an dem diese vom Generalsekretär empfangen wurde. In den Fällen, in denen keine vorhergehende Zustimmung des ausserhalb des Mutterlandes liegenden Gebietes notwendig ist, hat die betreffende Vertragspartei bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder beim Eintritt das oder die Gebiete ausserhalb des Mutterlandes zu bezeichnen, auf welche das vorliegende Übereinkommen anwendbar ist.
1) Jede Vertragspartei kann dem Generalsekretär notifizieren, dass auf Grund der Artikel 19, 20, 21 und 31 eines ihrer Gebiete in zwei oder mehr Gebiete aufgeteilt ist, oder dass zwei oder mehr ihrer Gebiete ein einziges Gebiet bilden.
2) Zwei oder mehrere Vertragsparteien können dem Generalsekretär notifizieren, dass sie infolge einer untereinander errichteten Zollunion ein einziges Gebiet im Sinne der Artikel 19, 20, 21 und 31 bilden.
3) Jede aufgrund von Absatz 1 oder 2 erstattete Notifikation wird am 1. Januar des auf das Jahr der Notifizierung folgenden Jahres wirksam.
1) Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens werden dessen Bestimmungen diejenigen der nachgenannten Verträge zwischen den Vertragsparteien aufheben und ersetzen:
2) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens tritt Artikel 9 des am 26. Juni 193630in Genf unterzeichneten Abkommens zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln zwischen denjenigen seiner Vertragsparteien ausser Kraft, die auch Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind, und wird durch Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Übereinkommens ersetzt; eine solche Vertragspartei kann jedoch, nachdem sie dies dem Generalsekretär mitgeteilt hat, den genannten Artikel 9 weiterhin in Kraft belassen.
1) Die Aufgaben des in Artikel 9 vorgesehenen Organs werden mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens (Art. 41 Abs. 1) je nach ihrer Art vorläufig von dem nach den Bestimmungen des Kapitels VI des in Artikel 44 Buchstabe c bezeichneten Abkommens in seiner abgeänderten Fassung geschaffenen Zentralausschuss und von dem nach den Bestimmungen des Kapitels II des in Artikel 44 Buchstabe d bezeichneten Abkommens in seiner abgeänderten Fassung geschaffenen Kontrollorgan wahrgenommen.
2) Der Rat bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das in Artikel 9 erwähnte Organ seine Aufgaben übernimmt. Von jenem Zeitpunkt an erfüllt das genannte Organ die im Absatz 1 erwähnten Aufgaben des ständigen Zentralausschusses und diejenigen des Kontrollorgans gegenüber den Staaten, die Vertragsparteien der in Artikel 44 bezeichneten Verträge und die nicht Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind.
1) Nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens (Art. 41 Abs. 1) kann jede Vertragspartei im eigenen Namen oder im Namen eines Gebietes, das sie auf internationaler Ebene vertritt und das seine nach Artikel 42 erteilte Zustimmung zurückgezogen hat, dieses Übereinkommen durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär kündigen.
2) Erhält der Generalsekretär die Kündigung vor dem 1. Juli oder an diesem Tag, so wird sie am 1. Januar des folgenden Jahres wirksam; erhält er die Kündigung nach dem 1. Juli, so wird sie wirksam, wie wenn er sie im folgenden Jahr vor dem 1. Juli oder an diesem Tag erhalten hätte.
3) Das vorliegende Übereinkommen tritt ausser Kraft, wenn infolge von nach den Bestimmungen von Absatz 1 notifizierten Kündigungen die in Artikel 41 Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen für sein Inkrafttreten nicht mehr erfüllt sind.
1) Jede Vertragspartei kann zum vorliegenden Übereinkommen Änderungen vorschlagen. Der Wortlaut dieser Änderung sowie ihre Begründung sind dem Generalsekretär zu übermitteln; dieser leitet sie den Vertragsparteien und dem Rat zu. Der Rat kann beschliessen, entweder
2) Wird ein nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels verteilter Änderungsvorschlag innert 18 Monaten nach seiner Bekanntgabe von keiner Vertragspartei abgelehnt, so tritt er sofort in Kraft. Wird er jedoch von einer Vertragspartei abgelehnt, so kann der Rat unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien gemachten Bemerkungen beschliessen, ob eine Konferenz zur Beratung des Änderungsvorschlages einzuberufen ist.
1) Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Übereinkommens eine Streitigkeit, so beratschlagen die beteiligten Parteien, um die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleichs- oder Schiedsverfahren, Anrufung regionaler Organisationen, auf gerichtlichem Wege oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.
2) Jede Streitigkeit dieser Art, die durch die in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren nicht beigelegt werden kann, ist dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.
1) Eine Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt das Recht vorbehalten, in einem ihrer Gebiete vorübergehend folgendes zu gestatten:
2) Für Vorbehalte nach Absatz 1 gelten folgende Einschränkungen:
3) Jede Vertragspartei, die auf Grund des Absatzes 1 einen Vorbehalt anbringt, muss:
4) a) Unterlässt es eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, i) den in Absatz 3 Buchstabe a bezeichneten Bericht innert sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, auf das sich die Auskünfte beziehen, einzureichen;
ii) die in Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Schätzungen innert drei Monaten nach dem hierfür vom Organ gemäss Artikel 12 Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkt einzureichen;
iii) die in Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Statistiken innert drei Monaten nach dem in Artikel 20 Absatz 2 vorgesehenen Zeitpunkt einzureichen;
so notifiziert je nachdem das Organ oder der Generalsekretär der betreffenden Vertragspartei ihren Verzug und ersucht sie, die Auskünfte innert drei Monaten nach Eingang dieser Notifikation einzureichen.
b) Falls die Vertragspartei innert der oben angegebenen Frist dem Ersuchen des Organs oder des Generalsekretärs nicht nachkommt, so ist der aufgrund von Absatz 1 angebrachte, entsprechende Vorbehalt nicht mehr rechtswirksam.
5) Ein Staat, der Vorbehalte angebracht hat, kann diese jederzeit als Ganzes oder teilweise durch schriftliche Notifikation zurückziehen.
1) Andere als die nach Artikel 49 oder nach den folgenden Absätzen angebrachte Vorbehalte sind nicht zulässig.
2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt Vorbehalte zu folgenden Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens anbringen: Absätze 2 und 3 von Artikel 12; Absatz 3 von Artikel 13; Absatz 1 und 2 von Artikel 14; Buchstabe b des Absatzes 1 von Artikel 31; und Artikel 48.
3) Jeder Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens zu werden wünscht, der aber die Ermächtigung zu andern als den in Absatz 2 dieses Artikels und in Artikel 49 bezeichneten Vorbehalten zu erlangen beabsichtigt, kann dies dem Generalsekretär mitteilen. Hat innert zwölf Monaten, nachdem der Generalsekretär die Mitteilung über den betreffenden Vorbehalt weitergeleitet hat, nicht ein Drittel der Staaten, die vor Ablauf dieser Frist das Übereinkommen ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, gegen diesen Vorbehalt einen Einspruch erhoben, so gilt dieser als zugelassen, wobei jedoch Staaten, die gegen den Vorbehalt Einspruch erhoben haben, gegenüber dem Staate, der den Vorbehalt angebracht hat, keine vom Vorbehalt berührte Verpflichtung rechtlicher Art aus diesem Übereinkommen zu übernehmen brauchen.
4) Ein Staat, der Vorbehalte gemacht hat, kann sie jederzeit ganz oder teilweise durch schriftliche Notifikation zurücknehmen.
Der Generalsekretär notifiziert allen in Absatz 1 von Artikel 40 erwähnten Staaten:
Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten das vorliegende Übereinkommen im Namen ihrer Regierung unterschrieben.Geschehen zu New York, am dreissigsten März tausendneunhunderteinundsechzig in einem Exemplar, das in den Archiven der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt wird und wovon beglaubigte Abschriften allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen und den andern in Absatz 1 von Artikel 40 bezeichneten Staaten übermittelt werden.
TabellenDie im Übereinkommen erwähnten Tabellen I–IV können von der internationalen Betäubungsmittelkommission geändert und ergänzt werden. Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übereinkunft für die Schweiz geltende Text der Tabellen I–III findet sich in der Verfügung des Eidgenössischen Gesundheitsamtes vom 1. Juli 197032über die Betäubungsmittel und anderen Stoffe und Präparate, die der Kontrolle des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel unterstellt sind, derjenige der Tabelle IV lautete wie folgt:Liste der in Tabelle IV enthaltenen Betäubungsmittel Cannabis und Cannabisharz
Desomorphin (Dihydrodesoxymorphin)
Heroin (Diacetylmorphin)
Ketobemidon (1-Methyl-4-(3’-hydroxyphenyl)-4-propionyl-piperidin)Die Salze der in dieser Tabelle aufgeführten Betäubungsmittel in allen Fällen, in denen diese Salze vorkommen können.
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) | Inkrafttreten | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Afghanistan | 19. März | 1963 | 13. Dezember | 1964 | |||
| Ägypten | 20. Juli | 1966 | 19. August | 1966 | |||
| Algerien* | 7. April | 1965 B | 7. Mai | 1965 | |||
| Angola | 26. Oktober | 2005 B | 25. November | 2005 | |||
| Antigua und Barbuda | 5. April | 1993 B | 5. Mai | 1993 | |||
| Argentinien* | 10. Oktober | 1963 | 13. Dezember | 1964 | |||
| Aserbaidschan | 11. Januar | 1999 B | 10. Februar | 1999 | |||
| Äthiopien | 29. April | 1965 B | 29. Mai | 1965 | |||
| Australien | 1. Dezember | 1967 | 31. Dezember | 1967 | |||
| Ashmore- und Cartier-Inseln | 1. Dezember | 1967 B | 31. Dezember | 1967 | |||
| Australisches Antarktis- Territorium | 1. Dezember | 1967 B | 31. Dezember | 1967 | |||
| Kokos-Inseln | 1. Dezember | 1967 B | 31. Dezember | 1967 | |||
| Norfolk-Insel | 1. Dezember | 1967 B | 31. Dezember | 1967 | |||
| Territorium der Insel Heard und der Mc Donald-Inseln | 1. Dezember | 1967 B | 31. Dezember | 1967 | |||
| Weihnachts-Insel | 1. Dezember | 1967 B | 31. Dezember | 1967 | |||
| Bahamas | 13. August | 1975 N | 10. Juli | 1973 | |||
| Bangladesch* | 25. April | 1975 B | 25. Mai | 1975 | |||
| Barbados | 21. Juni | 1976 N | 30. November | 1966 | |||
| Belarus* | 20. Februar | 1964 | 13. Dezember | 1964 | |||
| Belgien | 17. Oktober | 1969 | 16. November | 1969 | |||
| Benin | 27. April | 1962 | 13. Dezember | 1964 | |||
| Botswana | 27. Dezember | 1984 B | 26. Januar | 1985 | |||
| Brasilien | 18. Juni | 1964 | 13. Dezember | 1964 | |||
| Brunei | 25. November | 1987 B | 25. Dezember | 1987 | |||
| Bulgarien* | 25. Oktober | 1968 | 24. November | 1968 | |||
| Burkina Faso | 16. September | 1969 B | 16. Oktober | 1969 | |||
| Chile | 7. Februar | 1968 | 8. März | 1968 | |||
| China | |||||||
| Hongkonga | 6. Juni | 1997 | 1. Juli | 1997 | |||
| Macaub | 19. Oktober | 1999 | 20. Dezember | 1999 | |||
| Chinesisches Taipei (Taiwan) | 12. Mai | 1969 | 11. Juni | 1969 | |||
| Costa Rica | 7. Mai | 1970 | 6. Juni | 1970 | |||
| Côte d’Ivoire | 10. Juli | 1962 B | 13. Dezember | 1964 | |||
| Dänemark | 15. September | 1964 | 13. Dezember | 1964 | |||
| Deutschland | 3. Dezember | 1973 | 2. Januar | 1974 | |||
| Dominica | 24. September | 1993 B | 24. Oktober | 1993 | |||
| Dominikanische Republik | 26. September | 1972 B | 26. Oktober | 1972 | |||
| Dschibuti | 22. Februar | 2001 B | 24. März | 2001 | |||
| Ecuador | 14. Januar | 1964 B | 13. Dezember | 1964 | |||
| El Salvador | 26. Februar | 1998 | 28. März | 1998 | |||
| Eritrea | 30. Januar | 2002 B | 1. März | 2002 | |||
| Fidschi | 1. November | 1971 N | 10. Oktober | 1970 | |||
| Finnland | 6. Juli | 1965 | 5. August | 1965 | |||
| Frankreich* | 19. Februar | 1969 B | 21. März | 1969 | |||
| Alle Hoheitsgebiete der Französischen Republik | 19. Februar | 1969 B | 21. März | 1969 | |||
| Gabun | 29. Februar | 1968 B | 30. März | 1968 | |||
| Gambia | 23. April | 1996 B | 23. Mai | 1996 | |||
| Ghana | 15. Januar | 1964 | 13. Dezember | 1964 | |||
| Griechenland | 6. Juni | 1972 B | 6. Juli | 1972 | |||
| Guatemala | 1. Dezember | 1967 | 31. Dezember | 1967 | |||
| Guinea | 7. Oktober | 1968 B | 6. November | 1968 | |||
| Guinea-Bissau | 27. Oktober | 1995 B | 26. November | 1995 | |||
| Guyana | 15. Juli | 2002 B | 14. August | 2002 | |||
| Haiti | 29. Januar | 1973 | 28. Februar | 1973 | |||
| Heiliger Stuhl | 1. September | 1970 | 1. Oktober | 1970 | |||
| Honduras | 16. April | 1973 B | 16. Mai | 1973 | |||
| Indien* | 13. Dezember | 1964 | 12. Januar | 1965 | |||
| Indonesien* | 3. September | 1976 | 3. Oktober | 1976 | |||
| Irak | 29. August | 1962 | 13. Dezember | 1964 | |||
| Iran | 30. August | 1972 | 29. September | 1972 | |||
| Irland | 16. Dezember | 1980 B | 15. Januar | 1981 | |||
| Island | 18. Dezember | 1974 B | 17. Januar | 1975 | |||
| Israel | 23. November | 1962 B | 13. Dezember | 1964 | |||
| Italien | 14. April | 1975 | 14. Mai | 1975 | |||
| Jamaika | 29. April | 1964 B | 13. Dezember | 1964 | |||
| Japan | 13. Juli | 1964 | 13. Dezember | 1964 | |||
| Jordanien | 15. November | 1962 | 13. Dezember | 1964 | |||
| Kambodscha | 7. Juli | 2005 | 6. August | 2005 | |||
| Kamerun | 15. Januar | 1962 B | 13. Dezember | 1964 | |||
| Kanada | 11. Oktober | 1961 | 13. Dezember | 1964 | |||
| Kasachstan | 29. April | 1997 B | 29. Mai | 1997 | |||
| Kenia | 13. November | 1964 B | 13. Dezember | 1964 | |||
| Kirgisistan | 7. Oktober | 1994 B | 6. November | 1994 | |||
| Kolumbien | 3. März | 1975 B | 2. April | 1975 | |||
| Kongo (Brazzaville) | 3. März | 2004 | 2. April | 2004 | |||
| Kongo (Kinshasa) | 19. November | 1973 | 19. Dezember | 1973 | |||
| Korea (Nord-) | 19. März | 2007 B | 18. April | 2007 | |||
| Korea (Süd-) | 13. Februar | 1962 | 13. Dezember | 1964 | |||
| Kroatien | 26. Juli | 1993 N | 8. Oktober | 1991 | |||
| Kuba | 30. August | 1962 B | 13. Dezember | 1964 | |||
| Kuwait | 16. April | 1962 B | 13. Dezember | 1964 | |||
| Laos | 22. Juni | 1973 B | 22. Juli | 1973 | |||
| Lesotho | 4. November | 1974 N | 4. Oktober | 1966 | |||
| Lettland | 16. Juli | 1993 B | 15. August | 1993 | |||
| Libanon | 23. April | 1965 | 23. Mai | 1965 | |||
| Liberia | 13. April | 1987 | 13. Mai | 1987 | |||
| Libyen | 27. September | 1978 B | 27. Oktober | 1978 | |||
| Liechtenstein* | 31. Oktober | 1979 | 30. November | 1979 | |||
| Litauen | 28. Februar | 1994 B | 30. März | 1994 | |||
| Luxemburg | 27. Oktober | 1972 | 26. November | 1972 | |||
| Madagaskar | 20. Juni | 1974 | 20. Juli | 1974 | |||
| Malawi | 8. Juni | 1965 B | 8. Juli | 1965 | |||
| Malaysia | 11. Juli | 1967 B | 10. August | 1967 | |||
| Mali | 15. Dezember | 1964 B | 14. Januar | 1965 | |||
| Marokko | 4. Dezember | 1961 B | 13. Dezember | 1964 | |||
| Marshallinseln | 9. August | 1991 B | 8. September | 1991 | |||
| Mauritius | 18. Juli | 1969 N | 12. März | 1968 | |||
| Mazedonien | 13. Oktober | 1993 B | 12. November | 1993 | |||
| Mexiko | 18. April | 1967 | 18. Mai | 1967 | |||
| Mikronesien | 29. April | 1991 B | 29. Mai | 1991 | |||
| Moldau | 15. Februar | 1995 B | 17. März | 1995 | |||
| Monaco | 14. August | 1969 B | 13. September | 1969 | |||
| Mongolei | 6. Mai | 1991 B | 5. Juni | 1991 | |||
| Montenegro | 23. Oktober | 2006 N | 3. Juni | 2006 | |||
| Mosambik | 8. Juni | 1998 B | 8. Juli | 1998 | |||
| Myanmar* | 29. Juli | 1963 | 13. Dezember | 1964 | |||
| Neuseeland | 26. März | 1963 | 13. Dezember | 1964 | |||
| Cook-Inseln | 26. März | 1963 B | 13. Dezember | 1964 | |||
| Niue | 26. März | 1963 B | 13. Dezember | 1964 | |||
| Tokelau | 26. März | 1963 B | 13. Dezember | 1964 | |||
| Nicaragua | 21. Juni | 1973 | 21. Juli | 1973 | |||
| Niederlande* | 16. Juli | 1965 | 15. August | 1965 | |||
| Aruba | 24. Dezember | 1985 | 1. Januar | 1986 | |||
| Curaçao | 16. Juli | 1965 B | 15. August | 1965 | |||
| Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) | 16. Juli | 1965 B | 15. August | 1965 | |||
| Sint Maarten | 16. Juli | 1965 B | 15. August | 1965 | |||
| Niger | 18. April | 1963 B | 13. Dezember | 1964 | |||
| Nigeria | 6. Juni | 1969 | 6. Juli | 1969 | |||
| Norwegen | 1. September | 1967 | 1. Oktober | 1967 | |||
| Oman | 24. Juli | 1987 B | 23. August | 1987 | |||
| Österreich* | 1. Februar | 1978 B | 3. März | 1978 | |||
| Pakistan* | 9. Juli | 1965 | 8. August | 1965 | |||
| Panama | 4. Dezember | 1963 | 13. Dezember | 1964 | |||
| Papua-Neuguinea* | 28. Oktober | 1980 N | 16. September | 1975 | |||
| Paraguay | 3. Februar | 1972 | 4. März | 1972 | |||
| Peru | 22. Juli | 1964 | 13. Dezember | 1964 | |||
| Philippinen | 2. Oktober | 1967 | 1. November | 1967 | |||
| Polen* | 16. März | 1966 | 15. April | 1966 | |||
| Portugal | 30. Dezember | 1971 | 29. Januar | 1972 | |||
| Rumänien* | 14. Januar | 1974 B | 13. Februar | 1974 | |||
| Russland* | 20. Februar | 1964 | 13. Dezember | 1964 | |||
| Salomoninseln | 17. März | 1982 N | 7. Juli | 1978 | |||
| Sambia | 12. August | 1965 B | 11. September | 1965 | |||
| San Marino | 10. Oktober | 2000 B | 9. November | 2000 | |||
| São Tomé und Príncipe | 20. Juni | 1996 B | 20. Juli | 1996 | |||
| Saudi-Arabien* | 21. April | 1973 B | 21. Mai | 1973 | |||
| Schweden | 18. Dezember | 1964 | 17. Januar | 1965 | |||
| Schweiz* | 23. Januar | 1970 | 22. Februar | 1970 | |||
| Senegal | 24. Januar | 1964 B | 13. Dezember | 1964 | |||
| Serbien | 12. März | 2001 N | 27. April | 1992 | |||
| Seychellen | 27. Februar | 1992 B | 28. März | 1992 | |||
| Simbabwe | 1. Dezember | 1998 N | 18. April | 1980 | |||
| Singapur | 15. März | 1973 B | 14. April | 1973 | |||
| Slowakei | 28. Mai | 1993 N | 1. Januar | 1993 | |||
| Somalia | 9. Juni | 1988 B | 9. Juli | 1988 | |||
| Spanien | 1. März | 1966 | 31. März | 1966 | |||
| Sri Lanka* | 11. Juli | 1963 B | 13. Dezember | 1964 | |||
| St. Kitts und Nevis | 9. Mai | 1994 B | 8. Juni | 1994 | |||
| St. Lucia | 5. Juli | 1991 N | 22. Februar | 1979 | |||
| St. Vincent und die Grenadinen | 3. Dezember | 2001 N | 27. Oktober | 1979 | |||
| Südafrika* | 16. November | 1971 B | 16. Dezember | 1971 | |||
| Sudan | 24. April | 1974 B | 24. Mai | 1974 | |||
| Suriname | 29. März | 1990 N | 25. November | 1975 | |||
| Syrien | 22. August | 1962 B | 13. Dezember | 1964 | |||
| Thailand | 31. Oktober | 1961 | 13. Dezember | 1964 | |||
| Togo | 6. Mai | 1963 B | 13. Dezember | 1964 | |||
| Tonga | 5. September | 1973 N | 4. Juni | 1970 | |||
| Trinidad und Tobago | 22. Juni | 1964 B | 13. Dezember | 1964 | |||
| Tschad | 29. Januar | 1963 | 13. Dezember | 1964 | |||
| Tschechische Republik | 30. Dezember | 1993 N | 1. Januar | 1993 | |||
| Tunesien | 8. September | 1964 | 13. Dezember | 1964 | |||
| Türkei | 23. Mai | 1967 B | 22. Juni | 1967 | |||
| Turkmenistan | 21. Februar | 1996 B | 22. März | 1996 | |||
| Uganda | 15. April | 1988 B | 15. Mai | 1988 | |||
| Ukraine* | 15. April | 1964 | 13. Dezember | 1964 | |||
| Ungarn* | 24. April | 1964 | 13. Dezember | 1964 | |||
| Uruguay | 31. Oktober | 1975 B | 30. November | 1975 | |||
| Vatikanstadt | 1. September | 1970 | 1. Oktober | 1970 | |||
| Venezuela | 14. Februar | 1969 | 16. März | 1969 | |||
| Vereinigte Staaten | 25. Mai | 1967 B | 24. Juni | 1967 | |||
| Alle Gebiete, deren inter nationale Beziehungen von den Vereinigten Staaten wahrgenommen werden | 25. Mai | 1967 B | 24. Juni | 1967 | |||
| Vereinigtes Königreich | 2. September | 1964 | 13. Dezember | 1964 | |||
| Anguilla | 26. Januar | 1965 B | 26. Januar | 1965 | |||
| Bermudas | 26. Januar | 1965 B | 26. Januar | 1965 | |||
| Britische Jungferninseln | 26. Januar | 1965 B | 26. Januar | 1965 | |||
| Britisch-Guayana | 26. Januar | 1965 B | 26. Januar | 1965 | |||
| Britisch-Honduras | 26. Januar | 1965 B | 26. Januar | 1965 | |||
| Falklandinseln | 26. Januar | 1965 B | 26. Januar | 1965 | |||
| Gibraltar | 26. Januar | 1965 B | 26. Januar | 1965 | |||
| Gilbert- und Ellice-Inseln | 26. Januar | 1965 B | 26. Januar | 1965 | |||
| Insel Man | 24. Juni | 1977 B | 24. Juni | 1977 | |||
| Kaimaninseln | 26. Januar | 1965 B | 26. Januar | 1965 | |||
| Kanalinseln | 24. Juni | 1977 B | 24. Juni | 1977 | |||
| Montserrat | 26. Januar | 1965 B | 26. Januar | 1965 | |||
| St. Helena | 26. Januar | 1965 B | 26. Januar | 1965 | |||
| Turks- und Caicosinseln | 26. Januar | 1965 B | 26. Januar | 1965 | |||
| Zypern | 30. Januar | 1969 B | 1. März | 1969 | |||
| * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. | |||||||
| a Bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.Veröffentlichung infolge einer Änderung der internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der Niederlande. | |||||||
| b Bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 19. Okt. 1999 ist das Übereinkommen seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar. | |||||||
| SchweizDie Schweiz belässt Artikel 9 des am 26. Juni 1936337 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln weiterhin in Kraft. |
Übersetzung des französischen Originaltexts. ↩
AS 1970 801 ↩
Fassung gemäss Art. 1 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 (AS 1996 1941;BBl 1994 III 1273). ↩
Fassung gemäss Art. 1 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 (AS 1996 1941;BBl 1994 III 1273). ↩
Fassung gemäss Art. 1 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 (AS 1996 1941;BBl 1994 III 1273). ↩
Fassung gemäss Art. 2 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 (AS 1996 1941;BBl 1994 III 1273). ↩
Eingefügt durch Art. 2 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 (AS 1996 1941;BBl 1994 III 1273). ↩
Eingefügt durch Art. 2 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 (AS 1996 1941;BBl 1994 III 1273). ↩
Fassung gemäss Art. 3 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 (AS 1996 1941;BBl 1994 III 1273). ↩
Fassung gemäss Art. 3 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 (AS 1996 1941;BBl 1994 III 1273). ↩
Fassung gemäss Art. 4 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 (AS 1996 1941;BBl 1994 III 1273). ↩
Fassung gemäss Art. 5 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 (AS 1996 1941;BBl 1994 III 1273). ↩
SR 0.120 ↩
Fassung gemäss Art. 6 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 (AS 1996 1941;BBl 1994 III 1273). ↩
Fassung gemäss Art. 6 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 (AS 1996 1941;BBl 1994 III 1273). ↩
Fassung gemäss Art. 9 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 (AS 1996 1941;BBl 1994 III 1273). ↩
Fassung gemäss Art. 9 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 (AS 1996 1941;BBl 1994 III 1273). ↩
Fassung gemäss Art. 9 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 (AS 1996 1941;BBl 1994 III 1273). ↩
Fassung gemäss Art. 14 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 (AS 1996 1941;BBl 1994 III 1273). ↩
Fassung gemäss Art. 14 des Prot. vom 25. März 1972, von der BVers genehmigt am 21. März 1995 und in Kraft für die Schweiz seit 22. Mai 1996 (AS 1996 1941;BBl 1994 III 1273). ↩
SR 0.193.501 ↩
SR 0.812.121.2 ↩
Die Schweiz ist dieser Vereinbarung nicht beigetreten. ↩
SR 0.812.121.4 ↩
SR 0.812.121.5 ↩
SR 0.812.121.21 ↩
SR 0.812.121.21 ↩
SR 0.812.121.52 ↩
SR 0.812.121.3 ↩
SR 0.812.121.6 ↩
SR 0.120 ↩
[AS 1970 7781613, 1971 1789.AS 1975 1229Art. 6] ↩
7SR 0.812.121.6 ↩
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