0.812.121.3•Protokoll zur Beschränkung und Regelung des Mohnanbaus, der Erzeugung und Verwendung von Opium sowie des internationalen und Grosshandels damit
0.812.121.3Multilateral International Treaty08.03.1963
Abgeschlossen in New York am 23. Juni 1953
Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. September 19562
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. November 1956
In Kraft getreten für die Schweiz am 8. März 1963
(Stand am 14. März 2006)
Präambel
Entschlossen, ihre Bemühungen zur Bekämpfung der Betäubungsmittelsucht und des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln fortzusetzen, und im Bewusstsein, dass diese Bemühungen nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Staaten zum Ziele führen können,
eingedenk dessen, dass durch eine Reihe internationaler Abkommen Anstrengungen gemacht worden sind, ein wirksames System der Betäubungsmittelkontrolle zu entwickeln, und zum Wunsche beseelt, diese Kontrolle sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene zu verstärken,
angesichts der Tatsache, dass es jedoch unerlässlich ist, die Erzeugung der Rohstoffe, aus denen die natürlichen Betäubungsmittel gewonnen werden, auf den medizinischen und wissenschaftlichen Bedarf zu beschränken und sie zu regeln, und von der Feststellung ausgehend, dass die Kontrolle des Mohnanbaus und die Opiumerzeugung die dringendsten Probleme bilden, haben
die Vertragspartner beschlossen, zu diesem Zwecke ein Protokoll abzufassen und haben sich über folgende Bestimmungen geeinigt:
Ausser wenn ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder aus dem Zusammenhang hervorgeht, werden die nachfolgenden Definitionen auf alle Bestimmungen dieses Protokolls angewendet. Demnach versteht man unter: «Abkommen von 1925» die in Genf am 19. Februar 19253unterzeichnete internationale Opiumkonvention, ergänzt durch das Protokoll vom 11. Dezember 19464; «Abkommen von 1931» das Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel, unterzeichnet in Genf am 13. Juli 19315, ergänzt durch das Protokoll vom 11. Dezember 19466; «Komitee» das gemäss Artikel 19 des Abkommens von 1925 eingesetzte ständige Zentralkomitee; «Überwachungsausschuss» den gemäss Artikel 5 des Abkommens von 1931 eingesetzten Überwachungsausschuss; «Kommission» die Betäubungsmittelkommission des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen; «Rat» den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen; «Generalsekretär» den Generalsekretär der Vereinten Nationen; «Mohn» die Pflanze Papaver somniferum L. und jede andere Pflanze der Papaver-Art, welche die Gewinnung von Opium erlauben würde; «Mohnstroh» alle Teile von Mohn (ausgenommen Samen), aus denen nach der Ernte Betäubungsmittel gewonnen werden können; «Opium» den geronnenen Milchsaft des Mohns, gleichgültig welcher Form, eingeschlossen Rohopium, medizinisches Opium und zubereitetes Opium, jedoch ausgenommen galenische Präparate; «Erzeugung» der Mohnanbau zum Zwecke der Opiumgewinnung; «Lagerbestände» die Gesamtmenge an Opium, die im Gebiete eines Staates rechtmässig vorhanden ist, mit Ausnahme: 1. Der Opiummenge, die sich im Besitze von Apothekern, die den Kleinverkauf ausüben, und befugten Institutionen oder Personen zur genehmigten Durchführung ihrer therapeutischen oder wissenschaftlichen Aufgaben befinden, und 2. Der Opiummengen, die sich zur Verwendung für militärische Zwecke im Besitz oder unter der Kontrolle der Regierung dieses Staates befinden; «Gebiet» jeden Teil eines Staates, der in Bezug auf das System der Ein- und Ausfuhrbewilligungen gemäss Abkommen von 1925 als bestimmte Einheit behandelt wird; «Ausfuhr oder Einfuhr» in ihrer bezüglichen Bedeutung die tatsächliche Überführung von Opium von einem Staat in einen anderen Staat oder innerhalb des gleichen Staates von einem Gebiet in ein anderes Gebiet dieses Staates.
Die Vertragspartner haben die Verwendung von Opium ausschliesslich auf den medizinischen und wissenschaftlichen Bedarf zu beschränken.
Zum Zwecke der Kontrolle der Opiumerzeugung, des Handels und der Verwendung wird vereinbart:
Die Vertragspartner, die den Anbau und die Verwendung von Mohn für andere Zwecke als für die Herstellung von Opium erlauben, verpflichten sich, gleichgültig ob sie die Erzeugung von Opium gestatten oder nicht: a. Gesetze oder sonstige Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen i. dass aus Mohn, der für andere Zwecke als zur Gewinnung von Opium angebaut wird, nicht Opium hergestellt wird; ii. dass die Herstellung von Betäubungsmitteln aus Mohnstroh angemessen kontrolliert wird; b. dem Generalsekretär die zu diesem Zweck erlassenen Gesetze oder sonstigen Vorschriften zur Kenntnis zu bringen; und c. dem Komitee alljährlich zu dem von ihm bestimmten Termin die Statistiken über das im vorhergehenden Jahr, gleichgültig zu welchen Zwecken, ein- und ausgeführte Mohnstroh bekannt zu geben.
Um die Opium-Erzeugung der Welt auf den medizinischen und wissenschaftlichen Bedarf zu beschränken, sind folgende Massnahmen zu ergreifen:
Die Vertragspartner verpflichten sich, die Ein- und Ausfuhr von Opium ausschliesslich auf den medizinischen und wissenschaftlichen Bedarf zu beschränken.
a. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 7 Ziffer 5 verpflichten sich die Vertragspartner, keine Ein- und Ausfuhr von Opium zu gestatten, das nicht in einem der folgenden Staaten, die zur Zeit der betreffenden Ein- oder Ausfuhr Teilnehmer am vorliegenden Protokoll sein müssen, erzeugt wurde: Bulgarien Griechenland Indien Iran Jugoslawien Türkei Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken. b. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Einfuhr von Opium aus keinem Staat zu gestatten, der nicht Teilnehmer dieses Protokolls ist.
Unbeschadet der Bestimmungen dieses Artikels, Ziffer 2 Buchstabe a darf jeder Vertragspartner das in einem seiner Gebiete erzeugte Opium zwischen seinen Gebieten für den ausschliesslichen Inlandverbrauch und ohne den Jahresbedarf zu überschreiten ein- und ausführen.
Bei der Ein- und Ausfuhr muss von den Teilnehmern des vorliegenden Protokolls das System der Einfuhrzertifikate und Ausfuhrgenehmigungen, welches im Kapitel V des Abkommens von 1925 vorgesehen ist, mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 18 dieses Kapitels, angewendet werden. Jeder Vertragspartner kann jedoch hinsichtlich seiner Opiumein- und -ausfuhr einschränkender Bestimmungen treffen, als sie im Kapitel V des Abkommens von 1925 vorgesehen sind.
Jeder Vertragspartner hat in gleicher Weise, wie dies für «Stoffe» im Abkommen von 1931 vorgesehen ist, dem Komitee für jedes seiner Gebiete für das folgende Jahr Schätzungen vorzulegen über:
Als Gesamtschätzungen für jedes Land oder Gebiet gilt die Summe der in den Buchstaben a und b der obenstehenden Ziffer angeführten Mengen zuzüglich der Menge, die notwendig ist, um die in Buchstaben c und d dieser Ziffer angeführten Lagerbestände auf den gewünschten Stand zu bringen, oder abzüglich jener Menge, um welche die Vorräte diesen Stand überschreiten. Die genannten Erhöhungen oder Verminderungen sind aber nur insoweit in die Berechnungen einzubeziehen, als der betreffende Vertragsteilnehmer die nötigen Schätzungen dem Komitee rechtzeitig übermittelt hat.
Jeder Vertragspartner, der die Erzeugung von Opium gestattet, hat dem Komitee alljährlich für jedes seiner Gebiete eine möglichst genaue Schätzung der für den Mohnanbau zur Opiumgewinnung bestimmten Fläche (in Hektaren) sowie eine möglichst genaue Schätzung der voraussichtlich zu gewinnenden Opiummenge vorzulegen. Den Ertragsschätzungen ist der mittlere Ertrag der letzten fünf Jahre zugrunde zu legen. Ist der Mohnanbau zur Opiumgewinnung in mehreren Landstrichen gestattet, so sind die Angaben für jedes dieser Gebiete zu machen.
Jeder Schätzung ist eine Darstellung des zu ihrer Erstellung und zur Berechnung der verschiedenen darin enthaltenen Mengen angewandten Verfahrens beizulegen.
Die Vertragspartner können Nachtragsschätzungen zur Erhöhung oder Verminderung der in den bereits vorgelegten Schätzungen angeführten Mengen einreichen. Diese Nachtragsschätzungen sind mit einer Begründung ohne Verzug dem Komitee vorzulegen. Auf die Nachtragsschätzungen finden die Bestimmungen dieses Artikels mit Ausnahme von Ziffer 4 Buchstabe b und Ziffer 9 Anwendung.
Die Schätzungen sind vom Überwachungsausschuss zu überprüfen. Dieser kann zur Vervollständigung der Schätzungen und zur Erläuterung der darin enthaltenen Angaben jede weitere Angabe oder Klarstellung verlangen. Er ist berechtigt, die Schätzungen mit Einverständnis der betreffenden Regierung abzuändern.
Das Komitee soll die Länder oder Gebiete, auf die dieses Protokoll nicht Anwendung findet, gleichfalls um die Abgabe von Schätzungen gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls ersuchen.
Kommen die Schätzungen für ein Land oder Gebiet dem Komitee nicht zu dem in Buchstabe b der Ziffer 4 dieses Artikels festgesetzten Zeitpunkt zu, so sind sie so weit als möglich vom Kontrollausschuss selbst vorzunehmen.
Die Schätzungen nach Ziffer 1 dieses Artikels sowie die vom Überwachungsausschuss nach Ziffer 9 dieses Artikels vorgenommenen Schätzungen dürfen von den Vertragspartnern solange nicht überschritten werden, als sie nicht durch allfällige Nachtragsschätzungen abgeändert worden sind.
Ergibt sich aus den dem Komitee gemäss Artikel 9 des vorliegenden Protokolls oder nach Artikel 22 des Abkommens von 1925 vorgelegten Übersichten über die Ein- und Ausfuhr, dass die nach einem Land oder Gebiet ausgeführte Opiummenge die Gesamtschätzung für dieses Land im Sinne der Ziffer 2 dieses Artikels zuzüglich der von diesem Land ausgeführten Menge überschreitet, so hat das Komitee hievon unverzüglich alle Vertragsteilnehmer in Kenntnis zu setzen. Diese dürfen während des betreffenden Jahres keine weitere Ausfuhr nach dem betreffenden Land oder Gebiet genehmigen, ausgenommen:
1.Öffentliche ErklärungenStellt das Komitee fest, dass die Nichterfüllung von Bestimmungen des vorliegenden Protokolls durch einen Vertragspartner die Kontrolle der Betäubungsmittel auf einem Gebiet dieses Vertragspartners oder auf einem Gebiet eines anderen Staates ernstlich behindert, so kann es folgende Massnahmen ergreifen: a. Öffentliche Mitteilungen Das Komitee kann die Aufmerksamkeit aller Vertragspartner und des Rates auf den betreffenden Fall lenken. b. Andere öffentliche Erklärungen Ist das Komitee der Auffassung, dass seine nach Buchstabe a getroffene Massnahme nicht den gewünschten Erfolg gezeitigt hat, kann es eine Erklärung veröffentlichen, wonach ein Vertragspartner die ihm aus diesem Protokoll erwachsenden Verpflichtungen verletzt hat oder wonach ein anderer Staat es unterlassen hat, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Verhältnisse in Bezug auf Opium in einem seiner Gebiete zur Beeinträchtigung der wirksamen Betäubungsmittelkontrolle in einem oder mehreren Gebieten anderer Vertragspartner oder Staaten führen. Im Falle einer öffentlichen Erklärung muss das Komitee auf Verlangen der betreffenden Regierung auch deren Ansicht bekannt geben. 2.Empfehlung einer SperreStellt das Komitee fest: a. dass – auf Grund der Überprüfung der gemäss den Artikeln 8 und 9 vorgelegten Schätzungen und Statistiken – es ein Vertragspartner in wesentlicher Weise unterlassen hat, die ihm durch dieses Protokoll erwachsenden Verpflichtungen zu erfüllen, oder dass ein Staat die wirksame Durchführung des vorliegenden Protokolls ernstlich behindert oder b. dass nach den ihm zugekommenen Nachrichten in einem Lande oder Gebiete übermässige Mengen an Opium aufgehäuft werden, oder dass die Gefahr besteht, dass ein Land oder Gebiet ein Zentrum des unerlaubten Verkehrs wird, kann es den Vertragspartnern empfehlen, für eine gewisse Zeitspanne oder bis die Lage in Bezug auf Opium in diesem Land oder Gebiet wieder befriedigt, über dieses Land oder Gebiet eine Sperre der Einfuhr von Opium aus diesem Land oder Gebiet oder der Ausfuhr von Opium nach diesem Land oder Gebiet oder der Einfuhr und Ausfuhr zugleich zu verhängen. Der betreffende Staat kann gemäss den entsprechenden Bestimmungen des Artikels 24 des Abkommens von 1925 die Angelegenheit vor den Rat bringen. 3.Verfügte Sperrea. Erklärung und Auferlegung der Sperre Auf Grund von Feststellungen im Sinne des Buchstabens a oder b der Ziffer 2 dieses Artikels ist das Komitee berechtigt, folgende Massnahmen zu treffen: i. Das Komitee kann seine Absicht bekannt geben, eine Sperre der Einfuhr von Opium aus diesem Land oder Gebiet oder der Ausfuhr von Opium aus diesem Land oder Gebiet oder der Einfuhr und Ausfuhr zugleich zu verhängen. ii. Tritt trotz der Anordnung im Sinne des Buchstabens a, i dieser Ziffer keine Besserung der Verhältnisse ein, kann das Komitee, sofern gelindere Massnahmen nach Buchstaben a und b der Ziffer 1 dieses Artikels nicht zum gewünschten Erfolg geführt haben oder es unwahrscheinlich ist, dass durch solche Massnahmen eine Besserung der unbefriedigenden Lage erzielt werden kann, die Sperre verhängen. Die Sperre kann auf bestimmte Zeit, oder bis das Komitee hinsichtlich der Verhältnisse in dem betreffenden Land oder Gebiet zufrieden gestellt ist, verhängt werden. Das Komitee hat den betreffenden Staat und den Generalsekretär von seinem Beschluss unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Beschluss des Komitees ist vertraulich und soll, soweit in diesem Artikel nicht ausdrücklich Gegenteiliges bestimmt wird, nicht eher kundgemacht werden, als feststeht, dass die Sperre gemäss Buchstabe c, i der Ziffer 3 dieses Artikels in Kraft treten soll. b. Berufung i. Ein Staat, gegenüber dem die Verhängung einer Sperre beschlossen worden ist, kann innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Beschlusses dem Generalsekretär in schriftlicher Form vertraulich seine Absicht anzeigen, dagegen Berufung einzulegen. Binnen weiterer 30 Tage kann er die Berufungsgründe schriftlich überreichen. ii. Nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls hat der Generalsekretär den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes um Bestellung eines aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern bestehenden Berufungsausschusses zu ersuchen. Die Mitglieder dieses Ausschusses müssen auf Grund ihrer Fachkenntnis, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit allgemeines Vertrauen geniessen. Wenn der Präsident des Internationalen Gerichtshofes den Generalsekretär davon in Kenntnis setzt, dass er nicht in der Lage ist, die Ernennung vorzunehmen, oder sie nicht binnen zweier Monate nach Erhalt des Ersuchens vornimmt, hat sie der Generalsekretär vorzunehmen. Das Mandat der Mitglieder des Berufungsausschusses beträgt fünf Jahre und kann erneuert werden. Die Mitglieder des Berufungsausschusses haben auf eine nach den vom Generalsekretär aufgestellten Richtlinien berechnete Entschädigung nur für die Dauer der Sitzungen Anspruch. iii. Das in Buchstabe b, ii dieser Ziffer vorgesehene Verfahren gilt auch für die Wiederbesetzung von Vakanzen. iv. Der Generalsekretär übersendet dem Komitee Abschriften der schriftlichen Berufungsanzeige und der Berufungsgründe nach Buchstabe b, i dieser Ziffer und veranlasst unverzüglich, dass der Berufungsausschuss zur Behandlung der Berufung zusammentritt. Er trifft ebenso alle im Hinblick auf die Arbeit des Berufungsausschusses notwendigen Vorkehrungen und versorgt die Mitglieder des Berufungsausschusses mit Abschriften des Beschlusses des Komitees, der in Buchstabe b, i dieser Ziffer angeführten Mitteilungen, der Antwort des Komitees, sofern sie verfügbar ist, und allen anderen einschlägigen Dokumenten. v. Der Berufungsausschuss legt selber den Gang des Verfahrens in einem Reglement fest. vi. Der Staat, der Berufung eingelegt hat, und das Komitee sind berechtigt, dem Berufungsausschuss Erklärungen abzugeben, bevor dieser einen Entscheid fällt. vii. Der Berufungsausschuss kann den Beschluss des Komitees über die Verhängung der Sperre bestätigen, abändern oder aufheben. Die Entscheidung des Berufungsausschusses ist endgültig und verbindlich. Sie ist dem Generalsekretär ohne Aufschub mitzuteilen. viii. Der Generalsekretär teilt die Entscheidung des Berufungsausschusses dem berufenden Staat und dem Komitee mit. ix. Wird die Berufung vom berufenden Staat zurückgezogen, so hat der Generalsekretär diese Zurückziehung dem Berufungsausschuss und dem Komitee anzuzeigen. c. Durchführung der Sperre i. Die gemäss Buchstabe a dieser Ziffer verhängte Sperre tritt, sofern dagegen nicht nach Buchstabe b, i dieser Ziffer Berufung eingelegt worden ist, 60 Tage nach dem Beschluss des Komitees in Kraft. Wurde eine Berufung eingebracht, tritt die Sperre mit Ablauf von 30 Tagen nach einer den Beschluss ganz oder teilweise bestätigenden Entscheidung des Berufungsausschusses oder nach Zurückziehung der Berufung in Kraft. ii. Sobald nach Buchstabe c, i dieser Ziffer feststeht, dass die Sperre in Kraft treten muss, gibt das Komitee allen Vertragsstaaten Kenntnis von den Bedingungen der Sperre, nach denen sie sich zu richten haben. 4.Verfahrensgarantiena. Die gemäss den Bestimmungen dieses Artikels vom Komitee gefassten Beschlüsse bedürfen der Stimmenmehrheit aller seiner Mitglieder. b. Ehe ein Beschluss nach diesem Artikel gefasst wird, hat der hievon betroffene Staat das Recht, durch seinen Vertreter vom Komitee gehört zu werden. c. Veröffentlicht das Komitee eine Entscheidung oder eine Mitteilung gemäss diesem Artikel, hat es auf Verlangen der betreffenden Regierung auch deren Stellungnahme zu veröffentlichen. Wird der Beschluss des Komitees nicht einstimmig gefasst, ist auch die Ansicht der Minderheit bekannt zu geben.
Soweit dies möglich ist, kann das Komitee die in diesem Kapitel vorgesehenen Massnahmen auch gegenüber Staaten ergreifen, die nicht Partner dieses Protokolls sind, sowie gegenüber Gebieten, auf welche, gemäss Artikel 20, dieses Protokoll keine Anwendung findet.
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle gesetzlichen und administrativen Massnahmen zu treffen, die zur wirksamen Durchführung der Bestimmungen dieses Protokolls geeignet sind.
Das vorliegende Protokoll, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text in gleicher Weise massgebend sind, liegt bis 31. Dezember 1953 zur Unterzeichnung durch alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf sowie durch jeden Nichtmitgliedstaat, der in Übereinstimmung mit den Weisungen des Rates zur Teilnahme an der dieses Protokoll beschliessenden Konferenz eingeladen wurde, und ferner durch jeden andern Staat, dem der Generalsekretär auf Ersuchen des Rates eine Ausfertigung dieses Protokolls übermittelt hat.
Das vorliegende Protokoll bedarf der Ratifizierung. Die Ratifizierungsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
Diesem Protokoll kann jeder Mitgliedstaat der Vereinten Nationen beitreten sowie jeder Nichtmitgliedstaat, auf den im Artikel 16 Bezug genommen wurde, und ferner jeder andere Nichtmitgliedstaat, dem der Generalsekretär auf Ersuchen des Rates eine Ausfertigung dieses Protokolls übermittelt hat. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
Das vorliegende Protokoll findet auf alle nicht autonomen, unter Treuhandschaft stehenden, kolonialen und anderen nicht metropolen Gebiete Anwendung, für deren internationale Beziehungen ein Vertragspartner dieses Protokolls verantwortlich ist, ausgenommen jedoch die Fälle, in denen nach der Verfassung des betreffenden Vertragspartners oder des nicht metropolen Gebietes oder nach dem Herkommen die vorherige Zustimmung des nicht metropolen Gebietes erforderlich ist. In diesem Fall hat sich der betreffende Vertragspartner zu bemühen, die notwendige Zustimmung des nicht metropolen Gebietes möglichst bald zu erlangen und nach deren Erhalt hievon den Generalsekretär zu verständigen. Vom Empfang dieser Mitteilung durch den Generalsekretär an ist das vorliegende Protokoll auch auf das Gebiet oder die Gebiete, die darin angeführt sind, anzuwenden. In den Fällen, in denen keine vorhergehende Zustimmung des nicht metropolen Gebietes notwendig ist, hat der betreffende Vertragspartner bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation des Beitritts das oder die nicht metropolen Gebiete zu bezeichnen, auf welche das vorliegende Protokoll Anwendung findet.
Das vorliegende Protokoll tritt ausser Kraft, wenn zufolge Kündigungen gemäss Artikel 23 das Verzeichnis der Vertragspartner nicht mehr den im Artikel 21 aufgestellten Voraussetzungen entspricht.
Mit Ausnahme dessen, was in Artikel 19 ausdrücklich über die nach diesem Artikel zulässigen Erklärungen vorgesehen ist, und soweit dies Artikel 20 in Bezug auf die territoriale Anwendung erlaubt, ist kein Vertragspartner berechtigt, Vorbehalte hinsichtlich irgendeiner Bestimmung dieses Protokolls anzubringen.
Der Generalsekretär gibt allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den anderen Staaten, auf die in den Artikeln 16 und 18 Bezug genommen wurde, bekannt:
Das vorliegende Protokoll, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text in gleicher Weise massgebend sind, ist beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt gehörig beglaubigte Ausfertigungen an alle Mitglieder der Vereinten Nationen und an alle anderen Staaten, auf die in den Artikeln 16 und 18 dieses Protokolls Bezug genommen wird.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Protokoll im Namen ihrer Regierungen in einem Exemplar unterzeichnet.Geschehen zu New York, am dreiundzwanzigsten Juni tausendneunhundertdreiundfünfzig.(Es folgen die Unterschriften)
Die Schweiz bleibt durch die Bestimmungen des Protokolls in ihren Beziehungen zu dem nachstehenden Staat gebunden, welcher das Einheits-Übereinkommen über die Betäubungsmittel von 1961 (SR0.812.121.0 Art. 44 Ziff. 1 Bst. i) nicht beigetreten ist:Zentralafrikanische Republik.
in Erwägung, dass es wichtig ist, dass das heute unterzeichnete Protokoll zur Beschränkung und Regelung des Mohnanbaus, der Erzeugung und Verwendung von Opium sowie des internationalen und Grosshandels damit möglichst bald in Kraft gesetzt und von einer möglichst grossen Zahl von Staaten angenommen und angewendet wird,
bittet den Wirtschafts- und Sozialrat und den Generalsekretär der Vereinten Nationen, alles zu unternehmen:
erklärt, dass unter den Ausdrücken «Betäubungsmittelstoffe», «Betäubungsmittel», «Betäubungsmittelalkaloide» und gleichartigen Ausdrücken, die im Protokoll verwendet werden, Opiumderivate zu verstehen sind, die unter die Bestimmungen des Abkommens von 1931 fallen.
erklärt, dass das englische Tätigkeitswort to cultivate, wie es im Protokoll verwendet wird, so auszulegen ist, wie wenn es die Bedeutung des englischen Tätigkeitswortes to grow mitenthalten würde, und dass alle Ableitungen des Tätigkeitswortes to cultivate so auszulegen sind, wie wenn sie die Bedeutung der entsprechenden Ableitung des Tätigkeitswortes to grow ebenfalls enthalten würden.
bezugnehmend auf die Bestimmungen von Artikel 4,
erklärt, dass nach übereinstimmender Auffassung die in diesem Artikel aufgeführten Kontrollmassnahmen nicht auf den nur zu Dekorationszwecken angebauten Mohn angewendet werden.
bezugnehmend auf die Bestimmungen von Artikel 7 Ziffer 5 des Protokolls über die unter bestimmten Umständen zulässige Ausfuhr von beschlagnahmtem Opium,
bezugnehmend darauf, dass die im ersten Kapitel des Protokolls aufgenommene Definition des Opiums die galenischen Präparate, die aus Opium hergestellt werden, wie Opium-Tinktur, Laudanum, Dover’sches Pulver und Tinctura Opii benzoica ausschliesst,
erklärt als vereinbart, dass die Vertragspartner nach dem Wortlaut von Artikel 9 Statistiken beizubringen haben, die vollständigen Aufschluss über die zur Herstellung von galenischen, zu den opiumhaltigen Präparaten im Sinne von Artikel 9 Absatz 11, lit.a , ii des Protokolls gehörenden Präparaten verwendeten Opiummengen geben.
erklärt, dass das Wort «Jahr» im Protokoll stets den zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember ablaufenden Zeitabschnitt von 12 Monaten bezeichnet.
in Erwägung, dass die gestützt auf die Statistiken der Vertragspartner ausgeübte internationale Kontrolle des Handels mit Opium und dessen Erzeugung eine unentbehrliche Massnahme zu der im Protokoll vorgesehenen Begrenzung und Regelung des Opiumverbrauchs darstellt,
erklärt, dass das ständige Zentralkomitee, das in Anwendung der Artikel 8 und 9 des Protokolls die Formulare für die Schätzungen und Statistiken zu bestimmen hat, deshalb auch berechtigt ist, Angaben über den Wassergehalt des in den Schätzungen und Statistiken aufgeführten Opiums zu verlangen.
bezugnehmend auf die Bestimmungen des Artikels 11 des Protokolls über die Untersuchungen an Ort und Stelle durch das ständige Zentralkomitee,
erklärt als vereinbart, dass das Komitee eine Untersuchung an Ort und Stelle nur dann veranlassen wird, wenn ihm dies zur Aufklärung über die Anwendung einer wichtigen Bestimmung des Protokolls in einem Land oder Gebiet notwendig erscheint, oder wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Lage auf dem Opiumgebiet ernstlich zu wünschen übrig lässt.
erinnert daran, dass nach dem Wortlaut der Opium-Abkommen von 1912 (den Haag), 1925 (Genf) und 1931 (Bangkok), die beiden letzten ergänzt durch das Protokoll vom 11. Dezember 1946, die Vertragspartner sich verpflichtet haben, die Herstellung und Verwendung von zubereitetem Opium und den internen Handel damit sowie die Gewohnheit des Opiumrauchens zu unterdrücken, und
erklärt, dass keine Bestimmung des Protokolls und insbesondere weder der Einschluss des zubereiteten Opiums in die Definition des Opiums noch die Aufnahme von Übergangsbestimmungen in Artikel 19 im Sinne einer Minderung der Verpflichtung der beteiligten Staaten ausgelegt werden dürfen, die Verwendung des zubereiteten Opiums und das Opiumrauchen sobald als möglich restlos und endgültig zu unterdrücken.
bezugnehmend auf die in Artikel 19 des Protokolls vorgesehenen Übergangsbestimmungen über die quasi-medizinische Verwendung von Opium,
erklärt, dass unter dem Begriff «Verwendung von Opium zu quasi-medizinischen Zwecken» die Verwendung von Opium zur Schmerzbekämpfung ohne Mitwirkung eines Arztes zu verstehen ist, soweit die Schmerzen nicht als Folge von Opiumsucht oder anderer Formen von Betäubungsmittelsucht auftreten und mit Ausschluss:
bezugnehmend auf die in Artikel 19 des Protokolls vorgesehenen Übergangsbestimmungen über die Verwendung von Opium zu quasi-medizinischen Zwecken,
ungeachtet der in diesem Artikel festgesetzten Maximalfrist für die Abschaffung der quasi-medizinischen Verwendung von Opium,
bezugnehmend auf die in Artikel 19 vorgesehenen Übergangsbestimmungen über die Verwendung von Opium zu quasi-medizinischen Zwecken,
erklärt, dass die von den zuständigen Behörden gelieferten Opiumvorräte der zum Verkauf für quasi-medizinische Zwecke gemäss den entsprechenden Vorschriften berechtigten Detailhändler nicht als Teil der in Artikel 1 des Protokolls definierten «Vorräte» zu zählen sind.
erinnert daran, dass die Mustergesetze für die Anwendung der Abkommen von 1925 und 1931 (Dokument C. 774. M. 365. 1932. XI des Völkerbundes) beträchtlichen Wert für gewisse Regierungen hatten, denen sie als Richtlinien für die Ausarbeitung von gesetzlichen und administrativen Massnahmen im Hinblick auf die Anwendung der Abkommen auf ihrem Gebiete dienten, und
im Hinblick darauf, dass der Wirtschafts- und Sozialrat auf Empfehlung der Betäubungsmittelkommission beschlossen hat, es seien zur Opiumausfuhr im Sinne des Protokolls einzig die Länder zu ermächtigen, die im Laufe des Jahres 1950 Opium ausgeführt haben,
in Erwägung, dass es zur Beschränkung der Opiumerzeugung notwendig ist, die Zahl der Länder, die Opium zur Ausfuhr herstellen, einzuschränken,
nachdem sie infolgedessen den Beschluss gefasst hat, den Grundsatz der Beschränkung der Zahl dieser Länder anzunehmen und ihn im Protokoll zu verwirklichen, indem das Recht zur Opiumausfuhr auf folgende Länder, sofern sie dem Protokoll beitreten, beschränkt wird: Bulgarien, Griechenland, Indien, Iran, Jugoslawien, Sowjetunion und Türkei, und
in der Meinung, dass der internationale Opiumhandel nicht weiter eingeschränkt werden sollte, als dies zur wirksamen Beschränkung der Opiumerzeugung notwendig ist,
empfiehlt den Vertragspartnern, alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um einschränkende Vorkehren im Handel zu verhüten (wie z.B. die Festsetzung der Preise, die Zuteilung oder Beschränkung der Erzeugung oder der Märkte und die Preisdiskriminierung), die den normalen internationalen Handel mit dem für medizinische und wissenschaftliche Zwecke bestimmten Opium zu angemessenen und vernünftigen Preisen, Fristen und Bedingungen behindern könnten, und sich, wenn eine zwischenstaatliche Organisation oder Amtsstelle geschaffen werden sollte, die in der Lage wäre, sich mit derartigen einschränkenden Vorkehren im Handel zu befassen, ihr alle einschlägigen Fragen zu unterbreiten.
erinnert daran, dass es zur wirksamen Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs und zum Schutze der Menschheit gegen die Gefahr der Betäubungsmittelsucht notwendig ist, im internationalen Opiumhandel die Handlungsfreiheit der Staaten einzuschränken, und erklärt dessen ungeachtet, dass die im Protokoll enthaltenen Beschränkungen des internationalen Opiumhandels nicht etwa als Präzedenzfall für die Einschränkung der internationalen Handelsfreiheit betrachtet werden sollen.
mit Rücksicht auf die von den Vereinten Nationen ausgeübten Funktionen und übernommenen Verantwortlichkeiten in Bezug auf die internationale Betäubungsmittelkontrolle, und
in Erwägung, dass die im Protokoll festgelegten Bestimmungen in das Tätigkeitsgebiet der Vereinten Nationen fallen,
1. lädt den Wirtschafts- und Sozialrat ein, der Generalversammlung zu empfehlen: i. die Übernahme der Funktionen und Verantwortlichkeiten, die durch das Protokoll gewissen Organen der Vereinten Nationen überbunden werden, zu genehmigen, und ii. das Protokoll unter die internationalen Vertragswerke über die Kontrolle der Betäubungsmittel einzureihen, um jenen Vertragspartnern, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind, gemäss Beschluss 455 (V) der Generalversammlung einen angemessenen Anteil der von den Vereinten Nationen getragenen Ausgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Vertragswerke ergeben, zu überbinden, und
2. lädt den Wirtschafts- und Sozialrat ein, diese Frage für die provisorische Tagesordnung der 8. Session der Generalversammlung vorzuschlagen.
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