Übereinkommen gegen Doping

0.812.122.1Multilateral International Treaty01.01.1993

Abgeschlossen in Strassburg am 16. November 1989
Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. September 19921
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 5. November 1992
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1993

(Stand am 1. Januar 2026)

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die anderen Vertragsstaaten
des Europäischen Kulturabkommens2und die anderen Staaten,
die dieses Übereinkommen unterzeichnen –

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu wahren und zu fördern und ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu erleichtern;

in dem Bewusstsein, dass Sport für die Erhaltung der Gesundheit, die geistige und körperliche Erziehung und die Förderung der internationalen Verständigung eine wichtige Rolle spielen soll;

besorgt über die zunehmende Anwendung von Dopingwirkstoffen und -methoden durch Sportler und Sportlerinnen im gesamten Sportbereich und die sich daraus ergebenden Folgen für die Gesundheit der Sportler und die Zukunft des Sports;

im Hinblick darauf, dass dieses Problem die ethischen Grundsätze und erzieherischen Werte gefährdet, die in der Olympischen Charta, in der Internationalen Charta der UNESCO3für Sport und Leibeserziehung und in der Entschliessung (76) 41 des Ministerkomitees des Europarats, auch bekannt als die «Europäische Charta des Sports für Alle», enthalten sind;

eingedenk der von den internationalen Sportorganisationen angenommenen Vorschriften, Leitlinien und Erklärungen gegen Doping;

in Anbetracht dessen, dass staatliche Behörden und freiwillige Sportorganisationen einander ergänzende Verantwortung im Kampf gegen Doping im Sport tragen, insbesondere für die Gewähr, dass Sportveranstaltungen ordnungsgemäss und gestützt auf den Grundsatz des fairen Spiels durchgeführt werden, sowie für den Schutz der Gesundheit derjenigen, die an diesen Sportveranstaltungen teilnehmen;

in der Erkenntnis, dass diese Behörden und Organisationen zu diesem Zweck auf allen geeigneten Ebenen zusammenarbeiten müssen;

unter Hinweis auf die Entschliessungen über Doping, die von der Konferenz der für den Sport zuständigen europäischen Minister angenommenen wurden, insbesondere unter Hinweis auf die Entschliessung Nr. 1, die auf der 6. Konferenz in Reykjavik angenommen wurde;

unter Hinweis darauf, dass das Ministerkomitee des Europarats bereits die Entschliessung (67) 12 über Doping von Sportlern, die Empfehlung Nr. R (79) 8 über Doping im Sport, die Empfehlung Nr. R (84) 19 über die Europäische Charta gegen Doping im Sport und die Empfehlung Nr. R (88) 12 über die Einrichtung nicht angekündigter Dopingkontrollen ausserhalb von Wettkämpfen angenommen hat;

unter Hinweis auf die Empfehlung Nr. 5 über Doping, die von der zweiten von der UNESCO veranstalteten Internationalen Konferenz der für den Sport und die Leibeserziehung zuständigen Minister und Leitenden Beamten in Moskau (1988) angenommen wurde;

jedoch entschlossen, eine weitere und engere Zusammenarbeit zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, Doping im Sport zu verringern und endgültig auszumerzen, wobei die in diesen Übereinkünften enthaltenen ethischen Werte und praktischen Massnahmen als Grundlage dienen sollen –

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Ziel des Übereinkommens

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf die Verringerung und schliesslich die endgültige Ausmerzung des Dopings im Sport innerhalb der Grenzen ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen die für die Anwendung dieses Übereinkommens notwendigen Massnahmen zu ergreifen.

Art. 2 Begriffsbestimmung und Geltungsbereich des Übereinkommens

(1). Im Sinne diese Übereinkommens

  1. bedeutet «Doping im Sport» die Verabreichung pharmakologischer Gruppen von Dopingwirkstoffen oder Dopingmethoden an Sportler und Sportlerinnen oder die Anwendung solcher Wirkstoffe oder Methoden durch diese Personen;
  2. bedeutet «pharmakologische Gruppen von Dopingwirkstoffen oder Dopingmethoden», vorbehaltlich des Absatzes 2, diejenigen Gruppen von Dopingwirkstoffen oder Dopingmethoden, die von den betreffenden internationalen Sportorganisationen verboten wurden und in Listen aufgeführt sind, welche nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b von der beobachtenden Begleitgruppe bestätigt wurden;
  3. bedeutet «Sportler und Sportlerinnen» die Personen, die regelmässig an Sportveranstaltungen teilnehmen.

(2). Bis eine Liste der verbotenen pharmakologischen Gruppen von Dopingwirkstoffen und Dopingmethoden von der beobachtenden Begleitgruppe nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b bestätigt wird, gilt die Bezugsliste im Anhang zu diesem Übereinkommen.

Art. 3 Innerstaatliche Koordinierung

(1). Die Vertragsparteien stimmen die Politik und das Vorgehen ihrer Ministerien und anderer staatlicher Stellen, die sich mit der Bekämpfung des Dopings im Sport befassen, aufeinander ab. (2). Sie sorgen dafür, dass dieses Übereinkommen praktische Anwendung findet und insbesondere die Vorschriften des Artikels 7 eingehalten werden, indem sie gegebenenfalls eine zu diesem Zweck bezeichnete staatliche oder nichtstaatliche, für den Sport zuständige Stelle oder eine Sportorganisation mit der Durchführung einiger Bestimmungen des Übereinkommens betrauen.

Art. 4 Massnahmen zur Einschränkung der Verfügbarkeit und Anwendung verbotener Dopingwirkstoffe und Dopingmethoden

(1). Die Vertragsparteien erlassen gegebenenfalls Gesetze, Vorschriften oder Verwaltungsmassnahmen, um die Verfügbarkeit (einschliesslich der Bestimmungen über die Kontrolle der Verbreitung, des Besitzes, der Einfuhr, der Verteilung und des Verkaufs) sowie die Anwendung verbotener Dopingwirkstoffe und -methoden im Sport und insbesondere anaboler Steroide einzuschränken. (2). Zu diesem Zweck machen die Vertragsparteien beziehungsweise die betreffenden nichtstaatlichen Organisationen die Vergabe öffentlicher Fördermittel an Sportorganisationen davon abhängig, dass diese die Vorschriften gegen Doping wirksam anwenden. (3). Die Vertragsparteien werden ferner

  1. ihre Sportorganisationen bei der Finanzierung von Dopingkontrollen und
    -analysen entweder durch unmittelbare Fördermittel oder Zuschüsse oder durch Anrechnung der Kosten solcher Kontrollen und Analysen bei der Festlegung der gesamten Fördermittel oder Zuschüsse, die diesen Organisationen zukommen sollen, unterstützen;
  2. angemessene Massnahmen ergreifen, um die Vergabe öffentlicher Fördermittel zum Zweck des Trainings an einzelne Sportler und Sportlerinnen, die wegen eines Dopingvergehens im Sport zeitweilig ausgeschlossen worden sind, für die Dauer des Ausschlusses zu versagen;
  3. die Durchführung von Dopingkontrollen durch ihre nationalen Sportorganisationen, die von den betreffenden internationalen Sportorganisationen sowohl während als auch ausserhalb der Wettkämpfe gefordert werden, fördern und, soweit angebracht, erleichtern;
  4. den Abschluss von Vereinbarungen durch die Sportorganisationen fördern und erleichtern, wonach es erlaubt ist, ihre Mitglieder einem Test durch ordnungsgemäss befugte Dopingkontrollgruppen anderer Länder unterziehen zu lassen.

(4). Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, von sich aus in einer Verantwortung Vorschriften gegen Doping zu erlassen und Dopingkontrollen durchzuführen, sofern diese mit den einschlägigen Grundsätzen dieses Übereinkommens vereinbar sind.

Art. 5 Laboratorien

(1). Jede Vertragspartei verpflichtet sich,

  1. in ihrem Hoheitsgebiet mindestens ein Dopingkontrolllaboratorium einzurichten oder dessen Einrichtung zu erleichtern, das geeignet ist, nach den Kriterien anerkannt zu werden, die von den betreffenden internationalen Sportorganisationen angenommen und von der beobachtenden Begleitgruppe nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b bestätigt wurden, oder
  2. den Sportorganisationen dabei behilflich zu sein, zu einem solchen Laboratorium im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei Zugang zu erhalten.

(2). Diesen Laboratorien wird nahe gelegt,

  1. geeignete Massnahmen zu ergreifen, um befähigte Mitarbeiter einzustellen, zu beschäftigen sowie aus- und fortzubilden;
  2. geeignete Forschungs- und Entwicklungsprogramme über die für Dopingzwecke im Sport verwendeten oder mutmasslich verwendeten Dopingwirkstoffe und -methoden sowie über den Bereich der analytischen Biochemie und Pharmakologie durchzuführen, um grössere Kenntnisse über die Wirkung der verschiedenen Wirkstoffe auf den menschlichen Körper und die Folgen für die sportliche Leistung zu erlangen;
  3. neue Forschungsergebnisse schnell zu veröffentlichen und zu verbreiten.
Art. 6 Erziehung

(1). Die Vertragsparteien verpflichten sich, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den betreffenden Sportorganisationen und den Massenmedien, Erziehungsprogramme und Informationsfeldzüge auszuarbeiten und durchzuführen, in denen die Gesundheitsgefahren und die Schädigung der ethischen Werte durch Doping im Sport deutlich gemacht werden. Sie richten sich sowohl an junge Menschen in Schulen und Sportvereinen als auch an deren Eltern und an erwachsene Sportler und Sportlerinnen, an Sportverantwortliche und -betreuer sowie an Trainer. Für die im medizinischen Bereich Tätigen wird in diesen Erziehungsprogrammen die Bedeutung hervorgehoben, die der Beachtung der medizinischen Ethik zukommt. (2). Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Zusammenarbeit mit den betreffenden regionalen, nationalen und internationalen Sportorganisationen Forschungsarbeiten zur Aufstellung physiologischer und psychologischer Lehrprogramme auf wissenschaftlicher Grundlage anzuregen und zu fördern, welche die Unversehrtheit des menschlichen Körpers achten.

Art. 7 Zusammenarbeit mit den Sportorganisationen bei den von ihnen zu ergreifenden Massnahmen

(1). Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Sportorganisationen und über diese die internationalen Sportorganisationen zu ermutigen, alle in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden geeigneten Massnahmen gegen Doping im Sport auszuarbeiten und anzuwenden. (2). Zu diesem Zweck regen sie an, dass ihre nationalen Sportorganisationen ihre entsprechenden Rechte, Pflichten und Aufgaben klar herausstellen und aufeinander abstimmen, insbesondere durch Abstimmung ihrer

  1. Vorschriften gegen Doping mit den von den betreffenden internationalen Sportorganisationen vereinbarten Vorschriften;
  2. Listen verbotener pharmakologischer Gruppen von Dopingwirkstoffen und verbotener Dopingmethoden mit den von den betreffenden internationalen Sportorganisationen vereinbarten Listen;
  3. Dopingkontrollverfahren;
  4. Disziplinarverfahren, wobei sie die international anerkannten Grundsätze der natürlichen Gerechtigkeit anwenden und die Achtung der Grundrechte verdächtiger Sportler und Sportlerinnen gewährleisten; bei diesen Grundsätzen handelt es sich insbesondere um folgende:
  5. die Meldestelle darf nicht gleichzeitig die Disziplinarstelle sein,

ii) die Betroffenen haben das Recht auf eine gerechte Verhandlung, auf Hilfe oder Vertretung,

iii) es müssen klare und durchsetzbare Bestimmungen über Rechtsmittel gegen ergangene Urteile gegeben sein;

e) Verfahren zur Verhängung wirksamer Strafen für Verantwortliche, Ärzte, Tierärzte, Betreuer, Physiotherapeuten und für andere Personen, die für Verletzungen der Vorschriften gegen Doping durch Sportler und Sportlerinnen verantwortlich oder daran beteiligt sind;

f) Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung des Ausschlusses oder anderer Strafen, die von anderen Sportorganisationen im eigenen Land oder in anderen Ländern verhängt werden.

(3). Darüber hinaus ermutigen die Vertragsparteien ihre nationalen Sportorganisationen,

  1. in wirksamem Umfang Dopingkontrollen nicht nur bei, sondern auch ohne Ankündigung jederzeit ausserhalb von Wettkämpfen vorzunehmen; diese Kontrollen sind in einer für alle Sportler und Sportlerinnen gleichen Art und Weise durchzuführen, und die Personen, die einem Test oder einem Wiederholungstest unterzogen werden, sind gegebenenfalls stichprobenartig auszuwählen;
  2. Vereinbarungen mit Sportorganisationen anderer Länder zu treffen, wonach es erlaubt ist, die in einem andern Land trainierenden Sportler und Sportlerinnen einem Test durch eine ordnungsgemäss befugte Dopingkontrollgruppe jenes Landes unterziehen zu lassen;
  3. die Vorschriften über die Berechtigung zur Teilnahme an Sportveranstaltungen zu klären und aufeinander abzustimmen, darunter auch die Kriterien gegen Doping;
  4. die aktive Teilnahme der Sportler und Sportlerinnen selber am Kampf der internationalen Sportorganisationen gegen Doping zu fördern;
  5. die in den in Artikel 5 vorgesehenen Laboratorien für Dopinganalysen zur Verfügung stehenden Einrichtungen sowohl während als auch ausserhalb der Wettkämpfe voll und wirksam zu nutzen;
  6. wissenschaftliche Trainingsmethoden zu untersuchen und Richtlinien zu erarbeiten, um Sportler und Sportlerinnen jedes Alters entsprechend der einzelnen Sportart zu schützen.
Art. 8 Internationale Zusammenarbeit

(1). Die Vertragsparteien arbeiten in den in diesem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten eng zusammen und fördern eine ähnliche Zusammenarbeit zwischen ihren Sportorganisationen. (2). Die Vertragsparteien verpflichten sich,

  1. ihre nationalen Sportorganisationen zu ermutigen, ihre Arbeit so zu gestalten, dass die Anwendung dieses Übereinkommens in allen internationalen Sportorganisationen, denen sie angeschlossen sind, gefördert wird, insbesondere durch die Weigerung, Weltrekorde oder regionale Rekorde anzuerkennen, wenn dabei kein beglaubigtes negatives Ergebnis eines Dopingtests vorliegt;
  2. die Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern ihrer aufgrund des Artikels 5 eingerichteten oder betriebenen Dopingkontrolllaboratorien zu fördern;
  3. die zweiseitige und mehrseitige Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Stellen, Behörden und Organisationen in die Wege zu leiten, um auch auf internationaler Ebene die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen.

(3). Die Vertragsparteien, die über die nach Artikel 5 eingerichteten oder betriebenen Laboratorien verfügen, verpflichten sich, anderen Vertragsparteien behilflich zu sein, die für die Einrichtung eigener Laboratorien notwendigen Erfahrungen, Kenntnisse und Techniken zu erwerben.

Art. 9 Weitergabe von Informationen

Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarats in einer der Amtssprachen des Europarats alle einschlägigen Informationen über gesetzgeberische und sonstige Massnahmen, die sie ergriffen hat, um den Bestimmungen dieses Übereinkommens gerecht zu werden.

Art. 10 Beobachtende Begleitgruppe

(1). Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird hiermit eine beobachtende Begleitgruppe eingesetzt. (2). Jede Vertragspartei kann in dieser beobachtenden Begleitgruppe durch einen oder mehrere Delegierte vertreten sein. Jede Vertragspartei hat eine Stimme. (3). Jeder in Artikel 14 Absatz 1 bezeichnete Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, kann in der Gruppe durch einen Beobachter vertreten sein. (4). Die beobachtende Begleitgruppe kann auf einstimmigen Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, sowie jede einschlägige Sportorganisation oder andere Fachorganisation einladen, sich auf einer oder mehreren Sitzungen durch einen Beobachter vertreten zu lassen. (5). Die beobachtende Begleitgruppe wird vom Generalsekretär einberufen. Ihre erste Sitzung findet so bald wie möglich statt, in jedem Fall innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens. Danach tritt sie bei Bedarf auf Veranlassung des Generalsekretärs oder einer Vertragspartei zusammen. (6). Die beobachtende Begleitgruppe ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien auf einer Sitzung vertreten ist. (7). Die beobachtende Begleitgruppe tagt unter Ausschluss der Öffentlichkeit. (8). Die beobachtende Begleitgruppe gibt sich nach Massgabe dieses Übereinkommens eine Geschäftsordnung.

Art. 11

(1). Die beobachtende Begleitgruppe verfolgt die Anwendung dieses Übereinkommens. Sie kann insbesondere

  1. die Bestimmungen des Übereinkommens laufend überprüfen und notwendige Änderungen untersuchen;
  2. die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannte Liste – und gegebenenfalls deren Neufassung – der von den betreffenden Sportorganisationen verbotenen pharmakologischen Gruppen von Dopingwirkstoffen und Dopingmethoden sowie die Kriterien für die Anerkennung von Laboratorien und gegebenenfalls jede Änderung der Kriterien, die von diesen Organisationen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a angenommen wurden, bestätigen und den Zeitpunkt für das Inkrafttreten der betreffenden Beschlüsse festlegen;
  3. Konsultationen mit den betreffenden Sportorganisationen führen;
  4. Empfehlungen an die Vertragsparteien über die für die Zwecke dieses Übereinkommens zu ergreifenden Massnahmen richten;
  5. geeignete Massnahmen empfehlen, um die betreffenden internationalen Organisationen und die Öffentlichkeit über die im Rahmen dieses Übereinkommens durchgeführten Schritte auf dem Laufenden zu halten;
  6. Empfehlungen an das Ministerkomitee über die Einladung an Nichtmitgliedstaaten des Europarats richten, diesem Übereinkommen beizutreten;
  7. Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens
    machen.

(2). In Erfüllung ihrer Aufgaben kann die beobachtende Begleitgruppe von sich aus Zusammenkünfte von Sachverständigengruppen veranlassen.

Art. 12

Nach jeder Sitzung erstattet die beobachtende Begleitgruppe dem Ministerkomitee des Europarats Bericht über ihre Arbeit und über die Wirkungsweise des Übereinkommens.

Art. 13 Änderungen der Art. des Übereinkommens

(1). Änderungen der Artikel dieses Übereinkommens können von einer Vertragspartei, dem Ministerkomitee des Europarats oder der beobachtenden Begleitgruppe vorgeschlagen werden. (2). Jeder Änderungsvorschlag wird vom Generalsekretär des Europarats den in Artikel 14 genannten Staaten und jedem Staat übermittelt, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder nach Artikel 16 zum Beitritt eingeladen wurde. (3). Jede von einer Vertragspartei oder dem Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung wird der beobachtenden Begleitgruppe mindestens zwei Monate vor der Sitzung übermittelt, auf der die Änderung geprüft werden soll. Die beobachtende Begleitgruppe legt dem Ministerkomitee gegebenenfalls nach Konsultierung der betreffenden Sportorganisationen ihre Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag vor. (4). Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und jede von der beobachtenden Begleitgruppe vorgelegte Stellungnahme: es kann die Änderung beschliessen. (5). Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 4 beschlossenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt. (6). Jede nach Absatz 4 beschlossene Änderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär ihre Annahme der Änderung mitgeteilt haben.

Schlussklauseln

Art. 14

(1). Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, für andere Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens sowie für Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt waren, zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,

  1. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
  2. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

(2). Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Art. 15

(1). Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem fünf Staaten, darunter mindestens vier Mitgliedstaaten des Europarats, nach Artikel 14 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. (2). Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Art. 16

(1). Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultierung der Vertragsparteien durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats4vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im
Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten. (2). Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Art. 17

(1). Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet. (2). Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt. (3). Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Art. 18

(1). Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den
Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen. (2). Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Art. 19

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Vertragsparteien, den anderen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung des Übereinkommens, beteiligt waren, und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder zum Beitritt eingeladen wurde,

  1. jede Unterzeichnung nach Artikel 14;
  2. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Artikel 14 oder 16;
  3. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 15 und 16;
  4. jede nach Artikel 9 übermittelte Information;
  5. jeden nach Artikel 12 erstellten Bericht;
  6. jeden Änderungsvorschlag und jede nach Artikel 13 beschlossene Änderung sowie den Tag, an dem die Änderung in Kraft tritt;
  7. jede nach Artikel 17 abgegebene Erklärung;
  8. jede nach Artikel 18 erfolgte Kündigung und den Tag, an dem die Kündigung wirksam wird;
  9. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Strassburg am 16. November 1989 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, den Nichtmitgliedstaaten, die an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt waren, und allen zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.(Es folgen die Unterschriften)

Liste der verbotenen Wirkstoffe und Methoden 2026 / Welt-Anti-Doping-Code: Jederzeit verbotene Wirkstoffe und Methoden (in und ausserhalb von Wettkämpfen)

VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U)
Inkrafttreten
Albanien15. November20041. Januar2005
Andorra19. September20061. November2006
Armenien23. März20041. Mai2004
Aserbaidschan4. November20031. Januar2004
Australien5. Oktober1994 B1. Dezember1994
Belarus15. März20061. Mai2006
Belgien30. November20011. Januar2002
Bosnien und Herzegowina29. Dezember1994 B1. Februar1995
Bulgarien1. Juni19921. August1992
Dänemarka16. November1989 U1. März1990
Deutschland28. April19941. Juni1994
Estland20. November19971. Januar1998
Finnland26. April19901. Juni1990
Frankreich*21. Januar19911. März1991
Europäische Departemente,
Überseeische Departemente
und Überseeische Gebiete
21. Januar19911. März1991
Georgien22. Mai20031. Juli2003
Griechenland6. März19961. Mai1996
Irland29. Januar20031. März2003
Island25. März1991 U1. Mai1991
Italien12. Februar19961. April1996
Kanada6. März1996 U1. Mai1996
Kroatien27. Januar1993 B1. März1993
Lettland23. Januar19971. März1997
Liechtenstein22. Mai200001. Juli2000
Litauen17. Mai19961. Juli1996
Luxemburg21. Juni19961. August1996
Malta3. November20111. Januar2012
Marokko19. Juni2013 B1. Oktober2013
Moldau*27. Januar20091. März2009
Monaco28. November20031. Januar2004
Montenegro6. Juni2006 N6. Juni2006
Niederlandeb11. April19951. Juni1995
Curaçao1. Januar20091. Januar2009
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
1. Januar20091. Januar2009
Sint Maarten1. Januar20091. Januar2009
Nordmazedonien30. März1994 B1. Mai1994
Norwegen16. November1989 U1. März1990
Österreich10. Juli19911. September1991
Polen7. September19901. November1990
Portugal17. März19941. Mai1994
Rumänien7. Dezember19981. Februar1999
Russland12. Februar1991 B1. April1991
San Marino31. Januar19901. März1990
Schweden29. Juni19901. August1990
Schweiz5. November19921. Januar1993
Serbien28. Februar2001 B1. April2001
Slowakei6. Mai1993 U1. Juli1993
Slowenien2. Juli1992 B1. September1992
Spanien20. Mai19921. Juli1992
Tschechische Republik28. April1995 U1. Juni1995
Tunesien26. Februar2004 B1. April2004
Türkei22. November19931. Januar1994
Ukraine29. November20011. Januar2002
Ungarn29. Januar1990 U1. März1990
Vereinigtes Königreich16. November1989 U1. März1990
Insel Man1. Oktober19931. Dezember1993
Zypern2. Februar19941. April1994
* Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht.
Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates:http://conventions.coe.inteingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion
Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Gilt nicht für Grönland und die Färöer. b Für das Königreich in Europa.

Footnotes

  1. AS 1993 1237

  2. SR 0.440.1

  3. Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.

  4. SR 0.192.030

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