0.812.32•Europäisches Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Gewebstypisierung
0.812.32Multilateral International Treaty23.04.1977
Abgeschlossen in Strassburg am 17. September 1974
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. September 19752
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. November 1975
In Kraft getreten für die Schweiz am 23. April 1977
(Stand am 15. August 2006)
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
in der Erwägung, dass die Reagenzien zur Gewebstypisierung nur in beschränkten Mengen verfügbar sind,
in der Erwägung, dass es höchst erwünscht ist, wenn sich die Mitgliedstaaten im Bedarfsfall bei der Beschaffung solcher Reagenzien im Geiste europäischer Solidarität gegenseitig unterstützen;
in der Erwägung, dass dieser gegenseitige Beistand nur dann möglich ist, wenn Beschaffenheit und Verwendung dieser Reagenzien zur Gewebstypisierung von den Mitgliedstaaten gemeinsam aufgestellten Vorschriften unterworfen sind und für die Einfuhr dieser Reagenzien die erforderlichen Erleichterungen und Befreiungen gewährt werden,
sind wie folgt übereingekommen:
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Reagenzien zur Gewebstypisierung gegen Erstattung der Kosten ihrer Gewinnung, Zubereitung und Beförderung sowie gegebenenfalls ihres Kaufpreises anderen Vertragsparteien zu überlassen, die ihrer bedürfen, sofern sie selbst über ausreichende Vorräte für ihren eigenen Bedarf verfügen.
Reagenzien zur Gewebstypisierung werden anderen Vertragsparteien nur unter der Bedingung zur Verfügung gestellt, dass damit keinerlei Gewinn verbunden ist, dass sie nur für medizinische und wissenschaftliche Zwecke, also nicht kommerziell verwendet und nur an Laboratorien geliefert werden, die gemäss Artikel 6 dieses Übereinkommens von den beteiligten Regierungen bezeichnet worden sind.
Die Vertragsparteien übermitteln sich gegenseitig über den Generalsekretär des Europarates eine Liste der nationalen und/oder regionalen Referenzlaboratorien, die zur Ausstellung der in Artikel 4 vorgesehenen Bescheinigung und zur Verteilung der eingeführten Reagenzien zur Gewebstypisierung befugt sind.
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Strassburg am 17. September 1974 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Ausfertigung, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.(Es folgen die Unterschriften)
A. Reagenzien zur Gewebstypisierung,
die für den Lymphozyten‑Zylotoxizitätstest verwendet werden
Wenn diese Reagenzien entsprechend der von ihrem Hersteller empfohlenen Untersuchungsmethode verwendet werden, so müssen sie mit allen Lymphozyten reagieren, von denen bekannt ist, dass sie das Antigen (die Antigene) mit der auf der Etikette angegebenen Spezifität (Spezifitäten) tragen. Diese Reagenzien dürfen mit keinen Zellen reagieren, von denen bekannt ist, dass sie dieses Antigen (diese Antigene) nicht tragen.
Wenn diese Reagenzien entsprechend der von ihrem Hersteller empfohlenen Untersuchungsmethode verwendet werden, dürfen keine interferierenden serologischen Phänomene auftreten wie:
B. Reagenzien zur Gewebstypisierung,
die für Komplementbindungstests mit Blutplättchen verwendet werden
Wenn diese Reagenzien entsprechend der von ihrem Hersteller empfohlenen Untersuchungsmethode verwendet werden, so müssen sie eine Komplementbindung mit allen Blutplättchen ergeben, von denen bekannt ist, dass sie das Antigen (die Antigene) tragen mit der auf der Etikette angegebenen Spezifität. Sie dürfen keine Komplementbindung mit Blutplättchen geben, von denen bekannt ist, dass sie dieses Antigen (diese Antigene) nicht tragen.
Wenn diese Reagenzien entsprechend der von ihrem Hersteller empfohlenen Untersuchungsmethode verwendet werden, dürfen keine interferierenden serologischen Phänomene auftreten wie:
A. Reagenzien zur Gewebstypisierung,
die für den Lymphozyten‑Zytotoxizitätstest verwendet werden
Der Titer eines solchen Reagens wird bestimmt durch Erstellen einer fortlaufenden Verdünnung des prüfenden Reagens auf das Doppelte mit inaktiviertem AB‑Serum von einem – bezogen auf den Antikörper (die Antikörper) des Reagens – antigennegativen Spender. Ausserdem darf der Spender nicht durch Transfusion, Schwangerschaft oder anderswie gegen Gewebsantigene immunisiert sein. Jeder Verdünnung wird dann mit der vom Hersteller empfohlenen Bestimmungsmethode gegen Lymphozyten geprüft, von denen bekannt ist, dass sie das dem Reagens entsprechende Antigen tragen. Der Titer ist der reziproke Wert der höchsten Serumverdünnung, bei welcher noch eine eindeutig positive Reaktion beobachtet wird, wobei die Verdünnung ohne Einbezug des Volumens der Zellsuspension oder jedes andern Zusatzes zum Gesamtvolumen berechnet wird.
B. Reagenzien zur Gewebstypisierung,
die für Komplementbindungstests mit Blutplättchen verwendet werden
Der Titer eines solchen Reagens wird bestimmt durch Erstellen einer fortlaufenden Verdünnung des zu prüfenden Reagens auf das Doppelte mit 10 %iger Lösung in inaktiviertem AB‑Serum in Veronalpuffer. Jedes Serum wird dann mit der vom Hersteller empfohlenen Methode gegen Plättchen geprüft, von denen bekannt ist, dass sie das dem Reagens entsprechende Antigen tragen. Der Titer ist der reziproke Wert der höchsten Serumverdünnung, bei welcher noch eine eindeutig positive Reaktion beobachtet wird, wobei die Verdünnung ohne Einbezug des Volumens der Zellsuspension oder jedes andern Zusatzes zum Gesamtvolumen berechnet wird.
Weitere Vorschriften für Reagenzien zur Gewebstypisierung, welche für Lymphozyten‑Zytotoxizitätstests und für Komplementbindungstests mit Blutplättchen verwendet werden:
Reagenzien zur Gewebstypisierung können in flüssiger oder in getrockneter Form konserviert werden. Die flüssigen Reagenzien müssen bei einer Temperatur von höchstens –70 °C und die Trockenreagenzien bei einer Temperatur von höchstens + 4° C aufbewahrt werden.
Während der Lagerung ist das Auftauen und Wiedereinfrieren der Reagenzien nach Möglichkeit zu vermeiden.
Trockenreagenzien sind unter Inertgas oder im Vakuum im gleichen Behälter aufzubewahren, in dem sie getrocknet wurden und der so zu verschliessen ist, dass keine Feuchtigkeit eindringen kann. Ein Trockenreagens darf höchstens 0,5 % seines Gewichts verlieren, wenn es durch weiteres Trocknen über Phosphorpentoxyd bei einem Druck von nicht mehr als 0,02 mm Hg während 24 Stunden geprüft wird.
Die Reagenzien sind unter Beachtung der Asepsis herzustellen und von jeder bakteriellen Verunreinigung freizuhalten: Zur Vermeidung von Bakterienwachstum kann der Hersteller entscheiden, ob dem Reagens ein Antiseptikum und/oder ein Antibiotikum zugefügt wird. In diesen Fällen muss das Reagens auch mit der zugegebenen Substanz weiterhin das Erfordernis C hinsichtlich Spezifität und Wirksamkeit erfüllen.
Das gleiche gilt bei allen anderen Zugaben, z. B. von Antikoagulantien. Die Reagenzien sollten nach dem Auftauen oder Auflösen klar sein und weder Sediment noch Gerinnsel oder sichtbare Teilchen enthalten.
Wird ein Reagens unter geeigneten Bedingungen gelagert, so sollen seine erforderlichen Eigenschaften mindestens ein Jahr lang erhalten bleiben.
Das auf der Etikette angegebene Verfalldatum eines Reagens in flüssiger Form darf höchstens ein Jahr nach dem letzten befriedigend verlaufenen Wirksamkeitstest sein. Durch Wiederholen der Wirksamkeitstests kann das Verfalldatum um jeweils ein Jahr hinausgeschoben werden.
Das auf der Etikette angegebene Verfalldatum von Trockenreagenzien muss mit den aus den Haltbarkeitsversuchen gezogenen Folgerungen übereinstimmen.
Die Reagenzien zur Gewebstypisierung sind auf solche Menge herzustellen und zu verteilen, dass das in einem Behälter befindliche Reagens ausreicht, um neben den Tests mit unbekannten Zellen solche mit positiven und negativen Kontroll‑Zellen durchzuführen.
Die in einem Behälter befindliche Menge muss so gross sein, dass sie ausreicht, gegebenenfalls die in diesem Protokoll beschriebenen geeigneten Wirksamkeitstests durchzuführen.
Das Herstellerlaboratorium hat über alle Schritte der Produktion und über alle Kontrollen der Reagenzien zur Gewebstypisierung schriftlich Buch zu führen. Es hat angemessene Proben aller ausgelieferten Reagenzien so lange aufzubewahren, bis mit guten Gründen angenommen werden kann, dass die betreffende Charge nicht mehr verwendet wird.
Reagenzien in gefrorenem Zustand sind auf solche Weise zu verschicken, dass sie bis zu ihrer Ankunft beim Empfänger gefroren bleiben. Dabei muss dafür gesorgt werden, dass die Reagenzien nicht durch das Eindringen von CO2inaktiviert werden. Trockenreagenzien können bei Umgebungstemperatur versandt werden.
Zwei schwarz auf weiss gedruckte Etiketten – eine in englischer und eine in französischer Sprache – müssen auf jedem Endbehälter angebracht werden und haben folgende Angaben zu enthalten:
Ausserdem haben diese Etiketten oder diejenigen auf der Packung, worin sich mehrere Endbehälter befinden, oder der den Behältern beigefügte Prospekt folgende Angaben zu enthalten:
Jeder Sendung ist eine Bescheinigung gemäss Artikel 4 des Übereinkommens und der Anlage zu diesem Protokoll beizulegen. Muster für die Etikette und den Prospekt sind diesem Protokoll beigefügt.
Diese Etikette ist auf der Packung anzubringen, worin sich mehrere Endbehälter befinden.
Diese Etikette ist an jedem Endbehälter anzubringen.
Bescheinigung
(Artikel 4)
Nicht von der Sendung abtrennen!
| 19 | ||
|---|---|---|
| (Ort) | (Datum) | |
| Anzahl Packungen | Der Unterzeichnende erklärt, dass die am Rande näher bezeichnete Sendung | |
| Bezeichnung | hergestellt unter der Verantwortung von | |
| Charge Nr. | einer gemäss Artikel 6 des Übereinkommens bezeichneten Institution, den Bestimmungen des Protokolls zu dem Übereinkommen entspricht und sofort an den Empfänger | |
| (Name und Ort) | ||
| ausgeliefert werden kann. | ||
| (Stempel) Unterschrift) (Amtsbezeichnung) |
| Vertragsstaaten | Ratifikation Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U) | Inkrafttreten | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Belgien | 13. September | 1979 | 14. Oktober | 1979 | |||||
| Dänemark | 5. Juli | 1978 | 6. August | 1978 | |||||
| Europäische Union | 22. November | 1977 U | 22. November | 1977 | |||||
| Finnland | 22. Dezember | 1994 | 23. Januar | 1995 | |||||
| Frankreich | 22. März | 1977 | 23. April | 1977 | |||||
| Griechenland | 11. September | 1987 | 12. Oktober | 1987 | |||||
| Irland | 18. Januar | 1984 U | 19. Februar | 1984 | |||||
| Italien | 15. Juni | 1983 | 16. Juli | 1983 | |||||
| Liechtenstein | 27. Januar | 1983 | 28. Februar | 1983 | |||||
| Luxemburg | 12. April | 1978 | 13. Mai | 1978 | |||||
| Niederlande* | 12. April | 1978 | 13. Mai | 1978 | |||||
| Schweiz | 21. November | 1975 | 23. April | 1977 | |||||
| Slowakei | 21. Januar | 1999 U | 22. Februar | 1999 | |||||
| Slowenien | 4. Oktober | 2000 | 5. November | 2000 | |||||
| Türkei | 1. Dezember | 2004 | 2. Januar | 2005 | |||||
| Vereinigtes Königreich | 8. Februar | 1979 U | 9. März | 1979 | |||||
| Guernsey | 6. Mai | 1980 | 6. Mai | 1980 | |||||
| Insel Man | 6. Mai | 1980 | 6. Mai | 1980 | |||||
| Jersey | 6. Mai | 1980 | 6. Mai | 1980 | |||||
| Zypern | 10. Mai | 1976 | 23. April | 1977 | |||||
| * | Erklärung siehe hiernach. | ||||||||
| NiederlandeDas Übereinkommen gilt für das Königreich in Europa. |
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