0.814.011.268•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen
0.814.011.268Bilateral International Treaty23.11.2017
Abgeschlossen in Bern am 23. November 2017
Provisorische Anwendung der Artikel 11–13 ab 23. November 2017
Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. März 20191
Ratifikationsurkunde hinterlegt am 6. Dezember 2019
In Kraft getreten am 1. Januar 202023
(Stand am 4. Dezember 2024)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
(im Folgenden «Schweiz»), einerseits,
und
die Europäische Union,
(im Folgenden «Union»), andererseits,
(im Folgenden «Vertragsparteien»),
in dem Bewusstsein, dass der Klimawandel eine globale Herausforderung darstellt und dass internationale Anstrengungen nötig sind, um im Kampf gegen den Klimawandel die Treibhausgasemissionen zu verringern;
in Anbetracht der internationalen Verpflichtungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, insbesondere des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen4(im Folgenden «UNFCCC») und des Kyoto-Protokolls5;
in der Erwägung, dass die Schweiz und die Union das gemeinsame Ziel verfolgen, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 und darüber hinaus erheblich zu verringern;
in dem Bewusstsein, dass die Überarbeitung der Emissionshandelssysteme der Union und der Schweiz für künftige Handelszeiträume dazu führen kann, dass dieses Abkommen überprüft werden muss, um zumindest die Integrität der Klimaschutzverpflichtungen der Vertragsparteien zu wahren;
in Anerkennung dessen, dass Emissionshandelssysteme ein wirksames Instrument zur kostenwirksamen Verringerung der Treibhausgasemissionen sind;
in der Erwägung, dass durch die Verknüpfung von Emissionshandelssystemen der Handel mit Emissionszertifikaten zwischen Systemen ermöglicht wird, sodass ein robuster internationaler CO2-Markt entsteht und die Bemühungen der Vertragsparteien, die ihre Systeme miteinander verknüpft haben, um die Verringerung der Emissionen weiter verstärkt werden;
in der Erwägung, dass durch die Verknüpfung von Emissionshandelssystemen die Verlagerung von CO2-Emissionen und die Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den miteinander verknüpften Systemen vermieden und das ordnungsgemässe Funktionieren der entsprechenden CO2-Märkte sichergestellt werden sollte;
unter Bezugnahme auf das mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates – in der geänderten Fassung – (im Folgenden «Richtlinie 2003/87/EG») geschaffene Emissionshandelssystem der Union und das mit dem CO2-Gesetz und der entsprechenden Verordnung geschaffene Emissionshandelssystem der Schweiz;
unter Hinweis darauf, dass Norwegen, Island und Liechtenstein am Emissionshandelssystem der Union beteiligt sind;
in der Erwägung, dass die Verknüpfung der Systeme – je nach dem Zeitpunkt der Ratifizierung dieses Abkommens – ab dem 1. Januar 2019 oder 1. Januar 2020 funktionieren sollte, unbeschadet einer früheren Gültigkeit wesentlicher Kriterien in der Schweiz oder der Union und unbeschadet der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens;
in dem Bewusstsein, dass die Verknüpfung von Emissionshandelssystemen den Zugang zu vertraulichen Informationen sowie deren Austausch zwischen den Vertragsparteien und somit geeignete Sicherheitsmassnahmen erfordert;
in Anbetracht dessen, dass dieses Abkommen nicht die Vorschriften berührt, mit denen die Vertragsparteien ihre Ziele für die Verringerung von Treibhausgasemissionen festlegen, die nicht unter ihre Emissionshandelssysteme fallen;
in Anerkennung dessen, dass dieses Abkommen ein etwaiges bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich – in Bezug auf den binationalen Status des EuroAirport Basel-Mulhouse-Freiburg gemäss dem französisch-schweizerischer Staatsvertrag vom 4. Juli 19496über den Bau und den Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen – unberührt lässt, solange das bilaterale Abkommen den wesentlichen Kriterien und technischen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens entspricht;
in Anerkennung dessen, dass die Bestimmungen dieses Abkommens mit Blick auf die engen Verbindungen und die besondere Beziehung zwischen der Schweiz und der Union abgefasst werden;
unter Würdigung der Einigung, die am 12. Dezember 20157auf der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC in Paris erzielt wurde, und in Anerkennung dessen, dass die sich aus diesem Abkommen hinsichtlich der Abrechnung ergebenden Fragen zu gegebener Zeit geprüft werden,
sind wie folgt übereingekommen:
Mit diesem Abkommen wird das Emissionshandelssystem der Union (im Folgenden «EU-EHS») mit dem Emissionshandelssystem der Schweiz (im Folgenden «EHS der Schweiz») verknüpft.
Die Emissionshandelssysteme der Vertragsparteien (im Folgenden «EHS») erfüllen mindestens die wesentlichen Kriterien gemäss Anhang I.
«Emissionszertifikat» bezeichnet ein Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum berechtigt und das im Rahmen des EU-EHS oder des EHS der Schweiz zur Erfüllung der Anforderungen im Rahmen des EU-EHS oder des EHS der Schweiz vergeben wurde. 2. In einem EHS bestehende Beschränkungen für die Verwendung bestimmter Zertifikate können auf das andere EHS angewendet werden. 3. Die Registerverwalter und Kontoinhaber können das EHS, in dem ein Emissionszertifikat vergeben wurde, zumindest anhand des Landescodes der Seriennummer des Emissionszertifikats erkennen. 4. Jede Vertragspartei informiert die jeweils andere Vertragspartei mindestens einmal jährlich über den Gesamtbestand der im Rahmen des anderen EHS vergebenen Emissionszertifikate und die Zahl der im Rahmen des anderen EHS vergebenen Zertifikate, die zu Zwecken der Verpflichtungserfüllung abgegeben oder die im jeweils anderen EHS freiwillig gelöscht wurden. 5. Die Vertragsparteien berücksichtigen die Nettotransaktionen von Zertifikaten im Einklang mit den durch die UNFCCC gebilligten Abrechnungsgrundsätzen und ‑regeln, sobald diese in Kraft sind. Dieser Mechanismus wird in einem Anhang zu diesem Abkommen festgelegt, der durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses angenommen wird. 6. Bei Inkrafttreten des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls übertragen oder erwerben die Vertragsparteien innerhalb einer vereinbarten Frist und für den Fall der Kündigung gemäss Artikel 16 ausreichende zugeteilte, für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls gültige Emissionsrechte (Assigned Amount Units , im Folgenden «AAU»), um Nettotransaktionen von Zertifikaten zwischen den Vertragsparteien abzudecken, soweit unter das EHS fallende Betreiber diese Zertifikate zu Zwecken der Verpflichtungserfüllung abgegeben haben und soweit diese Zertifikate Emissionen in Anlage A des Kyoto-Protokolls entsprechen. Der Mechanismus für diese Transaktionen wird in einem Anhang zu diesem Abkommen festgelegt, der durch Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses nach dem Inkrafttreten der Änderung des Kyoto-Protokolls10angenommen wird. Dieser Anhang enthält ferner eine Vereinbarung über die Verwaltung der Erlösanteile, die für die erste internationale Übertragung von AAU gilt.
Die Vertragsparteien beziehen Luftverkehrstätigkeiten im Einklang mit den wesentlichen Kriterien in Anhang I Teil B in ihr jeweiliges EHS ein. Die Einbeziehung von Luftverkehrstätigkeiten in das EHS der Schweiz erfolgt nach denselben Grundsätzen wie im EU-EHS, insbesondere im Hinblick auf Vorschriften für den Geltungsbereich, die Obergrenze und die Zuteilung.
Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge sind Bestandteil desselben.
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher, französicher, italienischer, bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, (irischer,) kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden ab seiner Unterzeichnung die Artikel 11–13 vorläufig angewendet.
Geschehen zu Bern am 23. November 2017.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Marc Chardonnens | Für die Europäische Union: Rein Oidekivi Michael Matthiessen |
|---|
| Wesentliche Kriterien | Im EU-EHS | Im EHS der Schweiz |
|---|---|---|
| 1 Verbindlichkeit der Teilnahme am EHS | Die Teilnahme am EHS ist für die Anlagen obligatorisch, in denen die Tätigkeiten durchgeführt und die Treibhausgase (im Folgenden «THG») freigesetzt werden, die nachstehend aufgeführt sind. | Die Teilnahme am EHS ist für die Anlagen obligatorisch, in denen die Tätigkeiten durchgeführt und die THG freigesetzt werden, die nachstehend aufgeführt sind. |
| 2 Das EHS erstreckt sich mindestens auf die Tätigkeiten gemäss: | – Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. | – Artikel 40 Absatz 1 und Anhang 6 der CO |
| 3 Das EHS erstreckt sich mindestens auf die THG gemäss: | – Anhang II der Richtlinie 2003/87/EG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. | – Artikel 1 Absatz 1 der CO |
| 4 In dem EHS ist eine Obergrenze festzusetzen, die mindestens so streng ist wie diejenige in: | in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. Der lineare Kürzungsfaktor von 1,74 % jährlich wird ab dem Jahr 2021 auf 2,2 % jährlich angehoben und gilt für alle Sektoren gemäss der Richtlinie (EU) 2018/410 in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. | in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. Der lineare Kürzungsfaktor beträgt 2,2 % jährlich ab dem Jahr 2021. |
| 5 Marktstabilitätsmechanismus | Im Jahr 2015 führte die EU die Marktstabilitätsreserve ein (Beschluss (EU) 2015/1814), deren Funktionieren durch die Richtlinie (EU) 2018/410 gestärkt wurde. Gemäss den Rechtsvorschriften der EU veröffentlicht die Kommission ab 2017 jedes Jahr bis zum 15. Mai die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate. Diese Zahl ist ausschlaggebend dafür, ob einige der Zertifikate, die im Folgejahr zur Versteigerung bestimmt sind, in die Reserve eingestellt oder ob Zertifikate aus der Reserve freigegeben werden sollten. | in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. Die Rechtsvorschriften der Schweiz sehen eine Reduzierung der Versteigerungsmenge vor, die von der Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate abhängt. Darüber hinaus werden die Emissionszertifikate, die nicht einer Versteigerung zugeführt werden, am Ende des Handelszeitraums gelöscht. |
| 6 Der Umfang der Marktaufsicht des EHS ist mindestens so streng wie derjenige gemäss: | – Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (MiFID II) – Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (MiFIR) – Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission – Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) – Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. | in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. In der Schweizer Finanzmarktregulierung wird die Rechtsnatur von Emissionszertifikaten nicht definiert. Insbesondere gelten Emissionszertifikate im Gesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen nicht als Effekten und können daher nicht an Handelsplätzen gehandelt werden. Weil Emissionszertifikate nicht als Effekten gelten, gelten die Schweizer Vorschriften für den Effektenhandel nicht für den OTC-Handel mit Emissionszertifikaten auf dem Sekundärmarkt. Derivatekontrakte gelten nach dem Gesetz über Finanzmarkt-infrastrukturen als Effekten. Dazu gehören auch Derivate, deren Basiswert Emissions-zertifikate sind. Derivate von Emissionszertifikaten, die Gegenstand des OTC-Handels zwischen nichtfinanziellen und finanziellen Gegenparteien sind, fallen unter die Bestimmungen des Gesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen. |
| 7 Zusammenarbeit bei der Marktaufsicht | Die Vertragsparteien treffen geeignete Kooperationsvereinbarungen in Bezug auf die Marktaufsicht. Diese Kooperationsvereinbarungen betreffen den Informationsaustausch und die Durchsetzung der Verpflichtungen, die sich aus ihrer jeweiligen Marktaufsichtsregelung ergeben. Die Vertragsparteien unterrichten den Gemeinsamen Ausschuss über derartige Vereinbarungen. | |
| 8 Die qualitativen Beschränkungen für internationale Gutschriften sind mindestens so streng wie diejenigen gemäss: | Das Unionsrecht sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor. | Das Recht der Schweiz sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor. |
| 9 Die quantitativen Beschränkungen für internationale Gutschriften sind mindestens so streng wie diejenigen gemäss: | Das Unionsrecht sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor. | Das Recht der Schweiz sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor. |
| 10 Der Berechnung der kostenlosen Zuteilung liegen Benchmarks und Anpassungsfaktoren zugrunde. Zertifikate, die nicht kostenlos zugeteilt werden, werden versteigert oder entwertet. Zu diesem Zweck genügt das EHS zumindest: | – Artikel 10, 10a , 10b und 10c der Richtlinie 2003/87/EG – Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021–2025 gemäss Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, in der im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung – Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO | in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. Im Zeitraum 2021–2025 übersteigen die kostenlosen Zuteilungen nicht den Umfang der kostenlosen Zuteilungen an Anlagen im Rahmen des EU‑EHS. |
| 11 Das EHS sieht Sanktionen vor, die hinsichtlich der Bedingungen und des Umfangs vergleichbar sind mit denjenigen gemäss: | – Artikel 16 der Richtlinie 2003/87/EG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. | – Artikel 21 des CO |
| 12 Die Überwachung und Berichterstattung im Rahmen des EHS sind mindestens genauso streng wie diejenigen gemäss: | – Artikel 14 und Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG – Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung. | – Artikel 20 des CO |
| 13 Die Prüfung und Akkreditierung im Rahmen des EHS sind mindestens genauso streng wie diejenigen gemäss: | – Artikel 15 und Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG – Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. | – Artikel 51–54 der CO |
| Wesentliche Kriterien | Für die EU | Für die Schweiz |
|---|---|---|
| 1 Verbindlichkeit der Teilnahme am EHS | Die Teilnahme am EHS ist für Luftverkehrstätigkeiten gemäss den nachstehend aufgeführten Kriterien obligatorisch. | Die Teilnahme am EHS ist für Luftverkehrstätigkeiten gemäss den nachstehend aufgeführten Kriterien obligatorisch. |
| 2 Erfassung von Luftverkehrstätigkeiten und der dadurch freigesetzten THG sowie Zuordnung von Flügen und ihren jeweiligen Emissionen entsprechend dem Grundsatz des abgehenden Flugs gemäss: | in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung. Ab dem 1. Januar 2020 werden Flüge, die von Flugplätzen im Hoheitsgebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden «EWR») abgehen und auf Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet enden, in das EU‑EHS einbezogen, während Flüge, die von Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet abgehen und auf Flugplätzen im Hoheitsgebiet des EWR enden, gemäss Artikel 25 a der Richtlinie 2003/87/EG vom EU‑EHS ausgeschlossen sein werden. | Flüge, die von Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet abgehen oder dort enden, mit Ausnahme von Flügen, die von Flugplätzen im Gebiet des EWR abgehen. Jede befristete Ausnahme in Bezug auf den Geltungsbereich des EHS, wie beispielsweise Ausnahmen im Sinne des Artikels 28 a der Richtlinie 2003/87/EG, kann im Einklang mit dem EU-EHS auf das EHS der Schweiz angewandt werden. Bei Luftverkehrstätigkeiten werden ausschliesslich CO in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
| 3 Austausch einschlägiger Daten in Bezug auf die Anwendung der Einschränkungen des Geltungsbereichs für Luftverkehrstätigkeiten | Die beiden Vertragsparteien arbeiten in Bezug auf die Anwendung der Einschränkungen des Geltungsbereichs im EHS der Schweiz und im EU‑EHS für gewerbliche und nichtgewerbliche Betreiber gemäss diesem Anhang zusammen. Insbesondere stellen beide Vertragsparteien die rechtzeitige Übermittlung aller einschlägigen Daten sicher, um die ordnungsgemässe Identifizierung von Flügen und Luftfahrzeugbetreibern, die unter das EHS der Schweiz und das EU‑EHS fallen, zu ermöglichen. | |
| 4 Obergrenze (Gesamtmenge der Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Zertifikate) | Artikel 3 c der Richtlinie 2003/87/EG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. Die Zuteilungen wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 421/2014 geändert, mit der die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten proportional zur Verringerung der Abgabeverpflichtung gekürzt wurde (Artikel 28 a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG). Mit der Verordnung (EU) 2017/2392 in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung wurde diese Vorgehensweise bis zum Jahr 2023 verlängert; zudem wird seit dem 1. Januar 2021 ein linearer Kürzungsfaktor von 2,2 % angewandt. | Diese Zuteilung kann im Einklang mit den Artikeln 6 und 7 dieses Abkommens überprüft werden. Bis 2020 wird die Menge der entsprechend der Obergrenze verfügbaren Zertifikate nach einem Bottom-up-Ansatz auf der Grundlage der im Einklang mit der vorstehenden Aufteilung kostenlos zuzuteilenden Zertifikate berechnet. Jede befristete Ausnahme in Bezug auf den Geltungsbereich des EHS macht entsprechende anteilige Anpassungen der zuzuteilenden Mengen erforderlich. Ab 2021 wird die Menge der entsprechend der Obergrenze verfügbaren Zertifikate anhand der Obergrenze für das Jahr 2020 unter Berücksichtigung eines möglichen Kürzungssatzes im Einklang mit dem EU‑EHS bestimmt. in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
| 5 Zuteilung von Zertifikaten für den Luftverkehr durch Versteigerung von Zertifikaten | – Artikel 3d und Artikel 28a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. | Die zu versteigernden Schweizer Zertifikate werden durch die zuständige Behörde der Schweiz versteigert. Die Schweiz hat Anspruch auf die Einnahmen aus der Versteigerung der Schweizer Zertifikate. in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
| 6 Sonderreserve für bestimmte Luftfahrzeugbetreiber | – Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. | Für neue Marktteilnehmer und wachstumsstarke Betreiber werden Zertifikate in eine Sonderreserve eingestellt; die Schweiz wird allerdings bis 2020 keine Sonderreserve haben, da das Bezugsjahr für die Erhebung von Daten über die Schweizer Luftverkehrstätigkeiten das Jahr 2018 ist. in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
| 7 Benchmark für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber | in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. Die jährliche Benchmark ist 0,000642186914222035 Zertifikate je Tonnenkilometer. | Die Benchmark darf nicht höher sein als im EU‑EHS. Die jährliche Benchmark ist 0,000642186914222035 Zertifikate je Tonnenkilometer. in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
| 8 Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber | in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. Die Vergabe von Zertifikaten wird gemäss Artikel 25 a der Richtlinie 2003/87/EG im Verhältnis zu den entsprechenden Berichterstattungs- und Abgabepflichten aus der tatsächlichen Erfassung von Flügen zwischen dem EWR und der Schweiz im Rahmen des EU-EHS angepasst | Die Zahl der den Luftfahrzeugbetreibern kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate wird durch Multiplikation ihrer gemeldeten Tonnenkilometerdaten im Bezugsjahr mit der geltenden Benchmark berechnet. in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
| 9 Die qualitativen Beschränkungen für internationale Gutschriften sind mindestens so streng wie diejenigen gemäss: | Das Unionsrecht sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor. | Das Recht der Schweiz sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor. |
| 10 Quantitative Beschränkungen für die Nutzung internationaler Gutschriften | Das Unionsrecht sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor. | Das Recht der Schweiz sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor. |
| 11 Erhebung von Tonnenkilometerdaten für das Bezugsjahr | – Artikel 3e der Richtlinie 2003/87/EG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. | Unbeschadet der nachstehenden Bestimmung werden die neuen Tonnenkilometerdaten zur gleichen Zeit und auf dieselbe Weise wie im EU‑EHS erhoben. Bis zu einer neuen Erhebung von Tonnenkilometerdaten und im Einklang mit der Verordnung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung ist das Bezugsjahr für die Erhebung von Daten über die Schweizer Luftverkehrstätigkeiten das Jahr 2018. in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
| 12 Überwachung und Berichterstattung | – Artikel 14 und Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG – Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission – Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Massnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung. | Die Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften sind ebenso streng wie im EU‑EHS. in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
| 13 Prüfung und Akkreditierung | – Artikel 15 und Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG – Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung. | Die Prüfungs- und Akkreditierungsvorschriften sind ebenso streng wie im EU-EHS. in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
| 14 Verwaltung | Es gelten die in Artikel 18a der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Kriterien. Zu diesem Zweck gilt die Schweiz gemäss Artikel 25 a der Richtlinie 2003/87/EG im Hinblick auf die Zuordnung der Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern zur Schweiz und zu den Mitgliedstaaten der EU (des EWR) als Verwaltungsmitgliedstaat. Gemäss Artikel 25 a der Richtlinie 2003/87/EG sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EU (des EWR) für sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung von ihnen zugeordneten Luftfahrzeugbetreibern verantwortlich, einschliesslich der Aufgaben im Zusammenhang mit dem EHS der Schweiz (z. B. Annahme der Berichte über die geprüften Emissionen aus Luftverkehrs-tätigkeiten in der EU und in der Schweiz, Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern und Konten, Verpflichtungserfüllung und Durchsetzung). Die Europäische Kommission einigt sich bilateral mit den zuständigen Behörden der Schweiz über die Übermittlung der einschlägigen Unterlagen und Informationen. Die Kommission stellt insbesondere die Übertragung der Anzahl kostenlos zugeteilter EU-Zertifikate an von der Schweiz verwaltete Luftfahrzeugbetreiber sicher. Im Fall eines bilateralen Abkommens über die Verwaltung des Flugbetriebs in Verbindung mit dem EuroAirport Basel-Mulhouse-Freiburg, das keine Änderung der Richtlinie 2003/87/EG erfordert, wird die Europäische Kommission, soweit angebracht, die Umsetzung eines solchen Abkommens erleichtern, sofern es nicht zu Doppelzählungen führt. | Die zuständigen Behörden der Schweiz sind für sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der der Schweiz zugeordneten Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich, einschliesslich der Aufgaben im Zusammenhang mit dem EU‑EHS (z. B. Annahme der Berichte über die geprüften Emissionen aus Luftverkehrs-tätigkeiten in der EU und in der Schweiz, Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern und Konten, Verpflichtungserfüllung und Durchsetzung). Die zuständigen Behörden der Schweiz einigen sich bilateral mit der Europäischen Kommission über die Übermittlung der einschlägigen Unterlagen und Informationen. Die zuständigen Behörden der Schweiz übertragen insbesondere die Anzahl kostenlos zugeteilter schweizerischer Zertifikate an von EU- (EWR‑) Mitgliedstaaten verwaltete Luftfahrzeugbetreiber. in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
| 15 Abgabe von Zertifikaten | Bei der Bewertung der Verpflichtungserfüllung von Luftfahrzeugbetreibern anhand der Anzahl abgegebener Zertifikate rechnen die zuständigen Behörden der EU- (EWR‑)Mitgliedstaaten die Zertifikate erst auf die unter das EHS der Schweiz fallenden Emissionen an und verwenden die restlichen abgegebenen Zertifikate für die Anrechnung auf die unter das EU‑EHS fallenden Emissionen | Bei der Bewertung der Verpflichtungserfüllung von Luftfahrzeugbetreibern anhand der Anzahl abgegebener Zertifikate rechnen die zuständigen Behörden der Schweiz die Zertifikate erst auf die unter das EU-EHS fallenden Emissionen an und verwenden die restlichen abgegebenen Zertifikate für die Anrechnung auf die unter das EHS der Schweiz fallenden Emissionen. in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung. |
| 16 Rechtliche Durchsetzung | Die Vertragsparteien setzen die Bestimmungen ihres jeweiligen EHS gegenüber Luftfahrzeugbetreibern durch, die ihren Verpflichtungen im entsprechenden EHS nicht nachkommen, und zwar unabhängig davon, ob der Betreiber von einer zuständigen Behörde der EU (des EWR) oder der Schweiz verwaltet wird, sofern die Durchsetzung durch die mit der Verwaltung des Betreibers betraute Behörde zusätzliche Massnahmen erfordert. | |
| 17 Zuordnung der Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern | Im Einklang mit Artikel 25 a der Richtlinie 2003/87/EG wird in der gemäss Artikel 18 a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG durch die Europäische Kommission veröffentlichten Liste der Luftfahrzeugbetreiber der für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständige Verwaltungsmitgliedstaat, darunter die Schweiz, angegeben. Die Schweiz übernimmt die Verwaltung der ihr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erstmals zugeordneten Luftfahrzeugbetreiber nach dem 30. April des Jahres der Zuordnung und sobald die vorläufige Registerverbindung betriebsbereit ist. Die beiden Vertragsparteien arbeiten beim Austausch der einschlägigen Unterlagen und Informationen zusammen. Die Zuordnung eines Luftfahrzeugbetreibers wirkt sich nicht auf die Erfassung des betreffenden Luftfahrzeugbetreibers im jeweiligen EHS aus (d. h. ein Betreiber, der unter das EU‑EHS fällt und von der zuständigen Behörde der Schweiz verwaltet wird, hat im Rahmen des EU‑EHS gleichwertige Verpflichtungen wie im Geltungsbereich des EHS der Schweiz und umgekehrt). | |
| 18 Durchführungsmodalitäten | Etwaige weitere Modalitäten, die für die Organisation der Arbeit und Zusammenarbeit innerhalb der zentralen Anlaufstelle für Kontoinhaber aus dem Luftverkehr erforderlich sind, werden nach Unterzeichnung des Abkommens vom Gemeinsamen Ausschuss gemäss den Artikeln 12, 13 und 22 dieses Abkommens entwickelt und angenommen. Diese Modalitäten gelten ab dem Tag, ab dem dieses Abkommen angewandt wird. | |
| 19 Unterstützung durch Eurocontrol | Für den Luftverkehr betreffenden Teil dieses Abkommens nimmt die Europäische Kommission die Schweiz in das in Bezug auf das EU‑EHS an Eurocontrol übertragene Mandat auf. |
Das EHS jeder Vertragspartei umfasst ein Register und ein Transaktionsprotokoll, die die folgenden wesentlichen Kriterien bezüglich der Sicherheitsmechanismen und ‑verfahren sowie bezüglich der Eröffnung und Verwaltung von Konten erfüllen:
Die Register und Transaktionsprotokolle wahren die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität der im System gespeicherten Daten. Zu diesem Zweck setzen die Vertragsparteien die folgenden Sicherheitsmechanismen um:
| Wesentliche Kriterien |
|---|
| Um Zugang zu den Konten zu erhalten, ist für alle Nutzer mit Zugang zum Konto ein Zwei-Faktor-Authentifizierungsmechanismus erforderlich. |
| Sowohl zur Veranlassung als auch zur Genehmigung von Transaktionen ist ein Mechanismus zur Transaktionsunterzeichnung erforderlich. Der Bestätigungscode wird den Nutzern über einen Ausserband-Kanal übermittelt. |
| Alle nachstehend aufgeführten Vorgänge werden von einer Person veranlasst und von einer anderen Person genehmigt (Vier-Augen-Prinzip): – sämtliche von einem Verwalter veranlasste Vorgänge, sofern keine in den technischen Verknüpfungsstandards festgelegten begründeten Ausnahmen Anwendung finden; – sämtliche Übertragungen von Einheiten, sofern nicht durch einen alternativen Vorgang begründet, der dasselbe Mass an Sicherheit bietet. |
| Es ist ein Meldesystem vorhanden, über das die Nutzer informiert werden, wenn ihre Konten und Guthaben betreffende Vorgänge durchgeführt werden. |
| Eine Übertragung wird frühestens 24 Stunden nach ihrer Veranlassung ausgeführt, sodass die Information alle Nutzer erreicht und diese einen mutmasslich widerrechtlichen Übertragungsvorgang abbrechen können, es sei denn, ein Vertrauenskontensystem bietet dasselbe Mass an Sicherheit. |
| Der Schweizer Verwalter und der Zentralverwalter der Union ergreifen Massnahmen, um die Nutzer über ihre Pflichten in Bezug auf die Sicherheit ihrer Systeme (z. B. PC, Netz) und in Bezug auf den Umgang mit Daten / das Surfen im Internet aufzuklären. |
| In Bezug auf die Verpflichtungserfüllung dürfen die Emissionen vorbehaltlich der jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien nur durch Zertifikate abgedeckt werden, die im selben Zeitraum oder davor vergeben wurden. |
| Wesentliche Kriterien |
|---|
| Eröffnung eines Betreiberkontos Der Antrag des Betreibers oder der zuständigen Behörde auf Eröffnung eines Betreiberkontos wird an den nationalen Verwalter gerichtet (für die Schweiz: Bundesamt für Umwelt, im Folgenden «BAFU»). Der Antrag muss zur Identifizierung der EHS-Anlage ausreichende Angaben sowie eine geeignete Anlagenkennung enthalten. |
| Eröffnung eines Luftfahrzeugbetreiberkontos Jeder Luftfahrzeugbetreiber, der unter das EHS der Schweiz und/oder das EU EHS fällt, muss über ein Luftfahrzeugbetreiberkonto verfügen. Für die von der zuständigen Behörde der Schweiz verwalteten Luftfahrzeugbetreiber wird ein solches Konto im Schweizer Register geführt. Der Luftfahrzeugbetreiber oder dessen Bevollmächtigter richtet innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Genehmigung des Überwachungsplans des Luftfahrzeugbetreibers bzw. seiner Übermittlung von einem Mitgliedstaat der EU (des EWR) an die Behörden der Schweiz den Antrag an den nationalen Verwalter (für die Schweiz: BAFU). Der Antrag enthält das eindeutige Luftfahrzeugkennzeichen jedes vom Antragsteller betriebenen Luftfahrzeugs, das unter das EHS der Schweiz und/oder das EU‑EHS fällt. |
| Eröffnung eines Handelskontos/Personenkontos Der Antrag auf Eröffnung eines Handelskontos/Personenkontos wird an den nationalen Verwalter gerichtet (für die Schweiz: BAFU). Er enthält zur Identifizierung des Kontoinhabers/Antragstellers ausreichende Angaben sowie mindestens Folgendes: – bei einer natürlichen Person: Identitätsnachweis und Kontaktangaben; – bei einer juristischen Person: – Auszug aus dem Handelsregister, oder – Eintragungsnachweis und gegebenenfalls Gründungsurkunden der juristischen Person; – polizeiliches Führungszeugnis der natürlichen Person oder – bei einer juristischen Person – gegebenenfalls von deren Geschäftsleitung. |
| Kontobevollmächtigte Für jedes Konto gibt es zumindest einen vom künftigen Kontoinhaber benannten Kontobevollmächtigten. Die Kontobevollmächtigten veranlassen Transaktionen und andere Vorgänge im Namen des Kontoinhabers. Bei der Benennung des Kontobevollmächtigten werden mindestens die folgenden Angaben über den Kontobevollmächtigten übermittelt: – Name und Kontaktangaben; – Ausweisdokument; – polizeiliches Führungszeugnis. |
| Dokumentenprüfung Eine Abschrift eines Dokuments, das als Nachweis für die Eröffnung eines Handelskontos/Personenkontos oder zur Ernennung eines Kontobevollmächtigten vorgelegt wird, muss als authentische Abschrift beglaubigt sein. Abschriften von ausserhalb des beantragenden Staates ausgestellten Dokumenten müssen legalisiert sein, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen. |
| Ablehnung der Eröffnung bzw. Aktualisierung eines Kontos oder der Ernennung eines Kontobevollmächtigten Ein nationaler Verwalter (für die Schweiz: BAFU) kann die Eröffnung bzw. Aktualisierung eines Kontos oder die Ernennung eines Kontobevollmächtigten ablehnen, sofern die Ablehnung angemessen und vertretbar ist. Die Ablehnung muss durch mindestens einen der folgenden Gründe gerechtfertigt sein: – die übermittelten Angaben und Unterlagen sind unvollständig, veraltet oder aus anderen Gründen unrichtig oder falsch; – gegen den künftigen Bevollmächtigten wird ermittelt oder er wurde in den voran- gegangenen fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wegen betrügerischer Praktiken, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen, wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderer schwerer Straftaten, bei denen das Konto möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielt; – im nationalen Recht oder im Unionsrecht festgelegte Gründe. |
| Regelmässige Überprüfung der Kontoangaben Der Kontoinhaber meldet dem nationalen Verwalter (für die Schweiz: BAFU) alle Änderungen des Kontos oder der Nutzerdaten innerhalb von 10 Arbeitstagen und übermittelt dem nationalen Verwalter, der für die Aktualisierung der Angaben zuständig ist, die von diesem verlangten Angaben rechtzeitig. |
| Mindestens einmal alle drei Jahre überprüft der nationale Verwalter, ob die mit einem Konto verbundenen Angaben nach wie vor vollständig, aktuell, richtig und exakt sind, und fordert den Kontoinhaber auf, etwaige Änderungen gegebenenfalls zu melden. Für Betreiberkonten, Luftfahrzeugbetreiberkonten und Prüfstellen findet die Überprüfung mindestens alle fünf Jahre statt. |
| Sperrung des Kontozugangs Falls gegen Registerbestimmungen des Artikels 3 dieses Abkommens verstossen wurde oder Ermittlungen in Bezug auf einen möglichen Verstoss gegen diese Bestimmungen laufen, kann der Kontozugang gesperrt werden. |
| Vertraulichkeit und Offenlegung von Informationen Im EUTL, SSTL, im Unionsregister, dem Schweizer Register und anderen Registern im Rahmen des Kyoto-Protokolls enthaltene Informationen einschliesslich sämtlicher Kontostände, sämtlicher Transaktionen, der eindeutigen Einheiten-Kennung der Zertifikate und des eindeutigen numerischen Wertes der Seriennummer der verbuchten oder von einer Transaktion betroffenen Kyoto-Einheiten, werden vertraulich behandelt. |
| Diese vertraulichen Informationen dürfen auf Antrag den zuständigen öffentlichen Stellen zur Verfügung gestellt werden, wenn ein solcher Antrag ein berechtigtes Ziel verfolgt und gerechtfertigt, erforderlich und verhältnismässig zu Ermittlungs-, Aufdeckungs- und Verfolgungszwecken, zu Zwecken der Steuerverwaltung, zu Zwecken der Durchsetzung, zur Durchführung von Audits oder für die Finanzaufsicht zur Prävention und Bekämpfung von Betrug, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, anderen schweren Straftaten, Marktmissbrauch oder anderen Verstössen gegen das Unionsrecht oder gegen das nationale Recht eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz ist, um das reibungslose Funktionieren des EU‑EHS und des EHS der Schweiz zu gewährleisten. |
Einrichtungen, die Versteigerungen von Zertifikaten im Rahmen der EHS der Vertragsparteien durchführen, müssen die folgenden wesentlichen Kriterien erfüllen und die Versteigerungen entsprechend durchführen:
| Wesentliche Kriterien |
|---|
| 1 Die die Versteigerung durchführende Einrichtung wird im Wege eines Verfahrens ausgewählt, das die Transparenz, Verhältnismässigkeit, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung sowie den Wettbewerb zwischen verschiedenen potenziellen Auktionsplattformen auf der Grundlage des Vergaberechts der Union oder des nationalen Vergaberechts gewährleistet. |
| 2 Die die Versteigerung durchführende Einrichtung wird zur Ausübung dieser Tätigkeit zugelassen und trifft bei der Durchführung der Vorgänge die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen; solche Sicherheitsmassnahmen umfassen unter anderem Vorkehrungen für das Erkennen und die Regelung etwaiger nachteiliger Auswirkungen etwaiger Interessenkonflikte, für das Erkennen und Management der Risiken, denen der Markt ausgesetzt ist, transparente und ermessensunabhängige Regeln und Verfahren für eine faire und ordnungsgemässe Versteigerung sowie ausreichende finanzielle Mittel, um das ordnungsgemässe Funktionieren zu erleichtern. |
| 3 Der Zugang zu den Versteigerungen unterliegt Mindestanforderungen bezüglich angemessener Überprüfungen der Kunden, mit denen sichergestellt wird, dass Teilnehmer die Auktionsabläufe nicht untergraben. |
| 4 Das Auktionsverfahren muss vorhersehbar sein, besonders was den Zeitplan und die Abfolge der Verkäufe sowie die voraussichtlich zur Verfügung zu stellenden Mengen angeht. Die Hauptelemente des Auktionsverfahrens, einschliesslich Zeitplan, Termine und voraussichtliche Verkaufsmengen, werden mindestens einen Monat vor Beginn der Versteigerung auf der Website der die Versteigerung durchführenden Einrichtung veröffentlicht. Ferner sind etwaige erhebliche Änderungen frühestmöglich im Voraus anzukündigen. |
| 5 Die Versteigerung von Zertifikaten erfolgt mit dem Ziel, die Auswirkungen auf das EHS jeder Vertragspartei möglichst gering zu halten. Die für die Versteigerung verantwortliche Einrichtung stellt sicher, dass die Auktionspreise nicht wesentlich vom massgeblichen Preis für Zertifikate auf dem Sekundärmarkt im Auktionszeitraum abweichen, was auf Defizite bei den Versteigerungen hindeuten würde. Die Methode zur Bestimmung der im vorangehenden Satz genannten Abweichung sollte den zuständigen Behörden mit Marktaufsichtsfunktionen mitgeteilt werden. |
| 6 Sämtliche nicht vertraulichen, für die Versteigerungen relevanten Informationen, einschliesslich aller Rechtsvorschriften, Leitfäden und Formulare, werden offen und transparent veröffentlicht. Die Ergebnisse jeder durchgeführten Versteigerung werden so bald wie praktisch möglich veröffentlicht und enthalten die einschlägigen nicht vertraulichen Informationen. Mindestens einmal jährlich werden Berichte über die Ergebnisse der Versteigerungen veröffentlicht. |
| 7 Für die Versteigerung von Zertifikaten gelten angemessene Regeln und Verfahren, die bei Versteigerungen das Risiko von wettbewerbsschädigendem Verhalten, Marktmissbrauch, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mindern. Soweit möglich, sind diese Regeln und Verfahren nicht weniger streng als diejenigen für Finanzmärkte in den jeweiligen Rechtsordnungen der Vertragsparteien. Insbesondere obliegt es der die Versteigerung durchführenden Einrichtung, Massnahmen zu ergreifen sowie Verfahren und Prozesse einzurichten, um die Integrität der Versteigerungen sicherzustellen. Ferner überwacht sie das Verhalten der Marktteilnehmer und meldet den zuständigen Behörden Fälle von wettbewerbsschädigendem Verhalten, Marktmissbrauch, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. |
| 8. Die die Versteigerungen durchführende Einrichtung und die Versteigerung von Zertifikaten unterliegen einer angemessenen Aufsicht durch die zuständigen Behörden. Die benannten zuständigen Behörden verfügen über die erforderlichen rechtlichen Zuständigkeiten und technischen Vorkehrungen zur Überwachung von: – Organisation und Verhalten der Betreiber von Auktionsplattformen; – Organisation und Verhalten professioneller Intermediäre, die im Namen der Kunden handeln; – Verhalten und Transaktionen der Marktteilnehmer, um Insider-Geschäfte und Marktmanipulation zu verhindern; – Transaktionen der Marktteilnehmer, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Soweit möglich, ist die Überwachung nicht weniger streng als die der Finanzmärkte in den jeweiligen Rechtsordnungen der Vertragsparteien. |
Die Schweiz bemüht sich, für die Versteigerung ihrer Zertifikate im Einklang mit den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge eine private Einrichtung zu nutzen.
Bis eine solche Einrichtung unter Vertrag genommen ist und sofern die Zahl der in einem Jahr zu versteigernden Zertifikate unter einem bestimmten Schwellenwert liegt, kann die Schweiz unter den folgenden Bedingungen weiterhin die bestehende Regelung für die Versteigerung – nämlich eine Durchführung der Versteigerungen durch das BAFU – beibehalten:
Das wesentliche Kriterium 3 gilt in Verbindung mit der folgenden Bestimmung: Zur Gebotseinstellung für Schweizer Zertifikate in Versteigerungen im Rahmen der Auktionsregelung, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens gilt, sind alle im EWR ansässigen Unternehmen zugelassen, die dies auch in der Union sind.
Die Schweiz kann Einrichtungen, die im EWR ansässig sind, mit der Durchführung der Versteigerungen beauftragen.
Für die Operationalisierung der Verknüpfung zwischen dem EU-EHS und dem EHS der Schweiz wurde 2020 eine vorläufige Lösung umgesetzt. Ab 2023 wird sich die Registerverknüpfung zwischen den beiden Emissionshandelssystemen schrittweise zu einer dauerhaften Verknüpfung entwickeln, die voraussichtlich spätestens 2024 umgesetzt wird und die das Funktionieren der verknüpften Märkte in Bezug auf die Vorteile der Marktliquidität und die Ausführung von Transaktionen zwischen den beiden verknüpften Systemen in einer Weise ermöglichen wird, die einem einzigen, aus zwei Systemen bestehenden Markt entspricht, sodass die Marktteilnehmer so handeln können, als befänden sie sich auf einem einzigen Markt, der nur den individuellen Regulierungsvorschriften der Vertragsparteien unterliegt.
In den technischen Verknüpfungsstandards (Linking Technical Standards, im Folgenden «LTS») ist Folgendes festgelegt: – Architektur der Kommunikationsverbindung; – Kommunikationsverbindung zwischen dem SSTL und dem EUTL; – Sicherheit der Datenübermittlung; – Liste der Funktionen (Transaktionen, Kontenabstimmung usw.); – Festlegung der Transportschicht; – Anforderungen an die Datenprotokollierung; – Betriebsregelungen (Helpdesk, Unterstützung); – Strategie für die Kommunikationsaktivierung und Prüfverfahren; – Sicherheitsprüfverfahren.
In den LTS ist festzulegen, dass die Verwalter alle angemessenen Massnahmen ergreifen sollen, um zu gewährleisten, dass das SSTL und das EUTL sowie die Verknüpfung täglich rund um die Uhr funktionsbereit sind, und dass Unterbrechungen der Funktionsfähigkeit des SSTL, des EUTL und der Verknüpfung auf ein Minimum zu reduzieren sind.
In den LTS sind zusätzliche Sicherheitsvorschriften für das Schweizer Register, das SSTL, das Unionsregister und das EUTL enthalten, die in einem «Sicherheitsmanagementplan» dokumentiert werden. Insbesondere ist in den LTS Folgendes festzulegen: – Falls der Verdacht besteht, dass die Sicherheit des Schweizer Registers, des SSTL, des Unionsregisters oder des EUTL beeinträchtigt wurde, informieren die beiden Vertragsparteien einander unverzüglich darüber und unterbrechen die Verknüpfung zwischen dem SSTL und dem EUTL. – Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Falle einer Sicherheitsverletzung Informationen unverzüglich auszutauschen. Soweit die technischen Einzelheiten verfügbar sind, tauschen der Registerverwalter der Schweiz und der Zentralverwalter der Union innerhalb von 24 Stunden, nachdem festgestellt wurde, dass es sich bei einem Sicherheitsvorfall um eine Sicherheitsverletzung handelt, einen Bericht aus, in dem der Vorfall beschrieben ist (Datum, Ursache, Auswirkungen, Abhilfemassnahmen).
Das in den LTS festgelegte Sicherheitsprüfverfahren muss abgeschlossen sein, bevor die Kommunikationsverbindung zwischen dem SSTL und dem EUTL aufgebaut wird, und immer, wenn eine neue Version des SSTL oder des EUTL erforderlich ist.
In den LTS sind neben der Produktionsumgebung zwei Testumgebungen vorgesehen: eine Testumgebung für Entwickler und eine Abnahmeumgebung.
Die Vertragsparteien legen durch den Schweizer Registerverwalter und den Zentralverwalter der Union den Nachweis vor, dass ihre Systeme im Einklang mit den in den LTS festgelegten Sicherheitsanforderungen in den vorhergehenden 12 Monaten einer unabhängigen Sicherheitsbewertung unterzogen wurden. Alle wichtigen neuen Versionen der Software werden im Einklang mit den in den LTS festgelegten Sicherheitsanforderungen einer Sicherheitsprüfung und insbesondere Penetrationstests unterzogen. Der Penetrationstest darf nicht vom Entwickler der Software oder einem Subunternehmer des Softwareentwicklers durchgeführt werden.
Die Vertragsparteien kommen überein, die folgenden Vertraulichkeitsstufen zur Kennzeichnung vertraulicher Informationen, die im Rahmen dieses Abkommens bearbeitet und ausgetauscht werden, zu verwenden: – EHS-nicht öffentlich zugänglich – EHS-vertraulich – EHS-höchst vertraulich.
Dabei sind mit der Einstufung «EHS-höchst vertraulich» versehene Informationen vertraulicher als jene mit der Einstufung «EHS-vertraulich», welche wiederum vertraulicher sind als jene mit der Einstufung «EHS-nicht öffentlich zugänglich».
Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der bestehenden Strategie für die Einstufung von EHS-Informationen in der Union sowie der Informationsschutzverordnung (ISchV) und des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) der Schweiz Handhabungsvorschriften zu entwickeln. Die Handhabungsvorschriften werden dem Gemeinsamen Ausschuss zur Annahme vorgelegt. Nach der Annahme werden alle Informationen entsprechend ihrer Vertraulichkeitsstufe in Übereinstimmung mit diesen Handhabungsvorschriften verarbeitet.
Schätzen die Vertragsparteien die Vertraulichkeitsstufe unterschiedlich ein, findet die höhere Stufe Anwendung.
Die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien enthalten für die nachstehend genannten Handhabungsschritte gleichwertige wesentliche Sicherheitsanforderungen, die den EHS-Vertraulichkeitsstufen Rechnung tragen: – Dokumentengenerierung – Ressourcen – Vertraulichkeitsstufe – Speicherung – elektronisches Dokument im Datennetz – elektronisches Dokument in der lokalen Umgebung – physisches Dokument – Elektronische Übermittlung – Telefon und Mobilfunk – Fax – E-Mail – Datenübermittlung – Physische Übermittlung – Mündlich – Persönliche Übergabe – Postalisch – Verwendung – Verarbeitung mit IT-Anwendungen – Drucken – Kopieren – Entfernung von festem Standort – Informationsmanagement – Regelmässige Bewertung der Klassifizierung und der Empfänger – Archivierung – Löschung und Vernichtung
«Vertraulichkeit» bezeichnet den Verschlusscharakter einer Information, eines Teils oder der Gesamtheit des Informationssystems (insbesondere Algorithmen, Programme oder Dokumentationen), bei denen der Zugang auf Personen, Stellen oder Verfahren mit entsprechender Befugnis beschränkt ist.
«Integrität» bezeichnet die Garantie, dass ein Informationssystem und die bearbeiteten Informationen nur durch eine bewusste und rechtmässige Handlung geändert werden können, und dass das System das erwartete Ergebnis zutreffend und vollständig liefert.
Bei jeder als vertraulich eingestufter EHS-Information ist der Aspekt der Vertraulichkeit im Hinblick darauf zu prüfen, wie sich die Weitergabe der Informationen auf Unternehmensebene auswirken kann und der Aspekt der Integrität im Hinblick darauf zu prüfen, wie sich die unbeabsichtigte Änderung, unbeabsichtigte teilweise oder unbeabsichtigte völlige Vernichtung der Informationen auf Unternehmensebene auswirken kann.
Die Vertraulichkeitsstufe von Informationen und die Integritätsstufe eines Informationssystems werden nach einer Beurteilung auf der Grundlage der in Abschnitt A.2 enthaltenen Kriterien eingestuft. Diese Einstufungen erlauben eine Bewertung der allgemeinen Vertraulichkeitsstufe von Informationen anhand der Übersichtstabelle in Abschnitt A.3.
Mit einer niedrigen Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen mässigen Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt: – mässige negative Auswirkungen auf politische oder diplomatische Beziehungen; – lokale Negativwerbung für das Ansehen oder den Ruf der Vertragsparteien oder anderer Einrichtungen; – Blossstellung von Einzelpersonen; – negative Auswirkungen auf die Arbeitsmoral/Produktivität der Mitarbeiter; – beschränkte finanzielle Verluste oder die Ermöglichung mässiger ungerechtfertigter Gewinne oder Vorteile für Einzelpersonen oder Unternehmen; – mässige Behinderung der Vertragsparteien bei der wirksamen Ausarbeitung oder Durchführung ihrer Politiken; – mässige Gefährdung einer sachgerechten Verwaltung der Vertragsparteien und ihrer Tätigkeiten.
Mit einer mittleren Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt: – Blossstellung im Rahmen politischer oder diplomatischer Beziehungen; – Schädigung des Ansehens oder des Rufs der Vertragsparteien oder anderer Einrichtungen; – Unannehmlichkeiten für Einzelpersonen; – direkte Senkung der Arbeitsmoral/Produktivität der Mitarbeiter; – Blossstellung der Vertragsparteien oder anderer Einrichtungen bei Verhandlungen mit Dritten über handelspolitische oder allgemein politische Fragen; – finanzielle Verluste oder die Ermöglichung ungerechtfertigter Gewinne oder Vorteile für Einzelpersonen oder Unternehmen; – negative Auswirkungen auf strafrechtliche Ermittlungen; – Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen; – negative Auswirkungen auf die Ausarbeitung oder Durchführung von Politiken durch die Vertragsparteien; – negative Auswirkungen auf die sachgerechte Verwaltung der Vertragsparteien und ihrer Tätigkeiten.
Mit einer hohen Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen katastrophalen und/oder inakzeptablen Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt: – Belastung diplomatischer Beziehungen; – erhebliche Unannehmlichkeiten für Einzelpersonen; – Erschwerung der Wahrung der Einsatzfähigkeit oder der Sicherheit von Streitkräften der Vertragsparteien oder anderer Partner; – finanzielle Verluste oder die Ermöglichung ungerechtfertigter Gewinne oder Vorteile für Einzelpersonen oder Unternehmen; – Verletzung eigener Verpflichtungen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen, die von dritter Seite erteilt wurden; – Verstoss gegen gesetzlich begründete Einschränkungen der Weitergabe von Informationen; – Beeinträchtigung der Ermittlungstätigkeit oder Erleichterung des Begehens schwerer Straftaten; – Benachteiligung der Vertragsparteien bei Verhandlungen mit Dritten über handelspolitische oder allgemein politische Fragen; – Behinderung der Vertragsparteien bei der wirksamen Ausarbeitung oder Durchführung ihrer Politiken; – Gefährdung einer sachgerechten Verwaltung der Vertragsparteien und ihrer Tätigkeiten.
Auf der Grundlage der Einstufungen der Vertraulichkeit und Integrität nach Abschnitt A.2 und im Einklang mit den Vertraulichkeitsstufen gemäss Anhang III dieses Abkommens wird die allgemeine Vertraulichkeitsstufe von Informationen unter Verwendung der folgenden Übersichtstabelle festgelegt:
| Vertraulichkeitseinstufung Integritätseinstufung | Niedrig | Mittel | Hoch |
|---|---|---|---|
| Niedrig | Kennzeichnung EU: SENSITIVE : ETS Joint Procurement Kennzeichnung Schweiz: LIMITED: ETS | Kennzeichnung EU/Schweiz: SENSITIVE: ETS (oder * Kennzeichnung EU: SENSITIVE : ETS Joint Procurement Kennzeichnung Schweiz: LIMITED: ETS ) | Kennzeichnung EU/Schweiz: SPECIAL HANDLING: ETS Critical |
| Mittel | Kennzeichnung EU/Schweiz: SENSITIVE: ETS (oder * Kennzeichnung EU: SENSITIVE : ETS Joint Procurement Kennzeichnung Schweiz: LIMITED: ETS ) | Kennzeichnung EU/Schweiz: SENSITIVE: ETS (oder * Kennzeichnung EU/Schweiz: SPECIAL HANDLING: ETS Critical ) | Kennzeichnung EU/Schweiz: SPECIAL HANDLING: ETS Critical |
| Hoch | Kennzeichnung EU/Schweiz: SPECIAL HANDLING: ETS Critical | Kennzeichnung EU/Schweiz: SPECIAL HANDLING: ETS Critical | Kennzeichnung EU/Schweiz: SPECIAL HANDLING: ETS Critical |
| * mögliche Variante, auf Einzelfallbasis zu prüfen. |
AS 2019 4327 ↩
AS 2019 5013 ↩
Berichtigung vom 15. Dez. 2021 (AS 2021 863). ↩
SR 0.814.01 ↩
SR 0.814.011 ↩
SR 0.748.131.934.92 ↩
SR 0.814.012 ↩
Die Gemeinsamen Verfahrensvorschriften (COP) können inSR 0.814.011.268.1 eingesehen werden. ↩
Die Technische Verknüpfungsstandards (LTS) können inSR 0.814.011.268.1 eingesehen werden. ↩
SR 0.814.011 ↩
SR 641.711 ↩
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