0.814.012.159.8•Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Kohlenstoffabscheidung, -nutzung und ‑speicherung und der Kohlenstoffentnahme
0.814.012.159.8Bilateral International Treaty16.08.2025
Abgeschlossen am 17. Juni 2025
In Kraft getreten am 16. August 2025
(Stand am 16. August 2025)
Präambel
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz)
und
das Königreich Norwegen (Norwegen),
nachstehend gemeinsam «Vertragsparteien» und einzeln «Vertragspartei» genannt,
in Verfolgung des langfristigen Temperaturziels des Übereinkommens von Paris über den Klimawandel, das am 12. Dezember 20151an der 21. Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen in Paris abgeschlossen wurde (nachstehend «Klimaübereinkommen» genannt), und im Bestreben, in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein weltweites Gleichgewicht herzustellen zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken;
eingedenk des sechsten Sachstandsberichtes des Weltklimarats (IPCC) über die Notwendigkeit, die Treibhausgasemissionen schnell zu verringern und für schwer vermeidbare Emissionen Technologien zur Kohlenstoffabscheidung, -nutzung und -speicherung und zur Kohlenstoffentnahme einzusetzen, um die langfristigen Ziele des Klimaübereinkommens zu erreichen;
ausserdem eingedenk der Artikel 4, 6 und 13 des Klimaübereinkommens, in Anerkennung der Tatsache, dass manche Vertragsparteien des Klimaübereinkommens bei der Umsetzung ihrer national festgelegten Beiträge (NDCs) freiwillig zusammenarbeiten, um sich für ihre Minderungsmassnahmen höhere Ambitionen setzen zu können, und dass die Vertragsparteien des Klimaübereinkommens bei einer solchen freiwilligen Zusammenarbeit die nachhaltige Entwicklung fördern und die Umweltintegrität und die Transparenz gewährleisten, auch beim Verwaltungshandeln und gemäss den Leitlinien, die von der als Tagung der Vertragsparteien dienenden Konferenz der Vertragsparteien des Klimaübereinkommens beschlossen wurden;
unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips entsprechend Grundsatz 15 der Rio-Erklärung, die 1992 an der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung verabschiedet wurde;
in Bekräftigung der Anlagen II und III des Übereinkommens von 1992 zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks2, in Anerkennung der Tatsache, dass die dauerhafte Speicherung von CO2in geologischen Formationen des Meeresuntergrunds nicht verboten ist;
ausserdem in Bekräftigung des Protokolls von 1996 zum Übereinkommen von 1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (nachstehend «Londoner Protokoll» genannt)3in der durch die Entschliessung LP.1(1) geänderten Fassung von 2006, in Anerkennung der Tatsache, dass Kohlendioxidströme aus Verfahren zur Kohlendioxidabscheidung für ein Einbringen in Frage kommen;
ferner in Bekräftigung der Entschliessung LP.3(4) zum Londoner Protokoll, die am 30. Oktober 20094angenommen wurde und die die Ausfuhr von CO2zum Zweck der dauerhaften geologischen Speicherung in geologischen Formationen des Meeresuntergrunds erlaubt;
unter Betonung der Entschliessung LP.5(14) zum Londoner Protokoll, die am 11. Oktober 2019 angenommen wurde und die die vorläufige Anwendung der Entschliessung LP.3(4) zum Londoner Protokoll ermöglicht;
in Bestätigung der Tatsache, dass die Vertragsparteien eine solche vorläufige Anwendung erklärt haben und gewillt sind, Informationen auszutauschen über ihre vorläufige Anwendung der Änderung, einschliesslich der Übereinkünfte oder Abmachungen zwischen Ausfuhr- und Empfängerländern;
in Anerkennung der Anforderungen des Londoner Protokolls und anderer anwendbarer Rechtsvorschriften betreffend Kohlendioxidströme, den CO2-Transport und Speichertätigkeiten zwischen den Vertragsparteien, die Zuständigkeiten und die Erlaubnisse und die Erteilung von Erlaubnissen und Genehmigungen sowie die entsprechenden Monitoringkonzepte;
in Feststellung der Tatsache, dass Norwegen Vertragspartei des Abkommens von 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist und dass das vorliegende Abkommen sämtliche EWR-Verfahren unberührt lässt;
eingedenk der Tatsache, dass Norwegen am EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) teilnimmt, das durch die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates eingeführt und ins EWR-Abkommen übernommen wurde;
ausserdem eingedenk des Abkommens vom 23. November 20175zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen;
im Bewusstsein der massgebenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien, insbesondere in Bezug auf die Kohlenstoffabscheidung, -nutzung und -speicherung und die Kohlenstoffentnahme;
in Anerkennung der Bedeutung der massgebenden internationalen Rahmenwerke sowie der Vereinbarkeit dieses Abkommens mit den nach dem Völkerrecht und den anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften massgebenden Verpflichtungen;
vom Wunsch geleitet, den Einsatz von Technologien zur Kohlenstoffabscheidung, ‑nutzung und -speicherung und zur Kohlenstoffentnahme zu fördern;
sind wie folgt übereingekommen:
Dieses Abkommen schafft den Rahmen für die Übertragung von Minderungsergebnissen, denen eine Kohlenstoffentnahme zugrunde liegt, zwischen der Schweiz und Norwegen nach Artikel 6 des Klimaübereinkommens, bei dauerhafter Speicherung von CO2nach Anhang I. Die international übertragenen Minderungsergebnisse (ITMOs) dürfen zum Erreichen der NDCs oder für andere internationale Minderungszwecke verwendet werden.
Im Einklang mit der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates (nachstehend «EU‑CCS-Richtlinie» genannt») erleichtert Norwegen die Nutzung allfälliger verfügbarer Kapazitäten der CO2-Transportnetze und Speicherstätten in Norwegen für das CO2aus der Schweiz zu fairen, transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zur dauerhaften Speicherung von CO2in geologischen Formationen des Meeresuntergrunds auf dem norwegischen Festlandsockel.
Die Vertragsparteien kommen überein, einander zu konsultieren bei Fragen betreffend die Umsetzung oder das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens oder im Fall von Streitigkeiten über seine Auslegung oder Anwendung.
Dieses Abkommen und seine Anhänge können von den Vertragsparteien jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich geändert werden.
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Eine solche Kündigung tritt nach einer Frist von zwei Kalenderjahren in Kraft, gerechnet ab dem Ende des NDC-Umsetzungszeitraums, während dessen die Kündigung notifiziert wurde, das heisst frühestens am 1. Januar 2033.
Geschehen in Oslo am 17. Juni 2025 in zwei Urschriften in norwegischer, deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Wortlaut vor.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Albert Rösti | Für das Königreich Norwegen: Terje Aasland |
|---|
– Dauerhafte Speicherung in geologischen Formationen des Meeresuntergrunds auf dem norwegischen Festlandsockel
– Speicherung in Produkten, von denen angenommen wird, dass sie CO2dauerhaft chemisch binden (d. h. mineralische Karbonate für Bauprodukte)
1. Jede Vertragspartei legt ein Verfahren fest, nach dem Stellen eine Genehmigung beantragen können, veröffentlicht ihre innerstaatlichen Anforderungen betreffend die nach diesem Abkommen zugelassenen Aktivitäten zur Kohlenstoffentnahme und informiert die andere Vertragspartei über Änderungen dieser Anforderungen.
2. Jede Vertragspartei nimmt alle massgebenden Anforderungen an die Minderungsaktivitäten in ihre Genehmigung auf, insbesondere:
3. Die übertragende Vertragspartei bezeichnet in ihrer Genehmigung die Stelle, die befugt ist, die resultierenden ITMOs zu übertragen (zur Übertragung befugte Stelle).
4. Jede Vertragspartei kann die Konsistenz zwischen ihren Genehmigungen überprüfen und im Fall einer Inkonsistenz eine Erklärung veröffentlichen. Liegt keine solche Erklärung vor, so ist die Genehmigung nach 30 Kalendertagen ab dem Datum, an dem die Genehmigungen beider Vertragsparteien veröffentlicht wurden, rechtswirksam.
5. Jede Vertragspartei kann ihre Genehmigungen aktualisieren oder ändern. Wird durch eine Aktualisierung oder Änderung der Geltungsbereich der ursprünglichen Genehmigung eingeschränkt, so ist die Aktualisierung oder Änderung in Absprache mit der anderen Vertragspartei und der zur Übertragung befugten Stelle vorzunehmen. Aktualisierungen oder Änderungen werden gültig, wenn die Verfahren nach diesem Anhang II eingehalten sind.
6. Jede Vertragspartei erstattet nach dem Klimaübereinkommen Bericht über die Genehmigungen, gemäss den Leitlinien, die von der als Tagung der Vertragsparteien dienenden Konferenz der Vertragsparteien des Klimaübereinkommens (CMA) beschlossen wurden.
7. Die Auswahl des Verifizierers bedarf der Zustimmung beider Vertragsparteien. Jede Vertragspartei macht die Informationen über die anerkannten Verifizierer öffentlich zugänglich. 8. Der Verifizierer legt die Monitoring- und Verifizierungsberichte jeder Vertragspartei vor. 9. Jede Vertragspartei beurteilt den Verifizierungsbericht anhand der Anforderungen, die in ihrer Genehmigung nach Absatz 2 dieses Anhangs genannt sind. Die Genehmigung des Verifizierungsberichts durch jede Vertragspartei tritt nach einer Frist von 90 Kalendertagen in Kraft, gerechnet ab dem Datum, an dem der Monitoring- und der Verifizierungsbericht vorgelegt wurden, sofern innerhalb dieser Frist keine Beanstandungen eingetroffen sind. Jede Vertragspartei veröffentlicht die Verifizierungs- und Monitoringberichte. 10. Die übertragende Vertragspartei prüft die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 dieses Abkommens im gleichen Zeitraum, in dem sie den Monitoring- und den Verifizierungsbericht beurteilt; sie veröffentlicht die Ergebnisse der Begutachtung und setzt die empfangende Vertragspartei darüber in Kenntnis. Nach der Mitteilung durch die übertragende Vertragspartei macht die empfangende Vertragspartei ihre Bestätigung, dass alle Anforderungen erfüllt sind, innerhalb von 30 Kalendertagen öffentlich zugänglich und setzt die übertragende Vertragspartei darüber in Kenntnis. Die übertragende Vertragspartei setzt die zur Übertragung befugte Stelle in Kenntnis.
11. Auf Ersuchen der zur Übertragung befugten Stelle ermöglicht die übertragende Vertragspartei die Übertragung wie folgt:
12. Die Vertragsparteien können ein gemeinsam genutztes Register für die Ausgabe, die Übertragung und die Nachverfolgung von internationalen Einheiten, die ITMOs darstellen, bezeichnen.
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