Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht

0.814.02Multilateral International Treaty22.09.1988

Abgeschlossen in Wien am 22. März 1985

Von der Bundesversammlung genehmigt am 30. September 19871

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 17. Dezember 1987

In Kraft getreten für die Schweiz am 22. September 1988

(Stand am 6. Juli 2023)

Präambel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens

im Bewusstsein der möglicherweise schädlichen Einwirkungen jeder Veränderung der Ozonschicht auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt,

unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen, insbesondere auf den Grundsatz 21, der folgendes vorsieht: «Die Staaten haben nach der Satzung der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht, ihre eigenen Naturschätze gemäss ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter
ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten ausserhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird»,

unter Berücksichtigung der Gegebenheiten und besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer,

eingedenk der im Rahmen sowohl internationaler als auch nationaler Organisationen durchgeführten Arbeiten und Untersuchungen und insbesondere des Weltaktionsplans für die Ozonschicht des Umweltprogramms der Vereinten Nationen,

sowie eingedenk der auf nationaler und internationaler Ebene bereits getroffenen Vorsorgemassnahmen zum Schutz der Ozonschicht,

im Bewusstsein, dass Massnahmen zum Schutz der Ozonschicht vor Veränderungen infolge menschlicher Tätigkeiten internationale Zusammenarbeit und internationales Handeln erfordern und auf einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erwägungen beruhen sollten,

sowie im Bewusstsein der Notwendigkeit, weitere Forschungsarbeiten und systematische Beobachtungen durchzuführen, um die wissenschaftlichen Kenntnisse über die Ozonschicht und mögliche schädliche Auswirkungen einer Veränderung dieser Schicht zu vertiefen,

entschlossen, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen von Veränderungen der Ozonschicht zu schützen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. bedeutet «Ozonschicht» die Schicht atmosphärischen Ozons oberhalb der planetarischen Grenzschicht;
  2. bedeutet «schädliche Auswirkungen» Änderungen der belebten oder unbelebten Umwelt, einschliesslich Klimaänderungen, die erhebliche abträgliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Zusammensetzung, Widerstandsfähigkeit und Produktivität naturbelassener und vom Menschen beeinflusster Ökosysteme oder auf Materialien haben, die für die Menschheit nützlich sind;
  3. bedeutet «alternative Technologie oder Ausrüstung» Technologie oder Ausrüstung, deren Verwendung es möglich macht, Emissionen von Stoffen, die schädliche Auswirkungen auf die Ozonschicht haben oder wahrscheinlich haben, zu verringern oder wirksam auszuschliessen;
  4. bedeutet «alternative Stoffe» Stoffe, die schädliche Auswirkungen auf die Ozonschicht verringern, ausschliessen oder vermeiden;
  5. bedeutet «Vertragsparteien» Vertragsparteien dieses Übereinkommens, sofern sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt;
  6. bedeutet «Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration» eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, die für die durch das Übereinkommen oder seine Protokolle erfassten Angelegenheiten zuständig und im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäss ermächtigt ist, die betreffenden Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihnen beizutreten,
  7. bedeutet «Protokolle» Protokolle zu diesem Übereinkommen.
Art. 2 Allgemeine Verpflichtungen
  1. Die Vertragsparteien treffen geeignete Massnahmen im Einklang mit diesem Übereinkommen und denjenigen in Kraft befindlichen Protokollen, deren Vertragspartei sie sind; um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen zu schützen, die durch menschliche Tätigkeiten, welche die Ozonschicht verändern oder wahrscheinlich verändern, verursacht werden oder wahrscheinlich verursacht werden.
  2. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien entsprechend den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln und ihren Möglichkeiten
  1. durch systematische Beobachtungen, Forschung und Informationsaustausch zusammenarbeiten, um die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf die Ozonschicht und die Auswirkungen einer Veränderung der Ozonschicht auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt besser zu verstehen und zu bewerten;
  2. geeignete Gesetzgebungs‑ und Verwaltungsmassnahmen treffen und bei der Angleichung der entsprechenden Politiken zur Regelung, Begrenzung, Verringerung oder Verhinderung menschlicher Tätigkeiten in ihrem Hoheitsbereich oder unter ihrer Kontrolle zusammenarbeiten, sofern es sich erweist, dass diese Tätigkeiten infolge einer tatsächlichen oder wahrscheinlichen Veränderung der Ozonschicht schädliche Auswirkungen haben oder wahrscheinlich haben;
  3. bei der Ausarbeitung vereinbarter Massnahmen, Verfahren und Normen zur Durchführung des Übereinkommens im Hinblick auf die Annahme von Protokollen und Anlagen zusammenarbeiten;
  4. mit zuständigen internationalen Stellen zusammenarbeiten, um das Übereinkommen und die Protokolle, deren Vertragspartei sie sind, wirksam durchzuführen.

3. Das Übereinkommen beeinträchtigt nicht das Recht der Vertragsparteien, im Einklang mit dem Völkerrecht innerstaatliche Massnahmen zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten zu treffen; es beeinträchtigt auch nicht von einer Vertragspartei bereits getroffene zusätzliche innerstaatliche Massnahmen, sofern diese mit den Verpflichtungen der betreffenden Vertragspartei aus dem Übereinkommen nicht unvereinbar sind.

4. Die Anwendung dieses Artikels beruht auf einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erwägungen.

Art. 3 Forschung und systematische Beobachtungen
  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit es angebracht ist, unmittelbar oder über zuständige internationale Stellen Forschungsarbeiten und wissenschaftliche Bewertungen in bezug auf folgende Bereiche einzuleiten und dabei zusammenzuarbeiten:
    1. physikalische und chemische Vorgänge, welche die Ozonschicht beeinflussen können;
    2. Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und andere biologische Auswirkungen, die durch Veränderungen der Ozonschicht bedingt sind, insbesondere solche, die durch Änderungen der Sonnenstrahlung im ultravioletten Bereich, die biologisch wirksam ist (UV‑B), hervorgerufen werden;
    3. klimatische Auswirkungen, die durch Veränderungen der Ozonschicht bedingt sind;
    4. Auswirkungen von Veränderungen der Ozonschicht und der sich daraus ergebenden Änderung der UV‑B‑Strahlung auf natürliche und synthetische Materialien, die für die Menschheit nützlich sind;
    5. Stoffe, Verhaltensweisen, Verfahren und Tätigkeiten, welche die Ozonschicht beeinflussen können, und ihre kumulativen Auswirkungen;
    6. alternative Stoffe und Technologien;
    7. damit zusammenhängende sozio‑ökonomische Angelegenheiten, und wie in den Anlagen I und II näher ausgeführt.
  2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, soweit es angebracht ist, unmittelbar oder über zuständige internationale Stellen und unter voller Berücksichtigung innerstaatlicher Rechtsvorschriften und einschlägiger laufender Tätigkeiten auf nationaler und internationaler Ebene gemeinsame oder einander ergänzende Programme zur systematischen Beobachtung des Zustands der Ozonschicht und anderer einschlägiger Parameter, wie in Anlage I ausgeführt, zu fördern oder aufzustellen.
  3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unmittelbar oder über zuständige internationale Stellen zusammenzuarbeiten, um für die regelmässige und rechtzeitige Sammlung, Bestätigung und Übermittlung von Forschungs‑ und Beobachtungsdaten durch geeignete Weltdatenzentren Sorge zu tragen.
Art. 4 Zusammenarbeit im rechtlichen, wissenschaftlichen und technischen Bereich
  1. Die Vertragsparteien erleichtern und fördern den Austausch wissenschaftlicher, technischer, sozio‑ökonomischer, kommerzieller und rechtlicher Informationen, die für dieses Übereinkommen erheblich sind, wie in Anlage II näher ausgeführt. Diese Informationen werden den von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten Stellen geliefert. Jede Stelle, die Informationen erhält, die von der liefernden Vertragspartei als vertraulich betrachtet werden, stellt sicher, dass diese Informationen nicht preisgegeben werden, und fasst sie zusammen, um ihre Vertraulichkeit zu schützen, bevor sie allen Vertragsparteien zur Verfügung gestellt werden.
  2. Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten sowie unter Berücksichtigung insbesondere der Bedürfnisse der Entwicklungsländer zusammen, um unmittelbar oder über zuständige internationale Stellen die Entwicklung und Weitergabe von Technologie und Kenntnissen zu fördern. Diese Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch
  1. Erleichterung des Erwerbs alternativer Technologie durch andere Vertragsparteien;
  2. Versorgung mit Informationen über alternative Technologie und Ausrüstung sowie mit besonderen Handbüchern oder Anleitungen dazu;
  3. Versorgung mit Ausrüstung und Einrichtungen, die für Forschung und systematische Beobachtungen erforderlich sind;
  4. angemessene Ausbildung von wissenschaftlichem und technischem Personal.
Art. 5 Übermittlung von Informationen

Die Vertragsparteien übermitteln der nach Artikel 6 eingesetzten Konferenz der Vertragsparteien über das Sekretariat Informationen über die von ihnen zur Durchführung dieses Übereinkommens und der Protokolle, deren Vertragspartei sie sind, getroffenen Massnahmen in der Form und in den Zeitabständen, die auf den Tagungen der Vertragsparteien der jeweiligen Übereinkunft festgelegt werden.

Art. 6 Konferenz der Vertragsparteien
  1. Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt. Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird von dem nach Artikel 7 vorläufig bestimmten Sekretariat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien in regelmässigen Abständen statt, die von der Konferenz auf ihrer ersten
    Tagung festgelegt werden.
  2. Ausserordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konferenz für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.
  3. Die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart und beschliesst durch Konsens für sich selbst und für gegebenenfalls von ihr einzusetzende Hilfsorgane eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung sowie die finanziellen Regelungen für die Arbeit des Sekretariats.
  4. Die Konferenz der Vertragsparteien prüft laufend die Durchführung des Übereinkommens‑, ausserdem
  1. legt sie die Form und die Zeitabstände für die Übermittlung der nach Artikel 5 vorzulegenden Informationen fest und prüft diese Informationen sowie die von Hilfsorganen vorgelegten Berichte;
  2. prüft sie die wissenschaftlichen Informationen über die Ozonschicht, über mögliche Veränderungen dieser Schicht und über mögliche Auswirkungen solcher Veränderungen;
  3. fördert sie nach Artikel 2 die Angleichung geeigneter Politiken, Strategien und Massnahmen zur Verringerung der Freisetzung von Stoffen, die eine Veränderung der Ozonschicht verursachen oder wahrscheinlich verursachen, und gibt Empfehlungen zu anderen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen;
  4. beschliesst sie nach den Artikeln 3 und 4 Programme für Forschungsarbeiten, systematische Beobachtungen, wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit, Informationsaustausch und die Weitergabe von Technologie und Kenntnissen;
  5. prüft sie und beschliesst gegebenenfalls nach den Artikeln 9 und 10 Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen,
  6. prüft sie Änderungen von Protokollen sowie von Anlagen solcher Protokolle und empfiehlt, wenn sie sich dafür entscheidet, den Vertragsparteien des betreffenden Protokolls, die Änderungen zu beschliessen;
  7. prüft sie und beschliesst gegebenenfalls nach Artikel 10 weitere Anlagen des Übereinkommens;
  8. prüft sie und beschliesst gegebenenfalls Protokolle nach Artikel 8;
  9. setzt sie die zur Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachteten Hilfsorgane ein;
  10. nimmt sie gegebenenfalls für wissenschaftliche Forschungsarbeiten, systematische Beobachtungen und andere mit den Zielen des Übereinkommens zusammenhängende Tätigkeiten die Dienste zuständiger internationaler Stellen und wissenschaftlicher Ausschüsse in Anspruch, insbesondere die der Weltorganisation für Meteorologie und der Weltgesundheitsorganisation sowie des Koordinierungsausschusses für die Ozonschicht, und verwendet, soweit es angebracht ist, Informationen, die von diesen Stellen und Ausschüssen stammen;
  11. prüft und ergreift sie weitere Massnahmen, die zur Erreichung der Zwecke des Übereinkommens erforderlich sind.

5. Die Vereinten Nationen, ihre Spezialorganisationen und die Internationale Atomenergie‑Organisation sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, können sich auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien durch Beobachter vertreten lassen. Jede Stelle, national oder international, staatlich oder nichtstaatlich, die auf Gebieten im Zusammenhang mit dem Schutz der Ozonschicht fachlich befähigt ist und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt hat, sich auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu lassen, kann zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.

Art. 7 Sekretariat
  1. Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:
    1. Es veranstaltet die in den Artikeln 6, 8, 9 und 10 vorgesehenen Tagungen und stellt die entsprechenden Dienste bereit;
    2. es erarbeitet und übermittelt Berichte aufgrund der nach den Artikeln 4 und 5 erhaltenen Informationen sowie der Informationen, die von den Tagungen der nach Artikel 6 eingesetzten Hilfsorgane stammen;
    3. es nimmt die ihm aufgrund eines Protokolls übertragenen Aufgaben wahr;
    4. es erarbeitet Berichte über seine Tätigkeiten bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien vor;
    5. es sorgt für die notwendige Koordinierung mit anderen einschlägigen internationalen Stellen und schliesst insbesondere die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen verwaltungsmässigen und vertraglichen Vereinbarungen;
    6. es nimmt sonstige Aufgaben wahr, die von der Konferenz der Vertragsparteien bestimmt werden.
  2. Die Sekretariatsaufgaben werden bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die nach Artikel 6 abgehalten wird, vorläufig vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen wahrgenommen. Auf ihrer ersten ordentlichen Tagung bestimmt die Konferenz der Vertragsparteien das Sekretariat aus der Reihe der bestehenden zuständigen internationalen Organisationen, welche ihre Bereitschaft bekundet haben, die in dem Übereinkommen vorgesehenen Sekretariatsaufgaben wahrzunehmen.
Art. 8 Beschlussfassung über Protokolle
  1. Die Konferenz der Vertragsparteien kann auf einer Tagung Protokolle nach Artikel 2 beschliessen.
  2. Der Wortlaut eines vorgeschlagenen Protokolls wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der betreffenden Tagung vom Sekretariat übermittelt.
Art. 9 Änderung des Übereinkommens oder von Protokollen
  1. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens oder eines Protokolls vorschlagen. In diesen Änderungen werden unter anderem einschlägige wissenschaftliche und technische Erwägungen gebührend berücksichtigt.
  2. Änderungen des Übereinkommens werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Änderungen eines Protokolls werden auf einer Tagung der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung des Übereinkommens oder, sofern in einem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, des betreffenden Protokolls wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt vorgeschlagene Änderungen auch den Unterzeichnern des Übereinkommens zur Kenntnisnahme.
  3. Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über eine vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen und vom Depositar allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Genehmigung oder Annahme vorgelegt.
  4. Das Verfahren nach Absatz 3 gilt für Änderungen von Protokollen; jedoch reicht für die Beschlussfassung darüber eine Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien des Protokolls aus.
  5. Die Ratifikation, Genehmigung oder Annahme von Änderungen wird dem Depositar schriftlich notifiziert. Nach Absatz 3 oder 4 beschlossene Änderungen treten zwischen den Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Depositar die Notifikation der Ratifikation, Genehmigung oder Annahme durch mindestens drei Viertel der Vertragsparteien des Übereinkommens oder durch mindestens zwei Drittel der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls, sofern in dem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, empfangen hat. Danach treten die Änderungen für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung oder Annahme der Änderungen hinterlegt hat.
  6. Im Sinne dieses Artikels bedeutet «anwesende und abstimmende Vertragsparteien» die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja‑Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben.
Art. 10 Beschlussfassung über Anlagen und Änderung von Anlagen
  1. Die Anlagen dieses Übereinkommens oder eines Protokolls sind Bestandteil des Übereinkommens beziehungsweise des betreffenden Protokolls; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf das Übereinkommen oder seine Protokolle gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlagen dar. Diese Anlagen beschränken sich auf wissenschaftliche, technische und verwaltungsmässige Angelegenheiten.
  2. Sofern in einem Protokoll in bezug auf seine Anlagen nichts anderes vorgesehen ist, findet folgendes Verfahren auf den Vorschlag weiterer Anlagen des Übereinkommens oder von Anlagen eines Protokolls, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben Anwendung:
    1. Anlagen des Übereinkommens werden nach dem in Artikel 9 Absätze 2 und 3 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen; Anlagen eines Protokolls werden nach dem in Artikel 9 Absätze 2 und 4 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen;
    2. eine Vertragspartei, die eine weitere Anlage des Übereinkommens oder eine Anlage eines Protokolls, dessen Vertragspartei sie ist, nicht zu genehmigen vermag, notifiziert dies schriftlich dem Depositar innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem dieser mitgeteilt hat, dass die Anlage beschlossen worden ist. Der Depositar verständigt unverzüglich alle Vertragsparteien vom Empfang jeder derartigen Notifikation. Eine Vertragspartei kann jederzeit eine Anlage annehmen, gegen die sie zuvor Einspruch eingelegt hatte; diese Anlage tritt daraufhin für die betreffende Vertragspartei in Kraft;
    3. nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Depositar die Mitteilung versandt hat, wird die Anlage für alle Vertragsparteien des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls, die keine Notifikation nach Buchstabe b vorgelegt haben, wirksam.
  3. Der Vorschlag von Änderungen von Anlagen des Übereinkommens oder eines Protokolls, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben unterliegen demselben Verfahren wie der Vorschlag von Anlagen des Übereinkommens oder von Anlagen eines Protokolls, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben. In den Anlagen und ihren Änderungen werden unter anderem einschlägige wissenschaftliche und technische Erwägungen gebührend berücksichtigt.
  4. Hat eine weitere Anlage oder eine Änderung einer Anlage eine Änderung des Übereinkommens oder eines Protokolls zur Folge, so tritt die weitere Anlage oder die geänderte Anlage erst in Kraft, wenn die Änderung des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls selbst in Kraft tritt.
Art. 11 Beilegung von Streitigkeiten
  1. Im Fall einer Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die betroffenen Parteien um eine Lösung durch Verhandlungen.
  2. Können die betroffenen Parteien eine Einigung durch Verhandlungen nicht erreichen, so können sie gemeinsam die guten Dienste einer dritten Partei in Anspruch nehmen oder um deren Vermittlung ersuchen.
  3. Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung des Übereinkommens oder beim Beitritt zum Übereinkommen oder jederzeit danach können ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration gegenüber dem Depositar schriftlich erklären, dass sie für eine Streitigkeit, die nicht nach Absatz 1 oder 2 gelöst wird, eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide als obligatorisch anerkennen:
    1. ein Schiedsverfahren nach dem von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten ordentlichen Tagung anzunehmenden Verfahren;
    2. Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof.
  4. Haben die Parteien nicht nach Absatz 3 demselben oder einem der Verfahren zugestimmt, so wird die Streitigkeit einem Vergleich nach Absatz 5 unterworfen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
  5. Eine Vergleichskommission wird auf Antrag einer der Streitparteien gebildet. Die Kommission setzt sich aus einer gleichen Anzahl von durch jede der betroffenen Parteien bestellten und einem von den durch jede Partei bestellten Mitgliedern gemeinsam gewählten Vorsitzenden zusammen. Die Kommission fällt einen endgültigen Spruch mit empfehlender Wirkung, den die Parteien nach Treu und Glauben berücksichtigen.
  6. Dieser Artikel findet auf jedes Protokoll Anwendung, sofern in dem betreffenden Protokoll nichts anderes vorgesehen ist.
Art. 12 Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration vom 22. März 1985 bis zum 21. September 1985 im Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich in Wien und vom 22. September 1985 bis zum 21. März 1986 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Art. 13 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
  1. Dieses Übereinkommen und jedes Protokoll bedürfen der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten und durch die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Die Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
  2. Jede in Absatz 1 bezeichnete Organisation, die Vertragspartei des Übereinkommens oder eines Protokolls wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen beziehungsweise dem Protokoll gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen beziehungsweise dem Protokoll. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aufgrund des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls gleichzeitig auszuüben.
  3. In ihren Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden erklären die in Absatz 1 bezeichneten Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf die durch das Übereinkommen oder das betreffende Protokoll erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Depositar auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.
Art. 14 Beitritt
  1. Dieses Übereinkommen und jedes Protokoll stehen von dem Tag an, an dem sie nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegen, Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
  2. In ihren Beitrittsurkunden erklären die in Absatz 1 bezeichneten Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf die durch das Übereinkommen oder das betreffende Protokoll erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Depositar auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.
  3. Artikel 13 Absatz 2 findet auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die dem Übereinkommen oder einem Protokoll beitreten, Anwendung.
Art. 15 Stimmrecht
  1. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens oder eines Protokolls hat eine Stimme.
  2. Unbeschadet des Absatzes 1 üben die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
Art. 16 Verhältnis zwischen dem Übereinkommen und seinen Protokollen
  1. Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann nicht Vertragspartei eines Protokolls werden, ohne Vertragspartei des Übereinkommens zu sein oder gleichzeitig zu werden.
  2. Beschlüsse betreffend ein Protokoll werden nur von den Vertragsparteien dieses Protokolls gefasst.
Art. 17 Inkrafttreten
  1. Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
  2. Jedes Protokoll tritt, sofern in dem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der elften Urkunde über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls oder über den Beitritt dazu in Kraft.
  3. Für jede Vertragspartei, die nach der Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde das Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde durch die betreffende Vertragspartei in Kraft.
  4. Jedes Protokoll tritt, sofern in dem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, für eine Vertragspartei, die das Protokoll nach dem Inkrafttreten gemäss Absatz 2 ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft tritt, falls dies der spätere Zeitpunkt ist.
  5. Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.
Art. 18 Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Art. 19 Rücktritt
  1. Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation vom Übereinkommen zurücktreten.
  2. Sofern in einem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, kann eine Vertragspartei des Protokolls jederzeit nach Ablauf von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem das Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation vom Protokoll zurücktreten.
  3. Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Notifikation beim Depositar oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
  4. Eine Vertragspartei, die vom Übereinkommen zurücktritt, gilt auch als von den Protokollen zurückgetreten, deren Vertragspartei sie ist.
Art. 20 Depositar
  1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übernimmt die Aufgaben des Depositars dieses Übereinkommens und der Protokolle.
  2. Der Depositar unterrichtet die Vertragsparteien insbesondere
  1. von der Unterzeichnung des Übereinkommens und jedes Protokolls sowie von der Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunden nach den Artikeln 13 und 14;
  2. von dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen und jedes Protokoll nach Artikel 17 in Kraft treten;
  3. von Rücktrittsnotifikationen nach Artikel 19;
  4. von Änderungen, die in bezug auf das Übereinkommen oder ein Protokoll beschlossen worden sind, von ihrer Annahme durch die Vertragsparteien sowie vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nach Artikel 9;
  5. von allen Mitteilungen im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über Anlagen, ihrer Genehmigung und ihrer Änderung nach Artikel 10;
  6. von Notifikationen der Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration über den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf Angelegenheiten, die durch das Übereinkommen und durch Protokolle erfasst sind, sowie über
    jede Änderung dieses Umfangs;
  7. von Erklärungen nach Artikel 11 Absatz 3.
Art. 21 Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Wien am 22. März 1985.(Es folgen die Unterschriften)

Forschung und systematische Beobachtungen

1. Die Vertragsparteien des Übereinkommens stellen fest, dass die wichtigsten wissenschaftlichen Probleme folgende sind:

  1. Veränderungen der Ozonschicht, die zu einer Änderung der Intensität der Sonnenstrahlung im ultravioletten Bereich, die biologisch wirksam ist (UV‑B) und die Oberfläche der Erde erreicht, führen könnten, und die möglichen Folgen für die menschliche Gesundheit, für Lebewesen, Ökosysteme und Materialien, die für die Menschheit nützlich sind;
  2. Veränderungen des Vertikalprofils des Ozons, welche die Temperaturverteilung in der Atmosphäre ändern können, und die möglichen Folgen für Wetter und Klima.

2. Die Vertragsparteien des Übereinkommens arbeiten nach Artikel 3 bei der Durchführung von Forschungsarbeiten und systematischen Beobachtungen sowie bei der Ausarbeitung von Empfehlungen für die künftige Forschung und Beobachtung in Bereichen wie den folgenden zusammen: a. Erforschung der Physik und Chemie der Atmosphäre i. Aufstellung umfassender theoretischer Modelle: Weiterentwicklung von Modellen zur Prüfung der Wechselwirkung zwischen strahlungsbedingten, dynamischen und chemischen Prozessen; Untersuchungen der gleichzeitigen Wirkungen verschiedener anthropogener und natürlich vorkommender Stoffe auf das Ozon der Atmosphäre; Interpretation von Datensätzen, die mit oder ohne Einsatz von Satelliten gewonnen wurden, Auswertung der Trends atmosphärischer und geophysikalischer Parameter und Entwicklung von Methoden, durch die Änderungen in diesen Parametern bestimmten Ursachen zugeordnet werden können; ii. Laboruntersuchungen von Reaktionskonstanten, Absorptionsquerschnitten und Reaktionsmechanismen chemischer und photochemischer Vorgänge in der Troposphäre und Stratosphäre; spektroskopische Daten zur Unterstützung von Feldmessungen in allen relevanten Spektralbereichen; iii. Feldmessungen: Konzentrationen und Flüsse der wichtigsten Ausgangsgase sowohl natürlichen als auch anthropogenen Ursprungs; Untersuchungen über die Dynamik der Atmosphäre; gleichzeitige Messungen photochemisch im Zusammenhang stehender Stoffe bis hinunter zur planetarischen Grenzschicht unter Verwendung von Instrumenten zur Messung an Ort und Stelle und zur Fernerkundung; Vergleich verschiedener Messfühler, einschliesslich koordinierter Korrelationsmessungen für durch Satelliten beförderte Instrumente; dreidimensionale Verteilungen der wichtigsten atmosphärischen Spurenstoffe, des spektral aufgelösten solaren Strahlungsflusses und meteorologischer Parameter; iv. Entwicklung von Instrumenten, einschliesslich durch Satelliten beförderter oder sonstiger Messfühler zum Messen atmosphärischer Spurenstoffe, des solaren Strahlungsflusses und meteorologischer Parameter; b. Erforschung der gesundheitlichen und biologischen Auswirkungen und der Auswirkungen des Photoabbaus i. Verhältnis zwischen der Exposition des Menschen gegenüber sichtbarer und ultravioletter Sonnenstrahlung und a) dem Entstehen bösartiger Melanome oder anderer Formen von Hautkrebs sowie b) den Wirkungen auf das Immunsystem; ii. Wirkungen der UV‑B‑Strahlung einschliesslich der Abhängigkeit von der Wellenlänge auf a) landwirtschaftliche Kulturen, Wälder und andere terrestrische Ökosysteme und b) die Nahrungskette im aquatischen Raum und den Fischfang sowie eine mögliche Behinderung der Sauerstofferzeugung durch Phytoplankton im Meer; iii. Mechanismen, durch welche die UV‑B‑Strahlung auf biologische Materialien, Arten und Ökosysteme einwirkt, einschliesslich: Verhältnis zwischen Dosis, Dosisleistung und Empfindlichkeit; Photoreaktivierung, Anpassung und Schutz; iv. Untersuchungen biologischer Wirkungsspektren und der spektralen Empfindlichkeit mit Hilfe polychromatischer Strahlung, um mögliche Wechselwirkungen unterschiedlicher Wellenlängenbereiche einzubeziehen; v. Einfluss der UV‑B‑Strahlung auf: Empfindlichkeiten und Aktivitäten biologischer Arten, die für das Gleichgewicht der Biosphäre wichtig sind; primäre Vorgänge wie Photosynthese und Biosynthese; vi. Einfluss der UV‑B‑Strahlung auf den Photoabbau verunreinigender Stoffe, in der Landwirtschaft verwendeter chemischer Substanzen und anderer Materialien; c. Erforschung der Wirkungen auf das Klima i. Theoretische und beobachtende Untersuchungen der Auswirkungen des Ozons und anderer Spurenstoffe auf die Strahlungsverhältnisse und des Einflusses auf Klimaparameter, wie etwa Land‑ und Meeresoberflächentemperaturen, Niederschlagsverteilungen, Austausch zwischen Troposphäre und Stratosphäre; ii. Untersuchung der Auswirkungen dieser klimatischen Einflüsse auf verschiedene Bereiche der menschlichen Tätigkeit; d. systematische Beobachtung i. des Zustands der Ozonschicht (d. h. räumliche und zeitliche Schwankungen des Gesamtozons und des vertikalen Ozonprofils) durch Herstellung der vollen Betriebsfähigkeit des Systems zur Messung des Gesamtozons (Global Ozone Observing System) auf der Grundlage des Zusammenwirkens von Satelliten‑ und Bodensystemen; ii. der troposphärischen und stratosphärischen Konzentrationen der Ausgangsgase für HOx‑, NOx‑, ClOx- und Kohlenstoffverbindungen; iii. der Temperatur vom Boden bis zur Mesosphäre unter Verwendung von Boden‑ und Satellitenmesssystemen; iv. des die Erdatmosphäre erreichenden nach Wellenlängen aufgelösten solaren Strahlungsflusses und der die Erdatmosphäre verlassenden thermischen Strahlung unter Verwendung von Satellitenmessungen; v. des die Erdoberfläche erreichenden nach Wellenlängen aufgelösten solaren Strahlungsflusses im ultravioletten Bereich, der biologisch wirksam ist (UV‑B); vi. der Eigenschaften und der Verteilung der Aerosole vom Boden bis zur Mesosphäre unter Verwendung von Boden‑, Flugzeug‑ und Satellitenmesssystemen; vii. der klimatisch wichtigen Variablen durch Fortführung von Programmen meteorologischer Messungen hoher Qualität auf der Erdoberfläche; viii. der Spurenstoffe, der Temperaturen, des solaren Strahlungsflusses und der Aerosole unter Verwendung verbesserter Methoden der Auswertung weltweiter Daten.

3. Die Vertragsparteien des Übereinkommens arbeiten unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer zusammen, um die angemessene wissenschaftliche und technische Ausbildung zu fördern, die für die Teilnahme an den in dieser Anlage beschriebenen Forschungsarbeiten und systematischen Beobachtungen erforderlich ist. Besondere Bedeutung sollte der Interkalibrierung der Beobachtungsgeräte und ‑methoden beigemessen werden, um vergleichbare oder standardisierte wissenschaftliche Datensätze zu gewinnen.

4. Von folgenden chemischen Stoffen natürlichen oder anthropogenen Ursprungs, die nicht nach Priorität aufgeführt sind, wird angenommen, dass sie die Fähigkeit haben, die chemischen und physikalischen Eigenschaften der Ozonschicht zu verändern.

a. Kohlenstoffverbindungen i. Kohlenmonoxid (CO) Kohlenmonoxid hat bedeutende natürliche und anthropogene Quellen; es wird angenommen, dass es eine grosse unmittelbare Rolle in der troposphärischen Photochemie und eine mittelbare Rolle in der stratosphärischen Photochemie spielt; ii. Kohlendioxid (CO2) Kohlendioxid hat bedeutende natürliche und anthropogene Quellen; es wirkt auf das Ozon der Stratosphäre durch Beeinflussung des thermischen Profils der Atmosphäre; iii. Methan (CH4) Methan hat sowohl natürliche als auch anthropogene Quellen; es wirkt sowohl auf das Ozon der Troposphäre als auch auf das der Stratosphäre; iv. Nicht‑Methan‑Kohlenwasserstoffe Nicht‑Methan‑Kohlenwasserstoffe, die aus einer Vielzahl chemischer Verbindungen bestehen, haben sowohl natürliche als auch anthropogene Quellen; sie spielen eine unmittelbare Rolle in der troposphärischen Photochemie und eine mittelbare Rolle in der stratosphärischen Photochemie. b. Stickstoffverbindungen i. Distickstoffoxid (N2O) Beim N2O sind die natürlichen Quellen vorherrschend, doch werden anthropogene Beiträge immer wichtiger. Distickstoffoxid ist die primäre Quelle von stratosphärischem NOx, das bei der Begrenzung des Ozongehalts der Stratosphäre eine wesentliche Rolle spielt; ii. Stickstoffoxide (NOx) Bodenquellen von NOxspielen eine grössere unmittelbare Rolle nur in photochemischen Vorgängen der Troposphäre und eine mittelbare Rolle in der stratosphärischen Photochemie, während Einbringung von NOxin der Nähe der Tropopause unmittelbar zu einer Änderung im oberen troposphärischen und stratosphärischen Ozon führen kann. c. Chlorverbindungen i. Vollständig halogenierte Alkane, z. B. CCl4, CCl3F (R 11), CCl2F2(R 12), C2C13F3(R 113), C2Cl2F4(R 114) Vollständig halogenierte Alkane sind anthropogenen Ursprungs und wirken als Quelle von ClOx, das in der Photochemie des Ozons eine wichtige Rolle spielt, insbesondere im Höhenbereich von 30 bis 50 Kilometer. ii. Partiell halogenierte Alkane, z. B. CH3Cl, CHClF2(R 22), CH3CCl3, CHCl2F (R 21) Die Quellen von CH3Cl sind natürlich, während die anderen oben genannten partiell halogenierten Alkane anthropogenen Ursprungs sind. Diese Gase wirken auch als Quelle des stratosphärischen ClOx. d. Bromverbindungen Vollständig halogenierte Alkane, z. B. CBrF3 Diese Gase sind anthropogenen Ursprungs und wirken als Quelle von BrOx, das sich ähnlich verhält wie ClOx. e. Wasserstoffverbindungen i. Wasserstoff (H2) Wasserstoff, der natürlichen oder anthropogenen Ursprungs sein kann, spielt in der stratosphärischen Photochemie eine geringe Rolle. ii. Wasser (H2O) Wasser, das natürlichen Ursprungs ist, spielt eine wesentliche Rolle sowohl in der troposphärischen als auch in der stratosphärischen Photochemie. Lokale Quellen von Wasserdampf in der Stratosphäre schliessen die Oxidation von Methan und in geringem Umfang von Wasserstoff ein.

Informationsaustausch

1. Die Vertragsparteien des Übereinkommens stellen fest, dass Sammlung und Austausch von Informationen ein wichtiges Mittel sind, um die Ziele des Übereinkommens zu verwirklichen und um sicherzustellen, dass alle Massnahmen, die etwa getroffen werden können, angemessen und ausgewogen sind. Daher tauschen die Vertragsparteien wissenschaftliche, technische, sozioökonomische, geschäftliche, kommerzielle und rechtliche Informationen aus.

2. Die Vertragsparteien des Übereinkommens sollten bei der Entscheidung, welche Informationen gesammelt und ausgetauscht werden sollen, die Nützlichkeit der Informationen und die Kosten ihrer Beschaffung berücksichtigen. Die Vertragsparteien stellen ferner fest, dass die Zusammenarbeit im Rahmen dieser Anlage mit innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten in bezug auf Patente, Betriebs‑ und Geschäftsgeheimnisse sowie den Schutz vertraulicher und dem Eigentümer vorbehaltener Informationen vereinbar sein muss.

  1. Wissenschaftliche Informationen

Dazu gehören Informationen über

  1. sowohl staatliche als auch private geplante und laufende Forschungsarbeiten zur Erleichterung der Koordinierung von Forschungsprogrammen, um die verfügbaren nationalen und internationalen Hilfsquellen möglichst sinnvoll zu nutzen;
  2. die für die Forschung benötigten Emissionsdaten;
  3. in Fachzeitschriften veröffentlichte wissenschaftliche Ergebnisse über das Verständnis der Physik und Chemie der Erdatmosphäre und ihrer Anfälligkeit für Veränderungen, insbesondere über den Zustand der Ozonschicht und die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt und das Klima, die in jedem beliebigen Zeitrahmen aus Änderungen des Gesamtozons oder des vertikalen Ozonprofils entstehen könnten;
  4. die Bewertung der Forschungsergebnisse und Empfehlungen für künftige Forschung.
  1. Technische Informationen

Dazu gehören Informationen über

  1. Verfügbarkeit und Kosten chemischer Ersatzprodukte und alternativer Technologien zur Verringerung der Emissionen ozonverändernder Stoffe und damit zusammenhängende geplante und laufende Forschungsarbeiten;
  2. Grenzen und mögliche Gefahren bei der Verwendung chemischer oder anderer Ersatzprodukte und alternativer Technologien.
  1. Sozio‑ökonomische und kommerzielle Informationen über die in Anlage I
    genannten Stoffe

Dazu gehören Informationen über

  1. Produktion und Produktionskapazität;
  2. Verwendung und Verwendungsweisen;
  3. Einfuhren und Ausfuhren;
  4. Kosten, Gefahren und Nutzen menschlicher Tätigkeiten, welche die Ozonschicht mittelbar verändern können, und der Einwirkungen getroffener oder erwogener Massnahmen zur Regelung dieser Tätigkeiten.
  1. Rechtliche Informationen

Dazu gehören Informationen über

  1. innerstaatliche Gesetze, Verwaltungsmassnahmen und juristische Forschungsarbeiten in bezug auf den Schutz der Ozonschicht;
  2. internationale Übereinkünfte einschliesslich zweiseitiger Übereinkünfte in bezug auf den Schutz der Ozonschicht;
  3. Methoden und Bedingungen der Lizenzvergabe und Verfügbarkeit von Patenten in bezug auf den Schutz der Ozonschicht.
VertragsstaatenRatifikation
Beitritt (B)
Nachfolgeerklärung (N)
Inkrafttreten
Afghanistan17. Juni2004 B15. September2004
Ägypten9. Mai198822. September1988
Albanien8. Oktober1999 B6. Januar2000
Algerien20. Oktober1992 B18. Januar1993
Andorra*26. Januar2009 B26. April2009
Angola17. Mai2000 B15. August2000
Antigua und Barbuda3. Dezember1992 B3. März1993
Äquatorialguinea17. August1988 B15. November1988
Argentinien18. Januar199018. April1990
Armenien1. Oktober1999 B30. Dezember1999
Aserbaidschan12. Juni1996 B10. September1996
Äthiopien11. Oktober1994 B9. Januar1995
Australien16. September1987 B22. September1988
Bahamas1. April1993 B30. Juni1993
Bahrain27. April1990 B26. Juli1990
Bangladesch2. August1990 B31. Oktober1990
Barbados16. Oktober1992 B14. Januar1993
Belarus20. Juni198622. September1988
Belgien17. Oktober198815. Januar1989
Belize6. Juni1997 B4. September1997
Benin1. Juli1993 B29. September1993
Bhutan23. August2004 B21. November2004
Bolivien3. Oktober1994 B1. Januar1995
Bosnien und Herzegowina1. September1993 N6. März1992
Botsuana4. Dezember1991 B3. März1992
Brasilien19. März1990 B17. Juni1990
Brunei26. Juli1990 B24. Oktober1990
Bulgarien20. November1990 B18. Februar1991
Burkina Faso30. März198928. Juni1989
Burundi6. Januar1997 B6. April1997
Chile6. März19904. Juni1990
China11. September1989 B10. Dezember1989
Hongkonga6. Juni19971. Juli1997
Macaub19. Oktober199920. Dezember1999
Cook-Inseln22. Dezember2003 B21. März2004
Costa Rica30. Juli1991 B28. Oktober1991
Côte d’Ivoire5. April1993 B4. Juli1993
Dänemark29. September198828. Dezember1988
Deutschland30. September198829. Dezember1988
Dominica31. März1993 B29. Juni1993
Dominikanische Republik18. Mai1993 B16. August1993
Dschibuti30. Juli1999 B28. Oktober1999
Ecuador10. April1990 B9. Juli1990
El Salvador2. Oktober1992 B31. Dezember1992
Eritrea10. März2005 B8. Juni2005
Estland17. Oktober1996 B15. Januar1997
Eswatini10. November1992 B8. Februar1993
Europäische Union*17. Oktober198815. Januar1989
Fidschi23. Oktober1989 B21. Januar1990
Finnland*26. September198622. September1988
Frankreich4. Dezember198722. September1988
Gabun9. Februar1994 B10. Mai1994
Gambia25. Juli1990 B23. Oktober1990
Georgien21. März1996 B19. Juni1996
Ghana24. Juli1989 B22. Oktober1989
Grenada31. März1993 B29. Juni1993
Griechenland29. Dezember198829. März1989
Guatemala11. September1987 B22. September1988
Guinea25. Juni1992 B23. September1992
Guinea-Bissau12. November2002 B10. Februar2003
Guyana12. August1993 B10. November1993
Haiti29. März2000 B27. Juni2000
Heiliger Stuhl*5. Mai2008 B3. August2008
Honduras14. Oktober1993 B12. Januar1994
Indien18. März1991 B16. Juni1991
Indonesien26. Juni1992 B24. September1992
Irak25. Juni2008 B23. September2008
Iran3. Oktober1990 B1. Januar1991
Irland15. September1988 B14. Dezember1988
Island29. August1989 B27. November1989
Israel*30. Juni1992 B28. September1992
Italien19. September198818. Dezember1988
Jamaika31. März1993 B29. Juni1993
Japan30. September1988 B29. Dezember1988
Jemen21. Februar1996 B21. Mai1996
Jordanien31. Mai1989 B29. August1989
Kambodscha27. Juni2001 B25. September2001
Kamerun30. August1989 B28. November1989
Kanada4. Juni198622. September1988
Kap Verde31. Juli2001 B29. Oktober2001
Kasachstan26. August1998 B24. November1998
Katar22. Januar1996 B21. April1996
Kenia9. November1988 B7. Februar1989
Kirgisistan31. Mai2000 B29. August2000
Kiribati7. Januar1993 B7. April1993
Kolumbien16. Juli1990 B14. Oktober1990
Komoren31. Oktober1994 B29. Januar1995
Kongo (Brazzaville)16. November1994 B14. Februar1995
Kongo (Kinshasa)30. November1994 B28. Februar1995
Korea (Nord-)24. Januar1995 B24. April1995
Korea (Süd-)27. Februar1992 B27. Mai1992
Kroatien21. September1992 N8. Oktober1991
Kuba14. Juli1992 B12. Oktober1992
Kuwait23. November1992 B21. Februar1993
Laos21. August1998 B19. November1998
Lesotho25. März1994 B23. Juni1994
Lettland28. April1995 B27. Juli1995
Libanon30. März1993 B28. Juni1993
Liberia15. Januar1996 B14. April1996
Libyen11. Juli1990 B9. Oktober1990
Liechtenstein8. Februar1989 B9. Mai1989
Litauen18. Januar1995 B18. April1995
Luxemburg17. Oktober198815. Januar1989
Madagaskar7. November1996 B5. Februar1997
Malawi9. Januar1991 B9. April1991
Malaysia29. August1989 B27. November1989
Malediven26. April1988 B22. September1988
Mali28. Oktober1994 B26. Januar1995
Malta15. September1988 B14. Dezember1988
Marokko28. Dezember199527. März1996
Marshallinseln11. März1993 B9. Juni1993
Mauretanien26. Mai1994 B24. August1994
Mauritius*18. August1992 B16. November1992
Mexiko14. September198722. September1988
Mikronesien3. August1994 B1. November1994
Moldau24. Oktober1996 B22. Januar1997
Monaco12. März1993 B10. Juni1993
Mongolei7. März1996 B5. Juni1996
Montenegro23. Oktober2006 N3. Juni2006
Mosambik9. September1994 B8. Dezember1994
Myanmar24. November1993 B22. Februar1994
Namibia20. September1993 B19. Dezember1993
Nauru12. November2001 B10. Februar2002
Nepal6. Juli1994 B4. Oktober1994
Neuseelandc2. Juni198722. September1988
Nicaragua5. März1993 B3. Juni1993
Niederlanded28. September198827. Dezember1988
Aruba28. September198827. Dezember1988
Curaçao28. September198827. Dezember1988
Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)
28. September198827. Dezember1988
Sint Maarten28. September198827. Dezember1988
Niger9. Oktober1992 B7. Januar1993
Nigeria31. Oktober1988 B29. Januar1989
Niue22. Dezember2003 B21. März2004
Nordmazedonien10. März1994 N17. September1991
Norwegen*23. September198622. September1988
Oman30. Juni1999 B28. September1999
Österreich19. August198722. September1988
Pakistan18. Dezember1992 B18. März1993
Palästina18. März2019 B16. Juni2019
Palau29. Mai2001 B27. August2001
Panama13. Februar1989 B14. Mai1989
Papua-Neuguinea27. Oktober1992 B25. Januar1993
Paraguay3. Dezember1992 B3. März1993
Peru7. April19896. Juli1989
Philippinen17. Juli1991 B15. Oktober1991
Polen13. Juli1990 B11. Oktober1990
Portugal17. Oktober1988 B15. Januar1989
Ruanda11. Oktober2001 B9. Januar2002
Rumänien27. Januar1993 B27. April1993
Russland18. Juni198622. September1988
Salomoninseln17. Juni1993 B15. September1993
San Marino23. April2009 B22. Juli2009
St. Kitts und Nevis10. August1992 B8. November1992
St. Lucia28. Juli1993 B26. Oktober1993
St. Vincent und die Grenadinen2. Dezember1996 B2. März1997
Sambia24. Januar1990 B24. April1990
Samoa21. Dezember1992 B21. März1993
São Tomé und Príncipe19. November2001 B17. Februar2002
Saudi-Arabien1. März1993 B30. Mai1993
Schweden*26. November198622. September1988
Schweiz17. Dezember198722. September1988
Senegal19. März1993 B17. Juni1993
Serbien12. März2001 N27. April1992
Seychellen6. Januar1993 B6. April1993
Sierra Leone29. August2001 B27. November2001
Simbabwe3. November1992 B1. Februar1993
Singapur5. Januar1989 B5. April1989
Slowakei28. Mai1993 N1. Januar1993
Slowenien6. Juli1992 N25. Juni1991
Somalia1. August2001 B30. Oktober2001
Spanien*25. Juli1988 B23. Oktober1988
Sri Lanka15. Dezember1989 B15. März1990
Südafrika15. Januar1990 B15. April1990
Sudan29. Januar1993 B29. April1993
Südsudan12. Januar2012 B11. April2012
Suriname14. Oktober1997 B12. Januar1998
Syrien12. Dezember1989 B12. März1990
Tadschikistan6. Mai1996 B4. August1996
Tansania7. April1993 B6. Juli1993
Thailand7. Juli1989 B5. Oktober1989
Timor-Leste16. September2009 B15. Dezember2009
Togo25. Februar1991 B26. Mai1991
Tonga29. Juli1998 B27. Oktober1998
Trinidad und Tobago28. August1989 B26. November1989
Tschad18. Mai1989 B16. August1989
Tschechische Republik30. September1993 N1. Januar1993
Tunesien25. September1989 B24. Dezember1989
Türkei20. September1991 B19. Dezember1991
Turkmenistan18. November1993 B16. Februar1994
Tuvalu15. Juli1993 B13. Oktober1993
Uganda24. Juni1988 B22. September1988
Ukraine18. Juni198622. September1988
Ungarn4. Mai1988 B22. September1988
Uruguay27. Februar1989 B28. Mai1989
Usbekistan18. Mai1993 B16. August1993
Vanuatu21. November1994 B19. Februar1995
Venezuela1. September1988 B30. November1988
Vereinigte Arabische Emirate22. Dezember1989 B22. März1990
Vereinigtes Königreich15. Mai198722. September1988
Akrotiri und Dhekelia15. Mai198722. September1988
Anguilla15. Mai198722. September1988
Bermudas15. Mai198722. September1988
Britische Jungferninseln15. Mai198722. September1988
Britisches Antarktis-Territorium15. Mai198722. September1988
Britisches Territorium im
Indischen Ozean
15. Mai198722. September1988
Falkland-Inseln und abhängige
Gebiete (Südgeorgien und
Südliche Sandwich-Inseln)
15. Mai198722. September1988
Gibraltar15. Mai198722. September1988
Guernsey30. August199030. August1990
Insel Man15. Mai198722. September1988
Jersey15. Mai198722. September1988
Kaimaninseln15. Mai198722. September1988
Montserrat15. Mai198722. September1988
Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno,
Henderson und Pitcairn)
15. Mai198722. September1988
St. Helena und Nebengebiete
(Ascension und Tristan da Cunha)
15. Mai198722. September1988
Turks- und Caicosinseln15. Mai198722. September1988
Vereinigte Staaten*27. August198622. September1988
Vietnam26. Januar1994 B26. April1994
Zentralafrikanische Republik29. März1993 B27. Juni1993
Zypern28. Mai199226. August1992
* Vorbehalte und Erklärungen Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen:http://treaties.un.org/> Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden. a Vom 15. Mai 1987 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar. b Vom 15. Februar 1994 bis zum 19. Dezember 1999 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dezember 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 19. Oktober 1999 ist das Übereinkommen seit dem 20. Dezember 1999 auch in der SAR Macau anwendbar. c Mit dem Datum des eigenen Beitritts von Niue und den Cook-Inseln zum Übereinkommen ist die Erklärung Neuseelands betreffend diese Hoheitsgebiete hinfällig geworden. d Für das Königreich in Europa.

Footnotes

  1. AS 1988 1751

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