0.814.06•Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
0.814.06Multilateral International Treaty10.09.1997
(Übereinkommen von Espoo)
Abgeschlossen in Espoo am 25. Februar 1991
Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Juni 19961
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. September 1996
In Kraft getreten für die Schweiz am 10. September 1997
(Stand am 21. März 2024)
Die Parteien dieses Übereinkommens,
in Anbetracht der Wechselbeziehung zwischen wirtschaftlichen Aktivitäten und deren Umweltfolgen,
in Bekräftigung der Notwendigkeit, eine umweltgerechte und nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten,
entschlossen, die internationale Zusammenarbeit bei der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) insbesondere im grenzüberschreitenden Rahmen zu fördern,
im Bewusstsein, dass es notwendig und wichtig ist, Vorsorgemassnahmen zu treffen und erhebliche, nachteilige Umweltauswirkungen im Allgemeinen und besonders im grenzüberschreitenden Rahmen zu verhindern, abzuschwächen und zu überwachen,
unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 19452, der Erklärung der Stockholmer Konferenz über die Umwelt des Menschen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) und der Schlussdokumente der Madrider und der Wiener Folgekonferenz der KSZE-Staaten,
in Anerkennung der laufenden Bemühungen der Staaten, durch innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften und innerstaatliche Massnahmen die Durchführung der UVP sicherzustellen,
im Bewusstsein der Notwendigkeit, Umweltfaktoren ausdrücklich und frühzeitig bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, indem die UVP auf allen zuständigen Verwaltungsebenen als ein notwendiges Mittel genutzt wird, um die den Entscheidungsträgern vorgelegten Informationen zu verbessern, damit umweltverträgliche Entscheidungen getroffen werden können, bei denen sorgfältig darauf geachtet wird, dass erhebliche, nachteilige Auswirkungen, insbesondere im grenzüberschreitenden Rahmen, so weit wie möglich reduziert werden,
eingedenk der Bemühungen internationaler Organisationen, die Anwendung der UVP auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene zu fördern, und unter Berücksichtigung der unter Leitung der UN-Wirtschaftskommission für Europa (ECE) durchgeführten Arbeit an der UVP, insbesondere der auf dem Seminar über UVP (September 1987 in Warschau, Polen) erzielten Ergebnisse, sowie in Beachtung der vom Verwaltungsrat des UN-Umweltprogramms (UNEP) verabschiedeten Ziele und Grundsätze für die UVP und der Ministererklärung über nachhaltige Entwicklung (Mai 1990 in Bergen, Norwegen)3
sind wie folgt übereingekommen:
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
i) «Parteien» die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, soweit im Text nicht anderweitig definiert; ii) «Ursprungspartei» die Vertragspartei oder -parteien dieses Übereinkommens, in deren Zuständigkeitsbereich ein Projekt geplant ist; iii) «betroffene Partei» die Vertragspartei oder ‑parteien dieses Übereinkommens, die wahrscheinlich von der grenzüberschreitenden Auswirkung eines Vorhabens betroffen wird bzw. werden; iv)4 «beteiligte Parteien» die Ursprungspartei und die betroffene Partei einer UVP nach diesem Übereinkommen; v)5 «Vorhaben» jedes Projekt oder jede grössere Änderung einer Anlage, das oder die der Entscheidung einer zuständigen Behörde nach einem geltenden innerstaatlichen Verfahren unterliegt; vi) «UVP» ein innerstaatliches Verfahren zur Beurteilung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen eines Vorhabens; vii) «Auswirkungen» jede Wirkung eines Vorhabens auf die Umwelt, u. a. auf die Gesundheit und Sicherheit des Menschen, auf die Flora und Fauna, auf Boden, Luft und Wasser, auf das Klima, die Landschaft und auf Denkmäler oder sonstige Bauten oder die Wechselwirkung zwischen diesen Faktoren; hierzu gehören auch Wirkungen auf das kulturelle Erbe oder sozioökonomi-sche Gegebenheiten infolge von Veränderungen an diesen Faktoren; viii) «grenzüberschreitende Auswirkungen» jede – nicht nur globale – Auswirkung eines Vorhabens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Partei, deren eigentlicher Ursprung ganz oder teilweise im Zuständigkeitsbereich einer anderen Partei liegt; ix) «zuständige Behörde» die nationale Behörde bzw. Behörden, die von einer Partei für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Übereinkommen für zuständig erklärt worden ist bzw. sind, und/oder die Behörde bzw. Behörden, der bzw. denen von einer Partei Befugnisse zur Entscheidung über ein Vorhaben übertragen worden sind; x)6 «die Öffentlichkeit» eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen.
und kann die in Absatz 5 dieses Artikels aufgeführten Angaben enthalten. 3. Die betroffene Partei bestätigt der Ursprungspartei innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist den Eingang der Benachrichtigung und gibt an, ob sie am Verfahren der UVP mitwirken will.
4.9Falls die betroffene Partei mitteilt, dass sie am Verfahren der UVP nicht mitwirken will, oder wenn sie sich nicht innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist äussert, finden die nachstehenden Absätze 5–8 sowie die Artikel 4–7 keine Anwendung. Unter diesen Umständen bleibt das Recht der Ursprungspartei, darüber zu entscheiden, ob sie eine UVP aufgrund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken durchführen will, unberührt.
5. Die Ursprungspartei übermittelt, sofern dies noch nicht geschehen ist, der betroffenen Partei nach Eingang einer Mitteilung derselben, dass sie am Verfahren der UVP mitzuwirken wünscht, folgendes:
6. Eine betroffene Partei übermittelt der Ursprungspartei auf deren Ersuchen die zumutbarerweise zu beschaffenden Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt im Zuständigkeitsbereich der betroffenen Partei, soweit solche Angaben für die Ausarbeitung der Dokumentation zur UVP erforderlich sind. Die Informationen sind umgehend, gegebenenfalls über eine gemeinsame Stelle, soweit eine solche besteht, zu übermitteln.
7. Glaubt eine Partei, dass sie von erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Auswirkungen eines in Anhang I aufgeführten Vorhabens betroffen wäre, und ist keine Benachrichtigung gemäss Absatz 1 dieses Artikels erfolgt, tauschen die beteiligten Parteien auf Ersuchen der betroffenen Partei ausreichende Informationen aus, um die Frage der Wahrscheinlichkeit von erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Auswirkungen zu erörtern. Falls diese Parteien übereinstimmend die Wahrscheinlichkeit von erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Auswirkungen bejahen, finden die Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechende Anwendung. Falls sich diese Parteien nicht darüber einigen können, ob erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen wahrscheinlich sind, kann jede dieser Parteien die Angelegenheit einer Untersuchungskommission entsprechend Anhang IV zwecks Stellungnahme zu der Wahrscheinlichkeit von erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Auswirkungen vorlegen, sofern sie sich nicht auf ein anderes Verfahren zur Regelung dieser Frage einigen.10
8. Die beteiligten Parteien stellen sicher, dass die Öffentlichkeit der betroffenen Partei in den voraussichtlich betroffenen Gebieten über das Vorhaben informiert wird und Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Äusserung von Einwänden erhält sowie zur Übermittlung dieser Stellungnahmen bzw. Einwände auf direktem Wege an die zuständige Behörde der Ursprungspartei oder – soweit zweckmässig – über die Ursprungspartei selbst.
Nach Fertigstellung der Dokumentation zur UVP nimmt die Ursprungspartei ohne übermässige Verzögerung Beratungen mit der betroffenen Partei auf, insbesondere über die möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen des Vorhabens und über Massnahmen zu deren Reduzierung oder Beseitigung. Gegenstand der Beratungen kann folgendes sein:
Bei der Aufnahme solcher Beratungen vereinbaren die Parteien eine angemessene Beratungsdauer. Die Beratungen können über ein entsprechendes gemeinsames Gremium, soweit vorhanden, abgewickelt werden.
Die Parteien können bestehende bi- oder multilaterale Übereinkünfte oder sonstige Vereinbarungen fortführen oder neue abschliessen, um die Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen sowie nach jedem dazugehörigen Protokoll, dessen Vertragspartei sie sind,12zu erfüllen. Solche Übereinkünfte oder sonstige Vereinbarungen können auf den in Anhang VI aufgeführten Elementen beruhen.
Die Parteien prüfen besonders die Frage der Einführung bzw. Intensivierung gezielter Forschungsprogramme, um
Die Ergebnisse der vorgenannten Programme werden zwischen den Parteien ausgetauscht.
Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens.
Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa nimmt die folgenden Sekretariatsaufgaben wahr:
Dieses Übereinkommen liegt in der Zeit vom 25. Februar bis zum 1. März 1991 in Espoo (Finnland) und danach bis zum 2. September 1991 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa und für die Staaten, die nach Absatz 8 der Entschliessung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrates vom 28. März 1947 den Status beratender Mitglieder bei der Wirtschaftskommission für Europa haben, sowie für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa gegründet worden sind und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für Angelegenheiten übertragen haben, die von diesem Übereinkommen erfasst werden, einschliesslich der Befugnis zum Abschluss von Verträgen über diese Angelegenheiten.
Eine Partei kann jederzeit nach einem Zeitraum von vier Jahren, nachdem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine schriftliche Mitteilung an den Depositar vom Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tage nach Eingang der Mitteilung beim Depositar wirksam. Ein solcher Rücktritt berührt nicht die Anwendung der Artikel 3–6 des Übereinkommens auf ein Vorhaben, über das vor Inkrafttreten des Rücktritts eine Benachrichtigung nach Artikel 3 Absatz 1 erfolgt ist oder ein Antrag nach Artikel 3 Absatz 7 gestellt wurde.
Die Urschrift dieses Übereinkommens, deren englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.Geschehen zu Espoo (Finnland) am fünfundzwanzigsten Februar neunzehnhunderteinundneunzig.(Es folgen die Unterschriften)
1. Erdölraffinerien (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen) sowie Anlagen zur Vergasung und Verflüssigung von täglich mindestens 500 t Kohle oder bituminösem Schiefer.
4. Grössere Anlagen für das Erschmelzen von Gusseisen und Stahl und für die Erzeugung von Nichteisenmetallen.
5. Anlagen zur Asbestförderung sowie zur Behandlung und Verarbeitung von Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen, und zwar mit einer Jahresproduktion von mehr als 20 000 t Fertigerzeugnissen im Falle von Asbestzementprodukten, von mehr als 50 t Fertigerzeugnissen im Falle von Reibungsbelägen und mit einem Jahreseinsatz von mehr als 200 t Asbest bei anderen Verwendungszwecken.
6. Integrierte chemische Anlagen.
8. Öl-, Gas- oder Chemikalienpipelines grossen Durchmessers.
9. Seehäfen sowie Binnenschifffahrtswege und ‑häfen, die Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1350 t zugänglich sind.
11. Grosse Talsperren und Stauseen.
12. Massnahmen zur Grundwasserentnahme oder künstliche Grundwasserauffüllungssysteme, soweit die jährliche Wasserentnahme- oder -auffüllungsmenge mindestens 10 Millionen m3beträgt.
13. Anlagen zur Herstellung von Zellstoff, Papier und Pappe mit einem Ausstoss von mindestens 200 t (luftgetrocknet) täglich.
14. Grössere Steinbrüche und grössere Anlagen für den Bergbau, die Förderung vor Ort sowie die Veredelung von Erzen oder Kohle.
15. Offshore-Kohlenwasserstoffförderung. Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken mit einer Fördermenge von mehr als 500 t/Tag bei Erdöl und von mehr als 500 000 m3/Tag bei Erdgas.
16. Grössere Anlagen zur Lagerung von Mineralöl, petrochemischen oder chemischen Erzeugnissen.
17. Abholzung grosser Flächen.
19. Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 150 000 Einwohnerwerten.
20. Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als
– 85 000 Plätzen für Masthähnchen und -hühnchen; – 60 000 Plätzen für Hennen; – 3000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg); – 900 Plätzen für Sauen.
21. Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und einer Länge von 15 km oder mehr.
22. Grössere Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Windfarmen).
Entsprechend Artikel 4 hat die Dokumentation zur UVP mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. Bei der Prüfung von Vorhaben, auf die Artikel 2 Absatz 5 Anwendung findet, können die beteiligten Parteien insbesondere anhand eines oder mehrerer der folgenden Kriterien ermitteln, ob das Projekt voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen haben wird:
2. Die beteiligten Parteien prüfen zu diesem Zweck die Projekte, die in der Nähe einer Landesgrenze durchgeführt werden sollen, sowie weiter entfernte Vorhaben, die erhebliche, grenzüberschreitende Wirkungen in grosser Entfernung vom Durchführungsort auslösen könnten.
1. Die ersuchende(n) Partei(en) teilt (teilen) dem Sekretariat mit, dass sie die Frage, ob eines der in Anhang I aufgeführten Projekte voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen haben wird, einer nach diesem Anhang eingesetzten Untersuchungskommission zur Prüfung vorlegt (vorlegen). In dieser Mitteilung ist der Gegenstand der Untersuchung anzugeben. Das Sekretariat unterrichtet hiervon unverzüglich alle Parteien des Übereinkommens.
2. Die Untersuchungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Die ersuchende Partei sowie die andere an dem Untersuchungsverfahren beteiligte Partei benennen jeweils einen wissenschaftlichen oder technischen Sachverständigen, die zusammen einvernehmlich den dritten Sachverständigen bestimmen, der den Vorsitz in der Untersuchungskommission führt. Letzterer darf weder Staatsangehöriger einer der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien sein, noch seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet einer dieser Parteien haben, noch bei einer von ihnen beschäftigt sein oder in irgendeiner anderen Eigenschaft mit der Angelegenheit befasst gewesen sein.
3. Wenn der Vorsitzende der Untersuchungskommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Benennung des zweiten Sachverständigen bestimmt worden ist, benennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Vorsitzenden auf Ersuchen einer der beiden Parteien innerhalb der nächsten zwei Monate.
4. Wenn eine der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung des Sekretariats einen Sachverständigen benennt, kann die andere Partei den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa hiervon unterrichten, der dann innerhalb der nächsten zwei Monate den Vorsitzenden der Untersuchungskommission bestellt. Nach seiner Bestellung ersucht der Vorsitzende der Untersuchungskommission die Partei, die noch keinen Sachverständigen benannt hat, dies innerhalb eines Monats zu tun. Danach unterrichtet der Vorsitzende den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der die Benennung innerhalb der nächsten zwei Monate vornimmt.
5. Die Untersuchungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Die Untersuchungskommission kann alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Massnahmen ergreifen.
7. Die am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien haben die Arbeit der Untersuchungskommission zu erleichtern und insbesondere unter Nutzung aller verfügbaren Mittel:
8. Die Parteien und die Sachverständigen haben die Vertraulichkeit aller Informationen zu wahren, die sie während der Tätigkeit der Untersuchungskommission vertraulich erhalten.
9. Falls eine der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien nicht vor der Untersuchungskommission erscheint oder ihren Fall nicht darstellt, kann die andere Partei die Untersuchungskommission ersuchen, das Verfahren fortzusetzen und die Arbeit abzuschliessen. Die Abwesenheit einer Partei oder das Versäumnis einer Partei, ihren Fall darzustellen, stellt kein Hindernis für die Fortsetzung und den Abschluss der Arbeit der Untersuchungskommission dar.
10. Soweit die Untersuchungskommission aufgrund des besonderen Sachverhalts keine andere Regelung trifft, sind die Kosten der Untersuchungskommission, einschliesslich der Vergütung ihrer Mitglieder, von den am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien zu gleichen Teilen zu tragen. Die Untersuchungskommission hat über ihre gesamten Aufwendungen Buch zu führen und den Parteien eine abschliessende Kostenaufstellung vorzulegen.
11. Jede Partei, die ein tatsächliches Interesse am Gegenstand des Untersuchungsverfahrens hat und von einem Gutachten in dieser Angelegenheit berührt sein könnte, kann mit Zustimmung der Untersuchungskommission dem Verfahren beitreten.
12. Die verfahrensrechtlichen Entscheidungen der Untersuchungskommission werden mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder getroffen. Das abschliessende Gutachten der Untersuchungskommission hat die Meinung der Mehrheit ihrer Mitglieder widerzuspiegeln und etwaige abweichende Ansichten wiederzugeben.
13. Die Untersuchungskommission legt ihr abschliessendes Gutachten innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Einsetzung vor, sofern sie nicht eine Verlängerung dieser Frist um höchstens zwei Monate als notwendig erachtet.
14. Das abschliessende Gutachten der Untersuchungskommission hat sich auf anerkannte wissenschaftliche Grundsätze zu stützen. Die Untersuchungskommission übermittelt das abschliessende Gutachten den am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien und dem Sekretariat.
Die Beurteilung hat folgenden Zweck:
1. Die beteiligten Parteien können, soweit dies zweckmässig ist, institutionelle Regelungen treffen oder den Geltungsbereich bestehender institutioneller Regelungen im Rahmen bi- oder multilateraler Vereinbarungen erweitern, um diesem Übereinkommen volle Wirksamkeit zu verleihen.
2. Bi- und multilaterale Übereinkommen oder sonstige Vereinbarungen können folgendes umfassen:
3. Die Absätze 1 und 2 finden sinngemäss auf jedes Protokoll zu diesem Übereinkommen Anwendung.
1. Die klagende(n) Vertragspartei(en) teilt (teilen) dem Sekretariat mit, dass sich die Parteien darauf geeinigt haben, die Streitigkeit im Wege des Schiedsverfahrens gemäss Artikel 14 Absatz 2 dieses Übereinkommens zu regeln. In der Mitteilung sind der Gegenstand des Schiedsverfahrens, insbesondere die Artikel dieses Übereinkommens, anzugeben, deren Auslegung oder Anwendung streitig ist. Das Sekretariat leitet die Information an alle Parteien dieses Übereinkommens weiter.
2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Die klagende(n) Vertragspar-tei(en) und die Gegenpartei(en) benennen jeweils je einen Schiedsrichter, die zusammen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter bestimmen, der den Vorsitz im Schiedsgericht führt. Letzterer darf weder Staatsangehöriger der streitenden Parteien sein, noch seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet einer dieser Parteien haben, noch bei einer von ihnen beschäftigt sein oder in irgendeiner anderen Eigenschaft mit dem betreffenden Fall befasst gewesen sein.
3. Wenn der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht innerhalb von zwei Monaten nach Benennung des zweiten Schiedsrichters bestimmt worden ist, benennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Vorsitzenden auf Ersuchen einer der streitenden Parteien innerhalb der nächsten zwei Monate.
4. Wenn eine der streitenden Parteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des entsprechenden Ersuchens einen Schiedsrichter benennt, kann die andere Partei den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa hiervon unterrichten, der dann innerhalb der nächsten zwei Monate den Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestellt. Nach seiner Bestellung ersucht der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Partei, die noch keinen Schiedsrichter benannt hat, dies innerhalb von zwei Monaten zu tun. Danach unterrichtet der Vorsitzende den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der die Benennung innerhalb der nächsten zwei Monate vornimmt.
5. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und diesem Übereinkommen.
6. Jedes nach diesem Anhang eingesetzte Schiedsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung.
7. Die verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Entscheidungen des Schiedsgerichts werden mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder getroffen.
8. Das Schiedsgericht kann alle zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Massnahmen ergreifen.
9. Die streitenden Parteien haben die Arbeit des Schiedsgerichtes zu erleichtern und insbesondere unter Nutzung aller verfügbaren Mittel:
10. Die Parteien und die Schiedsrichter haben die Vertraulichkeit aller Informationen zu wahren, die sie während des Schiedsverfahrens vertraulich erhalten.
11. Das Schiedsgericht kann auf Ersuchen einer der Parteien zwischenzeitliche Schutzmassnahmen empfehlen.
12. Falls eine der streitenden Parteien nicht vor dem Schiedsgericht erscheint oder ihren Fall nicht darstellt, kann die andere Partei das Schiedsgericht ersuchen, das Verfahren fortzusetzen und seine endgültige Entscheidung zu treffen. Die Abwesenheit einer Partei oder das Versäumnis einer Partei, ihren Fall darzustellen, stellt kein Hindernis für das weitere Verfahren dar. Vor seiner endgültigen Entscheidung muss sich das Schiedsgericht davon überzeugt haben, dass die Forderung sachlich und rechtlich begründet ist.
13. Das Schiedsgericht kann über Gegenforderungen, die sich unmittelbar aus dem Gegenstand der Streitigkeit ergeben, verhandeln und entscheiden.
14. Soweit das Schiedsgericht aufgrund des besonderen Sachverhaltes keine andere Regelung trifft, sind die Kosten des Schiedsgerichtes, einschliesslich der Vergütung seiner Mitglieder, von den streitenden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen. Das Gericht hat über seine gesamten Aufwendungen Buch zu führen und den Parteien eine abschliessende Kostenaufstellung vorzulegen.
15. Jede Partei, die ein rechtliches Interesse am Gegenstand der Streitigkeit hat und von einer Entscheidung über diesen Fall berührt sein könnte, kann mit Zustimmung des Schiedsgerichtes dem Verfahren beitreten.
16. Das Schiedsgericht gibt seinen Schiedsspruch innerhalb von fünf Monaten nach seiner Einsetzung bekannt, sofern es nicht eine Verlängerung dieser Frist um höchstens fünf Monate als notwendig erachtet.
17. Dem Schiedsspruch des Schiedsgerichtes ist eine Begründung beizufügen. Er ist endgültig und für alle streitenden Parteien verbindlich. Das Schiedsgericht teilt seinen Schiedsspruch den streitenden Parteien und dem Sekretariat mit. Das Sekretariat leitet die Information an alle Parteien dieses Übereinkommens weiter.
18. Jeder Streit zwischen den Parteien über die Auslegung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs kann von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Schiedsspruch gefällt hat, oder wenn letzteres nicht damit befasst werden kann, einem anderen Gericht vorgelegt werden, das zu diesem Zweck in derselben Weise wie das erste gebildet wird.
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Albanien | 4. Oktober | 1991 | 10. September | 1997 |
| Armenien | 21. Februar | 1997 B | 10. September | 1997 |
| Aserbaidschan | 25. März | 1999 | 23. Juni | 1999 |
| Belarus | 10. November | 2005 | 8. Februar | 2006 |
| Belgien | 2. Juli | 1999 | 30. September | 1999 |
| Bosnien und Herzegowina | 14. Dezember | 2009 B | 14. März | 2010 |
| Bulgarien* | 12. Mai | 1995 | 10. September | 1997 |
| Dänemark* | 14. März | 1997 | 10. September | 1997 |
| Färöer | 12. Dezember | 2001 | 12. Dezember | 2001 |
| Grönland | 12. Dezember | 2001 | 12. Dezember | 2001 |
| Deutschland | 8. August | 2002 | 6. November | 2002 |
| Estland | 25. April | 2001 B | 24. Juli | 2001 |
| Europäische Union* | 24. Juni | 1997 | 10. September | 1997 |
| Finnland | 10. August | 1995 | 10. September | 1997 |
| Frankreich* ** | 15. Juni | 2001 | 13. September | 2001 |
| Griechenland | 24. Februar | 1998 | 25. Mai | 1998 |
| Irland** | 25. Juli | 2002 | 23. Oktober | 2002 |
| Italien** | 19. Januar | 1995 | 10. September | 1997 |
| Kanada* | 13. Mai | 1998 | 11. August | 1998 |
| Kasachstan | 11. Januar | 2001 B | 11. April | 2001 |
| Kirgisistan | 1. Mai | 2001 B | 30. Juli | 2001 |
| Kroatien | 8. Juli | 1996 B | 10. September | 1997 |
| Lettland | 31. August | 1998 B | 29. November | 1998 |
| Liechtenstein* | 9. Juli | 1998 B | 7. Oktober | 1998 |
| Litauen | 11. Januar | 2001 B | 11. April | 2001 |
| Luxemburg** | 29. August | 1995 | 10. September | 1997 |
| Malta | 20. Oktober | 2010 B | 18. Januar | 2011 |
| Moldau | 4. Januar | 1994 B | 10. September | 1997 |
| Montenegro | 9. Juli | 2009 B | 7. Oktober | 2009 |
| Niederlande*a | 28. Februar | 1995 | 10. September | 1997 |
| Nordmazedonien | 31. August | 1999 | 29. November | 1999 |
| Norwegen** | 23. Juni | 1993 | 10. September | 1997 |
| Österreich* | 27. Juli | 1994 | 10. September | 1997 |
| Polen | 12. Juni | 1997 | 10. September | 1997 |
| Portugal | 6. April | 2000 | 5. Juli | 2000 |
| Rumänien | 29. März | 2001 | 27. Juni | 2001 |
| Schweden** | 24. Januar | 1992 | 10. September | 1997 |
| Schweiz | 16. September | 1996 B | 10. September | 1997 |
| Serbien | 18. Dezember | 2007 B | 17. März | 2008 |
| Slowakeib | 19. November | 1999 | 17. Februar | 2000 |
| Slowenien | 5. August | 1998 B | 3. November | 1998 |
| Spanien** | 10. September | 1992 | 10. September | 1997 |
| Tschechische Republikc | 26. Februar | 2001 | 27. Mai | 2001 |
| Ukraine | 20. Juli | 1999 | 18. Oktober | 1999 |
| Ungarn | 11. Juli | 1997 | 9. Oktober | 1997 |
| Vereinigtes Königreich* | 10. Oktober | 1997 | 8. Januar | 1998 |
| Gibraltar | 10. Oktober | 1997 | 8. Januar | 1998 |
| Guernsey | 10. Oktober | 1997 | 8. Januar | 1998 |
| Insel Man | 10. Oktober | 1997 | 8. Januar | 1998 |
| Jersey | 10. Oktober | 1997 | 8. Januar | 1998 |
| Zypern | 20. Juli | 2000 B | 20. Juli | 2000 |
| * Vorbehalte und Erklärungen. ** Einwendungen. Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die Originaltexte können unter:http://treaties.un.org/eingesehen oder bei der DV/EDA, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden. a Für das Königreich in Europa. b 28. Mai 1993: Nachfolge zur Unterzeichnung der Tschechoslowakei vom 30. Aug. 1991. c 30. Sept. 1993: Nachfolge zur Unterzeichnung der Tschechoslowakei vom 30. Aug. 1991. |
| Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Albanien | 12. Mai | 2006 | 26. August | 2014 |
| Aserbaidschan | 10. September | 2019 | 9. Dezember | 2019 |
| Belarus | 23. März | 2011 | 26. August | 2014 |
| Bulgarien | 25. Januar | 2007 | 26. August | 2014 |
| Dänemarka | 25. Juli | 2017 | 23. Oktober | 2017 |
| Deutschland | 8. August | 2002 | 26. August | 2014 |
| Estland | 12. April | 2010 | 26. August | 2014 |
| Europäische Union | 18. Januar | 2008 | 26. August | 2014 |
| Finnland | 19. Februar | 2014 | 26. August | 2014 |
| Frankreich | 16. Januar | 2024 | 15. April | 2024 |
| Griechenland | 2. November | 2018 | 31. Januar | 2019 |
| Irland | 20. Januar | 2023 | 20. April | 2023 |
| Italien | 18. Juli | 2016 | 16. Oktober | 2016 |
| Kanada | 26. April | 2018 | 25. Juli | 2018 |
| Kroatien | 11. Februar | 2009 | 26. August | 2014 |
| Lettland | 23. März | 2016 | 21. Juni | 2016 |
| Liechtenstein | 12. Mai | 2015 | 10. August | 2015 |
| Litauen | 22. März | 2011 | 26. August | 2014 |
| Luxemburg | 5. Mai | 2003 | 26. August | 2014 |
| Malta | 28. Mai | 2014 | 26. August | 2014 |
| Moldau | 15. März | 2016 | 13. Juni | 2016 |
| Montenegro | 9. Juli | 2009 | 26. August | 2014 |
| Niederlandeb | 14. April | 2009 | 26. August | 2014 |
| Norwegen | 24. Februar | 2010 | 26. August | 2014 |
| Österreich | 14. September | 2006 | 26. August | 2014 |
| Polen | 20. Juli | 2004 | 26. August | 2014 |
| Portugal | 22. Mai | 2015 | 20. August | 2015 |
| Rumänien | 16. November | 2006 | 26. August | 2014 |
| Schweden | 30. März | 2006 | 26. August | 2014 |
| Schweiz | 16. Juni | 2010 | 26. August | 2014 |
| Serbien | 21. März | 2016 | 19. Juni | 2016 |
| Slowakei | 29. Mai | 2008 | 26. August | 2014 |
| Slowenien | 25. März | 2014 | 26. August | 2014 |
| Spanien | 16. Juli | 2008 | 26. August | 2014 |
| Tschechische Republik | 18. April | 2007 | 26. August | 2014 |
| Ukraine | 15. Dezember | 2022 | 15. März | 2023 |
| Ungarn | 29. Mai | 2009 | 26. August | 2014 |
| Zypern | 15. Februar | 2017 | 16. Mai | 2017 |
| a Die Änderung gilt nicht für die Färöer und Grönland. b Für das Königreich in Europa. |
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Albanien | 12. Mai | 2006 | 23. Oktober | 2017 |
| Aserbaidschan | 10. September | 2019 | 9. Dezember | 2019 |
| Bulgarien | 25. Januar | 2007 | 23. Oktober | 2017 |
| Deutschland | 22. Februar | 2007 | 23. Oktober | 2017 |
| Dänemarka | 25. Juli | 2017 | 23. Oktober | 2017 |
| Estland | 12. April | 2010 | 23. Oktober | 2017 |
| Europäische Union | 18. Januar | 2008 | 23. Oktober | 2017 |
| Finnland | 19. Februar | 2014 | 23. Oktober | 2017 |
| Frankreich | 22. November | 2011 | 23. Oktober | 2017 |
| Griechenland | 2. November | 2018 | 31. Januar | 2019 |
| Italien | 18. Juli | 2016 | 23. Oktober | 2017 |
| Kanada | 26. April | 2018 | 25. Juli | 2018 |
| Kroatien | 11. Februar | 2009 | 23. Oktober | 2017 |
| Lettland | 23. März | 2016 | 23. Oktober | 2017 |
| Liechtenstein | 12. Mai | 2015 | 23. Oktober | 2017 |
| Litauen | 22. März | 2011 | 23. Oktober | 2017 |
| Luxemburg | 4. Mai | 2007 | 23. Oktober | 2017 |
| Malta | 28. Mai | 2014 | 23. Oktober | 2017 |
| Moldau | 10. Dezember | 2018 | 10. März | 2019 |
| Montenegro | 9. Juli | 2009 | 23. Oktober | 2017 |
| Niederlande | 14. April | 2009 | 23. Oktober | 2017 |
| Norwegen | 24. Februar | 2010 | 23. Oktober | 2017 |
| Österreich | 14. September | 2006 | 23. Oktober | 2017 |
| Polen | 11. Januar | 2012 | 23. Oktober | 2017 |
| Portugal | 9. März | 2012 | 23. Oktober | 2017 |
| Rumänien | 3. Mai | 2016 | 23. Oktober | 2017 |
| Schweden | 30. März | 2006 | 23. Oktober | 2017 |
| Schweiz | 15. März | 2013 | 23. Oktober | 2017 |
| Serbien | 21. März | 2016 | 23. Oktober | 2017 |
| Slowakei | 29. Mai | 2008 | 23. Oktober | 2017 |
| Slowenien | 25. März | 2014 | 23. Oktober | 2017 |
| Spanien | 6. April | 2009 | 23. Oktober | 2017 |
| Tschechische Republik | 18. April | 2007 | 23. Oktober | 2017 |
| Ukraine | 15. Dezember | 2022 | 15. März | 2023 |
| Ungarn | 29. Mai | 2009 | 23. Oktober | 2017 |
| Zypern | 15. Februar | 2017 | 23. Oktober | 2017 |
| a Die Zweite Änderung gilt nicht für die Färöer und Grönland. |
AS 2003 4091 ↩
SR 0.120 ↩
Die Berichtigung vom 10. März 2015 gemäss Notenaustausch vom 17. Nov. 2014 betrifft nur den französischen und italienischen Text (AS 2015 769). ↩
Die Berichtigungen vom 10. März 2015 gemäss Notenaustausch vom 17. Nov. 2014 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 769). ↩
Die Berichtigung vom 10. März 2015 gemäss Notenaustausch vom 17. Nov. 2014 betrifft nur den französischen und italienischen Text (AS 2015 769). ↩
Fassung gemäss Beschluss II/14 vom 27. Febr. 2001, in Kraft getreten für die Schweiz am 26. Aug. 2014 (AS 2014 3167). Siehe auch den Geltungsbereich zu dieser Änderung am Schluss des vorliegenden Textes. ↩
Berichtigung vom 10. März 2015 gemäss Notenaustausch vom 17. Nov. 2014 (AS 2015 769). ↩
Eingefügt durch Ziff. 3 Bst. a des Beschlusses III/7 vom 4. Juni 2004, von der BVers genehmigt am 28. Sept. 2012 und in Kraft getreten für die Schweiz am 23. Okt. 2017 (AS 2017 6013;BBl 2012 1777). Siehe auch den Geltungsbereich zu dieser Änderung am Schluss des vorliegenden Textes. ↩
Die Berichtigung vom 10. März 2015 gemäss Notenaustausch vom 17. Nov. 2014 betrifft nur den französischen Text (AS 2015 769). ↩
Die Berichtigung vom 10. März 2015 gemäss Notenaustausch vom 17. Nov. 2014 betrifft nur den französischen und italienischen Text (AS 2015 769). ↩
Die Berichtigung vom 10. März 2015 gemäss Notenaustausch vom 17. Nov. 2014 betrifft nur den französischen und italienischen Text (AS 2015 769). ↩
Satzteil eingefügt durch Ziff. 3 Bst. b des Beschlusses III/7 vom 4. Juni 2004, von der BVers genehmigt am 28. Sept. 2012 und in Kraft getreten für die Schweiz am 23. Okt. 2017 (AS 2017 6013;BBl 2012 1777). Siehe auch den Geltungsbereich zu dieser Änderung am Schluss des vorliegenden Textes. ↩
Berichtigung vom 10. März 2015 gemäss Notenaustausch vom 17. Nov. 2014 (AS 2015 769). ↩
Fassung gemäss Ziff. 3 Bst. c des Beschlusses III/7 vom 4. Juni 2004, von der BVers genehmigt am 28. Sept. 2012 und in Kraft getreten für die Schweiz am 23. Okt. 2017 (AS 2017 6013;BBl 2012 1777). Siehe auch den Geltungsbereich zu dieser Änderung am Schluss des vorliegenden Textes. ↩
Eingefügt durch Ziff. 3 Bst. d des Beschlusses III/7 vom 4. Juni 2004, von der BVers genehmigt am 28. Sept. 2012 und in Kraft getreten für die Schweiz am 23. Okt. 2017 (AS 2017 6013;BBl 2012 1777). Siehe auch den Geltungsbereich zu dieser Änderung am Schluss des vorliegenden Textes. ↩
Eingefügt durch Ziff. 3 Bst. d des Beschlusses III/7 vom 4. Juni 2004, von der BVers genehmigt am 28. Sept. 2012 und in Kraft getreten für die Schweiz am 23. Okt. 2017 (AS 2017 6013;BBl 2012 1777). Siehe auch den Geltungsbereich zu dieser Änderung am Schluss des vorliegenden Textes. ↩
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. 3 Bst. e des Beschlusses III/7 vom 4. Juni 2004, von der BVers genehmigt am 28. Sept. 2012 und in Kraft getreten für die Schweiz am 23. Okt. 2017 (AS 2017 6013;BBl 2012 1777). Siehe auch den Geltungsbereich zu dieser Änderung am Schluss des vorliegenden Textes. ↩
Eingefügt durch Beschluss II/14 vom 27. Febr. 2001, in Kraft getreten für die Schweiz am 26. Aug. 2014 (AS 2014 3167). Siehe auch den Geltungsbereich zu dieser Änderung am Schluss des vorliegenden Textes. ↩
Ursprünglich: Abs. 3. ↩
Ursprünglich: Abs. 4. ↩
Ursprünglich: Abs. 5. ↩
Eingefügt durch Beschluss II/14 vom 27. Febr. 2001, in Kraft getreten für die Schweiz am 26. Aug. 2014 (AS 2014 3167). Siehe auch den Geltungsbereich zu dieser Änderung am Schluss des vorliegenden Textes. ↩
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren nicht mehr als solche Anlagen, wenn der gesamte Kernbrennstoff und andere radioaktiv kontaminierte Komponenten auf Dauer vom Standort der Anlage entfernt wurden. ↩
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet*«Autobahn»* eine Strasse, die ausschliesslich für die Benützung mit Motorfahrzeugen bestimmt ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die a) ausser an einzelnen Stellen oder vorübergehend – für beide Richtungen besondere Fahrbahnen hat, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Mittelstreifen oder in Ausnahmefällen durch andere Mittel voneinander getrennt sind; b) keine höhengleiche Kreuzung mit Strassen, Eisenbahn- oder Strassenbahnschienen oder Gehwegen hat; c) als Autobahn besonders gekennzeichnet ist. bedeutet*«Autostrasse»* eine Strasse, die ausschliesslich für die Benützung mit Motorfahrzeugen bestimmt und nur über Anschlussstellen oder niveaufreie Kreuzungen erreichbar ist und auf der insbesondere das Anhalten und das Parken auf der Fahrbahn verboten sind. ↩
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet*«Flugplatz»* einen Flugplatz nach der Begriffsbestimmung des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt – (Anhang 14). ↩
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