0.814.07•Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
0.814.07Multilateral International Treaty01.06.2014
(Aarhus-Konvention)
Abgeschlossen in Aarhus am 25. Juni 1998
Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 20131
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 3. März 2014
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 2014
(Stand am 20. April 2025)
Präambel
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,
unter Hinweis auf Grundsatz 1 der Erklärung von Stockholm über die Umwelt des Menschen;
auch unter Hinweis auf Grundsatz 10 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung;
ferner unter Hinweis auf die Resolution 37/7 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 28. Oktober 1982 über die Weltcharta für die Natur und auf die Resolution 45/94 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 über die Notwendigkeit, eine gesunde Umwelt für das Wohl der Menschen zu sichern;
unter Hinweis auf die Europäische Charta Umwelt und Gesundheit, die am 8. Dezember 1989 auf der ersten Europäischen Konferenz über Umwelt und Gesundheit der Weltgesundheitsorganisation in Frankfurt am Main (Deutschland) verabschiedet wurde;
in Bekräftigung der Notwendigkeit, den Zustand der Umwelt zu schützen, zu erhalten und zu verbessern und eine nachhaltige und umweltverträgliche Entwicklung zu gewährleisten;
in der Erkenntnis, dass ein angemessener Schutz der Umwelt für das menschliche Wohlbefinden und die Ausübung grundlegender Menschenrechte, einschliesslich des Rechts auf Leben, unabdingbar ist;
ferner in der Erkenntnis, dass jeder Mensch das Recht hat, in einer seiner Gesundheit und seinem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt zu leben, und dass er sowohl als Einzelperson als auch in Gemeinschaft mit anderen die Pflicht hat, die Umwelt zum Wohle gegenwärtiger und künftiger Generationen zu schützen und zu verbessern;
in Erwägung dessen, dass Bürger zur Wahrnehmung dieses Rechts und zur Erfüllung dieser Pflicht Zugang zu Informationen, ein Recht auf Beteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten haben müssen, und in Anbetracht der Tatsache, dass sie in dieser Hinsicht gegebenenfalls Unterstützung benötigen, um ihre Rechte wahrnehmen zu können;
in der Erkenntnis, dass im Umweltbereich ein verbesserter Zugang zu Informationen und eine verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren die Qualität und die Umsetzung von Entscheidungen verbessern, zum Bewusstsein der Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten beitragen, der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben, ihre Anliegen zum Ausdruck zu bringen, und es den Behörden ermöglichen, diese Anliegen angemessen zu berücksichtigen;
mit dem Ziel, die Verantwortlichkeit und Transparenz bei Entscheidungsverfahren zu fördern und die öffentliche Unterstützung für Entscheidungen über die Umwelt zu stärken;
in der Erkenntnis, dass es wünschenswert ist, Transparenz in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung zu erzielen, und mit der Aufforderung an die gesetzgebenden Körperschaften, die Grundsätze dieses Übereinkommens in ihren Verfahren umzusetzen;
auch in der Erkenntnis, dass sich die Öffentlichkeit der Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung an umweltbezogenen Entscheidungen bewusst sein, freien Zugang zu ihnen haben und wissen muss, wie sie genutzt werden können;
ferner in der Erkenntnis der wichtigen Rolle, die einzelne Bürger, nichtstaatliche Organisationen2* und der private Sektor im Umweltschutz spielen können;
in dem Wunsch, die Umwelterziehung zu fördern, um das Verständnis für die Umwelt und eine nachhaltige Entwicklung zu vertiefen und um das Bewusstsein einer breiten Öffentlichkeit für Entscheidungen, die Auswirkungen auf die Umwelt und eine nachhaltige Entwicklung haben, zu schärfen sowie deren Beteiligung an diesen Entscheidungen zu unterstützen;
in Kenntnis der Wichtigkeit, in diesem Zusammenhang von den Medien und von elektronischen oder anderen, künftigen Kommunikationsformen Gebrauch zu machen;
in der Erkenntnis der Bedeutung einer vollständigen Einbeziehung umweltbezogener Überlegungen in staatliche Entscheidungsverfahren und der daraus folgenden Notwendigkeit, dass Behörden über genaue, umfassende und aktuelle Informationen über die Umwelt verfügen;
in Anerkennung dessen, dass Behörden über Informationen über die Umwelt im öffentlichen Interesse verfügen;
mit dem Anliegen, dass die Öffentlichkeit, einschliesslich Organisationen, Zugang zu wirkungsvollen gerichtlichen Mechanismen haben soll, damit ihre berechtigten Interessen geschützt werden und das Recht durchgesetzt wird;
in Kenntnis der Wichtigkeit, den Verbrauchern geeignete Produktinformationen zu geben, damit sie eine sachkundige, am Umweltschutz orientierte Auswahl treffen können;
in Anerkennung der Sorge der Öffentlichkeit über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und in Erkenntnis der Notwendigkeit einer grösseren Transparenz und stärkeren Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren in diesem Bereich;
in der Überzeugung, dass die Durchführung dieses Übereinkommens zur Stärkung der Demokratie in der Region der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) beitragen wird;
im Bewusstsein der Rolle, welche die ECE hierbei spielt, und unter Hinweis unter anderem auf die ECE-Leitlinien über den Zugang zu Informationen über die Umwelt und die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren im Umweltbereich, die in der auf der dritten Ministerkonferenz «Umwelt für Europa» am 25. Oktober 1995 in Sofia (Bulgarien) angenommenen Ministererklärung gebilligt wurden;
eingedenk der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, das am 25. Februar 19913in Espoo (Finnland) beschlossen wurde, des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen4und des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen5, die beide am 17. März 1992 in Helsinki (Finnland) beschlossen wurden, sowie anderer regionaler Übereinkünfte;
in dem Bewusstsein, dass die Annahme dieses Übereinkommens einen Beitrag zur weiteren Stärkung des Prozesses «Umwelt für Europa» und zu den Ergebnissen der im Juni 1998 in Aarhus (Dänemark) stattfindenden vierten Ministerkonferenz geleistet haben wird,
sind wie folgt übereingekommen:
Um zum Schutz des Rechts jeder männlichen/weiblichen Person gegenwärtiger und künftiger Generationen auf ein Leben in einer seiner/ihrer Gesundheit und seinem/ ihrem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt beizutragen, gewährleistet jede Vertragspartei das Recht auf Zugang zu Informationen, auf Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.
Im Sinne dieses Übereinkommens:
diese Begriffsbestimmung umfasst keine Gremien oder Einrichtungen, die in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln:
3. bedeutet «Informationen über die Umwelt» sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über:
4. bedeutet «Öffentlichkeit» eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;
5. bedeutet «betroffene Öffentlichkeit» die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben nichtstaatliche Organisationen6*, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.
Die genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe sowie ein etwaiger Bezug der beantragten Informationen zu Emissionen in die Umwelt zu berücksichtigen sind. 5. Verfügt eine Behörde nicht über die beantragten Informationen über die Umwelt, so informiert sie den Antragsteller so bald wie möglich darüber, bei welcher Behörde er ihres Erachtens die gewünschten Informationen beantragen kann, oder sie leitet den Antrag an diese Behörde weiter und informiert den Antragsteller hierüber. 6. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass für den Fall, dass Informationen, die aufgrund des Absatzes 3 Buchstabe c und des Absatzes 4 von der Bekanntgabe ausgenommen sind, ohne Beeinträchtigung der Vertraulichkeit der dieser Ausnahme unterliegenden Informationen ausgesondert werden können, die Behörden den jeweils nicht von dieser Ausnahme betroffenen Teil der beantragten Informationen über die Umwelt zur Verfügung stellen. 7. Die Ablehnung eines Antrags bedarf der Schriftform, wenn der Antrag selbst schriftlich gestellt wurde oder wenn der Antragsteller darum ersucht hat. In der Ablehnung werden die Gründe für die Ablehnung des Antrags genannt sowie Informationen über den Zugang zu dem nach Artikel 9 vorgesehenen Überprüfungsverfahren gegeben. Die Ablehnung erfolgt so bald wie möglich, spätestens nach einem Monat, es sei denn, die Komplexität der Informationen rechtfertigt eine Fristverlängerung auf bis zu zwei Monate nach Antragstellung. Der Antragsteller wird über jede Verlängerung sowie über die Gründe hierfür informiert. 8. Jede Vertragspartei kann ihren Behörden gestatten, für die Bereitstellung von Informationen eine Gebühr zu erheben, die jedoch eine angemessene Höhe nicht übersteigen darf. Behörden, die beabsichtigen, eine derartige Gebühr für die Bereitstellung von Informationen zu erheben, stellen den Antragstellern eine Übersicht über die Gebühren, die erhoben werden können, zur Verfügung, aus der hervorgeht, unter welchen Umständen sie erhoben oder erlassen werden können und wann die Bereitstellung von Informationen von einer Vorauszahlung dieser Gebühr abhängig ist.
sofern diese Informationen bereits in elektronischer Form zur Verfügung stehen.
4. Jede Vertragspartei veröffentlicht und verbreitet in regelmässigen Abständen von nicht mehr als drei oder vier Jahren einen nationalen Bericht über den Zustand der Umwelt, der Angaben über die Qualität der Umwelt und über Umweltbelastungen enthält.
5. Jede Vertragspartei ergreift im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften Massnahmen, um unter anderem folgendes zu verbreiten:
6. Jede Vertragspartei ermutigt die Betreiber, deren Tätigkeiten erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, die Öffentlichkeit regelmässig über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten und Produkte zu informieren, soweit angemessen im Rahmen freiwilliger Systeme wie des Umweltzeichens, des Öko-Audits oder sonstiger Massnahmen.
7. Jede Vertragspartei:
a) veröffentlicht die Tatsachen und Tatsachenanalysen, die ihres Erachtens bei der Ausarbeitung wichtiger umweltpolitischer Vorschläge relevant und wesentlich sind;
b) veröffentlicht verfügbares erläuterndes Material über ihren Umgang mit der Öffentlichkeit in Angelegenheiten, die unter dieses Übereinkommen fallen, oder macht dieses Material auf andere Art und Weise zugänglich; und
c) stellt in geeigneter Form Informationen über die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben oder die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt durch alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung zur Verfügung.
8. Jede Vertragspartei entwickelt Strukturen, um sicherzustellen, dass der Öffentlichkeit ausreichende Produktinformationen zur Verfügung gestellt werden, welche die Verbraucher in die Lage versetzen, eine sachkundige, am Umweltschutz orientierte Auswahl zu treffen.
9. Jede Vertragspartei ergreift Massnahmen, um schrittweise und gegebenenfalls unter Berücksichtigung internationaler Entwicklungen ein zusammenhängendes, landesweites System von Verzeichnissen oder Registern zur Erfassung der Umweltverschmutzung in Form einer strukturierten, computergestützten und öffentlich zugänglichen Datenbank aufzubauen; diese Datenbank wird anhand von standardisierten Berichten erstellt. Ein derartiges System kann Einträge, Freisetzungen und Übertragungen bestimmter Stoff- und Produktgruppen, einschliesslich Wasser, Energie und Ressourcenverbrauch, aus bestimmten Tätigkeitsbereichen in Umweltmedien sowie in Behandlungs- und Entsorgungsstätten am Standort und ausserhalb des Standorts umfassen.
10. Dieser Artikel lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, die Bekanntgabe bestimmter Informationen über die Umwelt nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 abzulehnen.
Jede Vertragspartei trifft angemessene praktische und/oder sonstige Vorkehrungen dafür, dass die Öffentlichkeit, nachdem ihr zuvor die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt worden sind, in einem transparenten und fairen Rahmen während der Vorbereitung umweltbezogener Pläne und Programme beteiligt wird. In diesem Rahmen findet Artikel 6 Absätze 3, 4 und 8 Anwendung. Die zuständige Behörde ermittelt die Öffentlichkeit, die sich beteiligen kann, wobei die Ziele dieses Übereinkommens zu berücksichtigen sind. Jede Vertragspartei bemüht sich im angemessenen Umfang darum, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen.
Jede Vertragspartei bemüht sich, zu einem passenden Zeitpunkt und solange Optionen noch offen sind eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung während der durch Behörden erfolgenden Vorbereitung exekutiver Vorschriften und sonstiger allgemein anwendbarer rechtsverbindlicher Bestimmungen, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können, zu fördern. Zu diesem Zweck sollten folgende Massnahmen ergriffen werden:
Das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung wird so weit wie möglich berücksichtigt.
Für den Fall, dass eine Vertragspartei eine derartige Überprüfung durch ein Gericht vorsieht, stellt sie sicher, dass die betreffende Person auch Zugang zu einem schnellen, gesetzlich festgelegten sowie gebührenfreien oder nicht kostenaufwendigen Überprüfungsverfahren durch eine Behörde oder Zugang zu einer Überprüfung durch eine unabhängige und unparteiische Stelle, die kein Gericht ist, hat.
Nach diesem Absatz getroffene endgültige Entscheidungen sind für die Behörde, die über die Informationen verfügt, verbindlich. Gründe werden in Schriftform dargelegt, zumindest dann, wenn der Zugang zu Informationen nach diesem Absatz abgelehnt wird.
2. Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit:
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmässigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.
Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder nichtstaatlichen Organisation10*, welche die in Artikel 2 Absatz11** 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können.
Absatz 2 schliesst die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht. 3. Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstossen. 4. Zusätzlich und unbeschadet des Absatzes 1 stellen die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verfahren angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicher; diese Verfahren sind fair, gerecht, zügig und nicht übermässig teuer. Entscheidungen nach diesem Artikel werden in Schriftform getroffen oder festgehalten. Gerichtsentscheidungen und möglichst auch Entscheidungen anderer Stellen sind öffentlich zugänglich. 5. Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zur Verfügung gestellt werden; ferner prüft jede Vertragspartei die Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen, um Hindernisse finanzieller und anderer Art für den Zugang zu Gerichten zu beseitigen oder zu verringern.
Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa erfüllt folgende Sekretariatsaufgaben:
Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens.
Die Tagung der Vertragsparteien trifft durch Konsensentscheidung Regelungen über eine freiwillige, nichtstreitig angelegte, aussergerichtliche und auf Konsultationen beruhende Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens. Diese Regelungen lassen eine angemessene Einbeziehung der Öffentlichkeit zu und können die Möglichkeit beinhalten, Stellungnahmen von Mitgliedern der Öffentlichkeit zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen zu prüfen.
Dieses Übereinkommen liegt am 25. Juni 1998 in Aarhus (Dänemark) und danach bis zum 21. Dezember 1998 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa, für Staaten, die nach den Nummern 8 und 11 der Entschliessung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 bei der Wirtschaftskommission für Europa beratenden Status haben, und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten, welche Mitglieder der Wirtschaftskommission für Europa sind, gebildet werden und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die von dem Übereinkommen erfassten Angelegenheiten, einschliesslich der Zuständigkeit, über diese Angelegenheiten Verträge zu schliessen, übertragen haben, zur Unterzeichnung auf.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die Aufgaben des Depositars dieses Übereinkommens wahr.
Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositar14** gerichtete schriftliche Notifikation von dem Übereinkommen zurück-treten. Der Rücktritt wird am 90. Tag nach dem Tag des Eingangs der Notifikation beim Depositar15*** wirksam.
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Aarhus (Dänemark) am 25. Juni 1998.(Es folgen die Unterschriften)
1. Energiebereich: – Mineralöl- und Gasraffinerien; – Vergasungs- und Verflüssigungsanlagen; – Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 50 Megawatt (MW); – Kokereien; – Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren einschliesslich der Demontage oder Stilllegung solcher Kraftwerke oder Reaktoren16(mit Ausnahme von Forschungseinrichtungen zur Erzeugung und Bearbeitung von spaltbaren und brutstoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt); – Anlagen zur Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; – Anlagen: – mit dem Zweck der Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen, – mit dem Zweck der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder hochradioaktiver Abfälle, – mit dem Zweck der endgültigen Beseitigung bestrahlter Kernbrennstoffe, – mit dem ausschliesslichen Zweck der endgültigen Beseitigung radioaktiver Abfälle, – mit dem ausschliesslichen Zweck der (für mehr als zehn Jahre geplanten) Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem anderen Ort als dem Produktionsort.
2. Herstellung und Verarbeitung von Metallen: – Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz einschliesslich sulfidischer Erze; – Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung) einschliesslich Stranggiessen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 t pro Stunde; – Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch: i) Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde, ii) Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer überschreitet, bei einer Wärmeleistung von über 20 MW, iii) Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde; – Eisenmetallgiessereien mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag; – Anlagen: i) zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren, ii) zum Schmelzen, einschliesslich Legieren, von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Giessen usw.) mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen; – Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3übersteigt.
3. Mineralverarbeitende Industrie: – Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder von Kalk in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag; – Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest; – Anlagen zur Herstellung von Glas einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag; – Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag; – Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m3und einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg/m3.
4. Chemische Industrie: Herstellung im Sinne der Kategorien von Tätigkeiten unter Nummer 4 bedeutet die Herstellung der unter den Buchstaben a−g genannten Stoffe oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang:
ii) sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Alkoholen, Aldehyden, Ketonen, Carbonsäuren, Estern, Acetaten, Ethern, Peroxiden, Epoxiden,
iii) schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen,
iv) stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Aminen, Amiden, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrilen, Cyanaten, Isocyanaten,
v) phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen,
vi) halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen,
vii) metallorganischen Verbindungen,
viii) Basiskunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis),
ix) synthetischen Kautschuken,
x) Farbstoffen und Pigmenten,
xi) Tensiden;
b) Chemieanlagen zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie:
i) Gasen wie Ammoniak, Chlor oder Chlorwasserstoff, Fluor oder Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen,
ii) Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefeligen Säuren,
iii) Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid,
iv) Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat,
v) Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid;
c) Chemieanlagen zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdüngern);
d) Chemieanlagen zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden;
e) Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens;
f) Chemieanlagen zur Herstellung von Explosivstoffen;
g) Chemieanlagen, in denen chemische oder biologische Verfahren zur Herstellung von Zusatzstoffen in Eiweissfuttermitteln, Fermenten und anderen Eiweissstoffen angewandt werden.
5. Abfallbehandlung: – Anlagen zur Verbrennung, Verwertung, chemischen Behandlung oder Deponierung gefährlicher Abfälle; – Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsmüll mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde; – Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag; – Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle.
6. Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 150 000 Einwohnerwerten.
7. Industrieanlagen zur Herstellung von:
8. a) Bau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken und Flughäfen17mit einer Start- und Landebahngrundlänge von 2100 m und mehr;
b) Bau von Autobahnen und Schnellstrassen18;
c) Bau von neuen vier- oder mehrspurigen Strassen oder Verlegung und/oder Ausbau von bestehenden ein- oder zweispurigen Strassen zu vier- oder mehrspurigen Strassen, wenn diese neue Strasse oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Strassenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweisen würde.
9. a) Wasserstrassen und Häfen für die Binnenschifffahrt, die für Schiffe mit mehr als 1350 t zugänglich sind;
b) Seehandelshäfen, mit Binnen- und Aussenhäfen verbundene Landungsstege (mit Ausnahme von Landungsstegen für Fährschiffe) zum Laden und Löschen, die Schiffe mit mehr als 1350 t aufnehmen können.
10. Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasserauffüllungssysteme mit einem jährlichen Entnahme- oder Auffüllungsvolumen von mindestens 10 Mio. m3.
In beiden Fällen wird der Transport von Trinkwasser in Rohren nicht berücksichtigt.
12. Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken mit einem Fördervolumen von mehr als 500 t pro Tag bei Erdöl und von mehr als 500 000 m3pro Tag bei Erdgas.
13. Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, in denen über 10 Mio. m3Wasser neu oder zusätzlich zurückgehalten oder gespeichert werden.
14. Öl-, Gas- und Chemikalienpipelines mit einem Durchmesser von mehr als 800 mm und einer Länge von mehr als 40 km.
15. Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als:
16. Steinbrüche und Tagebau auf einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar oder Torfgewinnung auf einer Fläche von mehr als 150 Hektar.
17. Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km.
18. Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen Erzeugnissen mit einer Kapazität von 200 000 t und mehr.
19. Sonstige Tätigkeiten: – Anlagen zur Vorbehandlung (zum Beispiel Waschen, Bleichen, Merzerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien, deren Verarbeitungskapazität 10 t pro Tag übersteigt; – Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag; – a) Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 t pro Tag, b) Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus: i) tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag ii) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert), c) Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert); – Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag; – Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr; – Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren.
20. Jede Tätigkeit, die nicht durch die Nummern 1−19 erfasst ist, wenn für sie eine Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund eines Verfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
21. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens findet keine Anwendung auf die genannten Vorhaben, wenn sie ausschliesslich oder hauptsächlich zur Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Methoden oder Produkte über einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren durchgeführt werden, es sei denn, sie würden wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder die Gesundheit haben.
22. Jede Änderung oder Erweiterung von Tätigkeiten unterliegt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens, wenn sie für sich betrachtet die Kriterien/Schwellenwerte in diesem Anhang erreicht. Jede sonstige Änderung oder Erweiterung von Tätigkeiten unterliegt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dieses Übereinkommens.
1. Jede Vertragspartei trifft im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften Vorkehrungen für eine effektive Information über Entscheidungen nach Artikel 6bisund eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung an diesen Entscheidungen; diese umfassen einen angemessenen zeitlichen Rahmen, um der Öffentlichkeit ausreichend die Möglichkeit zu geben, ihre Meinung zu solchen geplanten Entscheidungen zum Ausdruck zu bringen.
2. Eine Vertragspartei kann gegebenenfalls in den für sie geltenden Rechtsvorschriften Ausnahmen von dem in diesem Anhang festgelegten Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung vorsehen, und zwar:
ii) vorher genügend Erfahrungen mit der Freisetzung des betreffenden GVO in vergleichbaren Ökosystemen gesammelt worden sind;
b) im Falle eines Inverkehrbringens eines GVO, sofern:
i) es bereits im Rahmen der für die betreffende Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften genehmigt worden ist, oder
ii) es für Forschungszwecke oder das Anlegen von Stammsammlungen bestimmt ist.
3. Unbeschadet der geltenden Rechtsvorschriften in Bezug auf die Vertraulichkeit nach Artikel 4 stellt jede Vertragspartei der Öffentlichkeit in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auf dem Gebiet der biologischen Sicherheit in sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise eine Zusammenfassung der Anmeldung, die eingereicht wurde, um eine Genehmigung für eine absichtliche Freisetzung eines GVO in die Umwelt oder für ein Inverkehrbringen eines GVO in ihrem Hoheitsgebiet zu erhalten, sowie, soweit vorhanden, den Bewertungsbericht zur Verfügung.
4. Die Vertragsparteien dürfen folgende Informationen nicht als vertraulich betrachten:
5. Jede Vertragspartei stellt die Transparenz von Entscheidungsverfahren sicher und gewährt der Öffentlichkeit Zugang zu den einschlägigen verfahrenstechnischen Informationen. Zu diesen Informationen könnte beispielsweise Folgendes gehören: i) die Art möglicher Entscheidungen; ii) die für die Entscheidung zuständige Behörde; iii) nach Absatz 1 getroffene Vorkehrungen für die Öffentlichkeitsbeteiligung; iv) Angabe der Behörde, von der relevante Informationen zu erhalten sind; v) Angabe der Behörde, bei der Stellungnahmen eingereicht werden können, sowie der für die Übermittlung von Stellungnahmen vorgesehenen Fristen.
6. Die nach Artikel 1 festgelegten Bestimmungen geben der Öffentlichkeit die Möglichkeit, alle von ihr für eine geplante absichtliche Freisetzung einschliesslich eines Inverkehrbringens als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in geeigneter Form vorzulegen.
7. Jede Vertragspartei bemüht sich sicherzustellen, dass bei Entscheidungen darüber, ob eine absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt einschliesslich des Inverkehrbringens genehmigt wird, das Ergebnis des Verfahrens zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach Absatz 1 angemessen berücksichtigt wird.
8. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass, sobald eine Behörde eine diesem Anhang unterliegende Entscheidung gefällt hat, der Wortlaut der Entscheidung sowie die Gründe und Erwägungen, auf die sie sich stützt, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
1. Wird eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren nach Artikel 16 Absatz 2 dieses Übereinkommens unterworfen, so teilt die Vertragspartei oder teilen die Vertragsparteien dem Sekretariat den Gegenstand des Schiedsverfahrens mit und geben insbesondere die Artikel des Übereinkommens an, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist. Das Sekretariat leitet die eingegangenen Mitteilungen an alle Vertragsparteien des Übereinkommens weiter.
2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Sowohl die antragstellende(n) Partei(en) als auch die andere(n) Streitpartei(en) bestellen einen Schiedsrichter; die so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter zum Präsidenten des Schiedsgerichts. Dieser darf weder Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, im Dienst einer derselben stehen noch in anderer Eigenschaft mit der Sache befasst gewesen sein.
3. Ist der Präsident des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten nach Bestellung des zweiten Schiedsrichters ernannt worden, so ernennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Präsidenten auf Antrag einer der Streitparteien binnen weiterer zwei Monate.
4. Bestellt eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags einen Schiedsrichter, so kann die andere Partei den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa davon in Kenntnis setzen; dieser ernennt den Präsidenten des Schiedsgerichts binnen weiterer zwei Monate. Nach seiner Ernennung fordert der Präsident des Schiedsgerichts die Partei, die noch keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, diese Bestellung binnen zwei Monaten vorzunehmen. Kommt die Partei dieser Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, so unterrichtet der Präsident den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der die Bestellung binnen weiterer zwei Monate vornimmt.
5. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen nach Massgabe des Völkerrechts und dieses Übereinkommens.
6. Ein nach diesem Anhang gebildetes Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung.
7. Das Schiedsgericht entscheidet über verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Fragen mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
8. Das Schiedsgericht kann zur Feststellung der Tatsachen alle geeigneten Massnahmen ergreifen.
9. Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts; insbesondere werden sie ihm mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln:
10. Die Parteien und die Schiedsrichter wahren die Vertraulichkeit aller während des Verfahrens vor dem Schiedsgericht vertraulich erhaltenen Mitteilungen.
11. Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer der Parteien einstweilige Schutzmass-nahmen empfehlen.
12. Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterlässt sie es, sich zur Sache zu äussern, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seine endgültige Entscheidung zu fällen. Abwesenheit oder das Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äussern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar.
13. Das Schiedsgericht kann über Gegenklagen, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar im Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.
14. Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschliesst, werden die Kosten des Gerichts, einschliesslich der Vergütung seiner Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht verzeichnet alle seine Kosten und legt den Parteien eine Schlussabrechnung vor.
15. Hat eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ein rechtliches Interesse an dem Streitgegenstand und kann sie durch die Entscheidung des Falles berührt werden, so kann sie mit Zustimmung des Gerichts dem Verfahren beitreten.
16. Das Schiedsgericht fällt seinen Schiedsspruch binnen fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem es gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so soll diese fünf Monate nicht überschreiten.
17. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts ist mit einer Begründung zu versehen. Er ist endgültig und für alle Streitparteien bindend. Das Schiedsgericht übermittelt den Schiedsspruch den Streitparteien und dem Sekretariat. Dieses leitet die eingegangene Mitteilung an alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens weiter.
18. Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Schiedsspruch gefällt hat, oder, falls dieses Gericht nicht befasst werden kann, einem anderen Gericht, das zu diesem Zweck auf die gleiche Weise gebildet wird wie das erste, unterbreitet werden.
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Albanien | 27. Juni | 2001 | 30. Oktober | 2001 |
| Armenien | 1. August | 2001 | 30. Oktober | 2001 |
| Aserbaidschan | 23. März | 2000 B | 30. Oktober | 2001 |
| Belgien | 21. Januar | 2003 | 21. April | 2003 |
| Bosnien und Herzegowina | 1. Oktober | 2008 B | 30. Dezember | 2008 |
| Bulgarien | 17. Dezember | 2003 | 16. März | 2004 |
| Deutschland | 15. Januar | 2007 | 15. April | 2007 |
| Dänemark*a | 29. September | 2000 | 30. Oktober | 2001 |
| Estland | 2. August | 2001 | 31. Oktober | 2001 |
| Europäische Union | 17. Februar | 2005 | 18. Mai | 2005 |
| Finnland* | 1. September | 2004 | 29. November | 2004 |
| Frankreich*b | 8. Juli | 2002 | 6. Oktober | 2002 |
| Georgien | 11. April | 2000 | 30. Oktober | 2001 |
| Griechenland | 27. Januar | 2006 | 27. April | 2006 |
| Guinea-Bissau | 4. April | 2023 B | 3. Juli | 2023 |
| Irland | 20. Juni | 2012 | 18. September | 2012 |
| Island | 20. Oktober | 2011 | 18. Januar | 2012 |
| Italien | 13. Juni | 2001 | 30. Oktober | 2001 |
| Kasachstan | 11. Januar | 2001 | 30. Oktober | 2001 |
| Kirgisistan | 1. Mai | 2001 B | 30. Oktober | 2001 |
| Kroatien | 27. März | 2007 | 25. Juni | 2007 |
| Lettland | 14. Juni | 2002 | 12. September | 2002 |
| Litauen | 28. Januar | 2002 | 28. April | 2002 |
| Luxemburg | 25. Oktober | 2005 | 23. Januar | 2006 |
| Malta | 23. April | 2002 | 22. Juli | 2002 |
| Moldau | 9. August | 1999 | 30. Oktober | 2001 |
| Montenegro | 2. November | 2009 B | 31. Januar | 2010 |
| Niederlande*c | 29. Dezember | 2004 | 29. März | 2005 |
| Nordmazedonien | 22. Juli | 1999 B | 30. Oktober | 2001 |
| Norwegen* | 2. Mai | 2003 | 31. Juli | 2003 |
| Österreich* | 17. Januar | 2005 | 17. April | 2005 |
| Polen | 15. Februar | 2002 | 16. Mai | 2002 |
| Portugal | 9. Juni | 2003 | 7. September | 2003 |
| Rumänien | 11. Juli | 2000 | 30. Oktober | 2001 |
| Schweden* | 20. Mai | 2005 | 18. August | 2005 |
| Schweiz* | 3. März | 2014 | 1. Juni | 2014 |
| Serbien | 31. Juli | 2009 B | 29. Oktober | 2009 |
| Slowakei | 5. Dezember | 2005 B | 5. März | 2006 |
| Slowenien | 29. Juli | 2004 | 27. Oktober | 2004 |
| Spanien | 29. Dezember | 2004 | 29. März | 2005 |
| Tadschikistan | 17. Juli | 2001 B | 30. Oktober | 2001 |
| Tschechische Republik | 6. Juli | 2004 | 4. Oktober | 2004 |
| Turkmenistan | 25. Juni | 1999 B | 30. Oktober | 2001 |
| Ukraine | 18. November | 1999 | 30. Oktober | 2001 |
| Ungarn | 3. Juli | 2001 | 30. Oktober | 2001 |
| Vereinigtes Königreich* | 23. Februar | 2005 | 24. Mai | 2005 |
| Zypern | 19. September | 2003 | 18. Dezember | 2003 |
| * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen:http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden. a Das Übereinkommen gilt nicht für die Färöer und Grönland. b Das Übereinkommen gilt nicht für Neukaledonien, Französisch-Polynesien sowie Wallis und Futuna. c Für das Königreich in Europa | ||||
| Vorbehalt zu Art. 4Im Bereich der Kernenergie und des Strahlenschutzes steht die Anwendung von Artikel 4 der Aarhus-Konvention für Gesuche um Einsicht in Dokumente, die Informationen in Zusammenhang mit Kernanlagen enthalten, unter dem Vorbehalt von Artikel 23 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 200419, der den Zugang nur zu amtlichen Dokumenten gewährt, die nach dem Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes, dem 1. Juli 2006, erstellt wurden oder der Behörde zugegangen sind.Vorbehalte zu Art. 6 Abs. 6 und 9 Abs. 2Im Bereich der Kernenergie und des Strahlenschutzes steht die Anwendung von Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 2 der Aarhus-Konvention unter dem Vorbehalt von Artikel 3 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198320(USG), der das Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen nach Artikel 55 des USG in Bezug auf radioaktive Stoffe und ionisierende Strahlung ausschliesst. |
Art. 1 Abs. 1 des BB vom 27. Sept. 2013 (AS 2014 1021). ↩
*Österreich: Nichtregierungsorganisationen ↩
SR 0.814.06 ↩
SR 0.814.04 ↩
SR 0.814.20 ↩
*Österreich: Nichtregierungsorganisationen ↩
Fassung gemäss Anhang des Beschlusses II/1 vom 27. Mai 2005, von der BVers genehmigt am 27. Sept. 2013 und in Kraft getreten für die Schweiz am 20. April 2025 (AS 2025 84; 2014 1021). ↩
SR 0.451.431 ↩
*Österreich: Verwaltungsverfahrensrecht ↩
*Österreich: Nichtregierungsorganisation ↩
**Österreich: Ziffer ↩
*Österreich: Nichtregierungsorganisation ↩
** Deutschland/Österreich: Verwahrer ↩
*** Deutschland/Österreich: Verwahrer ↩
Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren gelten nicht mehr als solche, wenn der gesamte Kernbrennstoff und andere radioaktiv kontaminierte Komponenten auf Dauer vom Standort der Anlage entfernt wurden. ↩
«Flughäfen» im Sinne dieses Übereink. sind Flughäfen nach der Begriffsbestimmung des Abk. von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation – Abk. über die Internationale Zivilluftfahrt – (Anhang 14) (SR 0.748.0 ). ↩
«Schnellstrassen» im Sinne dieses Übereink. sind Schnellstrassen nach der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereink. vom 15. Nov. 1975 über die Hauptstrassen des internationalen Verkehrs (AGR) (SR 0.725.11 ). ↩
SR 152.3 ↩
SR 814.01 ↩
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