0.814.20•Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
0.814.20Multilateral International Treaty06.10.1996
Abgeschlossen in Helsinki am 17. März 1992
Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Juni 19941
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 23. Mai 1995
In Kraft getreten für die Schweiz am 6. Oktober 1996
(Stand am 23. Juli 2024)
Präambel
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,
Eingedenk der Tatsache, dass der Schutz und die Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen wichtige und dringende Aufgaben sind, die nur durch verstärkte Zusammenarbeit wirksam durchgeführt werden können,
besorgt über kurz- oder langfristig bestehende oder drohende schädliche Auswirkungen der Veränderungen in der Beschaffenheit grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen auf die Umwelt, auf die Volkswirtschaften und das Wohlergehen der Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa (Economic Commission for Europe, ECE),
in der Betonung der Notwendigkeit, verstärkte nationale und internationale Massnahmen zur Vermeidung, Kontrolle und Verringerung der Abgabe von gefährlichen Stoffen in die Umwelt von Gewässern und zur Bekämpfung der Eutrophierung und Ansäuerung sowie der Verschmutzung der Meeresumwelt, insbesondere der Küstengebiete vom Lande aus, durchzuführen,
in lobender Anerkennung der bereits von den ECE-Regierungen unternommenen Anstrengungen zur Stärkung der Zusammenarbeit sowohl auf bilateraler als auch auf multilateraler Ebene im Hinblick auf die Vermeidung, Kontrolle und Verringerung der grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung, eine dauerhafte Wasserbewirtschaftung, die Erhaltung der Wasserressourcen und den Umweltschutz,
unter Hinweis auf die diesbezüglichen Bestimmungen und Grundsätze der Erklärung der Konferenz von Stockholm über die menschliche Umwelt, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), der Schlussdokumente des Treffens der Vertreter der KSZE-Teilnehmerstaaten in Madrid und Wien sowie der regionalen Strategie für Umweltschutz und rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen in den ECE-Mitgliedsländern für den Zeitraum bis zum Jahr 2000 und darüber hinaus,
eingedenk der Rolle der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa bei der Förderung der internationalen Zusammenarbeit zur Vermeidung, Kontrolle und Verringerung der grenzüberschreitenden Wasserverschmutzung sowie zur dauerhaften Nutzung von grenzüberschreitenden Gewässern und in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die ECE-Erklärung zum Verfahren für die Vermeidung und Kontrolle der Gewässerverschmutzung, einschliesslich der grenzüberschreitenden Verschmutzung, die ECE-Erklärung zum Verfahren für eine rationelle Verwendung von Wasser, die ECE-Grundsätze in Bezug auf die Zusammenarbeit auf dem Gebiet grenzüberschreitender Gewässer, die ECE-Charta zur Grundwasserbewirtschaftung und den Verhaltenskodex bei unfallbedingter Verschmutzung grenzüberschreitender Binnengewässer,
unter Bezugnahme auf die von der Wirtschaftskommission für Europa während ihrer 42. und 44. Tagung gefassten Beschlüsse I (42) und I (44) sowie auf das Ergebnis des KSZE-Treffens zum Schutz der Umwelt (Sofia, Bulgarien, 16. Oktober bis 3. November 1989),
unter Betonung der Tatsache, dass die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsländern in Bezug auf den Schutz und die Nutzung grenzüberschreitender Gewässer in erster Linie durch Abkommen zwischen den an dasselbe Gewässer angrenzenden Ländern erfolgen soll, insbesondere in den Fällen, in denen solche Abkommen bisher noch nicht abgeschlossen werden konnten –
sind wie folgt übereingekommen:
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
3. Massnahmen zur Vermeidung, Kontrolle und Verringerung von Wasserverschmutzung werden, soweit möglich, an der Quelle getroffen.
4. Diese Massnahmen dürfen weder direkt noch indirekt zu einer Verlagerung der Verschmutzung auf andere Teile der Umwelt führen.
5. Wenn die Vertragsparteien die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Massnahmen ergreifen, lassen sie sich von folgenden Grundsätzen leiten:
a) dem Vorsorgeprinzip, wonach Massnahmen zur Vermeidung möglicher grenzüberschreitender Beeinträchtigungen durch die Freisetzung gefährlicher Stoffe nicht deshalb zeitlich verzögert werden dürfen, weil für den kausalen Zusammenhang zwischen diesen Stoffen und der möglichen grenzüberschreitenden Beeinträchtigung noch keine abschliessenden wissenschaftlichen Beweise vorhanden sind;
b) dem Verursacherprinzip, wonach die Kosten für die Massnahmen zur Vermeidung, Kontrolle und Verringerung der Verschmutzung vom Verursacher zu tragen sind;
c) Wasserressourcen sind so zu bewirtschaften, dass der Bedarf der heutigen Generation gedeckt werden kann, ohne dass die Möglichkeit zukünftiger Generationen, ihren Eigenbedarf zu decken, beeinträchtigt wird.
6. Die Anrainerstaaten arbeiten insbesondere durch bilaterale und multilaterale Abkommen auf der Grundlage der Gleichberechtigung und Gegenseitigkeit zusammen, um abgestimmte Massnahmen, Programme und Strategien für die entsprechenden Einzugsgebiete oder Teile dieser Einzugsgebiete zu entwickeln, wobei die Vermeidung, Kontrolle und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen und der Schutz der Umwelt der grenzüberschreitenden Gewässer oder aber der Umwelt, die durch solche Gewässer beeinflusst wird, einschliesslich der Meeresumwelt, zum Ziel gesetzt werden.
7. Die Anwendung dieses Übereinkommens darf nicht zu einer Verschlechterung der Umweltbedingungen oder zu einem Anstieg der grenzüberschreitenden Beeinträchtigungen führen.
8. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens beeinträchtigen nicht das Recht von Vertragsparteien, entweder einzeln oder gemeinsam strengere als in diesem Übereinkommen festgelegte Massnahmen anzunehmen und umzusetzen.
Die Vertragsparteien richten Programme zur Überwachung der Beschaffenheit grenzüberschreitender Gewässer ein.
Die Vertragsparteien arbeiten in Forschung und Entwicklung zur Herstellung effektiver Techniken zur Vermeidung, Kontrolle und Verringerung grenzüberschreitender Beeinträchtigungen zusammen. Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien auf bilateraler und/oder multilateraler Basis und unter Berücksichtigung der in diesbezüglichen internationalen Foren durchgeführten Forschungsarbeiten, gegebenenfalls spezifische Forschungsprogramme unter anderem mit folgendem Inhalt einzuleiten oder zu verstärken:
Die Ergebnisse dieser Forschungsprogramme werden nach Artikel 6 dieses Übereinkommens unter den Vertragsparteien ausgetauscht.
Die Vertragsparteien sorgen so bald wie möglich für den breit angelegten Austausch von Informationen über Punkte, die in den Bestimmungen dieses Übereinkommens enthalten sind.
Die Vertragsparteien unterstützen geeignete internationale Bemühungen zur Ausarbeitung von Regeln, Kriterien und Verfahren im Bereich der Verantwortlichkeit und Haftung.
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens wirken sich nicht auf die Rechte oder die Pflichten von Vertragsparteien aus, die ihnen aufgrund ihres nationalen Rechtssystems und geltender überregionaler Regeln zum Schutz von Informationen, die unter die Pflicht zur Geheimhaltung industrieller und kommerzieller Kenntnisse fallen, einschliesslich des geistigen Eigentums oder der nationalen Sicherheit erwachsen.
Beratungen erfolgen auf Antrag eines der Anrainerstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, des guten Glaubens und gutnachbarlicher Beziehungen. Solche Beratungen zielen auf die Zusammenarbeit bezüglich Themen ab, auf die sich die Bestimmungen dieses Übereinkommens beziehen. Jede Beratung wird, soweit vorhanden, von einem gemeinsamen, nach Artikel 9 dieses Übereinkommens eingerichteten Gremium durchgeführt.
Im Rahmen der allgemeinen Zusammenarbeit nach Artikel 9 dieses Übereinkommens oder gesonderter Vereinbarungen führen die Anrainerstaaten spezifische Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durch, um dazu beizutragen, die Wasserqualitätsziele und -kriterien zu erreichen und beizubehalten, welche diese Anrainerstaaten aufzustellen und anzunehmen vereinbart haben.
Die Anrainerstaaten informieren einander unverzüglich über jede kritische Situation, durch welche grenzüberschreitende Beeinträchtigungen hervorgerufen werden könnten. Die Anrainerstaaten stellen gegebenenfalls abgestimmte oder gemeinsame Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme auf und betreiben diese, um so Informationen zu erhalten und zu übermitteln. Diese Systeme werden auf der Grundlage kompatibler Datenübertragungs- und -verarbeitungsverfahren sowie entsprechender Einrichtungen durchgeführt, auf welche sich die Anrainerstaaten einigen. Die Anrainerstaaten informieren einander über die für diesen Zweck zuständigen Behörden oder Kontaktadressen.
Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa erfüllt die folgenden Aufgaben:
Die Anhänge zu diesem Übereinkommen bilden einen Bestandteil dieses Übereinkommens.
Dieses Übereinkommen liegt vom 17. bis einschliesslich 18. März 1992 in Helsinki und anschliessend bis zum 18. September 1992 im Hauptquartier der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa auf, sowie für Staaten, die nach Absatz 8 der Entschliessung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrates vom 28. März 1947 bei der Wirtschaftskommission für Europa beratenden Status haben. Dies gilt auch für Organisationen zur regionalen Wirtschaftsintegration, die sich aus souveränen Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa zusammensetzen und welchen diese Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für Angelegenheiten im Rahmen dieses Übereinkommens, einschliesslich der Ermächtigung zum Abschluss von Verträgen über diese Angelegenheiten, übertragen haben.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übernimmt die Funktion des Depositars für dieses Übereinkommen.
3.2Jeder nicht in Absatz 2 genannte Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann dem Übereinkommen mit Genehmigung der Tagung der Vertragsparteien beitreten.
In der Beitrittsurkunde erklärt der betreffende Staat, dass sein Beitritt zum Übereinkommen von der Tagung der Vertragsparteien genehmigt wurde, und gibt an, zu welchem Datum die Notifizierung der Genehmigung bei ihm eingegangen ist. Die Tagung der Vertragsparteien prüft keinen von einem Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen gestellten Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen, bevor der vorliegende Absatz für alle Staaten und Organisationen in Kraft getreten ist, die am 28. November 2003 Partei des Übereinkommens waren.
4.3Jede in Artikel 23 genannte Organisation, die Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, unterliegt allen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen. In den Fällen, in denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten dieser Organisation Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweilige Verantwortlichkeit für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen. In solchen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht dazu berechtigt, ihre Rechte nach diesem Übereinkommen gleichzeitig auszuüben.
5.4In ihren Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden geben die in Artikel 23 genannten Organisationen zur regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeit in Bezug auf Angelegenheiten an, die durch dieses Übereinkommen geregelt werden. Diese Organisationen informieren den Depositar auch über jede wesentliche Veränderung im Umfang ihrer Zuständigkeit.
Eine Vertragspartei kann durch schriftliche Mitteilung an den Depositar von diesem Übereinkommen zu jedem Zeitpunkt nach Ablauf von drei Jahren ab dem Tag, an welchem dieses Übereinkommen für die jeweilige Vertragspartei in Kraft getreten ist, zurücktreten. Ein solcher Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Tag des Eingangs der Mitteilung beim Depositar wirksam.
Die Urschrift dieses Übereinkommens, welches in seinem englischen, französischen und russischen Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Helsinki am 17. März 1992.(Es folgen die Unterschriften)
1. Unter dem Begriff «beste verfügbare Technologie» ist der neueste Stand in der Entwicklung von Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsmethoden zu verstehen, welche die praktische Eignung einer bestimmten Massnahme zur Begrenzung von Ableitungen, Emissionen und Abfall anzeigen. Bei der Prüfung der Frage, ob miteinander in Zusammenhang stehende Verfahren, Einrichtungen und Betriebsmethoden die beste verfügbare Technologie im Allgemeinen oder in speziellen Fällen darstellen, sollten insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden:
2. Hieraus folgt, dass sich die Definition der «besten verfügbaren Technologie» für ein bestimmtes Verfahren im Laufe der Zeit angesichts technischer Fortschritte, wirtschaftlicher und sozialer Faktoren sowie angesichts von Erneuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und im wissenschaftlichen Verständnis ändert.
1. Um für den Einzelfall die geeignetste Kombination von Massnahmen, welche die beste Umweltpraxis ausmachen können, auszuwählen, sollte der folgende abgestufte Massnahmenkatalog geprüft werden:
2. Bei der Entscheidung darüber, welche Kombination von Massnahmen im allgemeinen oder in Einzelfällen die beste Umweltpraxis darstellt, sollten die folgenden Punkte besonders geprüft werden: a) die Gefahren für die Umwelt durch i) das Produkt, ii) die Herstellung des Produktes, iii) die Verwendung des Produktes, iv) die schliessliche Entsorgung des Produktes; b) Ersatz durch weniger verunreinigende Verfahren oder Stoffe; c) Umfang der Verwendung; d) möglicher Nutzen oder mögliche Nachteile für die Umwelt durch Ersatzstoffe oder -aktivitäten; e) Fortschritte und Erneuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und im wissenschaftlichen Verständnis; f) Zeitbeschränkungen für die Umsetzung; g) soziale und wirtschaftliche Faktoren.
3. Hieraus folgt, dass sich die Definition der besten Umweltpraxis für eine bestimmte Quelle im Laufe der Zeit angesichts technischer Fortschritte, wirtschaftlicher und sozialer Faktoren und angesichts von Erneuerungen in den wissenschaftlichen Erkenntnissen und im wissenschaftlichen Verständnis ändert.
Bei den Qualitätszielen und -kriterien für Gewässer ist bzw. sind
1. Wenn eine Streitigkeit nach Artikel 22 Absatz 2 dieses Übereinkommens zum Schiedsverfahren vorgelegt wird, so benachrichtigt bzw. benachrichtigen die Vertragspartei oder die Vertragsparteien das Sekretariat über den Streitpunkt und geben insbesondere die Artikel des Übereinkommens an, deren Auslegung oder Anwendung den Streitpunkt bildet. Das Sekretariat teilt diese erhaltenen Informationen allen Vertragsparteien des Übereinkommens mit.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Sowohl die Klägerpartei oder -parteien als auch die andere Streitpartei oder -parteien ernennen einen Schiedsrichter und diese so ernannten Schiedsrichter bestimmen in gegenseitigem Einverständnis den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichts führt. Letzterer darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, noch darf er seinen oder ihren üblichen Wohnsitz im Staatsgebiet einer dieser Parteien haben noch bei einer der Parteien beschäftigt sein oder mit dem Fall in anderer Eigenschaft befasst gewesen sein.
3. Wenn der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters bestimmt worden ist, so bestimmt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Vorsitzenden auf Ersuchen einer der Streitparteien innerhalb eines weiteren Zeitraums von zwei Monaten.
4. Wenn eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens einen Schiedsrichter ernennt, so kann die andere Partei den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa darüber informieren, und dieser kann innerhalb eines weiteren Zeitraums von zwei Monaten den Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestimmen. Nach seiner Bestimmung ersucht der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Partei, die keinen Schiedsrichter ernannt hat, dies innerhalb von zwei Monaten nachzuholen. Nach Ablauf dieses Zeitraums informiert der Vorsitzende den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der innerhalb von zwei Monaten eine solche Ernennung vornimmt.
5. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung gemäss dem Völkerrecht und den Bestimmungen dieses Übereinkommens.
6. Jedes gemäss den in diesem Anhang enthaltenen Bestimmungen eingesetzte Schiedsgericht stellt seine eigenen Verfahrensregeln auf.
7. Das Schiedsgericht entscheidet sowohl hinsichtlich des Verfahrens als auch hinsichtlich des Inhalts mit Stimmenmehrheit aller Mitglieder.
8. Das Schiedsgericht kann alle geeigneten Massnahmen ergreifen, um den Tatbestand festzustellen.
9. Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und
indem sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel nutzen.
10. Die Streitparteien und die Schiedsrichter wahren die Vertraulichkeit aller während des Verfahrens des Schiedsgerichts im Vertrauen erhaltenen Informationen.
11. Das Schiedsgericht kann auf Ersuchen einer der Parteien zwischenzeitliche Schutzmassnahmen empfehlen.
12. Wenn eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht erscheint oder ihren Fall nicht verteidigt, so kann die andere Partei das Gericht darum ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seine endgültige Entscheidung zu fällen. Wenn eine Partei nicht erscheint oder ihren Fall nicht vertritt, so stellt dies kein Hindernis für das weitere Verfahren dar.
13. Das Schiedsgericht kann Gegenklagen, die sich direkt aus dem Streitpunkt ergeben, anhören und darüber entscheiden.
14. Soweit das Schiedsgericht aufgrund der besonderen Umstände des Falles nicht anders entscheidet, sind die Kosten für das Gericht, einschliesslich der Vergütung der Mitglieder des Gerichts, in gleichen Teilen von den Streitparteien zu tragen. Das Gericht hält alle seine Ausgaben schriftlich fest und legt den Parteien eine Gesamtübersicht vor.
15. Jede Vertragspartei, die ein rechtliches Interesse an dem Streitpunkt hat und die durch eine Entscheidung in dem Fall betroffen sein kann, kann dem Verfahren mit Zustimmung des Gerichts beitreten.
16. Das Schiedsgericht spricht seinen Schiedsspruch innerhalb von fünf Monaten ab dem Tag, an dem es eingesetzt wurde, es sei denn, es hält eine Verlängerung dieses Zeitraums um einen Zeitraum, der weitere fünf Monate nicht überschreiten sollte, für notwendig.
17. Dem Schiedsspruch des Schiedsgerichts wird eine Begründung beigefügt. Der Schiedsspruch ist endgültig und für alle Streitparteien verbindlich. Der Schiedsspruch wird den Streitparteien und dem Sekretariat vom Schiedsgericht übermittelt. Das Sekretariat teilt die empfangenen Informationen allen Vertragsparteien mit.
18. Jede sich zwischen den Vertragsparteien aufgrund der Auslegung oder der Ausführung des Schiedsspruchs ergebende Streitigkeit kann von jeder Partei dem Schiedsgericht, welches den Schiedsspruch aussprach, vorgelegt werden oder kann, wenn dieses Schiedsgericht nicht zur Verfügung steht, einem für diesen Zweck in derselben Art und Weise eingesetzten Gericht vorgelegt werden.
| Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Albaniena | 5. Januar | 1994 | 6. Oktober | 1996 | ||
| Aserbaidschana | 3. August | 2000 B | 1. November | 2000 | ||
| Belarusa | 29. Mai | 2003 B | 27. August | 2003 | ||
| Belgiena | 8. November | 2000 | 6. Februar | 2001 | ||
| Bosnien und Herzegowinaa | 3. Dezember | 2009 B | 3. März | 2010 | ||
| Bulgariena | 28. Oktober | 2003 | 27. Januar | 2004 | ||
| Côte d’Ivoirea | 10. Juli | 2024 B | 8. Oktober | 2024 | ||
| Dänemark*a | 28. Mai | 1997 | 26. August | 1997 | ||
| Deutschland*a | 30. Januar | 1995 | 6. Oktober | 1996 | ||
| Estlanda | 16. Juni | 1995 | 6. Oktober | 1996 | ||
| Europäische Union (EU)a | 14. September | 1995 | 6. Oktober | 1996 | ||
| Finnlanda | 21. Februar | 1996 | 6. Oktober | 1996 | ||
| Frankreich*a | 30. Juni | 1998 | 28. September | 1998 | ||
| Gambiaa | 17. Juli | 2023 B | 15. Oktober | 2023 | ||
| Ghanaa | 22. Juni | 2020 B | 20. September | 2020 | ||
| Griechenlanda | 6. September | 1996 | 5. Dezember | 1996 | ||
| Guinea-Bissaua | 14. Juni | 2021 B | 12. September | 2021 | ||
| Italiena | 23. Mai | 1996 | 6. Oktober | 1996 | ||
| Iraka | 24. März | 2023 B | 22. Juni | 2023 | ||
| Kameruna | 1. November | 2022 B | 30. Januar | 2023 | ||
| Kasachstana | 11. Januar | 2001 B | 11. April | 2001 | ||
| Kroatiena | 8. Juli | 1996 B | 6. Oktober | 1996 | ||
| Lettlanda | 10. Dezember | 1996 | 10. März | 1997 | ||
| Liechtenstein*a | 19. November | 1997 B | 17. Februar | 1998 | ||
| Litauen*a | 28. April | 2000 | 27. Juli | 2000 | ||
| Luxemburga | 7. Juni | 1994 | 6. Oktober | 1996 | ||
| Moldaua | 4. Januar | 1994 B | 6. Oktober | 1996 | ||
| Montenegroa | 23. Juni | 2014 B | 21. September | 2014 | ||
| Namibiaa | 8. Juni | 2023 B | 6. September | 2023 | ||
| Niederlande*a b | 14. März | 1995 | 6. Oktober | 1996 | ||
| Nigeriaa | 22. März | 2023 B | 20. Juni | 2023 | ||
| Nordmazedoniena | 28. Juli | 2015 B | 26. Oktober | 2015 | ||
| Norwegena | 1. April | 1993 | 6. Oktober | 1996 | ||
| Österreich*a | 25. Juli | 1996 | 23. Oktober | 1996 | ||
| Panamaa | 6. Juli | 2023 B | 4. Oktober | 2023 | ||
| Polena | 15. März | 2000 | 13. Juni | 2000 | ||
| Portugala | 9. Dezember | 1994 | 6. Oktober | 1996 | ||
| Rumäniena | 31. Mai | 1995 | 6. Oktober | 1996 | ||
| Russlanda | 2. November | 1993 | 6. Oktober | 1996 | ||
| Schwedena | 5. August | 1993 | 6. Oktober | 1996 | ||
| Schweiza | 23. Mai | 1995 | 6. Oktober | 1996 | ||
| Senegala | 31. August | 2018 B | 29. November | 2018 | ||
| Serbien*a | 27. August | 2010 B | 25. November | 2010 | ||
| Simbabwea | 19. Juli | 2024 B | 17. Oktober | 2024 | ||
| Slowakeia | 7. Juli | 1999 B | 5. Oktober | 1999 | ||
| Sloweniena | 13. April | 1999 B | 12. Juli | 1999 | ||
| Spanien*a | 16. Februar | 2000 | 16. Mai | 2000 | ||
| Togoa | 28. September | 2021 B | 27. Dezember | 2021 | ||
| Tschada | 22. Februar | 2018 B | 23. Mai | 2018 | ||
| Tschechische Republika | 12. Juni | 2000 B | 10. September | 2000 | ||
| Turkmenistan | 29. August | 2012 B | 27. November | 2012 | ||
| Ukrainea | 8. Oktober | 1999 B | 6. Januar | 2000 | ||
| Ungarna | 2. September | 1994 | 6. Oktober | 1996 | ||
| Usbekistana | 4. September | 2007 B | 3. Dezember | 2007 | ||
| * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Dieser Vertragsstaat hat den Beschluss III/1 vom 28. November 2003 angenommen (Änderung der Artikel 25 und 26 des Übereinkommens). b Für das Königreich in Europa. |
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