0.814.226.29•Europäisches Übereinkommen über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln
0.814.226.29Multilateral International Treaty22.12.1975
Abgeschlossen in Strassburg am 16. September 1968
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. September 19752
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. November 1975
In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Dezember 1975
(Stand am 1. April 1983)
Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen Republik, des Grossherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland –
von der Erwägung geleitet, dass die Vertragsparteien des Brüsseler Vertrags vom 17. März 1948, geändert am 23. Oktober 1954, beschlossen haben, die sozialen Bande, die sie vereinen, zu stärken und gemeinsam in unmittelbarer Beratung und im Kreis der Spezialorganisationen jede Anstrengung zu unternehmen, um den Lebensstandard ihrer Völker zu heben und die harmonische Entwicklung der sozialen Einrichtungen ihrer Staaten zu fördern;
in der Erwägung, dass die unter den Brüsseler Vertrag fallenden und bis 1959 unter der Schirmherrschaft der Brüsseler Vertragsorganisation und der Westeuropäischen Union durchgeführten sozialen Massnahmen nunmehr nach dem Beschluss des Rates der Westeuropäischen Union vom 21. Oktober 1959 und der Resolution (59) 23 des Ministerkomitees des Europarates vom 16. November 1959 im Rahmen des Europarates fortgeführt werden;
in der Erwägung, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft seit dem 6. Mai 1964 und das Königreich Dänemark seit dem 2. April 1968 an den auf Grund der genannten Resolution durchgeführten Massnahmen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens teilnehmen;
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt durch Übereinkünfte und durch gemeinsames Vorgehen im Bereich der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Wissenschaft, des Rechts und der Verwaltung zu fördern;
in der Erwägung, dass sich die genannten Regierungen bemüht haben, den Fortschritt nicht nur auf sozialem Gebiet, sondern auch auf dem damit verwandten Gebiet des Gesundheitswesens so weit wie möglich zu fördern, und dass sie es unternommen haben, im Rahmen des genannten Vorgehens ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften aneinander anzugleichen;
in der Erwägung, dass es zunehmend erforderlich wird, die Rechtsvorschriften zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung aneinander anzugleichen;
in der Erwägung, dass geeignete Massnahmen nicht nur mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Menschen, sondern auch ganz allgemein zum Schutz der Natur erforderlich sind, und dass es vor allem darauf ankommt, wirksamen Schutz zu bieten
(a) für die Wasserversorgung der Bevölkerung, der Industrie, der Landwirtschaft und sonstiger beruflicher Tätigkeiten, (b) für die natürliche Wasserfauna und -flora, insbesondere, soweit sie zum Wohl des Menschen beiträgt, (c) für den vollen Genuss der Erholungs- und Sportstätten;
in der Erkenntnis, dass die allgemeine Verwendung bestimmter Arten von Detergentien im Haushalt und in der Industrie diese Interessen erheblich schädigen könnte;
in der daraus folgenden Einsicht, dass die Verwendung derartiger Mittel beschränkt werden muss,
sind wie folgt übereingekommen:
Die Vertragsparteien verpflichten sich, Massnahmen zu treffen, die so wirksam sind, wie es auf Grund der vorhandenen Methoden möglich ist, erforderlichenfalls auch im Wege der Gesetzgebung, um sicherzustellen,
(a) dass in ihrem Hoheitsgebiet Wasch- oder Reinigungsmittel, die mindestens ein synthetisches Detergens enthalten, nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn nicht die gesamten in dem Mittel enthaltenen Detergentien zu mindestens 80 v. H. biologisch abbaufähig sind; (b) dass in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Mess- und Aufsichtsverfahren durch geführt werden, um die Einhaltung des Buchstabens (a) zu gewährleisten.
Die Einhaltung des Artikels 1 Buchstabe (a) darf nicht zur Verwendung von Detergentien führen, die bei normaler Anwendung die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen könnten.
Die Vertragsparteien werden alle fünf Jahre oder, wenn eine Vertragspartei dies verlangt, noch häufiger mehrseitige Konsultationen im Rahmen des Europarates führen, um die Anwendung dieses Übereinkommens zu prüfen und die Frage zu erwägen, ob es ratsam ist, es zu revidieren oder einzelne Bestimmungen zu erweitern. Diese Konsultationen finden auf Zusammenkünften statt, die der Generalsekretär des Europarates anberaumt. Die Vertragsparteien teilen dem Generalsekretär spätestens zwei Monate vor der Zusammenkunft den Namen ihres Vertreters mit.
(a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen oder (b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen. 2. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
(a) kann ihm jeder Mitgliedstaat des Europarates beitreten, der nicht an den Massnahmen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens teilnimmt, welche auf Grund der in der Präambel erwähnten Resolution (59) 23 in Aussicht genommen sind; (b) kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat einladen, diesem Übereinkommen beizutreten. Die Resolution über diese Einladung bedarf der einhelligen Zustimmung derjenigen Mitgliedstaaten des Europarates, welche an den Massnahmen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens teilnehmen, die auf Grund der in der Präambel erwähnten Resolution (59) 23 in Aussicht genommen sind. 2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates; er wird einen Monat nach ihrer Hinterlegung wirksam.
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,
(a) jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme; (b) jede Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation oder Annahme, (c) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde; (d) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 5; (e) jede nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung; (f) jede nach Artikel 8 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.Geschehen zu Strassburg am 16. September 1968 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist, in einer Ausfertigung, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.(Es folgen die Unterschriften)
| Vertragsstaaten | Ratifikation Unterzeichnung ohne Ratifikationsvorbehalt (U) Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
|---|---|---|---|---|
| Belgien | 20. April | 1970 | 16. Februar | 1971 |
| Dänemark | 15. Januar | 1971 U | 16. Februar | 1971 |
| Deutschland | 1. Februar | 1973 | 2. März | 1973 |
| Frankreich | 29. April | 1971 | 30. Mai | 1971 |
| Grossbritannien | 16. September | 1968 U | 16. Februar | 1971 |
| Italien | 27. November | 1978 | 28. Dezember | 1978 |
| Luxemburg | 10. Oktober | 1980 | 11. November | 1980 |
| Niederlande | 27. Januar | 1971 | 28. Februar | 1971 |
| Schweiz | 21. November | 1975 | 22. Dezember | 1975 |
| Spanien | 10. September | 1975 B | 11. Oktober | 1975 |
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