0.814.281.1•Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über den Einsatz der mit der Bekämpfung unfallbedingter Gewässerverunreinigung durch Kohlenwasserstoffverbindungen oder andere wassergefährdende Substanzen betrauten Organe, welche als solche im Rahmen des schweizerisch‑französischen Abkommens vom 16. November 1962 betreffend den Schutz der Gewässer des Genfersees gegen Verunreinigung anerkannt werden
0.814.281.1Bilateral International Treaty18.11.1977
Abgeschlossen am 5. Mai 1977
In Kraft getreten am 18. November 1977
(Stand am 18. November 1977)
Überzeugt von der Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Bekämpfung von Verunreinigungen der Genferseegewässer durch Kohlenwasserstoffverbindungen oder andere wassergefährdende Substanzen,
im Bestreben, die gegenseitige Hilfe bei schweren Unfällen oder Katastrophen zu erleichtern und die Entsendung von Fachleuten und Hilfsmaterial zu beschleunigen, einigen sich der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik für die Einsätze, welche diese Bekämpfungsart notwendig macht, auf das vorliegende Abkommen.
Bei den fraglichen Gewässern handelt es sich um die im schweizerisch-französischen Abkommen vom 16. November 19623festgelegten.
2. Die Gruppe hat namentlich den Auftrag:
3. Die Gruppe kann jederzeit Spezialisten auf dem Gebiet der Bekämpfung von Verunreinigungen durch Kohlenwasserstoffverbindungen oder andere Substanzen sowie jegliche andere Sachverständige um ihre Meinung angehen.
Bei einem Unfall durch Kohlenwasserstoffverbindungen oder andere Substanzen kann der oder einer der auf nationaler Ebene berechtigten Vertreter beschliessen, die Zentren der andern Abkommenspartei um Hilfe zu rufen.
Bei Einsätzen werden die Abkommensparteien darüber wachen, dass die in den folgenden Artikeln aufgeführten Bestimmungen eingehalten werden.
Die im Artikel 4 erwähnten Fachleute haben zu allen Orten, welche ihren Einsatz nötig machen, freien Zutritt.
Die genaue Bestimmung der fraglichen Gegenden erfolgt vorgängig der Erteilung der ständigen Überflugsbewilligung.
Die Flugverkehrsleitungen der beiden Länder werden vor jedem Flug benachrichtigt.
Der Pilot, die Besatzungsmitglieder und die Mitglieder der Einsatzmannschaft müssen in der Lage sein, sich über ihre Personalien und ihre Staatsangehörigkeit auszuweisen. Die Flugzeuge sind ermächtigt, an andern Orten als den Zollflugplätzen der beiden Abkommensparteien abzuheben und zu landen. 3. Die zuständigen Behörden des Staates, auf dessen Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt, können von den zuständigen Behörden des andern Staates einen schriftlichen Bericht über diesen Einsatz verlangen. 4. Die Flugzeuge, welche an einer Operation teilgenommen haben, sind gehalten, innert kürzester auf das Ende des Einsatzes folgender Zeit nach dem Hoheitsgebiet der angeforderten Partei zurückzukehren. Sie sind ebenfalls ermächtigt, an andern Orten als den Zollflugplätzen der beiden Parteien abzuheben und zu landen.
Die sich aus nicht als öffentlicher Dienst geltender Mithilfe seitens Privatpersonen ergebenden Kosten gehen jedoch zu Lasten der anfordernden Partei. Diese Bestimmung hat für Mittel zum Einsatz auf dem Luftweg keine Gültigkeit. 2. Während der Dauer der Operationen obliegen die Verpflegung der hilfeleistenden Detachemente und die Versorgung des Materials mit den für dessen Betrieb nötigen Treibstoffen und Bindemitteln der anfordernden Partei. 3. Im Falle einer teilweisen oder gänzlichen Wiedereinbringung der Einsatzkosten wird die angeforderte Partei auf der Grundlage einer Pro‑forma‑Rechnung vorrangig entschädigt.
Geschehen in Bern, am 5. Mai 1977, in zweifacher Ausfertigung in französischer Sprache.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: Emanuel Diez | Für die Regierung der Französischen Republik: Claude Lebel |
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